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Urteil

15 A 1450/04.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0828.15A1450.04A.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts ist in entsprechendem Umfang wirkungslos.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den bis zur teilweisen Erledigungserklärung in der heutigen mündlichen Verhandlung entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte ¼. Von den bis zur teilweisen Erledigungserklärung in der heutigen mündlichen Verhandlung entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger ¾. Die danach entstandenen Kosten trägt der Kläger. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts ist in entsprechendem Umfang wirkungslos. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den bis zur teilweisen Erledigungserklärung in der heutigen mündlichen Verhandlung entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte ¼. Von den bis zur teilweisen Erledigungserklärung in der heutigen mündlichen Verhandlung entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger ¾. Die danach entstandenen Kosten trägt der Kläger. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wurde am 21.09.1969 in B. /Syrien geboren. Er ist kurdischer Volks- und yezidischer Glaubenszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben reiste er am 01. November 2002 auf dem Luftweg über den Flughafen Hannover in das Bundesgebiet ein. Am 06.11.2002 beantragte er politisches Asyl. Zur Begründung gab er bei der Anhörung am 07.11.2002 an, seit 1993 sei er Mitglied der Partei "U. B. T. ". Er arbeite für diese Partei und sei für eine Folkloregruppe verantwortlich gewesen. Auch habe er Zeitschriften in die umliegenden Dörfer zum Verteilen gebracht. Beim Newrozfest am 21.03.2002 habe er eine Rede gehalten und deutlich gemacht, dass der syrische Staat den Kurden alles genommen habe. Sie hätten keine Identität, kein Land und seien nicht registriert. Nach dem Fest habe der Geheimdienst ihn nach zwei vergeblichen Versuchen am 29.03.2002 verhaftet. Bis zum 10.10.2002 sei er in Haft gewesen. Danach sei ihm durch Bestechung der beteiligten Bediensteten die Flucht aus einem Krankenhaus, in das man ihn gebracht habe, gelungen. Durch Bescheid vom 12.12.2002 lehnte das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter sowie die Feststellung ab, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Es forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Syrien an. Zur Begründung hieß es, ein Asylanspruch sei ausgeschlossen, weil der Kläger die Einreise auf dem Luftweg nicht nachgewiesen habe. Dagegen spreche, dass der Kläger nicht gleich bei Ankunft auf dem Flughafen Asyl beantragt habe, wie es bei der überwiegenden Zahl von Asylsuchenden der Fall sei. Einem politisch Verfolgten müsse sich aufdrängen, den deutschen Behörden möglichst rasch, d. h. unmittelbar nach Einreise, sein Gefährdungs-/Verfolgungsschicksal darzulegen. Dies sei Ursache der Flucht und bestimme im hohen Maße die Handlungsweise. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen (Quittungen über den Kauf von Zigaretten und einer Zeitung auf dem Flughafen in Istanbul sowie ein Reinigungstuch) seien als Beweismittel ungeeignet. Auch die Voraussetzungen des § 51 AuslG lägen nicht vor. Die Behauptung, bei Rückkehr Verfolgung zu erleiden, bewege sich im Bereich der für die Erstellung einer Gefährdungsprognose nicht verwertbaren Spekulationen. Der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben zu Organisation und Struktur seiner Partei zu machen. Auch sei weder plausibel und nachvollziehbar, weshalb der Kläger nach Hause zurückkehrt sei, obwohl er von seiner Ehefrau erfahren habe, dass der Geheimdienst sich bereits 2 Mal nach ihm erkundigt und sogar eine Vorladung zurückgelassen hatte. Schließlich habe der Kläger keine herausgehobene Position seiner Partei inne gehabt. Seine Tätigkeit sei niederschwellig und führe nicht zu einer Verfolgung von asylerheblicher Intensität. Weder die kurdische Volkszugehörigkeit noch die yezidische Glaubenszugehörigkeit allein brächten politische Verfolgung mit sich. Gleiches gelte für die Asylantragsstellung. Am 30.12.2002 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Ergänzend hat er vorgetragen, er sei türkischer Staatsangehöriger. Seine Familie sei vor etwa 60 Jahre aus der Türkei nach Syrien übergesiedelt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.12.2002 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2004 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Unter Bezugnahme auf die Gründe des Bundesamtsbescheides vom 12. Dezember 2002 hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Kläger die türkische Staatsangehörigkeit besitze. Die Prüfung von Abschiebungshindernissen in die Türkei sei ggf. einem weiteren Verfahren vorbehalten. Entsprechend der im Bescheid des Bundesamtes vorgesehenen Abschiebung nach Syrien sei nur die Frage zu prüfen, ob dem Kläger dort politische Verfolgung drohe. Dies sei nicht der Fall. Auf den Antrag des Klägers hat das Gericht durch