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Urteil

L 8 P 19/22

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSH:2023:0306.L8P19.22.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch des Pflegebedürftigen auf die Verzögerungszahlung durch die Pflegekasse nach § 18 Abs. 3b S. 1 SGB 11 findet auf den Zeitraum bis zum 31. 12. 2017 gemäß S. 3 der Vorschrift keine Anwendung.(Rn.32) 2. Die Regelung über die Suspendierung des Entschädigungsanspruchs in § 18 Abs. 3b SGB 11 ist eindeutig. Sie bezieht sich sowohl auf die 25-arbeitstägliche Bearbeitungsfrist nach § 18 Abs. 3b S. 1 SGB 11 als auch auf den Entschädigungsanspruch in Höhe von 70.- €. pro Woche nach Ablauf der maximalen Entscheidungsfrist ohne sachlichen Grund für die eingetretene Verzögerung.(Rn.34)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte erstattet der Klägerin 7/10 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten des Vor- und Klageverfahrens. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch des Pflegebedürftigen auf die Verzögerungszahlung durch die Pflegekasse nach § 18 Abs. 3b S. 1 SGB 11 findet auf den Zeitraum bis zum 31. 12. 2017 gemäß S. 3 der Vorschrift keine Anwendung.(Rn.32) 2. Die Regelung über die Suspendierung des Entschädigungsanspruchs in § 18 Abs. 3b SGB 11 ist eindeutig. Sie bezieht sich sowohl auf die 25-arbeitstägliche Bearbeitungsfrist nach § 18 Abs. 3b S. 1 SGB 11 als auch auf den Entschädigungsanspruch in Höhe von 70.- €. pro Woche nach Ablauf der maximalen Entscheidungsfrist ohne sachlichen Grund für die eingetretene Verzögerung.(Rn.34) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte erstattet der Klägerin 7/10 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten des Vor- und Klageverfahrens. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz ) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Abs. 1 SGG). Ob sie nach der Weigerung in der mündlichen Verhandlung einen Antrag zu stellen überhaupt noch zulässig ist, kann dahinstehen. Sie hat keinen Erfolg, da sie zumindest unbegründet ist. Das Sozialgericht hat die von der Klägerin erhobene Klage mit zutreffender Begründung teilweise abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf noch weitergehende Zahlungen als ihr berechtigt zugesprochen wurden. 1. Der Senat konnte in der Sache entscheiden. Die Klägerin den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Abweichend von § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 45 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) darf der abgelehnte Richter selbst über ein rechtsmissbräuchliches oder gänzlich untaugliches Ablehnungsgesuche ausnahmsweise in geschäftsplanmäßiger Besetzung mitentscheiden, ohne dass es einer gesonderten Entscheidung über das Ablehnungsgesuch bedarf (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 60 Rn. 10d; BSG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – B 14 AS 4/17 B –; Bayerisches LSG, Beschluss vom 25. September 2018 – L 7 SF 219/18 –, juris). Die Klägerin hat den Vorsitzenden wegen behaupteter Falschprotokollierung abgelehnt, ohne irgendwelche konkreten Anhaltspunkte vorzutragen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung geeignet wären, eine Befangenheit zu begründen. Der Vertreter der Klägerin hat bei dem Ablehnungsantrag nicht vorgetragen, was inhaltlich falsch protokolliert worden sei. Damit ist das Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich, jedenfalls aber offensichtlich unzulässig gewesen, weil es erkennbar prozessfremden Zwecken diente. Es ging dem Ehemann und Vertreter der Klägerin, der nach der Ablehnung von Prozesskostenhilfe für einen vormals beauftragten Rechtsanwalt allein als weiterer Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung aufgetreten ist, mit der Forderung nach Ablehnung des Vorsitzenden ganz offenbar nur darum, zu stören und eine Vertagung zu erreichen, um den Rechtsstreit weiter hinauszuzögern und eine Entscheidung des Senats zu verhindern. Noch während der Darstellung des Sach- und Streitstandes rief der Bevollmächtigte der Klägerin lauthals dazwischen, unterbrach trotz wiederholter Bitten den Vortrag. Sein Eskalationsverhalten war massiv und getragen von dem offenkundigen Ansinnen, nicht in ein Rechtsgespräch einzutreten zu wollen und eine ordnungsgemäße Verhandlung zu stören. 