Urteil
5 K 256/11.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2011:0822.5K256.11.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz. 2 Der Kläger wohnt in A-Stadt in der A-Straße ... Das Grundstück ist in dem an die A-Straße angrenzenden östlichen Bereich mit einem Wohnhaus bebaut. Im hinteren Grundstücksbereich befindet sich ein großer Garten, der im Westen an einen Fahrweg angrenzt. Unmittelbar daran schließt sich die Bundesstraße 9 an. In dem Garten hält der Kläger mehrere Hunde in einem an der Grenze zum nördlichen Nachbargrundstück errichteten Zwinger. 3 Am 22. März 2010 meldete der nördliche Nachbar des Klägers, Herr B, der Polizeiinspektion Speyer, dass auf dem Grundstück des Klägers fünf deutsche Doggen frei herumlaufen würden. 4 Polizeikommissarin C und Polizeikommissar D, zwei Beamte des gehobenen Dienstes der Polizeiinspektion Speyer, begaben sich vor Ort und stellten fest, dass sich fünf Doggen auf dem Grundstück des Klägers frei bewegten und sich nicht im Zwinger befanden. Laut Einsatzbericht von Frau Polizeikommissarin C vom 22. März 2010 bestand aufgrund der Größe der Hunde die Gefahr, dass diese über den Zaun springen. Die Polizeibeamten versuchten den Kläger als Grundstückseigentümer und Hundehalter zu erreichen, da dieser nicht vor Ort war. Der Kläger gab telefonisch an, mit seinem LKW beruflich unterwegs zu sein und keine Möglichkeit zu haben, sich um die Tiere zu kümmern. Er habe die Hunde zuvor eingesperrt gehabt. Die Polizeibeamten verständigten daraufhin die Tochter des Klägers auf ihrer Arbeitsstätte in E-Dorf. Diese eilte herbei und verbrachte die Hunde wieder in den Zwinger. Nachdem sich die Tochter bereiterklärt hatte, die Tiere bis zur Rückkehr des Klägers zu beaufsichtigen, kehrten die Beamten zur Polizeiinspektion zurück. Die Beamten waren in der Zeit von 10.20 Uhr bis 11.50 Uhr vor Ort im Einsatz. Der Nachbar B hat von dem Vorfall Lichtbilder angefertigt. 5 Am Folgetag waren die Hunde des Klägers erneut aus dem Zwinger ausgebrochen. Auch an diesem Tag kam es zu einem Polizeieinsatz vor Ort. 6 Mit Schreiben vom 9. April 2010 informierte das Polizeipräsidium Rheinpfalz den Kläger darüber, dass beabsichtigt sei, für den polizeilichen Einsatz am 22. März 2010 Gebühren in Höhe von 141,25 € zu erheben. Darauf antwortete der Kläger mit Schreiben vom 22. April 2010, zwischen ihm und dessen Nachbarschaft, speziell der Familie B, gebe es seit längerer Zeit große Differenzen aufgrund der Hundehaltung auf seinem Grundstück. Es sei offensichtlich, dass die Familie B die Hundehaltung aufgrund der davon ausgehenden Geruchsbelästigung unterbinden wolle. Deshalb sei es zu dem unberechtigten Polizeieinsatz gekommen. Er halte vier deutsche Doggen im Freien, die zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes lediglich 10 Monate alt und somit noch nicht ausgewachsen gewesen seien. Das sechs Jahre alte Muttertier werde im Haus gehalten. Richtig sei, dass am 22. März 2010 die vier Jungtiere sich wohl durch ein nicht richtig befestigtes Gitter des Zwingers aus diesem hätten befreien und auf dem Grundstück frei herumlaufen können. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine wie auch immer geartete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestanden. Die Tiere seien nicht im Geringsten gefährlich und das Grundstück sei ringsum durch einen Zaun gesichert, so dass die Tiere dieses nicht verlassen könnten. Da die Nachbarschaft B den polizeilichen Einsatz veranlasst habe, wäre diese zu den Kosten heranzuziehen. Eine unmittelbare Ausführung sei nicht erforderlich gewesen. Es werde zudem nicht deutlich, welche konkreten Maßnahmen durch die Polizei eigentlich eingeleitet worden seien, um die angeblich bestehende Gefahr zu beseitigen. Auch die Höhe der Gebühr sei nicht nachzuvollziehen. 