Beschluss vom 16. März 2007 die Berufung zugelassen. Zur Begründung der Berufung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zunächst unter Verweis auf dessen angebliche türkische Staatsangehörigkeit im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger sei als Yezide in der Türkei einer asylerheblichen Gruppenverfolgung ausgesetzt. In der mündlichen Verhandlung hat er vorgetragen, der Großvater des Klägers sei 1927 aus der Türkei nach Syrien übergesiedelt. Er habe damals die türkische Staatsangehörigkeit verloren, die syrische aber nicht erworben. Nach seinen Informationen sei der Kläger staatenlos. Es sei zu prüfen, ob die Vorenthaltung der syrischen Staatsangehörigkeit bzw. deren Entzug oder das Wiedereinreiseverbot für staatenlose Kurden politische Verfolgung darstelle. Diese Prüfung falle zu Gunsten des Klägers aus. Vor der Unabhängigkeit Syriens habe es eine Einwanderung nicht nur von Kurden, sondern auch von Angehörigen anderer Ethnien gegeben. Nach der Unabhängigkeit Syriens habe dagegen eine Einwanderung nicht mehr in nennenswertem Umfang stattgefunden, vielmehr habe es eine Fluchtbewegung von Kurden aus Syrien in Richtung Türkei gegeben. Die Darstellung der syrischen Regierung, die Sondervolkszählung 1962 habe sich auf Personen bezogen, die nach 1945 illegal nach Syrien gekommen seien, sei daher unzutreffend. Die Volkszählung 1962 habe deshalb nicht etwa aus ordnungspolitischen Gründen stattgefunden, sondern aus einem Arabisierungsbestreben. Sie habe im Zusammenhang mit dem Kurdenaufstand in Barzani im Jahre 1962 gestanden. Ziel des syrischen Staates sei es im Rahmen der Sondervolkszählung gewesen, die Zahl der Kurden mit syrischer Staatsangehörigkeit im Grenzgebiet zu Türkei und zum Irak um mindestens 100.000 zu verringern. 1962 seien ausschließlich Kurden ausgebürgert worden. Die Arabisierungspolitik sei nicht beendet, der syrische Staat versuche, sich die Jezirah durch Umverteilung des Stands der Bevölkerung zugunsten der Araber vollständig einzuverleiben. Abkömmlinge von damals Ausgebürgerten bzw. Nichtregistrierten hätten keine Möglichkeit, die syrische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Kein syrischer Staatsbeamter sei im Zusammenhang mit der Sondervolkszählung seines Amtes enthoben oder bestraft worden, weil er vor der Sondervolkszählung gegen Bestechung die syrische Staatsangehörigkeit entgegen den syrischen Gesetzen verliehen habe. Die Nichtregistrierten (Maktumin) hätten in Syrien keine Rechte, sie dürften zwar die Grundschule besuchen, erhielten aber kein Abschlusszeugnis. Der Besuch weiterführender Schulen oder einer Universität sei ihnen ebenso wenig möglich wie eine Berufsausbildung, die Ablegung der Führerscheinprüfung oder Registrierung von Eheschließungen oder Geburten. Dies stelle eine diskriminierende Behandlung im Sinne der EU-Richtlinie dar. Im Berufungsverfahren im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. August 2007 hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 12. Dezember 2002 insoweit aufgehoben, als der Kläger zur Ausreise nach Syrien aufgefordert und ihm die Abschiebung dorthin angedroht worden ist. In diesem Umfang haben die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. Dezember 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn - den Kläger - als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Erkenntnisse und Unterlagen, auf die die Beteiligten im Berufungsverfahren mit der Ladungsverfügung vom 19. Juni 2007 sowie mit Schreiben vom 3. August 2007 hingewiesen worden sind, sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist das von den Beteiligten hinsichtlich der Zielstaatsbestimmung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärte Verfahren einzustellen und das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit für wirkungslos zu erklären. Im Übrigen ist die vom Gericht zugelassene Berufung des Klägers unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.) nach §§ 3, 5 Abs. 1, 31 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes i.d.F. des am 28. August 2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (BGBl. I, S. 1970, 1995 ff.). Das hilfsweise erhobene Begehren auf Feststellung von sonstigen Abschiebungsverboten im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (II.), der § 53 AuslG ersetzt, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist an die Stelle der Feststellung der Voraussetzungen des Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG getreten. Sie ist zu gewähren, wenn der Ausländer in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist (§ 3 AsylVfG). I. Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Dem Kläger steht der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Verpflichtungsausspruch nicht zu. Der Senat prüft das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG hinsichtlich möglicher Verfolgung in Syrien. Dieses Land ist in den Blick zu nehmen, weil der Kläger, der nach der mit der Einschätzung der Beteiligten übereinstimmenden Auffassung des Senats staatenlos sind, Zeit seines Lebens in Syrien gelebt haben. Deshalb sind die Verhältnisse in Syrien als möglichem Land des gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Während über den ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz in Bezug auf die einzelnen in Betracht kommenden Staaten jeweils gesondert und ggf. mit unterschiedlichem Ergebnis entschieden werden kann, handelt es sich bei dem Anspruch auf asylrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG, auch wenn mehrere Staaten als Verfolgerstaaten in Betracht kommen, grundsätzlich um einen unteilbaren Streitgegenstand, über den nur einheitlich entschieden werden kann. Er kann nicht losgelöst von der Frage der Staatsangehörigkeit des Ausländers und der Schutzgewährung durch den Staat der Staatsangehörigkeit bzw. - bei Staatenlosen - durch den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts beurteilt werden. Denn der asylrechtliche Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG greift grundsätzlich immer dann ein, wenn der Asylbewerber durch den Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder - bei Staatenlosen - durch den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts verfolgt wird. Daraus folgt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass der asylrechtliche Abschiebungsschutz - anders als der subsidiäre ausländerrechtliche Abschiebungsschutz - nicht von vornherein isoliert bezogen auf einen einzelnen Staat geprüft und abgeschichtet werden kann. Vielmehr hat das Gericht alle Staaten in die Prüfung einzubeziehen, deren Staatsangehörigkeit der Betroffene möglicherweise besitzt oder in denen er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Stadium des asylrechtlichen Verfahrens sich der Betroffene auf die Staatsangehörigkeit eines Staates und eine ihm dort drohende politische Verfolgung beruft. Hiervon ausgehend hat der Senat im vorliegenden Fall angesichts der Staatenlosigkeit des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf Syrien zu prüfen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen politischer Verfolgung in Syrien als möglichem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts. Auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hinsichtlich Syrien hat der Kläger keinen Anspruch, weil ihm eine Wiedereinreise nach Syrien - sei es freiwillig, sei es im Wege der Abschiebung - nicht möglich ist und weil das Einreiseverbot seinerseits nicht auf den in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Gründen beruht. Das Wiedereinreiseverbot hat zur Folge, dass Syrien nicht mehr als Land des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers anzusehen ist und der Kläger deshalb die Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in Bezug auf Syrien von vornherein nicht beanspruchen können. Während ein Staat seine Eigenschaft als Land des gewöhnlichen Aufenthalts nicht allein dadurch einbüßt, dass der Staatenlose ihn verlässt und in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1985 - 9 C 45.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 30, tritt eine Änderung der rechtlichen Situation jedoch dann ein, wenn er den Staatenlosen - aus im asylrechtlichen Sinne nichtpolitischen Gründen - ausweist oder ihm die Wiedereinreise verweigert, nachdem er das Land verlassen hat. Er löst damit seine Beziehungen zu dem Staatenlosen und hört auf, für ihn Land des gewöhnlichen Aufenthalts zu sein. Er steht dem Staatenlosen nunmehr in gleicher Weise gegenüber wie jeder andere auswärtige Staat. Die Frage, ob dem Staatenlosen auf seinem Territorium politische Verfolgung droht, wird unter asylrechtlichen Gesichtspunkten gegenstandslos. Sie stellt sich ebenso wenig, wie sie sich in bezug auf sonstige Staaten stellt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Oktober 1985 - 9 C 30/85 -,Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 39, 24. Oktober 1995 - 9 C 3/95 -,Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 180, und 22. Februar 2005 - 1 C 17/03 -, NVwZ 2005, 1191. Der syrische Staat verweigert illegal ausgereisten staatenlosen Kurden, seien sie in Syrien registriert, seien sie nicht registriert, abgesehen von besonders gelagerten, extrem seltenen und in den letzten Jahren nicht mehr bekannt gewordenen Sonderfällen ausnahmslos die Wiedereinreise. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2003 - 3 A 4718/01. A -; OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 9. Februar 2007 - 3 L 103/05 -; OVG Brandenburg und Berlin, Urteil vom 22. Dezember 2006 - 3 B 19.05 -; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 29. September 2005, a.a.O.; Nds. OVG, Beschluss vom 2. August 2004 - 2 LA 342/03 -, AuAS 2004, 271; OVG Saarland, Beschluss vom 13. September 2002 - 3 R 3/02 -; VGH B.