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Urteil

L 5 BA 27/20

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSH:2023:0524.L5BA27.20.00
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Leitsätze
1. Ist eine in der sozialpädagogischen Familienhilfe für einen Träger der freien Jugendhilfe tätige Honorarkraft hinsichtlich des Konzepts der Arbeitsmethoden an die Weisungen seines Auftraggebers gebunden und in dessen betriebliche Organisation eingegliedert, ist sie u. a. zur Teilnahme an Teambesprechungen verpflichtet und bezieht sie eine umfängliche Fahrtkostenerstattung, so ist von dem Bestehen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. (Rn.53) 2. Dem widerspricht nicht, dass sie berechtigt ist, Aufträge abzulehnen, das Fehlen eines Lohnfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall und von bezahltem Urlaub. (Rn.54) 3. Das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung wird bestätigt durch das Angebot des Auftraggebers für zu nutzende Räumlichkeiten und Personal vor Ort sowie die Zahlung der Vergütung nach einem vereinbarten Stundenkontingent. (Rn.66)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 24. August 2020 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist eine in der sozialpädagogischen Familienhilfe für einen Träger der freien Jugendhilfe tätige Honorarkraft hinsichtlich des Konzepts der Arbeitsmethoden an die Weisungen seines Auftraggebers gebunden und in dessen betriebliche Organisation eingegliedert, ist sie u. a. zur Teilnahme an Teambesprechungen verpflichtet und bezieht sie eine umfängliche Fahrtkostenerstattung, so ist von dem Bestehen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. (Rn.53) 2. Dem widerspricht nicht, dass sie berechtigt ist, Aufträge abzulehnen, das Fehlen eines Lohnfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall und von bezahltem Urlaub. (Rn.54) 3. Das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung wird bestätigt durch das Angebot des Auftraggebers für zu nutzende Räumlichkeiten und Personal vor Ort sowie die Zahlung der Vergütung nach einem vereinbarten Stundenkontingent. (Rn.66) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 24. August 2020 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist fristgerecht innerhalb der Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden. Ferner liegt ein Fall der Berufungsbeschränkung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht vor. Insbesondere handelt es sich bei dem hier streitgegenständlichen Feststellungsbescheid nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) nicht um einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt i.S.d. §144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Ein die Versicherungspflicht feststellender Verwaltungsakt besitzt, auch wenn er – wie vorliegend – die Grundlage für die später erfolgte Erhebung von Beitragsforderungen bildet, eigenständige Bedeutung und fällt daher nicht unter § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (vgl. BSG, Beschluss vom 25. Juli 2002 – B 10 LW 6/02 B – juris Rn. 7). Die Berufung ist indes unbegründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 24. August 2020 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht hat unter Beachtung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage des Klägers abgewiesen. Es hat insbesondere die maßgebliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des erkennenden Senats im Hinblick auf einschlägige Konstellationen der Familienhilfe einbezogen (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2017 – B 12 R 7/15 R – BSGE 123, 50-62, SozR 4-2400 § 7 Nr. 30; BSG, Urteile vom 25. April 2012 – B 12 KR 14/10 R, B 12 KR 24/10 – juris; Urteil des Senats vom 21. November 2019 – L 5 BA 25/19 – juris). Auf dieser Grundlage ist das Sozialgericht unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des vorliegend zu beurteilenden Einzelfalls zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beigeladene zu 1.) während ihrer Tätigkeit für den Kläger im streitbefangenen Zeitraum vom 1. August 2009 bis 28. Februar 2010 abhängig beschäftigt war und daher der Sozialversicherungspflicht unterlag. Der Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2017 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Senat nimmt insofern nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug und sieht von einer eigenständigen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Lediglich im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist Folgendes ergänzend auszuführen. Der Kläger vermag nicht damit durchzudringen, dass sich das Sozialgericht nicht hinreichend damit auseinandergesetzt habe, dass die Teilnahme an Teambesprechungen nicht verpflichtend gewesen sei. Das Sozialgericht hat dies auf Seite 14 des Urteils ausdrücklich getan. In der Folge ist es unter Berücksichtigung des vertraglich festgelegten Umfangs der Leistungserbringung von 1/3 für nicht fallbezogene Tätigkeiten und dem Umstand, dass diese Tätigkeiten auch vergütet wurden, zutreffend von einem starken Indiz für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klägers ausgegangen. Dies erscheint nur logisch. So hat der Kläger Räumlichkeiten, Personal vor Ort und entsprechende Meetings angeboten. Darüber hinaus erfolgte hierfür auch eine Vergütung durch den Kläger im Rahmen des vereinbarten Stundenkontingents. Da er sich im Verhältnis zu den Kreisen ferner zu dieser Aufteilung zwischen fallbezogenen und nicht fallbezogenen Tätigkeiten verpflichtet hatte, entspricht es sowohl den rechtlichen Rahmenbedingungen als auch der tatsächlichen Umsetzung, dass Teambesprechungen Teil der Leistungserbringung waren. Im Übrigen ergibt sich aus den Angaben des Klägers und einzelner Honorarkräfte, dass bei einer ausbleibenden Teilnahme an den Teambesprechungen gezielte Rückfragen durch die Koordinatoren erfolgt sind. Diese Einbindung spricht nach Einschätzung des Senats für eine umfassende Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klägers. Ferner kann dem Kläger nicht darin gefolgt werden, das Konzept des „W“ stelle kein Indiz für eine Weisungslage durch den Kläger dar, da es der Beigeladenen zu 1.) nicht bekannt gewesen sei. So hat sich die Beigeladene zu 1.) gegenüber dem Kläger vertraglich