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Urteil

L 4 R 269/13

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Aus der Bestandskraft früherer Beitragsnachforderungsbescheide folgt grundsätzlich keine Bindungswirkung, sodass es auch nicht ihrer Aufhebung nach §§ 44 ff SGB 10 vor Erlass späterer Bescheide bedarf (vgl BSG vom 18.11.2015 - B 12 R 7/14 R = juris RdNr 17 ff). Das BSG hat in seiner bisherigen Rechtsprechung wiederholt ausgeführt, dass sich eine materielle Bindungswirkung lediglich insoweit ergeben könnte, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht (und Beitragshöhe) in der Vergangenheit im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt wurden. Der bisherigen Rechtsprechung des BSG (vgl BSG vom 30.10.2013 - B 12 AL 2/11 R = BSGE 115, 1 = SozR 4-2400 § 27 Nr 5) ist jedoch nicht zu entnehmen, dass bei Erlass eines personenbezogenen Beitragsbescheides damit zugleich (spiegelbildlich bzw mittelbar) eine Regelung darüber getroffen wird, dass „im Übrigen“, dh insbesondere hinsichtlich aller sonstigen Beschäftigten, die von der personenbezogenen Beitragsfestsetzung nicht betroffen sind, im Prüfzeitraum „alles in Ordnung“ sei, dass also hinsichtlich dieser zB keine Versicherungspflicht bzw kein Beitragsanspruch besteht (vgl BSG vom 18.11.2015 - B 12 R 7/14 R aaO). (Rn.37) 2. Auch soweit hinsichtlich zwei der „betroffenen“ Mitarbeiter bei beiden Betriebsprüfungen Deckungsgleichheit besteht, steht diese Tatsache einer weiteren Nachforderung für die gleichen Personen und (zumindest teilweise) gleichen Zeiträume aus dem Grund nicht entgegen, da die Feststellungsgegenstände nicht identisch gewesen sind. (Rn.38) 3. Zum Vorliegen von Verjährung bei Bösgläubigkeit. (Rn.39)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 6. August 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 13.546,59 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus der Bestandskraft früherer Beitragsnachforderungsbescheide folgt grundsätzlich keine Bindungswirkung, sodass es auch nicht ihrer Aufhebung nach §§ 44 ff SGB 10 vor Erlass späterer Bescheide bedarf (vgl BSG vom 18.11.2015 - B 12 R 7/14 R = juris RdNr 17 ff). Das BSG hat in seiner bisherigen Rechtsprechung wiederholt ausgeführt, dass sich eine materielle Bindungswirkung lediglich insoweit ergeben könnte, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht (und Beitragshöhe) in der Vergangenheit im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt wurden. Der bisherigen Rechtsprechung des BSG (vgl BSG vom 30.10.2013 - B 12 AL 2/11 R = BSGE 115, 1 = SozR 4-2400 § 27 Nr 5) ist jedoch nicht zu entnehmen, dass bei Erlass eines personenbezogenen Beitragsbescheides damit zugleich (spiegelbildlich bzw mittelbar) eine Regelung darüber getroffen wird, dass „im Übrigen“, dh insbesondere hinsichtlich aller sonstigen Beschäftigten, die von der personenbezogenen Beitragsfestsetzung nicht betroffen sind, im Prüfzeitraum „alles in Ordnung“ sei, dass also hinsichtlich dieser zB keine Versicherungspflicht bzw kein Beitragsanspruch besteht (vgl BSG vom 18.11.2015 - B 12 R 7/14 R aaO). (Rn.37) 2. Auch soweit hinsichtlich zwei der „betroffenen“ Mitarbeiter bei beiden Betriebsprüfungen Deckungsgleichheit besteht, steht diese Tatsache einer weiteren Nachforderung für die gleichen Personen und (zumindest teilweise) gleichen Zeiträume aus dem Grund nicht entgegen, da die Feststellungsgegenstände nicht identisch gewesen sind. (Rn.38) 3. Zum Vorliegen von Verjährung bei Bösgläubigkeit. (Rn.39) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 6. August 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 13.546,59 Euro festgesetzt. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet, so dass das Urteil des SG Schwerin vom 6. August 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen war. Der streitgegenständliche Bescheid vom 24. Juni 2010 in der Fassung der Teilabhilfebescheide vom 22. Oktober und 16. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat die Beklagte in materiell-rechtlicher Hinsicht wegen einer unzutreffenden beitragsrechtlichen Beurteilung von Arbeitsentgelten durch den Kläger Beiträge nachgefordert einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 13.546,59 Euro. Der Kläger hat seinen Arbeitnehmern zum einen dadurch, dass Wohnraum unterhalb des ortsüblichen Mietzinses zur Verfügung gestellt wurde, einen geldwerten Vorteil zugewendet i. S. einer Sachzuwendung (§ 37b EStG), weshalb der insoweitige Differenzbetrag einen steuerpflichtigen Sachbezug i.S. von Arbeitsentgelt darstellt. Denn Arbeitsentgelt sind gemäß § 14 Abs. 