Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.10.2019 geändert und der Tenor wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird unter Abänderung der als abschließende Festsetzung geltende Bescheide vom 04.09. und 25.11.2017 sowie vom 10.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2018 verurteilt, der Klägerin und dem Kläger zu 2 für die Monate August 2017 bis Januar 2018 – pro Person und Monat – jeweils weitere 29 € zu zahlen. Im Übrigen werden die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin und des Klägers zu 2 in beiden Rechtszügen zu 1/5. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger begehren höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zur Deckung ihrer Kosten für Unterkunft und Heizung in dem Zeitraum von August 2017 bis Januar 2018. Die 00.00.0000 geborene Klägerin und der 00.00.0000 geborene Kläger zu 2 sind verheiratet. Aus der Ehe ging der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 3 hervor. Die Kläger standen im laufenden Leistungsbezug bei dem Beklagten und verzogen zum 01.08.2017 ohne Genehmigung aus einer aus Sicht des Beklagten unangemessen teuren Mietwohnung in R. in eine 71 m² große Mietwohnung in U., wo sie in dem gesamten hier streitigen Zeitraum verblieben. Sowohl R. als auch U. gehören zum Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Für die Wohnung in U. fielen laufend monatliche Kosten i. H. v. insgesamt 787 € (600 € Grundmiete, 130 € Neben- und 57 € Heizkostenvorauszahlung) an, wobei die Wassererwärmung dezentral über eine Gastherme erfolgte. Die Stadt U. war in den Jahren 2017 und 2018 der Mietenstufe V nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) zugeordnet. Der Höchstbetrag gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 WoGG für einen 3-Personenhaushalt in der Mietenstufe V belief sich sowohl im Jahr 2017 als auch im Jahr 2018 auf 695 €. (Auch) Die Kosten für die Wohnung der Kläger in U. waren nach Maßgabe des von der Fa. K. mbH (im Folgenden: C.) – inzwischen nach Verschmelzung: N.gesellschaft mbH – im Auftrag des E.. erstellten Berichts aus Dezember 2016 (im Folgenden: T.), der dessen gesamtes Zuständigkeitsgebiet umfasste, unangemessen hoch. Nach dem Inhalt des Konzepts ergab sich für die Stadt U. (Mietkategorie III) und einen 3-Personen-Haushalt eine angemessene Bruttokaltmiete i. H. v. 611,20 € (5,60 € Nettokaltmiete/m² x 80 m² = 448 € zzgl. 2,04 € kalte Betriebskosten x 80 m² = 163,20 €). Dieses Ergebnis beruhte auf einer Auswertung von Bestands- (und Neuvertrags-)mieten, die C. in der Zeit von Juli bis September 2016 zum Stichtag 01.08.2016 erhoben hatte. In diesem Rahmen wurden (in einer sog. „ersten Stufe“) Datensätze bei institutionellen Vermietern (sog. Großvermietern) über das gesamte Kreisgebiet, aber auch differenziert nach den einzelnen Kommunen erhoben. Eine ebensolche Erhebung erfolgte dann (auf der „zweiten Stufe“) bei 11.380 privaten Vermietern (im gesamten Kreisgebiet), woraus sich für das Gebiet der Stadt U. 1.293 relevante Mietwerte ergaben. Schließlich kamen (auf der „dritten Stufe“) für das Gebiet der Stadt U. noch 3.671 Daten von Leistungsberechtigten nach dem SGB II (sog. SGB II–Datensätze) hinzu. Nach einer Extremwertkappung verblieben für die Stadt U. noch insgesamt 14.267 relevante Mietwerte, die in die Kalkulation von C. Eingang fanden. Daneben wurden – zur Kontrolle – im Zeitraum von April bis September 2016 von C. aus diversen Quellen für die Stadt U. noch 580 verwertbare Angebotsmieten recherchiert. Den Angemessenheitswert für die kalten Betriebskosten (2,04 €/m²) leitete C. zunächst aus dem Median der Werte für das gesamte Kreisgebiet ab. Im Rahmen einer „Nachbesserung“ ermittelte C. die angemessenen Betriebskosten dann ausgehend von den Werten nur für die Stadt U., woraus sich ein Betrag i. H. v. 2,23 €/m² ergab. Im Rahmen einer weiteren Nachbesserung (Stellungnahme C. vom 08.06.2020 – Gewichtung der Werte nach Vermietertypen) wurden die Nettokaltmiete auf 6,06 €/m² und die kalten Betriebskosten auf 2,08 €/m² herauf- bzw. herabgesetzt, wodurch sich die für angemessen erachtete Bruttokalt-Miete auf 641,20 € erhöhte. Der Wert von 2,08 €/m² ergab sich aus dem Median der SGB II – Datensätze für die die Stadt U.. Der Median aus allen erhobenen (nach Vermietertypen gewichteten) Datensätzen betrug demgegenüber nur 1,74 €/m². Die Klägerin erzielte in dem streitigen Zeitraum Einkünfte aus abhängiger Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft bei verschiedenen Arbeitgebern, den Firmen V. GmbH, D. und L. GmbH. Hieraus flossen ihr Einkünfte wie folgt zu: Monat Betrag V. brutto/netto Betrag D. brutto/netto Betrag L. brutto/netto Aug 630 € / 523,60 €* 350 €**** / 330,05 € (-) Sept 647,50 € (105 € Lohn + 315 € Lohnfortzahlung + 227,50 € Urlaubsabgeltung) / 499,86 €** (541,91 €) 420 €**** / 396,06 € (-) Okt 42,05 €*** 440 €**** / 414,92 € (-) Nov. (-) 440 €**** (400 € Zeitlohn + 40 € bezahlte Feiertage)/ 414,92 € (-) Dez. (-) 440 €**** (420 € Zeitlohn + 20 € bezahlte Feiertage) / 414,92 € 884,28 € / 697,93 € Jan. (-) 410 €**** (370 € Zeitlohn + 40 € bezahlte Feiertage)/ 386,63 € 1.156,18 € / 913,10 € * 500 € Vorschuss, Rest 23,60 € überwiesen ** 450 € Vorschuss, vorl. Rest 49,86 € überwiesen *** 42,05 € Nachüberweisung weiterer Rest aus Korrekturberechnung für September ****ohne Abzug der pauschalen Steuern Hinsichtlich der genauen Einzelheiten der Abrechnungen und der konkreten Zuflüsse wird auf Blatt 97 bis 103 und 195 bis 203 der elektronischen Gerichtsakten sowie auf Blatt 441 f., 446, 452, 455, 468, 470, 476, 478, 488 der elektronischen Gerichtsakte des Parallelverfahrens L 6 AS 2090/19 Bezug genommen. Der Kläger zu 2 war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erwerbstätig und hatte auch sonst keine Einkünfte. Der Kläger zu 3 nahm zum 01.09.2017 eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel bei Fa. BB. auf. Hieraus flossen ihm ab September 2017 Einkünfte wie folgt zu: Monat Betrag brutto / netto Zufluss September 821,35 €* / 603,77 € 603,77 € Oktober 821,35 €* / 603,77 € 603,77 € November 821,35 €* / 603,77 € 0 € Dezember 821,35 €* / 603,77 € 603,77 € für Nov. Januar 765 € / 604,15 € 1.207,92 € *inkl. Fahrgeld ÖPNV i. H. v. 56,35 € Hinsichtlich der genauen Einzelheiten der jeweiligen Entgeltansprüche und Zahlbeträge wird auf Blatt 314, 325 bis 328 der Gerichtsakten (Papier) Bezug genommen. Kindergeldzahlungen für/an den Kläger zu 3 erfolgten in dem hier fraglichen Zeitraum nicht. Im Juli 2017 stellten die Kläger einen Weiterbewilligungsantrag bei dem Beklagten für den Leistungszeitraum ab August 2017. Dabei gaben sie an, zum 01.08.2017 in die neue Wohnung zu ziehen. Mit Bescheid vom 04.09.2017 bewilligte der Beklagte den Klägern vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von August 2017 bis Januar 2018. Mit Blick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung wies der Bescheid für die Monate August bis Dezember 2017 einen Leistungsbetrag i. H. v. insgesamt 582,68 € (je 203,73 € für die Klägerin und den Kläger zu 2 sowie 175,22 € für den Kläger zu 3) aus. Für den Monat Januar 2018 belief sich der Leistungsbetrag zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung auf 581,49 € (je 203,73 € für die Klägerin und den Kläger zu 2 sowie 174,03 € für den Kläger zu 3). Dagegen wandten die Kläger mit ihrem Widerspruch ein, die Begrenzung der Unterkunftskosten auf einen Bruchteil der tatsächlich entstehenden Aufwendungen sei contra legem erfolgt. Die tatsächlichen Aufwendungen seien nicht unangemessen. Die der Begrenzung zu Grunde gelegte Richtlinie des FU.-Kreises U. sei veraltet und unzulänglich. Unter dem 25.11.2017 erließ der Beklagte im Hinblick auf die Erhöhung der Regelbedarfssätze zum 01.01.2018 einen vorläufigen Änderungsbescheid für den Monat Januar 2018, mit dem er die Leistungen für den Kläger zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung auf 178,68 € erhöhte. Am 02.01.2018 legten die Kläger bei dem Beklagten die Betriebs- und Heizkostenabrechnung ihres vormaligen Vermieters der Wohnung in R. vom 12.12.2017 für das Jahr 2016 vor, woraus sich eine Nachforderung i. H. v. 599,82 € (für die Heizkosten) ergab. Dieser Betrag resultierte aus einer Saldierung der Betriebs- und Heizkostenabrechnung (Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung i. H. v. 725,05 € abzüglich einer Nachforderung aus der Heizkostenabrechnung i. H. v. 1.324,87 €). In der Abrechnung findet sich folgender Passus: „Das vorgenannte Abrechnungsergebnis ist zum 11.01.2018 zur Zahlung fällig.“ Hinsichtlich der Einzelheiten der Abrechnung wird auf Blatt B 18 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Am 10.01.2018 erließ der Beklagte einen Bescheid, mit dem er die Nachforderung aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für die Wohnung in R. in voller Höhe übernahm. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Bescheides wird verwiesen auf Blatt B 31 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2018 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Da eine Zusicherung zum Umzug nicht erteilt worden sei, könnten die Kosten der Unterkunft nur in angemessener Höhe für einen 3-Personenhaushalt bei der Leistungsberechnung berücksichtigt werden. Am 13.03.2018 haben die Kläger dagegen – beschränkt auf die Bewilligung der tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten – Klage bei dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben. Diese Kosten seien angemessen. Mit Blick auf die Kosten der Unterkunft habe es auch keiner vorläufigen Entscheidung bedurft. Ein dem entgegenstehendes T. des Beklagten sei unzutreffend und nicht aussagekräftig. Der Umzug von R. nach U. sei zur Vermeidung noch höherer Unterkunftskosten erfolgt. Die Kosten seien durch den Umzug deutlich verringert worden. Anderen Wohnraum – erst recht zu den Angemessenheitsgrenzen des Beklagten – hätten sie nicht finden können. Das T. des Beklagten verkenne den tatsächlichen Wohnungsmarkt. Leistungsberechtigte könnten Angebote im Grunde nur über Sozialbauträger (insb. Bauvereine) erhalten. Dort gebe es jedoch Wartelisten von mehreren Monaten. Außerdem werde die Flüchtlingsproblematik nicht hinreichend berücksichtigt. Die Kläger haben beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 04.09.2017, 25.11.2017 und 10.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2018 zu verurteilen, ihm (gemeint: ihnen) höhere Leistungen nach dem SGB II bezüglich der Unterkunftskosten zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es habe nur vorläufig entschieden werden können, weil schwankende Einkünfte aus Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen gewesen seien und die Höhe des Mehrbedarfes nach § 21 Abs. 7 SGB II noch nicht festgestanden habe. Auf mehrere Nachfragen des SG hat der Beklagte das T. (unter dem 19.12.2018 und dem 28.02.2019) durch C. zweimal nachbessern bzw. erläutern lassen. Die Nachfragen des SG bezogen sich dabei im Wesentlichen auf die dem T. zu Grunde liegenden Daten- und Erkenntnisquellen, die Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, die Ermittlung der als angemessen angesehen Betriebskosten, eine etwaige Verzerrung bei der Datenauswertung sowie die Extremwertbereinigung. Hinsichtlich der Einzelheiten der Ausführungen von C. wird auf Blatt 30 bis 40 und 45 bis 47 der Gerichtsakten (Papier) verwiesen. Mit Urteil vom 02.10.2019 – dem Beklagten zugestellt am 13.12.2019 – hat das SG der Klage stattgegeben, indem es den Beklagten „unter teilweiser Abänderung der Bescheide vom 04.09.2017, 25.11.2017 und 10.