Urteil
L 17 U 168/21
LSG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Person bei der Betreuung (hier dem Ausführen) eines Pferdes während des Urlaubs der Halterin (hier Unternehmerin einer privaten Reittierhaltung) wie eine Beschäftigte tätig wird. (Rn. 33 und 35 – 45)
2. Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit liegt insbesondere vor, wenn die Tätigkeit nach Art und Umfang entsprechend den konkreten Vorgaben der Tierhalterin durchgeführt wird und ihr Gepräge nicht in einer Sonderbeziehung zwischen den beteiligten Personen findet, wie sie z.B. bei einer Reitbeteiligung vorliegen kann. (Rn. 35)
3. Allein der Umstand, dass die verletzte Person Freude am Umgang mit Pferden (Pferdeliebhaberei) bzw. Tieren hat, führt nicht dazu, dass eine sog. Wie-Beschäftigung zu verneinen wäre. Denn das bloße Motiv für das Tätigwerden ist von der mit der Verrichtung verbundenen Handlungstendenz zu unterscheiden. (Rn. 42)
Voraussetzung einer Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII ist dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine versicherte Wie-Beschäftigung setzt voraus, dass hinsichtlich der Handlung die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung anstatt der Merkmale einer unternehmerischen, selbstständigen Tätigkeit überwiegen und keine Sonderbeziehung besteht, die der wesentliche Grund für die Handlung war. Auch eine nur geringfügige und kurze Tätigkeit kann einem Unternehmen dienen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Person bei der Betreuung (hier dem Ausführen) eines Pferdes während des Urlaubs der Halterin (hier Unternehmerin einer privaten Reittierhaltung) wie eine Beschäftigte tätig wird. (Rn. 33 und 35 – 45) 2. Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit liegt insbesondere vor, wenn die Tätigkeit nach Art und Umfang entsprechend den konkreten Vorgaben der Tierhalterin durchgeführt wird und ihr Gepräge nicht in einer Sonderbeziehung zwischen den beteiligten Personen findet, wie sie z.B. bei einer Reitbeteiligung vorliegen kann. (Rn. 35) 3. Allein der Umstand, dass die verletzte Person Freude am Umgang mit Pferden (Pferdeliebhaberei) bzw. Tieren hat, führt nicht dazu, dass eine sog. Wie-Beschäftigung zu verneinen wäre. Denn das bloße Motiv für das Tätigwerden ist von der mit der Verrichtung verbundenen Handlungstendenz zu unterscheiden. (Rn. 42) Voraussetzung einer Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII ist dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine versicherte Wie-Beschäftigung setzt voraus, dass hinsichtlich der Handlung die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung anstatt der Merkmale einer unternehmerischen, selbstständigen Tätigkeit überwiegen und keine Sonderbeziehung besteht, die der wesentliche Grund für die Handlung war. Auch eine nur geringfügige und kurze Tätigkeit kann einem Unternehmen dienen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) I. Auf die Berufung der Beigeladenen und die Anschlussberufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.05.2021 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.02.2020 verpflichtet, das Ereignis vom 06.08.2017 als Arbeitsunfall der Klägerin anzuerkennen. II. Die Beklagte hat der Klägerin und der Beigeladenen die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 151 SGG) und bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung. Die Klägerin hat binnen der Berufungsfrist keine eigenständige Berufung eingelegt, jedoch liegt spätestens mit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung eine Anschlussberufung vor. II. Die Berufungen sind auch begründet. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 20.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2020, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, den Unfall der Klägerin vom 06.08.2017 beim Ausführen des Pferdes der Beigeladenen als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII anzuerkennen. Soweit die Beklagte im Tenor ihres Bescheides zusätzlich ausgeführt hat, dass Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zu erbringen seien, so handelt es sich bei dieser pauschalen Leistungsablehnung nicht um einen oder mehrere (weitere) Verwaltungsakte. Denn eine Entscheidung über konkrete Leistungsansprüche war damit nicht verbunden. Vielmehr sollten mit diesem Textbaustein ersichtlich nur allgemein die Folgerungen beschrieben werden, die sich aus der Nichtanerkennung eines Versicherungsfalles ergeben (vgl. hierzu ausführlich: BSG, Urteil vom 16.03.2021 - B 2 U 7/19 R -, BSGE 131, 297 und juris Rn. 11 ff.). Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig (st.Rspr. des BSG, vgl. z.B. Urteil vom 15.05.2012 - B 2 U 8/11 R -, BSGE 111, 37 und juris Rn. 13 m.w.N. und Urteil vom 31.03.2022 - B 2 U 13/20 R -, juris Rn. 11) und begründet. Die Klägerin hat am 06.08.2017 beim Ausführen des Pferdes der Beigeladenen einen Arbeitsunfall erlitten. 1. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher nach der ständigen Rechtsprechung des BSG voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb Versicherter ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) und dadurch einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl. zuletzt z.B. BSG, Urteil vom 31.03.2022 - B 2 U 13/20 R -, juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 16.03.2021 - B 2 U 3/19 R -, juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 15.12.2020 - B 2 U 4/20 R -, BSGE 131, 144 und juris Rn. 8; jeweils m.w.N.); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 und juris Rn. 9 m.w.N.; BSG, Urteil vom 04.12.2014 - B 2 U 18/13 R -, BSGE 118, 18 und juris Rn. 16 m.w.N.). Dabei müssen das Vorliegen einer versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls, das Unfallereignis selbst sowie der Gesundheitsschaden und etwaige Unfallfolgen im Überzeugungsgrad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein. Für die Nachweise der Ursachenzusammenhänge zwischen Verrichtung und Unfallereignis sowie zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden bzw. Unfallfolgen gilt der Beweismaßstab der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit; die bloße Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R -, juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 und juris Rn. 12 m.w.N.). Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden (BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 2 U 5/10 R -, SozR 4-2700 § 200 Nr. 3 und juris Rn. 20). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen, denen sich der Senat anschließt, handelt es sich bei dem Ereignis vom 06.08.2017 um einen Arbeitsunfall der Klägerin. a) Zweifelsfrei kam es am 06.08.2017 beim Ausführen des Pferdes der Beigeladenen zu einem Unfallereignis im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII, als die Klägerin durch das sich erschreckende und fliehende Pferd mitgerissen wurde und dabei stürzte sowie von dem Pferd im Bereich des rechten Beines getreten wurde. Der Senat hat zudem keinen Zweifel, dass die Klägerin dabei als Gesundheitsschäden zumindest Zerrungen und Prellungen im Bereich beider Beine, insbesondere eine Unterschenkelkontusion rechts, erlitten hat. Welche Gesundheitsschäden die Klägerin im Einzelnen erlitten hat und welche Unfallfolgen daraus ggf. konkret resultieren (die Klägerin macht insbesondere länger dauernde Unfallfolgen aufgrund einer vorderen Kreuzbandruptur im Bereich des linken Kniegelenkes geltend), ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern wird nachfolgend von der Beklagten zu prüfen sein. b) Das Ausführen des Pferdes stellte eine versicherte Tätigkeit dar. Die Klägerin ist zwar nicht als Beschäftigte, jedoch wie eine Beschäftigte tätig geworden. aa) Ein den Versicherungsschutz begründendes Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII hat zwischen der Klägerin und der Beigeladenen nicht bestanden. Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter liegt vor, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen nach dessen Weisungen (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Bei der Zuordnung einer Tätigkeit zum Typus der Beschäftigung kommt es maßgeblich auf eine Gesamtschau an (st.Rspr. des BSG, z.B. Urteil vom 31.03.2022 - B 2 U 13/20 R -, juris Rn. 24 m.w.N.; BSG, Urteil vom 20.08.2019 - B 2 U 1/18 R -, juris Rn. 11 f.; BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R -, juris Rn. 15 f.). Ausgehend vom Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse wurde die Klägerin vorliegend nicht als Beschäftigte tätig. Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen bestand kein Wille zum Abschluss eines rechtsverbindlichen Arbeitsvertrages oder eines sonst gearteten Rechtsverhältnisses (z.B. Auftrag) mit (dauerhafter) Eingliederung der Klägerin in das Unternehmen der Beigeladenen (hier private Pferdehaltung). Einklagbare gegenseitige Rechtsansprüche sollten nicht begründet werden. So war kein festes Gehalt vereinbart worden und die Klägerin sollte nur im Rahmen ihrer zeitlichen Möglichkeiten tätig werden. Es handelte sich um eine zeitlich befristete Hilfstätigkeit, die unter Berücksichtigung der zeitlichen Möglichkeiten der Klägerin erfolgte und einen insgesamt eher geringfügigen Umfang hatte. Jedes Ausführen des Pferdes hätte - jeweils einschließlich des Zeitaufwandes für das vorherige Putzen - etwa 45 Minuten (kleine Runde) bzw. bis zu 75 Minuten (große Runde) gedauert. bb) Im Zeitpunkt des Unfalls war die Klägerin jedoch kraft Gesetzes versichert, weil sie wie eine Beschäftigte tätig geworden ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unmittelbar vor dem Unfall führte die Klägerin das Pferd der Beigeladenen auf einer großen Runde aus, wobei Trense und Hufschuhe angelegt waren. Um den Mähdrescher passieren zu lassen, wartete die Klägerin mit dem Pferd am Wegesrand, als dieses aufgrund eines Geräuschs des Mähdreschers scheute und es zu dem Unfallereignis mit Sturz der Klägerin und Tritten durch das Pferd kam. Diese unmittelbar vor dem Unfall ausgeführte Verrichtung erfüllte den Tatbestand einer als sog. Wie-Beschäftigung versicherten Tätigkeit. (1) Voraussetzung einer Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (der sich der Senat anschließt), dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine versicherte Wie-Beschäftigung setzt deshalb voraus, dass hinsichtlich der Handlung die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung anstatt der Merkmale einer unternehmerischen, selbstständigen Tätigkeit überwiegen und keine Sonderbeziehung besteht, die der wesentliche Grund für die Handlung war. Auch eine nur geringfügige und kurze Tätigkeit kann einem Unternehmen dienen (vgl. zuletzt: BSG, Urteil vom 31.03.2022 - B 2 U 13/20 R -, juris Rn. 26; BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R -, juris Rn. 17; vgl. auch: BSG, Urteil vom 20.03.2018 - B 2 U 11/17 R -, BSGE 125, 225 und juris Rn. 19; BSG, Urteil vom 27.03.2012 - B 2 U 5/11 R -, juris Rn. 56 m.w.N.; BSG, Urteil vom 13.09.2005 - B 2 U 6/05 R -, juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R -, juris Rn. 12; BSG, Urteil vom 31.05.2005 - B 2 U 35/04 R -, juris Rn. 16 f.). (2) Im vorliegenden Fall entsprach die Tätigkeit der Klägerin für die Beigeladene dem Typus des Beschäftigten und nicht dem des Unternehmers. Die Tätigkeit der Klägerin diente objektiv und subjektiv dem fremden Unternehmen der Beigeladenen (private Reittierhaltung). Ein fremdes Unternehmen erfordert nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 SGB VII nicht zwingend einen selbständigen Gewerbebetrieb, sondern es genügt z.B., wenn in fremdem Interesse Tätigkeiten für einen fremden Haushalt erbracht werden (BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R -, juris Rn. 19 m.w.N.). Zudem entsprach die Tätigkeit dem wirklichen Willen der Beigeladenen, denn sie hatte mit der Klägerin ausdrücklich vereinbart, dass diese mit Z mehrmals die Woche mit Trense und Hufschuhen spazieren gehen sollte. Außerdem hatte die Tätigkeit der Klägerin, das Pferd der Beigeladenen mit Trense und Hufschuhen zu bewegen, einen wirtschaftlichen Wert (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 20.08.2019 - B 2 U 1/18 R -, juris Rn. 19; BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R -, juris Rn. 18 m.w.N.). Es handelte sich um eine Tätigkeit, wie sie auch von Pferde- bzw. Tierpflegern, Pferdewirten oder Stallgehilfen gegen Entgelt erbracht werden kann, und deren Durchführung durch einen Dritten während der