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Urteil

L 2 EG 2/23

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGST:2025:0717.L2EG2.23.00
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Leitsätze
Die für das Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus) maßgebliche Aufrechterhaltung der Erwerbstätigkeit erfordert grundsätzlich ein tatsächliches, dh aktives Verhalten im Sinne einer Ausführung oder Verrichtung. Gleichwohl gelten auch betriebsübliche Freistellungen durch Umwandlung eines Guthabens des Arbeitszeitkontos als solche Zeiten der Erwerbstätigkeit. (Rn.43)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Halle vom 20. Juni 2023 wird klarstellend neu gefasst: Die Bescheide der Beklagten vom 15. Dezember 2020 und 7. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts vom 13. September 2021 werden aufgehoben, soweit die Beklagte die Gewährung von Elterngeld Plus abgelehnt und die Erstattung der vorläufig gewährten Leistungen verlangt hat. Die Beklagte wird dem Grunde nach verpflichtet, der Klägerin Elterngeld Plus für den Zeitraum vom 9. März bis 8. Juli 2019 zu gewähren. Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die für das Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus) maßgebliche Aufrechterhaltung der Erwerbstätigkeit erfordert grundsätzlich ein tatsächliches, dh aktives Verhalten im Sinne einer Ausführung oder Verrichtung. Gleichwohl gelten auch betriebsübliche Freistellungen durch Umwandlung eines Guthabens des Arbeitszeitkontos als solche Zeiten der Erwerbstätigkeit. (Rn.43) Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Halle vom 20. Juni 2023 wird klarstellend neu gefasst: Die Bescheide der Beklagten vom 15. Dezember 2020 und 7. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts vom 13. September 2021 werden aufgehoben, soweit die Beklagte die Gewährung von Elterngeld Plus abgelehnt und die Erstattung der vorläufig gewährten Leistungen verlangt hat. Die Beklagte wird dem Grunde nach verpflichtet, der Klägerin Elterngeld Plus für den Zeitraum vom 9. März bis 8. Juli 2019 zu gewähren. Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Lediglich zur Klarstellung des Umfangs der Entscheidung des SG wird der Tenor der angefochtenen Entscheidung neu gefasst. 1. Der Senat entscheidet gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung. 2. Gegenstand des Verfahrens ist die auf eine Aufhebung der Verurteilung durch das Urteil des SG vom 20. Juni 2023 gerichtete Berufung der Beklagten. Insoweit richtet sich die Berufung auch gegen die Verurteilung durch das SG zur Gewährung von Elterngeld Plus an die Klägerin. Denn anders als es nach dem Tenor des Urteils zunächst den Anschein hat, hat das SG mit seinem Urteil dem ursprünglichen Begehren der Klägerin in vollem Umfang entsprochen, d.h. die Beklagte unter Aufhebung ihrer entgegenstehenden Verwaltungsakte dazu verurteilt, ihr Elterngeld Plus für die Zeit vom 9. März bis 8. Juli 2019 endgültig zu gewähren, und die Erstattungsentscheidung aufgehoben. Dies – und nicht nur die Anfechtung der Rückforderung – entsprach auch bei der nach § 123 SGG gebotenen Auslegung bis zum Ende des erstinstanzlichen Verfahrens dem Klagebegehren der Klägerin. Sie hat ihr Begehren insbesondere nicht dadurch eingeschränkt, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem SG laut dem Protokoll nur die Aufhebung der genannten Bescheide beantragt hat. Denn bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist gemäß § 123 SGG nicht nur auf deren Wortlaut, sondern auf das erkennbare tatsächliche Begehren abzustellen. Die Klägerin begehrte von vornherein nicht nur die Aufhebung der Bescheide in Bezug auf die Rückforderung, sondern die (endgültige) Bewilligung von Elterngeld Plus für die Zeit ab dem 9. März bis zum 8. Juli 2019. Davon ist die Klägerin inhaltlich – auch nach dem Inhalt des Protokolls – nicht abgerückt. Mithin kann allein aus der reduzierten Formulierung ihres Antrags in der mündlichen