Urteil
L 14 R 184/21
LSG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ist es nicht ausreichend, wenn im Zeitpunkt der Stellung des Rehabilitationsantrags lediglich ein Rentenantrag gestellt war, aber über diesen noch nicht entschieden ist, auch wenn sich der Rentenantrag später als begründet erweist. Diese Auslegung steht in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Vorschrift, berücksichtigt, dass sie auch die Funktion einer Zuständigkeitszuweisung und Zuständigkeitsabweisung hat und verhindert nachfolgende Rechtsstreitigkeiten zwischen den Rehabilitationsträgern. (Rn. 60)
2. Rentenantragsteller sind insoweit auch nicht den Rentenbeziehern gleichzustellen, wenn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind und lediglich der Rentenbescheid noch aussteht. (Rn. 61)
3. Die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI an Versicherte setzt voraus, dass der Rentenanspruch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unmittelbar droht und dieser durch berufliche Teilhabeleistungen voraussichtlich abgewendet werden kann. Dies erfordert eine Prognose dahingehend, dass der Versicherte durch die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben voraussichtlich zu einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt befähigt werden kann. (Rn. 67)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ist es nicht ausreichend, wenn im Zeitpunkt der Stellung des Rehabilitationsantrags lediglich ein Rentenantrag gestellt war, aber über diesen noch nicht entschieden ist, auch wenn sich der Rentenantrag später als begründet erweist. Diese Auslegung steht in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Vorschrift, berücksichtigt, dass sie auch die Funktion einer Zuständigkeitszuweisung und Zuständigkeitsabweisung hat und verhindert nachfolgende Rechtsstreitigkeiten zwischen den Rehabilitationsträgern. (Rn. 60) 2. Rentenantragsteller sind insoweit auch nicht den Rentenbeziehern gleichzustellen, wenn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind und lediglich der Rentenbescheid noch aussteht. (Rn. 61) 3. Die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI an Versicherte setzt voraus, dass der Rentenanspruch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unmittelbar droht und dieser durch berufliche Teilhabeleistungen voraussichtlich abgewendet werden kann. Dies erfordert eine Prognose dahingehend, dass der Versicherte durch die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben voraussichtlich zu einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt befähigt werden kann. (Rn. 67) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.03.2021 - S 4 R 360/20 - aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens beider Instanzen. III. Die Revision wird zugelassen. IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 47.440,13 € festgesetzt. I. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143,144, 151 SGG) ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht Nürnberg der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin die für die Zeit vom 01.09.2016 (richtig müsste es heißen 01.08.2016) bis 31.10.2018 für den Versicherten W gezahlten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Höhe von 47.440,13 € zu erstatten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung in genannter Höhe gemäß § 14 Abs. 4 S.1 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) für die von ihr für den Versicherten bis zum 31.12.2017 gezahlten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und gemäß § 16 Abs. 1 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung für die für den Versicherten ab dem 01.01.2018 gezahlten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gegen die Beklagte. Die Beklagte war nicht gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (a.F.) zur Leistungserbringung für den Versicherten im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer WfbM vom 01.08.2016 bis zum 31.12.2017 und gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung darüber hinaus bis zum 31.10.2018 zuständig (hierzu unter 1.), weil der Versicherte weder die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen aufgrund der ihm rückwirkend gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI (hierzu unter 3a.) noch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI erfüllt (hierzu unter 3b.