Urteil
L 19 R 498/18
LSG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der in § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI geforderte Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zum Zeitpunkt des Antrages auf Teilhabeleistungen setzt den tatsächlichen Bezug dieser Rente voraus. (Rn. 39 – 40)
2. Nach § 43 SGB I kann eine vorläufige Leistung erbracht werden, wenn der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach bereits feststeht und nur die Zuständigkeit ungeklärt ist, also ein Kompetenzkonflikt möglicher Leistungsträger besteht (Rn. 44)
Eine Leistungszuständigkeit der Beklagten ergab sich nicht aus § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI. Die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen vom Versicherten im Antrag angegebenen stationären Aufenthalte waren stationäre Krankenhausbehandlungen, nicht medizinische Rehamaßnahmen. Ferner war die beantragte Maßnahme von Anfang an darauf gerichtet, dass der Versicherte durch die Leistungen in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) dazu befähigt werden sollte, im Arbeitsbereich der WfbM eingegliedert zu werden, was kein Rehabilitationsziel der gesetzlichen Rentenversicherung darstellt. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der in § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI geforderte Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zum Zeitpunkt des Antrages auf Teilhabeleistungen setzt den tatsächlichen Bezug dieser Rente voraus. (Rn. 39 – 40) 2. Nach § 43 SGB I kann eine vorläufige Leistung erbracht werden, wenn der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach bereits feststeht und nur die Zuständigkeit ungeklärt ist, also ein Kompetenzkonflikt möglicher Leistungsträger besteht (Rn. 44) Eine Leistungszuständigkeit der Beklagten ergab sich nicht aus § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI. Die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen vom Versicherten im Antrag angegebenen stationären Aufenthalte waren stationäre Krankenhausbehandlungen, nicht medizinische Rehamaßnahmen. Ferner war die beantragte Maßnahme von Anfang an darauf gerichtet, dass der Versicherte durch die Leistungen in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) dazu befähigt werden sollte, im Arbeitsbereich der WfbM eingegliedert zu werden, was kein Rehabilitationsziel der gesetzlichen Rentenversicherung darstellt. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.07.2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten der Verfahren beider Instanzen. III. Die Revision wird zugelassen. IV. Der Streitwert beider Instanzen wird auf jeweils 51.669,97 € festgesetzt. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Insbesondere ist der für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern notwendige Streitwert von mindestens 10.000,00 Euro nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG erreicht. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Der Gerichtsbescheid des SG Nürnberg vom 19.07.2018 ist rechtswidrig. Zu Unrecht hat das SG einen Erstattungsanspruch der Klägerin auf der Grundlage des § 102 SGB X bejaht. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der für den Versicherten aufgewendeten Kosten für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Zeit vom 01.11.2011 bis 31.01.2014. 1. Vorliegend handelt es sich um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen den Beteiligten im Hinblick auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Hierfür besteht in § 14 Abs. 4 SGB IX a.F. eine spezielle gesetzliche Regelung, die die Anwendung der allgemeinen Erstattungsregelungen der §§ 102 – 105 SGB X grundsätzlich ausschließt (Joussen, in: Dau, Düwell/Joussen, Sozialgesetzbuch IX, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, 4. Aufl., 2014, § 14 SGB IX, Rdnr. 22 m.w.N.; derselbe, a.a.O., 5. Aufl. 2019, § 16 SGB IX, Rdnr. 3 m.w.N.). Ein Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 102 SGB X könnte nur dann in Betracht kommen, wenn ein Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 SGB IX a.F. nicht bestehen würde. § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. lautet: Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Abs. 1 S. 2 bis 4 SGB IX festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. sieht nach ständiger Rechtsprechung