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Beschluss

3 A 3339/03.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0825.3A3339.03A.00
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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. aus N. ist unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO), wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die in der Antragsschrift dargelegten Gründe rechtfertigen eine Zulassung der Berufung nicht. Die Kläger machen geltend, dass das angefochtene Urteil von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 1990 - 9 C 4.89 -, InfAuslR 1990, 238, abweiche, wonach das Tatsachengericht von einem feststehenden Sachverhalt auszugehen habe und entscheidungserhebliche Tatsachen nicht offen lassen dürfe. Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht vorliegend die entscheidungserhebliche Frage der Staatsangehörigkeit der Kläger offen gelassen. Eine Abweichung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist damit jedoch nicht dargetan. Hierfür genügt es nämlich nicht, dass ein Gericht zu einem anderen Ergebnis gelangt als demjenigen, das durch Entscheidungen von Divergenzgerichten vorgezeichnet ist. Vielmehr muss sich das Gericht in bezug auf einen abstrakten Rechtssatz in Gegensatz zu der Rechtsprechung von Divergenzgerichten begeben haben. Demgemäß erfordert die durch § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG gebotene Darlegung des Zulassungsgrundes der Abweichung, dass die Kläger aufzeigen, a) welche abstrakten entscheidungstragenden Rechtssätze im angefochtenen Urteil einerseits und in den benannten Entscheidungen von Divergenzgerichten andererseits enthalten sind und b) dass die jeweiligen Rechtssätze miteinander unvereinbar sind. Vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juni 2005 - 3 A 1383/04.A -. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht. Es lässt schon nicht erkennen, von welchem abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht bei seiner von den Klägern kritisierten Behandlung der Staatsangehörigkeitsfrage ausgegangen sein soll. Vielmehr moniert die Antragsschrift der Sache nach (lediglich) eine unrichtige Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht. Vgl. zur Notwendigkeit der Feststellung der Staatsangehörigkeit in Asylrechtsstreitigkeiten BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 - 1 C 29.03 -, NWVBl. 2005, 304. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Antrag auf Zulassung der Berufung soweit er eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2003 - 1 C 21.02 -, BVerwGE 118, 308, geltend macht und sich hierfür darauf beruft, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von einem in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsatz ab, dass bei Staatenlosen eine Zielstaatsbestimmung rechtswidrig sei, wenn nach den getroffenen Feststellungen keine Rückkehrmöglichkeit in den Herkunftsstaat bestehe. Die behauptete Divergenz ist ebenfalls nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG entsprechend dargelegt. Die Antragsschrift befasst sich nicht damit, durch welchen der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich oder doch sinngemäß zu Grunde liegenden Rechtssatz das Verwaltungsgericht von dem der genannten Entscheidung zugeordneten Rechtssatz abgewichen sein soll. Ferner ist die behauptete Abweichung schon deshalb nicht zu verzeichnen, weil das Verwaltungsgericht entgegen der in der Antragsschrift verschiedentlich durchscheinenden Annahme gerade nicht festgestellt hat, dass eine Rückkehrmöglichkeit nach Syrien nicht bestünde; vielmehr hat es eine Wiedereinreiseverweigerung lediglich für den Regelfall festgestellt (S. 8 UA). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht - anders als in der Antragsschrift dargestellt -, das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG für Syrien nicht ungeprüft gelassen, sondern ausdrücklich verneint, so dass der von den Klägern insofern gesehene Widerspruch - keine Prüfung der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG für das Herkunftsland einerseits, Androhung der Abschiebung in dieses Land andererseits - tatsächlich nicht besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2003 - 1 C 21.02 -, BverwGE 118, 308, sowie den Beschluss des Senats vom 5. März 2004 - 3 A 4556/01.A -. Die Kläger berufen sich ferner auf die rechtsgrundsätzliche Bedeutung ihrer Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalles in erster Instanz und im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Dies ist vorliegend entweder nicht der Fall oder in der Antragsschrift jedenfalls nicht entsprechend den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Die Kläger halten die Fragen für rechtsgrundsätzlich bedeutsam, "ob [erg.: illegal ausgereisten] staatenlosen Kurden die Wiedereinreise nach Syrien verweigert wird" sowie "ob die Verweigerung der Wiedereinreise gegenüber diesem Personenkreis auf