Urteil
6 K 1806/06
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Beihilfe in Höhe von 52,28 EUR für das Präparat Condrosulf aufgrund des Rezeptes vom 21.03.2006 zu gewähren. Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 04.04.2006 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht; der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 18.04.2006 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der 1936 geborene Kläger ist pensioniert. Er ist beim Beklagten beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70 %. Er leidet u. a. an Arthrose und ist seit 21.05.2004 bei dem Facharzt für Orthopädie Dr. ... in ärztlicher Behandlung. 2 Am 23.03.2006 stellte der Kläger beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg einen Antrag auf Beihilfe, u. a. wegen Aufwendungen für das Mittel Condrosulf (800 mg, 90 Tabletten) aufgrund des Rezeptes von Dr. ... vom 21.03.2006. 3 Mit Bescheid vom 04.04.2006 gewährte das Landesamt dem Kläger eine Beihilfe, lehnte jedoch u. a. die Beihilfe für das Präparat Condrosulf ab, weil es sich nicht um ein Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts handle. 4 Der Kläger erhob dagegen am 10.04.2006 Widerspruch und übersandte dem Landesamt den Beipackzettel von Condrosulf. Das Medikament sei ihm von seinem Orthopäden gegen Arthrose verschrieben worden. Er reiche dieses Medikament bereits zum dritten Mal zur Beihilfe ein. Bisher sei es immer als beihilfeberechtigt anerkannt und erstattet worden. 5 Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 18.04.2006 als unbegründet zurück. Es führte dazu aus, Nahrungsergänzungsmittel seien keine Arzneimittel im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO. Condrosulf sei den Nahrungsergänzungsmitteln zuzurechnen. Der Kläger könne sich nicht auf die bisherige Beihilfegewährung für derartige Aufwendungen berufen. Insbesondere bestehe insoweit kein Vertrauensschutz. 6 Am 05.05.2006 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Er legt ein ärztliches Attest von Dr. ... vom 26.04.2006 vor. Er macht geltend, bei Condrosulf handle es sich nicht um ein Nahrungsergänzungsmittel, sondern um ein Medikament zur Behandlung von Arthrose. 7 Der Kläger beantragt sinngemäß, 8 den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Beihilfe in Höhe von 52,28 EUR für das Präparat Condrosulf aufgrund des Rezeptes vom 21.03.2006 zu gewähren und den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 04.04.2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, und außerdem den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 18.04.2006 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er erwidert, bei der Frage, ob ein Mittel geeignet sei, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, sei auf die typische Wirkung des Mittels abzustellen. Zu den Mitteln, die geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, gehörten auch Nahrungsergänzungsmittel, die keine Arzneimittel im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO seien. Die Stoffe, welche das Präparat Condrosulf enthalte, seien auch in der natürlichen Nahrung vorhanden. Unerheblich sei, dass das Präparat möglicherweise auch medizinische Wirkungen bei Arthrose habe, indem es zur Behandlung von Arthrosen der Extremitäten eingesetzt werde. Der Zweck der Verordnung des Mittels bestehe offenbar darin, die Zusammensetzung der Nahrung durch Inhaltsstoffe zu ergänzen, die nicht oder nicht ausreichend vorhanden seien. Es bestehe auch keine Selbstbindung des Beklagten, die entsprechenden Aufwendungen deshalb weiter zu erstatten, weil er bereits früher Beihilfe geleistet habe. 12 Der Vorsitzende hat im Internet über das Präparat Condrosulf recherchiert und die Beteiligten darüber benachrichtigt. 13 Durch Beweisbeschluss vom 31.07.2006 hat der Vorsitzende ferner ein Gutachten zu der Frage eingeholt, ob Condrosulf ein Arzneimittel oder ein Nahrungsergänzungsmittel ist. Der Sachverständige, Dr. ..., hat das Gutachten am 29.08.2006 erstattet. Er kommt zu dem Ergebnis, Condrosulf sei ein Arzneimittel. Auf das Gutachten wird Bezug genommen. 