verpflichtet, die Betreuungsaufgaben analog des Konzepts des „W“ nach den darin verankerten Inhalten unter Beachtung der durch das Jugendamt vorgegebenen Wirkungs- und Handlungsziele und unter Berücksichtigung pädagogisch-therapeutischer Standards wahrzunehmen. Selbst wenn die Beigeladene zu 1.) nunmehr angibt, das Konzept im Einzelnen nicht gekannt zu haben, so kann eine damit allenfalls begründbare Schlechtleistung nicht zu der Bewertung führen, dass sie ihre Tätigkeit selbstständig ausgeübt habe. Vielmehr entsprach es nach den geschlossenen Vereinbarungen dem Willen der Beteiligten, dass ein einheitliches konzeptionelles Vorgehen gelten sollte. Dabei oblag dem Kläger auch die Möglichkeit der Ausübung eines Weisungsrechts. Dies wird als konsequent angesehen, da sich der Kläger nach der eingereichten Trägervereinbarung gem. §§ 8 Abs. 2 und 72a SGB VIII zur qualitätsgerechten Durchführung verpflichtet hatte. Auf dieser Grundlage kam es dem Träger zu, ein handlungs- und einrichtungsfeldbezogenes Verfahren zu entwickeln. Die insoweit maßgeblichen Einzelaspekte setzte der Kläger durch das eingereichte Konzept im Jahr 2007 um. Im Rahmen dessen hat er die maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), umgesetzt. Wenn der Kläger darüber hinaus meint, das Sozialgericht habe bezogen auf die halbjährlichen Berichte eine unzutreffende Wertung vorgenommen, da es von seiner Seite keine entsprechenden Vorgaben gegeben hätte, sondern diese ausschließlich nur vom Jugendamt aufgrund gesetzlicher Vorgaben gekommen seien, so vermag dies nicht zu überzeugen. Der Senat übergeht in diesem Zusammenhang den Beweisantrag des Klägers zur Vernehmung eines Mitarbeiters des Jugendamtes als unerheblich. Es ist ohne Bedeutung, auf welcher Grundlage eine entsprechende Verpflichtung zur Berichterstattung bestand. Zur Beurteilung der vorliegenden Frage eines Beschäftigungsverhältnisses kommt es vielmehr auf die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts an. Bei der gebotenen Gesamtabwägung sind sämtliche Umstände einzubeziehen und damit auch solche, die einer Tätigkeit ihrer Eigenart nach immanent, durch gesetzliche Vorschriften oder eine öffentlich-rechtliche Aufgabenwahrnehmung bedingt sind oder auf sonstige Weise "in der Natur der Sache" liegen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 – B 12 R 10/20 R – juris Rn. 33). Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, dass gegenüber den Kreisen als Träger der Jugendhilfe die Verpflichtung zur Berichterstattung bestand. Unabhängig hiervon ging die Weisungslage aber direkt von dem Kläger aus. Dies ist zunächst aufgrund der Ausgestaltung des Honorarvertrags anzunehmen, im Rahmen dessen sich die Beigeladene zu 1.) zur Beachtung der durch das Jugendamt vorgegebenen Wirkungs- und Handlungsziele verpflichtet hatte. In diesem Prozess oblag es der Beigeladenen zu 1.), einen halbjährlichen Bericht abzugeben. Dass der Kläger hierbei sein Weisungsrecht ausübte, zeigt sich zum einen darin, dass die Berichte auf dem von ihm zur Verfügung gestellten Briefpapier des „W“ und einer einheitlichen Formatvorlage erstellt wurden. Darüber hinaus erfolgte eine Korrektur und Weiterleitung an das jeweilige Jugendamt durch die fest angestellten Fallkoordinatoren des Klägers. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1.) war daher in den durch den Kläger konzipierten Gesamtprozess eingebettet und hat somit ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebs des Klägers erhalten, in dessen Dienst sie ihre Arbeit verrichtet hat. Die Weisungsgebundenheit der Beigeladenen zu 1.) hat sich dabei "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 11/18 R – BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42, Rn. 29 m.w.N.). Dem in der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2023 durch den Kläger darüber hinaus gestellten Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens braucht der Senat ebenfalls nicht nachzukommen. Selbst wenn die Vorgaben des Klägers im Konzept des „W“ nicht von dem allgemeinen sozialpädagogischen Standard abweichen sollten, verbliebe es unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen weiterhin bei einer Weisungslage des Klägers. Ob der Kläger hiermit neue Anforderungen bestimmt oder nur allgemeine Standards wiederholt, hat keine Auswirkungen auf die dargestellte Weisungslage. Der Senat folgt insofern der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dahingehend, dass die Frage, ob für die Ausübung der übertragenden Tätigkeiten allgemeine regulatorische Vorgaben bestehen, nicht dazu führt, dass diese Aspekte bei der Gesamtwürdigung außer Acht zu lassen sind (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 – B 12 KR 29/19 R –, juris Rn. 25). Es sind vielmehr auch solche Umstände zu berücksichtigen, die einer Tätigkeit ihrer Eigenart nach immanent, durch gesetzliche Vorschriften oder eine öffentlich-rechtliche Aufgabenwahrnehmung bedingt sind oder auf sonstige Weise "in der Natur der Sache" liegen (vgl. ebda.). Vorliegend hat der Kläger anhand des seinerseits erstellten Konzepts ein Gesamtgefüge konzipiert und umgesetzt, das der Ausübung der übertragenden Tätigkeiten ihr charakteristisches Gefüge verliehen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der hierdurch sicherzustellende Standard dem allgemeinen sozialpädagogischen Stand entsprach oder darüber hinausging. Vor diesem Hintergrund hat das Sozialgericht auch entgegen der Auffassung des Klägers zutreffend eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1.) in den Betrieb des Klägers angenommen. Es kann insofern nicht überzeugen, dass sich der Kläger in der gesamten Zeit als „Serviceagentur“ verstanden habe, den Mitarbeitern Angebote gemacht habe, um die organisatorischen Tätigkeiten zu vereinfachen und eine Annahme dieser Angebote stets freiwillig gewesen sei. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hinsichtlich der Überprüfung der Mindestqualitätsanforderungen hat der Kläger durch die Schaffung von Möglichkeiten zur Teambesprechung und Supervision sowie der Einrichtung entsprechender Räumlichkeiten die arbeitsorganisatorischen Rahmenbedingungen geschaffen, in denen die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit zu erbringen hatte. Berücksichtigt man darüber hinaus die Entgeltlichkeit auch hinsichtlich dieser Aspekte, wird eine Eingliederung in den Betrieb des Klägers bestärkt. Der Kläger dringt daher auch nicht mit dem Argument durch, dass der Differenzbetrag zwischen den bewilligten Fachleistungsstunden und den vereinbarten Honorarsätzen nicht als sein Gewinn verbucht worden sei, sondern von diesem Differenzbetrag unter anderem die Räumlichkeiten finanziert worden seien, die die Honorarkräfte zum Austausch haben nutzen können. In diesen Zusammenhang fällt auch die Zurverfügungstellung eines dienstlichen Mobiltelefons. Das Sozialgericht hat nicht unberücksichtigt gelassen, dass die Beigeladene zu 1.) ein Mobiltelefon des Klägers offenbar nicht genutzt hat. Vielmehr hat es zutreffender Weise auf das Angebot als solches abgestellt und es als äußerst untypisch im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit bewertet. Es hat diesen Aspekt daher nach der Überzeugung des Senats zutreffend als ein starkes Indiz für eine abhängige Beschäftigung gewertet. Der Kläger dringt auch nicht mit dem Argument durch, dass in der Gründungsphase zwischen dem Jugendamt, dem Beklagten und ihm Einvernehmen darüber bestanden habe, dass er lediglich als Vermittler der Honorarkräfte fungiere. Selbst wenn dies als wahr unterstellen würde, wurde es tatsächlich später weder zwischen den Beteiligten vereinbart noch gelebt. Ferner vermag auch der Vortrag des Klägers nicht zu verfangen, dass er in den Jahren 2008 - 2012 einen betrieblichen Gewinn in Höhe von 407.149,68 EUR erwirtschaftet habe, die geforderte Beitragshöhe aber nicht einmal ansatzweise von dem betrieblichen Gewinn abgedeckt werde. Unabhängig davon, dass ca. die Hälfte der für den Zeitraum 1. Januar 2008 - 30. April 2012 nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. 605.596,88 EUR auf die Arbeitnehmeranteile entfiel, wirkt sich die Frage des wirtschaftlichen Erfolgs auch nicht auf die Beurteilung der Frage aus, ob es sich vorliegend um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelte. So mag es sein, dass der Kläger die Verhandlungen mit den Kreisen in der Annahme einer fehlenden Sozialversicherungspflicht der Honorarkräfte geführt hat. Dies stellt jedoch nur die Folge einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung durch den Kläger dar. Unmittelbare Auswirkungen auf die Bewertung der Rechtsbeziehung mit der Beigeladenen zu 1.) hat dies nicht. Schließlich vermag der Hinweis des Klägers auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in den Urteilen vom 17. Januar 2014 – L 1 KR 175/12 – und vom 28. März 2014 – L 1 KR 20/12 – zu den nach seiner Auffassung vergleichbaren Konstellationen nicht zu verfangen. Unabhängig von der fehlenden Bindungswirkung der genannten Entscheidungen für den erkennenden Senat fehlt es im Übrigen auch an einer hinreichenden Vergleichbarkeit. Exemplarisch sei darauf zu verweisen, dass es in den vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zu beurteilenden Konstellationen um die Tätigkeit von Einzelfallhelfern zur Erbringung von Eingliederungshilfeleistungen ging und hierbei nicht die Geltung eines einheitlichen Konzepts zur Erbringung der Tätigkeiten galt. Ferner hatten die Einzelfallhelfer nur abschließende Berichte an das Bezirksamt weiterzuleiten. Eine Prüfung durch den freien Träger erfolgte nicht. Darüber hinaus war dort kein Stundenbudget für nicht fallbezogene Besprechungen vorgesehen. Die Kosten für die Supervisionen hätten die Einzelfallhelfer gezahlt. Eine Zurverfügungstellung von Handys erfolgte im Übrigen nicht. Da der vorliegende Sachverhalt insbesondere bzgl. dieser Aspekte abweicht, vermag der Senat keine Vergleichbarkeit zu erkennen. Aber auch unabhängig hiervon können die genannten Entscheidungen im Hinblick auf eine aktuelle Bewertung des zugrundeliegenden Sachverhalts ohnehin nicht mehr in allen Aspekten herangezogen werden. Insbesondere die Ausführungen zu einem nach Auffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg fehlenden Weisungsrecht vermag der Senat bzgl. der in der Zwischenzeit ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zu folgen. Es wird insofern auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. In Folge dessen verfängt aber auch ein vom Kläger für sich in Anspruch genommener Vertrauensschutz nicht. Selbst wenn unter Berücksichtigung der vom Kläger benannten Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. Dezember 2022 (Az. L 2 BA 47/20) davon auszugehen wäre, dass dem Gesichtspunkt der Beständigkeit und Verlässlichkeit der normkonkretisierenden Rechtsprechung ein großes Gewicht zukomme, fehlt es hier vorliegend bereits an einer einschlägigen gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die vorstehend dargestellten Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg erfüllen diese Voraussetzung weder instanziell noch im Hinblick auf eine sachliche Vergleichbarkeit der Fallkonstellationen. Aber auch unter Berücksichtigung der Entwicklung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist für den Senat nicht erkennbar, dass diese in dem hier zu beurteilenden Zeitraum eine für den Kläger aus Vertrauensgesichtspunkten geschützte Rechtsposition geschaffen hätte. Soweit der Kläger auf die Entwicklung der Rechtsprechung zu Musiklehrern abstellt, die nach seinem Dafürhalten maßgeblich heranzuziehen sei, ist bereits nicht ersichtlich, dass sich der Kläger auf der Grundlage der in den maßgeblichen Entscheidungen aufgestellten Rechtssätze gebunden hat und nur vor diesem Hintergrund die Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zu den Honorarkräften erfolgt ist. Vielmehr zeigen seine Ausführungen, dass die Ausgestaltung des Betriebs des „W“ unter Einbeziehung der Familienhelfer primär aus sachlichen Erwägungen erfolgt ist. So hat er in dem als Anlage BK1 eingereichten Schreiben ausgeführt, dass das von ihm gewählte Modell den qualitativen Vorteil biete, dass die MitarbeiterInnen sich gegenseitig fachlich unterstützen und beraten können, um die Erreichung der Wirkungs- und Handlungsziele möglichst effizient sicherstellen zu können. Erwägungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nannte der Kläger demgegenüber nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Weder weicht der Senat mit dieser Entscheidung von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts ab (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) noch weist die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung auf (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Soweit sich der Kläger darauf stützt, dass Umstände des Vertrauensschutzes einzubeziehen seien, wirkt sich dies vorliegend nicht aus, da es nach den vorstehenden Ausführungen bereits dem Grunde nach an dem Vorliegen einer Vertrauensposition fehlt. Der Streitwert richtet sich nach § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Es ist der Auffangstreitwert festzusetzen, da ein wirtschaftlicher Wert der Feststellung der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1.) nicht beziffert werden kann. Zwischen den Beteiligten steht der sozialversicherungsrechtliche Status der Beigeladenen zu 1.) während ihrer Tätigkeit als sozialpädagogische Familienhelferin für den Kläger in der Zeit vom 1. August 2009 bis 28. Februar 2010 im Streit. Der Kläger ist Diplom-Sozialpädagoge und war bis März 2019 Inhaber des von ihm im März 2007 gegründeten Unternehmens „W“, welches nach § 75 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt war. Grundlage für die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe, die durch den insoweit aufgrund des dortigen Verwaltungssitzes des „W“ zuständigen Kreis P erfolgte, war das Konzept vom Januar 2007. Nach dem Prinzip „Hilfen aus einer Hand“ konnten die beauftragenden Jugendämter nach einem Bausteinsystem passgenau Hilfen für die zu betreuenden Familiensysteme auswählen, von der eher niedrigschwelligen haushaltsbegleitenden Hilfe bis hin zu systemischer Familientherapie, aber auch Schulbegleitung, Betreuung in Notsituationen oder ambulant betreutes Wohnen für junge Erwachsene. In dem schriftlichen Konzept des „W“, welches auch Grundlage für die Zulassung als freier Träger der Jugendhilfe war, hieß es unter anderem: „[…] 2.1. Hilfen aus einer Hand – Bausteinsystem W arbeitet insbesondere im Bereich der SPFH/Flex – aber bei Sinnhaftigkeit auch in den anderen Betreuungsangeboten – nach dem Prinzip „Hilfen aus einer Hand“. Darunter verstehen wir, dass jeder von uns betreuten Familie notwendige und sinnvolle Hilfen in einem Bausteinsystem angeboten werden können. Über Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit des Einsatzes eines bestimmten Bausteines entscheiden die jeweils fallverantwortlichen MitarbeiterInnen (Grundqualifikation: Dipl. SozialpädagogeIn mit Weiterbildung in systemischer Paar- und Familientherapie) als case-manager in enger Abstimmung mit dem Kostenträger, der betreuten Familie und ggf. weiteren Beteiligten. Die MitarbeiterInnen werden entsprechend ihrer beruflichen Qualifikation und Erfahrung in den jeweiligen Bausteinen eingesetzt. Das Bausteinsystem bietet den wichtigen Vorteil, daß im Regelfall mindestens zu zweit in den Familien gearbeitet werden kann. Im Urlaubs- oder Krankheitsfall ist somit stets eine fachkundige Vertretung gegeben. Einen weiteren Vorteil sehen wir darin, daß nicht teure Fachleistungsstunden der SozialpädagogInnen oder TherapeutInnen eingesetzt werden müssen, um kostengünstiger zu leistende Stunden im Bereich der haushaltsbegleitenden Hilfen anzubieten.[…] […] 2.2. Sozialpädagogische Familienhilfe/Flex […] Methoden: - Einzelgespräche mit Eltern und Kindern - Paar und Familiengespräche - Einzel- und Gemeinschaftsaktivitäten - Genogrammarbeit - Familienbrett - Skulpturarbeit - Reflecting Team […] […] 3. MitarbeiterInnen In der Anfangsphase werden neben dem Inhaber voraussichtlich drei MitarbeiterInnen (StammmitarbeiterInnen) vorerst auf fallbezogener Stundenbasis für W tätig sein. Zusätzlich wird eine Büro- und Verwaltungskraft auf 400,- Euro – Basis beschäftigt.[…] […] 4. Qualitätssicherung Alle Stamm-MitarbeiterInnen sind verpflichtet, regelmässig an Dienstbesprechungen, Supervisionssitzungen und an kollegialer Beratung teilzunehmen, um eine hohe fallbezogene Informationsdichte und eine ständige fachliche Weiterentwicklung sicherzustellen. […]“ Hinsichtlich der weiteren Details des Konzeptes verweist der Senat auf die entsprechenden Bestandteile der Gerichts- und Verwaltungsakte. Der Kläger war, nachdem er die Zulassung als freier Träger der Jugendhilfe erhalten hatte, für die Kreise P, D, S, S1 und die H tätig. Er schloss mit den Kreisen individuelle Entgeltvereinbarungen, in denen nicht nur die Stundensätze für Fachleistungsstunden geregelt wurden, sondern auch der jeweilige Anteil indirekter Leistungen einer Fachstunde. Das jeweilige Jugendamt wurde von den hilfebedürftigen Familien, aber auch zum Beispiel von der Kindertagesstätte oder der Schule, um Hilfe gebeten. In einer darauffolgenden Erziehungskonferenz setzten sich ein Mitarbeiter des Jugendamtes und die Familie zusammen, um einen Erziehungsauftrag zu formulieren. Teilweise war der Kläger bereits bei diesen Konferenzen anwesend. Jedenfalls leitete das Jugendamt das Protokoll der Erziehungskonferenz an den Kläger weiter mit der Anfrage, ob er bereit sei, den Erziehungsauftrag bzw. die sozialpädagogische Familienhilfe durchzuführen. Er setzte für die Durchführung der Aufträge fast ausschließlich Honorarkräfte ein, da die festangestellten Sozialpädagoginnen überwiegend als sogenannte Fallmanagerinnen in der Geschäftsstelle des Klägers für die Koordinierung und Betreuung der einzelnen Aufträge zuständig waren. Der Kläger traf, nachdem er einen entsprechenden Auftrag des jeweiligen Jugendamtes erhalten hatte, eine Vorauswahl unter den ihm bekannten Honorarkräften, teilweise wurden aber auch Wünsche des Jugendamtes zu den Eigenschaften der Person berücksichtigt. Soweit eine Honorarkraft bereit war, den Auftrag anzunehmen, fand ein Gespräch mit der Familie statt. Bei diesem Gespräch waren ein Mitarbeiter des Jugendamtes, in der Anfangszeit des „W“ der Kläger persönlich und die jeweilige Honorarkraft anwesend. Wenn die „Chemie“ stimmte, schloss der Kläger mit der Honorarkraft einen Vertrag über den Auftrag. Der Vertrag war für jeden Auftrag formularmäßig vorformuliert und hatte unter anderem den folgenden Inhalt: „[…] 1. Aufgabenbereich: […] Die päd. Fachkraft verpflichtet sich, die Betreuungsaufgaben analog der im W-Konzept verankerten Inhalte unter Beachtung der durch das Jugendamt vorgegebenen Wirkungs- und Handlungsziele und unter Berücksichtigung pädagogisch-therapeutischer Standards wahrzunehmen. 