Urteil
5 K 414/11.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2011:0822.5K414.11.NW.0A
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Leitsätze
1. Dem Betreiber einer Alarmanlage können bei Fehlalarm Kosten für den Polizeieinsatz auferlegt werden.(Rn.22)
2. Wendet der Verfügungsberechtigte nachträglich ein, es stehe nicht fest, ob tatsächlich ein Fehlalarm vorgelegen habe, muss er Tatsachen nachweisen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Alarmauslösung berechtigt war.(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Betreiber einer Alarmanlage können bei Fehlalarm Kosten für den Polizeieinsatz auferlegt werden.(Rn.22) 2. Wendet der Verfügungsberechtigte nachträglich ein, es stehe nicht fest, ob tatsächlich ein Fehlalarm vorgelegen habe, muss er Tatsachen nachweisen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Alarmauslösung berechtigt war.(Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid vom 12. Januar 2011, mit dem der Kläger wegen des Polizeieinsatzes am 14. August 2010 zu einer Gebühr in Höhe von 120 € herangezogen worden ist, und der Widerspruchsbescheid vom 6. April 2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung sind die §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs.1 und 4, 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Landesgebührengesetzes - LGebG - i.V.m. § 1 der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) und der laufenden Nummer 14.8.2. der Anlage hierzu. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 LGebG werden für die besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (kostenpflichtige Amtshandlung) einer Behörde des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Für Amtshandlungen der Polizeiverwaltung sieht das Besondere Gebührenverzeichnis in Nr. 14.8.2. der Anlage für eine ungerechtfertigte Alarmierung durch eine Überfall- oder Einbruchmeldeanlage je Einsatz der Polizei eine Gebühr von 120 € vor. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Gebühr nach diesen Vorschriften liegen hier vor. Der Einsatz der Polizei am 14. August 2010 wurde durch eine ungerechtfertigte Alarmierung durch eine Überfall- oder Einbruchmeldeanlage verursacht (1.). Der Kläger ist der richtige Kostenschuldner (2.) Die Gebührenordnung hat eine tragfähige gesetzliche Grundlage und ist mit höherrangigem Recht vereinbar (3.). Die Bemessung der Gebühr ist rechtsfehlerfrei (4.). 1. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung nach der laufenden Nr. 14.8.2. der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis liegen vor. Der Beklagte ist von der zutreffenden Tarifstelle ausgegangen. Die genannte Nr. 14.8.2. knüpft an die Alarmierung durch eine Überfall- oder Einbruchmeldeanlage an, während Nr. 14.8.1. eine Gebühr für das ungerechtfertigte Auslösen eines Einsatzes der Polizei durch eine Person vorsieht. Die Nr. 14.8.2. erfasst als Sondertatbestand all die Fälle, in denen eine Alarmanlage auslöst und dieses Auslösen Ursache dafür ist, dass sich die Polizei zu dem zu schützenden Objekt begibt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Anlage selbst direkt der Polizeistation die Meldung übermittelt, sie mit einer Alarmzentrale verbunden ist, dem Anlagenbetreiber die Auslösung übermittelt oder - wie hier - ein unbeteiligter Dritter auf das akustische Signal der Alarmanlage reagiert und der Polizei zur Kenntnis gebracht hat (vgl. VG Hannover, Urteil vom 21. März 2011 - 10 A 4180/09 -, juris; OVG Niedersachsen, NJW 1986, 2007; Bay. VGH, BayVBl 1999, 277). Auch konnte der Beklagte vorliegend von einer „ungerechtfertigten Alarmierung“ im Sinne der Nr. 14.8.2. ausgehen. Nach der Anmerkung zur Nr. 14.8.2. der Anlage ist eine Alarmierung durch eine Überfall- oder Einbruchmeldeanlage ungerechtfertigt, wenn die Polizei außer der Alarmauslösung der Anlage keinen Grund für ein polizeiliches Einschreiten feststellt. Als ungerechtfertigte Alarmierung gilt auch ein Alarm, für dessen Auslösung eine Ursache nicht feststellbar ist. Eine solche die Erhebung der Gebühr ausschließende Ursache des Alarms ist hier nicht festzustellen. Eine Ursache in diesem Sinne liegt dann vor, wenn den Umständen nach durch den Alarm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder deren Störung angezeigt wurde. Dabei ist es ausreichend, dass sich in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Alarm Spuren oder sonst ungewöhnliche Umstände gezeigt hätten, die bei verständiger Wertung den Verdacht nahelegen, dass Rechte oder Rechtsgüter gefährdet waren, deren Schutz die Alarmanlage dienen soll. Denn schon der Verdacht einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verlangt es zu erforschen, ob Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr nötig sind. Bei dem Einsatz am 14. August 2010 haben die beiden Polizeibeamten jedoch keine Anzeichen feststellen können, die an Einbruchsversuche denken ließen. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf ein Urteil des Hessischen VGH (NJW 1984, 73) in diesem Zusammenhang geltend macht, die Polizei sei beweispflichtig dafür, dass ein Fehlalarm vorgelegen habe, kann er damit nicht durchdringen. Die Gebühr nach Nr. 14.8.2. fällt bereits dann an, wenn eine Ursache für die Auslösung des Alarms für die Polizei nicht feststellbar ist. Die Polizei muss den Nachweis dafür, dass die Alarmierung nicht „gerechtfertigt“ war, gerade nicht führen (vgl. BVerwG, NJW 1992, 2243; VG Hannover, Urteil vom 21. März 2011 - 10 A 4180/09 -, juris). Dies ist rechtlich auch nicht zu beanstanden. Zum einen schließt die Verwendung technischer Alarmeinrichtungen aus der Natur der Sache spezifische Funktionsrisiken ein. Der Alarm ohne erkennbaren Anlass ist bei technischen Anlagen eine typische, diesen Sicherungssystemen eigentümliche Erscheinung (BVerwG, NJW 1992, 2243; vgl. z.B. http://www.polizei-nrw.de/viersen/themen/ verschiedenes/article/Falschalarm_kann_Geld_kosten.html, wonach mehr als 90 % der gemeldeten Einbruchmeldungen auf Falschalarme zurückgehen). Es ist daher nicht unangemessen, wenn der Benutzer einer solchen Anlage dafür grundsätzlich auch gebührenrechtlich einstehen muss. Zum anderen kommt hinzu, dass der Halter einer Alarmanlage polizeirechtlich ein potentieller Zustandsstörer ist. Zwar richtet sich der durch einen Alarm ausgelöste Polizeieinsatz gegen den unbekannten vermeintlichen Straftäter als Verhaltensstörer. Dies ändert aber nichts daran, dass es bei dem in der Öffentlichkeit durch eine Anlage ausgelösten Alarm auch als Zustand nicht über einen längeren Zeitraum bleiben kann und insofern latent auch die Zustandsverantwortlichkeit des Halters der Anlage einschlägig ist. Hiervon ausgehend ist es sachgerecht, von diesem den entsprechenden Nachweis, dass die Alarmanlage bestimmungsgemäß Alarm ausgelöst hat, zu verlangen. Insoweit wird von ihm nichts tatsächlich Unmögliches verlangt, denn auch für den Laien, der mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut ist, ist in der Regel ohne weiteres feststellbar, ob ein Einbruchsversuch stattgefunden hat. Hierin liegt – gerade im Hinblick auf die außergewöhnlich hohe Zahl an Fehlalarmen - keine unzumutbare Beweislastumkehr. Eine sachliche Rechtfertigung, der Allgemeinheit die Kosten für den Fehlalarm zu überbürden, ist nicht gegeben. Im Übrigen bleibt es dem Anlagenbetreiber unbenommen, auf andere Alternativen zum Schutz seines Eigentums auszuweichen, denn die Einrichtung einer Alarmanlage entspricht allein seinem freien Entschluss und ist nicht etwa auf zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften zurückzuführen. Zudem erspart sich der Betreiber einer Alarmanlage andere, in der Regel kostenintensivere Aufwendungen für die Sicherung seines Eigentums (Bay. VGH, BayVBl 1999, 277). Wendet der Verfügungsberechtigte daher - wie hier der Kläger – nachträglich ein, es stehe nicht fest, ob tatsächlich ein Fehlalarm vorgelegen habe, muss er Tatsachen nachweisen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Alarmauslösung berechtigt war. Der bloße Hinweis, die Alarmanlage habe in der Vergangenheit fehlerfrei gearbeitet, stellt jedenfalls keinen Nachweis von Tatsachen, dass kein Falschalarm vorgelegen hat, dar (OVG Niedersachsen, NJW 1986, 2007; VGH Baden-Württemberg, NVwZ 1988, 271). Hier hat der Kläger keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Alarm berechtigt war. Das Gegenteil ist der Fall; er hat im Widerspruchsverfahren geltend gemacht, er gehe davon aus, dass die Alarmanlage durch einen technischen Defekt ausgelöst worden sei. 2. Der Kläger ist auch Kostenschuldner der von ihm geforderten Gebühren. Kostenschuldner ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 