14 Der Beklagte wendet gegenüber dem Gutachten ein, der Gutachter verkenne die unterschiedliche Begriffsbestimmung zwischen Arzneimitteln im Sinne von § 2 Abs. 2 Arzneimittelgesetz - AMG - und Arzneimitteln in der BVO. Es komme für den Begriff des Arzneimittels im Sinne der BVO nicht auf die Zulassung als Arzneimittel in irgendeinem Staat an, sondern auf die konkrete Wirkung des Präparats. Eine Behandlung von Arthrose mit dem Präparat Condrosulf sei nicht wissenschaftlich anerkannt. Dies ergebe sich auch aus einer Stellungnahme des Landratsamts ... - Gesundheitsamt - vom 04.07.2006. Das Gutachten mache dazu keine Ausführungen. Auch sei das Gutachten nicht schlüssig und widerspreche sich inhaltlich. Zudem habe der Kläger bisher nicht substantiiert dargelegt, dass die Verordnung des Präparates medizinisch notwendig sei. Es sei ein Nahrungsergänzungsmittel und sei deshalb von der Beihilfefähigkeit ausgenommen. 15 Den Antrag des Beklagten auf Einholung eines Obergutachtens hat das Gericht durch Beschluss vom 10.10.2006 abgelehnt. 16 Die einschlägigen Akten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. 17 Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe 18 Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden an Stelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO). 19 Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu (§ 1 Abs. 3 S. 1 BVO). 20 Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO sind aus Anlass einer Krankheit u.a. die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete von Ärzten schriftlich verordnete Arzneimittel beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Das Präparat Condrosulf ist ein Arzneimittel im Sinne dieser Vorschrift. Es ist nicht dafür geeignet, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. 21 Als Arzneimittel im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO kommen grundsätzlich nur Mittel in Betracht, die dazu bestimmt sind, ihre Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch Anwendung am oder im menschlichen Körper zu erzielen. Dies deckt sich im wesentlichen mit dem engeren (eigentlichen) Arzneimittelbegriff in § 2 Abs. 1 AMG. Diese Begriffsbestimmung ist zwar angesichts des ganz andersartigen Zweckes des AMG, für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu sorgen, nicht ohne weiteres auf das Beihilferecht zu übertragen, das die Beteiligung des Dienstherrn an Kosten der Krankenbehandlung der Beamten und ihrer Angehörigen regelt. Sie kann aber als Ausgangspunkt für die Bestimmung der dort verwendeten gleich lautenden Begriffe dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 5/95 -, DVBl. 1996, 1149 = NVwZ-RR 1997, 367). Einen Anhaltspunkt dafür, ob ein bestimmtes Produkt ein Arzneimittel im medizinischen Sinne ist, bietet seine Zulassung und Registrierung als Arzneimittel und auch die Erwähnung des Mittels in der vom Bundesverband der pharmazeutischen Industrie herausgegebenen „Roten Liste“ oder in sonstigen Listen über erprobte Arzneimittel. Der Umstand, dass das Präparat Condrosulf weder als Arzneimittel registriert noch in einer solchen Liste aufgeführt worden ist, rechtfertigt allerdings allein noch nicht die Annahme, dass dem Präparat der Arzneimittelcharakter fehlt. Der Vorschriftengeber der BVO stellt nämlich nicht auf eine formelle Einordnung, sondern auf den materiellen Zweckcharakter sowie darauf ab, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist. Insofern ist von Bedeutung, ob die Therapie wissenschaftlich anerkannt ist oder ob eine solche Anerkennung zu erwarten ist. Als wissenschaftlich anerkannt sind nur solche Heilmethoden anzusehen, die von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen werden (vgl. dazu Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25.05.2004 - 5 LB 15/03 -, Juris). 