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Beschluss

2 LA 342/03

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos; die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 78 Abs. 3 AsylVfG) greifen nicht durch. • Ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht eine fremde Entscheidung nur zur rechtlichen Stützung verwendet und keine fremden Tatsachenfeststellungen oder rechtlichen Schlussfolgerungen ungekennzeichnet übernommen hat. • Ein bloß ungenau benannter oder unvollständig zitierter Rechtsgrund in der Urteilsbegründung begründet nur dann einen Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 6 VwGO, wenn die Entscheidungsgründe so mangelhaft sind, dass sie ihre Funktion für Information der Beteiligten und Nachprüfung nicht erfüllen. • Divergenzanträge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG sind nur begründet, wenn ein abweichender abstrakter Rechtssatz einer höherrangigen Entscheidung konkret benannt und als von der angefochtenen Entscheidung getroffene Abweichung dargelegt wird. • Die Frage, ob das von Syrien gegenüber staatenlosen, illegal ausgereisten Kurden praktizierte Wiedereinreiseverbot asylrelevant ist, ist in der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich geklärt; das Wiedereinreiseverbot ist typischerweise ordnungsrechtlich und nicht asylrelevant.
Entscheidungsgründe
Keine Berufungszulassung: Wiedereinreiseverbot staatenloser Kurden nicht asylrelevant • Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos; die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 78 Abs. 3 AsylVfG) greifen nicht durch. • Ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht eine fremde Entscheidung nur zur rechtlichen Stützung verwendet und keine fremden Tatsachenfeststellungen oder rechtlichen Schlussfolgerungen ungekennzeichnet übernommen hat. • Ein bloß ungenau benannter oder unvollständig zitierter Rechtsgrund in der Urteilsbegründung begründet nur dann einen Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 6 VwGO, wenn die Entscheidungsgründe so mangelhaft sind, dass sie ihre Funktion für Information der Beteiligten und Nachprüfung nicht erfüllen. • Divergenzanträge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG sind nur begründet, wenn ein abweichender abstrakter Rechtssatz einer höherrangigen Entscheidung konkret benannt und als von der angefochtenen Entscheidung getroffene Abweichung dargelegt wird. • Die Frage, ob das von Syrien gegenüber staatenlosen, illegal ausgereisten Kurden praktizierte Wiedereinreiseverbot asylrelevant ist, ist in der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich geklärt; das Wiedereinreiseverbot ist typischerweise ordnungsrechtlich und nicht asylrelevant. Die Kläger sind staatenlose Kurden, die Syrien illegal verlassen hatten und Asyl sowie Abschiebungsschutz begehrten. Das Verwaltungsgericht wies ihren Antrag ab und begründete, das Wiedereinreiseverbot Syriens gegenüber staatenlosen, illegal Ausgereisten mache ihr Begehren gegenstandslos bzw. nicht asylrelevant. Die Kläger beantragten beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung mit den Gründen grundsätzliche Bedeutung, Divergenz und Verfahrensfehler (Recht auf rechtliches Gehör, mangelhafte Begründung). Sie rügten insbesondere, das Verwaltungsgericht habe fremde Senatsentscheidungen nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt und das Wiedereinreiseverbot verkannt. Das OVG prüfte die Zulassungsgründe und die Auslegung der maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Asylrelevanz von Aussperrungsmaßnahmen. • Zulassungsrecht: Die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 AsylVfG sind nicht gegeben; weder Verfahrensfehler noch Divergenz noch grundsätzliche Bedeutung sind dargetan. • Rechtliches Gehör: Art. 103 Abs. 1 GG verlangt, dass entscheidungserhebliche Tatsachen und Anträge zur Kenntnis genommen und erwogen werden; ein Gehörsverstoß liegt nur vor, wenn das Gericht ein Vorbringen offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Hier hat das Verwaltungsgericht eine Senatsentscheidung nur zur Stützung seiner Rechtsauffassung verwendet, ohne fremde Tatsachen oder Schlussfolgerungen zu übernehmen; daher kein Gehörsverstoß (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). • Begründungsanforderungen: § 138 Nr. 6 VwGO verlangt nur die minimale, nachvollziehbare Darstellung der für die Überzeugungsbildung leitenden Erwägungen. Die angegriffene Urteilsbegründung enthält die erforderlichen Obersätze und tragenden Erwägungen; bloße Unschärfen oder eine vergessene Paragrafenbenennung sind keine groben Formmängel. • Divergenz: Nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG muss eine abweichende, abstrakte Leitsatzformel einer höherrangigen Entscheidung konkret benannt und die Abweichung deutlich gemacht werden. Die Kläger haben nicht hinreichend dargelegt, dass das Verwaltungsgericht einen von ihnen bezeichneten Rechtssatz des BVerwG tatsächlich verletzt oder abweichend angewandt hat; es liegt vielmehr nur eine behauptete Rechtsanwendungsdifferenz vor. • Asylrelevanz des Wiedereinreiseverbots: Die vorhandene Rechtsprechung des Senats und anderer OVG stützt die Auffassung, dass das von Syrien gegenüber staatenlosen, illegal ausgereisten Kurden praktizierte Wiedereinreiseverbot typischerweise ordnungsrechtliche, nicht asylrelevante Gründe hat. Anders als bei der Ausbürgerung von Staatsangehörigen liegt bei Staatenlosen die Vermutung nahe, dass die Maßnahme nicht auf asylrelevanten Merkmalen beruht; die einschlägigen Erkenntnismittel und Lageberichte stützen diese Bewertung. • Grundsätzliche Bedeutung: Eine Verständnisfrage zur Asylrelevanz des Wiedereinreiseverbots besteht nicht mehr als offen im Interesse der Rechtseinheit, weil der Senat die Sach- und Rechtslage bereits in seiner gefestigten Rechtsprechung geklärt hat; somit liegt kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG vor. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen. Die vom Kläger vorgebrachten Zulassungsgründe (Verfahrensfehler wegen angeblichen Gehörsverstoßes, mangelhafte Begründung nach § 138 Nr. 6 VwGO, Divergenz und grundsätzliche Bedeutung nach § 78 Abs. 3 AsylVfG) sind nicht substantiiert dargelegt und greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die für seine Entscheidung leitenden Erwägungen hinreichend dargestellt und eine Senatsentscheidung nur zur rechtlichen Unterstützung verwendet, ohne fremde Tatsachen oder Schlussfolgerungen ungekennzeichnet zu übernehmen. Die materielle Frage, ob das Wiedereinreiseverbot Syriens gegenüber staatenlosen, illegal Ausgereisten asylrelevant ist, ist bereits durch die gefestigte Rechtsprechung des Senats als typischerweise ordnungsrechtlich und nicht asylrelevant geklärt; daher besteht kein Anlass zur Berufungszulassung.