Urteil
L 4 VE 4/24
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGST:2025:0508.L4VE4.24.00
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Leitsätze
Der Geschädigte hat trotz erlittener Schussverletzungen keinen Anspruch auf Versorgungsleistungen, wenn er zuvor an einer Schlägerei beteiligt gewesen ist, in deren Verlauf der Schütze eine Pistole gezogen und Schüsse auf mehrere Personen abgeben hat. Eine Mitverursachung, die zur Unbilligkeit und damit Versagung von Versorgungsleistungen führen kann, ist zu erkennen, sofern sich der Geschädigte leichtfertig selbst gefährdet hat. Neben tatbezogenen können auch tatunabhängige Umstände eine Versorgung als unbillig erscheinen lassen, darunter das weitere Umfeld der Tat, insbesondere das Milieu, in dem sie geschehen ist. Der Gesetzgeber hat vor allem Personenkreise, die sich allgemein rechtsfeindlich verhalten - insbesondere Angehörige krimineller Vereinigungen - von Entschädigungen ausschließen wollen. (Rn.49)
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
15. Januar 2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Geschädigte hat trotz erlittener Schussverletzungen keinen Anspruch auf Versorgungsleistungen, wenn er zuvor an einer Schlägerei beteiligt gewesen ist, in deren Verlauf der Schütze eine Pistole gezogen und Schüsse auf mehrere Personen abgeben hat. Eine Mitverursachung, die zur Unbilligkeit und damit Versagung von Versorgungsleistungen führen kann, ist zu erkennen, sofern sich der Geschädigte leichtfertig selbst gefährdet hat. Neben tatbezogenen können auch tatunabhängige Umstände eine Versorgung als unbillig erscheinen lassen, darunter das weitere Umfeld der Tat, insbesondere das Milieu, in dem sie geschehen ist. Der Gesetzgeber hat vor allem Personenkreise, die sich allgemein rechtsfeindlich verhalten - insbesondere Angehörige krimineller Vereinigungen - von Entschädigungen ausschließen wollen. (Rn.49) Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 15. Januar 2024 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Revision wird nicht zugelassen. Nach erfolgter Zustimmung entscheidet der Senat den Rechtstreit durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers (§§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG) erweist sich als unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf eine Beschädigtenversorgung nach dem OEG gegen den Beklagten aufgrund des Geschehens am 4. Juni 2012 hat. Streitgegenstand ist der Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales B. vom 6. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2019 (§ 95 SGG), mit welchem dieses den Antrag des Klägers auf Beschädigtenversorgung abgelehnt hat. Dagegen wendet er sich mit seiner Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1, Abs. 4; 56 SGG). Diese ist auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Verurteilung des Beklagten zu Leistungen nach dem OEG aufgrund des Ereignisses vom 4. Juni 2012 gerichtet, wobei insoweit ein Grundurteil (§ 130 SGG) ergehen kann. Damit ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgeblich. Nach § 142 Abs. 2 Satz 1 Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) ist für einen bis zum 31. Dezember 2023 gestellten Antrag auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder einem Gesetz, das das BVG ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, der – wie in diesem Fall – noch nicht bestandskräftig beschieden worden ist, nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu entscheiden. Damit ist das OEG in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung heranzuziehen. Der Beklagte ist der sachlich und örtlich zuständige Leistungsträger. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 OEG in der ab dem 1. Juli 2020 gültigen Fassung (aufgrund des Gesetzes vom 15. April 2020, BGBl. I, S. 811) mit dem Wechsel vom Tatort- zum Wohnortprinzip ist das Land Sachsen-Anhalt zuständig geworden, weshalb ein Beklagtenwechsel erfolgt ist. Seither ist für die Entscheidung über OEG-Anträge und die Gewährung von Versorgung das Land verpflichtet, in dem die berechtigte Person ihren Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Weil der Kläger im Antrag angegeben hatte, in H. zu wohnen, ist demnach das Land Sachsen-Anhalt sachlich und örtlich zuständig geworden, so dass nur dieses (vertreten durch den Präsidenten des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt, da keine landesrechtliche Regelung die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet) die beanspruchte Leistung gewähren kann (vgl. BSG, Urteil vom 17. April 2013 – B 9 V 1/12 R – juris Rn. 23). In der Sache hat das Sozialgericht zu Recht angenommen, dass dem Kläger kein Anspruch auf eine Beschädigtenversorgung zusteht, weil gegebenenfalls bestehende Leistungsansprüche jedenfalls zu versagen sind. Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG in Verbindung mit §§ 9, 30, 31 BVG. Danach erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, wer im Geltungsbereich des OEG oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Die Versorgung umfasst die nach dem insoweit entsprechend anwendbaren § 9 BVG aufgeführten Leistungen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BVG ist der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) – bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des BVG und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13. Dezember 2007 (BGBl I S. 2904) am 21. Dezember 2007 als Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bezeichnet – nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, welche durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der GdS ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer GdS wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst (§ 30 Abs. 1 Satz 2 BVG). Beschädigte erhalten gemäß § 31 Abs. 1 BVG eine monatliche Grundrente ab einem GdS von 30. Liegt der GdS unter 25, besteht kein Anspruch auf eine Rentenentschädigung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2014 – L 6 VS 413/13 – juris Rn. 42). Nach § 1 Abs. 4 OEG in der Fassung des Gesetzes vom 15. April 2020 wurde mit Wirkung ab dem 1. Juli 2018 die Gleichstellung von Ausländern mit Deutschen umgesetzt: Ausländer haben seither dieselben Ansprüche wie Deutsche. Für einen Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG sind folgende rechtliche Grundsätze maßgebend (vgl. BSG, Urteil vom 17. April 2013 – B 9 V 1/12 R – juris Rn. 25 ff): Der Versorgungsanspruch setzt zunächst voraus, dass die allgemeinen Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG gegeben sind (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23. April 2009 – B 9 VG 1/08 R – juris Rn. 27 m. w. N). Danach erhält eine natürliche Person („wer“), die im Geltungsbereich des OEG durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Somit besteht der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG aus drei Gliedern (tätlicher Angriff, Schädigung und Schädigungsfolgen), die durch einen Ursachenzusammenhang miteinander verbunden sind. Nach der Rechtsprechung des BSG ist bei der Auslegung des Rechtsbegriffs „vorsätzlicher rechtswidriger tätlicher Angriff“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG entscheidend auf die Rechtsfeindlichkeit, vor allem verstanden als Feindlichkeit gegen das Strafgesetz, abzustellen; von subjektiven Merkmalen, wie etwa einer kämpferischen, feindseligen Absicht, hat sich die Auslegung insoweit weitestgehend gelöst (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 7. April 2011 – B 9 VG 2/10 R – juris Rn. 32 m. w. N.). Das Vorliegen eines tätlichen Angriffs hat das BSG aus der Sicht von objektiven, vernünftigen Dritten beurteilt und insbesondere sozial angemessenes Verhalten ausgeschieden. Allgemein ist es in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass als tätlicher Angriff grundsätzlich eine in feindseliger oder rechtsfeindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen ist, wobei die Angriffshandlung in aller Regel den Tatbestand einer – jedenfalls versuchten – vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfüllt (st. Rspr.; vgl. nur BSG, Urteil vom 29. April 2010 – B 9 VG 1/09 R – juris Rn. 25). Abweichend von dem im Strafrecht umstrittenen Gewaltbegriff im Sinne des § 240 Strafgesetzbuch (StGB) zeichnet sich der tätliche Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG durch eine körperliche Gewaltanwendung (Tätlichkeit) gegen eine Person aus, wirkt also körperlich (physisch) auf einen anderen ein (vgl. BSG, Urteil vom 7. April 2011 – B 9 VG 2/10 R – juris Rn. 36). Ein solcher Angriff setzt eine unmittelbar auf den Körper einer anderen Person zielende, gewaltsame physische Einwirkung voraus; die bloße Drohung mit einer - wenn auch erheblichen - Gewaltanwendung oder Schädigung reicht hierfür demgegenüber nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 9 V 1/13 R – juris Rn. 18, 23 ff.). Es sollten ausschließlich die Fälle der sogenannten „Gewaltkriminalität“ in die Entschädigung einbezogen werden, die mit einem willentlichen Bruch der Rechtsordnung durch körperliche Gewaltanwendung gegen eine Person einhergehen (vgl. BT-Drucks. 7/2506, S. 10). Je gewalttätiger die Angriffshandlung gegen eine Person nach ihrem äußeren Erscheinungsbild bzw. je größer der Einsatz körperlicher Gewalt oder physischer Mittel ist, desto geringere Anforderungen sind zur Bejahung eines tätlichen Angriffs in objektiver Hinsicht zu stellen. Dabei ist nicht maßgeblich, ob der vom Täter gegebenenfalls beabsichtigte Verletzungserfolg eingetreten ist. Bei der Würdigung des Tatgeschehens sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 7. April 2011 – B 9 VG 2/10 R – juris Rn. 38, 39, 43). Der tätliche Angriff zeichnet sich zudem dadurch aus, dass die Einwirkung „unmittelbar“ auf den Körper der anderen Person zielen muss. Dieses Tatbestandsmerkmal ist von dem Erfordernis der Unmittelbarkeit der Gesundheitsschädigung – dem zweiten Glied der versorgungsrechtlichen Ursachenkette – zu unterscheiden und begrenzt die Entschädigungspflicht des Staates auf konkrete Gefährdungen des Opfers durch zielgerichtete Angriffshandlungen. Da die Zielrichtung einer Handlung allein auf dem Willen des Täters beruht, sind Feststellungen zu diesem Merkmal in erster Linie von der inneren Tatseite, dem Vorsatz des Täters, abhängig; bleibt der Täter unbekannt, müssen wenigstens die äußeren Tatumstände überzeugende Hinweise auf den erforderlichen subjektiven Tatbestand geben (BSG, Urteil vom 7. April 2011 – B 9 VG 2/10 R – juris Rn. 50). Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen kennen das soziale Entschädigungsrecht und damit auch das OEG drei Beweismaßstäbe. Grundsätzlich bedürfen die drei Glieder der Kausalkette (schädigender Vorgang, Schädigung und Schädigungsfolgen) des Vollbeweises. Für die Kausalität selbst genügt gemäß § 1 Abs. 3 BVG die Wahrscheinlichkeit. Nach Maßgabe des § 15 Satz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG), der gemäß § 6 Abs. 3 OEG anzuwenden ist, sind bei der Entscheidung die Angaben der Antragstellenden, die sich auf die mit der Schädigung, also insbesondere auch mit dem tätlichen Angriff im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, zugrunde zu legen, wenn sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen. Denn ein darüber hinaus gehender Grad an Gewissheit ist so gut wie nie zu erlangen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 128 Rn. 3b m. w. N.). Daraus folgt, dass auch dem Vollbeweis gewisse Zweifel innewohnen können, verbleibende Restzweifel mit anderen Worten bei der Überzeugungsbildung unschädlich sind, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2010 – B 11 AL 35/09 R – juris Rn. 21). Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 128 Rn. 3b). Der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG ist dann gegeben, wenn nach der geltenden wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 – B 9 V 23/01 B – juris Rn. 4). Diese Definition ist der Fragestellung nach dem wesentlichen ursächlichen Zusammenhang (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 9 V 6/13 R – juris, Rn. 18 ff.) angepasst, die nur entweder mit ja oder mit nein beantwortet werden kann. Es muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, dass ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden. Für die Wahrscheinlichkeit ist ein „deutliches“ Übergewicht für eine der Möglichkeiten erforderlich. Sie entfällt, wenn eine andere Möglichkeit ebenfalls ernstlich in Betracht kommt. Bei dem „Glaubhafterscheinen“ im Sinne des § 15 Satz 1 KOVVfG handelt es sich um den dritten, mildesten Beweismaßstab des Sozialrechts. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Keller, a. a. O., Rz. 3d m. w. N.), also der guten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 – B 9 V 23/01 B – juris Rn. 4.). Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die gute Möglichkeit aus, also es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 128 Rn. 3c), weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss einer den übrigen gegenüber ein gewisses, aber kein deutliches Übergewicht zukommen. Wie bei den beiden anderen Beweismaßstäben reicht die bloße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Das Tatsachengericht ist allerdings mit Blick auf die Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) im Einzelfall grundsätzlich darin nicht eingeengt, ob es die Beweisanforderungen als erfüllt ansieht (vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 – B 9 V 23/01 B – juris Rn. 5). Diese Grundsätze haben ihren Niederschlag auch in den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz“ in ihrer am 1. Oktober 1998 geltenden Fassung der Ausgabe 1996 (AHP 1996) und nachfolgend – seit Juli 2004 – den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“ in ihrer jeweils geltenden Fassung (AHP 2005 und 2008) gefunden, welche zum 1. Januar 2009 durch die Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (Teil C, Nrn. 1 bis 3 der Anlage zu § 2 VersMedV; vgl. BR-Drucks 767/1/08 S. 3, 4) inhaltsgleich ersetzt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 9 V 6/13 R – juris Rn. 17). Gemessen daran hat der Beklagte im Ergebnis zu Recht die Gewährung von Beschädigtenversorgung abgelehnt. Der Kläger ist zwar am 4. Juni 2012 Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden. Denn der auf ihn abgegebene Schuss aus einer Pistole stellt sich nach den oben festgestellten Tatsachen als vorsätzlicher tätlicher Angriff dar, der überdies auch rechtswidrig gewesen ist, da Rechtfertigungsgründe nicht ersichtlich sind. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG muss der Angriff nicht nur vorsätzlich und tätlich sein, er muss sich darüber hinaus auch als rechtswidrig erweisen. Das OEG knüpft insoweit an die strafrechtlichen Begrifflichkeiten an. Dementsprechend indiziert die Verwirklichung eines Tatbestandes nach dem StGB die Rechtswidrigkeit, wobei das Vorliegen von Rechtfertigungsgründe diese Indizwirkung widerlegt (vgl. Rademacker in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 1 OEG, Rn. 66 f.). Rechtfertigungsgründe sind angesichts des dargestellten Tatgeschehens aber nicht ersichtlich. Eine unmittelbare Gesundheitsstörung ist infolge des Angriffs eingetreten. Aufgrund der auf ihn abgegebenen Schüsse aus der Pistole des Angreifers wurde der Kläger am rechten Oberschenkel verletzt und musste in einem B.er Krankenhaus versorgt werden. Nicht sicher geklärt ist aber, ob Schädigungsfolgen verblieben sind. Der Kläger hat im Antrag auf Beschädigtenversorgung insoweit auf ein Lendenwirbelsäulensyndrom, ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren, eine posttraumatische Belastungsstörung und neurogene Beschwerden hingewiesen. Im Gegensatz zur Ansicht des Beklagten lassen die beigezogenen Krankenunterlagen sowie das versorgungsmedizinische Gutachten nach Aktenlage vom 14. November 2023 keine abschließende Bewertung darüber zu, ob die vom Kläger mitgeteilten Gesundheitsschäden ursächlich auf der angeschuldigten Schussverletzung beruhen. Der Kläger konnte bereits nach wenigen Tagen das Krankenhaus verlassen. Verblieben sind zwei Narben, die das Landesamt für Gesundheit und Soziales B. in seinem nach Aktenlage erstellten versorgungsmedizinischen Gutachten näher beschrieben hat. Diese bedingen auch zur Überzeugung des Senats keinen GdS. Auch soweit der Kläger vorgetragen hat, unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung, einer Schmerzstörung sowie den Folgen eines Bandscheibenvorfalls zu leiden, folgt der Senat den Ausführungen des Beklagten in dem erwähnten Gutachten. In Auswertung des Berichts des Unfallkrankenhauses B. vom 12. Juni 2012 ist dort das Projektil entfernt und die Wunde versorgt worden. Die Wundheilung sei regelrecht verlaufen bei reizlosen Narbenverhältnissen. Während der stationären Behandlung in diesem Krankenhaus sei am 7. Juni 2012 über die vom Kläger mitgeteilten Missempfindungen im Bereich des rechten Fußes befunden worden. Die Behandler seien dabei von einer inkompletten Schädigung des rechten Ischiasnervs ausgegangen, ohne dass eine schussbedingte Verletzung tatsächlich objektiviert worden sei. Motorische Defizite hätten nicht bestanden. Im Juli 2012 habe sich der Kläger wegen Schmerzen im rechten Fuß erneut in dem Krankenhaus vorgestellt. Dabei habe er mitgeteilt, dass die ab dem 7. Juni 2012 erwähnten Missempfindungen lediglich eine Woche wahrzunehmen gewesen seien. Der Kläger sei mit schmerz-/nervenschmerzstillenden Medikamenten versehen worden. Weitere ärztliche Konsultationen wegen des rechten Fußes seien nicht erfolgt. Wegen der vorgetragenen psychischen Probleme hat sich der Kläger bisher nur am 16. Juli 2012 dem B.er Hausarzt R. A. vorgestellt (unter Hinweis auf eine „depressive Verstimmung“). Einer weiteren ärztlichen Behandlung oder einer Psychotherapie hat sich der Kläger nicht unterzogen. Damit besteht offenbar kein Leidensdruck. Ob der Bandscheibenvorfall sowie die Sensibilitätsstörungen ursächlich auf der Schussverletzung beruhen, ist nicht geklärt. Der Kläger schildert in der Anamnese des Reha-Entlassungsberichts vom 21. Januar 2019 seine Ansicht darüber, wie sich die Schussverletzung ausgewirkt habe. Die schließlich geklagten Beschwerden beziehen sich aber auf das linke Bein mit stark links hinkendem Gangbild sowie Fußheberschwäche rechts (Janda 1/5). Ferner seien Missempfindungen zu verzeichnen gewesen im Bereich des rechten und linken Fußes sowie im Bereich des linken Ober- und Unterschenkels. Ansonsten seien die großen Gelenke des Klägers altersentsprechend frei beweglich gewesen. Abschließend habe der Kläger eine deutliche Befundverbesserung mitgeteilt hinsichtlich Kraft, Beweglichkeit und allgemeiner Belastbarkeit. Zuvor hatte sich der Kläger am 31. August 2018 in der Zentralen Notaufnahme des Universitätsklinikums H. eingefunden und Schmerzen im linken Bereich bei L5/S1 vorgetragen. Es wurde eine Blockierung festgestellt. Ein Anhalt für sensomotorische Defizite habe nicht bestanden. Bei der Bewegung des oberen Sprunggelenks (Beugung des Fußes nach oben und unten), der Hebung und Senkung der Großzehen, beim Beugen und Strecken der Hüftgelenke sowie beim Beugen und Strecken der Kniegelenke habe der Kläger jeweils beidseits eine Kraft von Janda 5/5 entfaltet. Unter der Gabe von Schmerzmitteln seien die Beschwerden deutlich rückläufig gewesen. Dem Kläger wurde Physiotherapie empfohlen. Der Kläger hat dazu im Schriftsatz vom 18. Dezember 2023 ausgeführt, dass die Läsion des Ischiasnervs zur jahrelangen Fehlbelastung und deshalb auch zum Bandscheibenvorfall bei L5/S1 sowie zur beginnenden Hüftgelenksarthrose links geführt habe. Diese Einschätzung habe Dr. Z. (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) im Befundbericht vom 17. Oktober 2018 bestätigt und die (oben erwähnte) Rehabilitationsmaßnahme empfohlen. Die Beschwerden links einschließlich der Rückenbeschwerden seien Folge der Fehlbelastung des Achsenskeletts und des linken Beines durch die Schädigung des Ischiasnervs. Diese Annahme wäre letztlich weiter aufzuklären unter Einholung eines Sachverständigengutachtens. Von weiteren Maßnahmen der Sachaufklärung sieht der Senat jedoch ab, da der Beklagte Leistungen nach dem OEG letztlich zutreffend versagt hat. Die zur Versagung von Leistungen nach dem OEG führende Unbilligkeit des Verhaltens des Klägers ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der im OEG geregelten Entschädigung von Opfern für Gewalttaten. Demnach hat der Staat ein Monopol für die Verbrechensbekämpfung und ist deswegen für den Schutz der Bürger vor Schädigungen durch kriminelle Handlungen, insbesondere durch Gewalttaten, im Bereich seines Hoheitsgebietes und damit seiner Herrschaftsgewalt verantwortlich. Vielfach können das unmittelbare Opfer und seine Hinterbliebenen überhaupt keinen oder keinen ausreichenden Schadensersatz vom Täter erhalten und konnten auch keine zumutbare allgemeine Privatversicherung gegen solche Schäden abschließen, geraten also infolge der Gewalteinwirkung in wirtschaftliche Not. Aus diesen Gründen hat die staatliche Gemeinschaft ihre Pflicht zur Hilfe beim Versagen der Schutzvorkehrungen anerkannt (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 1979 – 9 RVg 2/78 – juris Rn. 13). Allerdings ist diesbezüglich § 2 Abs. 1 OEG als Rechtsgrundlage heranzuziehen. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen zur Überzeugung des Senats vor. Im Gegensatz zur Ansicht des Beklagten und des Sozialgerichts lässt sich die Versagung möglicher Leistungsansprüche des Klägers nicht auf § 2 Abs. 2 OEG stützen. Denn bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens wurde kein Ermessen ausgeübt („Ermessensausfall“). Nach § 2 Abs. 2 OEG können Leistungen versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten. Anders als der Ausschluss von Ansprüchen wegen Verursachung oder die Versagung wegen Unbilligkeit nach § 2 Abs. 1 OEG steht die Versagung wegen mangelnder Mitwirkung an der Aufklärung im Ermessen der Versorgungsverwaltung. Die Pflichten überschneiden sich nur in Randbereichen mit den Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), weil sich die Pflichten nach § 2 Abs. 2 OEG im Schwerpunkt auf den Zeitraum vor Einleitung des Verwaltungsverfahrens beziehen. Von dem Geschädigten kann von vornherein nur das ihm Mögliche und Zumutbare verlangt werden (BSG, Urteil vom 24. April 1991 – 9a/9 RVg 5/89 – juris Rn. 18). Dabei gilt ein subjektiver Maßstab. Die Regelung zu den Grenzen der Mitwirkung in § 65 SGB I gilt zwar nur für die Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 64 SGB I und deshalb nicht unmittelbar für die Pflichten nach § 2 Abs. 2 OEG. Gleichwohl können die dort getroffenen Wertungen auch im vorliegenden Zusammenhang herangezogen werden (BSG, Urteil vom 24. April 1991 – 9a/9 RVg 5/89 – juris Rn. 17). Danach spricht einiges dafür, dass dem Geschädigten in entsprechender Anwendung des § 65 Abs. 3 SGB I die fehlende Erstattung einer Strafanzeige nicht entgegengehalten werden kann, wenn er andernfalls eine ihm nahestehende Person im Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Zivilprozessordnung (ZPO) der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Grundsätzlich rechtfertigen tatsächliche Aufklärungsschwierigkeiten nicht die generelle Versagung des Leistungsanspruchs (BSG, Urteil vom 7. November 1979 – 9 RVg 2/78 – juris Rn. 21). Das ändert allerdings nichts daran, dass nach dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast die fehlende Beweisbarkeit von Tatsachen zu Lasten desjenigen geht, der daraus Ansprüche für sich herleiten möchte. Die Grundsätze der objektiven Beweislast (Feststellungslast) greifen ein, wenn der Tatrichter keine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer streitigen und entscheidungserheblichen Tatsachenbehauptung gewinnen kann („non liquet“) und sie bestimmen, zu wessen Lasten die Unaufklärbarkeit geht. Die objektive Beweislast kennzeichnet das Risiko, wegen der Nichterweislichkeit rechtlich erheblicher Tatsachen im Prozess zu unterliegen. Welchen Beteiligten dieses Risiko trifft, ist grundsätzlich eine Frage des materiellen Rechts, weil sich die Beweislastverteilung nach dem Regelungsgefüge der jeweils maßgebenden Norm richtet (BSG, Urteil vom 24. November 2010 – B 11 AL 35/09 R – juris Rn. 20). Wenn also wegen der eingeschränkten Mitwirkung des Geschädigten nicht festgestellt werden kann, dass dieser Opfer einer Gewalttat geworden ist, geht dies zu seinen Lasten (Rademacker in: Knickrehm/Rademacker, SGB XIV, 2. Aufl. 2024, § 17 Rn. 37, 38). Die Grundsätze der Beweislastumkehr können eingreifen, wenn es um in der Sphäre des Betroffenen liegende Tatsachen geht, die der beklagte Leistungsträger in Ermangelung entsprechender Angaben des Betroffenen nicht kennt und nicht kennen muss. Aufgrund der dem Betroffenen anzulastenden Beweisnähe kann die Umkehr der Beweislast gerechtfertigt sein, sofern der Betroffene die Feststellung der notwendigen Tatsachen erschwert oder verhindert (vgl. dazu BSG, Urteil vom 24. November 2010 – B 11 AL 35/09 R – juris Rn. 22 zu Fällen, in denen Arbeitslose die erforderlichen Angaben verweigert haben). Um Leistungen deshalb versagen zu können, war die Ermessensbetätigung des Beklagten nach § 2 Abs. 2 OEG notwendig. Im Unterschied zu § 2 Abs. 1 OEG, wonach Leistungen zu versagen sind, wenn der Geschädigte selbst die Schädigung verursacht hat oder es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren, ist § 2 Abs. 2 OEG als Kann-Bestimmung gefasst, um eine größere Flexibilität zu erreichen (vgl. hierzu BT-Drucks 7/2506 S. 15 f). Die Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen. Der Versagenstatbestand eröffnet der Verwaltung die Möglichkeit, auf den Geschädigten einzuwirken und durch vollständige oder zeitweilige oder teilweise Versagung der Leistungen den Geschädigten zur Mitwirkung, also zu dem gewünschten Verhalten zu veranlassen. Je nach der Bedeutung, die dem Verhalten des Geschädigten für die Strafverfolgung zukommt, je nach dem Umfang der Auswirkungen seines Unterlassens, insbesondere der finanziellen Einbußen, die er der Verwaltung verursacht, kann im Wege des Ermessens und unter Berücksichtigung des Gewichts eines etwaigen staatlichen Strafanspruchs flexibel reagiert werden. Diese Einwirkungsmöglichkeit entspricht der für das allgemeine Leistungsrecht in § 65 SGB I normierten Mitwirkungspflicht. Der Zweck der Leistungsversagung und das Gebot verhaltensadäquater Reaktion von Seiten der Verwaltung machen § 2 Abs. 2 OEG zur echten Ermessensnorm (BSG, Urteil vom 24. April 1991 – 9a/9 RVg 5/89 – juris Rn. 17). Die Behörde hat ihre Entscheidung für die eine oder andere Rechtsfolge nach Recht und Billigkeit, also nach sachlichen Gesichtspunkten unter gerechter und billiger Abwägung des öffentlichen Interesses und dem des antragstellenden Opfers zu treffen. Die Einräumung von Ermessen berechtigt zu Zweckmäßigkeitserwägungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Bei der Ermessensabwägung dürfen nur Verhaltensweise des Geschädigten einbezogen werden, die ihm vorwerfbar sind. Andere Umstände, die er nicht beeinflussen oder zu vertreten hat, müssen außer Betracht bleiben (Gelhausen in: Gelhausen/Weiner, OEG, 7. Aufl. 2021, § 2 Rn. 56). Der Beklagte hat sein Ermessen im Schriftsatz vom 27. Oktober 2021 während des erstinstanzlichen Verfahrens ausgeübt. Er hat unter Bezugnahme auf einzelne in der Ermittlungsakte der Amtsanwaltschaft B. dargestellte Aspekte festgestellt, dass Leistungen nach dem OEG unter Abwägung der Interessen des Antragstellers mit denen der Solidargemeinschaft zu versagen seien nach § 2 Abs. 2 OEG. Nachdem sich der seinerzeit zuständige Versorgungsträger zunächst auf § 2 Abs. 1 OEG gestützt und demgemäß eine gebundene Entscheidung getroffen hatte, ist mit Blick auf den schließlich herangezogenen § 2 Abs. 2 OEG ein Ermessensausfall anzunehmen. Die Heilung dieses Fehlers ist jedenfalls bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens möglich (Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 41 Rn. 11). Das Sozialgericht hat sich im angefochtenen Urteil mit dem Auswechseln und Ergänzen von Ermessenserwägungen beschäftigt (vgl. Seite 13) und herausgestellt, dass sich der Beklagte bei seiner im erstinstanzlichen Verfahren erfolgten Ermessensentscheidung lediglich auf die bereits bekannten Tatsachen gestützt und den Tenor des Bescheides nicht geändert habe, weshalb dem Kläger die Rechtsverteidigung nicht erschwert worden sei. Den Ermessensausfall spricht das Sozialgericht aber nicht an. § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG wird darauf nicht anzuwenden sein: Danach kann das Gericht auf Antrag die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist. Bei § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG muss es sich um Verfahrens- und Formfehler im Sinne von § 41 SGB X handeln, also nicht um materiell-rechtliche Fehler, wozu Ermessensfehler zählen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 114 Rn. 3d). Die nachholende Ermessensausübung in Fällen des Ermessensausfalls im gerichtlichen Verfahren sieht das BSG als unzulässig an (Urteil vom 1. März 2011 – B 7 AL 2/10 R – juris Rn. 14; ebenso BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – 1 WB 19.08 – juris Rn. 47). Hat die Behörde ersichtlich kein Ermessen ausgeübt, kann deshalb nicht nach § 41 Abs. 2 SGB X geheilt werden. Es kann nur ein neuer Bescheid nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erlassen werden, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens wird (Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 41 Rn. 11 m.w.N.). Der Senat vermag sich nicht zu entschließen, den Schriftsatz des Beklagten vom 27. Oktober 2021 als einen solchen Bescheid anzusehen. Zwar deutet die Formulierung „Nach Auswertung der Ermittlungsakten stelle ich fest, dass nach Abwägung der Interessen des Antragstellers mit den Interessen der Solidargemeinschaft Leistungen nach dem OEG wegen Unbilligkeit nach § 2 Abs. 2 OEG zu versagen sind“ darauf hin, dass der Beklagte eine Regelung im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X getroffen haben könnte. Allerdings wird der Schriftsatz an keiner Stelle – auch nachfolgend – als Bescheid bezeichnet; eine Rechtsmittelbelehrung fehlt. Dies und der abschließende Antrag auf Klagabweisung erwecken daher Zweifel an dem Willen des Beklagten, eine Regelung zu treffen (vgl. dazu Engelmann in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 31 Rn. 40, 41). Die Voraussetzungen zur Versagung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 OEG lagen – anders als der Kläger meint - vor. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG sind Leistungen zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung entweder selbst verursacht hat (1. Alternative) oder wenn es aus sonstigen, insbesondere aus in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren (2. Alternative). Als Sonderfall der Unbilligkeit (2. Alternative) ist die 1. Alternative der Vorschrift – Mitverursachung – stets zuerst zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 18. April 2001 – B 9 VG 3/00 R – juris Rn. 17; Urteil vom 1. September 1999 – B 9 VG 3/97 R – juris Rn. 12). Die Mitverursachung stellt gegenüber dem Ausschlussgrund der Unbilligkeit einen Sonderfall dar. Zum Bereich der Mitursächlichkeit gehören alle unmittelbaren, nach natürlicher Betrachtungsweise mit dem eigentlichen schädigenden Tatgeschehen, insbesondere auch zeitlich, eng verbundenen Umstände, während alle nicht unmittelbaren, lediglich erfolgsfördernden Umstände, d.h. typischerweise die Vorgeschichte der eigentlichen Gewalttat, im Rahmen der Unbilligkeit zu prüfen sind. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine Mitverursachung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG nur angenommen werden kann, wenn das Verhalten des Opfers eine annähernd gleichwertige Bedingung neben dem Tatbeitrag des rechtswidrig handelnden Angreifers darstellt. Ein Leistungsausschluss ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das Opfer in der konkreten Situation in ähnlich schwerer Weise wie der Täter gegen die Rechtsordnung verstoßen hat (BSG, Urteil vom 18. April 2001 – B 9 VG 3/00 R – juris Rn. 17). Ein „unsolider“ Lebenswandel lässt für sich genommen eine Entschädigung nicht als unbillig erscheinen. Solche Gründe bestehen regelmäßig weder in einer „unmoralischen“ Haltung gegenüber dem Täter noch in einem „unmoralischen“ Umfeld der Tat als „gruppenspezifische Verhältnisse“. Derartige Gesichtspunkte, die unter Umständen auch außerhalb kriminellen Verhaltens nach § 2 Abs. 1 OEG wirksam zu werden vermögen, können sich einerseits aus einer Umgebung ergeben, die eine besondere „Gewaltopfergeneigtheit“ erkennen lässt; es kann sich andererseits um eine allgemeine Sozialschädlichkeit handeln. Jedenfalls müssen die Anforderungen an die Bedeutung solcher Faktoren, die einer Mitverursachung gleichkommen sollen, hoch angesetzt werden. Derartige Umstände müssen insbesondere öffentliche Belange berühren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sozial abweichendes Verhalten nicht automatisch kriminell ist. Es muss erst von der Gesellschaft und vom Staat als strafwürdig anerkannt werden (BSG, Urteil vom 7. November 1979 – 9 RVg 2/78 – juris Rn. 22, 24). Gerade im Sozialrecht gilt der Grundsatz, dass Leistungen nicht allein wegen „unmoralischen“ Verhaltens, das einen an sich anspruchsbegründenden Tatbestand verursacht hat, versagt werden dürfen. Etwas anderes gilt nur, wenn ein solcher Sachverhalt Ausdruck in einem gesetzlichen Ausschlusstatbestand gefunden hat. Wenn im Sozialrecht eine Opferlage als entschädigungswürdig und –bedürftig anerkannt wird, so liegt allerdings in dieser Entscheidung nicht zugleich eine positive moralische Würdigung des Verhaltens, das der Schädigung vorausgegangen ist. Deshalb kann grundsätzlich ein Verhalten, das nach ethischen Maßstäben zu missbilligen ist, eine Entschädigung zulassen. Für die Entscheidung, ob im Einzelfall ein „unmoralisches“ Verhalten einen Ausgleich nach dem OEG als unbillig bewerten lässt, bietet der Maßstab der unzulässigen Rechtsausübung einen wichtigen Anhalt (BSG, Urteil vom 7. November 1979 – 9 RVg 2/78 – juris Rn. 25, 26). Eine Mitverursachung kann auch anzunehmen sein, wenn sich das Opfer leichtfertig selbst gefährdet hat. Eine wesentliche Mitverursachung liegt deshalb aber nur vor in Fällen, in denen das Opfer keinen beachtlichen Grund für die Selbstgefährdung hatte, der insoweit eine rechtliche Missbilligung ausschloss (BSG, Urteil vom 1. September 1999 – B 9 VG 3/97 R – juris Rn. 12, 13; Urteil vom 25. März 1999 – B 9 VG 5/97 R – juris Rn. 11). Besteht nach den Umständen des Geschehens die nicht fernliegende Möglichkeit, dass das Opfer die Selbstgefährdung im Interesse der Streitschlichtung oder aus ähnlichen sozial nützlichen Motiven heraus auf sich genommen hat, so ist dies aufzuklären. Bei Unaufklärbarkeit ist ein derartiges Motiv des Opfers zu unterstellen, auch wenn dafür konkrete Hinweise nicht vorliegen (BSG, Urteil vom 25. März 1999 – B 9 VG 5/97 R – juris Rn. 12). Anders ist dies, wenn das Opfer zwar keinen Straftatbestand erfüllt hat, sich aber leichtfertig durch eine unmittelbare, mit dem eigentlichen Tatgeschehen insbesondere zeitlich eng zusammenhängende Förderung der Tat, z.B. eine Provokation des Täters, der Gefahr einer Gewalttat ausgesetzt und dadurch selbst gefährdet hat – dann kann eine Mitverursachung vorliegen. Gleiches gilt, wenn sich das Opfer einer konkret erkannten Gefahr leichtfertig nicht entzogen hat, obwohl es ihm zumutbar und möglich gewesen wäre. Zu prüfen ist danach, ob sich das Opfer auch anders hätte verhalten können oder müssen; weiter, ob es sich der erkannten oder grob fahrlässig nicht erkannten Gefahr nicht entzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre. Dafür ist die gesamte tatnahe Situation, wie sie sich in natürlicher Betrachtungsweise darstellt, zu würdigen. Ergänzend sind die individuellen Beziehungen zwischen Täter und Opfer zu berücksichtigen, etwa ob sie seit langem miteinander Umgang hatten und welcher Art der Umgang war, ferner das frühere Verhalten von Täter und Opfer in vergleichbaren Situationen (BSG, Urteil vom 18. April 2001 – B 9 VG 3/00 R – juris Rn. 18). Neben tatbezogenen können auch andere, tatunabhängige Umstände eine Entschädigung als unbillig im Sinne der zweiten Alternative des § 2 Abs. 1 OEG erscheinen lassen. Dabei können die Übergänge zwischen dem Bezug zur Tat und dem Fehlen einer solchen Beziehung fließend sein (BSG, Urteil vom 7. November 1979 – 9 RVg 2/78 – juris Rn. 20). Ist eine Entschädigung aus sonstigen Gründen oder aus dem Tatgeschehen nicht unmittelbar vorangegangenen Verhalten des Opfers unbillig, sind dies Fälle der 2. Alternative der Vorschrift, also der Unbilligkeit als Generalklausel. Denn was als Verursachung im Sinne der 1. Alternative nicht zur Leistungsversagung führt, kann nicht allein, sondern nur aus sonstigen zusätzlichen Gründen zur Bejahung der Unbilligkeit führen (BSG, Urteil vom 1. September 1999 – B 9 VG 3/97 R – juris Rn. 12, 13). Es handelt sich dabei um Gründe, die sich nicht mit dem unmittelbaren Tatbeitrag decken. Dazu gehört etwa das weitere Umfeld der Tat, insbesondere das Milieu, in dem sie geschehen ist. Der Gesetzgeber hat vor allem Personenkreise, die sich allgemein rechtsfeindlich verhalten, insbesondere Angehörige krimineller Vereinigungen, von Entschädigungen ausschließen wollen. Auch aus der Vorgeschichte einer Gewalttat kann sich ein vorwerfbares Verhalten des späteren Opfers ergeben, das zwar nicht als unmittelbar ursächlich zu werten ist, gleichwohl eine Entschädigung unbillig erscheinen lassen kann (BSG, Urteil vom 6. Dezember 1989 – 9 RVg 2/89 – juris Rn. 13). Die dafür maßgeblichen Umstände des Einzelfalls müssen eine Entschädigung allerdings mit einem solchen Gewicht als unbillig erscheinen lassen, dass dies der in der 1. Alternative genannten Mitverursachung an Bedeutung annähernd gleichkäme. Ein Leistungsausschluss ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des Tatopfers von der Rechtsordnung in gleicher Weise wie dasjenige des Angreifers missbilligt wird (BSG, Urteil vom 25. März 1999 – B 9 VG 1/98 R – juris Rn. 26). Danach kann das Verhalten des Geschädigten, das womöglich zur Schädigung unmittelbar beigetragen hat, nicht im Rahmen der 1. Alternative als unerhebliche Mitursache (nicht wesentliche Bedingung im Sinne der versorgungsrechtlichen Kausalitätstheorie), im Rahmen der 2. Alternative gleichwohl als so schwerwiegend gewertet werden, dass deswegen eine Entschädigung unbillig ist (BSG, Urteil vom 6. Dezember 1989 – 9 RVg 2/89 – juris Rn. 11). Die Entschädigung ist danach insbesondere ausgeschlossen, wenn das Opfer sich, ohne sozial nützlich oder gar von der Rechtsordnung erwünscht zu handeln, der Gefahr einer Gewalttat bewusst oder leichtfertig aussetzt oder sich einer von ihm erkannten oder leichtfertig verkannten Gefahr nicht entzieht, obwohl ihm dies zumutbar möglich wäre (BSG, Urteil vom 18. April 2001 – B 9 VG 3/00 R – juris Rn. 23; Urteil vom 6. Dezember 1989 – 9 RVg 2/89 – juris Rn. 12). Den Beklagten als Versorgungsträger trifft die Beweislast dafür, dass der Tatbeitrag des Gewaltopfers wesentliche Mitursache für die Schädigung gewesen ist (BSG, Urteil vom 25. März 1999 – B 9 VG 5/97 R – juris Rn. 12). Im Falle des Klägers sind seine unmittelbar der Tat vorausgehenden Verhaltensweisen unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative OEG zu würdigen. Denn unmittelbar vor der Tathandlung (den abgegebenen Schüssen) war der Kläger an der tätlichen Auseinandersetzung der beiden aus vier bis fünf Personen bestehenden, rivalisierenden Gruppierungen beteiligt. Der Täter hätte nicht auf den Kläger geschossen, wäre er nicht als Angehöriger seiner aus g. Staatsangehörigen bestehenden Gruppe in Aktion getreten. Seine Gegenwart als Führer des geliehenen Fahrzeugs und Mitinitiator der Auseinandersetzung hat den Streit nach der Ansicht des Senats maßgeblich eskaliert und daher wesentlich mitverursacht. Der Zeuge K. hat dazu ausgesagt, am Tattag gegen 16.10 Uhr ein Knallgeräusch vernommen zu haben. Daraufhin habe er sich aus seinem Container begeben, um nachzuschauen. Sodann beobachtete er eine größere Personengruppe, die er auf etwa zehn Personen schätzte. Diese habe aus zwei Gruppen bestanden. Zwei Personen aus diesen Gruppen seien im Begriff gewesen, sich zu schlagen, während die anderen Personen versucht hätten, sie davon abzuhalten. Plötzlich habe sich eine Person aus dem Pulk gelöst und sei zu einem silberfarbenen Auto gehumpelt, an dem er sich abgestützt habe. Die Person habe sich den linken Oberschenkel festgehalten. In diesem Bereich habe sie stark geblutet. Schließlich habe eine andere Person auf die verletzte Person geschossen. Eine andere Person habe am Kopf geblutet. Der Chef des Autohandels habe die beiden verletzten Personen mit einem Auto abtransportiert (Unterlagen der Amtsanwaltschaft B. – XXXXXX, Band 1 Blatt 18-20). Der Zeuge J. hat berichtet, sechs bis zehn südländisch aussehende Menschen wahrgenommen zu haben, die sich mit Gegenständen, darunter Rohre und Latten, angegriffen hätten. Dazu habe es lautes Geschrei gegeben. Im Tumult habe er zwei Schüsse gehört, weshalb er die Polizei verständigt habe. Bei einer Person habe er eine Kopfwunde bemerkt, bei einer anderen eine Schusswunde am Bein. Ein ihm unbekannter Mann habe eine Schusswaffe geführt. Dieser habe sich mit weiteren Personen in einem blauen Toyota Corolla vom Tatort entfernt. Die restlichen vier bis fünf Personen seien in einen dunklen „Daimler“ eingestiegen. Beide Fahrzeuge seien sehr schnell gefahren und hätten das Gelände über die Zufahrt verlassen (Unterlagen der Amtsanwaltschaft B. – XXXXXX, Band 1 Blatt 26, 27). Der Zeuge P. hat mitgeteilt, eine am Boden liegende Person gesehen zu haben. Diese sei von drei Männern in einen „Mercedes“ gelegt worden. Anschließend seien diese in das Auto eingestiegen und hätten das Gelände verlassen; ebenso ein blauer Toyota Corolla (Unterlagen der Amtsanwaltschaft B. – XXXXXX, Band 1 Blatt 27, 28). Der Zeuge S., ein Mitarbeiter des Gebrauchtwagenhandels, informierte die Polizei darüber, dass er den Mercedes Benz mit dem Kennzeichen „.-.. ....“ gefahren und den Kläger in ein B.er Krankenhaus gebracht habe. Der Rücksitz des Wagens wies Blutspuren auf. Der Zeuge S. führte aus, dass es zwischen dem Kläger und dessen Begleitern (drei Männer) sowie vier anderen Personen, die in einer dunklen Limousine auf sein Firmengelände vorgefahren seien, zu einer Schlägerei gekommen sei, in deren Verlauf schließlich Schüsse gefallen seien (Unterlagen der Amtsanwaltschaft B. – XXXXXX, Band 1 Blatt 23). Der Kläger hat während seiner Befragung durch die Polizei am 5. Juni 2012 angegeben, von drei bis vier Männern umringt worden zu sein, nachdem er am Tattag im Begriff gewesen sei, das Firmengelände mit dem Nissan zu verlassen. Nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung mit wechselseitigen Beschimpfungen sei einer der ihm unbekannten Männer zwei Meter nach hinten getreten und habe auf ihn geschossen. Eine Schlägerei habe es weder vor noch nach den Schüssen gegeben. Nur der Zeuge S. sei bei ihm gewesen, wobei auf ihn keine Schüsse abgegeben worden seien (Unterlagen der Amtsanwaltschaft B. – XXXXXX, Band 1 Blatt 59, 67). Dass der Kläger in keine Schlägerei verwickelt gewesen sein könnte, erscheint dem Senat angesichts der Aussagen der genannten Zeugen, insbesondere aber auch der Aussage des Zeugen S. nicht glaubhaft. Der Zeuge S. hat während der Vernehmung am 4. Juni 2012 bestätigt, kurz nach 16 Uhr auf dem Gelände des Gebrauchtwagenhandels georgische Schimpfwörter vernommen zu haben. Daraufhin sei etwas entgegnet worden in einer Sprache, die er nicht verstanden habe. Er habe erkannt, dass der Kläger mit einem anderen Mann „gerangelt“ habe. Um die beiden Männer herum hätten jeweils drei weitere Männer gestanden. Dann hätten der Kläger und ein anderer Mann angefangen, sich zu schlagen. Die bis dahin umherstehenden Personen wären sodann hinzugekommen und hätten sich mit Fäusten in die Gesichter geschlagen. Die beiden Gruppen zu je vier Personen hätten sich schließlich „durcheinander geprügelt“. Zur Gruppe des Klägers zählten nach dem Eindruck des Zeugen S. drei weitere G., bei der anderen Gruppe habe es sich um „Südländer“ gehandelt, die den G. körperlich unterlegen gewesen seien. Zwei der Südländer hätten schließlich Schusswaffen gezogen und auf die G. geschossen. Während der Prügelei sei auch ein Schlagstock verwendet worden. Der durch Schüsse verletzte Kläger habe geschrien, dass ihm sein Bein abgefallen sei und habe ihn, den Zeugen S., darum gebeten, ihn ins Krankenhaus zu fahren. Dieser Bitte sei er nachgekommen, nachdem dessen Freunde ihn in sein Auto getragen hätten. Zwei weitere Männer aus der Gruppe der G. habe er auf dem Weg ins Krankenhaus in B.-W. mitgenommen, aber auf deren Wunsch vorher aussteigen lassen. Während der Fahrt habe der Kläger ihm erzählt, dass es um einen Streit um die Vorfahrt gegangen sei und ihm sein Bein wehtue. Ein anderer G. habe erwähnt, dass ihm der Kopf schmerze (Unterlagen der Amtsanwaltschaft B. – XXXXXX, Band 1 Blatt 117-120). Auch der Zeuge H. hat während seiner Vernehmung am 7. Juni 2012 mitgeteilt, am 4. Juni 2012 gegen 16.10 Uhr zwei Gruppen von jeweils vier bis fünf Männern wahrgenommen zu haben, die zunächst herumgeschrien, später mit einem Baseballschläger und einer Eisenstange aufeinander eingeschlagen hätten. Der Mann mit dem Baseballschläger habe sich eine Kopfverletzung zugezogen. Dieser sei schließlich in den Mercedes eingestiegen, ebenso wie der Kläger. Beide Gruppen seien dann in zwei Fahrzeugen vom Tatort geflüchtet (Unterlagen der Amtsanwaltschaft B. – XXXXXX, Band 1 Blatt 144-146). Auf dem Gebiet des OEG führt bereits die gleichwertige Mitverursachung zur Versagung der Entschädigung. Ansonsten ließe sich angesichts des vorsätzlich und rechtswidrig handelnden Angreifers ein deutlich überwiegendes Selbstverschulden des Opfers kaum begründen. Danach wäre eine Entschädigung nie zu versagen. Soll der Leistungsausschluss einen Sinn haben, kann nur ein Verhalten in Betracht kommen, das von der Rechtsordnung in ähnlicher Weise wie das des Angreifers missbilligt wird. Wer sich – wie der Kläger - bewusst auf eine Schlägerei einlässt, macht sich wie sein Kontrahent strafbar (§§ 223 ff Strafgesetzbuch [StGB]). Wird er dabei verletzt, kann er nicht als unschuldiges Gewaltopfer angesehen werden, das wegen des Versagens der staatlichen Schutzvorkehrungen durch die Solidargemeinschaft zu entschädigen wäre (BSG, Urteil vom 6. Dezember 1989 – 9 RVg 2/89 – juris Rn. 11). Ein vorsätzliches Vergehen ist jedenfalls auch die bewusste Beteiligung an einer Schlägerei (BSG, Urteil vom 6. Dezember 1989 – 9 RVg 2/89 – juris Rn. 11). Diese Voraussetzungen liegen nach den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Aussagen der erwähnten Zeugen vor. Der Kläger hat in keiner Phase der Auseinandersetzung deeskaliert und auch keine Gelegenheit genutzt, sich vom Ort des Geschehens zu entfernen. Vielmehr hat er sich ein Wortgefecht geliefert und sich anschließend an der Prügelei beteiligt. Daneben geht der Senat davon aus, auch Unbilligkeit nach § 2 Abs. 1 2. Alternative OEG anzunehmen. Dabei führen nur solche Gründe zur Unbilligkeit nach § 2 Abs. 1 2. Alternative OEG, die dem Fall der Mitverursachung an Bedeutung annähernd gleichkommen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 7. November 2001 – B 9 VG 2/01 R – juris Rn. 13; Urteil vom 25. Juli 2019 – B 9 V 3/19 B – juris Rn. 9). Ein Tatbeitrag, der unterhalb der Schwelle der Mitverursachung bleibt, kann die Gewährung von Leistungen nur in der Zusammenschau mit anderen Umständen als unbillig erscheinen lassen. Gefordert ist dann, dass die „sonstigen Umstände“ zusammen mit dem für sich genommen nicht ausreichenden Tatbeitrag dem in der ersten Alternative genannten Grund der Mitverursachung an Bedeutung annähernd gleichkommen (BSG, Urteil vom 6. Juli 2006 – B 9a VG 1/05 R – juris Rn. 16). Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. dazu das Urteil vom 29. März 2007 – B 9 a VG 2/05 R – juris Rn. 16) vier Fallgruppen zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Unbilligkeit“ im Sinne der zweiten Alternative des § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG gebildet: eine im Vorfeld der Tat liegende rechtsfeindliche Betätigung, mit der sich das spätere Opfer außerhalb der staatlichen Gemeinschaft stellt, die sozialwidrige, mit speziellen Gefahren verbundene Zugehörigkeit zum Kreis der Alkohol- und Drogenkonsumenten, wenn die Tat aus diesem Milieu heraus entstanden ist, das bewusste oder leichtfertige Eingehen einer Gefahr, der sich das Opfer ohne Weiteres hätte entziehen können, es sei denn, für dieses Verhalten läge ein rechtfertigender Grund vor und eine durch die Versorgung entstehende Begünstigung des Täters (jetzt eigenständig geregelt in § 16 Abs. 2 SGB XIV). Mit Blick auf den Kläger wäre die erste Fallgruppe heranzuziehen. Dieser liegt die Überlegung zugrunde. dass Personen, die sich als Zuhälter, Rauschgifthändler oder sonst in krimineller Weise betätigen und die Opfer der auf solchen Gebieten herrschenden Rivalitäten werden, keinen Anspruch haben sollen, aus öffentlichen Mitteln versorgt zu werden (BT-Drucks. 7/2506, S. 15; BSG, Urteil vom 7. November 1979 – 9 RVg 2/78 – juris Rn. 25). Dabei hängt die Versagung nicht davon ab, dass das gefahrbringende Verhalten des Geschädigten in mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis steht. Eine zu missbilligende Selbstgefährdung kann bereits in der Zugehörigkeit zum „Milieu“ oder zur „Szene“ bestehen, in der Straftaten an der Tagesordnung sind. Unbilligkeit wird in diesen Fällen nur ausnahmsweise nicht angenommen werden können, wenn milieubedingte Auseinandersetzungen oder kriminelle Geschäfte ohne Einfluss auf die Gewalttat gewesen sind (BSG, Urteil vom 24. März 1993 – 9/9a RVg 3/91 – juris Rn. 10). Den beigezogenen Akten der Amtsanwaltschaft B. ist zu entnehmen, dass der Kläger seinerzeit zum kriminellen Milieu gezählt hat. So hat er während der polizeilichen Vernehmung am 7. Juni 2022 zu verstehen gegeben, dass er es sich nicht vorstellen könne, dass ein „Auftragskiller“ auf ihn angesetzt worden sei. Er hat auf diese Frage hin gelacht und entgegnet, dass der Angreifer für den Fall einer entsprechenden „Beauftragung“ so getroffen hätte, dass er – der Kläger – die Schüsse nicht überlebt hätte. Darüber hinaus wäre ein beauftragter Schütze nach der Ansicht des Klägers allein gekommen und hätte darauf geachtet, dass sich nicht so viele Zeugen in der Nähe des Tatorts aufgehalten hätten (Unterlagen der Amtsanwaltschaft B. – XXXXXX, Band 1 Blatt 81, 82). Diese Einschätzungen des Klägers deuten auf ein szenetypisches „Fachwissen“ hin. Nach dem Bericht des Polizeipräsidenten in B. – LKA XXX – vom 4. Januar 2013 waren der Kläger und der Zeuge C. ebenso wie der ebenfalls am Tatort gewesene Zeuge M. M. bereits wegen Einbruchdiebstählen polizeilich in Erscheinung getreten (Unterlagen der Amtsanwaltschaft B. – XXXXXX, Band 4 Blatt 73). Dem als Tatverdächtigen geführten Halter des Tatfahrzeuges K. sei am 27. November 2012 bei einer Wahlbildvorlage das Foto des G. L. vorgelegt worden. Dieser habe den L. zweifelsfrei als die ihm beschriebene Person „E.“ erkannt, der er am Bahnhof sein Fahrzeug „Toyota Corolla“ übergeben hatte (Unterlagen der Amtsanwaltschaft B. – XXXXXX, Band 4 Blatt 73). Der L. wurde zur Fahndung ausgeschrieben und der Zeuge M. M. schließlich aufgrund schweren Bandendiebstahls in Untersuchungshaft genommen. Eine Maßnahme zur Telekommunikationsüberwachung vom 9. Dezember 2012 hatte ausweislich des Berichts von LKA XXX vom 28. Januar 2013 ergeben, dass der Zeuge C. mit einer weiteren Person in G. nach den oder dem Täter(n) der Schießerei suche. Der Zeuge C. habe sich in S. nach den „Brüdern“ erkundigt, die sich nach der dortigen Auskunft in Deutschland aufhielten. Dem Auszug des Telefongesprächs vom 9. Dezember 2012 ist zu entnehmen, dass vier Bekannte der L.-Brüder dem C. zugesichert hätten, dass „die beiden Hurensöhne nach Deutschland gefahren sind“ (Unterlagen der Amtsanwaltschaft B. – XXXXXX, Band 4 Blatt 99). Auf dessen Frage, ob der Kläger noch „dort“ sei, bestätigte der Zeuge M., dass dieser zugegen sei (Unterlagen der Amtsanwaltschaft B. – XXXXXX, Band 4 Blatt 85). Nach dem Polizeibericht und der darin ausgewerteten TKÜ ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger in ein kriminelles Milieu verstrickt gewesen ist und der gegen ihn gerichtete vorsätzliche tätliche rechtswidrigen Angriff vom 4. Juni 2012 mit seinen rechtsfeindlichen Aktivitäten zusammenhängt. Unterlegt wird diese Ansicht mit den Ausführungen im Polizeibericht vom 4. Januar 2013. Danach wohnten der L. und sein Bruder in S./G. (Unterlagen der Amtsanwaltschaft B. – XXXXXX, Band 4 Blatt 84). Es sei merkwürdig, dass keiner der drei durch Schussverletzungen Geschädigten den Täter L. bei der Vorlage der Lichtbilder wieder zu erkennen vermochte, obwohl über die TKÜ mitgehört worden sei, dass man sich in G. gezielt auf die Suche nach den Brüdern begeben habe (Bericht von LKA XXX vom 16. Februar 2015, Unterlagen der Amtsanwaltschaft B. – XXXXXX, Band 5 Blatt 54). Die ausgebliebene Kooperation mit der Polizei bei der Aufklärung der Straftaten aufgrund der Vorfälle am 4. Juni 2012 ist ebenfalls als Hinweis darauf zu werten, dass sich der Kläger und seine g. Landsleute nicht durch Auskünfte und Erläuterungen in größere Gefahr begeben wollten. Auch dies versteht der Senat als Verhalten, welches dem Milieu eigen ist. Durchaus milieutypisch sind gewalttätige Auseinandersetzungen mit Baseballschlägern, Eisenstangen und schließlich sogar Schusswaffen. Es gibt kein Indiz dafür, dass es sich hier um eine Eskalation nach einem Verkehrsverstoß gehandelt haben könnte. Auch eine Verwechselung kann der Senat ausschließen. Der Kläger hat zumindest einen Angreifer erkannt, wie sich aus den späteren Nachforschungen in G. ergibt. Ebenfalls milieutypisch hat er dies jedoch bei der Polizei nicht angegeben, sondern stattdessen versucht, dies auf eigene Faust zu regeln. Nach der Auffassung des Senats wäre es dem Beklagten darüber hinaus möglich gewesen, bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz einen Bescheid nach § 96 SGG zu erlassen und die Ermessensbetätigung nachzuholen (s.o.) – gestützt auf § 2 Abs. 2 OEG. Danach können – wie erwähnt – Leistungen versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten. Unbeschadet der gegebenenfalls nachzuholenden Ausübung des Ermessens liegen die Tatbestandsvoraussetzungen zur Versagung von Leistungen nach dieser Vorschrift vor. Der Kläger hat keine Strafanzeige gestellt. Dies erscheint ungewöhnlich, wenn man – wie er mehrfach behauptet hat – „aus heiterem Himmel“ ohne jede Vorahnung von einem Unbekannten angeschossen worden sein will. Aus der Sicht eines objektiven Dritten wäre hier der Notruf bei der Polizei und beim Notarzt zu erwarten. Stattdessen ist der Kläger als Insasse im Auto des Zeugen S. filmreif („mit hoher Geschwindigkeit und quietschenden Reifen“) vom Tatort geflüchtet in Richtung Krankenhaus. Es hat den Anschein, dass die Polizei nicht einbezogen werden sollte. Dafür spricht, dass beide Autos das Gelände des Gebrauchtwagenhandels mit sehr hoher Geschwindigkeit verlassen haben. Der Kläger hat während seiner Vernehmung am 5. Juni 2012 behauptet, es habe weder vor noch nach den Schüssen eine Schlägerei gegeben, obwohl die zuvor befragten Zeugen dies übereinstimmend ausgesagt hatten. Der Kläger wisse nicht, um wen es sich bei den Tätern gehandelt habe und auf welche Weise sie geflüchtet seien. Er glaube, einem Irrtum zum Opfer gefallen zu sein, er könne es sich nicht erklären, warum auf ihn geschossen worden sei. Weder in H. noch in B. habe er Ärger mit anderen Personen gehabt. Bei der Fahrt ins Krankenhaus seien keine zwei weiteren G. im Auto gewesen, nur der Gebrauchtwagenhändler und er. Zur Zulassungsstelle sei er allein gefahren. Zuvor hatte er erklärt, mit dem Zeugen S. gemeinsam die Zulassungsstelle aufgesucht zu haben. Schließlich vermochte sich der Kläger an die Fahrt ins Krankenhaus nicht mehr zu erinnern. Er wusste auf Nachfrage der Polizei nicht, unter welcher Bezeichnung der Gebrauchtwagenhandel firmiert. Bei dem Fahrzeug, das sich ihm auf dem Gelände des Gebrauchtwagenhandels entgegengestellt habe, habe es sich um einen Audi gehandelt; jedenfalls nicht um ein japanisches Auto. Tatsachlich handelte es sich um einen Toyota Corolla; dies konnte ihm als Autohändler nicht unbekannt sein. Den Nissan, den er gefahren habe, habe er sich von einem Bekannten geliehen. Den Namen dieser Person kenne er nicht – er wisse nur, wo der Mann wohne und dass dieser 60 Jahre alt sei (Unterlagen der Amtsanwaltschaft B. – XXXXXX, Band 1 Blatt 82, 83). Tatsächlich dürfte es sich bei dieser Person um den Zeugen C. handeln, der zur Tatzeit 27 Jahre alt gewesen ist und nach eigenem Bekunden während seiner Vernehmung am 17. Juli 2012 gemeinsam mit dem Kläger in einer Wohnung in B. gelebt hat (Unterlagen der Amtsanwaltschaft B. – XXXXXX, Band 3 Blatt 3). Weil er falsche Dokumente besessen habe, habe der Zeuge C. die Polizei nicht verständigt (Unterlagen der Amtsanwaltschaft B. – XXXXXX, Band 3 Blatt 4, 8). Der Kläger hat auf Vorhalt während seiner weiteren polizeilichen Vernehmung am 7. August 2012 erklärt, er habe den Nissan von einer Person namens „W.