asylerheblichen Merkmalen beruht". Ihren weiteren Ausführungen ist zu entnehmen, dass sie diese Fragen auf diejenigen Kurden beziehen, die auf Grund der Sondervolkszählung im Jahre 1962 von den syrischen Behörden als Ausländer betrachtet werden. Damit haben die Kläger die Entscheidungserheblichkeit der von ihnen formulierten Fragen nicht hinreichend dargelegt. Denn nach den mit zulässigen und begründeten Berufungszulassungsrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist ungeklärt geblieben, ob die Kläger tatsächlich staatenlos sind. Insoweit spricht das Verwaltungsgericht von einem "angeblichen Status als Staatenlose" sowie davon, dass die "fehlende Staatsangehörigkeit nicht zweifelsfrei belegt werden" könne (S. 7 UA). Die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen ist darüber hinaus auch deshalb nicht hinreichend dargetan, weil der von den Klägern im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte und angeblich vom Bürgermeister in B. I. ausgestellte weiße "Identitätsnachweis - Sondernachweis für Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit" dafür sprechen könnte, dass sie möglicherweise nicht zum Personenkreis derjenigen Kurden (bzw. ihrer Nachfahren) gehören, denen 1962 die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt wurde. Für diese sog. Ajnabi gibt es ein eigenes Personenstandsregister und sie erhalten rot- orangene Ausweise, den die Klägerin zu 1. nach ihren Angaben vor dem Bundesamt nicht besessen haben will. Demgegenüber besitzen die gleichfalls staatenlosen, nicht registrierten sog. Maktumin solche Ausweise nicht, können jedoch durch den Dorf- bzw. Ortsvorsteher eine weiße Identitätsbescheinigung erhalten, der allerdings kein Beweiswert zukommt, da sie sehr einfach zu erhalten ist. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien vom 14. Juli 2005, S. 12 Abgesehen hiervon ist die im Zentrum des Zulassungsvorbringens stehende Frage der Asylerheblichkeit einer Wiedereinreiseverweigerung für staatenlose Kurden aus Syrien nicht (mehr) klärungsbedürftig. Der Senat geht nämlich in ständiger Rechtsprechung unter steter Überprüfung der Erkenntnislage davon aus, dass eine Wiedereinreiseverweigerung für staatenlose Kurden aus Syrien nicht asylerheblich ist. Vgl. die Beschlüsse vom 8. November 2004 - 3 A 4189/04.A -, vom 24. Juni 2004 - 3 A 1586/04.A -, vom 22. Juli 2003 - 3 A 4685/01.A und 3 A 1023/02.A -; vom 22. August 2003 - 3 A 3285/03.A -, vom 7. November 2003 - 3 A 4213/03.A - sowie vom 17. November 2003 - 3 A 3807/03.A -. Dies entspricht auch der dazu bisher ergangenen und einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung. Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. August 2004 - 2 LA 342/03 - sowie Urteile vom 27. Juli 2003 - 2 L 2040/98 - und 9. Dezember 2002 - 2 L 3490/96 -, OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 2. Dezember 2003 - 3 L 68/01 - und 27. Juni 2001 - A 3 S 461/98 -; OVG Sachsen, Urteil vom 22. August 2003 - A 4 B 849/02 -, InfAuslR 2004, 173; OVG Saarland, Beschluss vom 13. September 2002 - 3 R 3/02 (3 Q 81/01) -; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 13. September 2001 - A 2 S 26/98 -. Anhaltspunkte dafür, dass sich die in dieser Rechtsprechung angenommenen tatsächlichen Verhältnisse in Syrien wesentlich geändert hätten oder gewichtige, bislang noch nicht berücksichtigte rechtliche Gesichtspunkte zu würdigen seien, legt der Antrag nicht dar. Die von den Klägern weiterhin als grundsätzlich bezeichnete Frage, "ob die Benennung des Zielstaates [erg.: in der Abschiebungsandrohung] rechtswidrig ist, wenn von vornherein feststeht, dass eine Abschiebung in diesen Zielstaat nicht in Betracht kommt", rechtfertigt die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht. Auch diese Frage beziehen die Kläger auf den Personenkreis der Kurden, die auf Grund der Sondervolkszählung im Jahre 1962 von den syrischen Behörden als Ausländer betrachtet werden. Da nicht feststeht, dass die Kläger diesem Personenkreis überhaupt angehören, fehlt es schon an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage. Zudem ist die Frage auch deshalb nicht entscheidungserheblich, weil in der Rechtsprechung des Senats geklärt ist, dass es - entgegen der in der Frage enthaltenen Bedingung - nicht von vornherein feststeht, dass eine Abschiebung solcher Kurden nach Syrien nicht möglich ist. Die Einreise nach Syrien mag Angehörigen dieser Gruppe zwar ganz überwiegend verweigert werden, sie wird ihnen aber nicht stets verwehrt. Vgl. Beschlüsse vom 11. März 2004 - 3 A 1638/03.A und vom 22. Juli 2003 - 3 A 1023/02.A -; vgl. auch Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 13. Dezember 2004, S. 11, und vom 14. Juli 2005, S. 12. Schließlich ist die Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwischenzeitlich geklärt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2003 - 1 C 21.02 -, a.a.O. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).