Beschluss
1 L 1538/11.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2011:1220.1L1538.11.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.200,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10. August 2011 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 26. Juli 2011 wiederherzustellen, ist zulässig, führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg. 2 Die Anordnung des Sofortvollzugs durch den Antragsgegner ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Vorliegend hat der Antragsgegner das besondere Interesse am Sofortvollzug gem. § 80 Abs. 3 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ausreichend und nicht bloß formelhaft damit begründet, dass es aus Gründen der Verkehrssicherheit und zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer geboten sei, die dem Antragsteller auferlegte Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuchs sofort zu vollziehen, um die Ermittlung von Personen, von denen eine Gefahr im Straßenverkehr ausgehe, sicherzustellen. Damit hat der Antragsgegner gezeigt, dass er sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst war. 3 Die im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht hier zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage überwiegt sein Interesse an der vorläufigen Aussetzung derselben. Nach der im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmäßig. 4 Der Antragsteller wurde vor Erlass der streitgegenständlichen Fahrtenbuchauflage gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - ordnungsgemäß angehört. Dabei ist es ausreichend, wenn dem Betroffenen die Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern (Herrmann, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG Kommentar, § 28 Rn. 17). Ein Anhörungsschreiben ließ der Antragsgegner dem Antragsteller unter dem 4. Juli 2011 zukommen. Er adressierte es an die als Erstwohnsitz des Antragstellers gemeldete Anschrift in B... Dass sich der Antragsteller tatsächlich häufiger an seinem Zweitwohnsitz in T... aufhält, was dem Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt auch bekannt war, ist insoweit irrelevant. Es lag nämlich im Verantwortungsbereich des Antragstellers sicherzustellen und entsprechende Vorkehrungen dafür zu treffen, dass ihn Postsendungen, die an seinen Erstwohnsitz verschickt werden, auch tatsächlich erreichen. Andernfalls hätte er sich ummelden müssen. Überdies hat ihn wenig später der an die gleiche Anschrift mit Postzustellungsurkunde zugestellte und in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegte Bescheid erreicht. Darüber hinaus kann die Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG im noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahren nachgeholt werden. Der Antragsteller hat am 10. August 2011 Widerspruch gegen die Verfügung vom 26. Juli 2011 eingelegt. Diesen hat er mit Schriftsatz vom 11. November 2011 ausführlich begründet. Die Widerspruchsbehörde muss dieses Vorbringen zur Kenntnis nehmen und ernsthaft bei ihrer Entscheidung in Erwägung ziehen (Hermann, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG Kommentar, § 28 Rn. 47). 5 Auch in materieller Hinsicht begegnet die Anordnung keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 31 a Straßenverkehrszulassungsordnung - StVZO - in der Fassung vom 28. September 1988 (BGBl. I, S. 1793) kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein Fahrzeug die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verstoß zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12/94 -, NJW 1995, 2866; VG Trier, Beschluss vom 28. März 2011 - 1 L 307/11.TR). Bereits die erstmalige Begehung eines wenigstens mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes bietet hinreichenden Anlass für eine Fahrtenbuchauflage (BVerwG, a. a. O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Juli 2005, 12 ME 185/05 -, juris; VG Trier, Beschlüsse vom 20. Oktober 2010 - 1 L 1138/10.TR; 9. März 2011 - 1 L 154/11.TR; 28. März 2011 - 1 L 307/11.TR). 