2. Stundenumfang: Zur Erledigung der unter Punkt 1 genannten Aufgabenbereiche wird der päd. Fachkraft ein Kontingent von […] Wochenstunden eingeräumt. Wesentliche Unter- oder Überschreitungen des Kontingentes bedürfen der vorherigen Absprache mit dem Inhaber. Die pädagogische Fachkraft setzt dieses Stundenkontingent nach folgendem Schlüssel um: 1/3 der bewilligten Zeit für nicht fallbezogene Fahrtzeiten, nicht fallbezogene organisatorische Aufgaben, Teilnahme an Dienstbesprechungen, Supervisionseinheiten und Sitzungen der kollegialen Beratung. 2/3 der bewilligten Zeit für fallbezogene Fahrtzeiten, fallbezogene organisatorische Arbeiten und für Klientenkontakte. Sollte darüberhinaus im begründeten Interesse des Inhabers, der päd. Fachkraft oder der Klienten der Einsatz weiterer Stunden notwendig und sinnvoll sein, können diese nach vorheriger Absprache mit dem Inhaber zusätzlich in Rechnung gestellt werden. 3. Honorar/Abrechnung: Die päd. Fachkraft weist die im aktuellen Betreuungsmonat geleisteten Stunden auf dem zu diesem Vertrag gehörenden Formblatt „Stundenabrechnungen“ jeweils am ersten Werktag des Folgemonats gegenüber dem Inhaber nach. Für jede abgerechnete Stunde erhält die päd. Fachkraft ein Honorar von […] €. Die Zahlung des Honorars erfolgt nach Vorlage der Monatsabrechnung durch die päd. Fachkraftinnerhalb von maximal vier Wochen auf das […] […] Die päd. Fachkraft ist darüber informiert, dass die aus diesem Vertrag resultierenden Einkünfte gegenüber dem Finanzamt, den Sozialversicherungsträgern und sonstigen Ämtern, Behörden und Personen, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben über das erzielte Einkommen informiert werden sollen, gemeldet werden müssen. Die Verantwortung für frist- und sachgemäße Einkommensmeldung obliegt der päd. Fachkraft. 4. Fahrtkosten Die mit Erfüllung des unter Punkt 1 genannten Aufgabenbereiches notwendigen Fahrten werden der päd. Fachkraft auf Nachweis (Fahrtenbuch) mit einem Satz von 0,30 €/km erstattet. Eine Kopie des Fahrtenbuches für den aktuellen Betreuungsmonat ist zusammen mit der Stundenabrechnung am ersten Werktag des Folgemonats beim Inhaber einzureichen. Notwendige Fahrten sind: - Hin- und Rückfahrten vom Wohnort der päd. Fachkraft zum Wohnort der Klienten (Hausbesuche) - Hin- und Rückfahrten vom Wohnort der Klienten zu Schulen, Kindergärten, Behörden und anderen Institutionen (Klientenfahrten)[…]“ Der Kläger bot allen Honorarkräften zum Schutz ihrer Privatsphäre ein kostenloses Diensthandy mit SIM-Karte an. Er unterhielt eine Geschäftsstelle mit Büroräumen für die Fallmanager sowie einen Konferenzraum, in dem wöchentliche Besprechungen zu allgemeinen fachlichen Themen erfolgten. Die Teilnahme an diesen Besprechungen war freiwillig und wurde als Arbeitszeit vergütet. Darüber hinaus hielt der Kläger noch Räumlichkeiten für Treffen mit den Familien bereit, die die Honorarkräfte kostenlos nutzen konnten. Nachdem er einen Vertrag über den Auftrag mit einer Honorarkraft abgeschlossen hatte, übersandte er eine Einsatzbestätigung an das jeweilige Jugendamt. Darin teilte er mit, wer den Fall übernimmt und wer die fallverantwortliche Mitarbeiterin (Fallmanager) im Büro des Klägers ist. In der Regel bewilligten die Jugendämter eine Sozialpädagogische Familienhilfe für eine Dauer von sechs Monaten. Nach dem Ablauf dieser Zeit, erstellte die jeweilige Honorarkraft einen Erziehungsbericht mit einer von dem Kläger bereitgestellten Formatvorlage unter dessen Briefkopf. Der Bericht wurde von der Honorarkraft an die jeweils zuständige Fallkoordinatorin und von dieser an das Jugendamt weitergeleitet. Sodann erfolgte erneut ein Gespräch mit dem Jugendamt und der Familie auf der Grundlage des Erziehungsberichts. Sofern in diesem Gespräch festgestellt wurde, dass die im Erziehungsauftrag formulierten Ziele nicht erreicht worden seien, erfolgte eine Weiterbewilligung und im Regelfall eine weitere Beauftragung der Honorarkraft durch den Kläger. In dieser Weise war auch die Beigeladene zu 1.) für den Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum als Familienhelferin tätig. Als Stundenhonorar erhielt sie 24,00 EUR pro Stunde. Hauptberuflich arbeitete sie selbstständig mit ihrem Ehemann in einer Consulting-Firma. Sie hatte in Bezug auf die Tätigkeit für den Kläger kein Gewerbe angemeldet und auch keine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Sie arbeitete jedenfalls in ihrer ersten Familie mit dem Kläger zusammen. Die halbjährlichen Erziehungsberichte schrieb sie in der Formatvorlage des „W“ und sendete diese an die Fallkoordinatoren. Anschließend leiteten diese den Bericht an das jeweilige Jugendamt weiter. Sie lehnte Aufträge ab und dies hatte keine negativen Konsequenzen für sie. Eine Abrechnung erstellte sie gegenüber dem Kläger nicht. Sie reichte lediglich ihren Stundenzettel ein und teilte dem Kläger die auftragsbezogenen Fahrtstrecken mit. Die Beklagte führte bei dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. April 2012 eine Betriebsprüfung durch. Nach vorhergehender Anhörung der Beteiligten stellte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Mai 2013 fest, dass für die Beigeladene zu 1.) in der Zeit vom 1. August 2009 bis 28. Februar 2010 Sozialversicherungspflicht als geringfügig Beschäftigte bestand. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass die Auftragnehmer sehr stark in die Betriebsorganisation des Klägers eingebundenen gewesen seien. So hätten sie zum Beispiel ihre Stunden dokumentieren müssen und hätten die halbjährlichen Fallberichte nicht unmittelbar an das jeweilige Jugendamt geschickt, sondern an den Kläger zur Kontrolle und Korrektur. Die Honorarkräfte hätten ferner einem Weisungsrecht unterlegen. Dies ergebe sich im Wesentlichen aus dem Konzept des „W“, das nach den Honorarverträgen zur Durchführung der Tätigkeiten verpflichtend sei, sowie den zwischen dem Kläger und den jeweiligen Trägern der Jugendhilfe geschlossenen Trägervereinbarungen nebst festgelegten Standards. Darüber hinaus hätten die Honorarkräfte einer Kontrolle unterlegen. Im Übrigen sei maßgeblich, dass sie die Tätigkeiten höchstpersönlich zu erbringen und kein Unternehmerrisiko zu tragen hätten. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 6. Juni 2013 Widerspruch. Eine Eingliederung der Honorarkräfte in die Arbeitsorganisation des Klägers habe zu keiner Zeit bestanden. Die Kontaktaufnahme zu den Fallmanagern als fachliche Begleitung, die Teilnahme an Besprechungen, die kollegialen Beratungen oder Supervisionen bis hin zum Abrechnungsservice seien freiwillig gewesen. Auch das Gegenlesen der halbjährlichen Berichte der Honorarkräfte sei nur erfolgt, damit diesbezüglich die Qualitätsstandards und Normen des Jugendamtes hätten eingehalten werden können. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2017 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Es sei nach wie vor von einer Eingliederung der Beigeladenen zu 1.) in die Arbeitsorganisation des Klägers auszugehen. Dies sei sowohl vertraglich vereinbart gewesen, als auch gelebt worden. Mit seiner am 26. April 2017 beim Sozialgericht Itzehoe erhobenen Klage hat der Kläger sein Ziel weiterverfolgt. Zur Begründung hat er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Er ist insofern davon ausgegangen, dass die vorliegende Konstellation mit der, die das Bundessozialgericht im Urteil vom 31. März 2017 (B 12 R7/15 R) zu beurteilen hatte, übereinstimme und daher von einer selbstständigen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1.) auszugehen sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Beigeladene zu 1.) auch parallel für andere Träger/Firmen tätig gewesen sei. Es habe weder eine Weisungsgebundenheit bestanden noch sei eine Eingliederung in seine Arbeitsorganisation erfolgt. Er – der Kläger – habe lediglich als Koordinator zwischen dem Jugendamt und den Familienhelfern und Schulbegleitern fungiert. Insofern habe er auch nicht die Ziele im Hilfeplan erstellt oder vorgegeben. Die Verpflichtung, einen schriftlichen Bericht alle sechs Monate zu fertigen, sei gesetzlich bestimmt und daher nicht auf seine Weisung zurückzuführen. Der Kläger sieht sich darin bestätigt, dass in einem Parallelverfahren des Trägers „M“ durch die Beklagte für die Tätigkeit eines Familienhelfers ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis verneint worden sei. Der Kläger und die zum Gründungsmitarbeiterstamm des Klägers gehörende J hätten im Jahr 2007 ein Muster-Statusfeststellungsverfahren durch die DRV Bund durchführen lassen. Nachdem durch Bescheid die Versicherungsbefreiung bestätigt worden sei, seien die Vereinbarungen mit den freiberuflichen Mitarbeitern geschlossen worden. Ferner könne auch das Konzept des „W“ zu keiner anderen Einschätzung führen. Es handele sich hierbei um eine Qualitätsbeschreibung für alle Beteiligten, d. h. öffentliche Träger, Auftraggeber, Erziehungsberechtigte, Mitarbeiter sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch in freiberuflicher Tätigkeit. Darüber hinaus sei der vereinbarte Verteilungsschlüssel nicht frei verhandelbar. Dieser resultiere vielmehr aus dem Vertrag mit dem zuständigen Träger und sei nur an die Mitarbeiter weitergegeben worden. Der Kläger hat beantragt, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 24. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2017 festzustellen, dass die Beigeladene zu 1.) ihre Tätigkeit als freie Mitarbeiterin für den Kläger im Zeitraum vom 1. August 2009 bis 28. Februar 2010 und damit nicht sozialversicherungspflichtig als geringfügig abhängig Beschäftigte ausübte. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid und Widerspruchsbescheid verwiesen. Das Sozialgericht hat neben der Beigeladenen zu 1.) noch den für diese zuständigen Sozialversicherungsträger beigeladen. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Das Sozialgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. August 2020 den Kläger (in dem beigezogenen Verfahren S 20 KR 295/17 / L 5 BA 33/20) und im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. August 2020 die Beigeladene zu 1.) zu ihrer bei dem Kläger ausgeübten Tätigkeit befragt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. August 2020 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2017 rechtmäßig sei und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletze. Die Beigeladene zu 1.) habe ihre Tätigkeit für den Kläger im Zeitraum vom 1. August 2009 bis 28. Februar 2010 als abhängig Beschäftigte ausgeübt. Vertraglich sei bereits nicht eindeutig eine selbstständige Tätigkeit vereinbart worden, und in tatsächlicher Hinsicht hätten diejenigen Merkmale überwogen, die für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sprechen, gegenüber denjenigen, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen. Hierzu hat es im Einzelnen wie folgt ausgeführt: Aus der einem Jugendhilfeträger obliegenden Gesamtverantwortung für die Erbringung von Familienhilfe nach dem SGB VIII könne nicht bereits geschlossen werden, dass die Tätigkeit eines Familienhelfers (rechtmäßig) nur in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden könne. Insoweit sei auch der vorgegebene Hilfeplan kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung, soweit hierin keine konkreten Arbeitsanweisungen enthalten sind. Gleiches gelte für das Führen von Auswertungsgesprächen und das Vorlegen von Ergebnisberichten. Auch das Fehlen von Investitionen in eine eigene Büroinfrastruktur sei bei persönlichen Dienstleistungen kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung, da diese Investitionen keine Notwendigkeit für das selbstständige Erbringen der Leistung seien. Gleiches gelte für die Höchstpersönlichkeit der Leistungserbringung, soweit diese den Erfordernissen der pädagogischen Tätigkeit geschuldet sei. Selbst eine Fahrtkostenerstattung für längere Wegstrecken sei kein schwerwiegendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung, da eine solche auch bei der Beauftragung von selbstständigen Handwerkern nicht unüblich sei. Die Vereinbarung eines festen Stundenhonorars spreche im Zusammenhang mit der pädagogischen Familienhilfe ferner nicht für eine abhängige Beschäftigung, da bei Dienstleistungen in der Art der Familienhilfe eine andere Form der Bezahlung nur schwer vorstellbar sei. Ein schwerwiegendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung im Bereich der Familienhilfe sei jedoch die verpflichtende Teilnahme an Teambesprechungen. Aus dem zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1.) geschlossenen Vertrag ergebe sich nicht eindeutig, dass eine selbstständige Tätigkeit vereinbart worden sei. Nach dem im Einzelnen pro zu betreuender Familie abgeschlossenen Honorarvertrag habe kein Arbeits- oder Dienstverhältnis begründet werden sollen. Dies ergebe sich aus dem Titel des Vertrages „Fallbezogener Honorarvertrag“ und im Weiteren insbesondere aus dem dritten Absatz des Punkt 3 des Vertrages. Im Übrigen sprächen die Regelungen des Honorarvertrages aber eher für eine abhängige Beschäftigung. So verpflichte sich die pädagogische Fachkraft die Betreuungsaufgaben analog der im Konzept des „W“ verankerten Inhalte unter Beachtung der durch das Jugendamt vorgegebenen Wirkungs- und Handlungsziele und unter Berücksichtigung pädagogisch-therapeutischer Standards wahrzunehmen. Die Bezugnahme auf das Konzept des Klägers sei eine weitergehende Konkretisierung der Erwartungen des Klägers an die Tätigkeit der Honorarkräfte und damit eine Weisung. Es möge sein, dass keine Honorarkraft bei dem Abschluss der Verträge das Konzept des „W“ zu sehen bekommen habe, so wie es der Kläger und die Beigeladene zu 1.) vortragen. Allerdings spreche allein die Aufnahme des Konzeptes in den Vertragstext dafür, dass der Kläger beabsichtigt habe, die Honorarkräfte an seine konkrete Vorstellung von sozialpädagogischer Arbeit zu binden und es sich zumindest habe offenhalten wollen, Weisungen entsprechend der in dem Konzept aufgeführten Methoden zu erteilen. Ebenso spreche Punkt 2 des Vertrages für eine abhängige Beschäftigung der Honorarkräfte. Der Vertrag sehe insofern vor, dass die Honorarkräfte 1/3 ihrer Arbeitszeit für nicht fallbezogene Teamarbeit aufbringen und regele damit eine Eingliederung der Honorarkräfte in die Arbeitsorganisation des Klägers. Dass die Teilnahme an diesen Maßnahmen vergütet wurde, sei ein starkes Indiz für eine Eingliederung der Honorarkräfte in die Arbeitsorganisation des Klägers. Das Sozialgericht habe sich entgegen der Behauptung des Klägers nicht davon überzeugen können, dass die Jugendämter durch die Entgeltvereinbarungen Vorgaben zu dem Umfang der indirekten Arbeitszeit gemacht haben und von diesen mindestens 1/3 pro Fachleistungsstunde als indirekte Arbeitszeit erwünscht gewesen sei. Das Interesse der Jugendämter ziele primär darauf ab, dass der Anteil indirekter Arbeitszeit einer Fachleistungsstunde so gering wie möglich sei. So sei auch das von dem Kläger vorgelegte Schreiben des Kreises P vom 7. Juli 2011 zu verstehen, in welchem auf das Angebot des Klägers vom 11. April 2011 ein indirekter Leistungsanteil von 20 % pro Fachleistungsstunde der schulischen Eingliederung zugesagt wurde. Ein weiteres Indiz für eine abhängige Beschäftigung sei die umfängliche Fahrtkostenerstattung, selbst für kürzeste Strecken nach Vorlage eines Fahrtenbuchs. Dies überschreite das, was an Fahrtkostenerstattung im Rahmen eines Auftragsverhältnisses für längere Anfahrtswege noch üblich sei. Darüber hinaus spreche für eine abhängige Beschäftigung, dass die Vertragstexte offenbar einseitig vom Kläger vorgegeben worden seien und einheitlich für eine große Anzahl der als Honorarkräfte eingesetzten Familienhelfer gegolten hätten. Als eher neutral wertete das Sozialgericht den Stundenlohn von 24,00 EUR. Gegen eine abhängige Beschäftigung spreche in den Verträgen vor allem, dass keine typischen Arbeitnehmerleistungen wie eine regelmäßige Entgeltzahlung, Lohnfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall sowie Zuschüsse zur Krankenversicherung, Urlaubsabgeltung und Kosten der Aus- und Weiterbildung gewährt werden. Außerdem spreche gegen eine abhängige Beschäftigung, dass der Kläger keinen Einfluss auf Ort und Zeit der Tätigkeit gehabt habe. Die Entscheidung seien durch die Honorarkräfte in Abstimmung mit den zu betreuenden Klienten und den Vorgaben des Hilfeplans getroffen worden. Die vereinbarte Vergütung nach Zeit sei kein starkes Indiz für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Da die Leistungen der Beigeladenen zu 1.) Betreuungsdienste darstellten und kein Erfolg bzw. Werk geschuldet werde, sei eine Vergütung nach Zeit allenfalls ein schwacher Beleg für eine Abhängigkeit. Im Hinblick auf die tatsächlich gelebte Beziehung überwögen die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1.) sprechen. Ein schweres Indiz für eine abhängige Beschäftigung sei, dass der Kläger an seine Honorarkräfte eine Formatvorlage mit vorgegebener Gliederung unter seinem Briefkopf zur Erstellung der halbjährlichen Erziehungsberichte ausgegeben habe. Es könne dahinstehen, ob er damit verbunden auch die Weisung ausgesprochen habe, diese Vorlage zu verwenden, denn die Weisung sei bereits in dem Austeilen der Formatvorlage mit seinem Briefkopf konkludent enthalten. Er habe dadurch auch darauf hingewirkt, dass die Honorarkräfte nach außen in seinem Namen und für ihn in Erscheinung traten und sie hierdurch weiter in seine Arbeitsorganisation eingegliedert. Zugleich sei es zumindest erwünscht und auch so praktiziert worden, dass die Honorarkräfte, ihre Erziehungsberichte an die Fallmanager zur Korrektur und Weiterleitung an das Jugendamt sendeten. Es spiele keine Rolle, ob die Korrekturen inhaltlicher oder formeller Art gewesen seien, da in diesem Prozedere zumindest eine Eingliederung der Auftragnehmer in eine fremde Arbeitsorganisation zu sehen sei. Die Beigeladene zu 1.) habe zur Erstellung der Erziehungsberichte die Formatvorlage des Klägers genutzt und die so unter dem Briefkopf des Klägers erstellten Berichte an die Fallkoordinatoren weitergeleitet, die die Berichte nach Überprüfung und ggf. Korrektur an das Jugendamt weitergeleitet hätten. Ein weiteres gewichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung sei darin zu sehen, dass der Kläger aus den Honorarkräften häufig Teams aus zwei oder drei Personen gebildet habe, die gemeinsam in einer Familie tätig gewesen seien. Die Teambildung und Koordinierung des gesamten Einsatzes sei durch die Fallkoordinatoren des Klägers erfolgt. Hierin sei eine intensive Eingliederung der Auftragnehmer in die Arbeitsorganisation des Klägers zu sehen. Auch die Beigeladene zu 1.) habe jedenfalls bei ihrem ersten Einsatz zusammen mit dem Kläger in einer Familie gearbeitet. Darüber