-W., Beschluss vom 13. September 2001 - A 2 S 26/98 -. Bei diesem Wiedereinreiseverbot handelt es sich nicht um einen Akt politischer Verfolgung. Vgl.: OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 22. März 2006 - 3 L 327/ 03 -; Schleswig- Holsteinisches OVG, Urteil vom 29. September 2005, a.a.O.; Nds. OVG, Beschluss vom 2. August 2004 - 2 LA 342/03 -, AuAS 2004, 271; OVG Saarland, Beschluss vom 13. September 2002 - 3 R 3/02 -; OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2003 - 3 A 4718/01. A -. Politische Verfolgung kann bei einer Einreiseverweigerung gegeben sein, sofern der darin liegenden Entziehung des Aufenthaltsrechts politische Motive zugrunde liegen, die Verweigerung der Wiedereinreise also auf die Rasse, Religion, Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des von ihr Betroffenen zielt. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die subjektiven Motive des Verfolgenden, sondern auf die objektive Gerichtetheit der Maßnahme an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 9/06 - m.w.N. Bei Staatenlosen liegt es nahe, dass ein Wiedereinreiseverbot auf anderen als asylerheblichen Gründen beruht, weil beispielsweise ein Staat ein Interesse daran hat, die durch den Aufenthalt entstandene wirtschaftliche Belastung zu mindern oder Gefahren für die Staatssicherheit durch potentielle Unrufestifter vorzubeugen, oder weil er keine Veranlassung sieht, Staatenlose, die freiwillig das Land verlassen haben, weiterhin aufzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 9 C 75/95 -, InfAuslR 1996, 225 Hiervon ausgehend stellt das Wiedereinreiseverbot für illegal ausgereiste staatenlose Kurden keine politische Verfolgung dar. Gegen die Asylerheblichkeit der syrischen Wiedereinreisesperre spricht, dass sie nicht auf die ganze Bevölkerungsgruppe der in Syrien ansässigen Kurden und auch nicht auf die Untergruppe der Kurden yezidischen Glaubens gerichtet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 181 = NVwZ-RR 1996, 471). Eine generelle Anknüpfung der Wiedereinreiseverweigerung an die kurdische Volkszugehörigkeit ist nicht feststellbar, weil die Mehrzahl der syrischen Kurden (ca. 90%) syrische Staatsangehörige sind und deshalb nicht der Wiedereinreisesperre unterliegen. Vgl. Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 5. November 2002 und vom 1. Oktober 2001. Gleiches gilt für die Untergruppe der kurdischen Yeziden. Von diesen ist nur die Hälfte staatenlos. Vgl. Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Verfolgung der Yezidi in Syrien" vom Juni 2003, S. 4. Die andere Hälfte der kurdischen Yeziden besitzt demnach die syrische Staatsangehörigkeit und ist deshalb von der Aussperrung nicht betroffen. Es fehlt damit eine Anknüpfung der Wiedereinreisesperre an asylrelevante Merkmale wie die Volkszugehörigkeit, die Religion oder etwa die politische Überzeugung. Vielmehr stehen für den syrischen Staat dabei ordnungsrechtliche Erwägungen im Vordergrund, die nicht an die Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfen und deshalb ohne Asylrelevanz sind. Mit einer ungenehmigten Ausreise über die "grüne Grenze" ist regelmäßig ein Verstoß gegen die syrischen Ausreisebestimmungen verbunden. Danach ist es verboten, ohne gültige Papiere und Ausreisevisum auszureisen. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26. April 2001 das Verwaltungsgericht Saarlouis; Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 5. November 2002. Darüber hinaus profitiert das syrische Regime auch wirtschaftlich von der Ausreise staatenloser Kurden aus begehrten Ansiedlungsgebieten. Vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 1. Oktober 2001. Eine Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale ist damit aber nicht verbunden. Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 13. September 2002 - 3 R 3/02 - ; OVG Magdeburg, Urteil vom 27. Juni 2001 - A3S461/98 -. Eine andere Einschätzung rechtfertigt sich im Übrigen auch nicht im Hinblick darauf, dass aus Syrien ausgereiste "Palästinenser" die Rückkehr nach Syrien nicht verweigert wird, obwohl auch sie staatenlos sind. Dieser Umstand ist zur Überzeugung des Senats vielmehr der besonderen politischen Situation der Palästinenser geschuldet. Sie genießen in Syrien eine Sonderstellung, aufgrund derer ihnen weitestgehend Rechte wie Staatsangehörigen eingeräumt werden, allerdings ohne dass ihnen die syrische Staatsangehörigkeit verliehen wird. Eine Anknüpfung des Wiedereinreiseverbots an asylerhebliche Merkmale ist auch dann nicht gegeben, wenn der Status der Kläger als Staatenlose auf den Nichterwerb bzw. die Vorenthaltung der syrischen Staatsangehörigkeit bezüglich ihrer Eltern bzw. Großeltern zurückzuführen sein sollte. Auch wenn diese Maßnahmen damals als politische Verfolgung gegenüber den Vorfahren des Klägers zu bewerten gewesen sein sollten, vgl. - dies hinsichtlich der Auswirkungen der Sondervolkszählung 1962 bezweifelnd - OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. März 2006, a.a.O., ändert dies nichts daran, dass das Wiedereinreiseverbot aus den vorstehenden Gründen keine aktuelle politische Verfolgung des Klägers darstellt, denn es knüpft nicht an dessen Ethnie, sondern an dessen Staatenlosigkeit und die nach syrischem Recht illegale Ausreise an. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Februar 2007 - 3 L 103/05 - , Urteil vom 22. März 2006, a.a.O. Vor diesem Hintergrund waren die in der mündlichen Verhandlung gestellten und auf die Sondervolkszählung 1962 bezogenen Beweisanträge 1- 4, 6, 8 und 10 abzulehnen, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich sind. Gegen eine an die Ethnie anknüpfende Motivation des Wiedereinreiseverbots sprechen auch die derzeit bestehenden allgemeinen politischen Verhältnisse der kurdischen Volksgruppen in Syrien. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in Syrien lebende kurdische Minderheit einer Gruppenverfolgung ausgesetzt ist. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Februar 2007, a.a.O. , Urteil vom 22. März 2006, a.a.O., m.w.N. Einer asylerheblichen Gruppenverfolgung sind auch die Yeziden in Syrien nicht ausgesetzt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. November 2004 - 3A 1683/03.A - , 26. April 2004 - 3 A 1587/04.A - , 5. März 2004 - 3 A 1510/02.A -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22.Juni 2006 - 3 UE 1678/03.A -; OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 9. November 2005 - 3 L 343/01 -; Nds. OVG, Beschluss vom 2. August 2004 - 2 LA 342/03 -, AuAS 2004, 271; OVG Saarland, Beschluss vom 13. September 2002 - 3 R 3/02 -; VGH B.-W., Beschluss vom 13. September 2001 - A 2 S 26/98 -. Selbst dann, wenn die 1962 erfolgte "Ausbürgerung" kurdischer Volkszugehöriger bzw. die Verweigerung einer Einbürgerung Akte politischer Verfolgung gewesen sein sollten, rechtfertigt allein der Umstand, dass auch die Nachkommen dieser Personengruppen von den Folgen dieser Maßnahme (noch) betroffen sind, nicht schon die Annahme einer auch hinsichtlich der Abkömmlinge (fort-) bestehenden politischen Verfolgung. Das Grundrecht auf Asyl ist ein höchstpersönliches Recht. D. h. aus dem Umstand einer womöglich vormals gegenüber den Eltern bzw. Großeltern erfolgten asylrelevanten Verfolgungshandlung ergibt sich keine politische Verfolgung für den Kläger. Aber auch unabhängig davon stellen die Folgen der Sondervolkszählung 1962 keine politische Verfolgung der Nachkommen der davon Betroffenen dar. Der Status der Nachkömmlinge knüpft daran an, dass die Eltern bzw. Großeltern ihre Staatsangehörigkeit nicht erworben bzw. verloren haben, indem sie als Ausländer registriert bzw. nicht registriert wurden. Bei diesen für die Nachkommen fortwirkenden Rechtsnachteilen handelt es sich nicht um eine staatliche Maßnahme, die - wie es für eine asylrelevante politische Verfolgung erforderlich wäre - hinsichtlich ihrer Zielgerichtetheit unverändert an die kurdische Volkszugehörigkeit anknüpft. D.h. es ist nicht davon auszugehen, dass es dem syrischen Staat auch heute noch darum geht, die von der Volkszählung selbst oder infolge ihrer Abstammung mittelbar betroffenen Kurden in Syrien wegen ihrer Ethnie auszugrenzen. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist die kurdische Bevölkerung auch in der Jezirah keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt. Ebenso lässt sich nicht feststellen, dass eine programmatische Politik der Vertreibung, Ausbürgerung oder Ausgrenzung von Kurden wegen ihrer Volkszugehörigkeit betrieben wird, selbst wenn gegenüber den 1962 ausgebürgerten bzw. unregistrierten Kurden Vorbehalte verblieben und sie aufgrund ihres Status erheblich benachteiligt sind Dies gilt umso mehr, als die syrische Regierung 1976 von der Zwangsansiedlungs- und Umsiedlungspolitik offiziell Abstand genommen und diese aufgegeben hat. Dass sich in Syrien die Einstellung zu den staatenlosen Kurden - und speziell auch hinsichtlich der Staatsangehörigkeitsfrage - gegenüber den 60iger Jahren geändert hat, belegt im Übrigen auch der Umstand, dass im öffentlichen Raum über die (Wieder-)Einbürgerung der von der Volkszählung 1962 Betroffenen diskutiert wird, selbst wenn diese Diskussion noch nicht zu greifbaren Ergebnissen geführt hat . Die Annahme einer (fortbestehenden) asylrelevanten Verfolgungssituation lässt sich schließlich auch nicht daraus herleiten, dass der syrische Staat den Status quo der durch die Ereignisse von 1962 betroffenen Kurden und ihrer Abkömmlinge unverändert als gegeben hinnimmt und sich (bislang) nicht veranlasst gesehen hat, die von der Volkszählung betroffenen Kurden und ihre Nachkommen wieder einzubürgern. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). Die Rechtsverletzung, aus der der Asylbewerber seine Asylberechtigung herleitet, muss ihm gezielt, d.h. gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale zugefügt worden sein. Hieran fehlt es regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315 (335) m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204 f.). Die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung muss von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt, so dass der davon Betroffene gezwungen war, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Wird Staatenlosen die Staatsangehörigkeit des Landes, in dem sie sich aufhalten, nicht verliehen, so fehlt es grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall an einer Rechtsverletzung von