6 Dies vorausgeschickt, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gegenüber dem Antragsteller hier vor. Das auf den Antragsteller zugelassene Fahrzeug mit amtlichem Kennzeichen ... wurde am 3. April 2011 um 1:25 Uhr auf der Bundesstraße ..., Gemarkung ..., in Fahrtrichtung ... durch ein Gerät der Marke Traffipax TPH-S mit einer Geschwindigkeit von 105 km/h fotografiert. Nach Vornahme eines Toleranzabzugs lag die festgestellte Geschwindigkeit 31 km/h über der an dem betreffenden Straßenabschnitt zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h. Ein solcher Verstoß gegen § 24 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i. V. m. §§ 41 und 49 Abs. 3 Nr. 4 Straßenverkehrsordnung - StVO -, lfde. Nr. 49 der Anlage 2 zur § 41 Abs. 1 StVO (Zeichen 274) wird auf der Grundlage der Ziffer 5.4 der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung - FeV -, Nr. 11.3 Bußgeldkatalog - BKAt - (Anlage zu § 1 Abs. 1 Bußgeldkatalog-Verordnung) i. V. m. Tabelle 1 Buchstabe c) Anhang zu Nr. 11 der Anlage sowie § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG mit einer Geldbuße in Höhe von 120 € belegt und mit drei Punkten in das Verkehrszentralregister eingetragen. 7 Dass die dargelegte Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften stattfand, steht entgegen der vom Antragsteller vorgetragenen Auffassung fest. Der Antragsteller wendet folgendes gegen die Verlässlichkeit der Messung ein: ein Nachweis bezüglich der Eichung der in die Fahrbahndecke eingelassenen Sensoren fehle. Daher sei davon auszugehen, dass hinsichtlich des Messwertgebers keine genügende Eichung vorgelegen habe. Gemäß §§ 25 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 Eichgesetz - EichG -, 6 Abs. 1 Eichordnung folge hieraus ein Verbot der Verwertung und Verwendung eines solchen Messgeräts bzw. einer solchen Messstelle (1.). Es sei nicht ersichtlich, ob bei der Messung Sensoren des Typs Roadtrax BL Traffic verwendet worden seien. Allein diese seien für IPV-Geräte, wie das vorliegend verwendete, zugelassen (2.). Auch gehe aus der Ermittlungsakte nicht hervor, ob ein geeichter Messeinschub erfolgt sei (3.). Ferner enthalte das Messprotokoll auch keine Angaben darüber, ob durch zusätzliche Kontrollen sichergestellt und dokumentiert worden sei, dass die Anforderungen an den mechanischen Zustand der Sensoren während der gesamten Betriebszeit erhalten geblieben seien (4.). Es fehle des Weiteren ein Kalibrierungsfoto nach Inbetriebnahme bzw. nach Einschub des neuen Wechselmediums (5.). Schließlich müsse bei Auswertung des mit einer ROBOT-Smart Kamera aufgenommenen, digitalen Beweisdatensatzes ein zugelassenes Auswerteprogramm die Integrität der Daten bestätigen, d. h. die in der BIFF-Datei enthaltene digitale Signatur müsse vorhanden sein und erfolgreich verifiziert werden. Auch hierzu enthalte die Ermittlungsakte unzureichende Angaben (6.). 8 Es erübrigt sich, den genannten Kritikpunkten des Antragstellers im Einzelnen nachzugehen. Die Geschwindigkeitsmessung im Koaxialkabelverfahren mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät TRAFFIPAX TraffiPhot S ist ein sog. standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH (OLG Köln, Beschluss vom 11. Februar 2003 - Ss 5/03 - VRS 105, 224; BGH, Beschluss vom 19. August 1993 - 4 StR 627/92 -, BGHSt 39, 291). Bei in solchen Verfahren durchgeführten Messungen ist, soweit konkrete Anhaltspunkte für Messfehler nicht gegeben sind, den Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung genüge getan, wenn in den Urteilsgründen das angewandte Messverfahren, der Messwert und der vorgenommene Toleranzabzug mitgeteilt werden (BGH, a. a. O.; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Januar 2001 - 2 Ss OWi 1163/00 -, NJW 2001, 1876). Materiell ist zur Ahndung einer aufgrund einer solchen Messung festgestellten Ordnungswidrigkeit erforderlich, dass die verwendeten Geräte von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen und geeicht sind. Ferner muss die Messstrecke eichamtlich überprüft und festgestellt sein, dass die Funktionsprüfungen erfolgt und die Bedienungsvorschriften beachtet sind sowie die Gerätetoleranz angegeben ist (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Auflage 2010, § 3 Rn. 119). 