hinaus sei es als sehr starkes Indiz für eine abhängige Beschäftigung zu werten, dass der Kläger nach seinen eigenen Ausführungen, sämtlichen Auftragnehmern Mobiltelefone mit SIM-Karten angeboten habe. Dies spreche für eine Anbindung und Eingliederung in seine Arbeitsorganisation. Ebenso spreche das Infrastrukturangebot des Klägers für seine Honorarkräfte für eine Eingliederung dieser in seine Arbeitsorganisation. So hätten die Honorarkräfte kostenlos einen Besprechungsraum des Klägers für ihre Klienten nutzen, Fallsupervisionen in Anspruch nehmen und bei dem Kläger lediglich einen Stundenzettel anstelle einer Abrechnung einreichen können. Der Kläger habe darüber hinaus eine Bezahlung innerhalb von vier Wochen garantiert und sei damit für die Jugendämter in Vorkasse getreten. Für eine abhängige Beschäftigung spreche weiter, dass die Beigeladene zu 1.) im Hinblick auf ihre Tätigkeit für den Kläger keine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen habe. Für eine selbstständige Tätigkeit spreche hingegen, dass die Honorarkräfte, ohne negative Konsequenzen für zukünftige Beauftragungen befürchten zu müssen, die Aufträge hätten ablehnen können, dass für die Beigeladene zu 1.) keine wirtschaftliche Abhängigkeit zu dem Kläger bestanden habe, da sie hauptberuflich einer anderen Tätigkeit nachgegangen sei und darüber hinaus, dass die Honorarkräfte gegenüber den Klienten eigenständig und nicht als Mitarbeiter des Klägers aufgetreten seien. Dies trete jedoch im Rahmen einer Gesamtwertung zurück. Gegen das seiner Prozessbevollmächtigten am 5. November 2020 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, die am 26. November 2020 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Das Sozialgericht habe sich nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, dass die Teilnahme an Teambesprechungen nicht verpflichtend gewesen sei. Ferner könne vorliegend das Konzept des „W“ keine Weisung durch ihn – den Kläger – darstellen, da das Konzept der Beigeladenen zu 1.) nicht bekannt gewesen sei. Das Sozialgericht habe ferner unzutreffend eine Eingliederung in seinen Betrieb angenommen. Er – der Kläger – habe sich in der gesamten Zeit als „Serviceagentur verstanden“ und den Mitarbeitern Angebote gemacht, um die organisatorischen Tätigkeiten zu vereinfachen. Eine Annahme dieser Angebote sei stets freiwillig gewesen. Der Differenzbetrag zwischen den bewilligten Fachleistungsstunden und den vereinbarten Honorarsätzen sei nicht als sein Gewinn verbucht worden. Von diesem Differenzbetrag seien unter anderem die Räumlichkeiten finanziert worden, die die Honorarkräfte zum Austausch hätten nutzen können. Die Beigeladene zu 1.) habe ferner angegeben, dass sie ein Mobiltelefon des Klägers nicht genutzt habe. Auch bezogen auf die halbjährlichen Berichte habe das Sozialgericht eine unzutreffende Wertung vorgenommen. So habe er – der Kläger – hierzu keine Vorgaben gemacht. Diese seien ausschließlich vom Jugendamt gekommen. Das Sozialgericht habe darüber hinaus übergangen, dass in der Gründungsphase zwischen dem Jugendamt, dem Beklagten und ihm Einvernehmen darüber bestanden habe, dass er lediglich als Vermittler der Honorarkräfte fungiere. Ferner stützt sich der Kläger darauf, dass er in den Jahren 2008-2012 einen betrieblichen Gewinn in Höhe von 407.149,68 EUR erwirtschaftet habe. Die geforderte Beitragshöhe werde nicht einmal ansatzweise von dem betrieblichen Gewinn abgedeckt. Im Rahmen der rechtlichen Bewertung stützt sich der Kläger auf die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Januar 2014 zum Az. L 1 KR 175/12 und vom 28. März 2014 zum Az. L 1 KR 20/12 zu nach seiner Auffassung vergleichbaren Konstellationen. Ferner sei sein hierauf gestütztes Vertrauen zu schützen. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. Dezember 2022 zum Az. L 2 BA 47/20. Aus diesem Grunde sei auch hilfsweise die Revision zuzulassen. Im Übrigen sei ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, ob sein Konzept über die allgemeinen sozialpädagogischen Standards zur Arbeitsleistung hinaus klägereigene Vorgaben enthalte, die die allgemeinen fachlichen Standards überstiegen. Darüber hinaus seien Mitarbeiter des Jugendamtes als Zeugen zu dem Umstand zu hören, dass Vorgaben zu der Berichterstellung nicht von ihm sondern vom Jugendamt gekommen seien. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 24. August 2020 und den Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2017 aufzuheben und festzustellen, dass die Tätigkeit durch die Beigeladene zu 1.) für den Kläger im Zeitraum vom 1. August 2009 bis 28. Februar 2010 nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt wurde und dafür keine Sozialversicherungspflicht bestanden hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf ihre bisherigen Stellungnahmen und stützt sich auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. Ergänzend nimmt sie auf die nach ihrer Auffassung vergleichbare Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Honorarärzten und Honorarpflegekräften Bezug. Der Kläger habe vorliegend einen ihm vom Jugendamt des Kreises P übertragenen Versorgungsauftrag zu erfüllen gehabt. Die abgeschlossene Trägervereinbarung stelle daher Mindeststandards dar, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Für die Einhaltung der Mindeststandards trage allein der Kläger die Verantwortung. Die Sicherstellung dieses Auftrags erfordere daher Rahmenbedingungen und Kontrollmöglichkeiten. Parallel zu dem vorliegenden Verfahren haben die Beteiligten im einstweiligen Rechtsschutz um die Frage der aufschiebenden Wirkung des für den Folgezeitraum vom 1. Mai 2012 bis 31. März 2020 durch die Beklagte erlassenen Beitragsbescheids vom 19. Mai 2021 in der Fassung des Bescheids vom 13. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2021 geführt (L 5 BA 10016/21 B ER). Im Rahmen dessen hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht die aufschiebende Wirkung der Klage vom 10. November 2021 gegen den vorstehenden Bescheid angeordnet, soweit Beiträge für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2016 nachgefordert werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verfahrensakten zu den Az. L 5 BA 10016/21 B ER und L 5 BA 33/20 verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.