Beschluss
10 G 6641/04
VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2005:0104.10G6641.04.0A
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Tenor
Der Prozesskostenhilfe-, Beiordnungs- und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Prozesskostenhilfe-, Beiordnungs- und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt. I Mit ihrem bei Gericht zu Protokoll erklärten Antrag vom 08.12.2004 will die Antragstellerin eine einstweilige Anordnung gegen den Antragsgegner als Sozialhilfeträger erreichen "ungedeckte" Restpflegekosten zu übernehmen. Sie begründet ihren Antrag damit, dass sie seit November 2003 an den Folgen eines Schlaganfalls leide (Lähmung aller vier Extremitäten, Sprachverlust, Sprachverständnisstörungen und Schluckstörungen). Der Medizinische Dienst der Krankenkasse habe sie in die Pflegestufe III eingestuft, diese Feststellung sei durch eine Wiederholungsuntersuchung im Oktober 2004 bestätigt worden. Sie habe eine Pflegeperson, ihre arbeitslose Tochter, die aber dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müsse und deshalb die erforderliche Pflege rund um die Uhr nicht leisten könne. Die Pflegeversicherung zahle 665,-- €, nach den von ihr eingeholten Kostenvoranschlägen würden sich aber die monatlich anfallenden Pflegekosten auf ca. 3.000,-- bis 6.000,--- € belaufen. An Unterhalt erhalte sie von ihrem getrennt lebenden Ehemann monatlich 1.000,-- €. Von diesem Betrag müsse sie aber ihre Miete in Höhe von 725,-- € bezahlen. Über weitere Mittel verfüge sie nicht. Sie argumentiert weiter, dass der Antragsgegner sie hinhalte. Sie habe bereits im März 2004 einen Antrag gestellt, der aber noch nicht entschieden sei. Vielmehr fordere man immer weitere Unterlagen an, ohne die Kostenübernahme zu erklären. Ihr Antrag ziele auf die Übernahme der ungedeckten Kosten einer ambulanten häuslichen Pflege für die Zukunft. Die Antragstellerin beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner anzuweisen, die beantragten Pflegekosten zu übernehmen; ferner beantragt sie, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt A. als Anwalt beizuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Zur Begründung führt er aus, dass weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch vorlägen. Das Sozialamt habe mit Bescheid vom 15.12.2004 eine Regelung getroffen. Für das Eilverfahren könne aber lediglich die aktuelle Situation von Bedeutung sein, wie sie sich jetzt darstelle. Danach sei die Tochter der Antragstellerin als arbeitslose Ärztin in der Lage ihre Mutter selbst zu pflegen, wie sie es jetzt schon tue. Lediglich für die Zeit, in der die Pflegeperson sich um eine Arbeitsstelle bemühe bzw. Vorstellungsgespräche wahrnehme, sei die Sicherstellung der Pflege durch einen Pflegedienst erforderlich. Nach der in dem Bescheid getroffenen Regelung übernehme der Antragsgegner die erforderlichen Restkosten für die Finanzierung eines "kostengünstigen" Pflegedienstes für "ein- bis zweimal die Woche" für jeweils fünf Stunden. In dieser Zeit könne sich die Pflegeperson ausreichend um Arbeit bemühen. Insbesondere sei die Finanzierung eines 24-Stunden-Pflegedienstes wegen der Kosten dem Sozialhilfeträger nicht zumutbar. Aus den vorgelegten Behördenakten ergibt sich der Inhalt des Bescheides vom 15.12.2004, mit dem der Kreisausschuss - Grundsicherung - des Antragsgegners die Übernahme der ungedeckten Pflegekosten für eine 24-Stunden-Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst abgelehnt hat. In der Begründung des Bescheides ist ausgeführt, dass das Gesundheitsamt des Antragsgegners nach der Begutachtung die Betreuung der Antragstellerin rund um die Uhr für erforderlich hält, wobei aber nur zeitweise die Anwesenheit einer anderen als die der gegenwärtigen Pflegeperson erforderlich sei. Den Vorschlag, für die Dauer der Arbeitslosigkeit je nach Bedarf ein- bis zweimal pro Woche einen Pflegedienst für die Betreuung der Antragstellerin einzusetzen, habe diese abgelehnt. Ob Pflegekosten zu übernehmen seien, stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Hierbei seien die Interessen der Allgemeinheit den Interessen des Betroffenen gegenüberzustellen, zu vergleichen und abzuwägen. In der Regel hätten die