einen Erstattungsanspruch für den sogenannten zweitangegangenen Leistungsträger vor, an den ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe von einem anderen Leistungsträger, bei dem der Antrag gestellt wurde, innerhalb der 2-Wochen-Frist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX a.F. weitergeleitet wurde. Der zweitangegangene Leistungsträger hat dann die notwendigen Leistungen zur Teilhabe an den Antragsteller/Versicherten zu erbringen und zwar unter Anwendung sämtlicher denkbarer Leistungsgesetze nach dem Sozialgesetzbuch (SGB). War er für diese Leistungen aber nicht leistungszuständig, hat ihm der eigentlich zuständige Leistungsträger die Kosten der erbrachten Leistungen zu erstatten. Die Klägerin hat vorliegend aber nicht als zweitangegangener Rehabilitationsträger Leistungen zur Teilhabe an den Versicherten erbracht, sondern als erstangegangener Leistungsträger. Der Versicherte hatte unmittelbar bei der Klägerin am 19.07.2011 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt. Antrag in diesem Sinne ist jede an den Leistungsträger gerichtete Willenserklärung, aus der sich ein Leistungsverlangen ergibt (BSG, Urteil vom 20.10.2014 – B 5 R 8/14 R –, juris; Götze, in: Hauck/Noftz, SGB IX, Stand 08/2021, § 14 SGB IX, Rdnr. 13). Der Versicherte hatte bei der Klägerin ausdrücklich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt und wollte eine berufliche Rehabilitation in einer WfbM, nachdem ihm diese Möglichkeit der beruflichen Rehabilitation im Rahmen des stationären Aufenthaltes im Universitätsklinikum M nahegelegt worden war. Die Klägerin hat auf Anfrage der Beklagten auch nicht nachweisen können, dass der Antrag des Versicherten ihr selbst von einem anderen Rehabilitationsträger weitergeleitet worden wäre und sie zur Leistungserbringung als zweitangegangener Rehabilitationsträger hätte verpflichtet sein können und dass deshalb insoweit – wegen einer eigentlich vorliegenden gesetzlichen Leistungsverpflichtung der Beklagten – eine Kostenerstattung als interner Ausgleich zwischen den Rehabilitationsträgern hätte erfolgen müssen. Da die Klägerin als erstangegangener Rehabilitationsträger die Leistungen erbracht hat und sie sich gegenüber dem Versicherten auch als leistungszuständiger Rehabilitationsträger erklärt hat, scheitert bereits aus diesem Grund ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. 2. Es besteht auch materiell-rechtlich keine originäre Leistungszuständigkeit der Beklagten zur Erbringung von Leistungen zur Teilhabe an den Versicherten. Gemäß § 16 SGB VI erbringen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung u. a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 39 ff. SGB IX a.F. (bzw. ab dem 01.01.2018 nach §§ 49 – 54 SGB IX) im Eingangsbereich und im Berufsbildungsbereich einer WfbM nach § 42 SGB IX a.F. § 42 SGB IX a.F. regelt dabei die Frage der Zuständigkeit möglicher Träger dieser Leistungen. Nach § 42 Abs. 2 SGB IX a.F. besteht bereits dem Grunde nach keine Leistungszuständigkeit der Beklagten für Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM. Demgegenüber ordnet § 42 Abs. 1 SGB IX a.F. eine vorrangige Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit an, soweit nicht andere denkbare Rehabilitationsträger vorrangig zuständig wären (Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 30.11.2022, – L 19 R 761/18 –, juris). Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX a.F. sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11 – 13 SGB VI für Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich zuständige Leistungsträger. § 7 Satz 2 SGB IX a.F. bestimmt hierbei ausdrücklich, dass sich die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Teilhabe nach den für den jeweiligen Leistungsträger geltenden Leistungsgesetzen richten, also durch die Regelungen des SGB IX keine materiell-rechtliche Änderung erfahren. Aus den Vorschriften der §§ 11 – 13 SGB VI ergibt sich vorliegend aber keine Leistungsverpflichtung der Beklagten zur Erbringung der Leistungen zur Teilhabe in der WfbM für den Versicherten. Der Versicherte hatte unstreitig die Wartezeit von 15 Jahren nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vor Antragstellung nicht erfüllt. Er konnte nur 52 Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten nachweisen. Eine Leistungszuständigkeit der Beklagten ergab