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Beschluss

L 2 EG 5/21

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei geringfügigen, gleitzeitbedingten Unterschreitungen der wöchentlichen Sollarbeitszeit in einem der vier Partnerschaftsbonusmonate ist der Anspruch auf Partnerschaftsbonus nicht automatisch zu versagen, wenn die wöchentliche Regelarbeitszeit ernstlich vereinbart und im Übrigen eingehalten bzw. ausgeglichen ist. • Bei Auslegung des BEEG sind die teleologischen Gesichtspunkte zu beachten; der Partnerschaftsbonus dient der Förderung partnerschaftlicher Arbeitsteilung und Familienerleichterung und darf nicht durch überstrenge formale Anforderungen unterlaufen werden. • Behördliches Verhalten kann Treu und Glauben begründen: Erteilt die Behörde auf Grundlage der vorgelegten prognostizierten Arbeitszeit eine Bewilligung, kann sie sich nicht später ohne ausreichende Aufklärung auf eine strengere, für die Leistungsberechtigten nicht erkennbare Auslegungsposition berufen.
Entscheidungsgründe
Partnerschaftsbonus: geringfügige gleitzeitbedingte Unterschreitung rechtfertigt nicht Versagung • Bei geringfügigen, gleitzeitbedingten Unterschreitungen der wöchentlichen Sollarbeitszeit in einem der vier Partnerschaftsbonusmonate ist der Anspruch auf Partnerschaftsbonus nicht automatisch zu versagen, wenn die wöchentliche Regelarbeitszeit ernstlich vereinbart und im Übrigen eingehalten bzw. ausgeglichen ist. • Bei Auslegung des BEEG sind die teleologischen Gesichtspunkte zu beachten; der Partnerschaftsbonus dient der Förderung partnerschaftlicher Arbeitsteilung und Familienerleichterung und darf nicht durch überstrenge formale Anforderungen unterlaufen werden. • Behördliches Verhalten kann Treu und Glauben begründen: Erteilt die Behörde auf Grundlage der vorgelegten prognostizierten Arbeitszeit eine Bewilligung, kann sie sich nicht später ohne ausreichende Aufklärung auf eine strengere, für die Leistungsberechtigten nicht erkennbare Auslegungsposition berufen. Die Klägerin beantragte Elterngeld Plus für die 19. bis 22. Lebensmonate ihres Kindes und legte eine Arbeitgeberbestätigung über eine wöchentliche Arbeitszeit von 25 Stunden vor. Die Beklagte bewilligte vorläufig den Partnerschaftsbonus, forderte später jedoch Arbeitszeitnachweise an und stellte fest, im 20. Lebensmonat seien nur 107,5 statt 110 Stunden erfasst worden; sie forderte daraufhin Rückzahlung für alle vier Monate. Die Klägerin führte Gleitzeitregelungen und vereinzelt Urlaubstage oder Feiertagsgutschriften an; die Gesamtarbeitszeit der vier Monate entsprach insgesamt der vereinbarten Wochenarbeitszeit. Das Sozialgericht verpflichtete die Beklagte, das Elterngeld für die vier Monate zu gewähren; die Beklagte legte Berufung ein. • Anwendbare Normen: § 1, § 4 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs.5 und § 8 Abs.3 BEEG a.F.; nachfolgend Neuregelung § 4b BEEG n.F. erläutert. • Tatbestandliche Voraussetzungen sind teleologisch auszulegen: Der Partnerschaftsbonus soll partnerschaftliche Arbeitsteilung fördern und Familien planbar entlasten; geringfügige, gleitzeitbedingte Schwankungen, die in anderen Monaten ausgeglichen werden, unterlaufen den regelungszweck nicht. • Die Klägerin und ihr Ehemann erfüllten insoweit die Voraussetzugen; insgesamt wurden in den betroffenen Wochen 460 Stunden erbracht, was einem Wochendurchschnitt von etwa 27 Stunden entspricht und die gesetzliche Bandbreite von 25–30 Stunden erfüllt. • Selbst bei streng formaler Auslegung stünde der Beklagten entgegen, dass sie durch ihr vorheriges Verhalten (Anforderung der voraussichtlichen Arbeitszeit, Bewilligung aufgrund der Arbeitgeberbestätigung) Vertrauen geweckt und damit nach Treu und Glauben (162 Abs.1 BGB) eine schärfere Rückabwicklung nicht ohne Weiteres herbeiführen würde. • Die neuere gesetzliche Klarstellung in § 4b Abs.5 BEEG n.F., wonach der aufeinanderfolgende Bezug als erfüllt gilt, auch wenn sich nachträglich Mängel in einzelnen Monaten ergeben, bestätigt die lebensnahe Auslegung, ist aber auf den Streitzeitraum nicht direkt anwendbar; sie untermauert jedoch den legislativen Willen, geringfügige Abweichungen nicht sanktionieren zu wollen. • Behördliche Aufklärungspflichten: Die Behörde war nach § 14 und § 17 SGB I verpflichtet, über Voraussetzungen zu beraten und auf Erhalt der Leistungen hinzuwirken; fehlende eindeutige Aufklärung über eine strengere Monatsprüfung wie von der Behörde später vertreten, wiegt pro Klägerin. • Kosten- und Revisionsentscheidung: Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; Revision wurde nicht zugelassen mangels grundsätzlicher Bedeutung. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf Elterngeld Plus für die 19. bis 22. Lebensmonate; die marginale gleitzeitbedingte Unterschreitung im 20. Lebensmonat rechtfertigt nicht die Versagung des Partnerschaftsbonus, zumal die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit ernstlich gewollt und insgesamt eingehalten bzw. ausgeglichen wurde. Zudem konnte sich die Beklagte nicht nach Treu und Glauben auf eine strengere Auslegungsposition berufen, da sie zuvor aufgrund der Arbeitgeberangaben die Leistungen bewilligt hatte und keine hinreichende Aufklärung erfolgte. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin; die Revision wird nicht zugelassen.