OffeneUrteileSuche
Urteil

B 12 KR 7/14 R

BSG, Entscheidung vom

6mal zitiert
1Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Bezug eines Gründungszuschusses nach § 57 SGB III bildet der 1/60 der monatlichen Bezugsgröße eine Mindestbemessungsgrundlage für die kalendertäglichen Einnahmen freiwillig Versicherter, nicht jedoch einen zwingenden Fixbetrag. • Die Beitragsbemessung freiwillig Krankenversicherter hat die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (§ 240 Abs.1, Abs.4 SGB V); darüber hinausgehende tatsächliche Einnahmen sind zu berücksichtigen, soweit die Vorschrift nur eine Untergrenze festlegt. • Soweit Beitragsbescheide nach Klageerhebung durch neue Bescheide geändert werden, sind diese geänderten Bescheide Gegenstand des Verfahrens (§ 96 Abs.1 SGG). • Bei Unklarheiten über datumsgleiche Bescheide muss das Berufungsgericht den Sachverhalt aufklären; das Revisionsgericht verweist zurück, wenn abschließende Feststellungen nicht möglich sind.
Entscheidungsgründe
Gründungszuschuss: 1/60 der Bezugsgröße als Mindestbemessung, nicht als Fixbetrag • Bei Bezug eines Gründungszuschusses nach § 57 SGB III bildet der 1/60 der monatlichen Bezugsgröße eine Mindestbemessungsgrundlage für die kalendertäglichen Einnahmen freiwillig Versicherter, nicht jedoch einen zwingenden Fixbetrag. • Die Beitragsbemessung freiwillig Krankenversicherter hat die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (§ 240 Abs.1, Abs.4 SGB V); darüber hinausgehende tatsächliche Einnahmen sind zu berücksichtigen, soweit die Vorschrift nur eine Untergrenze festlegt. • Soweit Beitragsbescheide nach Klageerhebung durch neue Bescheide geändert werden, sind diese geänderten Bescheide Gegenstand des Verfahrens (§ 96 Abs.1 SGG). • Bei Unklarheiten über datumsgleiche Bescheide muss das Berufungsgericht den Sachverhalt aufklären; das Revisionsgericht verweist zurück, wenn abschließende Feststellungen nicht möglich sind. Der Kläger, selbstständiger Handelsvertreter, bezog ab Mai 2007 einen monatlichen Gründungszuschuss der BA (zunächst 1621,50 €, ab Dezember 2007 reduziert auf 300 €). Er war freiwillig krankenversichert. Die Krankenkasse (Beklagte) setzte Beiträge für GKV und Pflegeversicherung aufgrund von Einkommensteuerbescheiden 2007/2008 und eigener Berechnung neu fest und berücksichtigte dabei Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Kapitalerträge und den Gründungszuschuss abzüglich 300 € Freibetrag. Der Kläger focht die Festsetzungen an und verlangte, für die Zeit des Gründungszuschusses dürfe nur der 1/60 der monatlichen Bezugsgröße als Bemessungsgrundlage gelten. Das SG wies die Klage ab, das LSG bestätigte dies insgesamt, behandelte aber Fragen zu Änderungen für das Jahr 2009 als unzulässig. Mit Revision rügt der Kläger Verletzung von § 240 Abs.4 S.2 SGB V und Verfahrensfehler. Im Revisionsverfahren traten Unklarheiten über datumsgleiche Bescheide der Beklagten für 2009 auf, die weitere Aufklärung erforderten. • Rechtliche Ausgangslage: Für freiwillig Versicherte gilt nach der bis 31.12.2008 anzuwendenden Regelung des § 240 SGB V, dass die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt (§ 240 Abs.1 S.2). Für Selbständige sieht § 240 Abs.4 S.2 verschiedene kalendertägliche Mindestbemessungen vor (30., 40. und 60. Teil der Bezugsgröße). • Auslegung § 240 Abs.4 S.2 SGB V: Wortlaut allein ist nicht eindeutig, daher sind Systematik und Gesetzesmaterialien heranzuziehen. Die Vorschrift legt für Gründungszuschussbezieher einen Mindestbeitrag (1/60 der Bezugsgröße) fest; sie entbindet nicht davon, tatsächlich höhere Einnahmen bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt zu lassen. • Systematische Gründe: § 240 Abs.1 S.2 verlangt Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Eine Ausnahmeregelung, die tatsächliche Einnahmen vollständig außer Betracht lässt, bedürfte einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage, die hier fehlt. • Gesetzesmaterialien: Entstehungsgeschichte und parlamentarische Materialien zeigen, dass der Gesetzgeber einen Mindestbeitrag schaffen wollte, um Gründer zu entlasten; dies bezweckt jedoch nicht die Festschreibung eines pauschalen Fixbetrags unabhängig von tatsächlichen Einnahmen. • Rechtsprechung: Frühere Entscheidungen des BSG zur Behandlung von Gründungszuschüssen stehen einer solchen Auslegung nicht entgegen; die vorgesehene Privilegierung besteht bereits in der Einführung einer Untergrenze. • Anwendung auf den Streitfall: Die Beklagte durfte bei der Beitragsfestsetzung für 1.5.2007–14.6.2008 tatsächliche Arbeitseinkünfte, Kapitalerträge und den um 300 € gekürzten Gründungszuschuss, soweit er über 1/60 der Bezugsgröße lag, berücksichtigen; die konkrete Berechnung gab der Kläger nicht substantiiert zu beanstanden. • Verfahrensstand Quartal I/2009: Die Bescheide für 2009 wurden datumsgleich geändert; das LSG hat Unklarheiten nicht ausreichend aufgeklärt. Wegen der unklaren Aktenlage und möglicher Aufhebungen oder Entwürfe der Bescheide ist das Revisionsgericht zur Zurückverweisung verpflichtet, damit das LSG die tatsächlichen Bescheide und ihre Rechtswirkungen klärt. Die Revision des Klägers wird überwiegend zurückgewiesen: Für den Zeitraum 1.5.2007 bis 14.6.2008 sind die Beitragsfestsetzungen der Beklagten rechtmäßig, weil § 240 Abs.4 S.2 SGB V den 1/60 der monatlichen Bezugsgröße als Mindestbemessung festlegt, aber nicht als absoluten Fixbetrag, so dass darüber hinausgehende tatsächliche Einnahmen bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind. Hinsichtlich des Quartals I/2009 ist das Berufungsurteil teilweise aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische Landessozialgericht zurückzuverweisen, weil die datumsgleichen Bescheide und ihre tatsächliche Bedeutung nicht hinreichend geklärt sind. Die Beklagte durfte auch die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung entsprechend § 57 Abs.4 S.1 SGB XI anpassen. Die abschließende Entscheidung über Kosten bleibt dem LSG vorbehalten. Insgesamt kann der Kläger insofern nicht obsiegen, als er eine pauschale Beschränkung der Bemessungsgrundlage auf den 1/60 der Bezugsgröße für die streitigen Monate verlangt hatte; für 2009 bedarf es weiterer Aufklärung und Entscheidung durch das Berufungsgericht.