Urteil
5 LB 15/03
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vitaminpräparate sind nicht ohne Weiteres Arzneimittel im Sinne der Beihilfevorschriften; entscheidend ist ihr materieller Zweck und die zu erwartende therapeutische Wirkung.
• Beihilfefähigkeit setzt bei nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden voraus, dass nach dem Stand der Wissenschaft eine begründete Aussicht auf wissenschaftliche Anerkennung besteht.
• Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann als sachverständige Bundesstelle maßgebliche Auskunft darüber geben, ob therapeutische Wirksamkeit wissenschaftlich hinreichend begründet ist.
Entscheidungsgründe
Keine Beihilfe für hochdosiertes Vitamin‑E‑Präparat mangels therapeutischer Anerkennung • Vitaminpräparate sind nicht ohne Weiteres Arzneimittel im Sinne der Beihilfevorschriften; entscheidend ist ihr materieller Zweck und die zu erwartende therapeutische Wirkung. • Beihilfefähigkeit setzt bei nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden voraus, dass nach dem Stand der Wissenschaft eine begründete Aussicht auf wissenschaftliche Anerkennung besteht. • Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann als sachverständige Bundesstelle maßgebliche Auskunft darüber geben, ob therapeutische Wirksamkeit wissenschaftlich hinreichend begründet ist. Der Kläger begehrt Beihilfe für das vom Arzt seiner Ehefrau verordnete hochdosierte Vitaminpräparat "Vitamin E Stada Kapseln N3" wegen einer diagnostizierten Immunabwehrschwäche bei maligner Grunderkrankung (Ovarialkarzinom mit Operation und Chemotherapie). Die Beihilfestelle lehnte die Erstattung mit Hinweis auf fehlende medizinische Notwendigkeit von Stärkungsmitteln ab; Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hielt das Präparat nicht für ein arzneimittelähnliches, beihilfefähiges Mittel und sah die orthomolekulare Therapie nicht als wissenschaftlich allgemein anerkannt an. In der Berufungsinstanz legte der Senat dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine Anfrage vor; dieses sah keine ausreichenden wissenschaftlichen Studien, die therapeutische Effekte hochdosierten Vitamin E bei der konkret angegebenen Diagnose belegen. Der Kläger argumentierte, es handele sich um eine hochdosierte, therapeutisch wirksame Verbundbehandlung und seine Ehefrau sei austherapiert; das Gericht folgte dem nicht. • Rechtliche Grundlage ist § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV i.V.m. § 87c NBG und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften; beihilfefähig sind vom Arzt verordnete Arzneimittel, sofern sie dem Grunde nach notwendig und in der Höhe angemessen sind. • Arzneimittelbegriff für Beihilfeentscheidungen bemisst sich nach materiellem Zweckcharakter: Nur Mittel, deren therapeutische Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung zu erwarten ist und die nach der herrschenden medizinischen Meinung als wirksam gelten, kommen in Betracht. • Die bloße ärztliche Verordnung genügt nicht; es kommt auf den objektiven Nachweis oder zumindest die begründete Aussicht auf wissenschaftliche Anerkennung der Behandlungsmethode an. • Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte stellte fest, dass es keine hinreichenden Studien gibt, die therapeutische Wirksamkeit hochdosierten Vitamin E für die diagnostizierte Immunabwehrschwäche bei maligner Grunderkrankung belegen; damit fehlt die erforderliche wissenschaftliche Anerkennung. • Vereinzelte positive Fachmeinungen des Klägers ändern nichts daran, dass die überwiegende Meinung der medizinischen Wissenschaft die therapeutische Wirksamkeit nicht bestätigt. • Ausnahmeregelungen für nicht allgemein anerkannte Methoden greifen nur, wenn nach dem Stand der Wissenschaft eine begründete Erwartung besteht, dass die Methode allgemein anerkannt werden kann; diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. • Damit ist das Präparat nicht als Arzneimittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV anzusehen; es kann offen bleiben, ob es als Ersatz für Güter des täglichen Bedarfs ausgeschlossen wäre. Die Berufung ist unbegründet; die Klägeranträge werden abgewiesen. Die Beihilfestelle durfte die Erstattung der Kosten für das hochdosierte Vitamin‑E‑Präparat ablehnen, weil das Präparat nach dem materiellen Arzneimittelbegriff der Beihilfevorschriften keine therapeutisch gesicherte Wirkung für die angegebene Diagnose aufweist. Es fehlt an der wissenschaftlichen Anerkennung bzw. an der begründeten Aussicht auf Anerkennung der orthomolekularen Anwendung von hochdosiertem Vitamin E zur Behandlung der diagnostizierten Immunabwehrschwäche; die Auskunft des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte stützt diese Beurteilung. Deshalb besteht kein Anspruch des Klägers auf Kostenübernahme der verordneten Präparate.