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass für die Zuständigkeit der beklagten Rentenversicherung und mithin den Anspruch auf Erstattung gemäß §§ 14 Abs. 4 S. 1, 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX a.F. bzw. §§ 16 Abs. 1, 63 Abs. 1 Nr. SGB IX n.F. die Voraussetzungen gemäß §§ 9, 10 SGB VI vorliegen müssen (hierzu unter 2. und 3.b.). 1. Als Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin mit einer allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) geltend gemachte Erstattungsforderung kommt § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. für die Forderungen der Klägerin gegenüber der Beklagten bis zum 31.12.2017 in Betracht. Die ab dem 01.01.2018 geltende, weitgehend inhaltsgleiche Vorschrift des § 16 Abs. 1 SGB IX ist insoweit noch nicht maßgeblich, ist aber ab ihrem Inkrafttreten für die Erstattungsforderung der Klägerin gegen die Beklagte im Hinblick auf die ab dem 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 für den Versicherten gezahlten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben anwendbar. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist eine sozialrechtliche Anspruchsnorm nur auf solche Sachverhalte anwendbar, die nach ihrem Inkrafttreten verwirklicht werden - es sei denn, das Gesetz erstreckt seinen Geltungsanspruch auch auf solche Umstände, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind (vgl. BSG, Urteil vom 26.02.2020 - B 5 R 1/19 R, Rn.13 m.w.N.). Dementsprechend geht das BSG in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw. Rechtsverhältnisse grundsätzlich noch nach dem Recht beurteilen, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat (vgl. BSG a.a.O.). Hier wird ein Teil der Erstattungsforderung auf einen Sachverhalt gestützt, der in den Jahren 2016 und 2017 und damit noch vor Inkrafttreten des BTHG stattfand und ein Teil auf die Zeit danach. Anhaltspunkte dafür, dass der im BTHG neu gefasste § 16 Abs. 1 SGB IX ab seinem Inkrafttreten am 01.01.2018 auch auf Sachverhalte Anwendung finden soll, die bereits zuvor abgeschlossen waren, sind weder dem Gesetz (vgl. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 1 BTHG) noch den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren zu entnehmen (vgl. auch BSG a.a.O.). Nach § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IX a.F stellt, wenn Leistungen zur Teilhabe beantragt werden, der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. erstattet, wenn nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 SGB IX festgestellt wurde, dass ein anderer Rehabilitationsträger für diese Leistung zuständig ist, dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistungen erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. Dasselbe ergibt sich aus §§ 16 Abs. 1 i.V.m. 14 Abs. 1, 2 SGB IX in der aktuell gültigen Fassung seit dem 01.01.2018. Nach diesen Regelungen besteht also ein spezialgesetzlicher Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Reha-Trägers gegen den materiell-rechtlich originär zuständigen Reha-Träger. Dieser spezielle Anspruch geht den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) grundsätzlich vor. Er ist begründet, soweit der Versicherte von dem Träger, der ohne die Regelung in § 14 SGB IX a.F. bzw. §§ 16 Abs. 1, 14 SGB IX n.F. zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 06.03.2013, Az. B 11 AL 2/12 R, m. w. N.). Die Zuständigkeitszuweisung erstreckt sich im Außenverhältnis zum Versicherten auf alle Rechtsgrundlagen, die in der konkreten Bedarfssituation für Reha-Träger vorgesehen sind. Im Verhältnis zum behinderten Menschen wird dadurch eine eigene gesetzliche Verpflichtung des zweitangegangenen Trägers begründet, die einen endgültigen Rechtsgrund für das Behalten der Leistungen in diesem Rechtsverhältnis bildet. Im Verhältnis der Reha-Träger untereinander ist jedoch eine Lastenverschiebung ohne Ausgleich nicht bezweckt (BSG, a. a. O.). Vorliegend ist die Erstattungsvorschrift des § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. anwendbar, da die Beklagte den bei ihr eingegangenen Leistungsantrag des Versicherten acht Tage nach Antragseingang und damit unverzüglich