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Urteil

6 K 7654/03

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:0121.6K7654.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung von Sozialhilfeleistungen in Höhe von 16.036,49 EUR, die sie in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 für die Hilfeempfängerin K. G. (geb. 00.00.0000) und ihre Söhne F. (geb. 00.00.0000) und K1. (geb. 00.00.0000) aufgewendet hat. 3 Am 00.00.0000 verzogen Frau G. und ihre Kinder von Q. , wo sie laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen hatten, nach L. . Ab dem 00.00.0000 gewährte die Klägerin den drei Personen ebenfalls laufende Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich verschiedener Einmalbeihilfen sowie pauschaliertes Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz. 4 Mit Schreiben vom 00.00.0000 beantragte die Klägerin bei der Stadt Q. Kostenerstattung nach § 107 BSHG für die Frau K. G. gewährten Leistungen. Nach Übersendung einer Kopie des Grundantrages sowie des ersten Bewilligungsbescheides durch die Klägerin erkannte die Stadt Q. mit Schreiben vom 00.00.0000 ihre Kostenerstattungspflicht für die Sozialhilfeleistungen an Frau G. und ihre Söhne für den Leistungszeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 dem Grunde nach an. 5 Mit Schreiben vom 00.00.0000 machte die Klägerin gegenüber der Stadt Q. als Delegationsgemeinde des Beklagten Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von 15.171,90 EUR geltend. 6 Am 00.00.0000 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch nach Neuberechnung mit 16.036,49 EUR beziffert. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Beklagten zu verurteilen, ihr die für Frau K. G. und deren Söhne F. und K1. in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 aufgewendeten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 16.036,49 EUR zuzüglich Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit der Klage zu erstatten. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Der Beklagte macht geltend, dass der für das Jahr 1998 geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch gemäß § 113 SGB X verjährt sei. Gegen den Kostenerstattungsanspruch für das Jahr 1999 wendet der Beklagte ein, die Klägerin habe bei der Leistungsgewährung gegen den aus § 111 Abs. 1 BSHG abgeleiteten Interessenwahrungsgrundsatz verstoßen, denn der Angabe von Frau G. im Sozialhilfegrundantrag, dass ihre Kinder über Lebensversicherungen verfügten, sei die Klägerin pflichtwidrig nicht nachgegangen und habe damit die Prüfung versäumt, ob einem Leistungsanspruch der Kinder nicht bereits einzusetzendes Vermögen entgegengestanden habe. Ferner sei das pauschalierte Wohngeld, das allein als Einkommen von Frau G. hätte berücksichtigt werden dürfen, anteilig auf den Unterkunftskostenbedarf der gesamten Einstandsgemeinschaft angerechnet worden, Unterhaltsvorschussleistungen für die Kinder seien nicht bedarfsmindernd berücksichtigt worden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und des Beklagten Bezug genommen. 13 Die Kammer hat mit Beschluss vom 14.12.2004 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO). 14 Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO). 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Leistungsklage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch gegen den passivlegitimierten Beklagten (§ 96 Abs. 1 BSHG i.V.m. § 4 Abs. 3 der Satzung des Kreises Q. über die Heranziehung der Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe vom 17.11.1998) nicht zu. 17 Anspruchsgrundlage für das Kostenerstattungsbegehren der Klägerin ist § 107 Abs. 1 BSHG. Danach ist im Falle des Umzuges einer hilfebedürftigen Person der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu erstatten, wenn diese Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. 18 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass diese Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 BSHG dem Grunde nach vorliegen; gleichwohl hat die Klägerin keinen Rechtsanspruch auf die geltend gemachte Erstattungsforderung. 