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Urteil

2 A 385/14

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zahlungen des Arbeitgebers in Form von Zeit-Wert-Konto-Gutschriften können als Einkommen im Sinne des Wohngeldgesetzes berücksichtigt werden. • Die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nach § 21 Nr. 3 WoGG rechtfertigt die Berücksichtigung solcher Zahlungen, wenn der Antragsteller die Einkommensgestaltung bewusst zur Erhaltung von Wohngeld vornimmt. • Ein Bewilligungsbescheid kann nachträglich aufgehoben und zu Unrecht gezahltes Wohngeld zurückgefordert werden, wenn sich das Gesamteinkommen während des Bewilligungszeitraums nachhaltig erhöht hat (§ 27 WoGG, § 50 SGB X).
Entscheidungsgründe
Entgeltumwandlung auf Zeit-Wertkonto als wohngeldrechtliches Einkommen; Rechtsmissbrauch • Zahlungen des Arbeitgebers in Form von Zeit-Wert-Konto-Gutschriften können als Einkommen im Sinne des Wohngeldgesetzes berücksichtigt werden. • Die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nach § 21 Nr. 3 WoGG rechtfertigt die Berücksichtigung solcher Zahlungen, wenn der Antragsteller die Einkommensgestaltung bewusst zur Erhaltung von Wohngeld vornimmt. • Ein Bewilligungsbescheid kann nachträglich aufgehoben und zu Unrecht gezahltes Wohngeld zurückgefordert werden, wenn sich das Gesamteinkommen während des Bewilligungszeitraums nachhaltig erhöht hat (§ 27 WoGG, § 50 SGB X). Der Kläger lebte mit Ehefrau, acht Kindern und einem Enkel in einem Haushalt und bezog Wohngeld. Er arbeitete als technischer Sachbearbeiter und hatte sein Bruttoeinkommen ab April 2014 durch Entgeltumwandlung auf ein Zeit-Wertkonto erheblich reduziert. Die Ehefrau nahm ab April 2014 eine Lehrertätigkeit mit zusätzlichem Einkommen auf. Die Wohngeldstelle hob den Bewilligungsbescheid für den Zeitraum April bis Juli 2014 auf und verweigerte die Weiterbewilligung ab August 2014; zugleich forderte sie zu Unrecht gezahltes Wohngeld zurück. Der Kläger focht dies an und machte geltend, es handele sich nicht um steuerfreie Arbeitgeberleistungen im Sinne des WoGG. Das Gericht erklärte die Klage weitgehend für unbegründet und stellte auf Rechtsmissbrauch und Einkommenserfassung ab. • Rechtsgrundlagen und Berechnung: Maßgeblich sind §§ 4, 13–19, 27 WoGG; das Jahreseinkommen bemisst sich nach § 14 WoGG unter Bezugnahme auf die positiven Einkünfte des EStG. • Einkommensbegriff/Zuflussprinzip: Einnahmen sind nach einkommensteuerlichem Zuflussprinzip grundsätzlich in dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt; somit sind Zahlungen, die faktisch zu einer Verfügungsmacht führen, dem Einkommen zuzurechnen. • Zeit-Wertkonto charakter: Nach Betriebsvereinbarung begründen Zeit-Wertguthaben Ansprüche auf bezahlte Freistellung vor Renteneintritt; sie dienen der Verkürzung der Lebensarbeitszeit und sind nicht als steuerfreie Arbeitgeberzuwendungen zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 14 Abs.2 Nr.14 WoGG anzusehen. • Rechtliche Würdigung der Entgeltumwandlung: Zwar fließt das umgewandelte Entgelt wirtschaftlich erst bei Entnahme zu, dennoch rechtfertigt der Gesamtzusammenhang die Einbeziehung der auf das Zeit-Wertkonto geleisteten Beträge in die Wohngeldberechnung. • Rechtsmissbrauch nach § 21 Nr. 3 WoGG: Der Kläger minderte bewusst sein reguläres Einkommen um erhebliche Beträge, um weiterhin Wohngeld zu erhalten; dieses Verhalten ist ungewöhnlich und dient primär der Erhaltung staatlicher Leistungen, daher missbräuchlich. • Anwendung auf den Streitfall: Bei Anwendung des ermittelten Gesamteinkommens und der Mietenstufe ergab sich kein Wohngeldanspruch; die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderungsentscheidung sind daher rechtmäßig. • Verfahrensrechtliches: Die Aufhebungen und Rückforderungen für die relevanten Zeiträume sind fristgerecht und stützen sich auf § 27 WoGG und § 50 SGB X; Kostenentscheidung folgt aus § 161 VwGO und § 154 VwGO. Die Klage ist überwiegend abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 23.10.2014 (Nr. 22 und Nr. 23) sind rechtmäßig, weil die auf das Zeit-Wertkonto geleisteten Zahlungen als Einkommen zu berücksichtigen sind und der Kläger sein Einkommen in einer die Gewährung von Wohngeld befördernden Weise gestaltete, die als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG zu bewerten ist. Folglich entfiel der Wohngeldanspruch für die streitigen Zeiträume und der von der Beklagten geforderte Erstattungsbetrag ist zu Recht angeordnet worden. Die Kosten hat der Kläger im Wesentlichen zu tragen.