Interessen der Allgemeinheit Vorrang. Im vorliegenden Fall stünden die enormen Kosten der Allgemeinheit auf eine 24-stündige häusliche Pflege denen des Betroffenen entgegen. Die Interessen der Allgemeinheit müssten das Ziel verfolgen, Entscheidungen zu treffen, die gerecht seien, dem Gleichheitsgrundsatz entsprächen und dem Gebot folgten mit Steuermitteln wirtschaftlich umzugehen. Wirtschaftlicher Umgang mit Steuermitteln bedeute aber, dass Leistungen nicht gewährt werden dürften, wenn die entstehenden Mehrkosten so unverhältnismäßig seien, dass ihre Übernahme an der Allgemeinheit nicht zuzumuten seien. Dort ist weiter ausgeführt, für die Zeit der Arbeitslosigkeit der Pflegeperson sei ein Bedarf einer 24-Stunden-Pflege durch einen Pflegedienst nicht gegeben. Die Pflegeperson, die ärztlich ausgebildete Tochter der Antragstellerin, lebe mit dieser im selben Haus, sie sei auch zeitlich in der Lage die Pflege zu übernehmen. Für die Zeit der Arbeitssuche der Pflegeperson sei die Behörde bereit die Kosten eines Pflegedienstes ein- bis zweimal pro Woche mit jeweils fünf Stunden zu übernehmen. Hierdurch erhalte die Pflegeperson ausreichende Planungssicherheit für ihre Bemühungen um Arbeit und die Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen. Die Übernahmebereitschaft bestehe bis zum 30.06.2005. Sollte die Pflegeperson zu diesem Zeitpunkt noch arbeitslos sein, werde eine neue Entscheidung getroffen werden. Die Behörde erklärte ferner ihre Bereitschaft "maximal die ungedeckten Kosten im Sinne des BSHG bzw. des SGB XII" zu übernehmen, die bei der Unterbringung der Antragstellerin in dem preiswertesten Pflegeheim in der Region anfallen würden (unter Zugrundelegung der Pflegestufe III). Nach der Rechtsprechung seinen Kosten, die über 50% höher seien als die Heimkosten, der Allgemeinheit nicht mehr zuzumuten. Nach den Erfahrungen der Behörde wäre eine Heimunterbringung (selbst im teuersten Heim des Main-Taunus-Kreises) etwa um die Hälfte günstiger als die 24 Stunden-Pflege zu Hause. Dagegen richtet sich der Widerspruch der Antragstellerin vom 29.12.2004, über den bisher noch nicht entschieden ist. Zur Begründung des Widerspruchs führt die Antragstellerin aus, dass unstreitig der Bedarf einer Betreuung rund um die Uhr vorliege. Die Betreuung sei deshalb bisher kostengünstig durchgeführt worden, weil die Pflegeperson arbeitslos sei und bis zum 31.12.2004 von Arbeitslosenhilfe lebe. Voraussetzung dafür, dass die Agentur für Arbeit weiter Leistungen gewähre und bei der Suche nach einer Arbeitsstelle helfe, sei die Arbeitslosigkeit der Pflegeperson. Die Pflegeperson könne aber keine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne der §§ 117 f SGB III übernehmen, wenn sie gleichzeitig ihre Mutter rund um die Uhr pflegen müsse. Die Antragsteller könne deshalb nicht auf die Pflege durch ihre Tochter verwiesen werden. Sie habe jedenfalls für die Zukunft einen Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Pflegekosten. Im Übrigen entsprächen auch die Ausführungen über die Unterbringung der Antragstellerin in einem Pflegeheim nicht der Rechtslage. Sowohl nach dem BSHG wie nach dem SGB XII habe die Antragstellerin ein "Wunsch- und Wahlrecht", nach der sie bestimmen könne, ob sie in ein Pflegeheim übersiedele. Dies sei auch durch zahlreiche Gerichtsentscheidungen geklärt. Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Ausführungen in dem Widerspruchsschreiben (Bl. 29-31 der Gerichtsakten) verwiesen. Die Kammer hat den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. II Die Anträge haben keinen Erfolg. Eine Partei erhält nur dann Prozesskostenhilfe, einer Art besonderer Sozialhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann (Prozesskostenhilfebedürftigkeit), die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 ZPO, der im Verwaltungsstreitverfahren wegen § 166 VwGO gilt). Die Antragsstellerin ist aber nicht prozesskostenhilfebedürftig. Soweit es um die Gerichtskosten geht, entstehen keine Kosten, denn Verfahren auf Sozialhilfe sind gerichtskostenfrei (§ 188 VwGO). Da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur bewirken würde, dass die Gerichtskasse die entstehenden Gerichtskosten nicht gegen die Partei geltend machen kann (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), und in dem vorliegenden Verfahren kraft Gesetzes keine Gerichtskosten entstehen können, ist nicht ersichtlich, welchen Sinn die Gewährung von Prozesskostenhilfe im vorliegenden Falle haben könnte. Ihre außergerichtlichen Kosten hätte die Antragstellerin in jedem Fall selbst zu tragen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn eine anwaltliche Prozessvertretung erforderlich ist. Dann kann nach § 121 Abs. 2 ZPO, der hier ebenfalls wegen § 166 VwGO gilt, ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet werden. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist aber nicht erforderlich. Dabei kommt es hier auch nicht auf die umstrittene Rechtsfrage des maßgeblichen Zeitpunktes für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag an (vgl. zum Streitstand Niedersächsisches OVG, 27.07.2004 - 2 PA 1176/04 -, DÖV 2005, 34 ), denn der Rechtsanwalt hätte und hat lediglich Umstände vorgetragen, zu deren Vortrag die Antragstellerin ggf. ihre Betreuerin ebenfalls im Stande gewesen wäre. Auch das Erfordernis einer rechtlichen Beratung vor Klageerhebung kann eine Beiordnung nicht rechtfertigen. Sofern eine anwaltliche Beratung vor Klageerhebung geboten ist, wird eine Gleichstellung wirtschaftlich schwächerer Personen mit wirtschaftlich stärkeren durch die Bereitstellung der hierzu erforderlichen Mittel nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG -) gewährt. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BerHG kann sich ein Ratsuchender sogar unmittelbar an einen Rechtsanwalt wenden und den Antrag auf Beratungshilfe nachträglich stellen. Der gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann aber auch nach der anwaltlichen Präzisierung keinen Erfolg haben. Die von der Antragstellerin erstrebte Regelung würde nämlich eine Hauptsacheentscheidung vorwegnehmen und darf daher im Eilverfahren nicht getroffen werden. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn für die Kostenübernahme ein unmittelbares (aktuelles) Bedürfnis bestünde. Das ist aber nach dem Vortrag der Antragstellerin und nach den der Behörde bekannten Erkenntnissen in der Behördenakte nicht der Fall. Dazu wäre es erforderlich, dass die Pflegeperson der Antragsstellerin an der Pflege zum jetzigen (aktuellen) Zeitpunkt verhindert ist; das "zur Verfügung stehen für den Arbeitsmarkt" reicht für die tatsächliche Verhinderung jedoch nicht aus. Auch der Umstand der Klarheit und Sicherheit für die Lebensdisposition der Pflegeperson ist ohne das Hinzutreten weiterer die Eilbedürftigkeit begründender Umstände kein Argument, diese Frage im Eilverfahren zu entscheiden. Es handele sich dann nämlich um eine im Eilverfahren zu entscheidende vorbeugende Unterlassung. Für eine vorbeugende Unterlassungsklage (im Hauptsacheverfahren) bestehen aber entsprechend der Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur weitere Voraussetzungen, die jedenfalls im Eilverfahren nicht ersichtlich sind. In aller Regel wird nämlich gefordert, dass der jeweils Betroffene abwarten muss, bis ihn die Behörde mit einer Maßnahme überzieht oder aufgrund der jeweils aktuellen und konkreten Schilderung einen Antrag ablehnt. Eine derartige Bescheidung hat die Behörde aber gerade nicht abgelehnt, wie sich aus der Begründung zu dem Bescheid vom 15.12.2004 ergibt. Sie hat lediglich eine Limitierung der Kostenerstattung für den eintretenden Pflegebedarf angekündigt, die grundsätzliche Kostenzusage aber bereits erklärt. Ob die Rechtsansichten der Behörde im Übrigen zutreffend sind oder nicht, kann für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung sein, weil sie nicht zum notwendigen Regelungsgehalt des die Leistung ablehnenden Bescheides gehören. In dem Widerspruchsschreiben der Antragstellerin ist jedenfalls ein neuer und ggf. erheblicher Sachverhalt vorgetragen worden, so dass die Behörde daraufhin eine neue Entscheidung zu treffen hat. Diese Frage ist jedoch in dem vorliegenden Gerichtsverfahren nicht zu entscheiden. Als unterliegende Beteiligte hat die Antragstellerin die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden in Verfahren sozialhilferechtlicher Art nicht erhoben (§ 188 VwGO).