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2018 verurteilt“ hat, den Klägern für August 2017 bis Januar 2018 höhere Leistungen im Umfang von weiteren 175,81 €/Monat zu zahlen und damit die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung im streitigen Zeitraum in voller Höhe (175,81 € + 611,19 € = 787 €) zu decken. In den Entscheidungsgründen hat das SG ausgeführt, die Fiktionswirkung des § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II sei eingetreten. Die Kostendeckelung wegen fehlender Zustimmung zum Umzug greife – entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht, weil die Kläger von einem Vergleichsraum (R.) in einen anderen Vergleichsraum (U.) umgezogen seien (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 01.06.2010, B 4 AS 60/09 R). Die sich aus dem T. ergebende Angemessenheitsgrenze sei nicht zu berücksichtigen, weil es nicht schlüssig sei. Hierzu hat das SG im Wesentlichen folgende Gesichtspunkte angeführt: Schon die Einteilung in die Wohnungsgrößenklassen sei fraglich. Die erhobenen Daten (Großvermieter 10.136 [= 67%], Mieterbefragung 1.293 [= 9%], SGB-II-Berechtigte 3.671 [= 24%]) seien nicht repräsentativ. Die nach dem sog. iterativen Verfahren gewählte Kappungsgrenze (55. Perzentil) reiche nicht aus, um diesen Missstand zu beseitigen. Eine (weitere) Nachbesserung sei nicht mehr möglich, weil eine repräsentative Nacherhebung nicht mehr stattfinden könne. Die Bruttokaltmiete nach WoGG incl. (10%igem) Sicherheitszuschlag belaufe sich bezogen auf die Stadt U. auf 764,50 € und sei damit höher als die tatsächliche Bruttokaltmiete (i. H. v. 730 €). Dagegen hat der Beklagte am 13.12.2019 Berufung eingelegt. Unter Vorlage einer Stellungnahme von C. vom 16.01.2020 vertritt er weiterhin die Auffassung, dass das T. schlüssig sei, weil es – entgegen der Auffassung des SG in der angefochtenen Entscheidung – insbesondere unter dem Aspekt der Datenquellen und der Repräsentativität der Datenerhebung sämtlichen von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gestellten Anforderungen gerecht werde. Verschiedene Senate des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen hätten das T. von C. (für Zuständigkeitsbereiche anderer Träger) mehrfach für schlüssig befunden. In einem Verhandlungstermin am 10.03.2021 vor dem 12. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen, L 12 AS 752/17 habe dieser zum Ausdruck gebracht, dass er das T. für den MS. jedenfalls bis März 2016 für schlüssig halte. Auch die 16. Kammer des SG habe in zwei (noch nicht rechtskräftigen) Urteilen u. a. vom 19.01.2024, S 16 AS 1432/20 das T. von C. (ebenfalls für die Stadt U. in den Jahren 2016, 2017 und 2020) inzwischen für schlüssig erachtet. Mit Blick auf eine etwaige mangelnde Gewichtung von Groß- und Kleinvermietern in den Datensätzen könne das T. ggf. nachgebessert werden. Auf die Übernahme der Nachforderung aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung des ehemaligen Vermieters vom 12.12.2017 habe nach der Rechtsprechung des BSG kein Anspruch bestanden, weil eine Zustimmung zu dem Umzug nicht vorgelegen habe. Auch sei der Umzug nicht in Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit gegenüber dem Beklagten erfolgt. Denn die Klägerin habe angegeben, dass die Unterkunft vermieterseitig aufgrund von Streitigkeiten mit der Hausverwaltung gekündigt worden sei. Eine bedarfserhöhende Berücksichtigung der Nachforderung aus der Abrechnung vom 12.12.2017 scheide daher – entgegen der Entscheidung in dem Bescheid vom 10.01.2018 – aus. Für den Monat Januar 2018 seien der Klägerin und dem Kläger zu 2 jeweils 403,67 € sowie dem Kläger zu 3 358,28 € als Leistungen zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung (einschließlich der Heizkostennachforderung des Vermieters der Wohnung in U.) zuerkannt worden. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.10.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie halten die Entscheidung des SG für zutreffend und verweisen hierzu ergänzend auf das Urteil des BSG vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, wonach es den Gerichten nicht obliege, unschlüssige Konzepte schlüssig zu machen. Ferner widerspreche das T. den Anforderungen, die das BSG in dem (weiteren) Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R zur Datengrundlage von schlüssigen Konzepten aufgestellt habe. Der Senat hat das T. in das Verfahren eingeführt, verschiedene Nachfragen zu dessen Schlüssigkeit (insb. unter dem Gesichtspunkt der Gewichtung der bei privaten und institutionellen Vermietern erhobenen Daten) an den Beklagten gerichtet und ihm die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt. Der Beklagte hat auf diese Nachfragen Stellungnahmen von C. vom 08.06.2020 und 10.09.2020 vorgelegt. Die Stellungnahme aus Juni 2020 hat aufgrund der Neugewichtung der bei privaten und institutionellen erhobenen Daten im Ergebnis zur Erhöhung der Bruttokaltmiete auf 641,20 € (s. o.) geführt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Stellungnahmen vom 08.06.2020 und 10.09.2020 wird auf Blatt 150 bis 153, 368 bis 372 der Gerichtsakten (Papier) verwiesen. Der Berichterstatter und die (vormaligen) Berichterstatterinnen des Senats haben am 06.05.2022, 02.11.2023 und 20.06.2024 Termine zur Erörterung des Sach- und Streitstandes mit den Beteiligten durchgeführt. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Termine wird auf die Niederschriften (Blatt 284 bis 286, 362 bis 367 und 477 bis 480 der Gerichtsakten [Papier]) Bezug genommen. Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.03.2025 Beweis erhoben durch die Vernehmung eines Mitarbeiters von C., des Zeugen AR.. Zum Inhalt und Ergebnis dieser Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakten (Papier), der seit dem 01.03.2025 elektronisch geführten Prozessakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten (Papier), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe: A) Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet. I. Gegenstand des Verfahrens sind das (der Klage in vollem Umfang stattgebende) Urteil des SG vom 02.10.2019 sowie die gemäß § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II (in der seit dem 01.08.2016 geltenden Fassung) mit Beginn des 01.02.2019 als abschließende Festsetzung geltenden vorläufigen Bescheide vom 04.09.2017 und 25.11.2017 sowie der Bescheid 10.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2018, soweit darin eine Entscheidung über den Anspruch der Kläger auf Leistungen zur Deckung ihrer Kosten der Unterkunft und Heizung in der Zeit von August 2017 bis Januar 2018 getroffen wurde (vgl. zur Fristberechnung Grote-Seifert in jurisPK-SGB II, Stand: 13.01.2023, § 41a Rn. 63 sowie zu den prozessualen Folgen des Eintritts der Fiktionswirkung des § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II BSG, Urteil vom 18.05.2022, B 7/14 AS 1/21 R, juris Rn. 10 ff., 24 ff. und Kemper in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 41a Rn. 73 m. w. N.). 1. Gründe, die dem Eintritt der Fiktionswirkung entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. a) Denn es ist weder aus den Akten ersichtlich noch vorgetragen, dass die Kläger einen Antrag auf abschließende Festsetzung bei dem Beklagten gestellt haben (§ 41a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SGB II; vgl. zu dieser Regelung im Einzelnen bereits Urteil des erkennenden Senats vom 03.02.2022, L 6 AS 1867/20, juris Rn. 37 ff.; nachfolgend BSG, Urteil vom 27.09.2023, B 7 AS 17/22, juris Rn. 18 ff., Rn. 24 ff.). Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 41a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SGB II liegen schon deshalb nicht vor, weil hier nicht in Rede steht, ob den Klägern gar keine oder nur geringere als die vorläufig bewilligten Leistungen zustehen. b) Weitere den Eintritt der Fiktionswirkung hindernde Umstände (vgl. zu diesem Prüfungspunkt BSG, Urteil vom 27.09.2023, B 7 AS 17/22, juris Rn. 25) sind nicht ersichtlich. aa) Ein laufendes Klageverfahren gegen die vorläufigen Bewilligungen hindert den Eintritt der Fiktionswirkung nicht (vgl. BSG, Urteil vom 27.09.2023, B 7 AS 17/22, juris Rn. 25 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 18.05.2022, B 7/14 AS 1/21 R, juris Rn. 15 ff. m. w. N.). bb) Auch der Bescheid vom 10.01.2018 (betreffend die Übernahme der Nachforderung des Vermieters der Wohnung in R. aus der Nebenkostenabrechnung vom 12.12.2017), der keinen (ausdrücklichen) Vorläufigkeitsvorbehalt enthält, steht dem Eintritt der Fiktionswirkung nicht entgegen. Denn bei diesem Bescheid handelt es sich nach dem insoweit maßgebenden „Empfängerhorizont“ (dazu etwa BSG, Urteil vom 17.07.2024, B 7 AS 10/23 R, juris Rn. 16 m. w. N.) nicht um eine abschließende Entscheidung über den monatlichen Leistungsanspruch im Sinne von § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II (vgl. dazu etwa Kemper in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 41a Rn. 69 m. w. N. sowie BSG, Urteil vom 21.07. 2021, B 14 AS 31/20 R, juris Rn. 13). Der Umstand, dass der Bescheid vom 10.01.2018 ohne jede Bezugnahme auf die vorläufige Bewilligung in dem Bescheid vom 04.09.2017 bzw. das laufende Widerspruchsverfahren gegen diese Entscheidung ergangen ist und zudem eine eigene Rechtsmittelbelehrung enthält, mag dafürsprechen, ihn als eine (isolierte) abschließende Bewilligung für den Monat Januar 2018 anzusehen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Bescheid vom 10.01.2018 keinen „isolierten Streitgegenstand“ regelt bzw. regeln kann, sondern nur einen Teil der den Klägern für diesen Monat insgesamt (also einheitlich) zustehenden Leistungen für Unterkunft und Heizung (sei es auch z. T. aus einem vergangenen Mietverhältnis). Im Übrigen spricht der Zeitpunkt des Erlasses aus Empfängersicht dafür, dass der Bescheid vom 10.01.2018 – wie die zuvor ergangenen Bescheide auch – nur eine vorläufige Regelung treffen sollte. Denn das Verwaltungsverfahren über den Bewilligungszeitraum von August 2017 bis Januar 2018 war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen und der Beklagte hat – auch wenn der Bescheid vom 10.01.2018 darin unerwähnt bleibt – durch den Widerspruchsbescheid vom 13.02.2018 hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass die Bewilligungsentscheidung(en) für den gesamten genannten Leistungszeitraum weiter vorläufig bleiben sollte(n), bis die Höhe der zu berücksichtigenden Einkünfte der Kläger abschließend feststehen würde. 2. Aus der Bewertung des Bescheides vom 10.01.2018 als vorläufig folgt zwingend, dass dieser Bescheid (nach § 86 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und damit auch des Klage- bzw. Berufungsverfahrens geworden ist. Selbiges gilt für den (unzweifelhaft) vorläufigen (Jahres-)Änderungsbescheid vom 25.11.2017 über die Anpassung der Regelbedarfe für die Zeit ab dem 01.01.2018. Dabei kann die noch nicht abschließend geklärte Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen solche Bescheide (nach § 86 SGG oder § 96 SGG) Gegenstand eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens werden, offenbleiben. Denn, wie sich den Berechnungsbögen für den Monat Januar zu den Bescheiden vom 04.09.2017 und vom 25.11.2017 entnehmen lässt, reichten die von dem Beklagten berücksichtigten Einkünfte jedenfalls in den Anspruch des Klägers zu 3 auf Leistungen zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung hinein, sodass jedenfalls für ihn der Bescheid vom 25.11.2017 auch hinsichtlich der Leistungen zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung eine neue Regelung traf und somit die Voraussetzungen des § 86 SGG zumindest insoweit erfüllt sind. 3. In zeitlicher Hinsicht unterliegt ausgehend von der dargestellten Bescheidlage der (gesamte) Leistungszeitraum von August 2017 bis Januar 2018 der Beurteilung des Berufungsgerichts. Inhaltlich geht es jedoch alleine um die zutreffende Bemessung der Kosten der Unterkunft und Heizung in dem genannten Zeitraum, worauf die Kläger ihr Begehren zulässigerweise (vgl. etwa BSG, Urteil vom 04.06.2014, B 14 AS 42/13 R, juris Rn. 10 sowie zuletzt Urteil vom 28.02.2024, B 4 AS 18/22 R, juris Rn. 11 m. w. N.) beschränkt haben. Mangels Anschlussberufung der Kläger ist in diesem Rahmen ferner ausschließlich darüber zu befinden, ob bzw. in welchem Umfang die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung weiterer Leistungen zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung an die Kläger rechtmäßig war. Ohne Bedeutung ist demgegenüber, ob sie einen noch darüber hinaus gehenden Leistungsanspruch gegen den Beklagten haben könnten. II. Die Berufung ist teilweise begründet. Denn die Klage ist zwar zulässig (dazu 1.), den Klägern steht aber in dem streitigen Zeitraum ein Anspruch auf Leistungen zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung nur in geringerem Umfang zu als ihnen in dem angefochtenen Urteil des SG vom 02.10.2019 zugesprochen wurde (dazu 2.). 1. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Denn die Kläger begehren höhere als zunächst vorläufig und dann in gleicher Höhe (fiktiv) abschließend festgesetzte Leistungen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 11.11.2021, B 14 AS 41/20 R, juris Rn. 11), wobei ihr erstinstanzlicher Klageantrag zulässigerweise lediglich auf den Erlass eines Grundurteils gerichtet war (vgl. BSG, Urteil vom 28.02.2024, B 4 AS 18/22 R Rn. 11). Dass das SG über diesen Antrag hinausgehend einen konkreten Zahlbetrag ausgeurteilt hat, was dem Grundsatz „ne ultra petita“ widersprechen könnte, hält der Senat jedenfalls in dem vorliegenden Zusammenhang für unschädlich, weil wegen der komplexen Einkommensberechnung über den Anspruch der Kläger auch dem Grunde nach erst dann entschieden werden kann, wenn feststeht, welche Leistungsansprüche ihnen im Einzelnen tatsächlich zustehen. 