im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX a.F. an die Klägerin weitergeleitet hat. Dementsprechend hat die Klägerin die Leistungen an den Versicherten als zweitangegangener Reha-Träger im Sinne des § 14 SGB IX a.F. bis zum 31.12.2017 bzw. i. S. des §§ 16 Abs. 1 i.V.m. 14 Abs. 1, 1 SGB IX n.F. die Leistungen ab dem 01.01.2018 erbracht. Voraussetzung des Erstattungsanspruchs nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. bzw. § 16 Abs. 1 SGB IX n.F. ist, dass nach Bewilligung der Leistung durch den vorleistenden Reha-Träger festgestellt wird, dass der andere Träger für die Leistung zuständig ist. Eine solche Erstattungslage besteht also dann, wenn der zweitangegangene Reha-Träger selbst nicht für die erbrachte Leistung nach den Vorschriften seines Leistungsrechts zuständig ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 2. Nach § 7 Satz 2 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung (a.F.) richteten sich die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen (nunmehr § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IX n.F.). Die Vorschrift stellte klar, dass für die Zuständigkeit und die Voraussetzungen der Leistungen die besonderen Regelungen für die einzelnen Rehabilitationsträger maßgeblich blieben, welche im SGB IX weder zusammengefasst noch inhaltlich neugestaltet wurden (vgl. Gesetzentwurf zum SGB IX, BT-Drucks 14/5074, S. 100 - zu § 7). Daran hat sich durch den zum 01.01.2018 eingefügten Abs. 2 dieser Vorschrift jedenfalls in Bezug auf den Erstattungsanspruch nichts geändert. Zwar ist nunmehr in § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB IX n.F. bestimmt, dass - abweichend von den Regelungen des § 7 Abs. 1 SGB IX n.F. - die Vorschriften der Kapitel 2 bis 4 des SGB IX den für die jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen vorgehen. Damit haben jetzt auch die Verfahrensvorschriften zur Koordinierung der Leistungen und zur Zuständigkeitsklärung der Rehabilitationsträger in §§ 14 bis 24 SGB IX n.F. Vorrang gegenüber den Bestimmungen der einzelnen Leistungsgesetze. Es bleibt aber dabei, dass der zweitangegangene, die Rehabilitationsleistung tatsächlich erbringende Leistungsträger (leistender Rehabilitationsträger) gegen den nach den Leistungsgesetzen eigentlich zuständigen Rehabilitationsträger einen Erstattungsanspruch erwirbt (§ 16 Abs. 1 SGB IX n.F., vgl. BSG, Urteil vom 26.02.2020 - B 5 R 1/19 R, Rn. 17 m.w.N.). Für die Beklagte, die als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX a.F. auch Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sein kann, sind hinsichtlich ihrer Zuständigkeit für Rehabilitationsmaßnahmen die Bestimmungen der §§ 9 ff. SGB VI maßgeblich (siehe unter 3.b. und vgl. BSG a.a.O.). 3. Die Zuständigkeit für die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich in Werkstätten für behinderte Menschen richtet sich vorliegend nach § 42 Abs. 1 SGB IX (a.F.) bzw. § 62 Abs. 1 SGB IX in der aktuell gültigen Fassung. Nach Nr. 1 dieser Vorschriften erbringt die Bundesagentur für Arbeit diese Leistungen, soweit nicht einer der in den Nrn. 2 - 4 genannten Träger zuständig ist. Nach Nr. 3 dieser Vorschriften sind die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11 - 13 SGB VI zuständig. Der Versicherte erfüllte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 SGB VI für Teilhabeleistungen des Rentenversicherungsträgers nicht. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 51 Abs. 1 SGB VI lagen nicht vor, weil er mit Pflichtbeiträgen in 157 Kalendermonaten noch keine Wartezeit von 15 Jahren aufzuweisen hatte. Und entsprechend der Rechtsauffassung der Beklagten ergibt sich ihre vorrangige Leistungsverpflichtung als Rentenversicherungsträger weder aus § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI (insoweit unverändert i.d.F. vom 09.12.2010, gültig ab 01.01.2011 bis 13.12.2016 und ab dem 14.12.2016) (hierzu unter a.) noch aus § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI (insoweit unverändert i.d.F. vom 09.12.2010, gültig ab 01.01.2011 bis 13.12.2016 und ab 14.12.2016) (hierzu unter b.). a. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllt, die bei Antragstellung eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen. Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt der Antragstellung am 09.11.2015 der Rentenantrag durch die Beklagte abgelehnt worden. Das heißt, dass er zu diesem Zeitpunkt keine Rente bezogen hat. Allerdings lagen die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vor, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen L vom 06.10.2015 ergibt, der einen Leistungsfall im November 2011 angenommen hat, was von der Beklagte auch im Vergleich vor dem SG Leipzig am 26.07.2017 anerkannt wurde. Die Formulierung in § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI „…bei Antragstellung…Rente…beziehen“ weist bereits darauf hin, dass die Rente nach dem Wortlaut der Vorschrift im Zeitpunkt der Antragstellung auch tatsächlich bezogen werden muss. Nach diesem Wortlaut genügt es also nicht, wenn im Zeitpunkt der Stellung des Rehabilitationsantrags lediglich ein Rentenantrag gestellt war, aber über diesen noch nicht entschieden ist, auch wenn sich der Rentenantrag später als begründet erweist. Rentenbezieher wird ein Versicherter nämlich erst mit der Zustellung des Rentenbewilligungsbescheids oder mit der Rechtskraft eines den Rentenanspruch anerkennenden Urteils (vgl. Lilge in: SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung, 98. L, August 2002, § 11, Rn. 4.2; Löschau in: Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI-) Kommentar, 25. Lfg., Februar 2018, § 11 Rn. 32 f; Jüttner in: Hauck-Haines, Ges-RVKommentar, SGB VI, Lfg. 3/19, K § 11, Rn. 10). Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Sozialgerichts Nürnberg, die auch teilweise in der Literatur vertreten wird (vgl. Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 11 SGB VI, Stand: 01.04.2021, Rn. 32; Kater in: KassKomm, Werkstand 117., EL Dez. 2021, § 11 SGB VI Rn. 6, 7; Zabre in: KomGRV, 87. Erg.-Liefg. April 2017, § 11 SGB VI Rn.5; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, RV II - SGB VI, 27.(85.) Lfg., 12/03, § 11 Rn. 14; Lilge in: SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung, 98. L, August 2002, § 11, Rn. 4.3 m.w.N.), sind Rentenantragsteller den Rentenbeziehern auch nicht gleichzustellen, wenn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind und lediglich der Rentenbescheid noch aussteht. Begründet wird diese Auffassung insbesondere mit dem Argument, dass es widersinnig wäre und gegen den Grundsatz „Reha vor Rente“ verstoßen würde, wenn man den Versicherten erst zum Rentner machen und dann Reha-Leistungen gewähren würde (vgl. Lilge a.a.O. § 11 Anm. 4.3). Alternativ wird argumentiert, dass der Anspruch nicht von der Bearbeitungsdauer des Rentenantrags abhängen könne (vgl. Kater a.a.O.). Gegenüber der erweiterten Auslegung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI und dieser Argumentation bestehen aus Sicht des Senats jedoch Bedenken. Denn diese widerspricht zum einen dem Wortlaut der Vorschrift und dabei wird zum anderen nicht ausreichend beachtet, dass § 11 SGB VI auch die Funktion einer Zuständigkeitszuweisung oder Zuständigkeitsabweisung hat (vgl. insbesondere Löschau a.a.O.). Sollten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in der Rentenversicherung mangels konkreten Rentenbezugs verneint werden, wird - wie vorliegend - das trägerübergreifende Vorrangigkeitsprinzip ohne Benachteiligung des Versicherten durch einen anderen Rehabilitationsträger realisiert und zwar bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation grundsätzlich durch die zuständige Krankenkasse und bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Bundesagentur für Arbeit. Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut der Vorschrift und verhindert nachfolgende Rechtsstreitigkeiten, so dass ihr der Vorzug zu geben ist. Dementsprechend werden vorliegend die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI durch die rückwirkend durch Vergleich vom 26.07.2017 gewährte Rente erfüllt. b. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Nürnberg ergibt sich die Zuständigkeit der Beklagten auch nicht aus § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI (insoweit unverändert i.d.F. vom 09.12.2010, gültig ab 01.01.2011 bis 13.12.2016 und ab 14.12.2016). Danach werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an Versicherte auch erbracht, wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre. Die Vorschrift wurde mit Wirkung vom 01.01.1993 zur Herbeiführung einer möglichst einheitlichen Trägerschaft und zur Verwirklichung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Rente“ eingefügt und beinhaltet erleichterte Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Ausreichend, aber auch erforderlich ist nunmehr, dass ohne Teilhabeleistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre. Dieses ist vorliegend nicht der Fall. (1) Gegen das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift spricht nach Auffassung des Senats bereits, dass der Versicherte unabhängig von der Gewährung der Teilhabeleistung Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten hat. (2) Aber selbst, wenn man sich (in Übereinstimmung mit den Ausführungen unter 3.a.) auf den Standpunkt stellt, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung am 09.11.2015 die Rente jedenfalls noch nicht gewährt worden war, sind die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI nicht gegeben. Zwar lagen im Falle des Versicherten die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI vor. Weitere Voraussetzung ist aber, dass der Rentenanspruch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unmittelbar droht und dieser durch berufliche Teilhabeleistungen voraussichtlich abgewendet werden kann (vgl. Luthe a.a.O., Rn. 52; Kater a.a.O, Rn. 21 „zur Abwendung einer Rente“). Das hier maßgebliche Tatbestandsmerkmal in § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI entspricht dem Tatbestandsmerkmal einer „voraussichtlich erfolgreichen Rehabilitation“ in § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI und erfordert eine Prognose dahingehend, dass der Versicherte durch die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben voraussichtlich zu einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt befähigt werden kann (vgl. Luthe a.a.O.). Zwar beschränkt sich der Wortlaut der Vorschrift auf die Formulierung „dass der drohende Rentenanspruch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch die berufliche Teilhabeleistung voraussichtlich abgewendet werden kann“, ohne ausdrücklich eine Zielvorgabe zu nennen. Für die Auslegung des Merkmals in dem Sinne, dass Zielsetzung der vom Rentenversicherungsträger zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Wiedereingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt sein muss, spricht jedoch bereits die Formulierung in § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI, wonach der Rentenversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch zu erbringen hat, wenn ansonsten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre (siehe auch § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, der den Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“ im Leistungsrecht der Rentenversicherung verankert, vgl. BT-Drucks 11/4124 S. 153 - zu § 9). Letzteres ist nach § 43 SGB VI aber grundsätzlich nur der Fall, wenn die Fähigkeit eines Versicherten eingeschränkt ist, unter den üblichen Bedingungen „des allgemeinen Arbeitsmarktes“ erwerbstätig zu sein (vgl. BSG, Urteil vom 26.02.2020 - B 5 R 1/19 R, Rn. 25). Aber auch systematische Erwägungen stützen die Auslegung, dass Rehabilitationsziel i.S. des § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt sein muss. § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI steht zunächst in einem systematischen Zusammenhang mit § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI. Beide Vorschriften dienen dazu, für bestimmte Konstellationen abweichend von § 11 Abs. 1 SGB VI die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben deutlich herabzusetzen, um die Erbringung solcher Leistungen durch die Rentenversicherungsträger schon vor Erreichen der ansonsten erforderlichen Wartezeit von 15 Jahren oder des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu ermöglichen. Der Gesetzesbegründung zu § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI ist zu entnehmen, dass danach der Rentenversicherungsträger für diejenigen Versicherten, die sowohl medizinische als auch daran unmittelbar anschließend berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation benötigen, das gesamte Rehabilitationsverfahren durchführen soll. Dadurch soll auch