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Beschluss

L 10 AS 77/25 B ER

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2025:0722.L10AS77.25B.ER.00
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Leitsätze
Zur Darlehensbewilligung nach § 22 Abs 8 SGB II trotz unangemessen hoher Kosten der Unterkunft laut Richtlinie. (Rn.29)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Darlehensbewilligung nach § 22 Abs 8 SGB II trotz unangemessen hoher Kosten der Unterkunft laut Richtlinie. (Rn.29) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. I. Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die vorläufige Ge-währung eines Darlehens zur Begleichung von Mietschulden als Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Die 19XX geborene Antragstellerin serbischer Nationalität mit unbefristetem Aufenthaltstitel erhielt zunächst ab Mai 2024 Leistungen der Grundsicherung vom Antragsgegner unter Anrechnung von Krankengeld. Zudem wurde Arbeitslosengeld I beantragt und zuletzt mit Bescheid vom 3. September 2024 für den Zeitraum 15. Juli 2024 bis 6. Mai 2025 kalendertäglich 31,10 Euro bewilligt. Es erfolgt eine Nachzahlung in Höhe von 1.430,60 Euro hierauf im September 2024 und die laufende Zahlung ab 1. September 2024. Der Antragsgegner hob darauf die Leistungsbewilligung ab Oktober 2024 auf und lehnte auch die Weiterzahlung mit Bescheid vom 26. September 2024 ab November bis einschließlich Februar 2025 ab, denn zu dem Alg I-Bezug wurde durch Bescheid vom 2. Januar 2025 Wohngeld bewilligt für November 2024 bis April 2025 in Höhe von zuletzt 238 Euro. Auch der Neuantrag vom März 2025 wurde für die Monate März und April 2025 aufgrund dieser Einkommenslage mit Bescheid vom 15. April 2025 abgelehnt. Mit Bescheid vom 17. April 2025 wurden ab Mai 2025 wieder Leistungen unter Anrechnung des Restanspruchs auf Alg I bewilligt. Die Antragstellrein ist wohnhaft in der X-Str. X in A-Stadt auf 45,96 qm für 321,72 Euro Grundmiete zzgl. 75 Euro Nebenkosten und 70 Euro Heizkosten. Die Warmwasseraufbereitung erfolgt dezentral. Eine Mietkaution von 650 Euro war zu zahlen. Die Antragstellerin beantragte im Januar 2025 die Gewährung eines Darlehens auf Mietschulden, da sie die November- und Dezembermiete nicht habe zahlen können. Beigefügt wurde eine fristlose Kündigung durch den Vermieter mit Androhung der Räumungsklage. Laut telefonischer Nachfrage dort, war die Antragstellerin mit 2 Monatsmieten in Höhe von 941,44 Euro und 500 Euro Kautionszahlung in Verzug. Eine Ratenzahlung werde nicht akzeptiert. Die Mieterin habe die laufende Zahlung der Miete zugesichert. Der Antragsgegner hat den Antrag am 15. April 2025 abgelehnt. Sie stehe nicht im laufenden Leistungsbezug, die Bruttokaltmiete sei zudem unangemessen und der Mietrückstand beruhe auf ihrem Verhalten, da sie laufende Einnahmen und Nachzahlungen nicht zur Deckung verwendet habe. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 24. April 2025 Widerspruch. Bereits am 15.04.2025 hat die Antragstellerin das vorliegende Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eingeleitet (zunächst auch in Bezug auf die Antragstellung einer vorrangigen Rentenleistung, was sich später erledigt hat). Ihr drohe der Verlust der Wohnung. Der Antragsgegner berücksichtige nicht, dass sie die weitere Miete gezahlt habe. Die Entstehung der Mietschulden beruhe zudem auf den vorherigen Ablehnungen des JC. Die Karenzzeit sei zu berücksichtigen. Die Antragstellerin hat insoweit beantragt: Das Jobcenter wird verpflichtet, die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses und die drohende Räumungsklage unverzüglich als existenzbedrohende Notlage im Sinne von § 21 Abs. 8 SGB II zu berücksichtigen und notwendige Leistungen zur Sicherung der Unterkunft zu gewähren. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Hinsichtlich der Übernahme der Mietschulden hat der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheides vom 15.04.2025 ergänzend geltend gemacht, dass die Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II ausscheide, weil die Bürgergeldanträge mit Bescheid vom 26.09.2024 für den Zeitraum November 2024 bis Februar 2025 und mit Bescheid vom 15.03.2025 für den Zeitraum März bis April 2025 wegen übersteigenden Einkommens abgelehnt worden seien. Voraussetzung nach § 22 Abs. 8 SGB II sei jedoch, dass ein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung bestehe. Die Vorsitzende hat am 28. April 2025 telefonisch Auskunft bei der Vermieterin Fa. X mbH vertreten durch die Y GmbH, Zweigstelle A-Stadt, eingeholt, die mitteilte, dass der Mietrückstand aktuell noch 933,44 € (Monatsmieten Dezember 2024 und Januar 2025) betrage. Hinzu kommen Kosten und Gebühren für Rücklastschriften und Mahnungen in Höhe von insgesamt 25,80 €. Insgesamt bestehe eine Forderung in Höhe von 959,24 €. Das Sozialgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 29. April 2025 stattgegeben. Ausgehend von den Grundsätzen des § 86b Abs. 2 SGG lägen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Gewährung des Darlehens für Mietschulden vor, denn die Antragstellerin habe bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 SGB II. Gem. § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II können, sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen gem. § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Gem. § 22 Abs. 8 S. 3 SGB II ist Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist einzusetzen. Geldleistungen sollen gem. § 22 Abs. 8 S. 4 SGB II als Darlehen erbracht werden. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Zwar weise der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass eine Übernahme der Mietschulden bislang schon wegen des fehlenden Leistungsbezuges und damit fehlender Erbringung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II nicht in Betracht kam. Der Antragsgegner habe in seinem Ablehnungsbescheid vom 15. April 2025 zudem auch zu Recht ausgeführt, dass der Umstand, dass trotz bedarfsdeckenden Einkommens aus Arbeitslosengeld und Wohngeld die Miete nicht gezahlt wurde, zu berücksichtigen ist. Denn Sinn und Zweck der Regelung in § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II sei es, den Personenkreis, der über hinreichendes Einkommen zur Zahlung der laufenden Miete verfügt, von Ansprüchen nach § 22 Abs. 8 SGB II auszuschließen. Allerdings sei vorliegend die Änderung der Verhältnisse zu beachten, denn der Antragsgegner hat der Antragstellerin ab 01. Mai 2025 Bürgergeld auch für den Bedarf für Unterkunft und Heizung bewilligt. Die Leistungen werden spätestens am letzten Tag des Vormonats im Voraus gezahlt und somit nunmehr im Sinne des § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II erbracht. Die Übernahme der Mietschulden sei vorliegend insbesondere auch vor dem Hintergrund der nach Aktenlage offenkundig bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen der Antragstellerin gerechtfertigt und notwendig, um die drohende Wohnungslosigkeit abzuwenden, denn der Mietvertrag wurde bereits im Januar 2025 durch die Vermieterin fristlos gekündigt, im Februar 2025 erfolgte zudem bereits die Androhung der Räumungsklage. Die Gefahr des Entstehens weiterer Mietrückstände besteht nicht, denn die fortlaufende Mietzahlung ist ab Mai durch die Leistungsgewährung des Antragsgegners gesichert. Die Antragstellerin sei nach Aktenlage vermögenslos. Die Leistungen seien gem. § 22 Abs. 8 S. 4 SGB II als Darlehen zu gewähren, denn weder habe der Antragsgegner durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln an der Entstehung der Mietschulden mitgewirkt noch sind andere Anhaltspunkte für das Vorliegen eine atypischen Falls ersichtlich. Die Vorwegnahme der Hauptsache durch die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ausnahmsweise ausgesprochene unbedingte Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistungsgewährung sei durch den nunmehr offensichtlich nach § 22 Abs. 8 SGB II bestehenden Anspruch begründet. Die durch die Leistungsbewilligung vom 17. April 2025 bedingte Änderung der Verhältnisse mache den Vorbehalt der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 15. April 2025 ebenso entbehrlich wie einen erneuten Antrag auf Gewährung eines Darlehens beim Antragsgegner. Denn auch der Antragsgegner hätte die Änderung der Verhältnisses zu Gunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen. Die Bewilligung des Darlehens zur Begleichung der Mietrückstände sei gem. § 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II sie erforderlich, da nach Mietkündigung und Räumungsandrohung die Wohnungslosigkeit drohe. Zudem sei die Sicherung der Wohnung unter Berücksichtigung der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen der Antragstellerin notwendig und gerechtfertigt. Durch Bewilligung der laufenden Miete ab Mai bestehe die Gefahr weiterer Mietrückstände nicht. Hiergegen hat der Antragsgegner am 30. April 2025 Beschwerde eingelegt. Zugleich wurde die Aussetzung beantragt, was durch Beschluss des Senats vom 20. Juni 2025 abgelehnt wurde. Zur Begründung trägt der Antragsgegner vor, dass die Entscheidung des Sozialgerichts gegen höchstrichterliche Rechtsprechung verstoße. Eine Bewilligung von Leistungen nach dem § 22 Abs. 8 SGB II komme nur in Betracht, wenn die Unterkunft abstrakt angemessen ist und eine angemessene Wohnung nicht konkret anmietbar wäre (Bezugnahme auf BSG vom 17. Juni 2010, B 14 AS 58/09 R). Die Bruttokaltmiete der Antragstellerin für die bewohnte Wohnung würden 22,72 Euro über der angemessenen Miete laut Richtlinie des Antragsgegners liegen. Angemessener Wohnraum sei laut Internetrecherche verfügbar. Zudem habe sie die Mietrückstände durch eigenes Verhalten verschuldet. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss vom 29. April 2025 aufzuheben und den Antrag abzulehnen. Die Antragstellerin hat nicht ergänzend Stellung genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Gemäß § 86 b Absatz 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz können einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sein, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen gem. § 86 b Absatz 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 29 Absatz 2 ZPO. Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet gibt es in der Regel kein schutzwürdiges Recht. Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich zulässig und begründet, vermindern sich die Anforderungen eines Anordnungsgrundes, so dass dem Antrag in der Regel stattzugeben ist. Drohen dem Rechtsuchenden ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, so dürfen sich die Fachgerichte nur dann an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren, wenn sie die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.07.2020 – 1 BvR 932/20). Eine solche abschließende Prüfung kommt allerdings nur in Betracht, wenn eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren möglich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.11.2018 - 2 BvR 80/18 Rn. 8). Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist eine Folgenabwägung durchzuführen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.03.2019 - 1 BvR 169/19 Rn. 15 m.w.N.; st. Rspr.). Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 SGB II liegen vor. Die Antragstellerin steht nunmehr im laufenden Bezug von Bedarfen für Unterkunft und Heizung und die diesbezügliche Antragstellung bei Geltendmachung des Darlehens genügt. Es droht aufgrund der ernsthaften Kündigung mit Entwurf der Räumungsklage eine Wohnungslosigkeit gem. § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 13. Juli 2022 – B 7/14 AS 52/21 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 122), so dass Ermessen nicht auszuüben ist. Die Übernahme der Mietschulden als Darlehen ist auch notwendig und gerechtfertigt. Die Antragstellerin zahlte die weiteren Mieten vor dem laufenden Bezug, so dass ein eigenes ernsthaftes Bemühen um die Fortsetzung des Mietverhältnisses gegeben ist. Nur unwirtschaftliches oder unvernünftiges Verhalten im Vorhinein schließt den Darlehensanspruch nicht aus (vgl. Piepenstock/Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 22 (Stand: 21.03.2025), Rn. 279). Soweit sich der Antragsgegner auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17. Juni 2010, Az. B 14 AS 558/09 R bezieht, ist darauf zu verweisen, dass die Entscheidung grundsätzlich einen abstrakt angemessenen Wohnraum voraussetzt, Ausnahmen von diesem Grundsatz aber nicht ausschließt. Ausnahmen in diesem Sinne wurden von der Rechtsprechung bereits anerkannt für Fälle, in denen der Leistungsberechtigte den Differenzbetrag zwischen der tatsächlichen Miete und der angemessenen Miete aus seinem Erwerbseinkommen oder der Regelleistung aufbringen kann (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 05.02.2009 - L 26 B 2388/08 AS ER) und in denen der Leistungsberechtigte erst seit Kurzem Leistungen nach dem SGB II bezog und die unangemessene Miete vom Jobcenter innerhalb der sechsmonatigen Übergangsfrist des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II a.F. noch vollständig übernommen wurde (LSG Celle-Bremen, Beschl. v. 26.10.2206 - L 9 AS 529/06 ER). Entsprechendes ist hier gegeben. Die Antragstellerin bezieht noch Leistungen innerhalb der Karenzzeit des § 22 Abs. 2 SGB II. Aus diesem Grund war sie nie auf eine Unangemessenheit ihrer Wohnkosten hingewiesen worden. Das LSG Berlin-Brandenburg hat in einem ähnlichen Fall (Beschluss vom 19. Juni 2023, Az. L 18 AS 512/23 B ER) ein Darlehen bewilligt, da der Leistungsträger, der für einen letztlich nicht absehbaren Zeitraum auch weiterhin Leistungen für unangemessene Kosten der Unterkunft und Heizung schuldet, dem Hilfebedürftigen nicht entgegenhalten kann, dass die Schuldenübernahme (unangemessener) Kosten der Unterkunft und Heizung nicht geeignet ist, die Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 8 SGB II zu sichern. Dies gilt hier umso mehr, als der Antragsgegner zunächst eine Entscheidung nach § 22 Abs. 1 letzter Satz SGB II über die Aufforderung zur Kostensenkung aus dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit zu treffen hätte. Aufgrund der geringen Abweichung von dem Angemessenheitswert der Richtlinie erscheint dessen Ergebnis im vorliegenden Fall durchaus fraglich. Schließlich ist die Bruttokaltmiete unterhalb des Wertes der Wohngeldtabelle zzgl. 10% (448,80 Euro). Die angenommene abstrakte Unangemessenheit basiert allein auf Werten der Richtlinie des Antragsgegners, die seit dem 1. September 2021 unverändert gelten. Diese Werte wurden nicht in der höchstrichterlich geforderten Frequenz überarbeitet, so dass auch Zweifel bestehen, ob sie in dieser Form zugrunde gelegt werden können. Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 193 SGG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.