19 Soweit die Erstattung von Sozialhilfeaufwendungen für das Kalenderjahr 1998 geltend gemacht wird, ist die Klage nicht begründet, weil der Beklagte insoweit zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben hat. 20 Beginn und Dauer der Verjährung von Erstattungsansprüchen nach § 107 BSHG i.V.m. § 111 BSHG richten sich mangels einer speziellen Regelung im BSHG grundsätzlich nach § 113 SGB X. 21 Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10.04.2002 - 4 LB 3480/01 -, FEVS 54, 64; Schoch, in: LPK-BSHG, 6. Aufl., vor § 103 Rdnr. 25; Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 113 Rdnr. 6. 22 Dieser findet vorliegend gemäß § 120 Abs. 2 SGB X in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung Anwendung, denn danach ist § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X in dieser Fassung auf Erstattungsverfahren anzuwenden, die - wie hier - am 01.06.2000 noch nicht abschließend entschieden waren. Eine abschließende Entscheidung lag noch nicht vor, weil der Beklagte weder den Anspruch befriedigt hatte noch über diesen rechtskräftig gerichtlich entschieden worden war. 23 Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X in der hiernach maßgeblichen Fassung verjähren Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Danach begann die Verjährungsfrist im vorliegenden Fall am 01.01.1999 und endete mit Ablauf des 31.12.2002. 24 Der Umstand, dass die (Neu-)Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X an die Vorschrift des § 111 Satz 2 SGB X angeglichen wurde und auf die Konstellation des § 107 BSHG hinsichtlich des Verjährungsbeginns insoweit nicht passt, als dort der erstattungspflichtige Leistungsträger nicht auch selbst leistungspflichtig gegenüber dem Hilfeempfänger war und folglich auch keine Entscheidung über seine Leistungspflicht treffen konnte, führt nicht dazu, dass § 113 SGB X für solche Fälle keine Anwendung findet und deshalb mangels anderweitiger Regelung die regelmäßige Verjährungsfrist des BGB (hier nach § 195 BGB a.F. = 30 Jahre) greift. 25 Der neugefassten Vorschrift des § 113 Abs. 1 SGB X ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich an der vierjährigen Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche festhalten wollte. 26 Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10.04.2002, a.a.O. und Urteil vom 23.01.2003 - 12 LC 527/02 -, FEVS 54, 564. 27 Ob § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. hinsichtlich des Verjährungsbeginns dahingehend auszulegen ist, dass weiterhin entsprechend der alten Fassung der Norm auf das Entstehen des Erstattungsanspruches abzustellen ist, 28 so OVG Lüneburg, Urteile vom 10.04.2002 und vom 23.01.2003, a.a.O., 29 oder ob insoweit die Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von allen seinen erstattungsanspruchbegründenden Umständen maßgeblich ist, 30 so OVG Koblenz, Urteil vom 15.01.2004 - 12 A 11823/03 -, 31 oder ob darauf abzustellen ist, wann der Erstattungsberechtigte Kenntnis vom Anerkenntnis des Erstattungspflichtigen erlangt hat, 32 so Schellhorn, a.a.O., 33 kann für den vorliegenden Fall offen bleiben, da alle genannten Umstände im Kalenderjahr 1998 eingetreten sind. 34 Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Einrede der Verjährung rechtsmissbräuchlich erhoben haben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere hat der Beklagte das Erstattungsverfahren nicht verzögert. 35 Die Klage ist auch für den Erstattungszeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 nicht begründet. 36 Soweit sich der Erstattungsanspruch auf Leistungen der Sozialhilfe für F. und K1. G. bezieht, steht seiner Geltendmachung bereits § 111 SGB X entgegen. Nach § 111 Satz 1 SGB X, der auch für Kostenerstattungsfälle nach dem BSHG gilt, ist ein Erstattungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Für die Wahrung der einjährigen Ausschlussfrist erforderlich, aber auch hinreichend, ist die erkennbar auf Rechtssicherung gerichtete Mitteilung, dass und für welchen Hilfeempfänger welche Sozialhilfeleistungen gewährt werden bzw. wurden und dass und für welche Leistungen Erstattung begehrt wird. 37 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.04.2003 - 5 C 18.02 -, FEVS 54, 495 ff. 38 Die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen betreffend Sozialhilfeaufwendungen für F. und K1. G. hat die Klägerin innerhalb der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X versäumt. Eine entsprechende Geltendmachung ist insbesondere nicht in dem Schreiben der Klägerin an die Stadt Q. vom 