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Beschluss

11 L 312/00

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Entnahme von Lebensmittelproben aufgrund einer begründeten Verbraucherbeschwerde ist als besondere Überwachungsmaßnahme gebührenpflichtig nach § 46a Abs.1 LMBG. • Gebührenpflichtiger Kostenschuldner nach § 5 NVwKostG ist derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat; bei Angebot mangelhafter Waren ist dies der Lebensmittelhändler. • Die Unterscheidung zwischen allgemeinen und besonderen Überwachungsmaßnahmen folgt aus Wortlaut und Systematik des § 46a LMBG und ist mit der EU-Richtlinie 89/397/EWG vereinbar.
Entscheidungsgründe
Gebührenpflicht für Verdachtsproben bei Verbraucherbeschwerde nach §46a LMBG • Die Entnahme von Lebensmittelproben aufgrund einer begründeten Verbraucherbeschwerde ist als besondere Überwachungsmaßnahme gebührenpflichtig nach § 46a Abs.1 LMBG. • Gebührenpflichtiger Kostenschuldner nach § 5 NVwKostG ist derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat; bei Angebot mangelhafter Waren ist dies der Lebensmittelhändler. • Die Unterscheidung zwischen allgemeinen und besonderen Überwachungsmaßnahmen folgt aus Wortlaut und Systematik des § 46a LMBG und ist mit der EU-Richtlinie 89/397/EWG vereinbar. Die Klägerin betreibt ein Lebensmittelgeschäft. Aufgrund einer telefonischen Beschwerde einer Verbraucherin entnahm die Behörde in dem Geschäft Proben von Lebensmitteln. Die Untersuchung ergab erhebliche substanziellen Veränderungen und hohen Keimgehalt, was zu deutlicher Wertminderung führte. Die Behörde stellte die Gebührenpflicht für die Entnahme nach § 46a LMBG fest und nahm die Klägerin als Kostenschuldnerin nach § 5 NVwKostG in Anspruch. Die Klägerin wandte ein, Probeentnahmen seien allgemeine Überwachungsmaßnahmen und daher nicht gebührenpflichtig; ferner bestritt sie die persönliche Kostenschuldnerschaft. Das Verwaltungsgericht hob dies ab und bestätigte die Gebührenpflicht und die Kostentragungspflicht der Klägerin. Die Klägerin beantragte erfolglos die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht. • Auslegung § 46a Abs.1 LMBG: Der Wortlaut unterscheidet bewusst zwischen allgemeinen Überwachungsmaßnahmen und Maßnahmen, die über die allgemeinen Maßnahmen hinausgehen; Probeentnahmen aus besonderem Anlass (z.B. Verdachtsfälle nach einer Beschwerde) fallen unter die gebührenpflichtigen Maßnahmen. • Gesetzgebungsmaterialien stützen diese Auslegung: Der Gesetzgeber hat nicht durch Formulierungen eine völlige Freistellung der Lebensmittelüberwachung von Gebühren vorgesehen; die gewählte Formulierung zielt auf eine Differenzierung ab. • Europarechtliche Vereinbarkeit: Die Unterscheidung entspricht der Richtlinie 89/397/EWG, die zwischen regelmäßigen Überwachungen und Maßnahmen bei Verdacht unterscheidet, sodass Verdachtsproben als besondere Maßnahmen gelten können. • Kostenschuldnerschaft nach § 5 NVwKostG: Kostenschuldner ist, wer die Amtshandlung veranlasst hat; das Angebot mangelhafter Waren hat die Behörde veranlasst, die verdachtsbezogene Probeentnahme durchzuführen, sodass die Klägerin als Veranlasserin und somit Kostenschuldnerin anzusehen ist. • Verfassungsrechtlicher Gebührenbegriff: Die Entnahme ist eine individuell zurechenbare hoheitliche Leistung, die der Kostenbedeckung dient; sie sichert nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch das Interesse des Händlers an mangelfreien Waren, weshalb deren Gebührenpflicht verfassungsgemäß ist. • Keine Zulassung der Berufung: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung der Sache, sodass die Zulassung der Berufung zu versagen war. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde zurückgewiesen. Die Entnahme der Proben wegen der telefonischen Verbraucherbeschwerde war eine gebührenpflichtige besondere Überwachungsmaßnahme nach § 46a Abs.1 LMBG. Die Klägerin ist alsjenige, die durch das Angebot mangelhafter Waren die Amtshandlung veranlasst hat, Kostenschuldnerin nach § 5 NVwKostG. Es liegen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung, noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen vor. Die Gebührenfestsetzung und die Inanspruchnahme der Klägerin sind demnach rechtmäßig, weshalb die Berufungszulassung zu Recht versagt wurde.