22 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Wie der Sachverständige Dr. ... in seinem Gutachten vom 29.08.2006 ausführt und auch belegt, ist Condrosulf ein in der Schweiz zugelassenes Arzneimittel. Es darf nach § 73 Abs. 3 AMG in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt werden. Schon die Zulassung in der Schweiz ist aber ein starkes Indiz für die Arzneimitteleigenschaft. Es ist nämlich allgemein bekannt, dass die Schweiz bei der Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen ein hohes Niveau aufweist und bei der Zulassung von Arzneimitteln Kontrollen hat, die denjenigen in den EU-Ländern ohne weiteres vergleichbar sind. Wenn Condrosulf in der Schweiz als Arzneimittel zugelassen ist und auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden darf, liegt der Schluss nahe, dass es nach objektiven Maßstäben therapeutische Wirkung hat. Die weiteren Erkenntnisse, die der Vorsitzende auf Grund seiner Recherchen im Internet gewonnen hat, sprechen ebenfalls dafür, dass Condrosulf in breiten Teilen der Wissenschaft als wirksam und geeignet angesehen wird, Arthrose-Leiden zu behandeln. So empfiehlt der Präsident der Österreichischen Gesellschaft für Rheumatologie in der „Ärztewoche online“ eine Therapie mit Condrosulf (vgl. www.aerztewoche.at/viewArticleDetails.do?articleId=4125). Unter www.sportordination.com/knorpel/htm wird bei „ Medikamente “ (!) ausgeführt, Chondroitinsulfat sei ein Naturprodukt; Condrosulf werde von Fischen gewonnen. Der Stoff hemme die Tätigkeit der knorpelabbauenden Eiweise. Die Einnahme von Chondroitinsulfat solle die Neusynthese von Knorpelgrundsubstanz fördern und den Knorpel widerstandsfähiger machen. Das Präparat werde sinnvollerweise vor allem im frühen Stadium einer Arthrose eingesetzt. 23 Schließlich heißt es unter www.jjeger.ch/arthrose5.htm, Chondroitinsulfat habe nach einigen Wochen Therapiedauer eine schmerzlindernde Wirkung und zeige möglicherweise eine Verbesserung der Beweglichkeit. Ob es auch das Fortschreiten der Arthrose verhindern könne, sei noch nicht schlüssig bewiesen. Neueste Untersuchungen an Patienten mit Kniearthrose seien diesbezüglich jedoch ermutigend. - Auch hier wird Condrosulf als Medikament genannt. - Weiter seien genannt: www.rheumaportal.ch; www.universimed.com und Fachinformation des Arzneimittel-Kompendiums der Schweiz. 24 Diese Fundstellen belegen zur Überzeugung des Vorsitzenden, dass Condrosulf einen therapeutischen Effekt bei Arthrose hat. Zwar gibt es auch - wie in der Wissenschaft üblich- Studien, die nicht mit der herrschenden Meinung übereinstimmen, nämlich vor allem die US-Studie GAIT, auf welche der Beklagte hinweist. Aus dem Ergebnis dieser Studie kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass Condrosulf keinerlei therapeutische Wirkung habe. In dem vom Beklagten vorgelegten Artikel der Deutschen Apotheker-Zeitung (in dem es übrigens heißt, dass Chondroitin als Nahrungsergänzungsmittel und als Arzneimittel vertrieben werde), wird nämlich nicht ein genereller therapeutischer Nutzen verneint. Zwar habe für die gesamte „Studienpopulation“ kein signifikanter „Benefit“ durch die Einnahme von Chondroitin gezeigt werden können; Patienten mit stärkeren Schmerzen hätten aber von einer kombinierten Therapie mit D-Glucosamin und Chondroitin profitiert. Zu klären bleibe, ob diese Gruppe auch auf eine Monotherapie mit Chondroprotektiva anspreche, worauf einige Parameter hinwiesen. 25 Das Präparat Condrosulf erweckt bei dem durchschnittlich informierten Verbraucher objektiv auch den Eindruck, hauptsächlich Heilzwecken zu dienen. Dies ergibt sich aus der Packungsbeilage, in der ausgeführt wird, Condrosulf sei ein Medikament. Die Angaben zur Einnahme, Dosierung und zu den Nebenwirkungen entsprechen typischerweise denjenigen bei Arzneimitteln. Gleiches ergibt sich auch aus den Angaben des Herstellers zu dem Präparat, vgl. die Anlage Nr. 4 zum Gutachten vom 29.08.2006. 