7 In ihrer Stellungnahme zum Einsatz vom 22. März 2010 gab Frau Polizeikommissarin C am 15. Mai 2010 u.a. Folgendes an: 8 Sie hätten sich nach dem Anruf von Herrn B zu dessen Grundstück begeben. Bei ihrem Eintreffen hätten sie fünf Doggen gezählt. Die Hunde hätten sofort angeschlagen und seine abwechselnd gegen den Begrenzungszaun gesprungen. Aufgrund der Größe der Hunde hätten die Vorderpfoten über die Begrenzung geragt. Die Außenanlagen und der Hundezwinger hätten erhebliche hygienische Mängel aufgewiesen. Es sei nicht auszuschließen gewesen, dass die Hunde in Anbetracht ihrer Größe fähig gewesen wären, über den Zaun zu springen, um ins benachbarte Gartengrundstück zu gelangen. Die herbeigerufene Tochter des Klägers habe versucht, ein Netz über den Zwinger zu spannen. Dies sei aber gescheitert. 9 Herr Polizeikommissar D führte in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2010 ergänzend aus, die Hunde seien aus nicht erfindlichen Gründen aus dem Zwinger gelangt, der augenscheinlich unzureichend gesichert gewesen sei. Den Hunden des Klägers sei es möglich gewesen, die Vorderbeine vom Grundstück des Klägers auf die Begrenzungsmauer zum Grundstück der Familie B zu legen. Das obere Drittel des Hundekörpers sei über die Mauer positioniert gewesen. Somit habe die Gefahr bestanden, dass die Hunde über die Mauer gelangen konnten. Die Hunde seien sofort zur Mauer gekommen, wenn man sich dieser genähert habe. Man habe sich zurückziehen müssen, wollte man nicht von den Hunden verletzt werden. Aufgrund des aggressiven Auftretens der Hunde sei es nicht möglich gewesen, abschließend zu beurteilen, ob die Hunde das Grundstück verlassen konnten oder nicht. 10 Mit Kostenbescheid vom 7. Juli 2010 machte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Polizeieinsatz eine Gebühr in Höhe von 141,25 € geltend. Der Gebührenberechnung wurden Personalkosten für eineinhalb Arbeitsstunden für zwei Beamte des gehobenen Dienstes (140,34 €) sowie Fahrtkosten für 3 Kilometer zu je 0,31 € zugrunde gelegt. 11 Dagegen legte der Kläger am 23. Juli 2010 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2011 zurückwies. 12 Am 21. März 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, eine von den Jungtieren ausgehende Gefahr hätte nur aus der subjektiven Sicht der Nachbarn vorgelegen. Die Jungtiere seien objektiv völlig ungefährlich. Sie würden nur anschlagen, wenn sie durch laute Rufe und wildes Gestikulieren der Nachbarschaft gereizt würden. Die Umzäunung sei so hoch, dass die Tiere keine Möglichkeit gehabt hätten, das Grundstück zu verlassen. Gegenstände, welche die Tiere zum Hochklettern hätten nutzen können, seien nicht vorhanden gewesen. Die von Herrn B gefertigten Lichtbilder seien nicht verwertbar. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Kostenbescheid vom 7. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2011 aufzuheben 15 sowie 16 die Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Der Beklagte verweist auf den ergangenen Widerspruchsbescheid. 20 Das Gericht hat zu den Einzelheiten des Polizeieinsatzes am 22. März 2010 Beweis erhoben durch Vernehmung der Polizeikommissarin C als Zeugin. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Niederschrift vom 22. August 2011. 21 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die von dem Beklagten vorgelegten Behördenakten verwiesen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 22 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Kostenbescheid vom 7. Juli 2010, mit dem der Kläger wegen des Polizeieinsatzes am 22. März 2010 zu einer Gebühr in Höhe von 141,25 € herangezogen worden ist, und der Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 23 Der Kostenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 und 4, 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Landesgebührengesetzes - LGebG - i.V.m. § 1 der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) und der lfd. Nr. 14.1 der Anlage hierzu. § 1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses i.V.m. der lfd. Nr. 14.1 der Anlage bestimmen, dass für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 6 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes - POG - 25 € bis 5.110 € Gebühren erhoben werden. 