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Beschluss

B 14 AS 4/17 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht schlüssig dargelegt ist (§ 160a Abs.4 i.V.m. § 169 SGG). • Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur dann zulässiger Zulassungsgrund, wenn konkret dargelegt wird, welche Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsauffassungen dem Beteiligten unzugänglich geblieben sind. • Die bloße Behauptung, das Gericht habe Akten beigezogen oder einen Beweisantrag nicht berücksichtigt, genügt nicht; es muss substantiiert aufgezeigt werden, inwiefern hierdurch die Entscheidung beeinflusst worden ist. • Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Befangenheitsgesuchs kann das Gericht auch unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden, ohne dass dadurch die verfassungsrechtliche Garantie des gesetzlichen Richters verletzt wird. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen behaupteter Verfahrensmängel unzulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht schlüssig dargelegt ist (§ 160a Abs.4 i.V.m. § 169 SGG). • Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur dann zulässiger Zulassungsgrund, wenn konkret dargelegt wird, welche Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsauffassungen dem Beteiligten unzugänglich geblieben sind. • Die bloße Behauptung, das Gericht habe Akten beigezogen oder einen Beweisantrag nicht berücksichtigt, genügt nicht; es muss substantiiert aufgezeigt werden, inwiefern hierdurch die Entscheidung beeinflusst worden ist. • Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Befangenheitsgesuchs kann das Gericht auch unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden, ohne dass dadurch die verfassungsrechtliche Garantie des gesetzlichen Richters verletzt wird. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO). Die Klägerin rügte im Berufungsverfahren vor dem Schleswig‑Holsteinischen Landessozialgericht Verletzungen ihres rechtlichen Gehörs und weiterer Verfahrensmängel, insbesondere die angeblich überraschende Beiziehung von Leistungs‑ und Schwerbehindertenakten, die Nichtwürdigung eines Beweisantrags auf Anhörung ihrer früheren Ärztin sowie die unter Beteiligung abgelehnter Richter erfolgte Entscheidung über Befangenheitsanträge. Das Landessozialgericht wies die Berufung ab; die Klägerin erhob Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht und beantragte Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Anwalts für das Beschwerdeverfahren. Sie machte Verfahrensmängel (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG) geltend und behauptete, durch mündliche Verhandlungsführung und Protokollierung sei ihr Gehör beeinträchtigt worden. Weiter führte sie an, das Sozialgericht habe bei Aktenbeiziehung und Verweigerung uneingeschränkter Schweigepflichtentbindungen nicht ausreichend ermittelt. Das BSG prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und den PKH‑Antrag. • Zulässigkeitsprüfung: Die Beschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht schlüssig dargelegt ist (§ 160a Abs.4 SGG i.V.m. § 169 SGG). • Rechtliches Gehör: Eine Gehörsverletzung liegt nur vor, wenn nachweisbar Entscheidungen auf nicht vorher erörterten Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisen beruhen oder das Gericht vorliegendes Vorbringen nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Bloße pauschale Hinweise genügen nicht (Art.103 Abs.1 GG, § 62 SGG). • Protokoll und mündliche Verhandlung: Die Beschwerde gibt nicht substantiiert an, dass die Klägerin erfolglos versucht habe, Protokollberichtigung zu bewirken oder sich Gehör zu verschaffen; es fehlt an konkretem Vortrag, welche Angaben ihr vorenthalten wurden (§ 112 SGG, § 122 SGG). • Beiziehung von Akten: Selbst wenn das LSG Akten beigezogen hat, hat die Beschwerde nicht hinreichend dargelegt, dass die Klägerin hiervon überrascht wurde oder die Beiziehung die Entscheidung geprägt hat; zudem war die Schwerbehindertenakte bereits dem SG vorgelegt worden. • Beweisantrag und ärztliche Anhörung: Das LSG hielt die Einholung umfassender Befund‑ und Behandlungsberichte für erforderlich und sah die zeugenschaftliche Vernehmung einzelner Ärzte als unverhältnismäßig an; die Beschwerde erklärt nicht schlüssig, warum gerade die Vernehmung eines Arztes entscheidungserheblich gewesen wäre (§ 103 SGG, § 128 Abs.1 SGG). • Befangenheitsanträge: Die Rüge, die Entscheidung über Befangenheitsanträge sei unter Beteiligung der abgelehnten Richter erfolgt und habe den gesetzlichen Richter entzogen, ist nicht substantiiert; in offensichtlichen Fällen unzulässiger Gesuche kann eine Selbstentscheidung verfassungsgemäß sein (Art.101 Abs.1 GG, § 60 SGG). • Beteiligung Dritter: Die Beschwerde verfehlt die Darlegung, dass der Sozialhilfeträger als notwendige Partei beteiligt werden musste; es fehlt an Erläuterung, inwiefern er leistungspflichtig gewesen sein könnte (§ 22 Abs.1 SGB II, § 44 SGB X, § 75 Abs.2 SGG). • Prozesskostenhilfe: PKH und Beiordnung eines Anwalts sind zu versagen, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO, § 121 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht schlüssig und substantiiert dargelegt sind. Das Bundessozialgericht stellt fest, dass pauschale Vorwürfe zu Gehörsverletzungen, die bloße Behauptung einer überraschenden Aktenbeiziehung oder die Nennung eines nicht berücksichtigten Beweisantrags ohne konkret darzulegende Auswirkungen auf die Entscheidung nicht genügen, um den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels zu begründen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.