LGebG, wer die Amtshandlung veranlasst hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Veranlasser im Sinne des Verwaltungskostenrechts ist derjenige, dem gegenüber die Verwaltung im Rahmen einer den Leistungsgegenstand betreffenden Rechtsbeziehung eine für den Veranlasser rechtlich relevante und insofern individuell zurechenbare und damit zu entgeltende Leistung erbringt (vgl. BVerwGE 109, 272, 276). Dies gilt dann, wenn der Betroffene den Tatbestand willentlich gesetzt hat und der Tatbestand unmittelbar Anlass für die Amtshandlung gewesen ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Amtshandlung von dem Betroffenen willentlich herbeigeführt worden ist, sondern lediglich durch sein Verhalten den Grund für das Tätigwerden der Behörde setzte (Dehe/Beucher, Kommentar zum LGebG RhPf, Stand Oktober 2004, § 13 Ziff. 3; vgl. auch OVG, Niedersachsen, Beschluss vom 13. Juli 2000 - 11 L 312/00 -, juris). Nach diesem Maßstab ist der Kläger dadurch Veranlasser der gebührenpflichtigen Polizeihandlung geworden, dass er eine Alarmanlage an seinem Kiosk installiert und diese auch nicht abgeschaltet hat, sofern dies technisch möglich ist. Ob der Kläger im konkreten Fall einen Polizeieinsatz wünschte oder nicht, weil er bereits wusste, dass der Alarm unberechtigt war, ist unerheblich (VG Hannover, Urteil vom 21. März 2011 - 10 A 4180/09 -, juris). 3. Der Gebührentatbestand der laufenden Nr. 14.8.2. der Anlage zum Besondern Gebührenverzeichnis verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Der Landesgesetzgeber ist zum Erlass kostenrechtlicher Bestimmungen, die Amtshandlungen der Polizei betreffen, zuständig. Gemäß Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern bemisst sich nach den Bestimmungen des Grundgesetzes über die ausschließliche und konkurrierende Gesetzgebung (Art. 70 Abs. 2 GG). Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung u.a. auf das Strafrecht. Kostenregelungen für Maßnahmen der Polizei, die der Strafverfolgung dienen und von Polizeibeamten auf der Grundlage der Strafprozessordnung ergriffen werden, unterfallen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Demgegenüber unterliegen die Regelung von Maßnahmen der Polizei, die der präventiven Gefahrenabwehr dienen, und die damit zusammenhängenden Kostenregelungen der Gesetzgebungszuständigkeit des Landes. Im polizeilichen Alltag sind repressives und präventives Vorgehen der Polizei häufig miteinander verquickt. Für die Abgrenzung, ob die Polizei im Einzelfall überwiegend strafverfolgend oder präventiv zur Gefahrenabwehr tätig geworden ist, ist entscheidend, wie sich der Sachverhalt aus objektiver Sicht nachträglich darstellt (Bay. VGH, BayVBl 1999, 277). Auf einer solchen ex-post Betrachtung beruht die Regelung der Nr. 14.8.2. der Anlage zum Besondern Gebührenverzeichnis. Hat sich ein Polizeieinsatz aufgrund des Auslösens einer Alarmanlage rückblickend betrachtet als Fehlalarm herausgestellt, so ist die Polizei gerade nicht als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft strafverfolgend tätig geworden, sondern präventiv zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der auch den Schutz des Eigentums Privater umfasst. Folglich unterliegt die Bestimmung für die Kostenerhebung von derartigen Polizeieinsätzen nicht der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, da das Schwergewicht des Einsatzes nicht auf der Strafverfolgung liegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, NVwZ 1988, 271; OVG Hamburg,NVwZ-RR 1998, 560). Die laufende Nr. 14.8.2. der Anlage zum Besondern Gebührenverzeichnis begegnet auch im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der Bestimmung keinen rechtlichen Bedenken. Die Vorschrift ist insbesondere mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar und überbürdet nicht in willkürlicher Weise Kosten, die grundsätzlich von der öffentlichen Hand zu tragen sind, auf Private. Bei den hier geltend gemachten Kosten für den Polizeieinsatz am 14. August 2010 handelt es sich um sog. Sowieso-Kosten. Die Erhebung von Gebühren zur Abgeltung von Sowieso-Kosten ist mit allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätzen vereinbar. Nach § 2 Abs. 1 LGebG sind Gebühren vorzusehen für Amtshandlungen, die zum Vorteil Einzelner vorgenommen werden oder wegen des Verhaltens Einzelner erforderlich