24 Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Gebühr nach diesen Vorschriften liegen hier vor. Die genannte Gebührenordnung hat eine tragfähige gesetzliche Grundlage und ist mit höherrangigem Recht vereinbar (1.). Der Bescheid vom 7. Juli 2010 ist sowohl formell (2.) als auch materiell (3.) rechtmäßig. 25 1. Der Gebührentatbestand der lfd. Nr. 14.1 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis ist wirksam und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Soweit - wie hier - Sach- und Personalkosten geltend gemacht werden (sog. „Sowieso-Kosten“), unterfallen diese nicht dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 Satz 1 POG. Dies deshalb, weil u.a. kein sachlicher Grund dafür ersichtlich ist, dass ein polizeirechtlich Verantwortlicher Kosten nur dann erstatten muss, wenn die Polizei sich eines Dritten zur Ausführung einer Maßnahme bedient, während die Kostenerstattungspflicht dann ausgeschlossen wäre, wenn eigene Beamte tätig werden. Die im Polizei- und Ordnungsbehördengesetz insoweit bestehende Lücke wird durch Nr. 14.1 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis geschlossen. Dabei ist die Erhebung von Gebühren in derartigen Fällen grundsätzlich mit allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätzen vereinbar (s. dazu ausführlich OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. August 2005 - 12 A 10678/05.OVG -, ESOVG). 26 2. Der Kostenbescheid ist formell rechtmäßig. Gemäß § 12 Abs. 1 LGebG ist der Beklagte für den Erlass des Kostenbescheids zuständig. Die gemäß §§ 1 Abs. 1 LVwVfG, 28 Abs. 1 VwVfG notwendige Gelegenheit zur Anhörung wurde mit dem Schriftsatz des Beklagten vom 9. April 2010 gewährt. 27 Es liegt auch kein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 39 Abs. 1 VwVfG vor, weil im Ausgangsbescheid keine näheren Angaben dazu enthalten sind, wie sich der Betrag von 141,25 € im Einzelnen zusammensetzt. Der Beklagte hat den Betrag im Widerspruchsbescheid erläutert, indem er auf das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 20. Oktober 2009 Bezug genommen hat, in dem die Stundensätze für den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand eines Beamten des gehobenen Dienstes festgesetzt sind. Der Verfahrensfehler ist damit gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG geheilt. Ungeachtet dessen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Wege der Akteneinsicht Kenntnis von der Berechnung erhalten (s. Blatt 7 der Verwaltungsakte) und sich in der mündlichen Verhandlung am 22. August 2011 auf den Verfahrensmangel auch nicht mehr berufen. 28 3. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist der streitgegenständliche Bescheid ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes der lfd. Nr. 14.1 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis liegen hier dem Grunde nach vor. Denn die Polizeibeamten haben am 22. März 2010 eine unmittelbare Ausführung nach § 6 Abs. 1 POG vorgenommen (a.). Diese polizeiliche Maßnahme war auch rechtmäßig (b.). Der Kläger ist auch Kostenschuldner der von ihm geforderten Gebühren (c.). Die Gebühr ist auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden (d.). 29 a. Nach § 6 Abs. 1 POG können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. § 6 Abs. 1 POG ist gegenüber dem gestreckten Vollstreckungsverfahren subsidiär, d.h. die Gefahrenabwehrbehörde hat vor Anwendung des § 6 Abs. 1 POG stets zu prüfen, ob eine Grundverfügung gegen den Verantwortlichen erlassen werden kann, die anschließend ggf. im Wege des Verwaltungszwangs vollstreckt wird (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Oktober 2009 - 6 A 10540/09.OVG -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 7 LA 130/09 -, juris). Ist der Verantwortliche - wie hier - nicht (rechtzeitig) erreichbar, kommt nur eine unmittelbare Ausführung in Betracht. 