Urteil
L 1 KA 3/15
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Nach § 45 Abs. 2 S. 1 BMV-Ä bzw. nach § 34 Abs. 4 S. 2 EKV-Ä hat die Kassenärztliche Vereinigung die Befugnis, die von Vertragsärzten eingereichten Abrechnungen rechnerisch und gebührenordnungsgemäß zu prüfen und richtig zu stellen.(Rn.143)
2. Nach § 32 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV hat der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben.(Rn.149)
3. Ein die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllender Arzt kann nicht unter Berufung auf seinen formell-rechtlichen Status ärztliche Leistungen erbringen und abrechnen. Dies ist u. a. der Fall, wenn er sich die vertragsärztliche Zulassung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erschlichen hat.(Rn.163)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 17. September 2014 abgeändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 24. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. März 2010 wird insoweit aufgehoben, als hierin eine sachlich-rechnerische Richtigstellung der Honorarbescheide für die Quartale III/1992 bis II/1996 vorgenommen wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.
Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Vorverfahren werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 45 Abs. 2 S. 1 BMV-Ä bzw. nach § 34 Abs. 4 S. 2 EKV-Ä hat die Kassenärztliche Vereinigung die Befugnis, die von Vertragsärzten eingereichten Abrechnungen rechnerisch und gebührenordnungsgemäß zu prüfen und richtig zu stellen.(Rn.143) 2. Nach § 32 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV hat der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben.(Rn.149) 3. Ein die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllender Arzt kann nicht unter Berufung auf seinen formell-rechtlichen Status ärztliche Leistungen erbringen und abrechnen. Dies ist u. a. der Fall, wenn er sich die vertragsärztliche Zulassung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erschlichen hat.(Rn.163) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 17. September 2014 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 24. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. März 2010 wird insoweit aufgehoben, als hierin eine sachlich-rechnerische Richtigstellung der Honorarbescheide für die Quartale III/1992 bis II/1996 vorgenommen wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Vorverfahren werden der Beklagten auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und teilweise begründet. Der angefochtene Bescheid vom 24. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2010 ist (nur) insoweit rechtmäßig, als von der Klägerin im Wege sachlich-rechnerischer Richtigstellung eine Rückforderung der gezahlten Honorare bezogen auf die Quartale III/1996 bis II/1999 geltend gemacht wird. 1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Zwar hat die Beklagte die Klägerin vor Erlass des Richtigstellungsbescheids vom 24. März 2004 nicht – wie erforderlich (§ 24 Abs. 1 SGB X) – angehört. Dieser Verfahrensmangel führt an sich zur Aufhebung des Bescheids (§ 42 S. 2 SGB X), ist hier aber unbeachtlich, weil die Anhörung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wirksam nachgeholt worden ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 iVm Abs. 2 SGB X). Die Heilung eines Anhörungsmangels kann während des Widerspruchsverfahrens erfolgen, wenn dem Betroffenen hinreichende Gelegenheit gegeben wird, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (BSG, Urteil vom 24. Oktober 2018 – B 6 KA 34/17 R –, juris Rz. 20). Das war hier der Fall. Die Beklagte hatte der Klägerin im Ausgangsbescheid alle entscheidungserheblichen Haupttatsachen mitgeteilt, sodass diese im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ausreichend Gelegenheit hatte, vor einer abschließenden Verwaltungsentscheidung hierzu sachgerecht Stellung zu nehmen. 