zehntägigen urlaubsbedingten Abwesenheit der Beigeladenen zumindest sinnvoll, wenn nicht sogar notwendig gewesen ist. Die Beigeladene hat sich somit mögliche Aufwendungen für anderweitige bezahlte Hilfskräfte erspart. Überdies hat die Beigeladene die Tätigkeit der Klägerin mit insgesamt 50,00 Euro tatsächlich entlohnt. Der Senat ist davon überzeugt, dass es sich bei diesem Betrag um eine Bezahlung für das Ausführen des Pferdes gehandelt hat. Zwar war eine Bezahlung nicht ausdrücklich vereinbart worden, sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene waren jedoch davon ausgegangen, dass sich die Beigeladene finanziell erkenntlich zeigen werde. Überdies steht der gezahlte Betrag nicht in einem Missverhältnis zu dem tatsächlichen zeitlichen Aufwand. Die Klägerin hatte Z vor dem Unfall dreimal ausgeführt, wobei sie aufgrund des Wetters (Hitze) jeweils die kleine Runde bzw. einmal eine abgekürzte große Runde gewählt hatte, weshalb der zeitliche Umfang jeweils etwa 45 Minuten erreichte. Im Übrigen kommt es jedoch letztlich gar nicht darauf an, ob zwischen der Klägerin und der Beigeladenen eine Bezahlung vereinbart worden ist oder nicht und ob es sich bei der Flasche Prosecco und den 50,00 Euro, die die Klägerin von der Beigeladenen nach Rückkehr aus dem Urlaub erhalten hat, um eine Bezahlung gehandelt hat oder um eine Entschädigung angesichts des erlittenen Unfalls. Denn eine beschäftigtenähnliche Tätigkeit setzt gerade keine Bezahlung voraus. Nach ihrem Gesamtbild wurde die Tätigkeit der Klägerin arbeitnehmerähnlich, nicht unternehmerähnlich erbracht. Arbeitnehmerähnlichkeit im Sinne einer Wie-Beschäftigung verlangt nicht, dass alle Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses erfüllt sein müssen. Insbesondere braucht keine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen vorzuliegen, ebenso wenig ist die Eingliederung in das unterstützte Unternehmen zwingend erforderlich. Für die Arbeitnehmerähnlichkeit einer Tätigkeit spricht, wenn die in Betracht kommende Person nach Art der Tätigkeit auch als Arbeitnehmer hätte beschäftigt werden können, des Weiteren die Fremdbestimmtheit der Tätigkeit im Hinblick auf Zeitpunkt und Art ihrer Ausführung in Anlehnung an für Beschäftigungsverhältnisse typische Weisungsrechte im Sinne des § 106 GewO und damit eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts im Sinne des § 315 BGB, ohne dass es einer eine Beschäftigung charakterisierenden Eingliederung in einen Betrieb bedarf. Unschädlich ist, wenn es sich um eine geringfügige Tätigkeit handelt oder dass der unterstützte Unternehmer eine solche Arbeitskraft nicht tatsächlich beschäftigt hätte. Auch ist unerheblich, ob die in Betracht kommenden Personen von dem Unternehmen üblicherweise beschäftigt werden, sondern es genügt, dass sie nach Art der Tätigkeit beschäftigt werden könnten (BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R -, juris Rn. 20 ff. m.w.N.; vgl. auch: BSG, Urteil vom 16.03.2021 - B 2 U 3/19 R -, juris Rn. 19 m.w.N.; BSG, Urteil vom 31.05.2005 - B 2 U 35/04 R -, juris Rn. 17). Die Klägerin hat die Betreuung des Pferdes in Form des Spazierengehens anhand der Vorgaben der Beigeladenen durchgeführt. Das Ausführen sollte nicht täglich, aber mehrmals wöchentlich stattfinden. Hierfür standen grundsätzlich zwei verschiedene Rundwege zur Verfügung, ein kleinerer von etwa 30 Minuten Dauer und ein größerer von bis zu einer Stunde Dauer. Z sollte mit Trense und Hufschuhen ausgeführt werden und die Klägerin durfte Z ausdrücklich nicht reiten. Entsprechend diesen Vorgaben hatte die Klägerin das Pferd der Beigeladenen vor dem Unfalltag bereits dreimal ausgeführt. Das Bewegen des Pferdes zum Zeitpunkt des Unfallereignisses erfolgte ebenfalls in dieser Art und Weise. Soweit die Klägerin das Pferd vor dem Ausführen jeweils geputzt hat (Dauer etwa 15 bis 20 Minuten), entsprach auch dies dem wirklichen Willen der Beigeladenen. Zwar war dies nicht ausdrücklich abgesprochen worden, allerdings gehörte das vorherige Putzen aus Sicht sowohl der Klägerin als auch der Beigeladenen ganz selbstverständlich mit dazu. Danach war der Klägerin die Art und Weise des Umgangs mit dem Pferd