Urteil
B 10 EG 3/14 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erholungsurlaub im fortbestehenden Vollzeitarbeitsverhältnis begründet keinen Anspruch auf Elterngeld.
• Elterngeld setzt voraus, dass während des jeweiligen Lebensmonats keine oder keine volle Erwerbstätigkeit i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BEEG ausgeübt wird; Erholungsurlaub erfüllt diese Voraussetzung nicht.
• Urlaubsentgelt kann als laufender Arbeitslohn nach § 2 BEEG in die Elterngeldberechnung einbezogen werden; dies ändert nichts an der Frage des anspruchsbegründenden Status.
• Der Ausschluss von Elterngeld während bezahlten Erholungsurlaubs im Vollzeitarbeitsverhältnis ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Kein Elterngeld während bezahlten Erholungsurlaubs im Vollzeitarbeitsverhältnis • Erholungsurlaub im fortbestehenden Vollzeitarbeitsverhältnis begründet keinen Anspruch auf Elterngeld. • Elterngeld setzt voraus, dass während des jeweiligen Lebensmonats keine oder keine volle Erwerbstätigkeit i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BEEG ausgeübt wird; Erholungsurlaub erfüllt diese Voraussetzung nicht. • Urlaubsentgelt kann als laufender Arbeitslohn nach § 2 BEEG in die Elterngeldberechnung einbezogen werden; dies ändert nichts an der Frage des anspruchsbegründenden Status. • Der Ausschluss von Elterngeld während bezahlten Erholungsurlaubs im Vollzeitarbeitsverhältnis ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger beantragte Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat seines im März 2008 geborenen Kindes. Die Mutter bezog Elterngeld für die ersten 12 Monate. Der Kläger gab an, in den streitigen Monaten Erholungsurlaub bzw. Elternzeit/Urlaub aus Vorjahren genommen zu haben; Lohnabrechnungen belegen Entgeltzahlungen für März und April 2009. Die Behörde lehnte Elterngeld wegen ausgeübter Vollzeittätigkeit ab. Das Sozialgericht verpflichtete zur Zahlung ohne Anrechnung des Urlaubsentgelts; das Landessozialgericht reduzierte den Anspruch auf den Sockelbetrag, weil Urlaubsentgelt als Einkommen zu berücksichtigen sei. Beide Parteien legten Revision ein. • Zulässigkeit: Die Revisionen sind zulässig und die unbeschränkte Zulassung durch das LSG ist bindend. • Tatbestandliche Feststellung: Das LSG hat festgestellt, dass sich der Kläger in den betreffenden Lebensmonaten im Erholungsurlaub befand; diese Feststellungen sind nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen. • Auslegung § 1 Abs.1 Nr.4 BEEG: Elterngeld setzt für jeden Lebensmonat voraus, dass keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt wird; das Gesetz unterscheidet zwischen Elternzeit (§§15–17 BEEG) und Erholungsurlaub (§§1 ff. BUrlG). • Wortlaut und Systematik: Zwar knüpft §1 Abs.1 Nr.4 BEEG an faktisches Nichttätigsein an, gleichwohl lässt sich aus Wortlaut, Zielsetzung und Gesetzessystem nicht folgern, dass bezahlter Erholungsurlaub das bisherige Erwerbstätigkeitsverhältnis auflöst oder Elternzeit ersetzt. • Gesetzgeberische Zielsetzung: Elterngeld ist als Lohnersatzleistung konzipiert, die erwerbsbedingte Einkommensverluste ausgleichen soll; dies rechtfertigt, Erwerbstätigkeit, die lediglich durch Erholungsurlaub unterbrochen wird, nicht als anspruchsbegründend zu werten. • Rechtsfolgen für Einkünfte: Urlaubsentgelt ist laufender Arbeitslohn und kann bei der Berechnung des Elterngeldes nach §2 BEEG berücksichtigt werden; seine steuer- und sozialrechtliche Einordnung ändert nichts an der fehlenden Anspruchsberechtigung während Erholungsurlaubs. • Partnermonate/§4 BEEG: Die zusätzliche Voraussetzung der Partnermonate (Minderung des Erwerbseinkommens) bleibt unberührt; eine bereits eingetretene Einkommensminderung der Mutter begründet nicht für sich den Anspruch des Vaters während seines Erholungsurlaubs. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Differenzierung, Eltern im Vollzeitarbeitsverhältnis während Erholungsurlaubs vom Elterngeld auszuschließen, verletzt weder Art.3 GG noch Art.6 GG; der Gesetzgeber hat hier Gestaltungsspielraum und gewährt zudem einklagbare Elternzeitanrechte (§15 BEEG). Die Revision des beklagten Freistaats ist erfolgreich; das Urteil des LSG wird dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Elterngeld für die 13. und 14. Lebensmonate, weil sich die Inanspruchnahme von bezahltem Erholungsurlaub im fortbestehenden Vollzeitarbeitsverhältnis nicht mit der gesetzlich vorausgesetzten Aufgabe oder relevanten Reduzierung der Erwerbstätigkeit gleichsetzen lässt. Urlaubsentgelt kann als laufender Arbeitslohn bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt werden, was eine Anrechnung oder Ausschlusswirkung haben kann. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auslegung bestehen nicht; die Revision des Klägers ist unbegründet.