sich auch nicht aus § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI. Eine medizinische Rehamaßnahme hatte vorher nicht stattgefunden. Im Rahmen des Berufungsverfahrens konnte geklärt werden, dass die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen vom Versicherten im Antrag vom 19.07.2011 angegebenen stationären Aufenthalte stationäre Krankenhausbehandlungen waren, nicht medizinische Rehamaßnahmen. Ferner war die beantragte Maßnahme von Anfang an darauf gerichtet, dass der Versicherte durch die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der WfbM dazu befähigt werden sollte, im Arbeitsbereich der WfbM eingegliedert zu werden – was auch gelungen ist –, jedoch bestand im Zeitpunkt der Antragstellung aus medizinischer Sicht aufgrund der Schwere der psychischen Erkrankung des Versicherten keine positive Prognose für eine Wiedereingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Eine Eingliederung des Versicherten in den geschützten besonderen Bereich, den Arbeitsbereich einer WfbM, in dem zumindest ein gewisses Maß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit erbracht werden kann, stellt kein Rehabilitationsziel der gesetzlichen Rentenversicherung dar (BSG, Urteil vom 26.02.2020, – B 5 R 1/19 R, Rdnr. 27 ff.; Bayer. LSG, Urteil vom 26.09.2018, – L 19 R 444/16 –, jeweils juris). Sowohl der ärztliche Dienst der Beklagten als auch der ärztliche Dienst der Klägerin hatten übereinstimmend nur eine Eingliederung des Versicherten in den Arbeitsbereich einer WfbM als möglich erachtet gehabt. Eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation im Sinne des § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI war deshalb im Zeitpunkt der Antragstellung am 19.07.2011 nicht zu erwarten und hatte sich auch im Nachhinein nicht als möglich erwiesen. Eine Leistungszuständigkeit der Beklagten ergab sich auch nicht auf der Grundlage des § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI, weil durch die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente gerade nicht hätte vermieden werden können. Insoweit bietet sich auch kein Anlass für einen internen Ausgleich zwischen den Beteiligten im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 2 iVm § 14 Abs. 1 Satz 4 SGB IX a.F. Die Beklagte hatte nach Einholung der medizinischen Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes dem Versicherten aufgrund der Schwere der psychischen Erkrankung und den in den vorangegangenen Jahren erfolglosen Therapieversuchen eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer bewilligt. Anhaltspunkte dafür, dass es gelingen könnte, den Versicherten wieder in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren, hatte der ärztliche Dienst der Beklagten nicht gesehen und deshalb eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer – entgegen der gesetzlichen Regelung des § 102 Abs. 2 SGB VI – empfohlen, die die Beklagte mit Bescheid vom 11.10.2011 auf den Antrag des Versicherten vom 17.06.2011 gewährt hat. Eine Leistungszuständigkeit der Beklagten ergab sich auch nicht aus § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, weil der Versicherte im Zeitpunkt der Antragstellung am 19.07.2011 noch nicht im Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit stand. Zwar hatte der Versicherte den formellen Rentenantrag bei der Beklagten bereits am 17.06.2011 gestellt gehabt, nachdem der örtliche Sozialhilfeträger bei der Beklagten zuvor wegen der Gewährung von Grundsicherungsleistungen um Klärung gebeten gehabt hatte. Eine Entscheidung über den Rentenantrag ist aber erst mit Bescheid vom 11.10.2011 erfolgt. Der laufende Bezug der Erwerbsminderungsrente erfolgte ab dem 01.12.2011 und somit erst nach dem Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Eingangsverfahren der WfbM ab dem 01.11.2011, die die Klägerin dem Versicherten bewilligt gehabt hatte. Der Wortlaut des § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ist dabei eindeutig. Danach haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe erfüllt, die bei Antragstellung eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen. Bei Antragstellung am 19.07.2011 hat der Versicherte keine Rente tatsächlich bereits bezogen, sondern er hatte sie nur beantragt. Es besteht auch kein Grund für eine erweiternde oder gar wertende Auslegung dieser Vorschrift, weil gerade aufgrund