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Beschluss

2 PA 1176/04

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann mangels hinreichender Erfolgsaussichten nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO abgelehnt werden. • Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch abzustellen. • Ein rechtskräftiges Urteil im Hauptsacheverfahren, das die Anspruchsgrundlage verneint, schließt jedenfalls Erfolgsaussichten für ein entsprechendes Prozesskostenhilfegesuch aus. • Ein Erlass der Studiengebühr nach § 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 NHG kommt nur in Betracht, wenn die Behinderung oder schwere Erkrankung studienverlängernd kausal wirkt; frühere Vorstudien können die Überschreitung des Studienguthabens kausal erklären.
Entscheidungsgründe
Keine Prozesskostenhilfe bei rechtskräftig abgewiesener Klage auf Erlass von Studiengebühren • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann mangels hinreichender Erfolgsaussichten nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO abgelehnt werden. • Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch abzustellen. • Ein rechtskräftiges Urteil im Hauptsacheverfahren, das die Anspruchsgrundlage verneint, schließt jedenfalls Erfolgsaussichten für ein entsprechendes Prozesskostenhilfegesuch aus. • Ein Erlass der Studiengebühr nach § 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 NHG kommt nur in Betracht, wenn die Behinderung oder schwere Erkrankung studienverlängernd kausal wirkt; frühere Vorstudien können die Überschreitung des Studienguthabens kausal erklären. Der Kläger begehrte den Erlass der für das Sommersemester 2003 festgesetzten Studiengebühr in Höhe von 500 EUR. Die Beklagte setzte die Gebühr nach § 13 NHG fest. Der Kläger berief sich auf studienverlängernde Folgen einer früheren Behinderung und einer Schlüsselbeinverletzung und beantragte Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren 1 A 83/04. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und verweigerte Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten. Das Urteil wurde nicht angefochten und wurde rechtskräftig. In der Folge richtete sich die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe an das Oberverwaltungsgericht. Streitgegenstand ist, ob Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO vorliegen und ob die Voraussetzungen für einen Erlass nach § 14 NHG erfüllt sind. • Die Beschwerde ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO abgelehnt, weil keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen. • Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussichten ist die Entscheidung des Gerichts über das Prozesskostenhilfegesuch; damit ist ein zwischen den Parteien bereits rechtskräftig feststehendes Ergebnis im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. • Das nunmehr rechtskräftige Urteil hat festgestellt, dass die Beklagte zu Recht die Studiengebühr nach § 13 NHG festgesetzt hat und der Kläger keinen Gebührenerlass nach § 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 NHG beanspruchen kann; deshalb bestehen keine Erfolgsaussichten. • Selbst bei Prüfung der Lage zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife wären die Erfolgsaussichten zu verneinen: Die geltend gemachten studienverlängernden Ursachen (frühere Behinderung, Klavikulafraktur) haben nicht kausal zur Überschreitung des Studienguthabens geführt; stattdessen sind mehrsemestrige Vorstudien ursächlich. • Eine vier Jahre zurückliegende Klavikulafraktur, die noch Beschwerden verursacht haben mag, erfüllt nicht die Voraussetzungen einer "schweren" Erkrankung i.S. des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 NHG, sodass ein Ermessensfehler der Beklagten nicht vorliegt. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe blieb erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte, dass keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO bestehen, zumal das Urteil im Hauptsacheverfahren die Klage des Klägers auf Erlass der Studiengebühr rechtskräftig abgewiesen hat. Zudem wäre der Antrag auf Erlass nach § 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 NHG auch bei Entscheidungsreife unbegründet gewesen, weil die behaupteten studienverlängernden Erkrankungen und Behinderungen nicht kausal für die Überschreitung des Studienguthabens waren. Der Anspruch auf Gebührenerlass wurde daher zu Recht verneint; deshalb ist Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren.