Urteil
B 13 R 85/09 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verrechnung nach § 52 SGB I kann durch Verwaltungsakt geregelt werden.
• Verrechnungs-Verwaltungsakte müssen hinreichend bestimmt sein; es genügt die Bezugnahme auf eine bezifferte Gesamtforderung des andersberechtigten Trägers.
• Die Ausübung des Verrechnungsermessens nach § 52 i.V.m. § 51 SGB I erfordert eine nachvollziehbare Begründung; fehlende oder unzureichende Ermessensgründe führen zur Aufhebung der Bescheide.
• Die Verrechnung mit unpfändbaren Teilen laufender Renten ist zulässig und wird durch die Restschuldbefreiungsregelung des Gesamtvollstreckungsverfahrens (§ 18 Abs.2 S.3 GesO) nicht grundsätzlich verhindert.
Entscheidungsgründe
Verrechnung nach §52 SGB I durch Verwaltungsakt; Ermessens- und Bestimmtheitsanforderungen • Die Verrechnung nach § 52 SGB I kann durch Verwaltungsakt geregelt werden. • Verrechnungs-Verwaltungsakte müssen hinreichend bestimmt sein; es genügt die Bezugnahme auf eine bezifferte Gesamtforderung des andersberechtigten Trägers. • Die Ausübung des Verrechnungsermessens nach § 52 i.V.m. § 51 SGB I erfordert eine nachvollziehbare Begründung; fehlende oder unzureichende Ermessensgründe führen zur Aufhebung der Bescheide. • Die Verrechnung mit unpfändbaren Teilen laufender Renten ist zulässig und wird durch die Restschuldbefreiungsregelung des Gesamtvollstreckungsverfahrens (§ 18 Abs.2 S.3 GesO) nicht grundsätzlich verhindert. Der Kläger, Jahrgang 1937, begehrt die Aufhebung mehrerer Bescheide der beklagten Rentenversicherung, die Teile seiner Renten (Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Regelaltersrente) mit Forderungen des beigeladenen Unfallversicherungsträgers verrechnet hat. Die Beigeladene hatte der Beklagten bereits 1995 eine Verrechnungsermächtigung erteilt; die Forderung wurde 2001 aktualisiert und beziffert. Die Beklagte erließ seit 2001 mehrere Verrechnungsbescheide, zuletzt fortlaufende Anpassungen der monatlichen Einbehalte. Das Sozialgericht und das Landessozialgericht wiesen die Klagen weitgehend ab. In der Revision rügte der Kläger insbesondere die Unzulässigkeit der durch Verwaltungsakt erklärten Verrechnung und Ermessensfehler bei Folgebescheiden. In der Revisionsverhandlung erkannte die Beklagte Teile der Bescheide an; die Revision wurde insoweit erfolgreich, teilweise aber zurückgewiesen. • Zulässigkeit der Verrechnung durch Verwaltungsakt: Der Senat folgt dem Großen Senat und legt fest, dass die Regelungen des SGB I die Verrechnung in der Form des Verwaltungsakts ermöglichen; § 24 Abs.2 Nr.7 SGB X und systematische Erwägungen stützen diese Einordnung. • Bestimmtheitsanforderung (§ 33 Abs.1 SGB X): Die Verrechnungsbescheide sind ausreichend bestimmt, wenn sie auf eine bezifferte Gesamtforderung des anderen Trägers Bezug nehmen und aus dem Verfügungssatz der monatliche Verrechnungs- und Auszahlungsbetrag ersichtlich ist. • Verrechnungslage (§ 387 BGB i.V.m. § 51, § 52 SGB I): Voraussetzungen liegen vor, weil die Forderungen der Beigeladenen entstanden und fällig sowie durch Verwaltungsakte festgestellt waren und die Rentenansprüche des Klägers entstanden und erfüllbar waren. • Pfändungs- und Sozialhilferechtliche Grenzen: §§ 51 Abs.1, 51 Abs.2 SGB I erlauben Verrechnung bis zur Hälfte laufender Leistungen und bis zur Grenze des Nichteintritts von Hilfebedürftigkeit; daher ist Verrechnung trotz Unpfändbarkeit im ZPO-Sinne möglich. • Einfluss des Gesamtvollstreckungsverfahrens: § 18 Abs.2 S.3 GesO schützt nur gegen konkrete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen; Verrechnung ist keine Zwangsvollstreckung und wird nicht durch die Restschuldbefreiung grundsätzlich ausgeschlossen. • Ermessensanforderungen (§ 39 SGB I): Die Beklagte übt ein echtes Ermessen aus; dieses muss aber sachgerecht begründet sein und die besonderen Umstände des Leistungsberechtigten berücksichtigen. • Fehlerhafte Folgebescheide: Die Bescheide vom 15.5.2003, 2.3.2004, 15.10.2004, 23.5.2005, 1.6.2007 und 9.6.2008 sind ermessensfehlerhaft, weil sie keine oder unzureichende Ermessensgründe enthalten und/oder die gebotene Anhörung nicht ersichtlich durchgeführt bzw. geheilt wurde. • Rechtsfolgen: Die von der Beklagten in der Revisionsverhandlung anerkannten Bescheide waren aufzuheben; die weiteren streitigen Folgebescheide sind hinsichtlich der einbehaltenen Beträge ebenfalls aufzuheben, während die Verrechnung im Bescheid vom 10.5.2002 (Widerspruchsbescheid 10.10.2002) für den Zeitraum 1.7.2002–30.6.2003 mit monatlichem Einbehalt von 34,76 € rechtmäßig bleibt. Die Revision des Klägers führt teilweise zum Erfolg. Das Bundessozialgericht hebt im Tenor bestimmte Bescheide der Beklagten (insbesondere die im Anerkenntnis genannten Bescheide vom 11. und 22.5.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.3.2002 sowie den Bescheid vom 31.1.2002) und erklärt die Aufhebung der streitigen Verrechnungsbeträge in den Bescheiden vom 15.5.2003, 2.3.2004, 15.10.2004, 23.5.2005, 1.6.2007 und 9.6.2008 wegen Ermessensermängeln. Soweit die Beklagte die Verrechnung im Bescheid vom 10.5.2002 (Widerspruchsbescheid 10.10.2002) für den Zeitraum 1.7.2002–30.6.2003 vorgenommen hat, bleibt diese rechtmäßig, weil die Verrechnungslage, die Bestimmtheit des Verwaltungsakts und die pflichtgemäße Ermessensausübung vorliegen und der Kläger durch die Verrechnung nicht hilfebedürftig geworden ist. Die Beklagte hat die Kosten weitgehend zu erstatten; sie trägt die außergerichtlichen Kosten zu sieben Achteln. Insgesamt gewinnt der Kläger in Teilen, weil mehrere späteren Verrechnungsbescheide mangels ausreichender Ermessensbegründung aufgehoben werden, verliert aber hinsichtlich der im Ausgangsbescheid rechtsmäßig festgesetzten Verrechnung für den genannten Zeitraum.