asylerheblicher Intensität. Denn das Asylrecht gewährt keinen Anspruch auf Rechtsvorteile, über deren Gewährung der jeweilige Staat frei entscheiden kann. Hiervon ausgehend war mangels Entscheidungserheblichkeit der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag Nr. 9 abzulehnen. Unabhängig davon gilt Folgendes: Soweit Art. 3 des Gesetzes Nr. 276 vom 24. November 1969 zur Regelung der (syrischen) Staatsangehörigkeit normiert, dass "von Amts wegen als syrischer Araber gilt, (a) wer innerhalb oder außerhalb der arabischen Provinz Syrien (Art. 1 lit. a) a. a. O.) als Kind eines arabisch-syrischen Vaters geboren ist; (b) wer innerhalb der arabischen Provinz Syrien als Kind einer arabisch-syrischen Mutter geboren und wessen väterliche Abstammung nicht gesetzlich festgestellt worden ist; (c) wer in der Provinz als Kind von Eltern geboren ist, die ... unbekannter Staatsangehörigkeit oder staatenlos sind ...", ist zunächst festzustellen, dass das geltende syrische Staatsangehörigkeitsrecht nicht ansatzweise einen Anhaltspunkt dafür liefert, welcher auf eine Benachteiligung bzw. Diskriminierung kurdischer Volkszugehöriger schließen lässt. Maßgeblich wird nach der Gesetzeslage vielmehr auf die syrische Staatsangehörigkeit des Vaters (bzw. der Mutter) abgestellt und darauf, dass - soweit der Betroffene in Syrien geboren ist - die Eltern nachweislich keine Ausländer sind, mithin keine andere Staatsangehörigkeit besitzen, sondern Staatenlose bzw. Personen mit unbekannter Staatsangehörigkeit. Eine Ausgrenzung kurdischer Volkszugehöriger lassen die gesetzlichen Regelungen nach allem nicht erkennen. Fraglich erscheint somit allenfalls, ob die in Syrien bestehende Rechtspraxis in Anwendung des syrischen Staatsangehörigkeitsrechts zu der Annahme berechtigt, dass sie aufgrund ihrer objektiven Gerichtetheit auf eine Ausgrenzung bzw. Aussperrung kurdischer Volkszugehöriger abzielt. Hierfür könnte zunächst der Umstand sprechen, dass viele kurdische Volkszugehörige, die Abkömmlinge der 1962 "ausgebürgerten" Kurden sind, nach wie vor staatenlos sind, obwohl bei ihnen nach dem syrischen Staatsangehörigkeitsgesetz die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung bzw. Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit erfüllt sein mögen. Indessen vermag der Senat nicht festzustellen, dass die vom syrischen Staat geübte (restriktive) Rechtspraxis in der Anwendung und Handhabung des syrischen Staatsangehörigkeitsrechts an die Ethnie der kurdischen Volkszugehörigen anknüpft. Dabei ist zur Überzeugung des Senats von Folgendem auszugehen: Der Senat vermag aufgrund des vorliegenden Erkenntnismaterials schon nicht festzustellen, dass die Verwaltungspraxis syrischer Behörden bei der Anerkennung einer syrischen Staatsangehörigkeit Kurden ausnahmslos die staatsbürgerlichen Rechte verweigert. Vielen Kurden, die von der Ausbürgerung 1962 betroffen waren, ist es gelungen, ihre syrische Staatsbürgerschaft zurückzuerlangen, entweder indem sie die lokalen Amtswalter bestachen oder sich im Hinblick auf ihre beweisbaren Geburtsdaten oder Hausurkunden oder sonstige Dokumente (z.B. Steuererklärung) auf das Gesetz beriefen. So soll es zwischen 15.000 und 40.000 Kurden der 1962 Ausgebürgerten in der Zeit von Mitte der 1960er bis Mitte der 1980er Jahre gelungen sei, die syrische Staatsbürgerschaft, wenngleich vorwiegend durch gute Beziehungen und Bestechung, zurückzuerlangen. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. März 2006, a.a.O. Dies lässt nicht darauf schließen, dass das Handeln der zuständigen Stellen und der für sie handelnden Amtswalter von dem Willen getragen ist, Kurden wegen ihrer Ethnie (generell) die syrische Staatsangehörigkeit zu verweigern. Ferner ist, soweit es die Rechtspraxis syrischer Behörden bei der Anwendung des syrischen Staatsangehörigkeitsrechts betrifft, in Rechnung zu stellen, dass die aufgrund der Volkszählung von 1962 staatenlosen und nicht registrierten Kurden sowie ihre Abkömmlinge nicht über die erforderlichen Personaldokumente und Beweismittel verfügen, um den Nachweis zu führen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausbürgerung die syrische Staatsangehörigkeit besaßen bzw. in Syrien geborene Abkömmlinge von Kurden sind, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist. Dies gilt insbesondere für die unregistriert gebliebenen Kurden, die in keinem Personenstandsregister erfasst sind und auch keine Personaldokumente besitzen. Bei dieser Sachlage erscheint es nahe liegend, dass viele Kurden nicht den erforderlichen Beweis zu erbringen vermögen, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem syrischen Staatsangehörigkeitsgesetz erfüllen. Dass es hingegen eines solchen Beweises bedarf, folgt bereits unmittelbar aus dem syrischen Staatsangehörigkeitsgesetz, wonach derjenige, der die syrische Staatsangehörigkeit für sich reklamiert, den erforderlichen Nachweis hierfür führen muss. Art. 29 des syrischen Staatsangehörigkeitsgesetzes schreibt insoweit ausdrücklich vor, das die Beweislast auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsgesetzes bei demjenigen liegt, der den Besitz der Staatsangehörigkeit behauptet. Dabei dürfte es auch keinen Unterschied machen, ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine syrische Staatsangehörigkeit die Staatsbürgerschaft "automatisch" erworben wird oder ob es insoweit eines zusätzlichen Verfahrens zwecks Erwerb des begehrten Status bedarf. Denn jedenfalls kann bei dem betroffenen Personenkreis keineswegs ausnahmslos vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gem. Art. 3 des syrischen Staatsangehörigkeitsgesetzes ausgegangen werden, da zur Gruppe der vom Zensus im Jahre 1962 betroffenen Kurden eben auch Personen gehörten, die - zumal aus der Sicht des syrischen Stellen - (im Einzelfall) auch eine andere (türkische oder irakische) Staatsangehörigkeit besaßen. Nach Auffassung des Senats kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die (restriktive) Rechtspraxis syrischer Behörden bei der Anwendung des syrischen Staatsangehörigkeitsrechts als Fortsetzung der vormals vom syrischen Staat betriebenen sog. Arabisierungspolitik zu begreifen ist, soweit diese einer asylerheblichen programmatischen politischen Verfolgung gleichgesetzt wird. Die gegenwärtige Rechtspraxis bei der Anwendung des syrischen Staatsangehörigkeitsrechts lässt sich nicht als Fortsetzung einer Arabisierungspolitik in dem Sinne verstehen, dass sie etwa unverändert auf eine systematische bzw. programmatische Ausgrenzung der Kurden abzielen würde. Hierfür fehlt es zur Überzeugung des Senats aufgrund des vorliegenden Erkenntnismaterials an hinreichenden Anhaltspunkten, zumal wenn man berücksichtigt, dass viele staatenlose bzw. nicht registrierte Kurden zwischenzeitlich die syrische Staatsangehörigkeit (wieder) erworben haben und man in der Öffentlichkeit über die Frage einer (Wieder-) Einbürgerung jener Kurden diskutiert wird, die im Jahre 1962 vom Zensus betroffen waren. So soll auch die syrische Regierung eingestanden haben, dass es bei der Volkszählung zu Fehlern gekommen sei; es habe deshalb in der Folgezeit die Möglichkeit bestanden, geeignete Unterlagen nachzureichen, um den Aufenthalt in Syrien vor 1945 zu beweisen und so die Staatsangehörigkeit wieder zu erlangen. Dies alles lässt darauf schließen, dass - selbst wenn man verbliebene Vorbehalte gegenüber den 1962 ausgebürgerten bzw. unregistrierten Kurden in Rechnung stellt und das Verwaltungshandeln nicht selten von Willkür und Korruption gekennzeichnet ist - eine programmatische Politik der Vertreibung, Ausbürgerung oder Ausgrenzung von Kurden aufgrund ihrer Ethnie von Amts wegen nicht (mehr) betrieben wird. Vgl. zum Vorstehenden OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. März 2006, a.a.O. Auch durch die Neufassung des § 60 Abs. 1 AufenthG ist keine Veränderung der Rechtslage eingetreten. Denn schon die Vorgängervorschrift des § 51 Abs. 1 AusIG war auf die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - bezogen und umfasste die flüchtlingsrechtliche Anerkennung bzw. die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Nr. 2 GFK. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 9/06 -. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangte insofern schon bisher eine Anknüpfung der Einreiseverweigerung an eines der unverfügbaren, in Art. 1 A Nr. 2 GFK gekannten Ausgrenzungsmerkmale. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1985, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 39. Nach alledem waren mangels Entscheidungserheblichkeit auch die Beweisanträge Nr. 5 und 7 abzulehnen, zumal diese auch zu unbestimmt waren, weil die Begriffe "Arabisierungspolitik" und "volksmäßig einzuverleiben" bzw. "Stand der Bevölkerung zugunsten der Araber umverteilt" keinen eindeutigen Inhalt haben. II. Das mit dem Hilfsantrag verfolgte Klagebegehren hat keinen Erfolg. Von der Überprüfung von Abschiebungshindernissen kann der Senat im vorliegenden Fall ausnahmsweise absehen. Das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Juli 2003 - 1C 21/02 - , BVerwGE 118, 308 ff., hat ausgeführt: Bei einer Fallkonstellation wie der vorliegenden darf ein Gericht jedoch ausnahmsweise von der Prüfung absehen, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bezüglich des Zielstaats vorliegen und die Zielstaatsbezeichnung aufheben. Hier hat das Berufungsgericht nicht nur bezüglich § 53 AuslG, sondern schon zu § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt, dass der Kläger wegen des strikten Einreiseverbots für staatenlose Kurden nach Syrien auf unabsehbare Zeit weder abgeschoben werden noch freiwillig zurückkehren kann. Es hat deshalb auch von der Prüfung der Gefahr politischer Verfolgung für den Fall einer Rückkehr des Klägers nach Syrien abgesehen, weil wegen des - asylrechtlich unerheblichen - Einreiseverbots für den staatenlosen Kläger Syrien nicht mehr das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts sei. Unter diesen Umständen wäre es weder verfahrensökonomisch noch entspräche es dem Ziel einer auf alsbaldige Durchsetzung der Ausreisepflicht