in diesen Fällen ein zügiger und kontinuierlicher Ablauf des Rehabilitationsverfahrens und eine möglichst rasche und erfolgreiche „Wiedereingliederung in das Erwerbsleben“ gewährleistet werden (vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen, BT-Drucks 12/3423 S.61; BSG a.a.O., Rn. 23). Ferner ist § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI systematisch in den Gesamtzusammenhang der Vorschriften der §§ 9 ff SGB VI zu den Teilhabeleistungen einzuordnen. Dabei ist insbesondere auch § 10 SGB VI zu berücksichtigen (vgl. BSG a.a.O., Rn. 26 m.w.N.). Dass § 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX a.F. bzw. § 63 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX n.F. für Leistungen zur Teilhabe in WfbM lediglich auf die §§ 11 bis 13 SGB VI verweisen, steht dem nicht entgegen, da mit dieser lediglich klarstellenden Regelung keine inhaltliche Änderung der einzelnen Leistungsgesetze beabsichtigt war (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum SGB IX, BT-Drucks 14/5074 S. 109 - zu § 42 sowie S. 100 - zu § 7; BSG a.a.O.). § 10 Abs. 1 SGB VI bestimmt, dass Versicherte die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe erfüllt haben, (1.) deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und (2.) bei denen voraussichtlich u.a. (b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen u.a. zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann. Die Vorschrift erfordert mithin, dass bei dem Versicherten prognostisch eine geminderte oder gefährdete Erwerbsfähigkeit gebessert, wiederhergestellt oder eine wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann. Erwerbsfähigkeit i.S. des § 10 Abs. 1 SGB VI ist die Fähigkeit eines Versicherten, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können (BSG a.a.O, Rn. 27 m.w.N.). In der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zum Rentenreformgesetz 1999 (BT-Drucks 13/8671 S. 117 - zu Nr. 2) heißt es hierzu: „Auch, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt, die einen Rentenanspruch nicht begründet, ist gleichwohl eine Rehabilitation möglich, wenn im konkreten Einzelfall eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit sowohl bei Gefährdung als auch bei Minderung der Erwerbsfähigkeit aussichtsreich erscheint“. Nach der Konzeption des § 10 SGB VI dienen somit die vom Rentenversicherungsträger zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe der Verbesserung der Fähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen, und sind auf eine Wiedereingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt gerichtet (BSG a.a.O.). Für den Bereich der medizinischen Rehabilitation hat das BSG bereits entschieden, dass Leistungen eines Rentenversicherungsträgers zur Rehabilitation von vornherein als nicht zweckgerichtet ausscheiden, wenn diese allein auf die Gesundung des Versicherten gerichtet sind oder lediglich dazu dienen sollen, ihn vor weiterem Abgleiten zu bewahren, ohne dass Aussicht besteht, seine Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen. Das Leistungsvermögen müsse so weit gebessert werden können, dass er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, also außerhalb einer WfbM, erwerbstätig sein könne (BSG a.a.O. m.w.N.). Dass für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI etwas anderes gelten könnte, ist nicht ersichtlich. Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck von Maßnahmen der Rehabilitation im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung. Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB VI sollen Beeinträchtigungen wegen Krankheit und Behinderung entgegenwirken, werden aber nur dann und insoweit erbracht, wie dies dem Versicherungszweck - der Erwirtschaftung eigener Rentenanwartschaften durch Erwerbstätigkeit - dient. Kann die Erwerbsfähigkeit durch Rehabilitationsleistungen nicht gefördert werden oder hat der Versicherte die Altersgrenze bereits erreicht, sind Rehabilitationsleistungen nach dem SGB VI generell - weil nicht zweckgerichtet - ausgeschlossen. Darin unterscheiden sich diese Leistungen grundlegend von Rehabilitationsleistungen anderer Träger (BSG a.a.O., Rn. 28 m.w.N.). Auch der Umstand, dass behinderte Menschen, die in einer WfbM tätig sind, nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst a SGB VI versicherungs- und beitragspflichtig sind und Rentenanwartschaften erwerben können, erweitert die Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht (vgl. auch insoweit BSG a.a.O. Rn. 29). Die Versicherungs- und Beitragspflicht dieser Personen folgt aus Sonderbestimmungen im SGB VI, ohne die sie nicht versichert wären und bestimmte Leistungen der Rentenversicherung nicht beziehen könnten. Behinderte Menschen, die in anerkannten WfbM tätig sind, sind nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI und nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig. Die nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherten Personen gelten jedoch aufgrund der Anordnung in § 1 Satz 4 SGB VI als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung, d.h. ihre Beschäftigung wird in Erweiterung des allgemeinen Beschäftigungsbegriffs (§ 7 SGB IV) fingiert (vgl. Gesetzentwurf zum RRG 1992, BT-Drucks 11/4124 S. 148). Die sich daraus ergebenden Regelungen dienen dem Ziel, behinderten Menschen zu einer angemessenen sozialen Sicherung zu verhelfen (vgl. Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter, BT-Drucks 7/3237 S. 3). Nicht notwendig zur Erreichung dieses Ziels ist jedoch, dass im gegliederten Sozialsystem gerade die Rentenversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die genannten Personen erbringen (vgl. BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 13 R 12/14 R). Dementsprechend hat sich der Gesetzgeber in Kenntnis der ständigen Rechtsprechung des BSG bislang auch nicht veranlasst gesehen, § 11 SGB VI zu ändern. Er hat vielmehr, etwa bei der Schaffung des SGB IX, bewusst „das so genannte 'gegliederte System' im Grundsatz beibehalten“, in dem „die einschlägigen Sozialleistungen durch verschiedene Sozialleistungsträger erbracht werden und in deren spezifische Systemzusammenhänge eingebunden sind“ (Begründung des Entwurfs des SGB IX, BT-Drucks 14/5074 S. 99 f - zu § 6). Dass § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI die Prognose einer erfolgreichen Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erfordert, widerspricht auch nicht der Konzeption der WfbM, wenn - wie hier - die begehrte Teilhabeleistung im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer WfbM erbracht werden soll. Nach § 136 SGB IX (a.F.) und nunmehr § 219 SGB IX (n.F.) haben WfbM einen zweifachen Auftrag. Sie sind einerseits Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation und erbringen insoweit gegenüber behinderten Menschen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 40 Abs. 1, § 41 Abs. 2 SGB IX a.F.; nunmehr § 57 Abs. 1, § 58 Abs. 2 SGB IX n.F.). Andererseits sind sie Einrichtungen, in denen die Eingliederung behinderter Menschen, die nicht auf dem Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, in das Arbeitsleben tatsächlich bewirkt wird (Schramm in: jurisPK-SGB IX, 3. Aufl 2018, § 219 Rn. 14). Nach § 136 Abs. 1 Satz 2 SGB IX a.F. wurden die Leistungen erbracht für behinderte Menschen, die nicht, noch nicht oder nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden konnten. Im Berufsbildungsbereich sollten diese Menschen befähigt werden, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung i.S. des § 136 SGB IX a.F. zu erbringen (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX a.F. bzw. § 57 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX n.F.). Ferner ist es Aufgabe der WfbM, durch geeignete Maßnahmen den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern (§ 136 Abs. 1 Satz 3 SGB IX a.F. bzw. § 219 Abs. 1 Satz 3 SGB IX n.F.). Damit unterscheidet das Gesetz zwischen verschiedenen Rehabilitationszielen, die in einer WfbM erreicht werden sollen: die Wiedereingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder die Befähigung, wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich zu erlangen. Das Eingangsverfahren, das von jedem behinderten Menschen durchlaufen werden muss, dient nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX a.F. (nunmehr § 57 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX n.F.) der Feststellung, ob - bei positiver Prognose - das Eingangsverfahren in den Berufsbildungsbereich mündet (Schramm in jurisPK-SGB IX, 2. Aufl 2015, § 136 Rn. 22), um