2. Gegenstand des Verfahrens ist neben dem Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 8. November 2022 der Antrag der Klägerin auf weitere Verzögerungszahlung nach § 18 Abs. 3b SGB XI, der Bescheid der Beklagten vom 28. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. November 2019. 3. Diesen Anspruch verfolgt sie bei wohlwollender Auslegung des Vorbringens im Wege einer kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1, 4 SGG. Allerdings hat der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zu Protokoll erklärt, dass er keinen Sachantrag stellen wolle. Auch der Hinweis des Senats, dass dies erforderlich sei, führte zu keinem anderen Ergebnis. Eine Beratung des Vertreters der Klägerin gem. § 106 Abs. 1 SGG ließ dieser nicht zu. Sachdienliche Anträge wollte der Vertreter der Klägerin nicht stellen. Neben der fortwährenden Unterbrechung des Vorsitzenden und Berichterstatters, dem Stellen zahlreicher unzulässiger Anträge und lautstarkem Rufen im Gerichtssaal entsprach eine Verhandlung, wie sie nach § 106 Abs. 2 SGG durchzuführen ist, offenkundig nicht dem Ziel des Vertreters der Klägerin. Die Verweigerung des Vertreters der Klägerin in der Sache zu verhandeln, spiegelte sich in dessen Äußerung wieder, dass ein Sachantrag nicht gestellt werde. Insofern hat der Senat zu berücksichtigen, dass die Berufung sich bereits als unzulässig darstellen könnte (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Februar 2016 – 2 A 385/14.NC –, Rn. 7, juris). Gemäß § 112 Abs. 2 SGG erhalten die Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Wort, um ihre angemessenen und sachdienlichen Anträge zu stellen und zu begründen. Das bedeutet zwar nicht, dass ein ausdrücklicher Klageantrag in jedem Fall zwingend gestellt werden muss, wenn das Klagebegehren aus der Klageschrift oder dem sonstigen Akteninhalt hinreichend klar und widerspruchsfrei hervorgeht. Das Gericht entscheidet gem. § 123 SGG über Ansprüche ohne an die Anträge gebunden zu sein. Dies gilt u.a., wenn ein Beteiligter zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist; es gilt dann sein Antrag aus den vorbereitenden Schriftsätzen auch für die mündliche Verhandlung als gestellt. Anders ist dies bei der Weigerung der Antragstellung, wie im vorliegenden Verfahren. Das Gericht hat den Vertreter der Klägerin auf die Notwendigkeit eines Sachantrages hingewiesen. Dieser hat sich der sachlichen Auseinandersetzung offensiv verweigert. In der Konstellation kommt eine Zurückweisung des Rechtsmittels als unzulässig in Betracht (Stäbler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 112 SGG, Stand: 15. Juni 2022), Rn. 26; Kühl in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 112 SGG, Rn. 7). In einem solchen Fall ist aber auch aufgrund der erkennbaren Umstände seitens des Gerichts zu klären, was gewollt ist. Ein sinnvolles Begehren einer fachkundig beratenen und im Sozialrecht orientierten Klägerin wäre unter Berücksichtigung des Vorbringens in erster Instanz sowie der klägerischen Einlegung der Berufung eine Änderung des Urteils des Sozialgerichts Schleswig vom 8. November 2022 zu erreichen und unter Aufhebung des Bescheides vom 28. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2020 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.660,00 EUR zu zahlen. Ein solcher Anspruch besteht indes nicht. Nach § 18 Abs. 3b Satz 1 SGB XI hat die Pflegekasse nach Fristablauf für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 Euro an den Antragsteller zu zahlen, wenn die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid über den Antrag nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags erteilt oder eine der in Absatz 3 genannten verkürzten Begutachtungsfristen nicht eingehalten wird. Allerdings trat die Regelung nicht mit Verkündung in Kraft. Die Regelung fand insgesamt bis zum 31. Dezember 2017 nach § 18 Abs. 3b Satz 3 SGB XI keine Anwendung. Das Sozialgericht hat mit zutreffender Begründung die Vorschrift angewandt und der Klage überwiegend stattgegeben und ebenso zutreffend die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Senat sieht gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er die Berufung der Klägerin aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. Ergänzend in Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist auszuführen, dass die Regelungen über die Suspendierung des Entschädigungsanspruches in § 18 Abs. 3b SGB XI eindeutig ist. Danach finden die Sätze 1 bis 3 für die Zeit vom 1. November 2016 bis 31. Dezember 2017 keine Anwendung. Die Regelung bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut sowohl auf die 25-arbeitstägliche Bearbeitungsfrist nach § 18 Abs. 3b S. 1 SGB XI, wie auch auf den Entschädigungsanspruch in Höhe von 70,- Euro pro Woche nach Ablauf der maximalen Entscheidungsfrist ohne sachlichen Grund für die eingetretene Verzögerung. Sobald die Suspendierung der Vorschrift des § 18 Abs. 3b S. 1-3 SGB XI zum 1. Januar 2018 beendet war, konnte der Inhalt der Vorschrift greifen. Eine von der Klägerin begehrte teleologische Reduktion der Vorschrift dahingehend, dass mit den zuvor gestellten Anträgen bereits die Frist von 25 Werktagen zu laufen begonnen habe, sieht der Senat als fernliegend an. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 18 Abs. 3b S. 5 SGB XI war es, den Pflegekassen Zeit und Ressourcen für die Umstellung der Systeme der Bewertung der Pflegebedürftigkeit einzuräumen. Andernfalls hätte der Gesetzgeber zum Zweck der Normenklarheit § 18 Abs. 3b S. 1 SGB XI auf zwei Vorschriften mit den jeweiligen Regelungsgehalten aufteilen und dann lediglich die Regelung über die Entschädigungszahlung suspendieren müssen. In der gewählten Normstruktur ist eine Suspendierung beider regelnder Elemente – des Fristlaufes und nach Ende der Frist des Entschädigungsanspruchs – des Satzes 1 erfolgt. Der Gesetzgeber war zudem nicht gehalten, eine Entschädigungsregelung für nicht zeitnah bearbeitete Anträge zu normieren. Weder aus der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG – dem Schutz der Gesundheit – noch aus dem Sozialstaatsgebot nach Art. 20 Abs. 3 GG gibt es eine entsprechende legislative Handlungspflicht. Den zeitnahen Schutz der Gesundheit kann im Fall einer verspäteten Entscheidung des Verwaltungsträgers auch über den einstweiligen Rechtsschutz erreicht werden, wenn dies zur Abwendung einer drohenden Gefahr nötig ist. Mit der Entschädigungs- bzw. Verzögerungszahlung übt der Gesetzgeber einen legitimen gestaltenden Druck auf die Leistungsträger aus. Er folgt nicht aus einem grundrechtlichen Anspruch. Auch einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Bei großen Umgestaltungen von Rechtssystemen ist den Verwaltungsträgern stets ein Zeitraum einzuräumen, um ein neues Leistungssystem auch innerhalb der Verwaltungsträgers implementieren zu können. Hierzu sind Stichtagsregelungen regelmäßig ein probates Mittel. Ungleichheiten, die durch einen Stichtag entstehen, müssen hingenommen werden, wenn die Einführung eines solchen notwendig und die Wahl des Zeitpunktes, orientiert am gegebenen Sachverhalt, vertretbar ist (so BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 – 1 BvF 1/94 –, juris, Rn. 113). Angesichts der fundamentalen Umstellung im Pflegeversicherungsrecht und des zusätzlichen Aufwands für die Pflegekassen, Leistungsberechtigten und die Gutachten ist die verzögerte Einführung des Instruments der Entschädigung nachvollziehbar und gerechtfertigt. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt das überwiegende Obsiegen der Klägerin im Vor- und Klageverfahren und das Unterliegen im Berufungsverfahren. 5. Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe für die Zulassung nicht vorliegen (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG). Die Klägerin begehrt die Zuerkennung einer Verzögerungszahlung nach § 18 Abs. 3b Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Höhe von weiteren 2.660,00 EUR. Die am 1950 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich pflegeversichert. Erstmalig im April 2013 beantragte sie wegen bestehender Pflegebedürftigkeit laufende Leistungen bei der Beklagten. Diese lehnte den Antrag nach Hinzuziehung des MDK ab. Die Klägerin verfolgt ihr Leistungsbegehren für die Zeit ab April 2013 im Klageverfahren S 32 P 48/17 gerichtlich weiter. Am 4. April 2017 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von laufenden Pflegeleistungen bei der Beklagten. In dem daraufhin am 29. Oktober 2019 vom MDK erstellten Gutachten wurde ein Pflegebedarf im Umfang des Pflegegrades 2 ab 6. April 2017 festgestellt. Mit Bescheid vom 28. November 2019 wurden Leistungen ab 6. April 2017, mit ergänzendem Bescheid vom 12. Dezember 2019 zusätzlich Leistungen ab 4. April 2017 gewährt. Mit Schreiben vom 11. November 2019 beantragte die Klägerin die Zuerkennung einer Verzögerungszahlung für die Zeit von Mai 2017 bis Ende 2019 gemäß § 18 Abs. 3b Satz 1 SGB XI. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. November 2019 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass § 18 Abs. 3b Satz 1 SGB XI für den Leistungsantrag der Klägerin keine Anwendung finden würde, da die Regelung für Anträge in dem Zeitraum 1. November 2016 bis 31. Dezember 2017 gemäß § 18 Abs. 3b Satz 5 SGB XI ausgesetzt gewesen sei. Den gegen diese Entscheidung am 9. Dezember 2019 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2020 aus den Gründen des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Dagegen richtet sich die am 20. November 2020 beim Sozialgericht Schleswig erhobene Klage. Zur Begründung verweist die Klägerin auf den Wortlaut von § 18 Abs. 3b Satz 5 SGB XI. Danach fänden die Sätze 1 bis 3 vom 1. November 2016 bis 31. Dezember 2017 keine Anwendung. Dies sei mit der Auslegung der Norm durch die Beklagte, die daraus folgere, dass die Sätze 1 bis 3 auf Anträge aus dem Zeitraum 1. November 2016 bis 31. Dezember 2017 keine Anwendung fände, nicht zu vereinbaren. Ebenso sei diese Ansicht mit dem Sinn und Zweck der Regelung nicht zu vereinbaren. Es habe gerade kein Freibrief für die Pflegekassen, dauerhaft nicht über die Gewährung von existenznotwendigen Leistungen zu entscheiden, ausgestellt werden sollen. Die maßgeblichen 25 Arbeitstage endeten nach Antragstellung vom 4. April 2017 am Dienstag 17. Mai 2017. Für den Beginn der zu entschädigenden Wochen der Verzögerung sei auf den 1. Januar 2018 abzustellen. Dies sei ein Montag gewesen. Der hier maßgebliche Bescheid sei in der 48. Kalenderwoche des Jahres 2019 erlassen worden. Es sei daher für das Jahr 2018 eine Entschädigung von 3.640,00 EUR (52 Wochen x 70,00 EUR) und für 48 Wochen des Jahres 2019 eine Entschädigung in Höhe von 3.360,00 EUR (48 x 70,00 EUR), mithin insgesamt 7.000,00 EUR zu gewähren. Gegen den daraufhin am 17. Dezember 2021 erlassenen, der Klägerin am 27. Dezember 2021 zugestellten Gerichtsbescheid, hat diese am 24. Januar 2022 Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 105 Abs. 2 Satz 2 SGG) gestellt. Sie geht davon aus, dass bereits für den Beginn des Verzögerungszeitpunktes auf den 1. Januar 2018 abzustellen sei. Zusätzlich wurde die Klage mit Schriftsatz vom 24. Januar 2022 dahingehend erweitert, dass auch für die Zeit vom 15. Mai 2017 bis 31. Dezember 2017 und damit für weitere 33 Wochen ein Entschädigungsbetrag von 2.310 EUR zu gewähren sei. Sofern die Regelung in § 18 Abs. 3b Satz 5 SGB XI einer Verzögerungszahlung für Zeiträume im Jahr 2017 entgegenstünde, sei die Norm verfassungswidrig. Sie benachteilige die Klägerin gegenüber denjenigen Versicherten, die vor dem 1. November 2016 einen Leistungsantrag gestellt haben und daher auch für das Jahr 2017 eine Entschädigung verlangen könnten. Die Beklagte erachtet die im Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 2021 getroffene Entscheidung für rechtlich vertretbar. Fehlberechnungen seien nicht erkennbar. Hinsichtlich der nicht zu entschädigenden Verzögerung im Jahr 2017 seien Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Norm nicht ersichtlich. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG sei fernliegend. Nach Zustimmung der Beteiligten hat das Sozialgericht ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG die Beklagte mit Urteil vom 8. November 2022 das Sozialgericht die Beklagte zur Zahlung von 6.650,- Euro verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage sei teilweise begründet. Der Bescheid vom 28. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2020 sei rechtswidrig, soweit die Beklagte darin die Zahlung von Entschädigungsleistungen gemäß § 18 Abs. 3b Satz 1 bis 3 SGB XI abgelehnt habe, da die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3b Satz 1 bis 3 SGB XI erfüllt seien. Die Klägerin habe wegen ihres Leistungsantrags vom 4. April 2017 und der Bewilligungsentscheidung der Beklagten vom 28. November 2019 für den Zeitraum 6. Februar 2018 bis 2. Dezember 2019 Anspruch auf Entschädigungszahlungen von 70,00 EUR pro Woche, mithin insgesamt 6.650,00 EUR. Der Betrag errechne sich für 47 Wochen des Jahres 2018 und 48 Wochen des Jahres 2019. Für die Zeit vom 15. Mai 2017 bis 5. Februar 2018 sei die Klägerin nicht zu entschädigen. Die nach Antrag auf mündliche Verhandlung erfolgte Klagerweiterung sei zulässig, da lediglich die Hauptforderung wegen desselben Sachverhalts erweitert worden sei. In der Sache ergebe sich der Anspruch der Klägerin aus § 18 Abs. 3b Satz 1 bis 3 SGB XI. Eine Bearbeitungsfrist von 25 Arbeitstagen sei zu berücksichtigen, die aufgrund der Regelungen in § 18 Abs. 3b Satz 5 SGB XI (idF vom 23.12.2016) und § 142 Abs. 2 Satz 1 SGB XI (idF vom 21.12.2015) erst am 2. Januar 2018 begonnen habe. Die Regelung finde auch auf vor dem 1. Januar 2018 gestellt Anträge Anwendung. Kein Anspruch bestehe für Zeiten vorheriger Untätigkeit. Da die Berücksichtigung der Bearbeitungsfrist von 25 Arbeitstagen bei Eingang des Antrages am 4. April 2017 kraft Gesetzes vorübergehend ausgesetzt gewesen sei, habe nach dem Normenverständnis des Sozialgerichts die Bearbeitungsfrist nicht schon am 5. April 2017 bzw. in dem Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 zu laufen begonnen. Vielmehr sei in Bezug auf Anträge, die zwischen dem 1. November 2016 und dem 31. Dezember 2017 bei der Pflegekasse eingegangen seien, von einem Fristbeginn nach dem Ende der Ausnahmeregelung in § 18 Abs. 3b Satz 5 SGB XI und damit ab dem 1. Januar 2018 auszugehen. Dieses Verständnis ergebe sich zwingend aus § 142 Abs. 2 Satz 1 SGB XI, wenn dort explizit die Unbeachtlichkeit der Bearbeitungsfrist nach § 18 Abs. 3 SGB XI im besagten Zeitraum geregelt sei. Bis zum 31. Dezember 2017 habe die Pflegekasse bei der Bearbeitung von allgemeinen, d. h. nicht eilbedürftigen Leistungsanträgen keiner Bearbeitungszeit von 25 Arbeitstagen unterlegen. Weder ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei gegeben, eine sachliche Rechtfertigung für den Stichtag bestehe. Die grundlegende Reform des Pflegebegriffs führe zu einem erheblichen Aufwand, so dass die Frist des Abs. 3b regelmäßig nicht ausreichen dürfte. Für den Zeitraum 1. Januar 2018 bis 5. Februar 2018 könnten Verzögerungszahlungen nicht verlangt werden, da die Bearbeitungsfrist von 25 Arbeitstagen erst am 2. Januar 2018 begann. Für die Zeit vom 15. Mai 2017 bis 31. Dezember 2017 komme aufgrund der Regelung in § 18 Abs. 3b Satz 5 SGB XI (idF vom 23.12.2016) eine Verzögerungszahlung nicht in Betracht. Die Klägerin hat gegen das am 11. November 2022 zugestellte (eEB) Urteil am 7. Dezember 2022 Berufung eingelegt. Das Urteil gebe selbst die Begründung, aufgrund welcher der klägerische Anspruch jedenfalls teilweise bestehe. Die Bearbeitungsfrist habe nicht erst am 2. Januar 2018 begonnen, wie das Gericht die Norm (entgegen des Wortlauts) verstehe. Denn das Gericht führe auf Seite 9 seines Urteils ausdrücklich aus, dass der Gesetzgeber aufgrund des ihm zustehenden Einschätzungsspielraum davon ausgehen haben können, dass für Anträge nach dem 1. November 2016 aufgrund der zum 1. Januar 2017 erfolgten Reform eine Bearbeitungszeit von regelmäßig 25 Arbeitstagen nicht einzuhalten sein werde. Eine Grundlage, den Pflegekassen jedoch insgesamt in diesem Zeitraum nicht nur eine verlängerte Bearbeitungsmöglichkeit zu gewähren, sondern vielmehr eine Untätigkeit zu erlauben, sei angesichts des Beschleunigungsgrundsatzes, den der Gesetzgeber mit der Gesetzesveränderung gerade eingeführt habe, nicht anzunehmen. Die Klägerin stellt keinen Antrag. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich auf das Urteil des Sozialgerichts. Das Gericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 28. Dezember 2022 mangels Erfolgsaussichten unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts abgelehnt. Ergänzend hat der Senat seine Ablehnung darauf gestützt, dass in der gewählten Normenstruktur eine Suspendierung beider regelnder Elemente – des Fristablaufs und nach Ende der Frist des Entschädigungsanspruchs – des Satzes 1 insgesamt erfolgt. Zudem bestehe keine Pflicht des Gesetzgebers auf Grundrechten für die Regelung einer Entschädigungspflicht. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung für den 6. März 2023 ist den Beteiligten am 23. Januar 2023 zugestellt worden. Deren elektronischen Empfangsbekenntnisse datieren auf den 23. Januar 2023. Aufgrund des Schreiben des vormaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 8. Februar 2023 wird der Ehemann der Klägerin ebenfalls als Vertreter in dem Verfahren geführt. Mit Schreiben vom 17. Februar 2023, per Fax eingegangen am 20. Februar 2023, beantragt der weitere Bevollmächtigte Akteneinsicht und Verlegung des Verhandlungstermins. Mit Schreiben vom 20. Februar 2023 hat der vormalige Prozessbevollmächtigte die Niederlegung seines Mandats dem Gericht angezeigt. Auf die Verfügung des Senatsvorsitzenden ist dem Vertreter der Klägerin am 21. Februar 2022 ein paginierter Ausdruck der vollständigen elektronischen Gerichtsakte zur Verfügung gestellt worden. Des weiteren ist der Vertreter der Klägerin darauf hingewiesen worden, dass es keiner Terminsverlegung bedürfe. Für den Verlegungsgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung bedürfe es eines ärztlichen Attestes. Mit Schriftsatz vom 3. März 2023 trägt die Klägerin vor, dass ihr unpaginierte Seiten übersandt worden seien und dies nicht das Recht auf Akteneinsicht erfülle. Es gebe ein „Gerichtsmodgeln“ und ein unverzügliches Abstellen des Mangels werde verlangt. Es bedürfe der Einräumung einer angemessen Einarbeitungsfrist. Es würde die Verweigerung (gemeint wohl „Gewährung“) des rechtlichen Gehörs verletzt. Es werde der Nachweis des gesetzlichen Richters gefordert. Mit dem Nachweis eines Attestes werde das Primat des Verlegungsantrags verletzt. Die Sache solle scheinbar weggebügelt werden. Es werde ein neuer Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Zudem werde ein Ablehnungsantrag gegen die Richter Siebel-Huffmann, Todt und Dr. Fahlbusch gestellt. Eine Begründung erfolge nach Einräumung einer angemessenen Bearbeitungsfrist. Zudem sei er gegen den Richter Siebel-Huffmann auch deshalb begründet, da es nach seiner Einlassung um einen einfachen Sachverhalt gehe und die Verhandlungsdauer auf maximal eine Stunde begrenzen wolle. Die Verhandlung werde auf eine Farce degradiert, dass mit Rechtsstaatlichkeit nichts zu tun habe. Das Gericht verhalte sich parteiisch. Das Verfahren hätte wegen möglicher Gerichtsvorentscheidungen oder konkurrierenden Gesetzlichkeiten eventuell an das übergeordnete Gericht verwiesen werden können. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die gestellten sowie weitere Anträge beschieden. Auf das Protokoll wird Bezug genommen. Der Vertreter der Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung wegen fortgesetzten und lautstarken Störens von der Verhandlung ausgeschlossen und des Saales verwiesen worden. Wegen des weiteren Vorberingens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.