26 Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der Kläger substantiiert dargelegt, dass die Verordnung des Präparates medizinisch notwendig ist. Er hat dem Landesamt ein ärztliches Attest des Facharztes Dr. ... vom 26.04.2006 vorgelegt, in dem dieser ausführlich begründet, weshalb er Condrosulf verordnet habe und warum dieses Medikament wirksam sei. Mehr kann vom Kläger nicht verlangt werden. 27 Bei Condrosulf handelt es sich dagegen nicht um ein Mittel, welches geeignet ist, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 BVO). Damit sind Güter gemeint, die zur allgemeinen Lebenshaltung zählen und deshalb unabhängig von einer Erkrankung grundsätzlich von Jedermann benutzt werden (können). Dazu zählen etwa Güter für die tägliche Ernährung sowie Güter für die tägliche Hygiene und Körperpflege. Maßgebend für den Ausschluss der Beihilfefähigkeit ist die objektive Eignung eines Mittels, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, so dass es nicht darauf ankommt, ob das Mittel im Einzelfall auch ohne die Erkrankung beschafft worden wäre (vgl. hierzu VG München, Urteil vom 24.05.2004 - M 12 K 03.4723 - m.w.N., Juris). Diese Eignung besteht bei Condrosulf nicht. Chondroitinsulfat ist zwar eine Substanz, die von Natur aus zum Körper gehört. Allein dadurch wird es aber nicht zum Nahrungsergänzungsmittel. Die Substanz kommt vielmehr in Arzneimitteln und in Nahrungsergänzungsmitteln vor (vgl. dazu den vom Beklagten vorgelegten Artikel aus der Deutschen Apotheker-Zeitung). Entscheidend für die konkrete Einordnung ist die objektive Eignung des Mittels, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Das ist hier nicht der Fall. Condrosulf dient, wie bereits ausgeführt wurde, dazu, die Neusynthese von Knorpelgrundsubstanz zu fördern und den Knorpel widerstandsfähiger zu machen. Es wird nach der Anlage 4 zum Gutachten vom 29.08.2006 unzerkaut bis zu einer Dauer von 3 Monaten eingenommen. Das Präparat unterliegt der ärztlichen Verschreibungspflicht. Dies zeigt deutlich, dass es nicht von Jedermann unabhängig von einer Erkrankung benutzt werden kann. Schon gar nicht dient es dazu, die Nahrung zu ergänzen, wie z.B. Diätkost oder Vitaminpräparate. 28 Die Beihilfefähigkeit von Condrosulf entspricht auch Sinn und Zweck von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO. Danach sollen Beihilfeberechtigte ihren allgemeinen Lebensbedarf für sich und ihre Familie aus den Dienst- bzw. Versorgungsbezügen bestreiten, während die Beihilfe keine zusätzliche „häusliche Ersparnis“ ermöglichen soll. Es gibt jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch die Einnahme von Condrosulf Aufwendungen für die allgemeine Lebenshaltung eingespart hätte. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe 18 Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden an Stelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO). 19 Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu (§ 1 Abs. 3 S. 1 BVO). 20 Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO sind aus Anlass einer Krankheit u.a. die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete von Ärzten schriftlich verordnete Arzneimittel beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Das Präparat Condrosulf ist ein Arzneimittel im Sinne dieser Vorschrift. Es ist nicht dafür geeignet, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. 21 Als Arzneimittel im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO kommen grundsätzlich nur Mittel in Betracht, die dazu bestimmt sind, ihre Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch Anwendung am oder im menschlichen Körper zu erzielen. Dies deckt sich im wesentlichen mit dem engeren (eigentlichen) Arzneimittelbegriff in § 2 Abs. 1 AMG. Diese Begriffsbestimmung ist zwar angesichts des ganz andersartigen Zweckes des AMG, für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu sorgen, nicht ohne weiteres auf das Beihilferecht zu übertragen, das die Beteiligung des Dienstherrn an Kosten der Krankenbehandlung der Beamten und ihrer Angehörigen regelt. Sie kann aber als Ausgangspunkt für die Bestimmung