Verhandlung nicht darauf geschlossen werden, dass sie ihre Klage ändern bzw. begrenzen wollte. Das SG hat über das so verstandene Klagebegehren in vollem Umfang entschieden und ihm stattgegeben. Dem steht der in Bezug auf eine Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen unvollständige Tenor des Urteils nicht entgegen. Denn das SG hat nach seinen Ausführungen in den Urteilsgründen entschieden, dass der Klägerin Elterngeld Plus für die streitgegenständliche Zeit zu gewähren ist. 3. Die Berufung ist danach gemäß § 143 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ohne Zulassung statthaft. Die Beklagte ist bereits durch die Aufhebung der Rückforderung mit einer höheren Summe als 750 Euro beschwert. Sie hat ihre Berufung auch in zulässiger Weise, insbesondere fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. 4. Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Beklagte zu Recht zur Gewährung von Elterngeld Plus verurteilt und die Erstattungsforderung aufgehoben. a) Die Klage gegen die Verwaltungsakte vom 15. Dezember 2020 und 7. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2021 sowie auf Gewährung von Elterngeld Plus für die Zeit ab dem 9. März bis zum 8. Juli 2019 ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und 2, § 56 SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig erhoben worden. b) Das SG hat die Klage zu Recht als begründet angesehen. Anders als die Beklagte meint, sind die als Gleitzeit bezeichneten Freistellungen des Ehemanns der Klägerin bei der Ermittlung des Umfangs der anspruchserheblichen Teilzeitbeschäftigung zu berücksichtigen. Dass nur tatsächlich verrichtete Arbeitszeit in den Partnerschaftsbonusmonaten zu berücksichtigen wäre, ist weder im Wortlaut des BEEG angelegt noch sonst mit dem Gesetz vereinbar. aa) Rechtsgrundlage der hier strittigen endgültigen Bewilligung des Elterngelds Plus ist § 26 Abs. 2 BEEG, § 328 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III). Die Beklagte hatte ihre Befugnis genutzt, das Elterngeld Plus zunächst vorläufig zu bewilligen (§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BEEG in der ab 1. Januar 2015 geltenden alten Fassung [a.F.] des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 18. Dezember 2014, BGBl. I S. 2325). Sie konnte daher noch endgültig entscheiden. Im Rahmen dessen sind die vorläufig erbrachten Leistungen auf die zustehenden Leistungen anzurechnen. Falls mit der abschließenden Entscheidung kein oder ein niedrigerer Leistungsanspruch zuerkannt wird, sind die auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen zu erstatten (§ 328 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB III). bb) Die Klägerin erfüllte die Grundvoraussetzungen des Elterngeldanspruchs gemäß § 1 Satz 1 BEEG. Sie hatte im Bezugszeitraum des Elterngelds ihren Wohnsitz in Deutschland, lebte in einem Haushalt mit dem Kind, welches sie selbst betreute und erzog und übte keine volle Erwerbstätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 6 BEEG (in der vom 18. September 2012 bis 31. August 2021 geltenden a.F. des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10. September 2012, BGBl. I S. 1878) aus. cc) Die speziellen Voraussetzungen der Gewährung von Elterngeld Plus waren erfüllt, weil die Klägerin und ihr Ehemann ihre Erwerbstätigkeit in einem Maß eingeschränkt hatten, dass neben dem reduzierten Lohnanspruch ein Anspruch auf unterstützendes Elterngeld Plus bestand. Über das hier bereits vollends ausgeschöpfte Basiselterngeld und die Partnermonate hinaus haben beide Elternteile gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG (in der ab 1. Januar 2015 geltenden a.F. des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 18. Dezember 2014, BGBl. I S. 2325) Anspruch auf vier weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus), wenn sie in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten gleichzeitig 1. nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sind und 2. die Voraussetzungen des § 1 BEEG erfüllen. (1) Die Klägerin erfüllte diese Voraussetzungen. Dies ergibt sich aus den eingereichten Aufzeichnungen der Arbeitsstunden und ist zwischen den Beteiligten zudem nicht strittig. Der Senat stützt sich insoweit auf die Stundenverzeichnisse (Blatt 125 ff. der Verwaltungsvorgänge) und die Aufstellung der Beklagten (Blatt 149 ff. der Verwaltungsvorgänge). Die Klägerin war danach in den maßgeblichen Lebensmonaten wie folgt beschäftigt: im Zeitraum vom 9. März bis 8. April 2019 105:26 Stunden, vom 9. April bis 8. Mai 2019 116:39 Stunden, vom 9. Mai bis 8. Juni 2019 131:10 Stunden und vom 9. Juni bis 8. Juli 2019 127:50 Stunden. Die Untergrenzen von 107 Stunden (bei 30 Kalendertagen, im März 2019 wegen 21 möglicher Arbeitstage nur 105 Stunden) bzw. 110 Stunden (bei 31 Kalendertagen) sind danach in vier aufeinander folgenden Monaten eingehalten worden. (2) Auch der Ehemann der Klägerin hat die für das Elterngeld Plus bzw. den Partnerschaftsbonus erforderlichen Ober- bzw. Untergrenzen eingehalten. Dies ergibt sich für den Senat aus den Aufzeichnungen seiner Arbeitsstunden (Bl. 111 ff. und Blatt 153 f. der ihn betreffenden Verwaltungsvorgänge). Danach war er im 13. bis 19. Lebensmonat seines Kindes wie folgt beschäftigt: im Zeitraum vom 9. März bis 8. April 2019 120:28 Stunden, vom 9. April bis 8. Mai 2019 129:02 Stunden (von der Beklagten berücksichtigte 105:02 Stunden tatsächlicher Arbeit zzgl. 4 x 6 Stunden Freistellung), vom 9. Mai bis 8. Juni 2019 131:56 Stunden, vom 9. Juni bis 8. Juli 2019 127:32 Stunden, vom 9. Juli bis 8. August 2019 140:00 Stunden, vom 9. August bis 8. September 2019 121:38 Stunden und vom 9. September bis 8. Oktober 2019 125:42 Stunden. Die Ober- bzw. Untergrenzen sind danach in vier aufeinander folgenden Monaten eingehalten worden. Die von ihm im Monat April 2019 zum Abbau seines Arbeitszeitkontos in Anspruch genommene Freistellung ist vom Arbeitgeber zu Recht als Arbeitszeit angesehen und vergütet worden. Diese Zeiten sind auch elterngeldrechtlich, d.h. im Sinne des § 4 Abs. 4 BEEG a.F., als Zeiten mit Erwerbstätigkeit anzusehen. Den Begriff der Erwerbstätigkeit i.S.d. BEEG hat die Rechtsprechung weit verstanden, d.h. als jede auf Erwerbseinkünfte gerichtete Tätigkeit, unabhängig davon, in welchem Rahmen dies geschieht. Es kann sich ebenso um eine abhängige Beschäftigung wie um eine selbständige Tätigkeit oder eine Tätigkeit im Rahmen eines Beamtenverhältnisses handeln (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 13. Mai 1998 - B 14 EG 2/97 R - juris; Brose in: Weth/Volk/Brose, BEEG, 9. Aufl. 2020, § 1 Rn. 78). Im BEEG werden lediglich einige Besonderheiten u.a. für Ausbildungsverhältnisse geregelt (§ 1 Abs. 6 BEEG). Mit der Erwerbstätigkeit knüpft der Gesetzgeber also an die auf eigener Leistung beruhende Situation an, welche die Lebensstellung des Betroffenen wirtschaftlich prägt. Ein weites Begriffsverständnis ist angezeigt, weil nach den Motiven des Gesetzes die vor der Geburt ausgeübten vollen Erwerbstätigkeiten reduziert oder aufgegeben werden und sich die Eltern vorrangig der Betreuung des Kindes widmen können sollen (vgl. BT-Drs. 16/1889, S. 18) und der Sinn und Zweck des Elterngeldes darin liegt, den wegen der Betreuungsleistung entstehenden Einkommensausfall zum Teil wieder auszugleichen (vgl. BT-Drs. 16/1889, S. 19). Die Rechtsprechung hat das Merkmal „Ausübung einer Erwerbstätigkeit“ zunächst so interpretiert, dass i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BEEG keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, wer von seinem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freigestellt sei und seiner Arbeit tatsächlich nicht nachgehe. Das Merkmal lege nahe, dass ein tatsächliches, aktives Verhalten im Sinne einer Ausführung oder Verrichtung erforderlich sei. Bestätigt werde dies durch § 1 Abs. 6 BEEG, wonach das Nichtübersteigen der Arbeitszeit von nunmehr 32 Wochenstunden im Sinne (des Erfordernisses) einer tatsächlichen Verrichtung von Arbeit unterhalb der angegebenen zeitlichen Grenze zu verstehen sei (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 10 EG 7/11 R - juris Rn. 27). Diese Rechtsprechung hat das BSG insoweit präzisiert, als die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub im unverändert fortbestehenden Vollzeitarbeitsverhältnis allein noch nicht dazu führe, dass im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BEEG keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Zwar arbeite der Arbeitnehmer während des Erholungsurlaubs tatsächlich nicht. Aber schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch führe die (im entschiedenen Fall: alleinige) Inanspruchnahme des dem Arbeitnehmer zustehenden Erholungsurlaubs aber nicht dazu, dass er seine Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübe. Ausgehend von dem Sinn und Zweck des BEEG, die Zeit für die Betreuung und Erziehung des Kindes sicherzustellen, reiche für die erforderliche Reduzierung der Arbeit nicht allein der Urlaub (bzw. die faktische Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit) aus, weil das BEEG für die Gewährung von Elterngeld den davon zu unterscheidenden Anspruch auf Elternzeit nach § 15 BEEG zur Verfügung stelle (siehe BSG, Urteil vom 15. Dezember 2015 - B 10 EG 3/14 R - juris Rn. 15). Nachfolgend hat das BSG den Begriff "erwerbstätig" in § 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG für den Fall des Fernbleibens von der Arbeit wegen Krankheit so ausgelegt, dass Berechtigte auch dann "erwerbstätig" sind, wenn sie ihre auf die gesetzlich vorgeschriebene Zahl an Wochenstunden festgelegte Tätigkeit während einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nicht tatsächlich ausüben können, sofern das Arbeitsverhältnis oder – bei Selbständigen – der Geschäftsbetrieb fortbestehen und die konkrete Tätigkeit voraussichtlich wieder aufgenommen werden würde (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2023 – B 10 EG 2/22 R – juris Rn. 24 ff.). Der Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG sei offen für eine Auslegung im Sinne des Fortbestands einer im vorgeschriebenen Umfang vereinbarten und tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit während einer vorübergehenden (hier: krankheitsbedingten) Unterbrechung selbst nach Ende der Lohnfortzahlung. Die Systematik und der Sinn und Zweck der Vorschrift sprächen für einen Fortbestand der Erwerbstätigkeit während einer vorübergehenden Unterbrechung der Tätigkeitsausübung im Fall von Krankheit (BSG, a.a.O. Rn. 35 ff). Wenn eine vorübergehende krankheitsbedingte Unterbrechung schädlich wäre, widerspräche dies dem im Gesetzentwurf ausdrücklich formulierten Ziel, die Teilzeittätigkeit von Eltern nach der Geburt eines Kindes durch Elterngeld Plus wirtschaftlich abzusichern, und ließe gleichzeitig die Anreizfunktion des Partnerschaftsbonus entfallen (BSG, a.a.O. Rn. 42). Gemessen hieran bewertet der Senat die hier durch Inanspruchnahme des Arbeitszeitkontos erreichten Freistellungen während der aufgrund der Elternzeit reduzierten Arbeitszeit als Zeiten der Erwerbstätigkeit des Ehemanns der Klägerin. Zwar geht das LSG Niedersachsen-Bremen – allerdings nicht entscheidungserheblich – (vgl. Beschluss vom 7. Februar 2022 – L 2 EG 5/21 – juris Rn. 38 ff.) davon aus, dass eine Freistellung durch Inanspruchnahme von Gleitzeit grundsätzlich keine für das Elterngeld Plus maßgebliche Erwerbstätigkeitszeit sei. Das LSG Nordrhein-Westfalen sieht es – wiederum nicht entscheidungserheblich – als zumindest zweifelhaft an, ob Freizeitausgleich für geleistete Überstunden grundsätzlich dazu führen kann, nicht mehr von dem geforderten Umfang der Erwerbstätigkeit auszugehen (Vgl. Urteil vom 21. Mai 2021 – L 13 EG 18/19 – juris Rn. 51). Für die Beurteilung des Vorliegens einer (fortgesetzten) Erwerbstätigkeit kommt es für den Senat auch nach Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG vornehmlich auf den Sinn und Zweck der Regelungen des BEEG und damit darauf an, ob eine Elternzeitvereinbarung bzw. Reduzierung der Arbeitszeit vorliegt und das Arbeitsverhältnis in dem für die Gewährung von Elterngeld Plus erforderlichen Umfang auch gelebt wird. Zweck der partiellen Freistellung während der Partnerschaftsbonusmonate und des Elterngeld Plus sind sowohl die Betreuung des Kindes als auch die tatsächliche Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses. Die Erreichung dieser unterschiedlichen Zielrichtungen würde durch den gezielten Aufbau bzw. den Abbau von aufgehäuften Guthaben (Sabbatical) nicht in gleicher Weise erreicht werden (vgl. auch die Richtlinien zum BEEG, MMFSFJ/211/06/2025, Punkte 0.2.2.3.2; 1.1.1.3.2). Von dem Grundsatz, dass die tatsächliche Arbeit zählt, ist dann zwingend abzuweichen, wenn neben der reduzierten Arbeitszeit gesetzliche Freistellungen bestehen (Krankheit) oder gesetzliche Freistellungen vom Berechtigten in Anspruch genommen werden (Urlaub). Im Übrigen muss aber auch akzeptiert werden, dass die nicht durch die Elternzeit tangierten Regelungen zur Erfüllung der (reduzierten) Arbeitszeit eingehalten werden (ebenso Hahn in: Flexible Arbeitzeit, 3. Aufl. 2024 – Rn. 337 ff. – beckonline). Hier bestand mit der BV eine Vereinbarung, die es den Arbeitnehmern gestattete, ein sich aus der tatsächlichen Arbeit außerhalb des täglichen Solls ergebenes Zeitsaldo (Ist-Arbeitszeit) bis zur Höhe von 40 Stunden monatlich aufzubauen, welches auf den bzw. die folgenden Monate bis zu 12 Monate übertragbar war. Der Arbeitgeber verzichtete insoweit auf den grundsätzlich in den Kernarbeitszeiten vereinbarten Anspruch auf werktägliche Arbeitsleistung, weil die Arbeitnehmer nach vorheriger Abstimmung mit ihm berechtigt waren, dieses Zeitguthaben entweder stunden- oder tageweise in Anspruch zu nehmen (vgl. § 8 Abs. 6 und 7 BV). Insoweit handelt es sich um eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zulässige Vereinbarung einer qualifizierten Gleitzeit bzw. eines Arbeitszeitkontos mit der Möglichkeit zur Freistellung durch Umwandlung der Gutschrift des Arbeitszeitkontos in Freizeit (vgl. Hilgenstock in: BeckOK Arbeitsrecht, Stand: 1. März 2025, MiLoG § 2 Rn 33; Schiefer in: Hümmerich/Reufels, Gestaltung von Arbeitsverträgen, 5. Aufl. 2023, § 1 Rn. 3811 - beckonline). Dementsprechend hatte der Ehemann der Klägerin Elternzeit genommen, seine Arbeitszeit im erforderlichen Umfang reduziert und auch erbracht. Denn er war zwar während der Inanspruchnahme des Arbeitszeitkontos vom 23. (Dienstag) bis 26. April 2019 (Freitag) nicht im tatsächlichen Sinn tätig, hatte für diese Tage aber jeweils 6 Stunden im Voraus gearbeitet und der Abbau des Arbeitszeitkontos wurde vom Arbeitgeber als aktuelle Erfüllung der Arbeitsverpflichtung akzeptiert. Unschädlich ist deshalb, dass ein Arbeitszeitguthaben nach den vorgelegten Arbeitszeitjournalen ersichtlich schon vor dem 9. März 2019 bestand, d.h. auch aus Arbeitszeiten herrührt, in denen der Ehemann der Klägerin keine Elternzeit genommen hatte. Aus den Gesamtumständen, insbesondere aus den vorgelegten Unterlagen ist insbesondere nicht zu erkennen, dass die BV anders als vereinbart gelebt bzw. hier auf „Vorrat“ gearbeitet und ein Arbeitszeitkonto aufgebaut und daraus folgend eine Freistellung gezielt genutzt wurde, um lediglich formal den Anforderungen des BEEG an eine reduziert aufrechterhaltene Erwerbstätigkeit zu genügen. Den Arbeitszeitjournalen lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass das als „Gleitzeit-Saldo“ bezeichnete Arbeitszeitkonto vor Inanspruchnahme der Elternzeit den Höchstbetrag von 40 Stunden überschritten hatte (Guthabenverlauf jeweils am Monatsende: 20,99 Stunden im Dezember 2018, 27,77 Stunden im Januar 2019, 30,68 Stunden im Februar 2019, 25,46 Stunden im März 2019, 3,65 Stunden im April 2019). Mithin bestehen keine Anhaltspunkte, dass faktisch gezielt ein Sabbatical oder eine ähnliche Gestaltung zur Freistellung genutzt wurde. dd) Weil damit die Voraussetzungen für das begehrte Elterngeld Plus für die Klägerin im Zeitraum vom 9. März bis 8. Juli 2019 vorlagen und sie keinen bezifferten Antrag gestellt hat, ist die Beklagte dementsprechend dem Grunde nach zu verurteilen gewesen (§ 130 SGG). Auch im Elterngeldrecht ein Antrag auf ein Grundurteil bzw. eine entsprechende Verurteilung zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2017 – B 10 EG 4/16 R – juris Rn. 10). 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. 6. Gründe für die Zulassung der Revision i.S.d. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben Insbesondere ist keine grundsätzliche Bedeutung zu erkennen, weil im Streitfall bereits ausgelaufenes bzw. nunmehr nicht mehr in gleicher Weise wirkendes Recht (vgl. § 4b Abs. 5 BEEG) anzuwenden ist. Die Beklagte und Berufungsklägerin (im Folgenden: Beklagte) wendet sich gegen ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Halle, mit dem ihre mit einer Rückforderung vorläufig gewährter Leistungen i.H.v. 889,64 Euro verbundene endgültige Ablehnung von Elterngeld Plus aufgehoben wurde und sie – nach den Gründen der Entscheidung – zur Gewährung von Elterngeld Plus verurteilt worden ist. Ihre hierzu ergangenen und vom SG aufgehobenen Verwaltungsakte beruhen darauf, dass sie die für die Gewährung von Elterngeld Plus erforderliche Mindestarbeitszeit während der Partnerschaftsbonusmonate nicht als erreicht bzw. tatsächlich verrichtet ansieht. Sie meint, dass die durch Inanspruchnahme eines Arbeitszeitguthabens aus einer Gleitzeitvereinbarung erreichte bezahlte Freistellung von der Arbeit keine tatsächliche bzw. für das Elterngeld Plus nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zu berücksichtigende Erwerbstätigkeitszeit sei. Die am 1990 geborene Klägerin bzw. Berufungsbeklagte (im Folgenden: Klägerin) ist verheiratet. Sie brachte das gemeinsame Kind am 9. März 2018 zur Welt. Für die sich an den Mutterschutz anschließende Zeit (2. Juli 2018 bis 8. März 2019) stellte sie der Arbeitgeber wegen Elternzeit von der Arbeit frei. Sie beantragte am 26. April 2018 bei der Beklagten die Gewährung von Elterngeld für die ersten 12 Lebensmonate des Kindes zuzüglich der Partnerschaftsbonusmonate (9. März bis 8. Juli 2019). Die Beklagte bewilligte ihr zunächst Basiselterngeld für den Zeitraum 9. März 2018 bis 8. März 2019 (Bescheid vom 30. Mai 2018). Nach Bestätigung ihres Arbeitgebers zu der ab dem 9. März 2019 bis 31. März 2020 wieder ausgeübten Beschäftigung von nur 30 statt zuvor 38,5 Wochenstunden und dem voraussichtlichen Verdienst in dieser Zeit bewilligte die Beklagte ihr gemäß § 8 Abs. 3 BEEG vorläufig Elterngeld Plus für den Zeitraum 9. März bis 8. Juli 2019 i.H.v. 222,41 Euro monatlich (Bescheid vom 8. Januar 2019). Nachfolgend legte die Klägerin ihre Verdienstnachweise für den Zeitraum März bis August 2019 sowie ihre Arbeitszeitnachweise vor. Der Ehemann der Klägerin beantragte ebenfalls Elterngeld Plus für die Partnerschaftsbonusmonate (9. März bis 8. Oktober 2019). Hierzu reduzierten er und sein Arbeitgeber seine Arbeitszeit für die Partnerschaftsbonusmonate von 38 auf 30 Wochenstunden. Im Unternehmen existierte eine Betriebsvereinbarung (BV), nach welcher die Arbeitszeit 38 Stunden pro Woche bzw. 7,6 Stunden pro Arbeitstag betrug. Hierzu galt gemäß § 5 BV ein flexibler Arbeitszeitrahmen von wochentags ab 6 bis 22 Uhr. Währenddessen war eine Service- und Funktionszeit sicherzustellen. Gemäß § 8 BV wurde für die Arbeitszeit ein Zeitsaldo geführt (bezeichnet als Ist-Arbeitszeit). Zeitguthaben bzw. -schulden sollten laufend miteinander verrechnet werden. Zeitguthaben bis zur Höhe von 40 Stunden sowie Zeitschulden konnten auf den nächsten Monat übertragen werden können. Die Mitarbeiter sollten berechtigt sein, ein Zeitguthaben stunden- oder tageweise in Anspruch zu nehmen. Die Inanspruchnahme war vorher mit dem Arbeitgeber abzustimmen. Zeitguthaben sollten innerhalb von 12 Monaten ausgeglichen werden. Mehrarbeit sollte gemäß § 13 BV möglichst vermieden werden und war nur im Bedarfsfall auf Anordnung zu leisten. Die Differenz zwischen geleisteter Ist-Arbeitszeit und täglicher Arbeitszeit sollte nicht automatisch zu Mehrarbeit führen. Die Beklagte gewährte dem Ehemann der Klägerin vorläufig Elterngeld Plus für den Zeitraum 9. März bis 8. Oktober 2019 (Bescheide vom 9. Januar und vom 12. Juni 2019). Der Ehemann legte anschließend seine Entgeltnachweise für den Zeitraum Februar bis Juli 2019 sowie seine Arbeitszeitnachweise vor. Aus letzteren ergab sich, dass er im Monat April 2019 eine als „Gleittage“ bezeichnete Freistellung für vier zusammenhängende Arbeitstage - gerechnet mit je sechs Arbeitsstunden - erhalten hatte. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2020 entschied die Beklagte insgesamt endgültig über den Elterngeldanspruch der Klägerin und bewilligte Elterngeld i.H.v. 0 Euro für den Zeitraum 9. März bis 8. Mai 2018, nur noch i.H.v. 296,17 Euro für den Zeitraum 9. Juni bis 8. Juli 2018 und lediglich noch i.H.v. 1.269,25 Euro monatlich bis 8. März 2019. Für die Zeit ab 9. März bis 8. Juli 2019 (Partnerschaftsbonusmonate) gewährte sie kein Elterngeld Plus. Sie errechnete aufgrund der geringeren Basiselterngeldbewilligung sowie des nicht gewährten Elterngeld Plus insgesamt eine Überzahlung i.H.v. 928,92 Euro, deren Erstattung sie von der Klägerin verlangte. Zur Begründung führte sie an, dass das Elterngeld nur vorläufig gewährt worden sei. Nach Ablauf des Bezugszeitraumes seien das tatsächliche Einkommen und die tatsächlich geleistete wöchentliche Arbeitszeit nachgewiesen worden. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vier zusätzlichen Monatsbeträge Elterngeld Plus seien nach Prüfung der Arbeitszeitnachweise nicht gegeben. Ihr Ehemann habe die Mindeststundengrenze im 14. Lebensmonat des Kindes (9. April bis 8. Mai 2019) unterschritten. Er habe in diesem Monat nur 105:02 Stunden (tatsächlich) gearbeitet. Bei 30 Kalendertagen in diesem Lebensmonat liege die Mindeststundenzahl jedoch bei 107:00 Stunden. Weil die Voraussetzungen für die Gewährung der Partnerschaftsbonusmonate durch beide Elternteile erfüllt sein müssten, führe die Nichterfüllung durch ihren Ehemann dazu, dass auch ihr Anspruch entfalle. Das (vorläufig) gezahlte Elterngeld sei zurückzufordern. Im Übrigen sei auch das Einkommen der Klägerin im Bemessungszeitraum überprüft worden. Dabei sei festgestellt worden, dass ihr Einkommen im Monat Januar 2017 nicht korrekt erfasst worden sei. Dies sei mit der endgültigen Entscheidung entsprechend korrigiert worden. Am 4. Januar 2021 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2020. Aus ihrer Sicht seien die genommenen Gleitzeittage nicht anders als Urlaubs- oder Arbeitsunfähigkeitstage zu behandeln, d.h. in die Berechnung des einzuhaltenden Stundenkorridors der Partnerschaftsbonusmonate einzubeziehen. Die Beklagte half den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 7. Juli 2021 teilweise ab, indem er das Basiselterngeld im Zeitraum 9. März 2018 bis 8. März 2019 wie vorläufig bewilligt auf 297,29 Euro bzw. 1.274,02 Euro monatlich festsetzte. Die Ablehnung des Elterngeld Plus für die Partnerschaftsbonusmonate (9. März bis 8. Juli 2019) ließ sie unverändert bestehen. Soweit die Beklagte nicht abgeholfen hatte, wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 13. September 2021). Bei der Berechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Monat (hier seien bei 30 Kalendertagen 107 Stunden im Durchschnitt des Monats erforderlich) seien lediglich die tatsächlich gearbeiteten Arbeitsstunden maßgeblich. Dies bedeute, dass tatsächliche Mehrarbeit (bezeichnet als Überstunden) ebenso zu berücksichtigen sei wie eine zu geringe tatsächliche Arbeitszeit (bezeichnet als Unterstunden). Im 14. Lebensmonat seines Kindes habe der Ehemann der Klägerin insgesamt vier Gleittage teilgenommen und somit Unterstunden