30 Auch eine Qualifizierung der Maßnahme der beiden Polizeibeamten als sofortigen Vollzug im Sinne des § 61 Abs. 2 LVwVG scheidet aus. Nach dieser Bestimmung können Zwangsmittel mit Ausnahme von Zwangsgeld auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. § 61 Abs. 2 LVwVG ist für Fälle bestimmt, in denen wegen der Eilbedürftigkeit der Sache oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ein Verwaltungsakt nicht oder nicht rechtzeitig ergehen kann, die sofortige Anwendung von Zwang aber dringend geboten ist (sog. gekürztes oder beschleunigtes Vollstreckungsverfahren). 31 Hier sind die Polizeibeamten nicht im Wege des sofortigen Vollzugs vorgegangen. Dabei braucht die Kammer nicht näher auf die in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortete Frage einzugehen, nach welchen Kriterien die Abgrenzung zwischen unmittelbarer Ausführung und sofortigem Vollzug erfolgt. Stellt man darauf ab, ob mit der Maßnahme ein entgegenstehender Wille oder Widerstand eines Betroffenen überwunden werden soll oder nicht (so z.B. VG Koblenz, Beschluss vom 1. März 2010 - 1 K 1213/09.KO -, juris; VG Trier, Urteil vom 10. März 2009 - 1 K 451/09.TR -), lag hier eine unmittelbarer Ausführung vor, denn der Kläger war mutmaßlich damit einverstanden, dass die Hunde in den Zwinger zurückgebracht wurden und dieser vor einem weiteren Ausbruch der Hunde gesichert wurde. Nimmt man sofortigen Vollzug demgegenüber nur dann an, wenn der Pflichtige präsent oder erreichbar ist (so z.B. Wetzel, Rechtsschutz in der Verwaltungsvollstreckung, 2009, Seite 160 m.w.N.), oder verlangt man darüber hinaus, dass der anwesende Adressat für die Grundverfügung handlungsfähig ist, (so Beckmann/Gast, LVwVG, in: Praxis der Gemeindeverwaltung, April 2002, § 61 Erläuterung zu Abs. 2), ist hier ebenfalls von einer unmittelbaren Ausführung auszugehen, denn der Kläger war berufsbedingt mit seinem LKW abwesend. Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man schließlich, wenn man im Gefahrenabwehrrecht auf den sofortigen Vollzug verzichtet und die Vorschriften über unmittelbare Ausführung als polizei- und ordnungsrechtliche Spezialregelung ansieht (so Lemke in: Fehling/Kastner, HK-Verwaltungsrecht, 2. Auflage 2010, § 6 VwVG, Rn. 50; Schoch, JuS 1995, 312). 32 b. Der Gebührentatbestand der lfd. Nr. 14.1 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis setzt eine rechtmäßige polizeiliche Maßnahme voraus (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. August 2005 – 12 A 10678/05.OVG -, ESOVG). Dies folgt bereits aus allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen. Danach ist es selbstverständlich, dass eine Erstattung nur für solche Kosten in Betracht kommt, die der Polizei oder deren Beauftragten durch eine rechtmäßige Maßnahme entstanden sind. Dies findet seine Bestätigung in einer gebührenrechtlichen Betrachtungsweise. Die von § 2 Abs. 1 LGebG vorausgesetzte Verknüpfung zwischen der Amtshandlung und dem Sondervorteil für den Gebührenschuldner lässt sich nur dann begründen, wenn die Leistung der Verwaltung ihrerseits rechtmäßig ist und sich das Verwaltungshandeln somit im Rahmen der verfassungsrechtlich auferlegten Bindung an Gesetz und Recht bewegt (Art. 20 Abs. 3 GG). 33 Hier haben die Polizeibeamten rechtlich einwandfrei eine Maßnahme unmittelbar ausgeführt. Die hierfür erforderliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit war gegeben. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 POG kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zählen u.a. bedeutende Individualrechtsgüter wie Leib und Leben, Gesundheit sowie Sachgüter (Gebäude). Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit muss konkret sein. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall bei ungehindertem Fortgang des Lebenssachverhalts in überschaubarer Zukunft ein Schaden an den genannten Schutzgütern droht oder der Schaden bereits eingetreten ist und noch andauert. Die Feststellung einer konkreten Gefahr ist eine Prognoseentscheidung, die grundsätzlich objektiv aus der Sicht eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten zu beurteilen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, DVBl 2011, 626; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Juli 2011 - 7 B 10594/11.OVG -; Bay. VGH, Urteil vom 17. April 2008 - 10 B 07.219 -, juris). Maßgeblich ist der Kenntnisstand, den die am Einsatz beteiligten Polizisten in der konkreten Situation haben. Stellt sich im Nachhinein - ex post betrachtet - die Lage als ungefährlich dar, ist dies unschädlich, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Tätigwerdens - ex ante betrachtet - hinreichende objektive Anhaltspunkte für eine Gefahr vorlagen. In diesem Fall spricht man von einer das polizeiliche Einschreiten rechtfertigenden Anscheinsgefahr. Liegen jedoch zum Einsatzzeitpunkt objektiv betrachtet keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Gefahr vor, spricht man von einer das Eingreifen der Polizei nicht rechtfertigenden Putativ- oder Scheingefahr (vgl. Roos/Lenz, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz, 4. Auflage 2011, § 9 Rn. 20 ff.). 34 Hier lag zumindest eine Anscheinsgefahr vor. Im maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens konnten die beiden Polizeibeamten bei verständiger Würdigung vom Vorliegen einer das polizeiliche Einschreiten rechtfertigenden Gefahrenlage ausgehen. 35 Unstreitig waren jedenfalls vier der Doggen des Klägers aus dem an der Grenze zum Nachbargrundstück B errichteten Zwinger ausgebrochen und liefen zum Zeitpunkt des Eintreffens der beiden Polizeibeamten frei und unbeaufsichtigt im Garten des Klägers herum. Unbestritten ist ferner, dass die Hunde, als sich Personen der Begrenzungsmauer näherten, ihre Vorderpfoten auf den Rand der Mauer legten, wobei - ausweislich der Lichtbilder auf Blatt 24 und 25 der Verwaltungsakte - zumindest der Kopf der Hunde über die Mauer ragte. Soweit der Kläger moniert hat, die Lichtbilder in der Verwaltungsakte seien sämtlich von dem Nachbarn B angefertigt worden und deshalb nicht verwertbar, ist dieser Einwand nicht nachvollziehbar. Maßgeblich ist nicht, wer die Lichtbilder von dem Vorfall am 22. März 2010 aufgenommen hat, sondern allein, ob sie die Gegebenheiten vor Ort realistisch wiedergeben. Daran bestehen indes keine Zweifel. 36 Frau Polizeikommissarin C und Herr Polizeikommissar D haben in ihren Stellungnahmen vom 15. Mai 2010 bzw. 25. Juni 2010 übereinstimmend angegeben, die Hunde hätten sofort angeschlagen und seien abwechselnd gegen den Begrenzungszaun gesprungen. Sie hätten nicht ausschließen können, dass die Hunde in Anbetracht ihrer Größe fähig gewesen wären, über den Zaun zu springen, um ins benachbarte Gartengrundstück zu gelangen. Aufgrund des aggressiven Auftretens der Hunde sei es nicht möglich gewesen, abschließend zu beurteilen, ob die Hunde das Grundstück verlassen könnten oder nicht. In der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2011 hat die als Zeugin vernommene Frau Polizeikommissarin C zu dem Polizeieinsatz am 22. März 2010 weiter ausgeführt, die Hunde hätten beim Betreten des Gartens des Nachbarn B direkt angeschlagen durch Bellen und Bespringen der Begrenzungsmauer. Die Hunde seien mit allen vier Beinen gegen die Begrenzungsmauer gesprungen und hätten sich auf diese Mauer aufgestützt. Auf das Grundstück des Klägers sei sie nicht gegangen, da dies aus ihrer Sicht zu gefährlich gewesen sei. Da die Hunde ihre Pfoten auf die Begrenzungsmauer hätten legen können, hätten sie und ihr Kollege davon ausgehen müssen, dass die Hunde die Mauer überwinden könnten. Auch habe sie den Eindruck gehabt, dass die Hunde von den aufgeschütteten Erdhügeln, die sich auf dem Grundstück des Klägers befunden hätten, über die Begrenzungsmauer springen könnten. 