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (BSG, Urteil vom 30. März 2000, B 12 KR 14/99 R). Ausnahmen für die Wertung einer Einnahme als Arbeitsentgelt können sich einschränkend nach § 17 SGB IV allein durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) ergeben, wonach bestimmte Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis nicht zum Arbeitsentgelt rechnen und damit der Grundsatz des § 14 Abs. 1 SGB IV durchbrochen wird. Insoweit hat der Kläger aber Zuschläge für Sonntagsarbeit oberhalb der Lohnsteuerfreiheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV geleistet, indem für einige der beschäftigten Arbeitnehmer Zuschläge in Höhe von 125 bzw. 130 von Hundert des Grundlohns gezahlt wurden, so dass oberhalb der Freigrenze von 50 Prozent 75 bzw. 80 von Hundert der ausgezahlten Beträge der Steuer- und folglich der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterlagen. Hinsichtlich der materiellen Rechtsmäßigkeit der Nachforderungsbescheide sind seitens des Klägers nach Erlass der beiden Teilabhilfebescheide auch keine Bedenken mehr geäußert worden. Die Nachforderungsbescheide sind in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung auch ordnungsgemäß bekanntgegeben worden. Soweit der Kläger eine fehlerhafte Bekanntgabe annimmt, weil die streitgegenständlichen Bescheide nicht an die Mitglieder des Vorstandes, sondern an den Heimleiter als „Geschäftsführer“ gerichtet seien, vermag diese Auffassung nicht zu überzeugen, auch wenn die Satzung des Vereins tatsächlich als vertretungsberechtigtes Organ nur den Vorstand und keinen „Geschäftsführer“ benennt. Die Bescheide sind aber unter der Bezeichnung des Namens des Vereins und dessen Sitz adressiert und offensichtlich auch vom (Vorstand des) Kläger(s) zur Kenntnis genommen worden. Somit ist von einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen bzw. kann von einer Heilung ausgegangen werden, zumal im Verlaufe des Verfahrens irgendwelche Rechtsmittelfristen nicht versäumt worden sind. Entgegen der Auffassung des SG steht einer Nachforderung auch nicht die Bestandskraft des Bescheides der vorhergehenden Betriebsprüfung vom 9. März 2006 generell entgegen. Die dahingehende Instanzenrechtsprechung, insbesondere des LSG München, ist durch das BSG ausdrücklich „eingefangen“ worden. Aus der Bestandskraft früherer Beitragsnachforderungsbescheide folgt danach grundsätzlich keine Bindungswirkung, sodass es auch nicht ihrer Aufhebung nach §§ 44 ff. SGB X vor Erlass späterer Bescheide bedarf (vergleiche BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 7/14 R, juris Rdnr. 17 ff.). Das BSG hat in seiner bisherigen Rechtsprechung wiederholt ausgeführt, dass sich eine materielle Bindungswirkung lediglich insoweit ergeben könnte, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht (und Beitragshöhe) in der Vergangenheit im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt wurden. Der bisherigen Rechtsprechung des BSG ist jedoch nicht zu entnehmen, dass bei Erlass eines personenbezogenen Beitragsbescheides damit zugleich (spiegelbildlich bzw. mittelbar) eine Regelung darüber getroffen wird, dass „im Übrigen“, d. h. insbesondere hinsichtlich aller sonstigen Beschäftigten, die von der personenbezogenen Beitragsfestsetzung nicht betroffen sind, im Prüfzeitraum „alles in Ordnung“ sei, dass also hinsichtlich dieser z. B. keine Versicherungspflicht bzw. kein Beitragsanspruch besteht (BSG, a. a. O., Rdnr. 18). Im Urteil vom 30. Oktober 2013 (– B 12 AL 2/11 R – juris Rdnr. 29) hat das BSG u. a. ausgeführt: „Es ist auch nicht der vereinzelt im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. Rittweger, DB 2011, 2147 ff, unter Hinweis auf Bayerisches LSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - L 5 R 752/08 - … und Bayerisches LSG, Beschluss vom 7. Oktober 2011 - L 5 R 613/11 B ER - …) zu folgen, nach der zur Herstellung von "Kalkulationssicherheit bei den Arbeitgebern" in Beitragsnachforderungsfällen bei beanstandungsfreien Betriebsprüfungen ein "Bestandsschutz" für den gesamten geprüften Zeitraum und die versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Mitarbeiter angenommen werden müsse.“ Auch soweit hinsichtlich zwei der „betroffenen“ Mitarbeiter bei beiden Betriebsprüfungen Deckungsgleichheit besteht (G. und P.), steht diese Tatsache einer weiteren Nachforderung für die gleichen Personen und (zumindest teilweise) gleichen Zeiträume aus dem Grund nicht entgegen, da die Feststellungsgegenstände nicht identisch gewesen sind. Der Nachforderungsbescheid vom 9. März 2006 befasste sich nicht mit einer Beitragspflicht aus einem wohnwerten Vorteil sowie einer Beitragspflicht von geleisteten Sonntagszuschlägen. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 SGG) ist vorliegend schließlich auch keine Verjährung der Nachforderung festzustellen. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge nach 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, indem sie fällig geworden sind. Davon ausgehend wären (auch) die Nachforderungen für die Zeit von Dezember 2002 bis November 2005 verjährt und Beiträge mithin letztlich noch für Dezember 2005 zu entrichten (Fälligkeit Beitrag für Dezember 2005 im Januar 2006 = Verjährung mit Ablauf des Jahres 2010). Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV dagegen erst in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind, mithin wäre noch keine Verjährung eingetreten. Ob die kurze oder die lange Verjährungsfrist gilt, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber gutgläubig war (d. h. die Beiträge nicht vorsätzlich vorenthalten hat) oder ob er bösgläubig war (d. h. die Beiträge vorsätzlich vorenthalten hat). War er bei der Fälligkeit der Beiträge gutgläubig und ist er es bis zum Ablauf der dann geltenden 4-jährigen Verjährungsfrist geblieben, gilt die kurze Verjährungsfrist. War er hingegen schon bei Fälligkeit der Beiträge bösgläubig oder tritt nach Fälligkeit, aber noch vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist Vorsatz hinzu, gilt die lange 30-jährige Verjährungsfrist (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2000 – B 12 KR 14/99 R – juris Rdnr. 19). Der möglicherweise vorliegend zunächst gutgläubig agierende Kläger ist zur Überzeugung des Senates nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens jedenfalls mit dem Eintritt der Bestandskraft des Steuerprüfbescheides im Frühjahr 2007 nachträglich bösgläubig geworden. Für Vorsatz, wie in § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV voraussetzt, sind das Bewusstsein und der Wille erforderlich, die Abführung der fälligen Beiträge zu unterlassen. Dafür reicht es aber aus, wenn der Schuldner die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten hat, er also seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat. Fahrlässigkeit, auch in den Erscheinungsformen der bewussten oder der groben Fahrlässigkeit, genügt hingegen nicht. Zum Vorsatz muss das Vorliegen des inneren (subjektiven) Tatbestandes festgestellt, d. h. anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles und bezogen auf den betreffenden Beitragsschuldner durch Sachverhaltsaufklärung individuell ermittelt werden. Allgemein geltende Aussagen zum Vorliegen des subjektiven Tatbestandes sind insoweit ausgeschlossen. Es sind vielmehr konkrete Tatsachen festzustellen, die auf ein dem Kläger selbst vorwerfbares oder ihm zurechenbares vorsätzliches Vorenthalten von Beiträgen schließen lassen. Ist eine natürliche Person Beitragsschuldner, wird im Regelfall die Feststellung der Kenntnis von der Beitragspflicht und der Umstand, dass die Beiträge nicht (rechtzeitig) gezahlt wurden, genügen, um gleichermaßen feststellen zu können, dass dieser Beitragsschuldner die Beiträge (zumindest bedingt) vorsätzlich vorenthalten hat. Denn die Rechtspflicht zur Beitragszahlung hat zur Folge, dass das Unterlassen der Zahlung einem aktiven Handeln gleichzustellen ist. Aus einem aktiven Handeln im Bewusstsein, so vorzugehen, folgt aber auch in aller Regel das entsprechende Wollen. „Kenntnis“ im vorstehend beschriebenen Sinne ist das sichere Wissen darum, rechtlich und tatsächlich zur Zahlung der Beiträge verpflichtet zu sein. Solche den Vorsatz indizierende Kenntnis von der Beitragspflicht kann nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 16. Dezember 2015 – B 12 R 11/14 R – juris Rdnr. 64 ff.) regelmäßig angenommen werden, wenn für das gesamte typische Arbeitsentgelt (z. B. bei „Schwarzarbeit“) überhaupt keine Beiträge entrichtet werden; sie liegt auch noch nahe, wenn Beiträge für verbreitete „Nebenleistungen“ zum Arbeitsentgelt nicht gezahlt werden und zwischen steuerrechtlicher und beitragsrechtlicher Behandlung eine bekannte oder ohne Weiteres erkennbare Übereinstimmung besteht. Demgegenüber muss Vorsatz bei wenig verbreiteten Nebenleistungen, bei denen die Steuer- und die Beitragspflicht in komplizierten Vorschriften geregelt und inhaltlich nicht voll deckungsgleich ist, eingehend geprüft und festgestellt werden. Fehler bei der Beitragsentrichtung dürften in diesen Fällen nicht selten nur auf fahrlässiger Rechtsunkenntnis beruhen, zumal wenn es sich um kleine Betriebe handelt, bei denen der Arbeitgeber die Beitragsberechnung ohne Fachpersonal selbst vornimmt. Zum Vorsatz aber gehört auch in diesen Fällen, dass es der Arbeitgeber zumindest für möglich hält, das bestimmte Zuwendungen an die Arbeitnehmer dem Grunde nach beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und, sofern noch nicht geschehen, Beiträge und die Umlage zu zahlen sind. Hingegen braucht die genaue Beitragshöhe nicht vom Vorsatz umfasst zu sein. Bloße Fahrlässigkeit schließt jedoch die Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist aus. Handelt es sich bei dem Beitragsschuldner um eine juristische Person des Privatrechts, kommt es zunächst auf die Kenntnis zumindest eines Mitglieds eines Organs des Klägers von der Beitragspflicht an. Das Wissen eines vertretungsberechtigten Organmitglieds ist als Wissen des Organs anzusehen und damit auch der juristischen Person zuzurechnen (BGHZ 109, 327, 331; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 – IX Z R 227/04 – WM 2006, 194, 195). Darüber hinaus kann jedoch auch die Kenntnis weiterer im Rahmen einer betrieblichen Hierarchie verantwortlicher Personen der betroffenen juristischen Person zuzurechnen sein, nämlich dann, wenn keine Organisationsstrukturen geschaffen wurden, um entsprechende Informationen aufzunehmen und intern weiterzugeben. Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt ist bezüglich der Prüfung, ob vorsätzlich Beiträge vorenthalten wurden, zunächst einmal festzustellen, dass es sich bei dem Sachbezug (sachwerter Vorteil durch verbilligten Wohnraum) schon um eine durchaus verbreitete Nebenleistung („zum Arbeitsentgelt“) handelt. Soweit der Kläger insbesondere bezogen auf die geleisteten Sonntagszuschläge eine Kompliziertheit der Normen hinsichtlich der prozentualen Freibeträge mit der Möglichkeit von Rechtsanwendungsfehlern geltend macht, erscheint dieser Einwand zwar als grundsätzlich nachvollziehbar. Basierend auf der dann aber im weiteren Verlauf des Jahres 2006 festgestellten Steuerpflicht sowohl hinsichtlich sachwerter Vorteile als auch der Sonntagszuschläge hat dem Kläger dann eine Prüfpflicht hinsichtlich der beitragsrechtlichen Konsequenzen oblegen. Zumal der seinerzeitige, kurz vor der Lohnsteuer-Außenprüfung erlassene Bescheid vom 9. März 2006 über die Betriebsprüfung eine ausdrückliche Belehrung dahingehend enthielt, im Falle einer stattfindenden Lohnsteuer-Außenprüfung den dortigen Prüfbericht nach dem Eingang sozialversicherungsrechtlich auszuwerten und sich bei Fragen mit der zuständigen Einigungsstelle in Verbindung zu setzen. Eine solche hinreichende Prüfung bzw. eine abschließende Klärung des beitragsrechtlich relevanten Sachverhaltes hat der Kläger jedoch vorwerfbar unterlassen. Die Erklärung, dass der Bescheid des Finanzamtes damals vom Vorstand Frau D. (als Wirtschaftskauffrau) zur Prüfung vorgelegt worden sei, ob dieser Steuerbescheid auch Auswirkungen in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht habe, und diese Prüfung von ihr auch vorgenommen worden sei mit dem Ergebnis, dass insoweit „keine Gefahr“ gesehen werde, überzeugt nicht. Aus dem Steuerbescheid war ohne Weiteres zu schlussfolgern, dass auch bei einer relativ niedrigen Grundlohnhöhe bei Zahlung eines prozentual sehr hohen Sonntagszuschlages eine Nachveranlagung in steuerlicher Hinsicht eintrat. Somit musste es sich dem Vorstand aufdrängen, dass bei der Steuernachveranlagung aus diesem Grunde die Möglichkeit einer entsprechenden Nachentrichtung auch von Beiträgen zur Sozialversicherung mehr als nahe lag. Die bloße Äußerung von Frau D., dass „keine Gefahr“ gesehen werde, kann dann nicht für eine Überzeugungsbildung ausreichen und der Vorstand war damit nicht von der ihm obliegenden eigenen Prüfungspflicht befreit. Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, was seinerzeit geprüft worden sein soll, wenn aus einer Steuerpflicht grundsätzlich regelmäßig eine Beitragspflicht zu schlussfolgern ist. Zumal es unproblematisch gewesen wäre, sich zu dieser Fragestellung mit der zuständigen Einigungsstelle in Verbindung zu setzen. Ansonsten hätte, wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Kläger selbst vorgetragen, die Klärung der Beitragspflicht als juristische Frage dem Vorstand oblegen. Nach alledem hat der Kläger nach der Lohnsteuer-Außenprüfung einen hinreichenden Anhaltspunkt für eine Beitragsschuld gehabt, seine Zahlungspflicht zumindest für möglich erachtet und damit den Vorenthalt von Beiträgen billigend in Kauf genommen. Aufgrund des Vorliegens von bedingtem Vorsatz der Nichtauswertung des Lohnsteuerhaftungsbescheides ist es auch nicht zu beanstanden, dass ab diesem Zeitpunkt Säumniszuschläge erhoben worden sind, da auch hierhingehend nach der Rechtsprechung des BSG bereits ein bedingter Vorsatz ausreicht (BSG, Urteil vom 26. Januar 2005, B 12 KR 3/04 R). Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. Gründe für eine Revisionszulassung gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 GKG i.V.m. § 197a SGG, da streitgegenständlich ein bezifferter Betrag ist. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger eine nach einer Betriebsprüfung im Jahr 2010 geltend gemachte Nachforderung von Beiträgen zu den Zweigen der Sozialversicherung für die Zeit von Dezember 2002 bis Dezember 2005 einschließlich Säumniszuschlägen zu leisten hat. Die Beklagte hatte bei dem Kläger am 7. März 2006 eine Betriebsprüfung durchgeführt, in deren Folge sie mit Bescheid vom 9. März 2006 eine Nachforderung in Höhe von 830,96 Euro geltend machte mit der Begründung, dass bei einer Urlaubsabgeltung eine unzulässige Beitragsbegrenzung vorgenommen, bei der Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung in zwei Fällen unzutreffende Beitragssätze zugrunde gelegt, bei einigen Arbeitnehmern unzutreffend von einer geringfügigen Beschäftigung ausgegangen und in einigen Fällen die besonderen Vorschriften der Gleitzonenberechnung unzutreffend angewandt worden seien. Betroffen waren seinerzeit die Mitarbeiter Hannelore B., Katrin G. (keine Beitragsberechnung in der Gleitzone), Steffi