erzielt. Dadurch habe er die gesetzlich erforderliche Mindestgrenze von 25 Stunden pro Woche bzw. 107 Stunden im Monat nicht erreicht und somit eine der Voraussetzungen für den Bezug in Partnerschaftsbonusmonaten nicht erfüllt. Partnerschaftsbonusmonate könnten nur gewährt werden, wenn beide Elternteile die geforderten Voraussetzungen erfüllten. Dementsprechend sei die Bewilligung aufzuheben gewesen und das gezahlte Elterngeld i.H.v. 889,64 Euro zurückzufordern. Auch gegenüber dem Ehemann der Klägerin nahm die Beklagte eine Neuberechnung des ihm mit Bescheid vom 12. Juni 2019 vorläufig gewährten Elterngeld Plus (9. März bis 8. Oktober 2019) vor und forderte vom ihm dessen Rückzahlung i.H.v. 518,11 Euro (Bescheid vom 15. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2021). Diesbezüglich hat der Ehemann der Klägerin am 27. Juli 2021 beim SG H. Klage erhoben (Az. S 3 EG 6/21). Laut der Beklagten endete dieses Verfahren beim SG am 20. Juni 2023 mit dem Vergleich, dass sein Verfahren das Schicksal des hiesigen Verfahrens teilen solle. Am 13. Oktober 2021 hat die Klägerin beim SG Halle Klage gegen die Bescheide vom 15. Dezember 2020 und 7. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2021 erhoben und die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Elterngeld unter Berücksichtigung der Partnerschaftsbonusmonate begehrt. In der mündlichen Verhandlung am 20. Juni 2023 hat die Klägerin lediglich beantragt, die genannten Verwaltungsakte aufzuheben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass die von der Beklagten angenommene Unterschreitung der Mindestarbeitszeit auf einer einvernehmlichen Reduzierung des Arbeitszeitkontos beruhe. Dessen Guthaben sei schon vor der Elternzeit des Kindesvaters bzw. der damit verbundenen Verkürzung der Arbeitszeit aufgebaut worden. Dadurch sei die Freistellung vergleichbar mit einem Urlaub. In beiden Fällen bleibe der Arbeitnehmer zwar der Arbeit fern, erhalte aber das arbeitsvertraglich vereinbarte Entgelt. Das SG hat die Bescheide der Beklagten vom 15. Dezember 2020 und 7. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2021 aufgehoben (Urteil vom 20. Juni 2023). Diese seien rechtswidrig, soweit die Beklagte zu Unrecht keine Partnerschaftsbonusmonate berücksichtigt und (insofern) überzahlte Leistungen zurückgefordert habe. Die Klägerin und ihr Ehegatte seien nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats während der Zeit des Bezuges des Elterngeld Plus erwerbstätig gewesen. In gleicher Weise wie Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitszeiten sei auch die Inanspruchnahme von Gleitzeit als Zeit der Erwerbstätigkeit zu bewerten. Die Wahrnehmung von Gleitzeit zum Überstundenabbau sei eine anerkannte Form der Erwerbstätigkeit. Da die Voraussetzungen für die Gewährung der Partnerschaftsbonusmonate daher sowohl bei der Klägerin als auch bei ihrem Ehegatten vorgelegen hätten, seien die Bescheide aufzuheben und die Beklagte zur Gewährung der Partnerschaftsbonusmonate und zur Rücknahme der Rückforderung zu verurteilen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 17. Juli 2023 zugestellte Urteil am 4. August 2023 Berufung eingelegt. Sie meint, dass nach dem hier anzuwendenden Gesetzeswortlaut die notwendigen Arbeitszeiten ohne Ausnahmen strikt einzuhalten gewesen seien. Den Arbeitszeitkorridor habe der Kindesvater im 14. Lebensmonat des Kindes nicht eingehalten, weil er die Mindeststundenzahl unterschritten habe. Die Beklagte beantragt, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des SG. Es sei nicht gerechtfertigt, den Abbau des Arbeitszeitkontos anders als die Zeiten von Urlaub bzw. Arbeitsunfähigkeit nicht als Erwerbstätigkeitszeiten zu behandeln. Auf Anforderung des Senats hat die Klägerin die für Beschäftigte des Unternehmens bzw. ihren Ehemann seit 1. Januar 2014 geltende BV zur Arbeitszeit sowie seine Arbeitszeitnachweise seit Januar 2017 vorgelegt. Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.