der Besonderheiten und der notwendigen Anforderungen für eine effiziente, umfassende und schnelle Rehabilitation von Versicherten – sei es für medizinische Maßnahmen oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – eine schnellstmögliche Klärung der Leistungszuständigkeiten möglicher Rehabilitationsträger im Interesse des Versicherten durch die Regelung des § 14 SGB IX a.F. erreicht werden sollte (Ulrich, in: juris-PK SGB IX, Stand 2018, § 14 SGB IX, Rdnr. 65). Der Rehabilitationsträger, bei dem der Antrag auf Gewährung von Rehabilitationsleistungen gestellt wird, ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F. verpflichtet, seine Leistungszuständigkeit innerhalb von 2 Wochen zu klären. Hält er sich für unzuständig, muss er innerhalb von 2 Wochen den Antrag an den seiner Meinung nach zuständigen Rehabilitationsträger weiterleiten. Dieser ist dann verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen an den Versicherten zu erbringen, und zwar umfassend nach allen denkbaren sozialrechtlichen Regelungen und nicht nur nach den für ihn selbst geltenden Leistungsgesetzen. Für diese quasi gesetzlich durch § 14 Abs. 1 SGB IX a.F. aufgedrängte Zuständigkeit steht ihm gegebenenfalls der Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. zu. Eine schnelle Klärung der Zuständigkeit innerhalb von 2 Wochen ist nur dann zu gewährleisten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen eindeutig klärbar sind wie z. B. die Erfüllung der Wartezeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, die Frage einer vorangegangenen medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 11 Abs. 2a Nr.2 SGB VI oder auch der Bezug einer Rente, der eindeutig festgestellt werden kann, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bereits ein Rentenbescheid vorliegt und tatsächlich Rente bezogen wird (Bayer. LSG, Urteil vom 30.11.2022 – L 19 R 761/18 –, juris. Bayer. LSG, Urteil vom 07.07.2022 – L 14 R 184/21 – juris). Aufgrund der oben dargelegten wesentlichen Zielsetzung des § 14 SGB IX a.F. zur Erreichung einer schnellstmöglichen Rehabilitation des/der Versicherten ohne längere Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen möglichen Rehabilitationsträgern des gegliederten Systems der gesetzlichen Sozialversicherung oder mit den Trägern der Sozialhilfeverwaltung kann im Rahmen der notwendigen schnellen Zuständigkeitsklärung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F. entgegen teilweise in der Literatur vertretenen Auffassungen nicht darauf abgestellt werden, ob gegebenenfalls rückwirkend zum Antragszeitpunkt eine Rentengewährung erfolgt und auf welche Zeitpunkte insoweit abzustellen wäre. Vorliegend hatte die Beklagte mit Bescheid vom 11.10.2011 rückwirkend zum 01.06.2011 eine Erwerbsminderungsrente gewährt. Dies erfolgte zugunsten des Versicherten, der im Zeitpunkt der Antragstellung bei der Beklagten am 17.06.2011 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt hatte, aber über Annahme eines Leistungsfalls mit der ersten Aufnahme in die stationäre Behandlung in den A-Kliniken im Januar 2009 und die Fiktion der vorzeitigen Wartezeiterfüllung nach § 53 Abs. 2 SGB VI doch eine Erwerbsminderungsrente zuerkannt bekam, die dann – rechtlich zwingend – mit dem Monat der Antragstellung zu gewähren war und die dann auch zu einer Erstattung der erbrachten Grundsicherungsleistungen des Sozialhilfeträgers führte. Denkbar sind aber auch rückwirkende Zuerkennung von Erwerbsminderungsrenten aufgrund der gesetzlichen Fiktion der Rentenantragstellung über § 116 Abs. 2 SGB VI oder auch nach längeren sozialgerichtlichen Streitigkeiten und entsprechend langen medizinischen Ermittlungen. Dies wird der Zielsetzung des § 14 SGB IX a.F., eine schnelle und umfassende medizinische Rehabilitation für den Versicherten zu gewährleisten, nicht gerecht. 3. Obwohl ein Erstattungsanspruch der Klägerin auf der Grundlage des § 14 SGB IX a.F. nicht in Betracht kommt und damit ein Ausschluss der allgemeinen Erstattungsansprüche nicht per se vorliegt, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten nach § 102 SGB X. Gemäß § 102 Abs. 1 SGB X hat ein Leistungsträger, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, gegen den eigentlich zur Leistung verpflichteten Leistungsträger einen Erstattungsanspruch. Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach § 102 Abs. 2 SGB X nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Die Voraussetzungen nach § 102 Abs. 1 SGB X sind vorliegend nicht gegeben. Die Klägerin hat ihre Leistungen gegenüber dem Versicherten nicht nur vorläufig erbracht, sondern ihm gegenüber ausdrücklich ihre eigene Zuständigkeit erklärt und die Leistungen ohne Vorbehalt einer möglichen Unzuständigkeit vollumfänglich erbracht. Es bestand auch keine gesetzliche Verpflichtung der Klägerin zur vorläufigen Leistungserbringung gegenüber dem Versicherten. Allein der Umstand, dass die Klägerin vermeintlicher Weise ihre Zuständigkeit innerhalb der 2-Wochen-Frist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F. nicht hätte klären können – wofür es vorliegend außer der bloßen Vermutung des SG keinerlei Hinweise gibt –, vermag die Leistungserbringung gegenüber dem Versicherten nicht zu einer vorläufigen Leistung im Rechtssinne zu qualifizieren. Nach § 43 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I – kann eine vorläufige Leistung erbracht werden, wenn der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach bereits feststeht und nur die Zuständigkeit ungeklärt ist, also ein Kompetenzkonflikt möglicher Leistungsträger besteht (Schifferdecker, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand September 2020, § 43 SGB I, Rdnr. 5 ff.). Ein Kompetenzkonflikt mit einem anderen Leistungsträger hat vorliegend aber nicht bestanden. Vielmehr ist den in den Akten enthaltenen Beratungsvermerken der Klägerin eindeutig zu entnehmen, dass die Klägerin sich selbst als zuständiger Leistungsträger angesehen und aufgrund dieser Zuständigkeit auch die Leistungen an den Versicherten erbracht hat. Zum anderen müsste der Wille des erstattungsbegehrenden Leistungsträgers, entweder für einen anderen oder im Hinblick auf eine ungeklärte Zuständigkeit leisten zu wollen, nach außen erkennbar sein, weil andernfalls eine Abgrenzung des Erstattungsanspruchs nach § 102 SGB X von anderen Erstattungsansprüchen nicht möglich ist. Regelmäßig wird deshalb der vorleistende Träger im Bescheid an den Leistungsberechtigten auf die noch ungeklärte Zuständigkeit und die daraus resultierende Vorläufigkeit der Leistung hinweisen müssen. Jedenfalls scheidet eine nachträgliche Umdeutung einer erbrachten Leistung in eine vorläufige Sozialleistung aus. Vielmehr muss der Charakter der Erbringung einer vorläufigen Sozialleistung von Anfang an feststehen (Roos, in: Schütze, SGB X, 9. Aufl., 2020, § 102 SGB X, Rdnr. 6 m.w.N.). Die von der Klägerin – in eigener Zuständigkeit – erbrachten Leistungen werden – entgegen der Ansicht des SG im Gerichtsbescheid vom 19.07.2018 – auch nicht deshalb rückwirkend zu vorläufigen Leistungen, weil die Klägerin „rechtzeitig“ gegenüber der Beklagten erstmals mit Schreiben vom 04.11.2011 einen Erstattungsanspruch dem Grunde nach angemeldet hätte. Die Klägerin hatte dabei nicht auf § 102 SGB X als Rechtsgrundlage verwiesen, sondern auf § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. und hatte ausgeführt, dass sie nach § 14 Abs. 2 SGB IX a.F., also in eigener Zuständigkeit, Leistungen erbracht habe. Gegenüber dem Leistungsberechtigten ist eine Mitteilung, dass ein Zuständigkeitsstreit bestehen könnte und die Leistung nur vorläufig erfolge, zu keiner Zeit erfolgt. Soweit das SG im Gerichtsbescheid vom 19.07.2018 im Hinblick auf die fehlende Vorläufigkeit der Leistungserbringung auf das Urteil des BSG vom 20.10.2009 – Az. B 5 R 44/08 R – verwiesen hat, kann dem nicht gefolgt werden. Das BSG hat in diesem Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zugunsten des erstangegangenen Rehabilitationsträgers, der die Leistung erbringt, § 14 Abs. 4 SGB IX a.F. keinen Erstattungsanspruch begründe. § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. trage der besonderen Situation des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers Rechnung, indem er für ihn einen speziellen Erstattungsanspruch begründe, der die allgemeinen Erstattungsansprüche verdränge und sicherstelle, dass der zweitangegangene Rehabilitationsträger im Nachhinein seine Aufwendungen vom „eigentlich“ zuständigen Rehabilitationsträger zurückerhalte (BSGE 98, 267, 269 ff., 272). § 14 Abs. 4 SGB IX a.F. schließe einen Erstattungsanspruch des leistenden erstangegangenen Trägers nach den allgemeinen Vorschriften aber auch nicht vollständig aus. Ein auf den Ausschluss sämtlicher allgemeiner Erstattungsansprüche gerichteter gesetzgeberischer Wille lasse sich dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnehmen; § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX a.F. schließe vielmehr ausdrücklich nur die Anwendbarkeit des § 105 SGB X aus (BSG, a.a.O., Rdnr. 12 – 14 m.w.N.). Das BSG hat in dieser Entscheidung weiter zutreffend ausgeführt, dass die Situation des erstangegangenen Rehabilitationsträgers nicht mit der des zweitangegangenen vergleichbar sei, der einer „aufgedrängten“ Zuständigkeit ausgesetzt und deshalb auf einen entsprechenden Ausgleich angewiesen sei. Der erstangegangene Rehabilitationsträger könne demgegenüber seine Zuständigkeit prüfen und verneinen und sei somit nicht in gleicher Weise schutzwürdig. Jedoch seien – so das BSG – ausnahmsweise Fallkonstellationen denkbar, in denen sich der erstangegangene Rehabilitationsträger trotz des ihm eingeräumten Prüfungs- und Ablehnungsrechts einem Leistungszwang ausgesetzt sehe, der demjenigen des zweitangegangenen Trägers vergleichbar sei. In diesen Fällen sei es gerechtfertigt, dem erstangegangenen Träger mit § 102 SGB X einen privilegierten Erstattungsanspruch zuzubilligen, dessen Umfang sich nach den für ihn geltenden Vorschriften richte (BSG, a.a.O., Rdnr. 16). In dem vom BSG entschiedenen Fall handelte es sich jedoch um eine grundlegende Zuständigkeitsstreitigkeit zwischen den Trägern der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung über die Erbringung von Maßnahmen der stufenweisen Wiedereingliederung, die aufgrund der damaligen gesetzlichen Regelung weder von den Spitzenverbänden der Sozialleistungsträger noch in einer Besprechung im Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung hatte geklärt werden können. In einer – so das BSG in seiner Entscheidung – kurzfristig nicht aufzuklärenden Zuständigkeit und Ankündigung von Leistungsverzögerungen im Falle der Weiterleitung von Anträgen an die Rentenversicherung seien die Krankenkassen im Interesse des Versicherten an einer schnellen Rehabilitationsleistung und somit zur Realisierung der Ziele des § 14 SGB IX a.F. faktisch gezwungen, bei ihnen beantragte Maßnahmen zu erbringen (BSG, a.a.O., Rdnr 17). Das BSG hatte in dem von ihm entschiedenen Fall eine entsprechende Anwendung des § 102 SGB X angenommen, weil der dortige Leistungsträger „durch objektive Umstände“ daran gehindert gewesen sei, seine Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen innerhalb der Zwei-Wochen-Frist zu klären. Dies führe im Innenverhältnis der Rehabilitationsträger zueinander nur zu einer „zunächst“ bestehenden Leistungsverpflichtung. Ein solcher Fall, dass die Klägerin durch objektive Umstände daran gehindert gewesen sein könnte, ihre Leistungszuständigkeit innerhalb der 2-Wochen-Frist nach § 14 Abs. 1 SGB IX a.F. zu klären, liegt hier offensichtlich nicht vor. Das BSG hat in seinem Urteil vom 20.10.2009 auch deutlich gemacht, dass es für eine entsprechende Anwendung des § 102 SGB X besonderer Umstände bedarf und es sich deshalb um eine Ausnahmeentscheidung handelt, die nicht bereits dann zur Anwendung kommen kann, wenn die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 4 SGB IX a.F. nur deshalb nicht vorliegen, weil keine Weiterleitung des Antrags erfolgt ist, obwohl dies möglich gewesen wäre. 4. Ein Erstattungsanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften der §§ 103 – 105 SGB X. Die Klägerin hat zutreffend als zuständiger Rehabilitationsträger die Leistungen an den Versicherten erbracht, so dass weder eine Unzuständigkeit nach § 105 SGB X noch ein Wegfall der Zuständigkeit nach § 103 SGB X vorliegt; die Anwendbarkeit des § 105 SGB X wäre durch § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX (a.F.) auch ausgeschlossen. Die Klägerin hat auch nicht als subsidiärer Leistungsträger im Sinne des § 104 SGB X gehandelt, da für die erbrachten Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der WfbM auch keine Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers ergab. Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten hin der Gerichtsbescheid des SG Nürnberg vom 19.07.2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Der Streitwert der Verfahren wird auf jeweils 51.669,97 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz – GKG –).