der dort verwendeten gleich lautenden Begriffe dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 5/95 -, DVBl. 1996, 1149 = NVwZ-RR 1997, 367). Einen Anhaltspunkt dafür, ob ein bestimmtes Produkt ein Arzneimittel im medizinischen Sinne ist, bietet seine Zulassung und Registrierung als Arzneimittel und auch die Erwähnung des Mittels in der vom Bundesverband der pharmazeutischen Industrie herausgegebenen „Roten Liste“ oder in sonstigen Listen über erprobte Arzneimittel. Der Umstand, dass das Präparat Condrosulf weder als Arzneimittel registriert noch in einer solchen Liste aufgeführt worden ist, rechtfertigt allerdings allein noch nicht die Annahme, dass dem Präparat der Arzneimittelcharakter fehlt. Der Vorschriftengeber der BVO stellt nämlich nicht auf eine formelle Einordnung, sondern auf den materiellen Zweckcharakter sowie darauf ab, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist. Insofern ist von Bedeutung, ob die Therapie wissenschaftlich anerkannt ist oder ob eine solche Anerkennung zu erwarten ist. Als wissenschaftlich anerkannt sind nur solche Heilmethoden anzusehen, die von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen werden (vgl. dazu Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25.05.2004 - 5 LB 15/03 -, Juris). 22 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Wie der Sachverständige Dr. ... in seinem Gutachten vom 29.08.2006 ausführt und auch belegt, ist Condrosulf ein in der Schweiz zugelassenes Arzneimittel. Es darf nach § 73 Abs. 3 AMG in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt werden. Schon die Zulassung in der Schweiz ist aber ein starkes Indiz für die Arzneimitteleigenschaft. Es ist nämlich allgemein bekannt, dass die Schweiz bei der Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen ein hohes Niveau aufweist und bei der Zulassung von Arzneimitteln Kontrollen hat, die denjenigen in den EU-Ländern ohne weiteres vergleichbar sind. Wenn Condrosulf in der Schweiz als Arzneimittel zugelassen ist und auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden darf, liegt der Schluss nahe, dass es nach objektiven Maßstäben therapeutische Wirkung hat. Die weiteren Erkenntnisse, die der Vorsitzende auf Grund seiner Recherchen im Internet gewonnen hat, sprechen ebenfalls dafür, dass Condrosulf in breiten Teilen der Wissenschaft als wirksam und geeignet angesehen wird, Arthrose-Leiden zu behandeln. So empfiehlt der Präsident der Österreichischen Gesellschaft für Rheumatologie in der „Ärztewoche online“ eine Therapie mit Condrosulf (vgl. www.aerztewoche.at/viewArticleDetails.do?articleId=4125). Unter www.sportordination.com/knorpel/htm wird bei „ Medikamente “ (!) ausgeführt, Chondroitinsulfat sei ein Naturprodukt; Condrosulf werde von Fischen gewonnen. Der Stoff hemme die Tätigkeit der knorpelabbauenden Eiweise. Die Einnahme von Chondroitinsulfat solle die Neusynthese von Knorpelgrundsubstanz fördern und den Knorpel widerstandsfähiger machen. Das Präparat werde sinnvollerweise vor allem im frühen Stadium einer Arthrose eingesetzt. 23 Schließlich heißt es unter www.jjeger.ch/arthrose5.htm, Chondroitinsulfat habe nach einigen Wochen Therapiedauer eine schmerzlindernde Wirkung und zeige möglicherweise eine Verbesserung der Beweglichkeit. Ob es auch das Fortschreiten der Arthrose verhindern könne, sei noch nicht schlüssig bewiesen. Neueste Untersuchungen an Patienten mit Kniearthrose seien diesbezüglich jedoch ermutigend. - Auch hier wird Condrosulf als Medikament genannt. - Weiter seien genannt: www.rheumaportal.ch; www.universimed.com und Fachinformation des Arzneimittel-Kompendiums der Schweiz. 