37 Die Würdigung der Stellungnahmen von Frau Polizeikommissarin C und Herrn Polizeikommissar D vom 15. Mai 2010 bzw. 25. Juni 2010 sowie die Zeugenvernehmung von Frau C in der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2011 ergibt nach Auffassung der Kammer, dass ein verständiger objektiver Dritter auf dieser Grundlage aus der Sicht ex ante eine Gefahr annehmen durfte. Danach durften die Polizeibeamten annehmen, dass es den Hunden des Klägers möglich gewesen wäre, Personen, die an der Mauer stehen, über diese hinweg anzugreifen. Auf Grund des aggressiven Eindrucks der Hunde war diese Möglichkeit ernst zu nehmen. Dass die Jungtiere erst 10 Monate alt waren, ist dabei unerheblich. Zum einen ist das Alter der Hunde für einen mit durchschnittlichen Kenntnissen ausgestatteten Dritten nicht erkennbar. Zum anderen lässt sich aus dem Alter nicht zwingend auf ein künftiges Verhalten schließen. Ob die Hunde an der Mauer stehende Personen tatsächlich verletzt hätten oder hätten überhaupt verletzen können, ist ohne Belang. Insofern kommt es nicht darauf an, ob die Hunde des Klägers - wie dieser behauptet hat - vollkommen ungefährlich waren. Die Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durften hier gering gehalten werden, da es sich bei den bedrohten Schutzgütern - die Gesundheit der Nachbarn - um besonders gewichtige Schutzgüter handelte. 38 Zwar ist - wie ausgeführt - auf einen sachkundigen Polizeibeamten abzustellen. Es versteht sich aber von selbst, dass der handelnde Polizeibeamte nicht die Sachkunde eines im Umgang mit Deutschen Doggen geschulten Hundehalters oder Tierarztes haben muss, um die Situation richtig einschätzen zu können. Der Einwand des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der Zeugin C fehle der erforderliche Hundesachverstand, geht daher fehl. Ein besonnener, fähiger und sachkundiger Polizeibeamter kann gerade nicht unterstellen, dass Deutsche Doggen immer ungefährlich sind. Zwar zählen Deutsche Doggen nicht zu den in § 1 Abs. 2 des Landeshundegesetzes - LHundeG - genannten Rassen, die kraft Gesetzes als gefährliche Hunde gelten. Auch wird das Wesen der Deutschen Dogge als freundlich, liebevoll und anhänglich beschrieben. Deutsche Doggen haben eine sehr hohe Reizschwelle (http://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Dogge#Wesen). Gleichwohl gehören Deutsche Doggen - ebenso wie der Deutsche Schäferhund und der Rottweiler – nicht zu den vollkommen ungefährlichen Hunderassen. Es genügt ein Blick in die Beißstatistik aus dem Jahre 2008, die insgesamt 53 Todesfälle durch Hunde zwischen 1968 und 2006 in Deutschland erfasst hat (s. dazu http://www.abc-hundeforum.de/index. php?page=Thread&threadID=50 unter Bezugnahme auf die Zeitschrift „Partner Hund“, Ausgabe 10/2008). An den Todesfällen waren 13 Hunderassen beteiligt, dabei entfielen 5 Todesfälle auf die Deutsche Dogge. 39 Aus Sicht der beiden Polizeibeamten konnte zum Zeitpunkt ihres polizeilichen Einschreitens daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Hunde des Klägers über die Mauer springen und sodann die Nachbarn sowie sogar den Straßenverkehr gefährden könnten. Diese Möglichkeit schien insbesondere deshalb nahe liegend, weil die Hunde die Mauer schon in aufgestütztem Zustand mit dem oberen Drittel des Körpers überragten. Nicht auszuschließen war auch, dass die Hunde mit Hilfe der Gegenstände, die in dem Garten verstreut lagen, oder über die Erdhügel, von denen die Zeugin C in der mündlichen Verhandlung am 22. August 2011 gesprochen hat, den verbleibenden Höhenunterschied weiter hätten verringern können. Ob die Hunde tatsächlich über die Mauer hätten springen konnten, ist wie ausgeführt belanglos. 