in wesentlichen Teilen durch die Beigeladene vorgegeben. Soweit die Beigeladene der Klägerin in zeitlicher Hinsicht keine exakten Anweisungen erteilt hatte, spricht dies hier nicht gegen eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Denn der jeweils konkrete Zeitpunkt und zeitliche Umfang des Spazierenführens des Pferdes hing von Faktoren ab, die von der Klägerin und der Beigeladenen nicht im Einzelnen vorausbestimmt werden konnten. Relevant waren insoweit einerseits die zeitliche Verfügbarkeit der Klägerin sowie andererseits die jeweils aktuelle Verfassung des Pferdes bzw. die Wetterverhältnisse. Zudem besteht heutzutage selbst im Rahmen vieler abhängiger Beschäftigungsverhältnisse die Möglichkeit einer freien Zeiteinteilung, sofern und soweit es die Art der Beschäftigung zulässt oder ggf. sogar erfordert. Unerheblich ist auch, dass eine (konkrete) Bezahlung nicht ausdrücklich vereinbart war. Immerhin gingen sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene stillschweigend davon aus, dass die Klägerin nicht ohne jegliches Entgelt tätig werden sollte. Tatsächlich hat die Klägerin von der Beigeladenen neben einer Flasche Prosecco auch 50,00 Euro erhalten. Die Klägerin handelte demgegenüber nicht als Unternehmerin im eigenen Interesse. Als Unternehmer oder unternehmerähnlich wird eine Tätigkeit verrichtet, wenn die Handlungstendenz nicht auf die Belange eines fremden Unternehmens gerichtet ist, sondern der Verletzte in Wirklichkeit wesentlich allein eigenen Angelegenheiten dienen wollte und es somit an der fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung fehlt. Unternehmer ist nach der gesetzlichen Definition in § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis seines Unternehmens unmittelbar zum Vor- und Nachteil gereicht. Für eine Unternehmerähnlichkeit ist hingegen kein Geschäftsbetrieb oder eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit erforderlich. Für eine Unternehmerähnlichkeit spricht auch, wenn der Verletzte Tätigkeiten erbringt, die mit einem anderen Vertragstyp als mit einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis vergleichbar sind, z.B. mit einem Werkvertrag nach § 631 BGB oder bei Fehlen einer Vergütungsvereinbarung mit einem Auftrag mit Werkvertragscharakter (§ 662 BGB), weil dann dem Auftraggeber nicht die eigene Arbeitskraft zur Verfügung gestellt, sondern ein Werk eigenverantwortlich hergestellt bzw. ein konkreter Auftrag erledigt wird. Dasselbe gilt, wenn der jeweilige Verletzte die Ausführung des von ihm Übernommenen im Wesentlichen frei planerisch gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen konnte (BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R -, juris Rn. 26). Eine Unternehmerähnlichkeit in dem Sinne, dass die Klägerin der Beigeladenen ein eigenverantwortlich hergestelltes Werk geschuldet hätte, liegt ganz offensichtlich nicht vor. Auch wurde die Klägerin gerade nicht frei planerisch bzw. eigenverantwortlich tätig. Wie bereits ausgeführt wurde, richtete sie sich beim Ausführen des Pferdes nach den Vorgaben der Beigeladenen. Der Umstand, dass die Klägerin Freude am Umgang mit Pferden bzw. Tieren allgemein hat, führt ebenfalls nicht dazu, dass die Arbeitnehmerähnlichkeit ihrer Tätigkeit entfallen würde, weil es an der Fremdnützigkeit fehle, bzw. Unternehmerähnlichkeit zu bejahen wäre. Zwar ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin eine große Tier- und Pferdeliebhaberin ist und daher entsprechende Tätigkeiten, die den Umgang mit Pferden zum Inhalt haben, sehr gerne ausführt bzw. damals ausgeführt hat. Allein der Umstand, dass jemand Freude an einer Tätigkeit hat, macht diese Tätigkeit jedoch nicht zu einer (überwiegend) eigennützigen oder unternehmerähnlichen Tätigkeit. Denn das bloße Motiv für das Tätigwerden ist von der mit der Verrichtung verbundenen Handlungstendenz zu unterscheiden (BSG, Urteil vom 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R -, juris Rn. 13 f. m.w.N.; BSG, Urteil vom 05.03.2002 - B 2 U 8/01 R -, juris Rn. 24). Insbesondere erzielte die Klägerin hier keinen über die Freude an der Tätigkeit hinausgehenden eigenen Nutzen z.B. in Form einer Reitbeteiligung