2. Der Richtigstellungsbescheid der Beklagten ist auch materiell rechtmäßig, soweit er die Quartale III/1996 bis II/1999 betrifft; im Übrigen ist der Bescheid rechtswidrig. a) Rechtsgrundlage der aufgrund sachlich-rechnerischer Richtigstellung erfolgten Aufhebung der Honorarbewilligungen für die Quartale III/1992 bis II/1999 sind hier noch § 45 Abs. 2 Satz 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte bzw. § 34 Abs. 4 Satz 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (EKV-Ä) (für Zeiträume ab 1. Januar 2004 vgl nunmehr § 106a SGB V idF des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14. November 2003, BGBl I 2190). Nach diesen im Wesentlichen gleichlautenden Vorschriften hat die KÄV von Amts wegen oder auf Antrag einer Krankenkasse die Befugnis, die von Vertragsärzten eingereichten Abrechnungen rechnerisch und gebührenordnungsmäßig zu prüfen und nötigenfalls richtig zu stellen (stRspr, vgl BSG, Urteil vom 23. Juni 2010 – B 6 KA 7/09 R –, juris Rz 24). Dies kann auch im Wege nachgehender Richtigstellung erfolgen (stRspr, vgl BSG a.a.O.). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich weiter, dass der Vertragsarzt das Honorar, das ihm nach sachlich-rechnerischer Abrechnungskorrektur nicht mehr zusteht, erstatten muss (BSG a. a. O.). Die Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen des Vertrags(zahn)arztes zielt auf die Feststellung, ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts - mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebots -, erbracht und abgerechnet worden sind (BSG a. a. O. Rz. 26). Die Befugnis zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Honorarforderung auf bundesmantelvertraglicher Rechtsgrundlage besteht danach nicht nur im Falle rechnerischer und gebührenordnungsmäßiger Fehler, sondern erfasst auch Fallgestaltungen, in denen der Vertragsarzt Leistungen unter Verstoß gegen Vorschriften über formale oder inhaltliche Voraussetzungen der Leistungserbringung durchgeführt und abgerechnet hat (BSG a. a. O. Rz. 27). Den auf pflichtwidriger Verhaltensweise beruhenden Honoraranteil darf die KÄV sachlich-rechnerisch richtigstellen und insoweit bereits ausgezahltes Honorar zurückfordern (BSG a. a. O. Rz. 28). b) Die Beklagte war berechtigt, eine Honorarrückforderung statt gegenüber der Gemeinschaftspraxis gegenüber der Klägerin geltend zu machen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide, die Quartale betreffen, in denen eine Praxis als Gemeinschaftspraxis geführt wurde, nicht an die Gemeinschaftspraxis, sondern nur an einen der Partner gerichtet werden (BSG, Urteil vom 23. Juni 2010 – B 6 KA 7/09 R –, juris Rz 30). Die Partner einer Gemeinschaftspraxis können jeder für sich in Anspruch genommen werden (BSG a. a. O.). c) Die Voraussetzungen für eine sachlich-rechnerische Richtigstellung sind erfüllt. Die Klägerin war im Streitzeitraum nicht in freier Praxis im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV tätig. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV hat der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Eine solche Tätigkeit wird durch die Merkmale individuelle Unabhängigkeit und Tragung des wirtschaftlichen Risikos konkretisiert (BSG a. a. O. Rz. 37; BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 – B 6 KA 19/15 R –, juris Rz. 19). Die vertragsärztliche Tätigkeit muss in beruflicher und persönlicher Selbstständigkeit gesichert sein; erhebliche Einflussnahmen Dritter müssen ausgeschlossen sein; insbesondere darf nicht in Wahrheit ein verstecktes Angestelltenverhältnis vorliegen. Zur erforderlichen eigenverantwortlichen Gestaltung ärztlicher Tätigkeit gehört es, dass der Arzt ein wirtschaftliches Risiko trägt, insoweit es maßgebend von seiner Arbeitskraft abhängen muss, in welchem Umfang seine freiberufliche Tätigkeit Einkünfte erbringt. Zudem muss der Arzt die Befugnis haben, den medizinischen Auftrag nach eigenem Ermessen zu gestalten sowie über die räumlichen und sächlichen Mittel, ggf auch über den Einsatz von Hilfspersonal zu disponieren oder jedenfalls an der Disposition mitzuwirken (BSG Urteil vom 23. Juni 2010 – B 6 KA 7/09 R –, juris Rz. 38). Somit beinhaltet die Tätigkeit in „freier Praxis“ zum einen eine wirtschaftliche Komponente – die Tragung des wirtschaftlichen Risikos wie auch eine Beteiligung an den wirtschaftlichen Erfolgen der Praxis – und zum anderen eine ausreichende Handlungsfreiheit in beruflicher und persönlicher Hinsicht (BSG a. a. O. Rz. 39). Für das Maß an Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit, das einem Arzt bei der von ihm bei seinem Antrag auf Zulassung geplanten und dann ausgeübten vertragsärztlichen Tätigkeit verbleibt, können zivilrechtliche Vereinbarungen, die er bezogen auf die Arztpraxis getroffen hat, Bedeutung haben. Dies gilt nicht nur für Gemeinschaftspraxen, sondern auch in anderen Fällen, etwa dann, wenn einem Arzt die Praxisräume und -ausstattung von einem anderen zur Verfügung gestellt werden und dieser sich erhebliche Einflussmöglichkeiten auf die Praxisausstattung und den Praxisbetrieb vorbehält. In solchen Fällen ist es Aufgabe der Zulassungsgremien, aber ggf auch der Sozialgerichte und der KÄVen, die zivilrechtlichen Verhältnisse in die Überprüfung einzubeziehen (BSG a. a. O. Rz. 40). Die dargestellten Voraussetzungen einer Tätigkeit in freier Praxis waren im Falle der Klägerin nicht gegeben. Die Klägerin hat kein wirtschaftliches Risiko getragen und war auch nicht am unternehmerischen Erfolg der Praxis beteiligt. Insoweit nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Vermeidung von Wiederholungen auf die insoweit zutreffende Begründung des SG im angefochtenen Urteil Bezug. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin persönlich für Löhne und Gehälter sowie Verbindlichkeiten aus Miet- und Leasingverträgen gehaftet hat. Die diesbezüglichen Ausgaben waren von den Praxiseinnahmen zu bestreiten, für eine Unterdeckung ihrer Praxis hat die Klägerin – wie sie selbst einräumt – zu keiner Zeit aufkommen müssen. Die im vorliegenden Verfahren streitigen Honorarrückforderungen sind kein Ausdruck eines von der Klägerin zu tragenden wirtschaftlichen Risikos aus selbstständiger Tätigkeit, sondern umgekehrt Folge des Nichtvorliegens einer (selbstständigen) Tätigkeit „in freier Praxis“ wegen des aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit Dr. K. fehlenden wirtschaftlichen Risikos. Durch die vertragliche Ausgestaltung war es Dr. K. durch seine – durch diverse Gesellschaften auch mittelbare – Beteiligung an der Laborpraxis möglich, die Höhe der Gewinne durch Einflussnahme auf die Betriebsausgaben zu beeinflussen. Dieses ist, wie sich aus den in der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte befindlichen Unterlagen der „ K.-Gruppe“ ergibt, wesentlicher Bestandteil des Konzeptes der „ K.