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Urteil

B 8 SO 24/08 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Angemessenheit von Unterkunfts- und Heizkosten im SGB XII sind tatsächliche Feststellungen zu tatsächlichen Zahlungen, Vertragsverhältnissen und Heizkosten erforderlich; abstrakte Auswertung von Inseraten genügt nicht. • Die Prüfung der Angemessenheit hat in mehreren Stufen zu erfolgen: Größe, Standard/Lage (Produkttheorie), danach Ermittlung eines angemessenen Quadratmeterpreises mittels schlüssigem Konzept und schließlich die konkrete Prüfung der Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums und der Zumutbarkeit eines Umzugs. • Bei engen familiären Wohnverhältnissen ist zu prüfen, ob Vermieter (hier die Tochter) aus sittlicher Verantwortung oder durch Vereinbarung eine Herabsetzung der Aufwendungen ermöglichen kann; der Sozialhilfeträger hat den Leistungsberechtigten bei der Prüfung auf Kostensenkungsmöglichkeiten einzubeziehen. • Die sechsmonatige Schonfrist des § 29 Abs.1 SGB XII ist zu beachten; bei Kenntnis der Unangemessenheit seit längerer Zeit kann sie wegfallen, für sonstige Kostensenkungsmaßnahmen bedarf es einer konkreten Aufforderung und Belehrung.
Entscheidungsgründe
Fehlende Feststellungen zur Angemessenheit von Unterkunfts- und Heizkosten; Zurückverweisung an das LSG • Zur Angemessenheit von Unterkunfts- und Heizkosten im SGB XII sind tatsächliche Feststellungen zu tatsächlichen Zahlungen, Vertragsverhältnissen und Heizkosten erforderlich; abstrakte Auswertung von Inseraten genügt nicht. • Die Prüfung der Angemessenheit hat in mehreren Stufen zu erfolgen: Größe, Standard/Lage (Produkttheorie), danach Ermittlung eines angemessenen Quadratmeterpreises mittels schlüssigem Konzept und schließlich die konkrete Prüfung der Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums und der Zumutbarkeit eines Umzugs. • Bei engen familiären Wohnverhältnissen ist zu prüfen, ob Vermieter (hier die Tochter) aus sittlicher Verantwortung oder durch Vereinbarung eine Herabsetzung der Aufwendungen ermöglichen kann; der Sozialhilfeträger hat den Leistungsberechtigten bei der Prüfung auf Kostensenkungsmöglichkeiten einzubeziehen. • Die sechsmonatige Schonfrist des § 29 Abs.1 SGB XII ist zu beachten; bei Kenntnis der Unangemessenheit seit längerer Zeit kann sie wegfallen, für sonstige Kostensenkungsmaßnahmen bedarf es einer konkreten Aufforderung und Belehrung. Die 1928 geborene Klägerin bewohnt mit ihrem Ehemann seit 1994 eine 66 qm große Wohnung im Haus ihrer Tochter und zahlt an diese Miete und Nebenkosten. Der örtliche Träger (Beklagter) berücksichtigte im Bescheid Unterkunftskosten in Höhe von 345 Euro monatlich statt der tatsächlich geltend gemachten 405 Euro und lehnte damit 60 Euro monatlich mehr ab. SG und LSG wiesen die Klage bzw. Berufung ab; das LSG stützte sich auf Inserateauswertungen und Auskünfte von Maklern und sah einen Umzug als zumutbar an. Die Klägerin rügt insbesondere wegen ihres Alters, des lebenslangen Wohnrechts und der familiären Bindung, ein Umzug sei unzumutbar. In der Revision beanstandet sie die unzureichende Tatsachenermittlung zu tatsächlichen Zahlungen, Heizkosten und zur Zumutbarkeit eines Umzugs. • Revision ist begründet; das LSG hat nicht ausreichend Tatsachen festgestellt, insbesondere zu den tatsächlich von der Klägerin gezahlten Miet- und Nebenkosten sowie zu Heizkosten und zum Einkommen/Vermögen des Ehemannes (§ 163 SGG). • Rechtsgrundlage für die Leistungen sind § 19 Abs.2 iVm §§ 41,42,29 SGB XII; Leistungen sind in tatsächlicher Höhe zu erbringen, soweit sie angemessen sind; bei Unangemessenheit sind sie nur anzuerkennen, solange Kostensenkungen nicht möglich oder zumutbar sind, in der Regel längstens sechs Monate (§ 29 SGB XII). • Angemessenheit ist mehrstufig zu prüfen: zunächst Wohnungsgröße nach landesrechtlichen Vorgaben, sodann Ausstattung/Lage/Bausubstanz (Produkttheorie) und schließlich Ermittlung eines angemessenen Quadratmeterpreises mit schlüssigem Konzept; Inseratenauswertung allein genügt nicht. • Ist generell die Unangemessenheit festzustellen, muss geprüft werden, ob auf dem relevanten Wohnungsmarkt konkret eine angemessene Wohnung zu finden ist; bleibt dies möglich, ist zu prüfen, ob ein Umzug der Klägerin zumutbar ist. Dabei ist das Alter (hier 77/78 Jahre) und die soziale Eingliederung in das Umfeld zu berücksichtigen. • Bei Verwandtenmietverhältnissen ist zu untersuchen, ob eine Herabsetzung der Aufwendungen durch Gespräche mit dem Vermieter (Tochter) oder andere Maßnahmen möglich ist; gegenüber engen Familienbeziehungen besteht eine besondere sittliche Verantwortung. • Der Beklagte ist nach § 70 Nr.1 SGG und § 97 SGB XII richtiger Träger und hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 103 SGG dem Gericht erforderliche Datengrundlagen zu liefern. • Mangels solcher Feststellungen kann der Senat nicht selbst entscheiden, ob der Klägerin die weiteren 60 Euro monatlich zustehen; daher ist an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs.2 SGG). Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet; das LSG-Urteil wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen und erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Entscheidungsrelevant sind insbesondere konkrete Feststellungen zu den tatsächlich gezahlten Miet- und Nebenkosten einschließlich Heizkosten, zur vertraglichen Grundlage der Zahlungen gegenüber der Tochter sowie zum Einkommen und Vermögen des Ehemannes. Ferner hat das LSG eine schlüssige, mehrstufige Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten vorzunehmen und konkret zu prüfen, ob zumutbare Kostensenkungsmaßnahmen (z.B. Vereinbarung mit der Tochter oder Untervermietung) möglich sind sowie ob ein Umzug der hochbetagten Klägerin zumutbar wäre. Erst nach diesen Feststellungen kann abschließend entschieden werden, ob der Klägerin die zusätzlich geltend gemachten 60 Euro monatlich für den streitigen Zeitraum zu gewähren sind.