oder in Form eines gegenseitigen Aushelfens unter Reitern. Zudem orientierte sich die hier konkret vorgenommene Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Ausführen des Pferdes der Beigeladenen objektiv nach außen erkennbar an den Vorgaben und Wünschen der Beigeladenen. Die Klägerin führte das Pferd mit Trense und Hufschuhen aus und unterließ es, das Pferd zu reiten. Somit war die objektivierte Handlungstendenz der Klägerin ausschließlich auf ein Tätigkeitwerden für die Beigeladene ausgerichtet und somit die fremdnützige Handlungstendenz rechtlich wesentlich. Die subjektive Motivation der Klägerin (Freude am Umgang mit Pferden) ist demgegenüber nicht nach außen erkennbar zu Tage getreten und hatte sich demnach nicht objektiviert; zumindest war sie nicht vorrangig und damit nicht wesentlich (Spellbrink/Bieresborn, NJW 2019, 3745, 3747) für die zum Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit. Allenfalls läge ein Handeln mit gemischter Motivationslage (auch als Tätigkeit mit gespaltener Handlungstendenz bezeichnet) vor. Die zum Unfallzeitpunkt ausgeführte Verrichtung wäre aber auch nach diesen Grundsätzen versichert, weil sie nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der versicherten Handlungstendenz hatte (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R -, juris Rn. 20, 22). Insbesondere hatte die Klägerin die Vorgaben der Beigeladenen zu Art und Weise der Betreuung des Pferdes beachtet und tatsächlich umgesetzt. Die Tätigkeit der Klägerin fand ihr Gepräge nicht in einer Sonderbeziehung (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 16.03.2021 - B 2 U 3/19 R -, juris Rn. 22 m.w.N.; BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R -, juris Rn. 28 m.w.N.; BSG, Urteil vom 27.03.2012 - B 2 U 5/11 R -, juris Rn. 57) zur Beigeladenen. Vor dem Unfall bestand weder eine freundschaftliche noch eine familiäre Beziehung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen; die beiden kannten sich bis zu diesem Zeitpunkt gar nicht. Auch für eine sonstige Sonderbeziehung, z.B. nachbarschaftlicher oder mitgliedschaftlicher Art, sind keine Hinweise ersichtlich. Insbesondere hat keine Reitbeteiligung bestanden oder ein Aushelfen zwischen Reitern bzw. Pferdebesitzern. Schließlich ergibt auch eine Gesamtabwägung bzw. Gesamtbetrachtung der jeweiligen Ergebnisse zu den Fragen des Überwiegens der Merkmale einer abhängigen Beschäftigung einerseits sowie zum Vorliegen einer Sonderbeziehung andererseits, die sich gegenseitig beeinflussen können (vgl. Spellbrink/Bieresborn, NJW 2019, 3745, 3746, 3751), dass im vorliegenden Fall eine Wie-Beschäftigung zu bejahen ist. Denn die Ähnlichkeit der konkreten Tätigkeit der Klägerin mit dem Typus einer Beschäftigung ist vorliegend stark ausgeprägt. Dies gilt auch dann, wenn die konkret unfallbringende Verrichtung in einem größeren zeitlichen Zusammenhang (vgl. BSG vom 20.03.2018 - B 2 U 16/16 R -, juris Rn. 24 ff.) betrachtet und dabei berücksichtigt wird, dass sich die Klägerin immer mal wieder um fremde Tiere gekümmert hat, wenn deren Besitzer abwesend waren. Eine Sonderbeziehung, die gegenüber der Beschäftigtenähnlichkeit abzuwägen wäre, besteht demgegenüber gerade nicht. Aus dem von der Beklagten zitierten Urteil des BayLSG vom 01.07.2009 (L 2 U 46/07, juris) ergibt sich nichts anderes; es handelt sich um einen in entscheidenden Punkten anders gelagerten Sachverhalt. Insbesondere bestand im dortigen Fall eine Sonderbeziehung zwischen der beim Reiten verunfallten Klägerin und der beigeladenen Pferdehalterin. Im vorliegenden Fall bestand demgegenüber weder eine Sonderbeziehung noch hat die Klägerin aufgrund eines etwaigen Eigeninteresses Z geritten. c) Liegt demnach eine sog. Wie-Beschäftigung vor, ist die Beklagte zuständiger Unfallversicherungsträger (§ 121 Abs. 1, § 128 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 183 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 2 U 2/17 R -, juris Rn. 29 f.) und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Die Beigeladene hat im Klage- und Berufungsverfahren jeweils einen Sachantrag gestellt. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).