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Beschluss

18 E 124/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1119.18E124.07.00
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Leitsätze

1. Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten als Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

2. Legt man den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs als maßgeblich zugrunde, kann das Gesuch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren frühestens nach Anhörung des Gegners als entscheidungsreif angesehen werden.

3. Zur Fortführung des Verfahrens nach Änderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände (§ 3 Abs. 3 VwVfG NRW).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten als Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. 2. Legt man den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs als maßgeblich zugrunde, kann das Gesuch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren frühestens nach Anhörung des Gegners als entscheidungsreif angesehen werden. 3. Zur Fortführung des Verfahrens nach Änderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände (§ 3 Abs. 3 VwVfG NRW). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Das gilt zunächst, wenn man mit der wohl überwiegenden Auffassung als maßgeblichen Zeitpunkt für die Entscheidung über das Gegebensein hinreichender Erfolgsaussichten als Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe denjenigen der Entscheidungsreife zugrundelegt, also den Zeitpunkt, an dem alle Erfordernisse für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch erstmals gegeben waren und das Gericht darüber hätte entscheiden können. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juli 2007 - 19 E 517/07 -, vom 14. März 2003 - 16 E 151/03 - und vom 29. Januar 2003 - 16 E 784/00 -; BayVGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2007 - 19 C 06.3043 - und vom 18. Juli 2006 - 24 C 06.1531 -, jeweils juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 10. September 2003 - 4 So 81/03 -, FamRZ 2005, 464; OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar 2002 - 1 S 469/01 -, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18. Januar 2001 - 5 BS 272/00 -, DVBl. 2001, 1228; Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2007, § 166 Rn. 14a; Neumann in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage 2006, § 166 Rn. 77, alle mit weiteren Nachweisen; offengelassen vom BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2006 – 2 BvR 626/06 – NVwZ 2006, 1156 (1157). Für die Zugrundelegung dieses Zeitpunktes könnte ausgehend von der verfassungsrechtlich verankerten Funktion der Prozesskostenhilfe sprechen, dass der unbemittelte Kläger alsbald Gewissheit darüber haben soll, ob ihm die für seine beabsichtigte Rechtsverfolgung erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden oder nicht, und ihm aus einer verzögerten Behandlung seines Gesuchs durch das Gericht kein Nachteil erwachsen soll. Zu gleichen Ergebnissen dürften die Vertreter der Auffassung gelangen, die statt dessen für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und nur bei verzögerter gerichtlicher Entscheidung auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife abstellen. So BFH, Beschluss vom 17. Januar 2006 – VIII S 6/05 (PKH), juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 4. Februar 2005 - 1 O 388/04 -, NVwZ-RR 2006, 509. Allerdings kann es für die Annahme der Entscheidungsreife im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ausreichen, dass lediglich Klageschrift bzw. Prozesskostenhilfegesuch nebst Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten vorliegen. So wohl BFH, Beschluss vom 27. Juni 2005 - VII S 11/05 (PKH) -, juris. Allein aufgrund des Vorbringens des Klägers lässt sich die Frage der Erfolgsaussichten seines Begehrens nicht beurteilen. So bestimmt bereits § 118 Abs. 1 ZPO, dass vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe regelmäßig dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Gesuch zugeben ist. Im verwaltungsgerichtlichen, vom Amtsermittlungsgrundsatz bestimmten Verfahren wird ferner nach dem Grundsatz 'audiatur et altera pars' für die Frage, ob der Antrag entscheidungsreif ist, mindestens zu berücksichtigen sein, ob der Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat. Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 4. Februar 2005 - 1 O 388/04 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 10. September 2003 - 4 So 81/03 -; OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar 2002 - 1 S 469/01 -, jeweils a.a.O. Ausgehend hiervon war vorliegend in dem Zeitpunkt, in dem das Prozesskostenhilfegesuch entscheidungsreif war, die Klage unbegründet, weil durch den Umzug des Klägers die Zuständigkeit des Beklagten weggefallen war. Denn die - bereits mit Begründung versehene - Klage nebst Prozesskostenhilfegesuch war dem Beklagten am 24. April 2005 mit einer sechswöchigen Frist zur Stellungnahme zugestellt worden. Die Frist, deren Länge dem Üblichen entspricht und nicht zu beanstanden ist, lief damit am 6. Juni 2005 ab. Bereits mit Schriftsatz vom 2. Juni 2005 hatte jedoch der Beklagte - zutreffend - mitgeteilt, dass der Kläger nach E. verzogen sei. Seit diesem Zeitpunkt ist der Beklagte ausländerrechtlich unzuständig für den Kläger und damit für den geltend gemachten Anspruch nicht passivlegitimiert. Das Aufenthaltsgesetz enthält keine Regelungen über die örtliche Behördenzuständigkeit. Diese richtet sich vielmehr nach dem Verfahrensrecht der Länder, die die Bundesgesetze gemäß Art. 83 GG als eigene Angelegenheiten ausführen. Maßgeblich ist in Nordrhein-Westfalen § 4 Abs. 1 OBG NRW, der darauf abstellt, in welchem Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Dazu gehört – was hier in Betracht kommt – der Aufenthaltsort des Ausländers, von dem Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen können. Vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juli 2007 - 18 B 2514/06 - mit weiteren Nachweisen. Grundsätzlich hat der Wegzug des Klägers aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten bei einer Verpflichtungsklage zur Folge, dass Letzterer mangels fortbestehender Passivlegitimation zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts nicht mehr verpflichtet werden kann, sich ihm gegenüber das Verpflichtungsbegehren also erledigt hat und der Kläger deshalb allenfalls zur Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Abs. 4 VwGO oder zur isolierten Anfechtungsklage übergehen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. März 1987 - 1 C 32.84 -, NJW 1987, 2179 und vom 10. Dezember 1996 - 1 C 19.94 -, Buchholz 402.240 § 5 AuslG 1990 Nr. 1; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 3 Rn. 53. Eine derartige Klageänderung hat der Kläger hier nicht vorgenommen. Unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 3 Abs. 3 VwVfG NRW ergibt sich nichts anderes. Nach § 3 Abs. 3 VwVfG NRW kann, wenn sich im Laufe des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Es kann auf sich beruhen, ob der Kläger sich zur Begründung seiner Beschwerde überhaupt darauf stützen kann, dass der Beklagte diese Bestimmung, die die Begründung einer von der an sich vorgesehenen abweichenden Behördenzuständigkeit ermöglicht, falsch angewandt habe. Denn überwiegend und auch in der Rechtsprechung des Senats wird zwar angenommen, dass eine Fortführung auch des gerichtlichen Verfahrens durch die bisher zuständige Behörde in Verpflichtungssituationen gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG NRW möglich ist und damit auch die Passivlegitimation fortbestehen kann, die sich hier allein nach örtlichen Zuständigkeit richtet. So etwa BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1995 - 1 C 7.94 -, NVwZ 1995, 1131; Senatsbeschlüsse vom 26. August 1997 - 18 B 2978/96 - und vom 12. April 2000 - 18 B 465/00 - ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juni 2006 - 13 S 1663/06 -, juris; Redeker, NVwZ 2000, 1223 (1226); a.A. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 3 Rn. 53; Louis/Abry, DVBl. 1986, 331 (335) - Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass in Anwendung dieser Bestimmung der Beklagte passivlegitimiert wäre. Die Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG NRW liegt, wie die Wendung "kann" deutlich macht, bei Vorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen im Ermessen der bisher zuständigen Behörde. Dabei wird die Entscheidung über die Fortführung eines Verwaltungsverfahrens als behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO angesehen, die keinen eigenen sachlichen Regelungsgehalt hat, sondern lediglich eine zu treffende Sachentscheidung vorbereitet, so dass ihr Verwaltungsaktscharakter nicht zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1985 - 8 C 25.84 -, BVerwGE 