B., Irina P. (falscher Beitragssatz zur KV), Stefanie K., Matthias D., Almut Z. und Susann B. Gegen Ende des Bescheides hieß es unter der Überschrift „Lohnsteueraußenprüfung“, dass sich nach §§ 14 und 17 SGB IV i. V. m. § 1 ArEV die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitsentgelt grundsätzlich nach dem Steuerrecht richte. Im Prüfzeitraum habe keine Lohnsteueraußenprüfung stattgefunden. Sofern bis zur nächsten Prüfung nach § 28p SGB IV Prüfungen der Finanzverwaltung erfolgten, werde gebeten, die Prüfberichte/Bescheide über diese Prüfungen unmittelbar nach dem Eingang sozialversicherungsrechtlich auszuwerten. Bei Fragen hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Auswertung werde gebeten, sich mit der zuständigen Einzugsstelle in Verbindung zu setzen. In der Zeit vom 30. März bis 10. April 2006 wurde bei dem Kläger dann eine Lohnsteuer-Außenprüfung bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005 durchgeführt und mit Bescheid vom 16. Juni 2006 festgestellt, dass wegen kostengünstiger Überlassung firmeneigener Wohnungen (als steuerpflichtiger Sachbezug) und überzahlter Sonntagszuschläge ein Betrag in Höhe von insgesamt 17.658,02 Euro nachzuversteuern sei. Auf einen Einspruch des Klägers hin verringerte die Finanzverwaltung mit Haftungsbescheid vom 25. Januar 2007 den Haftungsbetrag um 1.814,60 Euro, wobei nunmehr eine Monatskaltmiete von 400 Euro (statt zuvor 450 Euro) in Ansatz gebracht wurde. Mit Schreiben vom 21. Februar 2007 erklärte der Kläger daraufhin das dortige Einspruchsverfahren für erledigt. Nach einer erneuten, in der Zeit vom 11. März bis zum 24. Juni 2010 durchgeführten Betriebsprüfung gemäß § 28p Abs. 1 SGB IV machte die Beklagte mit dem hier streitgegenständlichen, an das Christliche Altenheim ELIM e. V., vertreten durch den Heimleiter, gerichteten Bescheid vom 24. Juni 2010 bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 (zunächst) eine Nachforderung in Höhe von 17.958,69 Euro (einschließlich Säumniszuschlägen) geltend. Im Prüfzeitraum sei die beitragsrechtliche Beurteilung der Arbeitsentgelte sowie sonstiger Zuwendungen nicht immer zutreffend erfolgt. Die Feststellungen des zuständigen Finanzamtes zur Nachversteuerung würden auch beitragsrechtliche Konsequenzen auf dem Gebiet der Sozialversicherung nach sich ziehen. Eine Auswertung des Berichtes der Lohnsteuer-Außenprüfung durch den Kläger habe bisher nicht stattgefunden. Für die unzutreffende Berücksichtigung von Vorteilen aus verbilligter Wohnraumüberlassung sowie von über die Steuer- und folglich auch Beitragsfreiheit hinausgehenden Zuschlägen für Sonntagsarbeit seien Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten. Die Ermittlung der beitragspflichtigen Werte sei dabei arbeitnehmerbezogen erfolgt: Bernd B. – Sonntagszuschlag 2004–2005 Helmut K. – vergünstigte Wohnung 2002-2005 Matthias Z. – vergünstigte Wohnung 2002-2005 Marlies am E. – Sonntagszuschlag 2004-2005 Katrin G. – Sonntagszuschlag 2004-2005 Hannelore M. – Sonntagszuschlag 2004-2005 Renate F. – Sonntagszuschlag 2004-2005 Irina P. – Sonntagszuschlag 2005 Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge verjährten grundsätzlich binnen vier Jahren (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), vorsätzlich vorenthaltene Beiträge aber erst in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Nach der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts (BSG, Urteil vom 21. Juni 1990, 12 RK 13/89) reiche es für die Annahme der 30-jährigen Verjährungsfrist aus, wenn der Beitragsschuldner die Beiträge mit bedingten Vorsatz vorenthalten habe; er also seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen habe. Ein solcher Sachverhalt sei hier gegeben, da der Lohnsteuerhaftungsbescheid steuerrechtlich beachtet, jedoch eine Auswertung in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht oder eine Vorlage zur Auswertung bei der zuständigen Einzugsstelle nicht erfolgt sei. Eine solche Verpflichtung wäre bei der engen Verknüpfung des Beitragsrechts der Sozialversicherung an das Steuerrecht erkennbar gewesen. Unterlasse ein Arbeitgeber eine abschließende Klärung eines gegebenenfalls beitragsrechtlich relevanten Sachverhaltes, handele er nicht nur fahrlässig, sondern nehme bewusst oder zumindest billigend in Kauf, dass Beiträge nicht gezahlt werden. Der Kläger habe über eine eigene Lohn- und Gehaltsabrechnung verfügt bzw. Personal beschäftigt, welches sich überwiegend mit dieser Abrechnung befasse. Somit könnten auch Zeiträume vor dem 1. Januar 2006 von den Beitragsnachforderungen erfasst werden. Der Bescheid anlässlich der Lohnsteuer-Außenprüfung sei am 20. Juli 2006 bestandskräftig geworden, sodass Säumniszuschläge für die Zeit ab dem 1. August 2006 zu berechnen seien. Der am 15. Juli 2010 erhobene Widerspruch wurde dahingehend begründet, dass der Bescheid dem falschen Adressaten gegenüber bekannt gegeben worden sei, da der Kläger nicht durch den Heimleiter vertreten werde. Bezüglich der Ausführungen zur Verjährung sei darauf hinzuweisen, dass gegenüber dem Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid vom 16. Juni 2006 seinerzeit Einspruch eingelegt worden sei. Nach umfassender Prüfung habe das Finanzamt mit Schreiben vom 25. Januar 2007 angefragt, ob der anliegende geänderte Bescheid – mit dem Ansatz einer niedrigeren Monatskaltmiete als ursprünglich angenommen, 400 statt 450 Euro monatlich – nunmehr als endgültig angesehen werden könne, verbunden mit der Anfrage, bis zum 23. Februar 2007 mitzuteilen, ob sich der Einspruch erledigt habe. Dementsprechend sei am 21. Februar 2007 das Einspruchsverfahren als einvernehmlich beendet erklärt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien etwaige sozialversicherungsrechtliche Ansprüche aus dem Jahr 2002 bereits verjährt gewesen. Hinsichtlich eines Vorsatzes für das Eingreifen der 30-jährigen Verjährungsfrist müsse das Vorliegen des inneren (subjektiven) Tatbestandes festgestellt werden. Die Feststellungslast (Beweislast) treffe im Zweifel den Versicherungsträger, der sich auf die für ihn günstige lange Verjährungsfrist berufe. An einer solchen konkreten Feststellung fehle es. Soweit sich die Beklagte hierhingehend auf § 10 Abs. 2 Beitragsverfahrensordnung (BVV) stütze, wonach ein Lohnsteuerhaftungsbescheid zu den prüfrelevanten Unterlagen gehöre und ein Arbeitgeber verpflichtet sei, solche Bescheide im Rahmen einer sozialversicherungsrechtlichen Prüfung vorzulegen, sei diese Vorschrift erst ab dem 1. Juli 2006 gültig, während der Lohnsteuerhaftungsbescheid auf den 16. Juni 2006 datiere. Zunächst dürfe eine derartige Kenntnis von neuen Vorschriften von rechtskundiger Seite vielleicht erwartet werden, jedoch nicht von Angestellten in der Lohnbuchhaltung eines Pflegeheimes. Auch habe der Kläger unvorsätzlich keine Sozialversicherungsbeiträge nachentrichtet, da dessen Sicht einer Lohnsteuerfreiheit in den Jahren 2002 bis 2005 zu einem hohen Prozentsatz korrekt gewesen und nach der Prüfung durch das Finanzamt der Fehler erkannt und der Prozentsatz reduziert und dann eine Lohnsteuerpflicht nach der Änderung wiederum nicht vorgelegen habe. Wenn aufgrund der Kompliziertheit der Normen Rechtsanwendungsfehler o. ä. passieren, dürfe daraus nicht auf ein vorsätzliches Handeln des Klägers geschlossen werden. Auch habe der Kläger nach Rücksprache – aufgrund des lange zurückliegenden Vorgangs falle die Erinnerung dabei nicht so ganz leicht – angegeben, seinerzeit bezogen auf den Zeitraum 2002 bis 2005 eine interne Prüfung vorgenommen zu haben, ob sich aus der Lohnsteuernachforderung in gleicher Weise eine Beitragsforderung ergeben müsse. Man sei seinerzeit zu dem Ergebnis gekommen, dass dies nicht der Falls sein würde, da die damals geltenden Zuschlagsobergrenzen im Bereich der Sozialversicherungspflicht nicht erreicht würden. Diese hätten nach den damaligen Bestimmungen bei maximal 25 Euro beitragsfreie Zuschlagshöhe für den Sonntagszuschlag (maximal 50 Euro Grundlohn) gelegen. Bei den Grundlöhnen der betroffenen Mitarbeiter von maximal 13 Euro habe selbst ein 130-prozentiger Sonntagszuschlag (16,90 Euro) noch innerhalb dieses sozialversicherungsbeitragsfreien maximalen Zuschlagsgrenzwertes von 25 Euro gelegen. Aus diesem Grund habe sich eine Sozialversicherungsbeitragspflicht nicht aufgedrängt. Diese Überlegungen mögen aus heutiger Sicht hinterfragt werden, würden jedoch zum damaligen Zeitpunkt ein vorsätzliches Handeln vollständig ausschließen. Im Übrigen sei im März 2006 ohne Beanstandungen eine Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger durchgeführt worden (Bescheid vom 9. März 2006). Wenn der Kläger daher vorsatzlos die Sozialversicherungsbeiträge nicht entrichtet habe, treffe ihn auch kein Verschulden bei der Nichtabführung der fälligen Beiträge und damit auch kein Säumniszuschlag. Mit erstem (Teilabhilfe-) Bescheid vom 22. Oktober 2010 wurde dem Widerspruch teilweise abgeholfen und noch eine Nachforderung in Höhe von insgesamt 14.383,65 Euro (einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 3.744 Euro) geltend gemacht. Es wurde dabei nunmehr ein ortsüblicher Mietzins in Höhe von 400 Euro monatlich (statt zuvor 450 Euro monatlich) berücksichtigt und der Umstand, dass der Lohnsteuerhaftungsbescheid vom 25. Januar 2007 seit dem 28. Februar 2007 bestandskräftig sei und Säumniszuschläge erst ab dem 1. März 2007 zu erheben seien. Hierauf hat der Kläger entgegnet, dass zumindest auch die für das Jahr 2002 fälligen Beiträge verjährt seien angesichts der formellen Bestandskraft des Verwaltungsaktes im März 2007. Darüber hinaus werde an der Auffassung festgehalten, dass mangels Vorsatz und damit Verjährung der Beitragsnachforderung diese insgesamt nicht durchgesetzt werden könne. Mit weiterem (Teilabhilfe-) Bescheid vom 16. Dezember 2010 ist daraufhin noch eine Nachforderung in Höhe von 13.546,56 Euro (einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 3.528 