24 Diese Fundstellen belegen zur Überzeugung des Vorsitzenden, dass Condrosulf einen therapeutischen Effekt bei Arthrose hat. Zwar gibt es auch - wie in der Wissenschaft üblich- Studien, die nicht mit der herrschenden Meinung übereinstimmen, nämlich vor allem die US-Studie GAIT, auf welche der Beklagte hinweist. Aus dem Ergebnis dieser Studie kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass Condrosulf keinerlei therapeutische Wirkung habe. In dem vom Beklagten vorgelegten Artikel der Deutschen Apotheker-Zeitung (in dem es übrigens heißt, dass Chondroitin als Nahrungsergänzungsmittel und als Arzneimittel vertrieben werde), wird nämlich nicht ein genereller therapeutischer Nutzen verneint. Zwar habe für die gesamte „Studienpopulation“ kein signifikanter „Benefit“ durch die Einnahme von Chondroitin gezeigt werden können; Patienten mit stärkeren Schmerzen hätten aber von einer kombinierten Therapie mit D-Glucosamin und Chondroitin profitiert. Zu klären bleibe, ob diese Gruppe auch auf eine Monotherapie mit Chondroprotektiva anspreche, worauf einige Parameter hinwiesen. 25 Das Präparat Condrosulf erweckt bei dem durchschnittlich informierten Verbraucher objektiv auch den Eindruck, hauptsächlich Heilzwecken zu dienen. Dies ergibt sich aus der Packungsbeilage, in der ausgeführt wird, Condrosulf sei ein Medikament. Die Angaben zur Einnahme, Dosierung und zu den Nebenwirkungen entsprechen typischerweise denjenigen bei Arzneimitteln. Gleiches ergibt sich auch aus den Angaben des Herstellers zu dem Präparat, vgl. die Anlage Nr. 4 zum Gutachten vom 29.08.2006. 26 Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der Kläger substantiiert dargelegt, dass die Verordnung des Präparates medizinisch notwendig ist. Er hat dem Landesamt ein ärztliches Attest des Facharztes Dr. ... vom 26.04.2006 vorgelegt, in dem dieser ausführlich begründet, weshalb er Condrosulf verordnet habe und warum dieses Medikament wirksam sei. Mehr kann vom Kläger nicht verlangt werden. 27 Bei Condrosulf handelt es sich dagegen nicht um ein Mittel, welches geeignet ist, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 BVO). Damit sind Güter gemeint, die zur allgemeinen Lebenshaltung zählen und deshalb unabhängig von einer Erkrankung grundsätzlich von Jedermann benutzt werden (können). Dazu zählen etwa Güter für die tägliche Ernährung sowie Güter für die tägliche Hygiene und Körperpflege. Maßgebend für den Ausschluss der Beihilfefähigkeit ist die objektive Eignung eines Mittels, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, so dass es nicht darauf ankommt, ob das Mittel im Einzelfall auch ohne die Erkrankung beschafft worden wäre (vgl. hierzu VG München, Urteil vom 24.05.2004 - M 12 K 03.4723 - m.w.N., Juris). Diese Eignung besteht bei Condrosulf nicht. Chondroitinsulfat ist zwar eine Substanz, die von Natur aus zum Körper gehört. Allein dadurch wird es aber nicht zum Nahrungsergänzungsmittel. Die Substanz kommt vielmehr in Arzneimitteln und in Nahrungsergänzungsmitteln vor (vgl. dazu den vom Beklagten vorgelegten Artikel aus der Deutschen Apotheker-Zeitung). Entscheidend für die konkrete Einordnung ist die objektive Eignung des Mittels, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Das ist hier nicht der Fall. Condrosulf dient, wie bereits ausgeführt wurde, dazu, die Neusynthese von Knorpelgrundsubstanz zu fördern und den Knorpel widerstandsfähiger zu machen. Es wird nach der Anlage 4 zum Gutachten vom 29.08.2006 unzerkaut bis zu einer Dauer von 3 Monaten eingenommen. Das Präparat unterliegt der ärztlichen Verschreibungspflicht. Dies zeigt deutlich, dass es nicht von Jedermann unabhängig von einer Erkrankung benutzt werden kann. Schon gar nicht dient es dazu, die Nahrung zu ergänzen, wie z.B. Diätkost oder Vitaminpräparate. 28 Die Beihilfefähigkeit von Condrosulf entspricht auch Sinn und Zweck von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO. Danach sollen Beihilfeberechtigte ihren allgemeinen Lebensbedarf für sich und ihre Familie aus den Dienst- bzw. Versorgungsbezügen bestreiten, während die Beihilfe keine zusätzliche „häusliche Ersparnis“ ermöglichen soll. Es gibt jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch die Einnahme von Condrosulf Aufwendungen für die allgemeine Lebenshaltung eingespart hätte. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.