19.01.1998 - "Antrag auf Kostenerstattung gemäß § 107 BSHG" - zu sehen, da sich dieser "Antrag" ausschließlich auf K. G. als Empfängerin von Sozialhilfeleistungen bezieht; einen Hinweis darauf, dass auch Sozialhilfe für die Kinder von Frau G. erbracht werden und sich das Erstattungsverlangen auch hierauf beziehen soll, enthält dieses Schreiben nicht. Die der Stadt Q. auf deren Anforderung im 00.00.0000 zur Kenntnisnahme übersandten Kopien des Grundantrages auf Sozialhilfe, in dem die Kinder von Frau G. als Haushaltsangehörige der Hilfe Suchenden aufgeführt sind, und des ersten Bewilligungsbescheides vom 00.00.0000, der keine Individualberechnung von Hilfeansprüchen enthält, genügt den vorstehend angeführten Anforderungen an ein "Geltendmachen" im Sinne von § 111 SGB X jedenfalls nicht. Es ist nicht Aufgabe des mutmaßlich Erstattungspflichtigen, eigene Nachforschungen dahingehend anzustellen, welcher konkrete Hilfefall vom Antrag auf Kostenerstattung erfasst werden soll. 39 Vgl. VG Dessau, Urteil vom 25.02.1998 - 2 A 665/95 -, EuG Band 53, S. 403. 40 Eine Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen betreffend F. und K1. G. erfolgte erstmalig mit der Kostenaufstellung der Klägerin vom 00.00.0000, mithin außerhalb der Ausschlussfrist des § 111 Abs. 1 SGB X. 41 Unabhängig davon kann die Klägerin vom Beklagten auch deshalb keine Erstattung von für K1. und F. G. aufgewendete Sozialhilfekosten verlangen, weil sie sich insoweit die Verletzung des aus § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG hergeleiteten Interessenwahrungsgrundsatzes entgegenhalten lassen muss. 42 Der Interessenwahrungsgrundsatz besagt, dass der Hilfe gewährende Träger der Sozialhilfe bei der Entscheidung über die Gewährung der Hilfe und bei ihrer Durchführung die Interessen des kostenerstattungspflichtigen Trägers zu beachten und zu wahren hat. Dabei hat er die Sorgfalt zu beachten, die er auch in eigenen Angelegenheiten anzulegen pflegt (analog § 277 BGB). Dies bedeutet, dass er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einzustehen hat. Der Interessenwahrungsgrundsatz gebietet es insbesondere, dass der Hilfe gewährende Träger der Sozialhilfe alle nach Lage des Einzelfalls zumutbaren und möglichen Maßnahmen und Vorkehrungen trifft, die erforderlich sind, um die erstattungsfähigen Kosten möglichst niedrig zu halten. 43 Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.01.2002 - 4 L 4201/00 -, FEVS 54, 171. 44 Dies beinhaltet in besonderem Maße die Verpflichtung, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfe Suchenden zu klären und ihre Auswirkungen auf den Hilfeanspruch zu prüfen. Kommt der Sozialhilfeträger dieser Verpflichtung in grob fahrlässiger Weise nicht nach, so hat er keinen Kostenerstattungsanspruch. 45 Hier hat es die Klägerin grob fahrlässig versäumt, die vermögensrechtliche Situation von F. und K1. G. aufzuklären. Deren Mutter hat bei der Stellung des Sozialhilfegrundantrags angegeben, dass für ihre Kinder Lebensversicherungen existierten. Bei einer Lebensversicherung bzw. deren Rückkaufswert handelt es sich nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung 46 vgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.05.2004 - 5 C 3.03 - 47 grundsätzlich um verwertbares Vermögen im Sinne von § 88 Abs. 1 BSHG, das, soweit es den Schonbetrag nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. der hierzu ergangenen DVO übersteigt, vor Einsetzen der Sozialhilfe zur Bedarfsdeckung in Anspruch zu nehmen ist. Ob F. und K1. G. tatsächlich verwertbares und einzusetzendes Vermögen in Form des Rückkaufswertes ihrer Lebensversicherungen besaßen, welches einer Leistungsgewährung ganz oder teilweise hätte entgegenstehen können, hat die Klägerin nicht aufgeklärt und insoweit die notwendige Sorgfalt bei der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen nicht walten lassen. Bleibt auf Grund des die Merkmale der groben Fahrlässigkeit erfüllenden Pflichtversäumnisses der Klägerin somit im Ergebnis unklar, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe F. und K1. G. überhaupt sozialhilfebedürftig waren, geht dies zu Lasten der Klägerin mit der Folge, dass sie bezogen auf diese Personen keinen Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG geltend machen kann. 48 Soweit demnach im vorliegenden Verfahren