9 Dies ist vorliegend nach der im Rahmen des Eilverfahrens allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage der Fall. Zunächst ergibt sich aus dem gültigen Prüfschein des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen vom 25. März 2010, dass die "Messwertaufnehmer zum stationären Geschwindigkeitsmessgerät TPH-S mit IPV" - mithin die Sensoren - an der Messstelle D..., B ..., Abzweig L ..., Fahrtrichtung T... gemäß dem in der PTB-Bauartzulassung beschriebenen Prüfverfahren geprüft und für zulässig befunden wurden. Im Hinblick auf das verwendete Geschwindigkeitsüberwachungsgerät gilt gemäß Eichschein vom 17. Februar 2011, dass es den Anforderungen der Eichordnung, der PTB-Bauartzulassung sowie der Richtlinie zur Eichung entspricht. Aus dem Messprotokoll zu Film Nr. 055 schließlich geht hervor, dass der Betrieb der Anlage gemäß Betriebsanleitung bzw. Gerätedokumentation erfolgt ist und sowohl beim Einsetzen des Films am 28. März 2011 wie auch bei dessen Entnahme am 4. April 2011 ein Segment-/Kalibrationstest mit Foto durchgeführt wurde. Ferner wurde am festgestellten Messergebnis ein Toleranzabzug in Höhe von 4 Prozent vorgenommen. Das Gericht hat daher keinen Anlass, an der Funktionstauglichkeit der Messeinrichtung oder der Übertragung der festgestellten Messergebnisse zu zweifeln. Eine weiter reichende Beweiserhebung mag gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren erfolgen. 10 Die Behörde war vorliegend auch nicht in der Lage, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen dahingehend getroffen hat. Maßgeblich ist insofern, ob bei sachgerechtem und rationellem Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen wurden, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab (BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1996 - 11 B 85/96 -, juris). Ist der Fahrzeughalter erkennbar nicht gewillt, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken, müssen weitere wenig Erfolg versprechende und umfassende Aufklärungsmaßnahmen nicht ergriffen werden (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 1994 - 11 B 130/93 -, juris). Dies gilt beispielsweise, wenn der Fahrzeughalter - wie hier - den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet und zu dem ihm bekannten und eingrenzbaren Kreis der überhaupt für den konkreten Verkehrsverstoß in Betracht kommenden Fahrzeugführer keine Angaben macht (OVG Münster, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 8 A 3429/04 -, juris; OVG Nds, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 12 LA 442/03 -, juris). 11 Vorliegend hat die Bußgeldbehörde die hiernach zur Aufklärung erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen. Sie hat dem Antragsteller im Bußgeldverfahren am 14. April 2011 einen Anhörungsbogen übersandt, mit dem ihm die Möglichkeit gegeben wurde, sich zur Sache zu äußern, und in dem er aufgefordert wurde, falls er die Ordnungswidrigkeit nicht selbst begangen habe, Angaben zu den Personalien des Verantwortlichen zu machen. Das Schreiben enthielt ferner den Hinweis, dass er in diesem Fall sogleich als Zeuge angehört werde. Den Anhörungsbogen schickte der Antragsteller nicht an die Bußgeldstelle zurück, obwohl er nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Angaben zum Kreis der potentiellen Fahrzeugführer im Tatzeitpunkt hätte machen und so erfolgreiche weitere Ermittlungen hätte ermöglichen können. Vielmehr äußerte er auf telefonische Nachfrage am 9. Juni 2011, dass er keine Angaben zur Sache machen werde. Gleichwohl hat die Bußgeldbehörde zusätzliche Anstrengungen zur Ermittlung des Fahrzeugführers unternommen, indem sie Ermittlungsersuchen sowohl an die für die Meldeanschrift des Antragstellers zuständige Polizeiinspektion B..., als auch an das Polizeipräsidium T... stellte, welches am Zweitwohnsitz des Antragstellers einen Lichtbildvergleich vornahm. Diese Maßnahmen bleiben jedoch ebenfalls erfolglos. Insbesondere machte der Antragsteller ausweislich des Ermittlungsberichts des POK T... vom 16. Juni 2011 weiterhin keine Angaben zur Person des Fahrzeugführers und zur Sache. Insgesamt ist die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers somit nicht auf die fehlende Ermittlungstätigkeit der Verkehrsbehörde zurückzuführen, sondern auf die fehlende Mitwirkung des Betroffenen. Damit entgeht der Antragsteller zwar - berechtigt - einer Bußgeldbelegung, hat jedoch in der Konsequenz die Präventionsmaßnahme der Fahrtenbuchauflage zu erdulden. 