Euro) geltend gemacht worden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der vorliegend geltenden Fälligkeitsregelung des § 23 Abs. 1 SGB IV der Zeitpunkt der Fälligkeit der 15. des auf die Arbeitsleistung folgende Monat gewesen sei. Insoweit könnten bei einer Betriebsprüfung im Jahr 2007 (Betriebsprüfung gleichgesetzt mit dem Änderungsbescheid des Finanzamtes vom 25. Januar 2007) – bei der die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen festgestellt wird – Beiträge bis einschließlich Dezember 2002 nacherhoben werden, da die Beiträge dieses Monats am 15. Januar 2003 fällig geworden seien. Demnach seien die Beiträge vom 1. Januar bis 30. November 2002 verjährt, sodass die hierhingehende Nachberechnung und Säumniszuschläge zurückgenommen würden. Der darüber hinaus aufrecht erhaltene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ergänzend ausgeführt worden, der Beitragsbescheid sei an Herrn Helmut K. (Heimleiter) zutreffend zugestellt worden, da dieser als Geschäftsführer den Verein Christliche Altenpflege ELIM e. V. vertrete. Hinsichtlich der 30-jährigen Verjährungsfrist habe eine Kenntnis davon bestanden, dass eine Auswertung des Lohnsteuerhaftungsbescheides auch beitragsrechtliche Nachforderungen i. S. der Sozialversicherung begründen könnte und dennoch sei dieser Bescheid weder der Einzugsstelle vorgelegt noch selbst eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vorgenommen worden. Diese Handlungsweise sei als bedingter Vorsatz zu werten. In einem Urteil vom 30. März 2000 – B 12 KR 14/99 R – habe das BSG darüber hinaus festgestellt, dass aufgrund des Vorliegens eines Bescheides der Finanzverwaltung dann ein bedingter Vorsatz i. S. des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV unterstellt werden könne, sofern es sich um ein typisches Arbeitsentgelt bzw. um eine verbreitete Nebenleistung handele, also zwischen der steuer- und beitragsrechtlichen Behandlung eine ohne Weiteres erkennbare Übereinstimmung bestehe. Daneben müsse berücksichtigt werden, ob die Lohn- oder Gehaltsabrechnung von sachkundigem Personal vorgenommen worden sei. Lediglich fahrlässige Rechtsunkenntnis liege auf jeden Fall dann nicht vor, wenn die Löhne und Gehälter von einer Abrechnungsstelle abgerechnet wurden, die dies gewerbsmäßig tue. Dies gelte auch, wenn im Betrieb verantwortliche Mitarbeiter überwiegend mit der Abrechnung von Löhnen und Gehältern befasst seien. Vorsätzlich seien Beiträge auch vorenthalten, wenn der Beitragsschuldner von seiner bereits fällig gewordenen Beitragsschuld erfahre oder er dies erkenne, die Entrichtung der rückständigen Beiträge aber dennoch willentlich unterlasse. Mit Zugang des Berichts des Finanzamtes über die Lohnsteuer-Außenprüfung sei der Kläger bösgläubig im dargestellten Sinne geworden. Auch ein schutzwürdiges Vertrauen aufgrund einer Vorprüfung liege nicht vor. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (u. a. BSG, Urteil vom 29. Juli 2003, B 12 AL 1/02 R) verbiete sich eine „Entlastung“ schon deshalb, weil die Betriebsprüfungspflicht nicht umfassend oder erschöpfend sein könne, sondern sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken dürfe. Eine materielle Bindungswirkung könne sich nur dann ergeben, als eine Versicherungsfreiheit personengebunden für bestimmte Zeiträume durch einen besonderen Verwaltungsakt festgelegt worden sei. Aufgrund des Vorliegens von bedingtem Vorsatz der Nichtauswertung des Lohnsteuerhaftungsbescheides sei es auch zutreffend, dass Säumniszuschläge erhoben würden, da insoweit der Maßstab die zur Prüfung des Vorsatzes entwickelten Kriterien (bedingter Vorsatz) seien. Mit der am 15. April 2011 vor dem Sozialgericht (SG) Schwerin erhobenen Klage ist der Begründungsansatz weiterverfolgt worden, dass die streitgegenständlichen Bescheide dem Vorstand anstelle dem Heimleiter Herrn K. hätten zugestellt werden müssen. Darüber hinaus greife der Bescheid vom 24. Juni 2010 in den bestandskräftigen Bescheid vom 9. März 2006 ein. Dies sei unter Berücksichtigung aktueller Instanzrechtsprechung unzulässig. Zudem gebe das Verhalten des Klägers für die Annahme eines Vorsatzes keinen Ansatz, sodass die kurze Verjährungsfrist von 4 Jahren greife; dies insbesondere auch im Hinblick auf die im März 2006 durchgeführte Betriebsprüfung. Schließlich handele es sich bei der für die Lohnfragen zuständigen Angestellten Frau D. um eine ausgebildete Wirtschaftskauffrau und keine Lohnbuchhalterin. Die Beklagte unterstelle unzulässig Fähigkeiten und Kenntnisse beim Kläger und folgere im Zirkelschluss daraus ein Kennenmüssen von lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen. Eine Wirtschaftskauffrau sei aber keine Lohnbuchhalterin. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 24. Juni 2010 in der Fassung des Bescheides vom 16. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2011 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat entgegnet, dass die Adressierung der Bescheide an den Verein hinreichend bestimmt gewesen sei und die Einlegung der Rechtsmittel erkennen lasse, dass der Kläger seine Betroffenheit durch den Bescheid ohne Schwierigkeiten habe erkennen können. Auch sei kein Vertrauensschutz aus der früheren Betriebsprüfung herzuleiten. Arbeitgeber könnten sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, nur weil ein bestimmter Sachverhalt bei einer vorherigen Betriebsprüfung nicht beanstandet worden sei. Eine materielle Bindungswirkung könne sich nur dann ergeben, sofern eine Versicherungspflicht oder -freiheit personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgelegt worden sei. Demgegenüber hat der Kläger entgegnet, dass die Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) München in konsequenter Anwendung des Verwaltungsverfahrens (Bestandskraft Bescheid, Rücknahme Bescheid u. a.) ergangen sei, während sich das BSG insbesondere auf die Vorsatz-/Verjährungsfrage konzentriert habe und auf die Frage der Bestandskraft der Bescheide nicht näher eingehe. Mit Urteil vom 6. August 2013 hat das SG den Bescheid vom 24. Juli 2010 in der Gestalt des Bescheides vom 16. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2011 aufgehoben und zur Begründung zusammengefasst ausgeführt, dass eine weitere Beitragsnachforderung nur möglich sei, sofern der Bescheid vom 9. März 2006 zurückgenommen werden könne, bei dem es sich um einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt handele. Die rechtswidrige Begünstigung ergebe sich daraus, dass zur Überzeugung des Gerichtes die Bescheide korrekt zugestellt worden seien und der Kläger spätestens mit Bestandskraft des Bescheides vom 21. Februar 2007 als Abschluss der Lohnsteuer-Außenprüfung billigend in Kauf genommen habe, fällige Beiträge nicht gezahlt zu haben. Somit greife die Verjährungsfrist von 30 Jahren und nicht die kurze Verjährungsfrist von 4 Jahren beginnend mit der Bestandskraft des Lohnsteuer-Außenprüfungsbescheides. Jedoch sei eine Rücknahme des Bescheides vom 9. März 2006 mit Wirkung für die Vergangenheit nicht möglich, da die Voraussetzungen für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X) nicht vorliegen würden. Nicht zu folgen vermöge das Gericht der Argumentation, dass es sich bei Betriebsprüfungen um Verwaltungsakte besonderer Art handele, da diese nur stichprobenartig erfolgten. Aus einer vorhergehenden Betriebsprüfung resultiere ein schutzwürdiges Vertrauen. Gegen das ihr am 29. August 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20. September 2013 Berufung vor dem LSG Mecklenburg-Vorpommern erhoben. Es sei von einer fehlerhaft vorgenommenen Anwendung höchstrichterlicher Entscheidungen durch das SG auszugehen, die zur Frage des Bestandsschutzes aus Betriebsprüfungen ergangen seien. In der Beitragsüberwachungsverordnung (§ 6 Abs. 1 BÜV) sei ausdrücklich eine Rechtsgrundlage für eine Stichprobenprüfung geschaffen worden. Und das BSG habe in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Prüfbehörden bei Arbeitgeberprüfungen nach § 28p SGB IV selbst in kleineren Betrieben zu einer vollständigen Überprüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Versicherten nicht verpflichtet seien. Dies gelte gleichermaßen für eine beitragsrechtliche Beurteilung von Arbeitsentgelten. Das BSG habe es stets abgelehnt, das Vertrauen des Beitragsschuldners in die Nichtbeanstandung unterbliebener Beitragszahlungen bei Betriebsprüfungen zu schützen. Insofern bedürfe es nicht der Rücknahme eines bereits bestandskräftig gewordenen Prüfbescheides, da dieser bezogen auf den beanstandeten Sachverhalt keine materielle Bindungswirkung entfalle. Dies sei auch im vorliegenden Streitfall nicht gegeben, da in der Prüfmitteilung vom 9. März 2006 keine konkreten personenbezogenen Feststellungen per Bescheid getroffen worden seien. Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens hat die Beklagte noch auf eine Entscheidung des BSG vom 18. November 2015 – B 12 R 7/14 R – verwiesen, wonach eine Rücknahme des Bescheides vom 9. März 2006 nicht notwendig sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 6. August 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die erstinstanzliche Entscheidung sei zutreffend, da die Anwendung des § 45 SGB X stringent und folgerichtig sei. Die Prüfgegenstände der durchgeführten Betriebsprüfungen beim Kläger seien in den Jahren 2006 und 2010 identisch gewesen. Daher sei die der Neuverbescheidung entgegenstehende Bestandskraft des vorangegangenen Prüfbescheides zunächst durch Rücknahme aufzuheben. Das BSG sollte Gelegenheit bekommen, diese Frage abschließend i. S. des Klägers zu klären. Zudem habe ein Schwerpunkt der Argumentation des Klägers auf fehlendem Vorsatz und Verjährung gelegen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13. Juni 2019 ist der Klägerbevollmächtigte, welcher seinerzeit Vorstandsmitglied war und noch ist, ergänzend angehört worden. Insoweit wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.