sind. Gebühren werden dadurch gekennzeichnet, dass sie aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung der Verwaltung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. August 2005 - 12 A 10619/05.OVG -, ESOVG). Dass die Leistung, die sich der Staat „entgelten“ lassen will, auch oder sogar in erster Linie aus Gründen des öffentlichen Wohls verlangt wird und damit zugleich oder überhaupt allgemeine öffentliche Interessen verfolgt werden, stellt die Gebührenpflicht nicht in Frage (vgl. BVerwGE 95, 188, 200). Voraussetzung für die Begründung von Gebührenpflichten ist aber, dass zwischen der kostenverursachenden Leistung der Verwaltung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die es gestattet, die Amtshandlung dem Gebührenschuldner individuell zuzurechnen. In dieser individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. August 2005 - 12 A 10619/05.OVG -, ESOVG m.w.N.). Diesen Grundsätzen wird die laufende Nr. 14.8.2. der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis gerecht. Der Gebührentatbestand knüpft an die ungerechtfertigte Alarmierung durch eine Überfall- oder Einbruchmeldeanlage an, die jedenfalls auch dem Pflichtenkreis des Gebührenschuldners zuzuordnen ist. Dieser bezweckt als Halter einer Alarmanlage mit deren Installierung den Schutz seines Eigentums. Löst eine Alarmanlage aus und meldet dies der Betreiber oder ein unbeteiligter Dritter der Polizei, so soll durch deren Einsatz sein Eigentum geschützt werden. Wer eine solche Anlage betreibt, bezweckt einerseits die Benachrichtigung der Polizei für jeden Fall des Alarms, er nimmt aber zum anderen im Hinblick auf die hohe Anzahl von Fehlalarmen auch in Kauf, dass die Polizei das schützende Objekt aufsucht, obwohl kein Einbruchsversuch stattgefunden hat und die Polizei dadurch möglicherweise von anderen Einsätzen, bei denen tatsächlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht, abgehalten wird. Gerade im Hinblick auf die Vielzahl von Fehlalarmen ist es auch ein nicht zu beanstandendes Motiv, durch die Kostenregelung einen „Anreiz“ zu besserer Wartung der Anlagen zu schaffen und dadurch die Zahl unnützer Polizeieinsätze zu reduzieren. Angesichts des eindeutig überwiegenden privaten Interesses am Polizeieinsatz bestehen keine rechtlichen Bedenken, dass der Begünstigte grundsätzlich bei Fehlalarmen zur Kostentragung herangezogen wird (vgl. BVerwG NJW 1992, 2243; Bay. VGH, BayVBl 1999, 277; VGH Baden-Württemberg, NVwZ 1988, 271; OVG Hamburg, NVwZ-RR 1998, 560). 4. Die Gebührenfestsetzung begegnet auch der Höhe nach keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte ist nach laufender Nr. 14.8.2. der Anlage zum Besondern Gebührenverzeichnis befugt, für die ungerechtfertigte Alarmierung durch eine Überfall- oder Einbruchmeldeanlage eine Gebühr in Höhe von 120 € je Einsatz der Polizei zu erheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 120 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz. Der Kläger ist Inhaber eines Kiosks am A-Bahnhof in A-Stadt. Am 14. August 2010 wurde die Polizeiinspektion Landau um 21.27 Uhr von einer Privatperson darüber informiert, dass an dem genannten Kiosk die rote Rundumleuchte aktiviert sei. Zwei Polizeibeamte begaben sich vor Ort und stellten die aktivierte Leuchte fest. Die Beamten überprüften den Kiosk von außen, stellten aber keine Auffälligkeiten fest. Alle Türen waren ordnungsgemäß verschlossen und gesichert. Nach Anhörung mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 12. Januar 2011 für den Einsatz am 14. August 2010 Gebühren in Höhe von 120 € fest. Dagegen legte der Kläger am 18. Januar 2011 Widerspruch ein. Diesen begründet er damit, bei der Auslösung der Anlage habe es sich um einen einmaligen technischen Defekt gehandelt. Er gehe deshalb nicht davon aus, dass eine Zurechenbarkeit vorliege, wie sie für eine Gebührenerhebung erforderlich sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger hat am 3. Mai 2011 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass eine Kostentragungspflicht ausscheide, wenn nicht feststehe, dass tatsächlich Fehlalarm vorgelegen habe. Der Kläger beantragt, den Kostenbescheid vom 12. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die von dem Beklagten vorgelegten Behördenakten verwiesen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.