kostenerstattungsrechtlich nur noch die für Frau K. G. aufgewendeten Sozialhilfeleistungen in Rede stehen können, scheitert ein Kostenerstattungsanspruch an § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BSHG. Der Kostenerstattungspflicht unterliegen nur rechtmäßige Hilfeleistungen (Abs. 1 Satz 1), wenn sie die Bagatellgrenze von 2.560,00 EUR (5.000,00 DM bis zum 31.12.2002) erreichen. Dies ist bei den Sozialhilfeaufwendungen für K. G. im Jahre 1999 nicht der Fall, denn der Anspruch von Frau G. auf laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt bestand im Jahre 1999 lediglich in Höhe von 264,82 DM monatlich (00.00.0000 bis 00.00.0000) bzw. 274,62 DM monatlich (00.00.0000 bis 00.00.0000). (Mit Ausnahme einer Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 124,00 DM wurden weitere Einmalbeihilfen im Jahre 1999 für Frau G. nicht erbracht.) Soweit die Klägerin darüber hinaus laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt hat, waren diese rechtswidrig und sind demzufolge kostenerstattungsrechtlich nicht zu berücksichtigen. 49 Der berücksichtigungsfähige sozialhilferechtliche Bedarf der K. G. belief sich für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 auf monatlich 1.209,82 DM (540,00 DM Regelsatz, 216,00 DM Mehrbedarf wegen Alleinerziehung, 40,00 DM pauschalierte monatliche Bekleidungsbeihilfe, 325,41 DM anteilige Unterkunftskosten sowie 88,41 DM anteilige Beiträge zur Krankenversicherung) und wegen der zum 00.00.0000 wirksam gewordenen Regelsatzerhöhung für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 auf monatlich 1.219,62 DM. 50 Die (nur) anteilige Berücksichtigung von Unterkunftskosten und Krankenversicherungsbeiträgen als Bedarf von K. G. ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 51 Zwar ist hinsichtlich des Krankenversicherungsbeitrags nur Frau G. als Stammversicherte beitragspflichtig, jedoch kommt die vom Stammversicherten abgeschlossene Krankenversicherung regelmäßig in Form der Familienversicherung allen Mitgliedern der Familie - hier der Bedarfsgemeinschaft von Mutter und Kindern - zugute. Im Rahmen der Familienversicherung (§ 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB V) erhalten nämlich auch die Kinder durch die Beitragszahlung der Mutter Krankenversicherungsschutz. Zudem besteht der Bedarf an Versicherungsschutz trotz Beitragszahlung nur durch den Versicherten bei allen durch ihn familienversicherten Personen in gleicher Weise. 52 Insofern entspricht die Aufteilung des Krankenversicherungsbeitrages als anteiliger Bedarf nach "Kopfteilen" auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft von ihrer sozialhilferechtlichen Intention her den vergleichbaren Erwägungen bei der Aufteilung von Unterkunftskosten auf alle in Haushaltsgemeinschaft lebenden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Dazu ist anerkannt, dass selbst dann, wenn - wie in aller Regel - nur ein oder zwei Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft (typischerweise ein Elternteil oder allenfalls beide Eltern) den Mietvertrag unterschrieben haben und dadurch zivilrechtlich zur Mietzahlung verpflichtet sind, für den Regelfall die Aufteilung der Aufwendungen für die Unterkunft nach der Zahl aller Angehörigen der Haushaltsgemeinschaft ohne Rücksicht auf deren Alter zu erfolgen hat. Das Bewohnen einer Wohnung durch eine Familie aus Erwachsenen und minderjährigen Kindern ist nämlich eine typische einheitliche Lebenssituation, die in der Regel eine an der Intensität der Nutzung der Wohnung durch die einzelnen Familienmitglieder ausgerichtete Betrachtung und in deren Gefolge eine unterschiedliche Aufteilung der Aufwendungen für diese Wohnung nicht zulässt. 53 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.01.1988 - 5 C 68.85 -, FEVS 37, 272. 54 Insbesondere ist es deshalb unzulässig, die zivilrechtliche Mietzahlungspflicht allein des Mieters, der den Mietvertrag unterzeichnet hat, zum Anlass zu nehmen, nur bei ihm und nicht auch bei den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft einen sozialhilferechtlichen Bedarf an Unterkunftskosten zu bejahen. Entsprechendes gilt für den Krankenversicherungsschutz im Rahmen der auf einer einheitlichen Beitragszahlung beruhenden Familienversicherung, bei der die mitversicherten Familienmitglieder nicht selbst beitragszahlungspflichtig sind und in der Regel auch nicht feststellbar ist, welches Familienmitglied deutlich mehr als die übrigen Mitglieder den Versicherungsschutz in Anspruch nehmen muss. 55 Demzufolge konnte hier Frau G. lediglich einen Anteil von 1/3 des Krankenversicherungsbeitrages und der Unterkunftskosten als Sozialhilfeleistung beanspruchen, die beiden übrigen Beitragsdrittel entfielen als sozialhilferechtlicher Bedarf auf ihre beiden Kinder. 