“ ausgeliehen, der eine Firma auf dem „K.“ betreibe. Der Kläger sei damit allein zum Gebrauchtwagenhandel gefahren. Der Zeuge C. sei dort hinzugekommen. Nachdem die Polizei den Kläger darüber informiert hatte zu wissen, dass am Tatort umfangreiche Spuren sichergestellt und deshalb bekannt sei, dass die Zeugen C. und M. anwesend gewesen seien, räumte der Kläger ein, sich an C. zu erinnern (Vernehmung vom 4. Dezember 2012). Ausweislich des Polizeiberichts vom 4. Januar 2013 seien der Kläger sowie die Zeugen C. und M. wegen Einbruchsdiebstählen strafrechtlich in Erscheinung getreten. Nach dem Auswertebericht TKÜ vom 28. Januar 2013 konnte ein Telefongespräch aufgezeichnet werden, das der C. am 9. Dezember 2012 geführt hatte. Demnach war der C. in G. nach dem Täter der Schießerei am 4. Juni 2012 gesucht. Er habe sich in S. nach „den Brüdern“ erkundigt (darunter der Beschuldigte L.), die sich allerdings in Deutschland aufhalten sollten. Der Kläger ist bei diesem Gespräch in derselben Wohnung zugegen gewesen (s.o.). Die fehlende Mitwirkungsbereitschaft des Klägers bei der Aufklärung des gegen ihn verübten Verbrechens zeigt sich auch daran, dass er unter der Telefonnummer, die er bei der Polizei angegeben hatte, nicht zu erreichen war. Seine Behauptung, es handele sich um eine Verwechselung der beiden letzten Ziffern der Telefonnummer, ist unrichtig. Die Nummer seines Smartphones wurde durch einen Polizeibeamten ausgelesen, indem er ein Diensttelefon anrief und die Telefonnummer auf dem Display sichtbar war (vgl. Band 1 Blatt 112 der Ermittlungsakte). Der Senat meint, dass der Kläger es nicht nur unterlassen hat, die Strafanzeige zu stellen. Nach den vorstehenden Ausführungen steht fest, dass der Kläger Tatsachen regelmäßig erst eingeräumt hat, nachdem ihn die Polizei mit Beweismitteln konfrontiert hatte, die nicht mehr zu leugnen waren. Der Kläger hat es daher unterlassen, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen. Dass der Zeuge C. in G. nach den Tätern gesucht hat, hat der Kläger ebenfalls nicht mitgeteilt. Leistungen waren somit nach § 2 Abs. 1 1. Alt. OEG wegen Mitverursachung zu versagen. Sie hätten auch wegen Unbilligkeit nach § 2 Abs. 1 2. Alt. OEG versagt werden können. Im Falle nachgeholter Ermessensbetätigung wäre es dem Beklagten auch möglich gewesen, die Versagung auf § 2 Abs. 2 OEG zu stützen. Die Berufung war deshalb nicht erfolgreich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Nach § 73a SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hat während des Berufungsverfahrens zu keinem Zeitpunkt hinreichende Erfolgsaussicht bestanden. Die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 160 Abs. 2 SGG. Der Kläger begehrt von dem Beklagten Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) infolge einer Schussverletzung. Der am ... 1978 in G. geborene Kläger lebt nach eigenen Angaben in H. und hat ein Haus in T./G. Von 2008 an kaufte er in Deutschland gebrauchte Autos, die er in sein Heimatland exportierte. Er besaß ein Schengen-Visum, das meist kurzfristig monatsweise verlängert wurde. Am 4. Juni 2012 begab er sich gegen 16 Uhr auf das Gelände eines Gebrauchtwagenhandels in der B.er Straße im B.er Stadtteil M.-H. Von diesem Unternehmer, einem g. Landsmann, zu dem der Kläger seit längerer Zeit Geschäftsbeziehungen unterhielt, hatte er einen Transporter für 500 Euro gekauft. Diesen wollte er noch einen Tag auf dem Gelände des Gebrauchtwagenhandels belassen, um die nötigen Formalitäten wegen des Exports mit der Zulassungsstelle zu regeln. Dazu hatte er sich das Auto eines Bekannten (ein Nissan mit dem amtlichen Kennzeichen .-.. ....) geliehen. Bei der Anfahrt auf das Firmengelände des Gebrauchtwagenhandels am benannten Tag wurde nach den Ermittlungen der Polizei das Fahrzeug des Klägers von einem anderen Fahrzeug (ein blauer Toyota Corolla) behindert. Daraufhin entbrannte zwischen den Insassen beider Autos ein Streit. Beim Aussteigen bildeten sich zwei Gruppen von acht bis zehn Personen. Der Konflikt eskalierte zur Schlägerei, bei der auch ein Baseballschläger und eine Eisenstange zum Einsatz kamen, bis mehrere Schüsse aus einer Pistole fielen. Dabei wurden mehrere Personen durch die Schüsse verletzt. Der Kläger wurde am Oberschenkel getroffen. Die beiden Gruppen von jeweils vier bis fünf Personen, darunter der Kläger, flüchteten sodann in zwei Fahrzeugen mit hoher Geschwindigkeit vom Ort des Geschehens. Das Fluchtfahrzeug (schwarzer Daimler-Benz, amtliches Kennzeichen: .-.. ....), in dem der Kläger und eine andere durch die Schüsse verletzte Person saßen, führte der erwähnte Gebrauchtwagenhändler. Der Kläger wurde zur Rettungsstelle der B.er „P. Klinik W. verbracht, wo zwei Wunden am Oberschenkel des rechten Beines festgestellt wurden. Ein Projektil konnte an der Rückseite des Oberschenkels ertastet werden. Dieses wurde im Zuge einer Operation noch am selben Tag im Unfallkrankenhaus B. entfernt. Der Fahrzeugführer des blauen Toyota (in dem der Schütze saß) verlor bei der Flucht vom Tatort beinahe die Kontrolle über das Auto und drohte frontal in eine Mauer zu fahren. Beim Verlassen des Geländes streifte er einen Lastwagen, an dem leichtere Schäden zu verzeichnen waren, ohne anzuhalten. Am 27. März 2017 beantragte der Kläger beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt eine Beschädigtenversorgung nach dem OEG. Dabei teilte er mit, seit 2013 in Deutschland zu wohnen und gab eine Anschrift in H. an. Er sei arbeitslos und habe zuvor eine selbständige Tätigkeit ausgeübt. Aufgrund der Schussverletzung bestehe ein chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom, ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren, eine posttraumatische Belastungsstörung und neurologische Beschwerden. Die Täter seien ihm nicht bekannt. Er habe ein Auto gekauft und vom Gebrauchtwagenhandel wegfahren wollen, als vier bis fünf Männer aus einem anderen Auto ausgestiegen seien und auf ihn geschossen hätten. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt leitete den Antrag zuständigkeitshalber weiter an das Landesamt für Gesundheit und Soziales B., der von dort abgelehnt wurde (Bescheid vom 6. Februar 2019, Widerspruchsbescheid vom 19. September 2019). Der Körperschaden sei in einem bestimmten sozialen Umfeld eingetreten, in dem Streitigkeiten regelmäßig körperliche Auseinandersetzungen nach sich zögen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten aber nur unschuldige Opfer entschädigt werden. Nach den bisherigen Ermittlungen sei es zwar nicht auszuschließen, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 OEG vorliegen könnten. Eine Gewalttat im Sinne dieser Vorschrift sei jedenfalls anzunehmen. Allerdings bestünden Versagungsgründe nach § 2 OEG. Der Kläger sei im Vorfeld des schädigenden Ereignisses selbst strafrechtlich in Erscheinung getreten. Deshalb habe ihm bewusst sein müssen, dass in einem kriminellen Umfeld schneller mit tätlichen Auseinandersetzungen zu rechnen sei, die mit körperlichen Schäden einhergehen könnten. Dagegen hat sich die am 23. Oktober 2019 vor dem Sozialgericht Halle erhobene Klage gerichtet. Unter Hinweis auf die Änderung des § 4 OEG zum 1. Juli 2020 aufgrund des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I, S. 811) ist ein Beklagtenwechsel zum Land Sachsen-Anhalt erfolgt. Zur Begründung seines Rechtsbehelfs hat der Kläger ausgeführt, dass der Beklagte zwar selbst zutreffend davon ausgehe, dass ein schädigendes Ereignis im Sinne des § 1 OEG eingetreten sei und damit grundsätzlich ein Anspruch auf Beschädigtenversorgung bestehe. Zu Unrecht meine dieser aber, dass Versagungsgründe nach § 2 Abs. 1 OEG vorlägen. So sei bereits nicht nachvollziehbar, welche rechtlichen Voraussetzungen der Beklagte dafür herangezogen habe. Der Kläger hat erläutert, er habe sich nicht selbst gefährdet. Soweit ihm vom Beklagten die Zugehörigkeit zu kriminellen Milieus unterstellt worden sei, trage dieser dafür die Beweislast (Bezug auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 1. September 1999 – B 9 VG 3/97 R; Urteil vom 25. März 1999 – B 9 VG 5/97 R). Der Beklagte habe für seine Ansicht allerdings keine konkreten Tatsachen oder Umstände vorgetragen. Dass der Kläger