40 Lag damit zumindest eine Anscheinsgefahr vor, kommt es nicht mehr auf den weiteren Einwand des Klägers an, der Nachbar B habe die Polizei nur deshalb gerufen, weil ihn die Hundehaltung auf dem Grundstück insgesamt störe. Auch spielt hier keine Rolle, ob der Kläger die Doggen überhaupt in sicherem Gewahrsam halten muss, wie dies § 4 Abs. 1 Satz 2 LHundG für gefährliche Hunde vorschreibt. Selbst wenn dies zu verneinen sein sollte, muss jedenfalls gewährleistet sein, dass die Hunde das Grundstück nicht unbeaufsichtigt verlassen können. Hier war die Begrenzungsmauer zum Grundstück der Nachbarn B aber nicht so hoch, dass ein Überspringen durch die Hunde ausgeschlossen werden konnte (s. die Lichtbilder auf Seite 25 der Verwaltungsakte). 41 Der Zweck der Maßnahme konnte nicht durch Verantwortliche im Sinne der §§ 4, 5 POG erreicht werden. Zweck der Maßnahme war es, die von den Hunden ausgehende Gefahr abzuwehren, indem diese wieder in den Zwinger zurückgebracht und dieser vor einem erneuten Ausbrechen gesichert wurde. Verantwortlich im Sinne der §§ 4, 5 POG war der Kläger, da er den Zwinger unzureichend gesichert hatte (Handlungsstörer) und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Tiere war (Zustandsstörer). Der Kläger war jedoch beruflich unterwegs und konnte sich nicht zeitnah um seine Hunde kümmern. 42 Die Maßnahmen waren auch verhältnismäßig. Die Polizisten verständigten die Tochter des Klägers, die sich bereit erklärte, die Hunde in den Zwinger des Klägers zu sperren und sich um sie während der Abwesenheit des Klägers zu kümmern. Sodann warteten die Polizisten auf die Tochter und überwachten das Einfangen der Hunde. Diese Maßnahmen waren zur Gefahrenabwehr geeignet. Sie waren auch erforderlich, da mildere, gleich effektive Mittel nicht ersichtlich waren. Die Maßnahmen waren auch angemessen, da sie die Rechte des Klägers unter Abwägung der drohenden Gefahren für die Gesundheit der Nachbarn und die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht unverhältnismäßig beschränkten. 43 c. Der Kläger ist auch Kostenschuldner der von ihm geforderten Gebühren. Kostenschuldner ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 LGebG, wer die Amtshandlung veranlasst hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Veranlasser im Sinne des Verwaltungskostenrechts ist derjenige, dem gegenüber die Verwaltung im Rahmen einer den Leistungsgegenstand betreffenden Rechtsbeziehung eine für den Veranlasser rechtlich relevante und insofern individuell zurechenbare und damit zu entgeltende Leistung erbringt (vgl. BVerwGE 109, 272, 276). Dies gilt dann, wenn der Betroffene den Tatbestand willentlich gesetzt hat und der Tatbestand unmittelbar Anlass für die Amtshandlung gewesen ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Amtshandlung von dem Betroffenen willentlich herbeigeführt worden ist, sondern lediglich durch sein Verhalten den Grund für das Tätigwerden der Behörde setzte (Dehe/Beucher, Kommentar zum LGebG RhPf, Stand Oktober 2004, § 13 Ziff. 3; vgl. auch OVG, Niedersachsen, Beschluss vom 13. Juli 2000 - 11 L 312/00 -, juris). Nach diesem Maßstab ist der Kläger dadurch Veranlasser der gebührenpflichtigen Polizeihandlung geworden, dass er den Zwinger auf seinem Grundstück in Speyer nicht ordnungsgemäß gesichert hat, deshalb seine Hunde ausgebrochen sind und dadurch eine Gefahr für Leib und Leben der Nachbarschaft verursacht wurde. Dass der Kläger im konkreten Fall den Polizeieinsatz nicht wünschte, weil er der Meinung war, von den Hunden gingen keine Gefahren für die Nachbarschaft aus, ist unerheblich. 44 Selbst wenn man vorliegend unterstellen würde, dass ex post betrachtet die Hunde an der Mauer stehende Personen nicht gefährdet hätten und den Hunden ein Überwinden der Mauer unmöglich gewesen wäre (Anscheinsgefahr auf der Primärebene), würde dies an der Pflicht des Klägers zur Kostentragung nichts ändern. Anerkannt ist, dass der Anscheinsstörer die Kosten nicht tragen muss, wenn er die Anscheinsgefahr nicht zurechenbar veranlasst hat (s. z.B. VGH Baden-Württemberg, DVBl 2011, 626). Ein solcher Fall läge hier jedoch nicht vor. Durch die unzureichende Sicherung des Zwingers hat der Kläger das freie Umherlaufen der Hunde und deren Aufstützen auf den Rand der Mauer erst ermöglicht. Auf ein Verschulden des Klägers kommt es nicht an. 45 Entgegen der Ansicht des Klägers kam der Nachbar B nicht als Kostenschuldner in Betracht. Herr B hat die durch die Hunde entstandene Gefahr jedoch weder als Handlungs- noch als Zustandsstörer verursacht. 