die genannten Rehabilitationsziele zu erreichen. Wird, wie hier, eine Rehabilitation in einer WfbM durchgeführt, ist nach dem jeweiligen Rehabilitationsziel, das mit der Maßnahme erreicht werden soll, zu differenzieren. Aus der dargestellten Konzeption folgt keine allgemeine Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für alle mit einer Beschäftigung in einer WfbM verfolgten Rehabilitationsziele. Vielmehr ist das mögliche Ziel der Maßnahme vor Beginn des Eingangsverfahrens zu prognostizieren. Bei Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe ist die Prognose der Beklagten nicht zu beanstanden, dass der Versicherte durch die Teilhabeleistung in der WfbM voraussichtlich nicht erfolgreich für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt rehabilitiert werden konnte. Hier war nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI aufgrund medizinischer Befunde einzuschätzen, ob die Teilhabeleistung voraussichtlich erfolgreich zu einer Wiedereingliederung des Versicherten in den allgemeinen Arbeitsmarkt führen wird. Die prognostische Beurteilung der hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen ist im gerichtlichen Verfahren mit gleicher Sicherheit einer Überprüfung zugänglich wie im Verwaltungsverfahren. Vorliegend hat die Beklagte mit Schreiben vom 17.11.2015 den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben des Versicherten an die Klägerin abgegeben, weil die Voraussetzungen des § 11 SGB VI, d.h. auch die des § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI nicht vorlagen. Bereits der Antrag des Versicherten war auf die Unterbringung in einer WfbM gerichtet und nach dem Gutachten des Sachverständigen L, das der Beklagten nach ihren eigenen Angaben am 12.11.2015 zugegangen war, bestand nicht die begründete Aussicht, dass sich die Erwerbsfähigkeit des Versicherten innerhalb der nächsten drei Jahre bessern würde. Nach einer medizinischen Rehabilitation könne der Versicherte noch einmal den Versuch einer beruflichen Rehabilitation unternehmen. Die Chance, dass eine solche Maßnahme in die Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt münde, beurteilte der Sachverständige mit 20%. Die Einschätzung der Beklagten, dass die Teilhabeleistung voraussichtlich nicht erfolgreich zu einer Wiedereingliederung des Versicherten in den allgemeinen Arbeitsmarkt führen werde, wird auch gestützt durch die Angaben im Eingliederungsplan vom 02.11.2016, wonach der Versicherte den Eingangsbereich erfolgreich abgeschlossen habe und bei einer Übernahme in den Berufsbildungsbereich absehbar sei, dass später die Voraussetzungen für die Eingliederung in einen Arbeitsbereich einer WfBM erfüllt würden. Auch dem Entwicklungsbericht vom 20.10.2017 ist zu entnehmen, dass die momentan einzuschätzenden Fähigkeiten und Fertigkeiten des Versicherten den Ansprüchen einer Werkstatt für behinderte Menschen, nicht aber den Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes entsprachen. Daher ist die Beklagte vorliegend in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI nicht vorlagen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die hier vorgenommene Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Trägern der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind nicht ersichtlich (vgl. insofern auch BSG a.a.O. Rn. 34). Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Erbringung von Rehabilitationsleistungen durch die Rentenversicherungsträger an spezifische rentenversicherungsrechtliche Voraussetzungen anknüpft. Insbesondere vor dem Hintergrund der besonderen Ausgestaltung des Beitrags- und Leistungsrechts für behinderte Menschen in einer WfbM führt die Anwendung der allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Rentenversicherungsträger nicht zu einem unverhältnismäßigen Leistungsausschluss. Das gilt umso mehr, als es nicht um die Frage geht, ob die Leistung überhaupt erbracht wird, sondern nur um die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers als Leistungsträger für eine solche Maßnahme. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a SGG, 154 Abs. 1 VwGO und folgt dem Ausgang des Berufungsverfahrens. III. Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG, 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 1, 3 GKG.