56 Dem anzuerkennenden sozialhilferechtlichen monatlichen Bedarf von Frau G. in Höhe von 1.209,82 DM bzw. 1.219,62 DM standen im Kalenderjahr 1999 ihr zuzurechnende monatliche Einkünfte in Höhe von 945,00 DM gegenüber (500,00 DM Kindergeld, 445,00 DM pauschaliertes Wohngeld). 57 Kindergeld ist sozialhilferechtlich Einkommen dessen, an den es ausgezahlt wird. Das war hier Frau K. G. . Nach §§ 11, 28 BSHG müssen Eltern ihr Einkommen, zu dem das einem Elternteil ausgezahlte Kindergeld gehört, auch für den Bedarf ihrer minderjährigen Kinder einsetzen, allerdings gilt dies im Rahmen der mit den minderjährigen Kindern bestehenden Einsatzgemeinschaft erst dann, wenn das ausgezahlte Kindergeld für die eigene Bedarfsdeckung nicht benötigt wird. 58 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.12.2003 - 5 C 25.02 - . 59 Dieses war hier ersichtlich nicht der Fall, denn Frau G. war auch unter Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen im hier maßgeblichen Zeitraum des Kalenderjahres 1999 durchgängig noch selbst hilfebedürftig. 60 Die Frage, ob eine Falschzurechnung von Kindergeld als Einkommen im Falle einer Kostenerstattungspflicht nach § 107 BSHG für eine "Bedarfsgemeinschaft" kostenerstattungsrechtlich u.U. unschädlich sein kann, 61 vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 29.05.2001 - 16 A 455/01 -, FEVS 53, 273, 62 stellt sich hier nicht, da im vorliegenden Fall ausschließlich auf die Leistungsansprüche der Frau K. G. abzustellen ist. 63 Das in Höhe von 445,00 DM monatlich gewährte pauschalierte Wohngeld war nicht - wie von der Klägerin praktiziert - bedarfsmindernd auf die Unterkunftskosten anzurechnen, sondern vielmehr ausschließlich als Einkommen der Frau G. zu berücksichtigen. Zwar dient das Wohngeld (hier das auf der Grundlage von § 32 Abs. 4 WoGG in der hier maßgeblichen bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung gezahlte pauschalierte Wohngeld) zur angemessenen Sicherung eines familiengerechten Wohnens. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass das pauschalierte Wohngeld jedem Familienmitglied kopfteilsmäßig zugutekommen müsste. Vielmehr ist das pauschalierte Wohngeld der Person zuzurechnen, die eine rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung für den Erhalt der Wohnung trägt. Hierdurch wird eine Sicherung der Familienunterkunft als solcher Gewähr geleistet, ohne dass es der kopfteilsmäßigen Aufteilung des Wohngeldes bedarf. Eine solche würde ohnehin die Sicherung der Unterkunft einer Haushaltsgemeinschaft weitaus weniger effektiv Gewähr leisten können als die Zuordnung zu einem bestimmten - rechtlich und wirtschaftlich verantwortlichen - Empfänger. Der Umstand, dass der Gesetzgeber das pauschalierte Wohngeld einem bestimmten Empfänger zuordnet, verdeutlicht damit letztlich auch, dass es gerade nicht Zweck der wohngeldrechtlichen Regelung sein kann, über die Anrechnung des Wohngeldes auf den Unterkunftskostenbedarf jedem Familienmitglied einen Kopfteil an Wohngeld zukommen zu lassen. 64 Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.11.1986 - 5 C 2.85 -, FEVS 36, 84; OVG NRW, Beschluss vom 04.04.1991 - 8 B 282/91 -, ZfSH/SGB 1992, 16; Lutter, Kindergeld und Wohngeld in der Bedarfsberechnung für die Hilfe zum Lebensunterhalt, ZfSH/SGB 1997, 387. 65 Erreicht die nach vorstehenden Vorgaben durchzuführende Berechnung des allein hier noch maßgeblichen individuellen Hilfeanspruchs von Frau G. im Jahre 1999 die Bagatellgrenze in Höhe von 5.000,00 DM gemäß § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG (s.o.) somit nicht, steht der Klägerin der hier gegen den Beklagten geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG insgesamt nicht zu, sodass die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Abs. 2 2. Halbsatz VwGO abzuweisen war. 66 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.