-Gruppe“ gewesen. So ist eine Veränderung der berechneten Transportkosten für Laborproben gezielt eingesetzt worden, um die Gewinnsituation von Einzelpraxen zu beeinflussen. Die Vereinbarung über eine Gewinnbeteiligung über die Vorabvergütung hinaus sollte offensichtlich überhaupt nicht zum Tragen kommen. Tatsächlich sind von der Klägerin – wie sie selbst eingeräumt hat – über die Tätigkeitsvergütung hinaus Gewinne auch zu keinem Zeitpunkt erzielt worden. Der Stellung eines selbstständigen Arztes in freier Praxis widersprechen des Weiteren die Regelungen im Gesellschaftsvertrag vom 04. Oktober 1994 für den Fall des Ausscheidens der Klägerin aus der Praxis. Hierin ist geregelt, dass die Klägerin bei Auflösung der Gesellschaft durch fristgerechte Kündigung eine Ausgleichszahlung für den Praxiswert in Höhe einer monatlichen Vorwegvergütung für jedes angefangene Jahr des Bestehens der Gesellschaft, maximal jedoch das Zehnfache einer monatlichen Vorwegvergütung erhält. Bei Auflösung der Gesellschaft sollte Herrn Dr. K. der Gesellschaftsanteil der Klägerin ohne Zahlung eines Ausgleichsbetrages zuwachsen. Diese Regelungen verdeutlichen, dass der Klägerin die Rechte, die ihr als Partner einer Gemeinschaftspraxis zustünden, nämlich über das eigene Vermögen bestehend aus dem Wert der Laborarztpraxis frei zu verfügen, nicht zustanden, sondern ihre Rechte auf den Erhalt einer nicht am Praxiswert orientierten Abfindung beschränkt waren. Deren Orientierung an der Dauer der „Betriebszugehörigkeit“ entspricht zudem dem bei abhängig Beschäftigten Üblichen. Untypisch für eine Tätigkeit „in freier Praxis“ sind zudem die Regelungen im Gesellschaftsvertrag vom 4. Oktober 1994 zu Urlaub, Fortbildung und zum Abschluss einer Krankentagegeldversicherung. Soweit die Klägerin vorträgt, es handele sich um für Gesellschaftsverträge zwischen Vertragsärzten übliche Klauseln, mag dies für Vertragspartner einer Gemeinschaftspraxis o. ä. zutreffend sein. Es handelt sich aber ersichtlich um keine Regelungen, die der Inhaber einer Arztpraxis üblicherweise mit Dienstleistern für den Betrieb der Praxis schließt. Dahingestellt bleiben kann, in welchem konkreten Umfang die Klägerin eine Dispositionsfreiheit in beruflicher und persönlicher Hinsicht besaß. Das Erfordernis, dass der Arzt die Befugnis haben muss, den medizinischen Auftrag nach eigenem Ermessen zu gestalten sowie über die räumlichen und sächlichen Mittel, ggf auch über den Einsatz von Hilfspersonal zu disponieren oder jedenfalls an der Disposition mitzuwirken, hat zum Inhalt, dass erhebliche Einflussnahmen Dritter bei der Gestaltung des medizinischen Auftrags und bei der Disposition über das Hilfspersonal ausgeschlossen sein müssen. Entsprechendes gilt für die Disposition über die Sachausstattung der Praxis. Dies sind Ausprägungen der rechtlichen Vorgabe, dass die vertragsärztliche Tätigkeit „persönlich in freier Praxis“ ausgeübt werden muss (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV), wofür wesentlich ist, dass er die Verfügungsmacht über die Praxis hat. Selbst wenn die Praxis und deren Inventar nicht unbedingt in seinem Eigentum stehen müssen, muss er neben der Gestaltung des medizinischen Auftrags und neben der Personalhoheit auch in einem gewissen Umfang die Sachherrschaft haben. Nur dann ist eine Verfügungsmacht über die Praxis und eine Tätigkeit „in freier Praxis“ gegeben (BSG Urteil vom 23. Juni 2010 – B 6 KA 7/09 R –, juris Rz. 50). Zu berücksichtigen ist insoweit, dass erhebliche (fachliche) Entscheidungs- und Handlungsspielräume allen höheren Dienstleistungen eigen sind (BSG a. a. O.). Die Befugnis der Klägerin, den medizinischen Auftrag nach eigenem Ermessen zu gestalten, war im Hinblick auf die vertraglichen Regelungen vom 04. Oktober 1994 eingeschränkt. Nach diesem Vertrag wurde Dr. K. als Teil der von ihm innerhalb der Gesellschaft zu erfüllenden Aufgaben die Betreuung u. a. hinsichtlich der Optimierung der ärztlichen Diagnostik übertragen. Insoweit hatte er die Möglichkeit, zumindest mittelbar Einfluss auf die Gestaltung des medizinischen Auftrages nehmen zu können. Auch hinsichtlich der Entscheidung, ob Aufträge durch die Praxis abgearbeitet oder an ein anderes und welches Labor abgegeben werden, war die Klägerin bzw die GP nicht vollkommen frei. So sah der am 28. Mai 1997 mit der G. geschlossene geänderte Leistungs- und Teilbetriebsführungsvertrag/Rahmenmietvertrag ausdrücklich vor, dass die G. auch die Durchführung von Fremdlaboruntersuchungen zu organisieren hatte und dabei die Mitglieder des LADR, mithin der K.