70, 63 (72); Ziekow, a.a.O., § 3 Rn. 29. Der Beklagte als bis Anfang Juni 2005 zuständige Behörde hat es abgelehnt, das Verfahren fortzuführen. Er ist zur Fortführung auch nicht verpflichtet. Es bedurfte schon keiner Ermessensentscheidung des Beklagten, die nur im Fall der Erfüllung der in § 3 Abs. 3 VwVfG NRW genannten Voraussetzungen zu treffen ist. Vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 3 Rdn. 50; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001 § 3 Rdn. 37. Daran fehlt es hier. Die Zustimmung der an sich nunmehr zuständigen Behörde liegt bereits nicht vor. Es bedarf hier keiner Erörterung, ob diese Zustimmung im Aufsichts- oder Gerichtsweg ersetzt werden kann, vgl. dazu Kopp/Ramsauer a.a.O Rdn. 51; Stelkens/Bonk/Sachs a.a.O. Rdn. 38, denn es fehlt an der weiteren für die Eröffnung einer Ermessenentscheidung erforderlichen Voraussetzung. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Fortführung des Verfahrens durch den Beklagten unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient. Allerdings macht der Kläger - zu Recht - geltend, dass sich die insoweit zu treffende Interessenabwägung außer an den Gesichtspunkten der Verfahrensökonomie, Ortsnähe und möglichen Beschleunigung des Verfahrens vor allem an den schutzwürdigen Interessen der Beteiligten auszurichten hat - vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 3 Rn. 50 mit weiteren Nachweisen; Ziekow, a.a.O., § 3 Rn. 29; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 3 Rn. 35, 37 - und das Erteilungsverfahren mittlerweile bereits seit Mai 2003 dauert. Auf der anderen Seite sprachen und sprechen jedoch überwiegende vernünftige Erwägungen dafür, eine Fortführung des Verfahrens durch den Beklagten abzulehnen, soweit sich die Klage weiterhin auf die Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis richtet. So ist zu berücksichtigen, dass der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG begehrt. Für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch, der ebenfalls im Ermessen steht, ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Gegen die Fortführung des Verfahrens durch die nicht mehr zuständige Ausländerbehörde sprach (und spricht) mithin, dass es erforderlich war (und ist), die maßgeblichen Umstände im Blick zu behalten, und zum Zeitpunkt Juni 2005 anzunehmen war, dass das gerichtliche Verfahren noch einige Zeit in Anspruch nehmen würde. Dies ist durch die nun aktenführende und sachnähere Behörde besser gewährleistet. Dabei ist ferner zu beachten, dass beim Kläger die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG nicht gegeben waren. Erstens war nämlich jedenfalls in der Vergangenheit die Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nicht erfüllt. Daneben ist die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht gegeben, weil ein Ausweisungsgrund gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vorliegt. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nicht darauf an, ob der Betreffende deswegen tatsächlich ausgewiesen werden könnte. Vgl. Senatsbeschluss vom 28. August 2007 - 18 B 1003/07 mit weiteren Nachweisen. Insoweit könnte das Ausüben von Ermessen bzw. das Nachschieben von Ermessenserwägungen erforderlich werden (§ 5 Abs. 3 AufenthG, § 114 Satz 2 VwGO), wofür wiederum die am besten von der nun aktenführenden und sachnäheren Behörde zu beurteilende weitere Entwicklung des Klägers von Bedeutung ist. Die vom Kläger geltend gemachte zusätzliche und unnötige Kostenbelastung wäre vermeidbar gewesen bzw. könnte vermieden werden, wenn dieser die Klage in der oben angedeuteten Weise umgestellt hätte bzw. umstellte. Nichts anderes ergäbe sich im Übrigen im Ergebnis, wenn für die Entscheidung über das Vorliegen hinreichender Erfolgsaussichten für das Prozesskostenhilfegesuch - in Übereinstimmung mit sonstigen Leistungsbegehren - auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgestellt würde. So etwa BFH, Beschluss vom 17. Januar 2006 - VIII S 6/05 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2000 - 16 E 138/99 - mit weiteren Nachweisen; Nds. OVG, Beschluss vom 27. Juli 2004 - 2 PA 1176/04 -; FamRZ 2005, 463; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Januar 1993 12 A 10776/91 -, NVwZ-RR 1994, 123. Denn zu diesem Zeitpunkt war nach dem oben Ausgeführten der Beklagte für das Klagebegehren erst recht nicht mehr passivlegitimiert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.