vorbestraft sei, rechtfertige nicht seine Zuordnung zum kriminellen Milieu. Der Beklagte hat daraufhin am 27. Oktober 2021 erwidert, dass er nach Auswertung der Ermittlungsakten nach Abwägung der Interessen des Klägers mit den Interessen der Solidargemeinschaft die begehrte Beschädigtenversorgung wegen Unbilligkeit nach § 2 Abs. 2 OEG versage. So habe der Kläger bereits keine Anzeige bei der Polizei erstattet und den Strafverfolgungsbehörden auch nicht alle ihm bekannten Tatsachen mitgeteilt. Der Ermittlungsakte sei zu entnehmen, dass sämtliche Zeugen über eine zunächst verbale Auseinandersetzung berichtet hätten, die schließlich bis hin zum Abfeuern der Schüsse eskaliert sei. Nur der Kläger stelle den Hergang anders dar und berufe sich auf Erinnerungslücken. So könne er sich zwar an das Fluchtauto der Täter erinnern, nicht hingegen daran, dass den Schüssen eine Schlägerei mit acht Personen vorausgegangen sei, wobei ein Baseballschläger und eine Eisenstange verwendet worden seien. Zudem sei nicht nachzuvollziehen, weshalb der Kläger keine Angaben gemacht habe über zwei weitere Verletzte, die ebenfalls durch den Gebrauchtwagenhändler zum Unfallkrankenhaus B. gefahren worden seien. Einer der weiteren Verletzten habe nach Auswertung einer Maßnahme zur Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) in G. nach dem Aufenthalt eines Beschuldigten recherchiert. Es sei nicht plausibel, dass der Kläger davon keine Kenntnis erlangt habe. Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus habe sich der Kläger entgegen einer Absprache weder bei der Polizei gemeldet noch sei er telefonisch erreichbar gewesen. Sodann habe er die Telefonnummer einer r. Frau angegeben, die den Kläger nach eigenem Bekunden nicht kenne. Auch in diesem Vorgehen erweise sich, dass der Kläger nicht gewillt sei, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Zudem sei er ausweislich der Ermittlungsakte hinlänglich polizeibekannt. In der Gesamtschau sei festzustellen, dass sich der Kläger bewusst außerhalb des hiesigen Normen- und Rechtskreises positioniere und die Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden aktiv vermeide. Dem entsprechend seien Leistungen nach dem OEG zu versagen. Die Folgen der objektiven Beweislosigkeit habe der Kläger zu tragen. Das Sozialgericht hat die Bescheinigung der Hausärztin Dr. H. vom 7. Oktober 2021 eingeholt. Danach leidet der Kläger unter einer inkompletten Verletzung des N. ischiadicus und nachfolgender Neuroparalyse. Infolge jahrelanger Fehlbelastungen habe sich ein Bandscheibenvorfall bei L5/S1 entwickelt sowie eine beginnende Hüftgelenksarthrose links. Wegen seiner starken Schmerzen benötige der Kläger täglich 90mg Morphin. Der Beklagte hat am 14. November 2023 das durch seinen Versorgungsmedizinischen Dienst erstellte Gutachten nach Aktenlage vorgelegt. Demnach seien als körperliche Verletzungsfolgen lediglich zwei reizlose Narben am rechten Oberschenkel verblieben, die keinen Grad der Schädigungsfolgen (GdS) bedingten. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei weder zeitnah zur Tat erwähnt worden noch habe bisher ein diesbezüglicher Behandlungsbedarf bestanden. Die vorgetragene schussbedingte Nervenverletzung sei nicht zu objektivieren. Die erstmals im Mai 2014 erfolgte elektrophysiologische Untersuchung habe zwar auf eine Nervenschädigung im Bereich der unteren Gliedmaßen hingewiesen. Derartige Nervenschädigungen seien jedoch auf vielfältige Ursachen zurückzuführen. Die zwei Jahre nach der Tat eingeleitete Untersuchung sei nicht dazu geeignet, eine schussbedingte Nervenverletzung zu objektivieren. Missempfindungen habe der Kläger anschließend erst 2018 wieder erwähnt, wobei er eine Fußheberschwäche rechts mit einem Kraftgrad von 1/5 demonstriert habe. Diese sei nicht mit dem Befund von Juni 2012 (keine motorischen Defizite), dem Bericht der Notfallambulanz von August 2018 (untere Gliedmaßen: Kraftgrad 5/5) noch mit den elektrophysiologischen Befunden von Mai 2014 in Einklang zu bringen. In der Gesamtschau der Befunde seien motorische Nervenfunktionsdefizite auszuschließen. Die mitgeteilten Veränderungen der Wirbelsäule seien am ehesten mit dem natürlichen Alterungsprozess zu begründen. Unabhängig davon, dass keine schussbedingte Nervenverletzung belegt sei, handele es sich bei der Überlegung, dass eine inkomplette Schädigung des Ischiasnervs zu einer erheblichen Fehlbelastung der unteren Gliedmaßen und der Wirbelsäule geführt hätte und deshalb ein Bandscheibenschaden aufgetreten sei, um reine Spekulation. Dieser Mutmaßung stünden auch die nur geringen degenerativen Veränderungen im linken Hüftgelenk entgegen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 15. Januar 2024). Der ergangene Bescheid sei formell und materiell rechtmäßig, da Versagungsgründe nach § 2 Abs. 2 OEG bestünden. Der Beklagte sei dazu berechtigt gewesen, sein Ermessen während des sozialgerichtlichen Verfahrens nachzuholen. Der Verwaltungsakt sei durch das Auswechseln bzw. Ergänzen der Gründe in seinem Wesen nicht verändert worden. Der Beklagte habe sich weiterhin nur auf die bekannten Tatsachen gestützt. Nachermittlungen seien unterblieben. Die Rechtsverteidigung sei dem Kläger dadurch nicht erschwert worden. In der Sache habe der Beklagte mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2021 sein Ermessen in jeder Hinsicht fehlerfrei ausgeübt. Der Kläger habe zwar eine Schussverletzung erlitten und leide nach wie vor an den Folgen der Tat. Er habe aber nicht das ihm Mögliche getan, um den Sachverhalt aufzuklären und die Täter zu ergreifen. Der Geschädigte sei allerdings dazu verpflichtet, die ihm bekannten Tatsachen zur Aufklärung des Sachverhalts anzugeben, vor allem solche, die sich auf den Tathergang und die Beschreibung des Täters bezögen. Der Geschädigte sei dazu gehalten, aktiv zu sein. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 2 OEG, der die unverzügliche Strafanzeige nur als eine Form der Mitwirkung erwähne. Gemessen daran habe der Kläger nicht das ihm Mögliche getan. So sei nicht nachvollziehbar, dass er sich an das Auto der anderen Gruppe erinnert habe, nicht aber an die konkreten Personen, die an der Auseinandersetzung mit Baseballschläger und Eisenstange beteiligt gewesen seien. Dasselbe gelte in Bezug auf die weiteren Personen, die gemeinsam mit ihm in dem Auto des Gebrauchtwagenhändlers gesessen hätten während der Fahrt zu einem B.er Krankenhaus, um wegen der Schussverletzungen behandelt zu werden. Zudem sei er entgegen seiner Zusage für die Polizei nicht telefonisch erreichbar gewesen und habe sich auch nicht bei ihr gemeldet. Gegen das ihm am 29. April 2024 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 27. Mai 2024 zum Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegten Berufung. Der seinerzeit zuständige Versorgungsträger habe den angefochtenen Ablehnungsbescheid auf § 2 OEG gestützt, ohne zwischen den beiden Absätzen zu differenzieren. Im Widerspruchsbescheid habe er hingegen ausdrücklich § 2 Abs. 1 OEG herangezogen. Damit habe der seinerzeit zuständige Versorgungsträger eine gebundene Entscheidung getroffen. In der Erwiderung auf die Klage habe sich der Beklagte sodann auf § 2 Abs. 2 OEG gestützt und Ermessen ausgeübt. Es sei aber nicht zulässig, die zunächst unterbliebene Ermessensbetätigung nach Erlass des Widerspruchsbescheides nachzuholen. Auch in der Sache lägen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 OEG nicht vor. Der Ermittlungsakte der Amtsanwaltschaft B. sei zu entnehmen, dass am Tattag eine Strafanzeige aufgenommen worden sei. Als mögliche Straftat sei der versuchte Totschlag erfasst worden. Dabei handele es sich um ein Offizialdelikt. Eine (weitere) Strafanzeige durch den Kläger sei daher nicht notwendig gewesen. Der Kläger habe in den sich anschließenden Vernehmungen durch die Polizei am 5. Juni 2012, 6. Juni 2012, 7. Juni 2012 und am 7. August 2012 alle Tatsachen geschildert, die ihm in Erinnerung geblieben seien. Widersprüche zwischen seinen Einlassungen seien den Vernehmungsprotokollen nicht zu entnehmen. Bei der Handynummer, die der Kläger der Polizei mitgeteilt hatte, sei offenbar ein Versehen bei der Übertragung eingetreten, denn die beiden letzten Ziffern der Telefonnummer seien vertauscht worden. Dies könne dem Kläger nicht zum Vorwurf gemacht werden. Schließlich habe sich der Kläger auch bei der Polizei gemeldet. So sei dem in den Ermittlungsakten befindlichen Vermerk vom 27. Juli 2012 zu entnehmen, dass sich der Kläger absprachegemäß beim Gebrauchtwagenhandel eingefunden habe und ihm dort diverse Gegenstände ausgehändigt worden seien. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 15. Januar 2024 sowie den Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales B. vom 6. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger aufgrund der am 4. Juni 2012 erlittenen Schussverletzung Beschädigtenversorgung zu erbringen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das Sozialgericht habe korrekt festgestellt, dass der Kläger nicht alles ihm Mögliche getan habe, um zur Aufklärung der Tat beizutragen, weshalb Leistungsansprüche nach dem OEG zu Recht versagt worden seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Landesamtes für Gesundheit und Soziales B. sowie des Beklagten (die eine Kopie der Ermittlungsakten der Amtsanwaltschaft B. zum Az.: XXXXXXXX enthalten) ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.