gerichteten Abschiebungsandrohung, wenn das Gericht gleichwohl gezwungen wäre, das Gerichtsverfahren zur Klärung der praktisch bedeutungslosen, rein theoretischen Frage fortzuführen, ob einer auf unabsehbare Zeit undurchführbaren Abschiebung des Ausländers in den betreffenden Zielstaat zwingende Hindernisse im Sinne des § 53 AuslG entgegenstehen. Bei einer derartigen Verfahrenskonstellation kann das Gericht diese Prüfung durchführen und ggf. die Rechtmäßigkeit der negativen Entscheidung des Bundesamts zu § 53 AuslG sowie der dann unbedenklichen Abschiebungsandrohung feststellen. Es darf aber auch die Abschiebungsandrohung hinsichtlich eines bestimmten Zielstaats als rechtswidrig aufheben, wenn - wie hier - aufgrund der Prüfung des Asylbegehrens zweifelsfrei feststeht, dass eine Androhung auf Vorrat den vom Gesetzgeber verfolgten Ermächtigungszweck ausnahmsweise verfehlt, weil eine zwangsweise Abschiebung und eine freiwillige Rückkehr in diesen Staat praktisch auf unabsehbare Zeit unmöglich erscheinen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 1. September 1998 - BVerwG 1 B 41.98 - Buchholz 402.240 § 50 AuslG Nr. 4). Dem entspricht die auch für das Bundesamt verbindliche Handlungsanweisung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz vom 28. Juni 2000 (BAnz - Beilage - vom 6. Oktober 2000). Dort heißt es unter Nummer 50.2.2: "Bei Staatenlosen ist ein Zielstaat nur dann anzugeben, wenn die tatsächliche Möglichkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat besteht und daher auch ein Abschiebeversuch unternommen werden kann." Die Aufhebung der Zielstaatsbezeichnung lässt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen unberührt (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG). Die vorliegend beschriebene Konstellation ist auch hier gegeben. Der Umstand, dass das Bundesamt im hier gegeben Fall die Zielstaatsbestimmung anstelle des Gerichts bereits von sich aus aufgehoben hat, ändert daran nichts. Für den Fall, dass das Bundesamt die nunmehr nicht mehr vorhandene Zielstaatsbestimmung nachholen sollte, weist der Senat auf Folgendes hin: Sollte das Bundsamt in der Abschiebungsandrohung einen anderen Zielstaat als Syrien aufnehmen, so wird es das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG im Hinblick auf diesen Zielstaat prüfen und seine Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen entsprechend zu ergänzen haben. Insoweit stünde dem Kläger dann erneut der Rechtsweg offen. Für den Fall, dass eine Abschiebung des Klägers nach Syrien möglich werden und das Bundsamt Syrien erneut als Zielstaat in die Abschiebungsandrohung aufnehmen sollte, lässt der Senat offen, ob dasselbe gilt, weil die in dem vorliegenden Bescheid bereits getroffene Feststellung über das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen für Syrien mit der Aufhebung dieses Zielstaats möglicher Weise sein Substrat verloren und sich insoweit erledigt hat. Sollte die Feststellung, das Abschiebungshindernisse für Syrien nicht vorliegen, sich nicht erledigt haben und bestandskräftig werden, so könnte der Kläger jedenfalls nach Maßgabe von § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG das Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der - bereits auf Syrien bezogenen - Feststellung beantragen, dass Abschiebungshindernisse nicht vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nicht vor, hat das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77, 82. Hierbei hätte das Bundesamt unter Rechtsschutzgesichtspunkten zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass eine Überprüfung von Abschiebungshindernissen durch das Gericht derzeit nicht zu erfolgen braucht. Unabhängig davon ist für das Hilfsbegehren nicht ersichtlich, dass derzeit Abschiebungshindernisse i.S.v. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Im Hinblick auf die aufenthaltsrechtliche Situation des staatenlosen Klägers weist der Senat darauf hin, dass die zuständigen Behörden auf Antrag zu prüfen haben werden, ob dem Kläger ein Reiseausweis nach Art. 28 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (StlÜbK) zu erteilen ist. Sollte dabei die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verneinen sein, so wird im Rahmen des Art. 28 Satz 2 Halbs. 2 StlÜbK insbesondere zu berücksichtigen sein, dass der Kläger auch in keinem anderen Land einen rechtmäßigen Aufenthalt haben dürfte. Dann wird erst Recht wohlwollen die Möglichkeit der Erteilung eines Reiseausweises zu prüfen sein. Unabhängig davon ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in den Blick zu nehmen, wobei die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm zu bejahen und Versagungsgründe nach § 25 Abs. 5 Satz Sätze 3 und 4 AufenthG zu verneinen sein dürften. Insbesondere ist der Kläger nach rechtskräftigem negativem Abschluss des Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig. Seine Ausreisepflicht folgt dann aus § 50 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG; deren Vollziehbarkeit aus § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.