2. Die Klage ist für die Klägerin und den Kläger zu 2 nur in geringerem Umfang begründet als von dem SG angenommen. Für den Kläger zu 3 ist sie gänzlich unbegründet. Die Kläger sind damit durch die unter I. (vor 1.) genannten Bescheide nicht bzw. nur in einem geringeren Umfang beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Da Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der genannten Bescheide weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, kommt es allein auf die Prüfung der materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit also auf die Frage an, ob den Klägern in einem oder mehreren der Monate von August 2017 bis Januar 2018 – begrenzt auf den vom SG ausgeurteilten Betrag (s. o. I., 3.) – höhere als die von dem Beklagten bislang zuerkannten Leistungen zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung zustehen. Die diesbezüglichen Leistungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 7 Abs. 1 SGB II. a) Die Kläger gehörten im streitgegenständlichen Zeitraum – als einheitliche Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 1, 3a und 4 SGB II) – zu dem in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II definierten Personenkreis, wobei Leistungsausschlüsse nicht erkennbar sind. Alle Kläger hatten das 15. Lebensjahr vollendet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Umstände die darauf hindeuten könnten, dass einer der Kläger mit Rücksicht auf die Regelung in § 8 Abs. 1 SGB II nicht erwerbsfähig gewesen wäre (vgl. § 7 Abs. 1 Satz Nr. 2 SGB II), sind nicht ersichtlich; zumal die Klägerin und der Kläger zu 3 in dem streitigen Zeitraum tatsächlich erwerbstätig waren. Auch der Kläger zu 2 ist bis kurz vor Beginn des hier fraglichen Leistungszeitraumes noch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Anhaltspunkte dafür, dass er die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hätte, sind weder vorgetragen noch sonst aus den Akten ersichtlich. Die Kläger hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt unbestritten und offenkundig durchgehend in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Anhaltspunkte für einen Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 ff. Abs. 4 oder Abs. 4a SGB II liegen nicht vor. Ein (teilweiser) Leistungsausschluss (nur) für den Kläger zu 3 auf der Grundlage von § 7 Abs. 5 SGB II wegen seiner (Zweit-)Ausbildung bei der Fa. BB. ist ebenfalls nicht zu ersichtlich. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II unmittelbar greift nicht ein, weil der Kläger zu 3 eine betriebliche Ausbildung absolvierte und dementsprechend keine der in § 2 Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) genannten Ausbildungsstätten besuchte (vgl. zu dieser Voraussetzung G. Becker in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 7 Rn. 183). Auch über § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II findet § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II keine Anwendung. Da der Kläger zu in dem hier fraglichen Zeitraum noch bei seinen Eltern lebte, kann dabei offenbleiben, nach welchen Vorschriften im Einzelnen eine Förderfähigkeit (nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – [SGB III]) überhaupt in Betracht käme. Denn durch die Regelung in § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II sollen nur diejenigen Auszubildenden, die eine grundsätzlich nach dem SGB III förderungsfähige Berufsausbildung absolvieren, von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sein, die in einem Wohnheim oder Internat mit voller Verpflegung untergebracht sind. Dies wird durch die tatbestandliche Nennung der jeweiligen Bedarfe in § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II sichergestellt (vgl. BT-Drs. 18/8041, 29, zu Nr. 7, zu § 7 Abs. 5 sowie G. Becker in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 7 Rn. 177). b) Offen und allein streitentscheidend ist damit die Frage, ob bzw. in welchem Umfang die einzelnen Kläger in dem streitigen Zeitraum hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 9 SGB II) gewesen sind. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Davon ausgehend ist festzustellen, wie hoch der Bedarf (§§ 19 ff. SGB II) der einzelnen Kläger in dem streitigen Zeitraum monatlich jeweils gewesen ist (dazu aa)) und ob bzw. in welcher Höhe dieser Bedarf durch anrechenbares Einkommen (§§ 11-11b SGB II) und/oder Vermögen (§ 12 SGB II) gedeckt ist (dazu bb)) (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II). aa) Der Bedarf der Kläger ergibt sich aus dem Regelbedarf (§ 20 SGB II) zzgl. etwaiger Mehrbedarfe (§ 21 SGB II) (dazu (1)) sowie dem Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) (dazu (2)). (1) Die Regelbedarfe (nach § 20 SGB II) belaufen sich für die einzelnen Kläger und die jeweiligen Monate auf: Monat Klägerin (Regelbedarfsstufe 2) Kläger zu 2 (Regelbedarfsstufe 2) Kläger zu 3 (Regelbedarfsstufe 3) Summe 08-12/´17 368 € 368 € 327 € 1.063 € 01/´18 374 € 374 € 332 € 1.080 € Da die Warmwasserversorgung dezentral über eine Gastherme erfolgte, stand den Klägern ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB II i. H. v. 2,3% des jeweiligen für sie geltenden Regelbedarfs zu. Dies sind folgende Beträge: Monat Klägerin Kläger zu 2 Kläger zu 3 Summe 08-12/´17 8,46 € 8,46 € 7,52 € 24,44 € 01/´18 8,60 € 8,60 € 7,64 € 24,84 € Im Übrigen sind keine Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen, die einen weiteren Mehrbedarf nach § 21 SGB II für einen der Kläger begründen könnten, sodass ausschließlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung insgesamt von folgenden Beträgen auszugehen ist: Monat Klägerin Kläger zu 2 Kläger zu 3 Summe 08-12/´17 376,46 € 376,46 € 334,52 € 1.087,44 € 01/´18 382,60 € 382,60 € 339,64 € 1.104,84 € (2) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dabei hat die Prüfung der Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft (einerseits) und Heizung (andererseits) grundsätzlich getrennt voneinander zu erfolgen (dazu nachfolgend (a) und (b)), solange – was hier nicht der Fall ist – der Leistungsträger keine Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 10 SGB II gebildet hat (vgl. dazu BSG, Urteil vom 28.02.2024, B 4 AS 18/22 R, juris Rn. 16 m. w. N. sowie BSG, Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 27). Als gesonderter Prüfungspunkt kommt dann noch hinzu, ob eine Senkung ggf. zu hoher Unterkunftskosten den Betroffenen subjektiv zumutbar ist, d. h. ein Kostensenkungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde (vgl. dazu etwa Becker SGb 2021, S. 1 ff. [S. 6 f.]), oder die Höhe der Kosten der Unterkunft mglw. aus anderen formalen Gründen gedeckelt sind (dazu nachfolgend (c)). (a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z. B. BSG, Urteile vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 19 und vom 23.03.2010, B 8 SO 24/08 R, juris Rn. 14 sowie zuletzt BSG, Urteil vom 28.02.2024, B 4 AS 18/22 R, juris Rn. 17 – alle m. w. N.; vgl. auch Becker, SGb 2021, S. 1 ff. [S. 2] m. w. N.) ist die Angemessenheit der Bedarfe für die Unterkunft in mehreren Schritten zu prüfen: Zuerst ist die abstrakte Angemessenheit nach der Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete und kalte Betriebskosten) festzustellen (dazu [aa]) und im Anschluss daran die konkrete Angemessenheit der abstrakt als angemessen angesehenen Aufwendungen für den/die jeweiligen Leistungsberechtigten zu prüfen (dazu [bb]). (aa) Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie (Wohnungsgröße in m² multipliziert mit dem m²-Preis) ebenfalls in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 28.02.2024, B 4 AS 18/22 R, juris Rn. 17), wobei folgende Punkte abzuhandeln sind: - Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en) (dazu ((1))) - Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards (dazu ((2))) - Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum (dazu ((3))) - nach einem schlüssigen T. (dazu ((4))) - Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (dazu ((5))) ((1)) Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche für die leistungsberechtigte(n) Person(en) ist auf die Wohnungsgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen, wobei die einschlägigen Regelungen wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße auf die „Bestimmungen“ des jeweiligen Landes verweisen (vgl. Becker, SGb 2021, S. 1 [S. 2 f.]). Wie schon das SG (auf Seite 6 des angefochtenen Urteils) zu Recht ausgeführt hat, ist für die (drei) Kläger eine Wohnfläche von 80 m² abstrakt angemessen (vgl. Ziff. 8.2 b) Wohnraumnutzungsbestimmungen [WNB], Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.12.2009, IV.5-619-1665/09; zur Anwendbarkeit dieser Werte BSG, Urteil vom 16.05.2012, B 4 AS 109/11 R, juris Rn. 17 ff.). Von diesen Werten geht auch C. in dem hier maßgebenden T. (dort auf S. 7). ((2)) Für einen angemessenen Wohnungsstandard muss die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (vgl. dazu Becker, SGb, 2021 S. 1 ff. [S. 3] m. w. N. sowie etwa BSG, Urteile vom 28.02.2024, B 4 AS 18/22 R, juris Rn. 17, vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 17 und vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R, juris Rn. 24). Wohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Standard abbilden (sog. Substandardwohnungen, d. h. etwa Wohnungen ohne Sammelheizung und innenliegendes Bad), gehören nicht zu dem Wohnungsbestand, der für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist (BSG, Urteil vom 10.09.2013, B 4 AS 77/12 R, juris Rn. 21). Anders als in anderen Konzepten von C., die dem Senat bekannt sind, hat die Fa. hier (vgl. S. 8 f. des Konzepts unter Ziff. 4.2) den der Auswertung zu Grunde gelegten Wohnungsbestand nicht vorab um solche Wohnungen bereinigt, die den genannten Ausstattungsmerkmalen nicht genügen, sondern ist davon ausgegangen, dass sich (auch) der Wohnungsstandard letztlich im Preis niederschlägt und damit Substandardwohnungen schon deshalb keinen Niederschlag bei der Auswertung finden, weil nicht das preislich unterste Marktsegment als angemessen definiert wird. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, weil die Grundannahme, dass sich in der Nettokaltmiete alle Wohnwertmerkmale als mietpreisbestimmende Faktoren spiegeln, plausibel ist (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, juris Rn. 42 m. w. N. und vom 16.08.2018, L 19 AS 2334/17, juris Rn. 84; BSG Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, juris Rn. 20; vgl. ferner Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Forschungsbericht 478: Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, 2017, S. 200; Arbeitshilfe zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen der Unterkunft im Rahmen kommunaler Satzungen, herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, S. 22). ((3)) Der von C. der Erhebung bzw. Auswertung zu Grunde gelegte Vergleichsraum begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Nach der auch für Konzepte im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II entsprechend anzuwendenden gesetzgeberischen Vorgabe in § 22b Abs. 1 Satz 4 SGB II (dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.10.2017, 1 BvL 2/15 u. a., juris Rn 17) bildet das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters zunächst einen Vergleichsraum, der indes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen sein kann, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden können. Der Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist, innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt. Er ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter, für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der auf Grund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht (BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 22 ff.). Bei besonders kleinen Gemeinden, etwa im ländlichen Raum, die über keinen repräsentativen Wohnungsmarkt verfügen, kann es geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsmaßstab zusammenzufassen (BSG, Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 87/12 R, juris Rn. 22 m. w. N.). Der räumliche Vergleichsmaßstab ist aber so zu wählen, dass Hilfesuchende im Regelfall ihr soziales Umfeld beizubehalten vermögen. In diesem Sinne ist nach der Rechtsprechung des BSG zumindest für Städte mit einer Größe von 75.000 Einwohnern (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R, juris Rn. 21), von 160.000 Einwohnern (BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R, juris Rn. 14) und von 1.350.000 Einwohnern (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R, juris Rn. 22) das Stadtgebiet als räumlicher Vergleichsmaßstab in Betracht gezogen worden. Dies kann auch für (kleinere) kreisfreie Städte mit ca. 35.000 Einwohnern gelten (BSG, Urteil vom 20.08.2009, B 14 AS 65/08 R, juris Rn. 15). C. hat die Datenerhebung als solche zwar auf das gesamte Kreisgebiet angelegt, dieses Gebiet dann aber im Rahmen der Mietkategorisierung in mehrere (geographisch „homogene“ – also keine sog. Clusterbildung) Mietkategorien unterteilt, von denen eine das gesamte Gebiet der Stadt U. erfasst (vgl. S. 10 bis 15 des Konzepts unter Ziff. 5 und 6; insb. 6.2). Dies entspricht den genannten Vorgaben. Denn mit Blick auf die Einwohnerzahl (155.414 – Stand: 2016) und die infrastrukturelle Erschlossenheit der Stadt U., über die sich der Senat anhand von im Internet frei verfügbarem Kartenmaterial ein Bild gemacht hat, ist die Stadt einerseits groß genug, um sie ohne die Hinzuziehung weiterer Gebietskörperschaften als eigenständigen Mietmarkt zu kategorisieren, andererseits aber auch klein genug und infrastrukturell hinreichend erschlossen, um bei einem etwaigen Umzug das soziale Umfeld aufrecht erhalten und als homogener Lebensbereich gelten zu können. ((4)) Das schlüssige T. soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zu Grunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein T., wenn es neben rechtlichen, bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt, dass es gewissen Mindestanforderungen hinsichtlich der Datenerhebung und -auswertung sowie der Folgerichtigkeit gerecht wird. Im Einzelnen hat das BSG hierzu folgende Vorgaben gemacht (grundlegend BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, juris Rn. 18 f. sowie nachfolgend Urteile vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 24 ff. und 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 20; zum Ganzen auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 16.08.2018, L 19 AS 2334/17, juris Rn. 69 und 23.06.2022, L 6 AS 120/17, juris Rn. 69 f.): - Der Vergleichsraum muss genau eingegrenzt werden. Die Datenerhebung darf ausschließlich in diesem Vergleichsraum erfolgen. Sie muss sich über den gesamten Vergleichsraum erstrecken – keine Ghettobildung § 22a Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 SGB II (dazu unter ((a))). - Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung (Art der Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete, Vergleichbarkeit, Differenzierung nach Wohnungsgröße) (dazu unter ((b))) - Es müssen Festlegungen zur Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B. Mietspiegel) erfolgt sein (dazu unter ((c))). - Der Beobachtungszeitraum ist anzugeben (dazu unter ((d))). - Die Datenerhebung muss valide und der Umfang der einbezogenen Daten muss repräsentativ sein (dazu unter ((e))). - Das T. muss eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (z. B. Spannenoberwert oder Kappungsgrenze), enthalten (dazu unter ((f))). - Anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze sind bei der Datenauswertung einzuhalten (dazu unter ((g))) In diesem Zusammenhang kann es im Rahmen der nachvollziehenden gerichtlichen Prüfung bereits ausreichen, unter Auswertung der mittlerweile vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse und allgemeiner Publikationen zum örtlichen Wohnungsmarkt die gewählte Methode zu identifizieren und ihre fachliche Umsetzung im Allgemeinen – ggf. unter besonderer Würdigung der mit ihr verbundenen Schwächen – zu verifizieren. Dies trägt der Methodenvielfalt und der damit verbundenen Methodenfreiheit der Leistungsträger Rechnung. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch die Repräsentativität und Validität der dem konkreten T. zu Grunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen (BSG, Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 22, 24). ((a)) Wie oben (unter ((3))) bereits ausgeführt, ist die Vergleichsraumbildung als solche (Mietkategorie III / Stadtgebiet U.) nicht zu beanstanden. Die weitere Forderung, dass der Vergleichsraum genau eingegrenzt sein muss, ist erfüllt, weil die Mietkategorie III das gesamte Gebiet der Stadt U. erfasst und sich die Eingrenzung des Vergleichsraumes somit unschwer an den kommunalen Gebietsgrenzen ablesen lässt. Auch wenn C. die Datenerhebung formal nicht auf die Stadt U. beschränkt, sondern über das gesamte Kreisgebiet ausgedehnt hat (s. o. ((3))), begegnet dies unter dem Gesichtspunkt der „ausschließlichen“ Datenerhebung innerhalb des Vergleichsraumes keinen Bedenken. Denn aus den verschiedenen Tabellen zu den erhobenen und schließlich berücksichtigten Mietwerten (vgl. z. B. S. 21, 23, 24 des Konzepts) ist zu entnehmen, dass diese Werte nicht pauschal, sondern jeweils bezogen auf die einzelnen Mietkategorien erhoben und berücksichtigt wurden. Dies ergibt sich zudem aus der Stellungnahme von C. vom 19.12.2018 (einschließlich der dortigen Tabelle 1 – vorletzte Spalte), wo ausgeführt wird, dass sämtliche Werte (insbesondere auch die aus dem SGB II–Datensatz und die Angaben der Großvermieter) vergleichsraumscharf erhoben wurden. Anhaltspunkte dafür, dass auch Mietwerte außerhalb des Stadtgebietes U. einbezogen worden sind oder sich die Datenerhebung lediglich auf einzelne Stadtteile beschränkt hat, sind weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich. Der Senat kann demnach von der Ausschließlichkeit der Datenerhebung ausgehen (vgl. BSG, Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 30). Soweit C. die Nachfragergruppe (S. 27 Tabelle 9 des Konzepts) nicht vergleichsraumscharf, sondern kreisweit erhoben hat, stellt sich dies nach Auffassung des Senats als eine Frage der Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze dar, die nicht hier, sondern erst später (unter ((g))) näher zu beleuchten ist. Ausgehend von der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat bereits angeschlossen hat (vgl. Urteil vom 23.06.2022, L 6 AS 120/17, juris Rn. 73 m. w. N.), steht das T. auch nicht dem Ziel – des § 22a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SGB II – sozial ausgeglichene Bewohnerstrukturen zu schaffen und zu erhalten, entgegen. Die Vermeidung von „Brennpunkten“ durch soziale Segregation erfordert eine Verteilung der Wohnungen, die mit dem als angemessenen angesehenen Bedarf angemietet werden können, auf große Teile des Vergleichsraums (Becker, SGb 2021, Seite 1, 4). Verhindert werden soll eine Konzentration Leistungsberechtigter auf bestimmte Stadtbezirke auf Grund einer nur begrenzten Nutzung des Datenbestandes oder einer nur begrenzten Datenerhebung durch das Herausgreifen von „billigen“ Stadtteilen. Im Rahmen der Datenerhebung ist hierzu (lediglich) erforderlich, Mieten über den gesamten Vergleichsraum zu erheben und auszuwerten, soweit in allen Stadtteilen Wohnungen, die einen einfachen Wohnstandard aufweisen, vorhanden sind. Unerheblich für die Schlüssigkeit des Konzeptes ist demgegenüber, ob im Ergebnis Wohnungsangebote aus allen Stadtteilen in die Berechnung des Konzeptes eingeflossen sind. Der etwaige Umstand, dass nicht in allen Stadtteilen Wohnungen des einfachen Standards vorhanden sind bzw. zum Zeitpunkt der Erhebungen angeboten werden, stellt die Schlüssigkeit des ermittelten Angemessenheitswertes nicht in Frage (vgl. BSG, Urteile vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 37 und vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 35). Da die Datenerhebung von C. ausnahmslos im gesamten Stadtgebiet erfolgte, sind die genannten Vorgaben mit Blick auf § 22a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SGB II als erfüllt anzusehen. ((b)) In die Definition des Beobachtungsgegenstandes sind einzubeziehen: - die Art der Wohnungen ((aa)), - eine Differenzierung nach dem Standard der Wohnungen ((bb)), - die Brutto- und Nettomiete ((cc)), - die Vergleichbarkeit ((dd)) sowie - eine Differenzierung nach Wohnungsgröße ((ee)) ((aa)) Mit Blick auf die Art der Wohnungen, ist hier im Ausgangspunkt im Grunde eine Vollerhebung durchgeführt worden, wobei dennoch bestimmte „unerwünschte“ Unterkünfte (etwa Wohnungen, die zu Freundschaftspreisen vermietet wurden, Werkswohnungen, Ferienwohnungen, möblierte Wohnungen u. ä.) benannt und durch Filterfragen ausgesondert wurden (vgl. S. 19 des Konzepts). Dies hält der Senat für unbedenklich. ((bb)) Eine Differenzierung nach dem Wohnungsstandard erfolgte insofern, als nur solche Wohnungen berücksichtigt wurden, die über Bad und Sammelheizung verfügen (vgl. S. 20 oben des Konzepts). Davon abgesehen hat sich C., wie oben (unter ((2))) bereits ausgeführt, (nach der Rechtsprechung des BSG zulässigerweise) dafür entschieden, die Differenzierung zu Substandardwohnungen letztlich über den Preis vorzunehmen (S. 8 f. des Konzepts). Auch dies ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Eine differenzierende Abgrenzung im Hinblick auf Wohnungen des gehobenen Standards (Luxuswohnungen) ist dem T. demgegenüber nicht zu entnehmen. Dies ist ebenfalls unbeachtlich, weil auch hier die Abgrenzung letztlich über den Preis erfolgt und im Übrigen den Klägern schon deshalb kein „Schaden“ entstehen kann, wenn Luxuswohnungen in die Bemessung einbezogen werden, weil hierdurch die Angemessenheitsschwelle allenfalls nach oben – also in den teureren Bereich – verzerrt werden kann. ((cc)) Die abgefragten Datensätze enthielten u. a. Angaben zur Grundmiete, den Betriebskosten und den Heizkosten (vgl. S. 6 des Konzepts) und damit auch zur Brutto-/Nettomiete. In die Beobachtung sind im Übrigen Bestands- und Angebotsmieten eingeflossen, wobei nach den Ausführungen auf S. 3 des Konzepts die Bestandsmieten letztlich auch Neuvertragsmieten enthalten und damit dem Rechtsgedanken aus § 22c Abs. 1 Satz 3 SGB II Rechnung getragen wurde (vgl. dazu auch S. 3 des Konzepts Fußnote 2). Die Einbeziehung von Angebots- und Bestandsmieten ist (unter dem Gesichtspunkt der Methodenfreiheit – vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 31 ff.) nicht zu beanstanden. Denn die Rechtsprechung des BSG gibt hierzu (lediglich) vor, dass Bestandsmieten berücksichtigt werden können, Angebotsmieten demgegenüber zwingend zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 32 f. m. w. N.). ((dd)) Da alle Datensätze dieselben Parameter (Gemeinde, Wohnfläche, Grundmiete, Betriebskosten, Heizkosten, Datum Mietvertrag) enthalten (vgl. S. 6 des Konzepts), sind diese vergleichbar. ((ee)) Eine Differenzierung nach Wohnungsgrößen hat ersichtlich stattgefunden, da sämtliche erhobene Mietwerte in unterschiedlichen Wohnflächenkategorien entsprechend der Größen der Bedarfsgemeinschaften wie folgt aufgefächert wurden (vgl. z. B. Tabellen 7 und 8, S. 23 f. des Konzepts): mehr als 25-50 m² (1 Person), mehr als 50-65 m² (2 Personen), mehr als 65-80 m² (3 Personen), mehr als 80-95 m² (4 Personen), mehr als 95 m² (5 Personen und mehr). Soweit dies im Urteil des SG (auf S. 8) im Kern mit dem Argument kritisiert wurde, dass die jeweiligen Bedarfsgemeinschaften nicht darauf beschränkt seien, nur solche Wohnungen anzumieten, die zu der jeweiligen Größenklasse gehören, sondern auch größere und aus diesem Grund nicht von den Wohnungsgrößenklassen nach den WNB auszugehen sei, sondern die jeweiligen Grenzwerte überschreitende Spannbreiten zu bilden seien (etwa im Falle einer– wie hier – aus drei Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft z. B. nicht bis 80 m², sondern etwa bis 85 m²), folgt der Senat dem nicht. Denn es ist nicht nur konsequent, sondern auch plausibel, sich bei der Erstellung eines Konzepts an den Wohnflächengrenzen der WNB zu orientieren, die das BSG für die Beurteilung der Angemessenheit einer Wohnungsgröße ausdrücklich herangezogen hat. Allein der Umstand, dass diese Grenzen durch die Produkttheorie (zu Gunsten der Betroffenen) insoweit aufgeweicht worden sind, als auch größere Wohnungen angemietet werden dürfen, führt nicht dazu, dass sie für die Aufstellung eines schlüssigen Konzepts zu einem unzulässigen Anknüpfungspunkt werden. Dies gilt umso mehr, als C. dem dargelegten Einwand systematisch später durch die Anwendung des iterativen Verfahrens (dazu weiter unten ((g))) ausdrücklich Rechnung trägt (vgl. dazu S. 28 letzter Absatz und S. 29 des Konzepts). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch die vom dem SG vertretene Auffassung die Frage der Grenzziehung letztlich nicht offenlassen kann, wenn das T. operationalisierbar bleiben soll. ((c)) Die Festlegungen zur Art und Weise der Datenerhebung sind ausreichend. Das T. enthält auf S. 5 f. (unter Ziff. 3) sowie 19 ff. (unter Ziff. 7.1 und 7.2) nachvollziehbare und erschöpfende Ausführungen dazu, wo, bei wem und in welchem Umfang Datensätze erhoben wurden. Auf Nachfrage des SG hat C. dann in ihrer Stellungnahme vom 19.12.2018 noch einmal in den Einzelheiten näher erläutert, welche Groß-/Kleinvermieter angeschrieben wurden, wie die Rückläuferquoten waren, was genau unter Großvermietern verstanden wurde und aus welchen Quellen die Angebotsmieten ermittelt wurden. ((d)) Der Beobachtungszeitraum war ebenfalls hinreichend definiert und wurde eingehalten. Die Datenerhebung erfolgte hinsichtlich der Bestandsmieten in der Zeit von Juli bis September 2016 zum Stichtag 01.08.2016 (vgl. S. 21 des Konzepts). Die Recherche der Angebotsmieten wurde im Zeitraum April bis September 2016 durchgeführt (vgl. S. 23 des Konzepts). ((e)) Ist der Beobachtungsgegenstand – wie hier (s. o. ((b))) – in unbedenklicher Weise definiert, so ist die Datenerhebung auch valide. Denn dies ist bei einer Untersuchung dann der Fall, wenn wirklich das gemessen wurde, was gemessen werden sollte, bzw. wenn die erhobenen Daten auch tatsächlich die Fragen beschreiben, die erforscht werden sollten (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.04.2017, L 20 SO 418/14, juris Rn. 81). Für die Schlüssigkeit der Ermittlung angemessener Unterkunftskosten heißt dies, dass ein breites Spektrum der Mietwohnungen in die Datenerhebung Eingang gefunden haben muss, wobei Wohnraum, der keinen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten gibt, unberücksichtigt zu bleiben hat (zum Ganzen LSG Thüringen, Urteil vom 08.07.2015, L 4 AS 718/14, juris Rn. 70). Dies ist hier der Fall. Darüber hinaus wurde die Erhebung breit gefächert nicht nur bei größeren Vermietungs- und Verwaltungsgesellschaften, sondern auch bei kleineren Vermietern durchgeführt. Anschließend wurden diejenigen Datensätze identifiziert und ausgeschlossen, für die bereits Informationen über die Vermieterbefragung vorlagen (S. 20 des Konzepts). Hinzu kam dann noch der SGB II-Datensatz, der ebenfalls um bereits erfasste Wohnungen, Wohnungen mit unplausiblen Angaben und Eigentumswohnungen bereinigt wurde (S. 21 des Konzepts). Im Ergebnis blieben nach Extremwertkappung 14.267 tabellenrelevante (d. h. auf alle Wohnflächengrenzen bezogene) Mieten für den hier fraglichen Vergleichsraum III (Stadt U.) übrig. Bezogen auf die Wohnfläche für einen 3-Personenhaushalt (mehr als 65-80 m²) fanden letztlich 4.213 Datensätze Eingang in die Auswertung (zum Ganzen S. 23 des Konzepts); diese bilden nach den eingangs genannten Kriterien ein hinreichend breites Spektrum des Mietwohnungsmarktes der Stadt U. ab. Davon ausgehend bestehen gegen die Repräsentativität der Datenerhebung im Ergebnis ebenfalls keine Bedenken. Repräsentativität der Daten bedeutet in Anlehnung an mietrechtliche Grundsätze, dass sie ein realistisches Abbild des Wohnungsmarkts liefern müssen, für den das T. gelten soll. Um dies zu gewährleisten, müssen in der Regel eigenständige Primärerhebungen auf der Basis von Zufallsstichproben durchgeführt werden, so dass jede Wohnung die gleiche Chance hat, in der Stichprobe vertreten zu sein, und es muss sichergestellt werden, dass alle Wohnungen mit ihren mietpreisbestimmenden Merkmalen in dieser Stichprobe annähernd im gleichen Verhältnis wie in der Grundgesamtheit enthalten sind (so bereits Urteil des erkennenden Senats vom 23.06.2022, L 6 AS 120/17, juris Rn. 76 f. unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 25, 33 dieses wiederum mit Verweis auf Börstinghaus/Clar, Mietspiegel Erstellung und Anwendung, 2. Aufl. 2013, Rn. 542 sowie BSG, Urteil vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, juris Rn. 39 f.). Dabei wird keine Stichprobe über zumindest 10 % der frei vermieteten Wohnungen gefordert, aber eine ausreichende Berücksichtigung der verschiedenen „Vermieter-Typen“ (Kleinvermieter, Wohnungsunternehmen) auf dem Wohnungsmarkt (Becker, SGb 2021, S. 1 ff. [4] m. w. N.) Jedenfalls nach der Stellungnahme von C. vom 08.06.2020 und der hierauf bezogenen Erläuterung des Zeugen AR. im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel daran, dass die verschiedenen „Vermieter-Typen“ zum einen hinreichend Eingang in die Datenerhebung gefunden haben und diese zum anderen auch ihren tatsächlichen Marktanteilen entsprechend bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze berücksichtigt worden sind. Da ausgehend von 100.200 (nach Zensus 2011) im gesamten Kreis zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen letztlich 25.555 „vollgültige Mietwerte“ für den Kreis und 14.267 „vollgültige Mietwerte“ für die Stadt U. – also den hier maßgebenden Vergleichsraum – Eingang in die Auswertung gefunden haben (vgl. dazu Tabelle 7, S. 23 des Konzepts) ist die Größe der gezogenen Stichprobe im Ausgangspunkt unbedenklich. In diese Stichprobe gingen (bezogen auf den Vergleichsraum) die institutionellen (Groß-)Vermieter (mit 10.136 Datensätzen) und die Klein-/Privatvermieter (mit 1.293 Datensätzen) zwar ursprünglich zu Anteilen ein, die nicht ihrem tatsächlichen Marktanteil (67,36 % Privatvermieter / 32,64 % institutionelle Vermieter – auf der Basis des Zensus 2011) entsprachen. Dieser Mangel wurde jedoch dadurch bereinigt, dass C. (in ihrer Stellungnahme vom 08.06.2020) nachträglich eine entsprechende Gewichtung der genannten Vermietergruppen vorgenommen und die Angemessenheitsgrenze diesem Ergebnis folgend anschließend nach oben angepasst hat. Die Herangehensweise und die Durchführung der Korrekturberechnung hat der Zeuge AR. im Termin zur mündlichen Verhandlung ausführlich und für den Senat nachvollziehbar erläutert. Dabei hat er insbesondere noch einmal dargelegt, dass der SGB II–Datensatz bei der Berechnung außer Betracht geblieben ist, sodass sich daraus keine Unschärfen (mehr) ergeben können. Die von C. zu Grunde gelegte Verteilungsquote von institutionellen und Privatvermietern entspricht ferner den Werten, die in dem von der NRW.Bank erstellten Wohnungsmarktprofil 2016 für die Stadt U. ausgewiesen sind, sodass gegen die Richtigkeit der Quote ebenfalls keine Bedenken bestehen. Soweit die Kläger einwenden, die auf dem Zensus 2011 beruhenden Zahlen seien schon damals veraltet gewesen, ist dem die Auskunft des Zeugen AR. entgegenzuhalten, dass im Zeitpunkt der Erstellung des Konzepts noch nicht auf aktuellere Zahlen zurückgegriffen werden konnte. Mit ihrem Einwand, die Datenerhebung sei nicht repräsentativ bzw. valide, weil die seit 2015 bestehende Flüchtlingsproblematik nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dringen die Kläger ebenfalls nicht durch. Denn C. hat diesen Gesichtspunkt durchaus in das T. (auf S. 72) einbezogen und nach Auffassung des Senats vertretbar gewürdigt. C. ging (im Dezember 2016) davon aus, dass die Flüchtlingskrise durch die Erhöhung von Wohnraum nachfragenden Bedarfsgemeinschaften zukünftig zu gewissen Verwerfungen auf dem Wohnungsmarkt führen werde, die in ihrer Dimension aber noch nicht seriös abschätzbar seien. Eine entsprechende Einpreisung in die Angemessenheitsgrenzen könne erst erfolgen, wenn (mglw. im Laufe des Jahres 2017) valide Informationen über die Entwicklung der Asylbewerberzahlen und den Verlauf von Asylverfahren vorlägen. Unbeschadet dessen haben (wie sich aus den S. 27 und 73 des Konzepts ergibt) Asylbewerberzahlen durchaus bereits Eingang in das T. gefunden, indem als „Schätzwert auf Basis der Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II“ ein gewisser Anteil von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG (ca. 5% der Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II) bei der Bestimmung der Nachfragergruppen im unteren Marktsegment berücksichtigt wurden. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn es ist plausibel, dass im Zeitpunkt der Erstellung des hier maßgebenden Konzepts (noch) keine hinreichend konkreten Informationen über die Flüchtlingszahlen und deren Einfluss auf den Wohnungsmarkt in U. vorlagen. Zudem haben die Kläger nur „ins Blaue hinein“ vorgetragen, dass die Flüchtlingsproblematik nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Konkrete Zahlen oder auch nur stichhaltige Indizien, die auf signifikante Verwerfungen auf dem Wohnungsmarkt in U. durch den Zustrom von Flüchtlingen in dem hier streitigen Zeitraum hindeuten würden, wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht allgemein / gerichts- bekannt, sodass sich der Senat weder zu weiteren Ermittlungen gedrängt sehen, noch dem Beklagten eine Möglichkeit zur Nachbesserung einräumen musste (vgl. BSG, Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 30 sowie zur Einbeziehung der Flüchtlingsproblematik bereits LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, juris Rn. 63). ((f)) Der Beklagte (bzw. C.) hat die Herleitung der Angemessenheitsgrenze ausreichend begründet. Dies beginnt mit der Erläuterung der Extremwertkappung unter Ziff. 7.3 des Konzepts (auf S. 22 f.) und geht weiter mit Ziff. 8 (S. 26 bis 44 des Konzepts) „Ableitung der Angemessenheitsgrenzen“. Dort (Ziff. 8.1) wird im Einzelnen der methodische Ansatz zur Definition des angemessenen Marktsegmentes, einschließlich des sog. iterativen Verfahrens (Ziff. 8.2), dargelegt. Schließlich werden unter Ziff. 8.3 für die einzelnen Mietkategorien gesondert die jeweiligen Angemessenheitswerte unter Berücksichtigung der zuvor festgelegten Perzentilgrenzen hergeleitet und begründet. ((g)) Bei der Erstellung des der Prüfung unterliegenden Konzepts wurden anerkannte mathematische Grundsätze eingehalten. C. hat sich zur Bestimmung des konkreten Angemessenheitswertes hier – wie auch in anderen Konzepten – des sog. iterativen Verfahrens bedient und dieses (unter Ziff. 8. auf den S. 26 bis 33 des Konzepts) in den Einzelheiten beschrieben. In der numerischen Mathematik bezeichnet Iteration eine (anerkannte) Methode, sich der exakten Lösung eines Rechenproblems schrittweise anzunähern (sukzessive Approximation). Sie besteht in der wiederholten Anwendung desselben Rechenverfahrens (vgl. dazu: https://de.wikipedia.org/wiki/Iteration). Dabei hat C. zunächst in einem ersten Schritt auf Basis der erhobenen Bestandsmieten und unter Berücksichtigung des Anteils der relevanten Nachfragegruppen einen vorläufigen Angemessenheitswert definiert. In einem zweiten Schritt hat sie auf Basis der erhobenen Angebotsmieten überprüft, ob ein ausreichender Anteil der angebotenen Wohnungen zu dem ermittelten vorläufigen Angemessenheitswert angemietet werden könnte. Sofern dies nicht der Fall war, wurde dieser Wert "iterativ" erhöht, um den endgültigen Angemessenheitswert zu ermitteln, zu dem ausreichend Wohnungen angeboten wurden. Diese Vorgehensweise ist von der Methodenfreiheit gedeckt und daher nicht zu beanstanden (BSG, Urteile vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, juris Rn. 37 und vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 27). Fehler bei der Anwendung des iterativen Verfahrens oder anderer mathematischer Grundsätze im Einzelfall vermag der Senat nicht zu erkennen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Bestimmung der Nachfragergruppe im unteren Marktsegment (vgl. Ziff. 8.1, Tabelle 9, S. 26 bis 28 des Konzepts), die wesentlich für den ersten Schritt des iterativen Verfahrens, die Bestimmung des sog. „Startwertes“, ist. Im Ausgangspunkt fraglich und inkonsistent erscheint dabei zwar, dass die jeweiligen Untergruppen im unteren Marktsegment („Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II“, „Wohngeldempfänger-Haushalte“ u. s. w. – Zeilen 1 bis 5 der Tabelle 9) nicht in dem jeweiligen Vergleichsraum (Stadt U.), sondern – wie sich aus dem T., bestätigt durch die Angaben des Zeugen AR. im Termin zur mündlichen Verhandlung, ergibt – kreisweit erhoben wurden. Diese Unschärfe kann aber hingenommen werden, weil zum einen immerhin noch kreisweite Zahlen verwendet wurden, die die Stadt U. mit einschließen, und es – wie der Zeuge AR. im Termin zur mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt hat – im Übrigen schlicht keine statistischen Daten zu den übrigen Nachfragergruppen heruntergebrochen auf die Stadt U. zur Verfügung standen. In solchen Fällen ist es zulässig auf gröbere Zahlenwerte oberhalb des konkreten Vergleichsraumes bis hin zu Zahlen auf Bundesebene zurückzugreifen (vgl. dazu etwas LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 06.09.2021, L 20 SO 308/18, juris Rn. 43 ff.; vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, juris Rn. 65 f. und vom 16.08.2018, L 19 AS 2334/17, juris Rn. 94). Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Nachfragergruppe im unteren Marktsegment nur deshalb ermittelt wird, um einen möglichst plausiblen und nicht nur gegriffenen Startwert für die Anwendung des iterativen Verfahrens zu erhalten, in dem ja dann erst die eigentliche Angemessenheitsgrenze ermittelt wird. Davon ausgehend waren der Beklagte bzw. C. auch nicht gehalten selbst in weitere – den Rahmen sprengende – Ermittlungen zur Identifizierung der Nachfragergruppen im unteren Marktsegment im Gebiet der Stadt U. einzutreten (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.09.2021, L 20 SO 308/18, juris Rn. 43 ff.). Eine weitere Schwäche liegt in der Gegenüberstellung der Nachfrager im unteren Marktsegment mit den Haushalten insgesamt (vorletzte Zeile der Tabelle 9). Denn die Haushalte insgesamt umfassen auch die Haushalte mit Personen, die Eigentum bewohnen. Personen, die den Nachfragern im unteren Marktsegment zugeordnet sind, dürften hierzu aber kaum bzw. nur zu einem sehr geringen Anteil gehören. Auch diese Unschärfe kann jedoch nach Auffassung des Senats mit Blick darauf hingenommen werden, dass es an dieser Stelle zunächst einmal lediglich darum geht, einen plausiblen Startwert für die Anwendung des iterativen Verfahren zu erlangen (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, juris Rn. 66). Soweit C. hier – anders als in anderen Konzepten – BAföG-Berechtigte nicht der Gruppe der Nachfrager im unteren Marktsegment zugerechnet hat, kann der Senat dies mit der von dem Zeugen AR. im Termin zur mündlichen Verhandlung näher dargelegten Argumentation der Kaufkraft-Kumulation in diesem Bereich nachvollziehen und hält diese Vorgehensweise daher zumindest für vertretbar. ((5)) Zu der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete sind die – ebenfalls abstrakt zu ermittelnden – angemessenen kalten Betriebskosten (vgl. § 556 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) hinzuzurechnen. Dieser Betrag beläuft sich hier auf 2,08 €/m² (Median der Werte aus den SGB II–Datensätzen für die Stadt U.). Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Becker, SGb 2021, S. 1 ff., 4 m. w. N.; BSG, Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 40 ff. mit Anmerkung Susnjar, SGb 2021, 321 ff.) ist es nicht zu beanstanden, auf Durchschnittswerte oder den Median von Erhebungen zu den tatsächlichen Betriebskosten abzustellen. Zur Vermeidung von Zirkelschlüssen soll die Zugrundelegung von Durchschnittswerten oder des Medians aber in der Regel voraussetzen, dass sich die Datenerhebung auf den gesamten Wohnungsmarkt des Vergleichsraums und nicht nur auf Wohnungen einfachen Standards mit möglicherweise geringeren kalten Betriebskosten oder nur auf Wohnungen von Beziehern von Grundsicherungsleistungen bezieht. Werden nur solche Wohnungen als Datengrundlage herangezogen und wird von den so erhaltenen Werten nochmals der Durchschnitt gebildet, so errechne sich ein Angemessenheitswert, der unter dem Wert liege, der für einen erheblichen Teil der Leistungsempfänger als angemessen akzeptiert werde. Erfassen die zugrunde gelegten Daten nur Wohnungen einfachen Standards sei daher auf die obere Kostengrenze dieses Segments (d. h. den sog. oberen Spannenwert) abzustellen. Dies steht der Heranziehung des Medians aus den Werten des SGB II–Datensatzes im vorliegenden Fall aber ausnahmsweise nicht entgegen, weil der Median aus allen erhobenen Datensätzen (nach Vermietertypen gewichtet) – mit 1,74 €/m² noch geringer gewesen wäre, was der Zeuge AR. im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Nachfrage noch einmal ausdrücklich bestätigt hat. ((6)) Für den Monat Januar 2018 erhöht sich der Unterkunftsbedarf der Kläger zusätzlich um die Nachforderung des ehemaligen Vermieters der Wohnung in R. aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung vom 12.12.2017 i. H. v. 599,82 €. ((a)) Dies ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, der nicht nur Leistungen für laufende, sondern auch für einmalige Kosten der Unterkunft und Heizung erfasst. Soweit eine Nachforderung von Unterkunfts- und/oder Heizkosten in einer Summe fällig wird, gehört sie im Fälligkeitsmonat zum tatsächlichen, aktuellen Bedarf (BSG, Urteil vom 20.12.2011, B 4 AS 9/11 R, juris Rn. 14). Dabei ist – anders als der Beklagte meint – nicht von Bedeutung, dass es sich um eine Nachforderung aus einem bereits gelösten Mietverhältnis handelt. Es trifft zwar zu, dass nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II im Grundsatz nur der jeweils aktuell und konkret anfallende Unterkunfts- und Heizkostenbedarf der jeweils bewohnten Wohnung gedeckt werden soll (vgl. dazu ausführlich BSG, Urteil vom 25.06.2015, B 14 AS 40/14 R, juris Rn. 13 ff. – m. w. N.). Von diesem Grundsatz hat das BSG allerdings Ausnahmen zugelassen (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2011, B 4 AS 9/11 R, juris Rn. 17; BSG, Urteil vom 25.06.2015, B 14 AS 40/14 R, juris Rn. 18; BSG, Urteil vom 19.05.2021, B 14 AS 57/19 R, juris Rn. 17 ff.). Danach sind insbesondere Nachforderungen auch aus bereits abgelaufenen Mietverhältnissen zu übernehmen, wenn die leistungsberechtigte Person sowohl im Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Kosten im Leistungsbezug nach dem SGB II stand, als auch im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung noch steht (BSG, Urteil vom 30.03.2017, B 14 AS 13/16 R), die Aufgabe der bisherigen Wohnung in Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit gegenüber dem Leistungsträger erfolgte und keine andere Bedarfsdeckung eingetreten ist (BSG, Urteil vom 20.12.2011, B 4 AS 9/11 R, juris Rn. 17; vgl. auch BSG, Urteil vom 25.06.2015, B 14 AS 40/14 R, juris Rn. 22) oder eine Zusicherung hinsichtlich des Umzugs vorlag (BSG, Urteil vom 30.03.2017, B 14 AS 13/16). In diesen Fallgestaltungen besteht nach Auffassung des BSG eine „existenzsicherungsrechtlich relevante Verknüpfung“ der Nebenkostennachforderung für die in der Vergangenheit bewohnte Wohnung mit dem aktuellen unterkunftsbezogenen Bedarf, die die Übernahme rechtfertigt (vgl. zum Ganzen auch Luik in Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 22 Rn. 67 – m. w. N.). Der Leistungsträger ist in diesen Fällen nicht von seiner Verantwortung für die Berücksichtigung unterkunftsbezogener Bedarfe für die frühere Wohnung enthoben und soll die Folgekosten des von ihm veranlassten Umzugs übernehmen (so BSG, Urteil vom 25.06.2015, B 14 AS 40/14 R, juris Rn. 21). Davon ausgehend stand den Klägern ein Anspruch auf Übernahme des Nachforderungsbetrages des Vermieters in R. zu. Denn sie standen durchgehend im Leistungsbezug bei dem Beklagten. Da der Beklagte jedenfalls seit Januar 2015 nur einen Teil der tatsächlich anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung in die Leistungsberechnung einstellte, bedurfte es insoweit einer ausdrücklichen Senkungsaufforderung nicht (mehr), weil der Aufklärungs- und Warnfunktion (vgl. dazu BSG, Urteil vom 10.09.2013, B 4 AS 77/12 R, juris Rn. 44) genüge, sodass der Umzug der Kläger vor diesem Hintergrund auch ohne Senkungsaufforderung als durch den Beklagten veranlasst angesehen werden kann. Den Einwand des Beklagten, die Ausnahmerechtsprechung des BSG greife hier nicht ein, weil eine Zusicherung zum Umzug nicht erteilt worden und der Umzug nicht in Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit, sondern lediglich aufgrund einer vermieterseitigen Kündigung infolge von Streitigkeiten mit der Hausverwaltung erfolgt sei, überzeugt den Senat nicht. Die vom BSG geforderte „existenzsicherungsrechtlich relevante Verknüpfung“ der Nebenkostennachforderung mit dem aktuellen unterkunftsbezogenen Bedarf kann in aller Regel bereits dann angenommen werden, wenn jedenfalls eine Senkungsaufforderung vorlag oder – wie hier ersetzend – die Leistungen für Unterkunft und Heizung sogar schon gekürzt wurden. Diese eher formale Sichtweise ist schon aus praktischen Erwägungen angebracht. Denn es wäre lebensfremd anzunehmen, dass ein Umzug immer nur auf einem Grund beruht. In vielen Fällen dürften etwa auch die familiäre Konstellation, die persönliche Entwicklung oder etwa die Beziehung zu Nachbarn und/oder dem Vermieter eine Rolle spielen. Wollte man der Auffassung des Beklagten folgen, müsste bei Vorliegen solcher Motivbündel erst einmal aufwändig ermittelt werden, welches Motiv letztlich das entscheidende für den Wohnungswechsel gewesen ist. Dass dies gewollt war, vermag der Senat der Rechtsprechung des BSG nicht zu entnehmen und sieht es daher als ausreichend an, wenn nach den Umständen des Falles angenommen werden kann, dass der Umzug zumindest auch zur Kostensenkung erfolgt ist. Davon geht der Senat hier aus, weil durch die tatsächliche Absenkung der Leistungen für Unterkunft und Heizung ein nicht unerheblicher wirtschaftlicher Druck auf die Kläger zur Senkung dieser Kosten wirkte und die Kosten für die Wohnung in U. tatsächlich deutlich geringer waren als die Kosten für die Wohnung in R.. Der Unterschiedsbetrag bezogen auf die Kaltmiete belief sich auf mehr als 200 €. ((b)) Bedenken gegen die abrechnungstechnische und rechnerische Richtigkeit der Forderung i. H. v. 599,82 € sind weder vorgetragen noch sonst aus den Akten ersichtlich. Der Senat legt diese daher in voller Höhe im Monat Januar 2018 seiner Berechnung zu Grunde. Maßgebend für den Zeitpunkt der Berücksichtigung ist – nach den „allgemeinen Regeln“ – allein der Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung des Vermieters (vgl. dazu BSG, Urteil vom 13.07.2017, B 4 AS 12/16 R, juris Rn. 17 m. w. N.; BSG, Urteil vom 20.12.2011, B 4 AS 9/11 R, juris Rn. 14). Fälligkeit ist der Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung verlangen kann. Grundsätzlich tritt die Fälligkeit sofort ein (vgl. § 271 Abs. 1 BGB). Wenn allerdings zwischen den Beteiligten ein Vertrag mit einer abweichenden Bestimmung des Zeitpunktes besteht, wird die Leistung erst zu diesem Zeitpunkt fällig (vgl. dazu etwa Kerwer in jurisPK-BGB, Stand: 26.04.2023, § 271 Rn. 7 ff.). Eine solche abweichende Bestimmung des Fälligkeitszeitpunktes ergibt sich hier aus Seite zwei der Abrechnung vom 12.12.2017, wonach die Nachforderung noch nicht unmittelbar (also im Dezember), sondern erst am 11.01.2018 fällig war. Sie ist damit auch erst im Januar 2018 als Bedarf der Kläger zu berücksichtigen. (bb) Wenn – wie hier – die tatsächlichen Aufwendungen für die Bruttokaltmiete (730 €) über der nach einem schlüssigen T. abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete (641,20 €) liegen, ist in einem weiteren Prüfungsschritt die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser abstrakt angemessenen Aufwendungen zu prüfen. Zu klären ist dabei, ob beachtenswerte Gründe des Einzelfalles (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der am 25.07.2017 geltenden Fassung) vorliegen, die eine Abweichung von den abstrakten Angemessenheitswerten rechtfertigen und zu einem konkreten (= subjektiv) höheren Angemessenheitswert führen (so etwa Becker SGb 2021, S. 1 ff. [Seite 6 f.] m. w. N. sowie z. B. BSG, Urteile vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 19 und vom 23.03.2010, B 8 SO 24/08 R, juris Rn. 14 sowie zuletzt BSG, Urteil vom 28.02.2024, B 4 AS 18/22 R, juris Rn. 17 – alle m. w. N.). Als solche Gründe kommen etwa in Betracht (zum Ganzen Becker SGb 2021, S. 1 ff. [Seite 6 f.] a. a. O. m. w. N.) ein größerer Wohnflächenbedarf oder ein besonderer Ausstattungsbedarf einer Wohnung aufgrund einer Behinderung (vgl. § 22b Abs. 3 Satz 2 SGB II), z. B. 15 m² Mehrbedarf für einen Rollstuhlfahrer; Wahrnehmung des Umgangsrechts (vgl. § 22b Abs. 3 Satz 2 SGB II); Alleinerziehung; (vorübergehende) Unterbringung in einer Suchtklinik oder Unterbringung in einem Frauenhaus. Solche Gründe sind hier weder vorgetragen noch sonst aus den Akten ersichtlich. Keine Gründe sind der Wunsch nach der Aufrechterhaltung des sozialen Umfeldes, eine affektive Bindung an einen bestimmten Stadtteil oder ein bestimmtes Alter (vgl. BSG, Urteil vom 13.04.2011, B 14 AS 106/10 R, juris Rn. 38 m. w. N.). Ebenfalls irrelevant in diesem Zusammenhang ist, ob die leistungsberechtigte Person eine Wohnung