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Urteil

L 8 U 977/15

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bandscheibenvorfall ist nur dann als Gesundheitserstschaden eines Arbeitsunfalls anzuerkennen, wenn das zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignis eine regelwidrige, substanzielle Läsion verursacht hat. • Willkürliches Heben oder planmäßiges Auffangen einer Person begründet nicht ohne weitere Befunde zwangsläufig einen traumatischen Bandscheibenvorfall. • Das Vorliegen vorbestehender Wirbelsäulenprobleme und ein untypischer Beschwerdeverlauf können dafür sprechen, dass ein Ereignis nur eine Aktivierung oder symptomatische Verschlechterung einer Vorerkrankung darstellt und nicht einen neuen Gesundheitserstschaden. • Schmerz allein reicht nicht zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls; es bedarf einer nachvollziehbaren diagnosegestützten Feststellung eines regelwidrigen pathologischen Zustands.
Entscheidungsgründe
Kein Arbeitsunfall: Bandscheibenvorfall nicht als durch Auffangen verursachter Erstschaden • Ein Bandscheibenvorfall ist nur dann als Gesundheitserstschaden eines Arbeitsunfalls anzuerkennen, wenn das zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignis eine regelwidrige, substanzielle Läsion verursacht hat. • Willkürliches Heben oder planmäßiges Auffangen einer Person begründet nicht ohne weitere Befunde zwangsläufig einen traumatischen Bandscheibenvorfall. • Das Vorliegen vorbestehender Wirbelsäulenprobleme und ein untypischer Beschwerdeverlauf können dafür sprechen, dass ein Ereignis nur eine Aktivierung oder symptomatische Verschlechterung einer Vorerkrankung darstellt und nicht einen neuen Gesundheitserstschaden. • Schmerz allein reicht nicht zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls; es bedarf einer nachvollziehbaren diagnosegestützten Feststellung eines regelwidrigen pathologischen Zustands. Die Klägerin, 1959 geboren, war 2012 in Ausbildung zur examinierten Altenpflegerin. Sie gab an, am 24.08.2012 beim Begleiten einer korpulenten Bewohnerin zur Toilette den Rollator gehalten, die Bewohnerin gestützt und dabei Rückenschmerzen erlitten zu haben; später sei ein Bandscheibenvorfall L5/S1 diagnostiziert worden. Sie meldete das Ereignis als Arbeitsunfall und begehrte Feststellung sowie Verletztenrente. Die Beklagte lehnte die Anerkennung ab; Gutachten (Internist, Orthopäde, beratungsärztliche Stellungnahme, orthopädisches Gutachten des Dr. B.) stützten überwiegend eine vorbestehende degenerative Wirbelsäulenproblematik und sahen in dem beschriebenen Vorgang keine schädigungsgeeignete Unfalleinwirkung zur Entstehung eines traumatischen Bandscheibenvorfalls. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Klägerin berief sich hiergegen. Im Berufungstermin zog die Klägerin den Rentenanspruch zurück, verfolgte weiterhin die Feststellung des Arbeitsunfalls und beantragte ergänzende Begutachtung; der Senat hielt dies nicht für erforderlich. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht; die weiterverfolgte Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft (§§ 143,144,54 SGG). • Tatbestandsvoraussetzungen: Arbeitsunfall setzt zeitlich begrenztes, von außen einwirkendes Ereignis voraus, das einen regelwidrigen pathologischen Gesundheitserstschaden verursacht (§ 8 SGB VII; Theorie der wesentlichen Bedingung). • Feststellungen zum Geschehensablauf: Der Senat geht von der von der Klägerin geschilderten Handlung (Halten/Stützen, Drehung, Aufsetzen der Bewohnerin) aus; Rückenschmerzen traten dabei auf. • Fehlender Gesundheitserstschaden: Auf Grundlage der überzeugenden gutachterlichen Ausführungen (Dr. B., Dr. K.) liegt keine substanzielle, durch das Ereignis verursachte Läsion dar, die einen traumatischen Bandscheibenvorfall erklärt; das willkürliche Heben und planmäßige Auffangen sind typischerweise keine schädigungsgeeigneten Unfalleinwirkungen zur Entstehung eines Bandscheibenvorfalls. • Vorbestehende Schädigung und Symptomauslösung: Medizinische Befunde und der Beschwerdeverlauf sprechen dafür, dass eine vorbestehende degenerative Schädigung (Spondylarthrose/Bandscheibenproblematik) vorlag und das Ereignis allenfalls eine Aktivierung bzw. symptomatische Verschlechterung darstellte, nicht aber einen neuen Erstschaden. • Beschwerdebild untypisch: Fehlende radikuläre Zeichen, plateauartiger Schmerzverlauf und die medizinische Lehre stützen die Annahme, dass kein traumatischer Bandscheibenvorfall durch das einzelne Ereignis verursacht wurde. • Beweiswürdigung und Gutachtenwürdigung: Das Gutachten von Dr. B. ist nachvollziehbar und überzeugend; Einwendungen der Klägerin rechtfertigen kein weiteres Sachverständigengutachten; daher fehlt die erforderliche Diagnose eines regelwidrigen pathologischen Zustands als Erstschaden. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; es besteht kein Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 24.08.2012 als Arbeitsunfall, weil das Ereignis keine substantielle, durch es selbst verursachte regelwidrige Läsion (Gesundheitserstschaden) begründet hat. Die medizinische Würdigung ergibt, dass eine vorbestehende degenerative Wirbelsäulenerkrankung vorlag und das Geschehen allenfalls zu einer Aktivierung oder symptomatischen Verschlechterung dieser Vorerkrankung führte, nicht aber zu einem neuen traumatischen Bandscheibenvorfall. Schmerzen allein genügen nicht zur Anerkennung; es fehlten zudem typische Begleitbefunde und eine kausal den Unfall bestätigende Verletzungsmechanik. Die Kostenentscheidung erfolgte zugunsten der Beklagten; eine Revision wurde nicht zugelassen. Die außergerichtlichen Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.