12 Der Rechtmäßigkeit der Maßnahme steht auch nicht entgegen, dass dem Erfordernis des angemessenen Ermittlungsaufwands grundsätzlich nur dann genüge getan ist, wenn der Fahrzeughalter unverzüglich - in aller Regel innerhalb von zwei Wochen - von der mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung in Kenntnis gesetzt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann (so schon BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - VII C 77.74 -, NJW 1979, 1054). Vorliegend hat der Antragsgegner das Anhörungsschreiben, durch welches er den Antragsteller über die am 3. April 2011 mit seinem Fahrzeugzeug begangene Geschwindigkeitsüberschreitung informierte, am 14. April 2011 und mithin innerhalb der Zweiwochenfrist an die Meldeanschrift des Antragstellers verschickt. Mit Zugang und Kenntnisnahme durch den Antragsteller konnte unter gewöhnlichen Verhältnissen alsbald gerechnet werden. Ferner wäre vorliegend auch ein Überschreiten der Frist unschädlich, da sich der Antragsteller nicht auf mangelndes Erinnerungsvermögen berufen, sondern von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Es fehlte somit an der Kausalität zwischen verspäteter Anhörung und Ergebnislosigkeit der Ermittlungen. 13 Schließlich erweist sich auch die Ermessenausübung durch den Antragsgegner als fehlerfrei. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist vorliegend nicht, wie der Antragsteller meint, unverhältnismäßig. Insbesondere steht der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nicht entgegen, dass dem Antragsteller als Beschuldigtem ein Aussageverweigerungsrecht zustand. Mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuches bleibt das Recht des Betroffenen gewahrt, sich selbst nicht bezichtigen zu müssen. Dabei ist es jedoch rechtsstaatlich nicht zu beanstanden, wenn aus dieser für sich gesehen rechtmäßigen Handlungsweise des Betroffenen die Prognose abgeleitet wird, dass er auch bei künftigen Verstößen von seinem Recht zu schweigen oder zu leugnen Gebrauch machen wird. Das damit verbundene Risiko, dass zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen (BVerwG, Beschluss vom 1. März 1994 - 11 B 130/93 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 11. August 1999 - 3 B 96/99 -, NZV 2000, 385; VGH BW, Beschluss vom 15. April 2009 - 10 S 584/09 -, VBlBW 2009, 356). Das Aussageverweigerungsrecht dient dem Schutz vor der Verfolgung einer Tat als Straftat oder Ordnungswidrigkeit, nicht jedoch vor Präventionsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des Straßenverkehrs (BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1995 - 11 B 7/95 -, BayVBl. 1996, 156). 14 Des Weiteren ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Führung des Fahrtenbuchs für die Dauer von sechs Monaten angeordnet wurde. Durch die Fahrtenbuchauflage soll der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden. Um dies effektiv zu erreichen, ist eine gewisse Dauer der Führung des Fahrtenbuchs erforderlich (VG Trier, Beschlüsse vom 20. Oktober 2010 - 1 L 1138/10.TR; 28. März 2011 - 1 L 307/11.TR). 15 Aus den im Bescheid genannten Gründen sowie der präventiven Schutzfunktion der Fahrtenbuchauflage, besteht auch materiell ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. 16 Schließlich sind auch die im angefochtenen Bescheid getroffenen Nebenentscheidungen nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 31 a Abs. 2 und 3 StVZO, 32 StVG. Die Gebührenforderung beruht auf Ziffer 252 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr, Anlage zu § 1 Gebührenordnung im Straßenverkehr in der Fassung vom 25. Januar 2011 (BGBl. I, S. 101). 17 Bleibt der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz somit insgesamt ohne Erfolg, hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. 18 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Ziffern 46.13 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327).