für die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete anmieten kann. Die Möglichkeit, für die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete eine Wohnung anmieten zu können, bedingt vielmehr die Anforderungen an die Ermittlung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete im Rahmen eines schlüssigen Konzepts oder deren Festsetzung durch Satzung im Vergleichsraum und wird bei Vorliegen eines schlüssigen Konzepts oder einer Satzung, die die entsprechenden Anforderungen erfüllen, vermutet, weil es derzeit in Deutschland trotz Problemen in einzelnen Ballungsräumen keinen allgemeinen Wohnungsmangel gibt. Im Übrigen haben die Jobcenter keinen Sicherstellungsauftrag hinsichtlich der Zurverfügungstellung einer angemessenen Wohnung. Erschüttert werden kann diese Vermutung durch entsprechenden Vortrag und letztlich Beweiserhebungen (zum Ganzen Becker SGb 2021, S. 1 ff. [Seite 6 f.] m. w. N.). Die Kläger haben zwar vorgetragen, keine andere/günstigere Wohnung in U. gefunden zu haben. In Anbetracht der ausführlichen Erhebungen zu dem von C. erarbeiteten T. ist dieser Vortrag jedoch nicht hinreichend substantiiert, um die Vermutung der konkreten Angemessenheit zu erschüttern. Es fehlt hierfür etwa an einer nachvollziehbaren Dokumentation intensiver und erfolgloser Bemühungen um eine günstigere Wohnung, an der weitere Ermittlungen hätten ansetzen können. (b) In dem gesamten streitigen Zeitraum mussten die Kläger monatliche Vorauszahlungen für die Gasversorgung i. H. v. 57 € leisten, die – zwischen den Beteiligten unstreitig – in voller Höhe im Rahmen von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen sind. (c) Der Umstand, dass der Beklagte hier ein Kostensenkungsverfahren (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der ab dem 25.07.2017 geltenden Fassung) nicht durchgeführt hat, steht der Berücksichtigung der nur angemessenen Kosten der Unterkunft bei der Leistungsberechnung nicht entgegen. Denn das Kostensenkungsverfahren greift seinem Sinn und Zweck nach nur dann, wenn für eine schon vor Eintritt von Hilfebedürftigkeit angemietete Unterkunft unangemessene Aufwendungen aufzubringen sind oder wenn sich zunächst angemessene Aufwendungen während des Leistungsbezugs überdurchschnittlich erhöhen oder infolge der Veränderung bestimmter Faktoren (etwa bei Verringerung der Anzahl der für die Festlegung des Wohnflächenbedarfs zu berücksichtigender Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft oder beim Wegfall von Umständen, die bei der konkreten Angemessenheit von Fläche und Ausstattung zu beachten sind) unangemessen werden (vgl. Lauterbach/Groskreutz in BeckOGK-SGB II, Stand: 01.12.2021, § 22 Rn. 67). In der vorliegenden Fallgestaltung des Zuzuges aus einem anderen Vergleichsraum sind die Betroffenen darauf verwiesen, vorab eine Zusicherung des Leistungsträgers nach § 22 Abs. 4 SGB II einzuholen, wenn sie sicher gehen wollen, nicht nur die angemessenen, sondern auch die im Zweifel höheren tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu erhalten (vgl. Lauterbach/Groskreutz in BeckOGK-SGB II, Stand: 01.12.2021, Rn. 67 und 100; Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 8. Auflage 2024, § 22 Rn. 228). (d) Ob die „angemessene“ Bruttokaltmiete der Kläger – wie von dem Beklagten im laufenden Verfahren geltend gemacht – wegen mangelnder Erforderlichkeit des Umzuges auf den ggf. noch niedrigeren Betrag der in R. geltenden Angemessenheitsgrenze – also den „bisherigen Bedarf“ – gedeckelt sein könnte, ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SG auch nach Auffassung des Senats zu verneinen, weil die entsprechende Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (in der am 25.07.2017 geltenden Fassung) hier keine Anwendung findet. Das BSG hat schon in seinem Urteil vom 01.06.2010, B 4 AS 60/09 R (juris Rn. 18 ff.), auf das auch in dem Urteil des SG verwiesen wurde, festgestellt und sehr ausführlich begründet, dass die genannte Regelung keine Anwendung findet, wenn es – wie hier – um einen Umzug von einem Vergleichsraum in einen anderen geht (vgl. etwa Luik in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, SGB II § 22 Rn. 165; Lauterbach/Groskreutz in BeckOGK-SGB II, Stand: 01.12.2021, § 22 Rn. 82 – beide m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass das BSG die Auslegung der Vorschrift inzwischen revidiert hätte oder in der Literatur nennenswerte Gegenstimmen aufgekommen wären, sind nicht erkennbar und auch von dem Beklagten nicht vorgetragen. (e) Festzuhalten bleibt nach alledem, dass sich der Bedarf der Kläger für Unterkunft und Heizung in dem hier fraglichen Zeitraum auf folgende monatlichen Beträge beläuft: - August bis Dezember 2017: 484,80 € (6,06 € x 80 m²) Nettokaltmiete 166,40 € (2,08 € x 80 m²) Betriebskosten 641,20 € angemessene Bruttokaltmiete (Zwischensumme) 57,00 € Heizkosten________________________________ 698,20 € (Summe – Bruttowarmmiete) - Januar 2018: 698,20 € (Bruttowarmmiete, s. o.) 599,82 € (Nachforderung Abrechnung 12.12.2017) 1.298,02 € (Summe) bb) Da die Kläger nach ihren glaubhaften Angaben in den ersten Leistungsanträgen – etwa dem Antrag vom 22.12.2004 – und in den späteren Weiterbewilligungsanträgen, wonach sich insoweit nichts geändert habe, nicht über anspruchsschädliches Vermögen (§ 12 SGB II) verfügten, kommt es ausgehend von § 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II für die Ermittlung eines verbleibenden Leistungsanspruches nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II allein darauf an, ob und ggf. in welchem Umfang sich die Einkünfte der Klägerin und des Klägers zu 3 unter Berücksichtigung der weiteren Vorgabe in § 19 Abs. 3 Satz 2 SGB II, wonach Einkünfte zunächst die Bedarfe nach den §§ 20, 21 und 23 SGB II decken, auf den Leistungsanspruch insgesamt auswirken (dazu (2)). Zu berücksichtigen ist bei der Einkommensberechnung außerdem, dass das gesamte Einkommen des Klägers zu 3 zunächst vollständig bei diesem anzurechnen und damit (allein) sein Anteil am Gesamtbedarf entsprechend zu reduzieren ist, bevor es dann zu einer Aufteilung des Einkommens der Klägerin auf die Bedarfe aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (ggf. ohne den Kläger zu 3) kommen kann (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II – „soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.“) (dazu (1)). Schließlich ist dann festzustellen in welchem Umfang das zu berücksichtigende Einkommen den Gesamtleistungsanspruch der Kläger verringert (dazu (3)). Maßgebende Grundlage für die Einkommensberechnung insgesamt ist § 41a (Abs. 4) SGB II in der vom 01.08.2016 bis zum 31.03.2021 geltenden Fassung (Geltungszeitraumprinzip). Daraus ergibt sich, dass im Rahmen der abschließenden Festsetzung ein Durchschnittseinkommen zu bilden ist (§ 41a Abs. 4 Satz 1 SGB II), es sei denn es liegt eine Ausnahme nach § 41a Abs. 4 Satz 2 SGB II vor, wobei von den dort genannten drei Fällen hier ersichtlich nur § 41a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SGB II in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift ist ein Durchschnittseinkommen dann nicht zu bilden und damit monatsscharf zu rechnen, wenn der Leistungsanspruch auch nach der Bildung eines Durchschnittseinkommens in mindestens einem Monat des Bewilligungszeitraums durch das zum Zeitpunkt der abschließenden Feststellung nachgewiesene zu berücksichtigende Einkommen entfällt (BSG, Urteil vom 18.05.2022, B 7/14 AS 9/21 R, juris Rn. 22 m. w. N. u. a. auf die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 18/8041 Seite 54 zu Absatz 4). Die Bildung eines Durchschnittseinkommens erfasst im Grundsatz alle Einkommensarten und alle Monate des Bewilligungszeitraums. Es ist je Einkommensart ein Durchschnittseinkommen zu berechnen und abschließend das Durchschnittseinkommen um die Absetzbeträge nach § 11b SGB II zu bereinigen. (BSG, Urteil vom 18.05.2022, B 7/14 AS 9/21 R, juris Rn. 23 m. w. N.) (1) Das (im Tatbestand ausgewiesene) Bruttoeinkommen des Klägers zu 3 belief sich auf 4.050,40 € (821,35 € x 4 + 765 €). Eingeschlossen dabei ist das „Fahrgeld ÖPNV“, weil es in den Abrechnungen als Bruttoeinkommen ausgewiesen ist. Daraus errechnet sich ein monatliches Brutto-Durchschnittseinkommen i. H. v. 675,07 € (4.050,40 € : 6 Monate). Dieses durchschnittliche Bruttoeinkommen ist um die Absetzbeträge nach § 11b SGB II zu bereinigen. Da Steuern (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) bzw. andere Abzüge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5, 7 und 8 SGB II nicht erkennbar bzw. angefallen sind, hat die Bereinigung zunächst nur um die Sozialversicherungsbeiträge (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II), die sich auf 805,77 € (= 4 x 161,23 € [September bis Dezember 2017] zzgl. 160,85 € [für Januar 2018]) belaufen, zu erfolgen. Daraus ergibt sich dann ein (vorläufiges „Gesamt-„) Nettoeinkommen i. H. v. 3.244,63 € (monatsdurchschnittlich 540,77 € [= 3.244,63 € : 6 Monate]). Ausgehend von den Ausführungen des BSG in dem Urteil vom 18.05.2022, B 7/14 AS 9/21 R (juris Rn. 24, zur Arbeitskleidung) sind nach Auffassung des Senats auch noch die jeweiligen in den Abrechnungen ausgewiesenen Beträge für die Monatskarte – als „nicht bereites Mittel“ – abzuziehen. Denn diese Beträge wurden ausweislich der Abrechnungen nicht an den Kläger zu 3 ausgezahlt, sondern von dem Arbeitgeber einbehalten. Das „vorläufige Gesamtnettoeinkommen“ i. H. v. 3.244,63 € verringert sich damit um weitere 225,40 € (= 56,35 € x 4 Monate), woraus sich ein (vorläufiges) Nettoeinkommen i. H. v. 3.019,23 € ergibt, was einem Monatsdurchschnitt von 503,21 € entspricht. Abzuziehen sind davon weiter der Grundfreibetrag i. H. v. 100 € nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II anstelle der Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II und der Erwerbstätigenfreibetrag nach 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i. V. m. Abs. 3 SGB II (20% des [durchschnittlichen] Bruttoeinkommens [vgl. dazu etwa Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand: 8. Ergänzungslieferung 2024, § 11b Rn. 446 sowie Schmidt/Lange in Luik/Harich. SGB II, 6. Aufl. 2024, § 11b Rn. 45], das 100 € übersteigt). Danach beläuft sich der Erwerbstätigenfreibetrag hier auf 115,01 € (= [675,07 € - 100 €] x 20%) Im Ergebnis verbleibt damit ein bereinigtes, durchschnittliches, laufendes Einkommen des Klägers zu 3 aus Erwerbstätigkeit i. H. v. 288,20 € monatlich (= 503,21 € - 100 € - 115,01 €). Wie oben (unter aa), (1)) bereits ausgeführt, belief sich der Bedarf des Klägers zu 3 ohne den Bedarf für Unterkunft und Heizung auf 334,52 € (August bis Dezember 2017) bzw. 339,64 € (Januar 2018). Daraus sind als Zwischenergebnis folgende Schlüsse zu ziehen: - Da der Bedarf des Klägers zu 3 durch sein zu berücksichtigendes Durchschnittseinkommen in keinem Monat des streitigen Zeitraumes vollständig gedeckt wird, verbleibt es bei der Berechnung eines Durchschnittseinkommens. Eine monatliche Spitzberechnung seines Einkommens ist nicht vorzunehmen. - Der Kläger zu 3 verbleibt im gesamten streitigen Zeitraum in der Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin und dem Kläger zu 2. (2) Für die Einkünfte der Klägerin aus ihren unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen in dem streitigen Zeitraum ergibt sich Folgendes: (a) Da es sich im Wesentlichen um gleichartige Einnahmen (Erwerbseinkommen) handelt, die ihr lediglich aus unterschiedlichen Quellen, d. h. von unterschiedlichen Arbeitgebern, zugeflossen sind, ist aus diesen Einkünften ein einheitliches Durchschnittseinkommen zu berechnen (BSG, Urteil vom 18.05.2022, B 7/14 AS 9/21 R, juris Rn. 23 m. w. N, s. o.) (dazu (b)). Dabei geht der Senat davon aus, dass sowohl die bezahlten Feiertage (betreffend die Tätigkeit bei der Fa. D. in den Monaten November und Dezember 2017 sowie Januar 2018) als auch die Lohnfortzahlung (hinsichtlich der Tätigkeit bei der Fa. V. im September 2017) dem Erwerbseinkommen zuzurechnen sind (vgl. zur Lohnfortzahlung Striebinger in BeckOGK, SGB II, 01.08.2021, § 11b Rn. 70 m. w. N. sowie Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand: 8. Ergänzungslieferung 2024, § 11b Rn. 463 m. w. N.). Ausgenommen davon ist allerdings die – in der Abrechnung der Fa. V. für September ausgewiesene – Urlaubsabgeltung i. H. v. 227,50 €. Denn eine Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz stellt kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit dar, weil ein Anspruch darauf erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht (so Söhngen in jurisPK-SGB II, Stand: 30.08.2024, § 11b Rn. 93 unter Hinweis auf LSG Sachsen, Urteil vom 08.09.2022, L 7 AS 1023/18, juris Rn. 38 ff.). Für die Urlaubsabgeltung ist mithin eine eigenständige Berechnung durchzuführen (dazu (c)). (b) Hinsichtlich der Erwerbseinkünfte (ohne Urlaubsabgeltung) sind zunächst die Bruttoeinkünfte zu ermitteln und hiervon die gesetzlichen Abzüge vorzunehmen. (aa) Die Bruttoeinkünfte beliefen sich bei - der Fa. D. (ohne Abzug der pauschalen Steuern) auf 2.500 € (= 350 € [für August 2017] + 420 € [für September 2017] + 440 € [für Oktober 2017] + 440 € [für November 2017] + 440 € [für Dezember 2017] + 410 € [für Januar 2018]), - der Fa. L. auf 2.040,46 € (= 884,28 € [für Dezember 2017] + 1.156,18 € [für Januar 2018]) und - der Fa. V. auf 1.092,05 € (= 630 € [für August 2017] + 420 € [brutto aus Korrekturabrechnung abzüglich Urlaubsabgeltung für September 2017] + 42,05 € [für Oktober 2017 – Nachzahlung aus September]). Daraus ergibt sich eine Gesamtsumme i. H. v. 5.632,51 € (und ein monatlicher Durchschnitt [: 6] von 938,75 €). (bb) Dieses vorläufige durchschnittliche Bruttoeinkommen ist um die Absetzbeträge nach § 11b SGB II zu bereinigen. ((1)) Steuerliche Abzüge (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) sind allein nach den Abrechnungen der Fa. D. angefallen. Diese beliefen sich insgesamt auf 50 € (= 7,00 € + 8,40 € + 3 x 8,80 € + 8,20 €). ((2)) Die angefallenen Sozialversicherungsbeiträge (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) beliefen sich bei der Fa. - D. auf 92,50 € (12,95 € +15,54 € + 3 x 16,28 € + 15,17 €), - L. auf 429,43 € (186,35 € + 243,08 €) und - V. auf 145,36 € (106,40 € [für August 2017 – nach Abrechnung] und 38,96 € [für September 2017]). Die von der Lohnabrechnung abweichende Berücksichtigung des Betrages von 38,96 € betreffend die Tätigkeit bei der V. im September 2017 ergibt sich daraus, dass in der Abrechnung des Arbeitgebers für die hier gesondert zu würdigende Urlaubsabgeltung und die sonstigen Erwerbseinkünfte ein einheitlicher Beitrag ausgewiesen wurde und die Beitragsbemessung für diese Entgeltbestandteile unterschiedlichen Vorgaben folgt. Da es sich bei der Tätigkeit der Klägerin bei der Fa. V. um einen sog. „Midi-Job“ handelte (Einkünfte zwischen 450,01 € und 850 €) gilt für die daraus erzielten Einkünfte die sog. Gleitzonenberechnung (vgl. § 20 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung). Für diese Berechnung orientiert sich der Senat an den Vorgaben der Deutschen Rentenversicherung („Zahlen und Tabellen der gesetzlichen Rentenversicherung – Wert West [ohne Knappschaft] – 1.1. – 30.06.2017“; Stand: 30.11.2016, dort Seite 20 f.), die den Beteiligten vor dem Termin zugänglich gemacht worden sind. Ausgehend von den Bruttoeinkünften der Klägerin ohne Urlaubsabgeltung (420 €) ergibt sich danach folgender Rechenweg: - Ermittlung des Bemessungsentgeltes: 0,7509 x 450 + (2,125 – [1,125 x 0,709]) x (420 - 450) = 337,91 + 1,282 x -30 = 337,91 - 38,406 = 299,50 € - Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge: 18,7 % (Rentenversicherung), 14,6 % (Krankenversicherung), 1,4 % (Krankenversicherung-Zusatzbeitrag), 3,0 % (Arbeitslosenversicherung), 2,55 % (Pflegeversicherung) = 40,25 % gesamt: 299,50 € x 40,25 % = 120,55 € (gerundet) Arbeitgeber: 420 € x ([40,25 % – 1,4 %] : 2) = 81,59 € Klägerin: Rest (120,55 € - 81,59 €) = 38,96 € In der Summe ist damit ein Betrag i. H. v. 667,29 € (= 92,50 € + 429,43 € + 145,36 €) für angefallene Sozialversicherungsbeiträge von den Erwerbseinkünften aus allen Tätigkeiten abzusetzen. ((3)) Von dem verbleibenden Durchschnittsbetrag i. H. v. 819,20 € (= [5.632,51 € - 667,29 € - 50 €] : 6) sind dann noch (anstelle der Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3-5 SGB II) der Grundfreibetrag nach § 11b Abs 2 Satz 1 SGB II i. H. v. 100 € sowie der Erwerbstätigenfreibetrag nach 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i. V. m. Abs. 3 SGB II (in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung) zu berücksichtigen. Der Erwerbstätigenfreibetrag (20% des [durchschnittlichen] Bruttoeinkommens, das 100 € übersteigt) beläuft sich hier auf 167,75 € (= [938,75 € - 100 €] x 20%) (cc) Es verbleibt ein monatliches anzurechnendes Einkommen der Klägerin (ohne Berücksichtigung der Urlaubsabgeltung) i. H. v. 551,45 € (= 819,20 € - 100 € - 167,75 €). (c) Bei der Urlaubsabgeltung (i. H. v. 227,50 € brutto) handelt es sich um eine einmalige Einnahme. Diese ist jedoch nicht nach § 11 Abs. 3 SGB II (a. F.) auf einen längeren Zeitraum zu verteilen, weil durch sie der Leistungsanspruch der Klägerin in dem Monat September 2017 nicht entfällt. Unbeschadet dessen hat aber eine Verteilung dieser einmaligen Einnahme auf den Leistungszeitraum – also auf sechs Monate – zu erfolgen (§ 41a Abs. 4 Satz 1 SGB II a. F.; BSG, Urteil vom 18.05.2022, B 7/14 AS 9/21 R, Rn. 23). Da es sich bei der Urlaubsabgeltung nicht um Erwerbseinkommen handelt, greifen auch die diesbezüglichen Berechnungsvorschriften (insb. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, Abs. 2, Abs. 3 SGB II) nicht. Demzufolge sind zur Ermittlung des Nettoeinkommens allein die tatsächlich erfolgten Abzüge – hier lediglich in Gestalt der auf die Urlaubsabgeltung entfallenden Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Diese ergeben sich aus der Differenz zwischen den insgesamt im Monat September für die Tätigkeit bei der Fa. V. angefallenen Sozialversicherungsbeiträgen (105,59 €) und dem auf das Erwerbseinkommen entfallenden Anteil der Sozialversicherungsbeiträge (s. o. (b), (bb), (2)) i. H. v. 38,96 € und betragen damit 66,63 €. Ein nochmaliger Abzug der Versicherungspauschale (§ 6 Alg II-V i. V. m. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) von 30 € erfolgt ebenfalls nicht (BSG, Urteil vom 11.07.2019, B 14 AS 44/18 R, juris Rn. 42 m. W. N.). Im Ergebnis ergibt sich damit ein Nettoeinkommen i. H. v. 160,87 € (= 227,50 € - 66,63 €) und ein monatlicher Durchschnittsbetrag i. H. v. 26,81 € (= 160,87 € : 6 Monate). (d) Für die Bedarfsgemeinschaft sind daher monatliche Einkünfte der Klägerin i. H. v. insgesamt 578,26 € (551,45 € Erwerbseinkommen + 26,81 € Urlaubsabgeltung) zu berücksichtigen. (3) Dieses Einkommen ist nun nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II bedarfsanteilig (also „horizontal“) auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft umzulegen, wobei der Kläger zu 3 nur noch mit seinem ungedeckten Restbedarf (also abzüglich seines oben unter [1] ermittelten nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II vorrangig – „soweit“ – zu berücksichtigenden Einkommens i. H. v. 288,20 €/Monat) in die Berechnung eingeht. Auf dieser Grundlage ergibt sich folgende Verteilung: (a) In den Monaten August bis Dezember 2017: Bedarfsgegenstand / Summe/ Anteil Klägerin Kläger zu 2 Kläger zu 3 gesamt Regel- und Mehrbedarf 376,46 € 376,46 € 334,52 € 1.087,44 € Kosten der Unterkunft 232,73 € 232,73 € 232,74 € 698,20 € Summe (abz. ged. Bed.) 609,19 609,19 567,26 € (- 288,20 €) 279,06 € 1.785,64 € 1.497,44 € Anteil in % 40,68 40,68 18,64 100 Betrag vom Eink. der Klägerin (578,26 €) 235,24 € 235,24 € 107,79 € 578,27 € (b) Im Monat Januar 2018: Bedarfsgegenstand Klägerin Kläger zu 2 Kläger zu 3 gesamt Regel- und Mehrbedarf 382,60 € 382,60 € 339,64 € 1.104,84 € KdU 432,67 € 432,67 € 432,68 € 1.298,02 € Summe (abz. ged. Bed.) 815,27 € 815,27 € 772,32 € (- 288,20 €) 484,12 € 2.402,86 € 2.114,66 € Anteil in % 38,55 38,55 22,89 100 Betrag vom Eink. der Klägerin (578,26 €) 222,92 € 222,92 € 132,36 € 578,20 € (c) Hieraus ergeben sich folgende Schlussfolgerungen: Da durch das Einkommen der Klägerin in keinem Monat ihr Bedarf (oder der Bedarf des Klägers zu 2) vollständig gedeckt wird, verbleibt es bei der Durchschnittsberechnung. Den Klägern zu 1 und 2 stehen Leistungen zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach Maßgabe des schlüssigen Konzepts in voller Höhe zu, weil das anzurechnende Einkommen stets geringer ist als der jeweils zu berücksichtigende Regel-/Mehrbedarf und das Einkommen damit nicht auf die Leistungen zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung anzurechnen ist. Der Kläger zu 3 hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Leistungen zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung, weil das bei ihm zu berücksichtigende Einkommen nicht nur seinen Regel- und Mehrbedarf, sondern auch Teile seines Unterkunfts- und Heizkostenbedarfs deckt, sodass kein Restanspruch verbleibt (dazu jetzt näher cc), (2), (b)). cc) Die der Klägerin und dem Kläger zu 2 zustehenden Leistungen bzw. das Nichtbestehen eines Leistungsanspruches des Klägers zu 3 ergibt sich aus der Gegenüberstellung der in dem streitigen Zeitraum gewährten und den zustehenden Leistungen. (1) Der Beklagte hat den Klägern bislang folgende Leistungen bewilligt und ausgezahlt: (a) Für den Zeitraum August bis Dezember 2017 sind in den streitbefangenen Bescheiden Kosten für Unterkunft und Heizung i. H. v. 582,68 €/Monat berücksichtigt worden. Davon entfielen auf die Klägerin und den Kläger zu 2 jeweils 203,73 € sowie den Kläger zu 3 175,22 €. (b) Für den Monat Januar 2018 wurden den Klägern ausweislich des Bescheides vom 04.09.2017 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 25.11.2017 zunächst 586,14 € Leistungen zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung bewilligt und ausgezahlt. Davon entfielen auf die Klägerin und den Kläger zu 2 – wie in dem davorliegenden Zeitraum – jeweils 203,73 €. Dem Kläger zu 3 wurden 178,68 € bewilligt und ausgezahlt. Hinzu kommen noch die Leistungen, die der Beklagte auf die Nachforderung auf die Heiz- und Nebenkostenabrechnung des Vermieters aus R. vom 12.12.2017 i. H. v. 599,82 € den Kläger bewilligt hat. Dieser Betrag ist – anders als der Beklagte meint – den Gepflogenheiten entsprechend kopfanteilig (also jeweils mit einem Betrag i. H. v. 199,94 € – bei den einzelnen Klägern anzusetzen. (2) Hieraus ergeben sich folgende Restleistungsansprüche bzw. Überzahlungen für die einzelnen Kläger in den jeweiligen Monaten: (a) Für die Klägerin und den Kläger zu 2 ergibt sich für den gesamten Zeitraum von August 2017 bis Januar 2018 ein weiterer Anspruch i. H. v. 29 €/Monat. Dieser errechnet sich aus den für August bis Dezember 2017 zustehenden Leistungen zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung i. H. v. 232,73 € monatlich abzüglich gewährter monatlicher Leistungen i. H. v. 203,73 € und aus den für Januar 2018 zustehenden Leistungen zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung i. H. v. 432,67 € abzüglich gewährter Leistungen i. H. v. 403,67 € (203,73 € + 199,94 €). Einer Gesamtsaldierung (§ 41a Abs. 6 Satz 2SGB II) bedarf es dabei nicht, weil der Klägerin und dem Kläger zu 2 in allen Monaten ein Nachzahlungsanspruch zusteht. (b) Ein Leistungsanspruch für den Kläger zu 3 verbleibt demgegenüber nicht. Denn in der Zeit von August bis Dezember 2017 ergibt sich für ihn (unter Berücksichtigung des anzurechnenden Einkommens) ein Anspruch auf Leistungen zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung i. H. v. 171,26 € (232,74 € abzüglich des den Regel- und Mehrbedarf übersteigenden Einkommens i. H. v. 61,48 €), der geringer ist als die bewilligten und an ihn ausgekehrten Leistungen (175,22 €). Genauso verhält es sich im Ergebnis für den Monat Januar 2018. Hier stehen dem Leistungsanspruch i. H. v. 351,83 € (432,67 € abzüglich des den Regel- und Mehrbedarf übersteigenden Einkommens i. H. v. 80,84 €) bewilligte und ausgehrte Leistungen i. H. v. 378,62 € (178,68 € + 199,94 €) entgegen. B) Die Kostenentscheidung folgt der Entscheidung in der Sache (§ 183 Satz 1 SGG i V. m. § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG). Obwohl der Klageantrag formal lediglich auf den Erlass eines Grundurteiles gerichtet gewesen ist, war das Begehren der Kläger dennoch dahingehend zu verstehen, dass es ihnen um die Zuerkennung der tatsächlichen in dem streitigen Zeitraum anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung gegenüber den von dem Beklagten bislang bewilligten Beträgen ging. Die aus dem Tenor ersichtliche Kostenquote für die Klägerin und den Kläger zu 2 entspricht dem Anteil ihres Obsiegens gemessen an dem Differenzbetrag. Da dem Kläger zu 3 kein Anspruch auf höhere Leistungen zur Deckung seiner Kosten für Unterkunft und Heizung zustand, sind ihm in beiden Rechtszügen keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. C) Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.