46 d. Auch die Gebührenhöhe stößt auf keine Bedenken. Sie hält sich im unteren Bereich der nach der lfd. Nr. 14.1 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis vorgesehenen Rahmengebühr von 25 € bis 5110 €. Diese Gebührenerhebung wird den Anforderungen des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips gerecht (§ 9 Abs. 1 LGebG). Dabei durfte der Beklagte die Gebühren pauschalierend und in Anlehnung an die in dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 20. Oktober 2009 (MinBl. Seite 292) mitgeteilten Stundensätze für den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand für den Einsatz von zwei Beamten des gehobenen Dienstes von 46,78 € (43,31 € Personalkosten zuzüglich 3,47 € Sachkosten) festsetzen. 47 Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Zunächst ist die Gebührenfestsetzung nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil diese sich an den Pauschsätzen des Rundschreibens des Ministeriums der Finanzen vom 20. Oktober 2009 orientiert hat, statt die (niedrigeren) Beträge nach § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 15. Januar 2002 (GVBl. S. 61) heranzuziehen. Ein Vorrang des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses lässt sich aber nicht begründen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. März 2007 - 7 A 11548/06.OVG -, ESOVG). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses gelten die dortigen Sätze lediglich dann, wenn Gebühren nach dem Zeitaufwand zu bemessen sind. Dieser Fall liegt angesichts der in lfd. Nr. 14.1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses vorgesehenen Rahmengebühr jedoch nicht vor. 48 Ferner erweist sich die Gebührenbemessung nicht deshalb als fehlerhaft, weil in die Stundensätze des Rundschreibens des Ministeriums der Finanzen vom 3. Dezember 2003 Sachkosten eingerechnet sind. Weder dem Gebührentatbestand der lfd. Nr. 14.1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses selbst noch einem Vergleich mit den anderen Gebührentatbeständen der lfd. Nr. 14 des Besonderen Gebührenverzeichnisses lässt sich entnehmen, dass Sachkosten bei der Gebührenbemessung nicht berücksichtigt werden dürften. Abgesehen davon, enthalten auch die Sätze nach § 2 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses, die ihrerseits auf ein Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 28. Dezember 1995 (MinBl. 1996 Seite 23) zurückgehen, Sachkosten. 49 Der Beklagte hat in Anwendung des Rundschreibens des Ministeriums der Finanzen vom 20. Oktober 2009 für die beiden Beamten des gehobenen Dienstes zu Recht jeweils 1,5 Arbeitsstunden in Ansatz gebracht. Denn die Beamten waren 90 Minuten vor Ort im Einsatz, um zunächst den Kläger und dann seine Tochter zu verständigen. Anschließend warteten die Polizisten auf die Tochter des Klägers, die von ihrer Arbeitsstätte in E-Dorf anreisen musste. Die Polizeibeamten überwachten den Einfangvorgang und hielten sich bereit, um notfalls eingreifen zu können. Nachdem die Hunde eingefangen waren, verließen die Beamten den Einsatzort. 50 Hinsichtlich der Pauschale von 0,31 € je gefahrenen Kilometer ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diese überhöht wäre. Die zurückgelegte Strecke entspricht dem Verwaltungsaufwand, der auf Veranlassung des Klägers im hier vorliegenden Einzelfall geleistet wurde. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Ausspruch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO scheidet infolge der Klageabweisung aus. 52 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 53 Beschluss 54 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 141,25 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).