-Gruppe, bevorzugt berücksichtigt werden sollten. Zudem wurden wesentliche strategische Überlegungen für die Ausrichtung der Laborpraxis in S. durch die „ K.-Gruppe“ angestellt und sind in der Folge von der Klägerin bzw Dr. P. umgesetzt worden. So hat in einer Aktennotiz vom 18. Februar 1998 Herr O. (G.) als Ergebnis eines am 11. Februar 1998 mit Dr. P. und der Klägerin geführten Gespräches mit Dr. K., Dr. R. und Herrn O. festgehalten, dass dem Vorschlag der Dres. B. und R. gefolgt werden solle, nur die bakteriologischen Untersuchungen und wenige Analysen in S. abzuarbeiten und die anderen Untersuchungen nach A-Stadt zu verlagern, was dort zu umfangreichen Seriengrößen und somit zu sehr günstigen Grenzkosten führen werde. Dies ist entsprechend umgesetzt worden und belegt hinreichend, dass die Klägerin und Dr. P. insoweit zum einen eigene unternehmerische Entscheidungen nicht getroffen haben und zum anderen eine wesentliche Fremdbestimmung über den Umfang der ärztlichen Tätigkeit der Klägerin vorgelegen hat. Insoweit ist letztlich auch unbeachtlich, ob die Klägerin diese Entscheidungen auch – wie sie in den Vordergrund stellt – aufgrund eigenen Entschlusses und wirtschaftlichen Zwängen folgend getroffen hat und dass es insoweit seitens Dr. K. keine direkte Weisung gegeben hat. Entscheidend ist, dass die „ K.-Gruppe“ tatsächlich in der Lage gewesen ist, dort getroffene Entscheidungen in der Laborpraxis S. umsetzen zu lassen. Es ist zudem zweifelhaft, dass die Klägerin wesentliche Entscheidungen zum Personaleinsatz eigenständig und ohne Einflussnahme durch Dr. K. treffen konnte. So hat der von der Staatsanwaltschaft gehörte Zeuge W. (bis 02. Dezember 1999 Geschäftsführer der I. GmbH) hierzu ausgesagt: „Tatsächlich haben die Laborpraxen eigentlich nur aus Personal bestanden, gegenüber dem die Laborärzte weisungsbefugt waren. Wenn ich hier Weisungsbefugnis meine, bezieht sich das lediglich auf den medizinischen Bereich, die täglichen Abläufe. Hinsichtlich der Einstellung, Entlassung und Beschäftigung des Personals hat Herr K. selbst entschieden. Die Entscheidung, ob jemand eingestellt wurde oder entlassen wurde, hat Herr K. getroffen. Eine Freiheit hatte der Laborarzt lediglich in der Person, wen er einstellt.“ (Fallakte Band 1 Fach 1, S. 60). Zudem sollten mit der durch die „ K.-Gruppe“ initiierten Neuausrichtung der Laborpraxis in S. auch Personaleinsparungen verbunden sein, was letztlich auch tatsächlich umgesetzt worden ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin wesentliche unternehmerische Entscheidungen für den Betrieb der Praxis selbst treffen konnte. Insbesondere ist es ihr verwehrt gewesen, eigenständig die für den Betrieb der Praxis erforderlichen sächlichen Mittel zu erwerben. Dieses war ausschließlich der G. vorbehalten. Nichts Anderes ergibt sich aus der Angabe der Klägerin, sie habe die zu beschaffenden Geräte vorher stets selbst ausgesucht und sich dem Einkaufsverbund aus freien Stücken und wirtschaftlichen Überlegungen heraus angeschlossen. Durch die vertraglichen Bindungen mit Dr. K. war die Klägerin nicht nur verpflichtet, ihren Einkauf über die G. abzuwickeln. Sie war durch den Gesellschaftsvertrag vom 04. Oktober 1994 auch nicht frei in der Disposition, labormedizinische Geräte, Einrichtungs- und Inventargegenstände anzuschaffen, sondern vielmehr von der Zustimmung von Dr. K. abhängig. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie habe entgegen diesen Regelungen über den Einkauf selbst bestimmen können, so kann insoweit allenfalls von einer Duldung durch Dr. K. gesprochen werden, der ohne jeden Zweifel auf die Entscheidungen Einfluss genommen hätte, wenn er dies für erforderlich gehalten hätte. Die Klägerin hat schließlich mit Beginn ihrer Tätigkeit in S. auch nicht selbst überweisende Ärzte akquirieren müssen, sondern die Aktivakquise bei niedergelassenen Ärzten wurde durch eine Außendienstmitarbeiterin einer von Dr. K. gegründeten Laborgemeinschaft betrieben, bei welcher die Klägerin sich zunächst vorgestellt und in Absprache mit Dr. K. um Überweisungen gebeten hatte. d) Einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung steht schließlich nicht entgegen, dass die Klägerin formal zugelassen war und diese Zulassung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 23. Juni 2010 - B 6 KA 7/09 R -, juris Rz 52 ff) hindert im Verhältnis des Vertragsarztes zu seiner Kassenärztlichen Vereinigung eine bestehende Zulassung nicht die Richtigstellung der Honorarforderung, wenn und soweit tatsächlich die für die Zulassung vorausgesetzte Tätigkeit in freier Praxis nicht ausgeübt worden ist. Für die Rechtmäßigkeit der Gewährung vertragsärztlichen Honorars kommt es nicht allein darauf an, dass der Vertragsarzt formell zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, sondern er muss vielmehr auch materiell berechtigt sein, Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung zu erbringen (BSG a. a. O. Rz. 55). Die formell erfolgte Zulassung hat (im Außenverhältnis) zur Folge, dass sich die Versicherten darauf verlassen können, durch einen zugelassenen Arzt im Rahmen des Sachleistungsprinzips behandelt zu werden; die von einem solchem Arzt ausgestellten Verordnungen sind wirksam (BSG a. a. O. Rz. 57). Im Innenverhältnis zur Kassenärztlichen Vereinigung schützt der verliehene, aber rechtswidrig erlangte bzw. genutzte Status dem betroffenen Arzt zumindest in vergütungsrechtlicher Hinsicht nicht (BSG a. a. O. Rz. 58). Dementsprechend kann ein die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllender Arzt, der sich die Vertragsarztzulassung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen verschafft hat, nicht unter Berufung auf den dadurch erworbenen formell-rechtlichen Status vertragsärztliche Leistungen erbringen und abrechnen. Eine Berufung auf einen formalrechtlichen Status ist – jedenfalls soweit es die Abrechnungsprüfung betrifft – in den Fällen ausgeschlossen, in denen die Zulassungsgremien eine Zulassung bei Kenntnis der genauen Umstände nicht erteilt hätten bzw. nicht hätten erteilen dürfen (BSG a. a. O. Rz. 53). e) Der nachträglichen Korrektur der Honorarbescheide standen materielle Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen, soweit die Quartale III/1992 bis II/1996 betroffen sind. Eine sachlich-rechnerische Richtigstellung ist grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn die Frist von vier Jahren seit Erlass des betroffenen Honorarbescheides bereits abgelaufen ist (BSG, Urteil vom 21. März 2018 – B 6 KA 47/16 R –, juris Rz. 31). Den maßgebenden Zeitpunkt für den Beginn der Vier-Jahres-Frist markiert in Fällen sachlich-rechnerischer Prüfung der Erlass des Honorarbescheides (BSG a. a. O.). Hier wurde mit dem Bescheid vom 24. März 2004 die Ausschlussfrist nicht gewahrt. Der Honorarbescheid für das letzte hier streitbefangene Quartal II/1999 ist im November 1999 erteilt worden. Auch nach Ablauf der Vier-Jahres-Frist kommt aber eine Richtigstellung von Honorarbescheiden weiterhin in Betracht, wenn einer der Vertrauensausschlusstatbestände des § 45 Abs. 2 S. 3 iVm Abs. 4 S. 1 SGB X erfüllt ist (BSG vom 21. März 2018 a. a. O. Rz. 35). Dabei ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Nach persönlicher Anhörung der Klägerin vermochte der Senat nicht festzustellen, dass die Klägerin tatsächlich erkannt hat bzw. jedenfalls erkennen konnte und musste, dass sie 1992 mit Eingehung der Verträge mit Dr. K. und der G. nicht als Ärztin in freier Praxis tätig geworden ist, demnach die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt und keinen Honoraranspruch hat. Zwar ist bei der Vernehmung der Klägerin der deutliche Eindruck entstanden, dass diese ihr Aussageverhalten vor dem Senat danach ausgerichtet hat, eine für sie günstige Entscheidung herbeizuführen. So hat sie in Bezug auf Ereignisse, die für den Rechtstreit von zentraler Bedeutung gewesen sind und auch für die Klägerin selbst keinesfalls alltäglich, Erinnerungslücken angegeben, wie z. B. im Hinblick auf die genauen Umstände des Abschlusses bzw. der Unterzeichnung des Gründungsvertrages und der beiden Zusatzvereinbarungen sowie die Frage, ob sie bereits bei Beantragung der Zulassung eine feste Zusage von Herrn Dr. K. auf eine fixe Vergütung gehabt habe. Demgegenüber hatte sie ein voll erhaltenes Erinnerungsvermögen betreffend weniger wichtiger Details wie die Namen der Labore, an die sie Untersuchungsaufträge geschickt hat. Gleichwohl hat die Klägerin letztlich unwiderlegt darlegen können, dass sie selbst keine Zweifel an einer Selbstständigkeit gehabt habe, insbesondere weil ihr durch ihren Vertragspartner bzw. den beratenden Rechtsanwalt Dr. M. die Unbedenklichkeit der vertraglichen Regelungen versichert worden ist. Zudem erscheint es noch nachvollziehbar, dass sie von einer selbstbestimmten Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Hinblick auf die eigentliche Untersuchungstätigkeit in angemieteten Räumen mit angemieteten Geräten ausgegangen ist und aus ihrer Sicht ein maßgeblicher Einfluss auf den Einsatz der sachlichen und persönlichen Mittel gegeben war. Unter Berücksichtigung des Beginns der Tätigkeit der Klägerin in S. im Jahr 1992, also kurz nach der „Wende“, und ihrer beruflichen Laufbahn geht der Senat im Ergebnis zu ihren Gunsten der Klägerin davon aus, dass sie die rechtlichen Auswirkungen der von ihr eingegangen Verträge mit Dr. K. und der G. nicht vollständig überschauen konnte und musste. Hieran hat sich durch den am 04. Oktober 1994 geschlossenen „Gesellschaftsvertrag“ mit Dr. K. nichts geändert, zumal wesentliche Vertragsbedingungen in Bezug auf die Tätigkeit der Klägerin und deren Vergütung bereits in ähnlicher Form im Gründungsvertrag enthalten waren und auch nicht erkennbar ist, dass sich aus ihrer Sicht in Folge des Gesellschaftsvertrages aus Oktober 1994 wesentliche Änderungen betreffend die Ausübung ihrer Tätigkeit ergeben haben. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin sich ihre Zulassung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erschlichen hat, denn die ersten Verträge mit Dr. K. und der G. sind erst nach Zulassungserteilung geschlossen worden. Darüber hinaus hat Klägerin im Zusammenhang mit der Genehmigung der GP den GP-Vertrag vorgelegt, in dem auf weitere Verträge mit Dritten, u.a. den Gründungsvertrag, hingewiesen wurde. Eine Heranziehung dieser Verträge und Prüfung durch die Zulassungsgremien ist aber nicht erfolgt. Schließlich hat das SG zu Recht in der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Klägerin in den quartalsweisen Erklärungen zu den Honorarabrechnungen keine falschen Angaben gemacht hat, da diese schlicht keine Erklärungen zur Ausübungen einer Tätigkeit in freier Praxis enthalten und solche auch nicht abgefragt worden sind. Allerdings kann sich die Klägerin nicht für die gesamte Dauer ihrer Tätigkeit in der Labor-arztpraxis S. auf Vertrauensschutz iSv § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X berufen. Aus dem in den beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten befindlichen Schriftverkehr ergibt sich vielmehr, dass im Zusammenhang mit den 1996 beratenen Vertragsänderungen auch bei der Klägerin jedenfalls beginnend im III. Quartal 1996 zunehmend Zweifel daran aufgekommen sind, dass die vertraglichen Regelungen standesrechtlich unbedenklich sind und KV-Recht nicht in unzulässiger Weise berühren. So deutet sich bereits in dem Schreiben von Dr. M. vom 26. August 1996 an die Klägerin an, dass diese Bedenken im Hinblick auf die vorgesehene Vertragsgestaltung hatte und der Dr. M. von der Klägerin erteilte Auftrag gerade auch die Klärung etwaiger standesrechtlicher Fragen umfasste. Aus dem Schreiben der G. vom 17. Oktober 1996 ergibt sich zudem, dass auf einem Treffen mehrerer betroffener Laborärzte erörtert worden ist, dass der Entwurf des neuen Leistungs- und Teilbetriebsführungsvertrages Formulierungen enthalten könnte, denen Standes- bzw. KV-Recht entgegenstehen könnte. Gleiches wurde offenbar auf einem weiteren Treffen der Laborärzte in A-Stadt im November 1996 thematisiert, weshalb sich die G. dazu veranlasst sah, mit Schreiben vom 14. Februar 1997 mitzuteilen, dass insoweit eine ausführliche juristische Prüfung stattgefunden habe. Die Klägerin durfte, nachdem erste Zweifel aufgekommen waren, nicht mehr unter Hintanstellung aller Bedenken von einer Tätigkeit in freier Praxis bzw. der Zulässigkeit ihrer vertraglichen Beziehungen zur „ K.-Gruppe“ ausgehen. Der weitere Glaube, in freier Praxis tätig zu sein und sich an die Vorgaben des Vertragsarztrechts zu halten, ist unter diesen Umständen nicht geschützt und stellt sich als grob fahrlässige Unkenntnis iSv § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X dar. Die aufkommenden und auch nicht fernliegenden Zweifel daran, dass sich die angedachten Regelungen noch im Rahmen zulässiger, der Tätigkeit als Vertragsärztin und Honoraransprüchen nicht entgegenstehender Vertragsgestaltung halten, hätten vielmehr Anlass für die Klägerin sein müssen, sich unabhängigen Rat, insbesondere der KV bzw. der Zulassungsgremien einzuholen und dabei auch sämtliche bisher geschlossene Verträge vorzulegen, zumal im Zusammenhang mit den beabsichtigten Vertragsänderungen die beherrschende Stellung von Dr. K. bzw. der „ K.-Gruppe“ und die bestehenden Abhängigkeiten der Laborarztpraxen, auch der von Dr. P. und der Klägerin, offen zu Tage getreten sind. So haben die Zusammenkünfte der Laborärzte in 1996 ersichtlich dazu gedient, sich abzustimmen, um ggfs. geschlossen der „ K.-Gruppe“ entgegenzutreten und so angemessenen Einfluss auf den Inhalt der vorgelegten Vertragsentwürfe, die als höchst problematisch im Hinblick auf die Einhaltung von Standes- bzw. KV-Recht erkannt worden sind, nehmen zu können. Vor diesem und dem Hintergrund ihrer Ausbildung sowie aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gewonnen hat, ist die Klägerin zur Überzeugung des Senats nach ihren intellektuellen Fähigkeiten zweifelsohne in der Lage gewesen zu erkennen, dass die vertraglichen Verflechtungen mit Dr. K. bzw. der „ K.-Gruppe“ mit erheblichen Risiken behaftet waren und es daher einer umfassenden rechtlichen Klärung der Zulässigkeit der Verträge bedurfte. Soweit die Klägerin sich bei Dr. M. rechtliche Beratung eingeholt hat, war dies zur Ausräumung der bestehenden Zweifel erkennbar nicht ausreichend, weil dieser offenkundig vor allem die Interessen von Dr. K. bzw. der „ K.-Gruppe“ vertreten hat, sodass die Klägerin von einer unabhängigen Beratung nicht ausgehen konnte und durfte. Gleiches gilt erst recht im Hinblick auf das Schreiben der G. vom 14. Februar 1997, in dem lediglich mitgeteilt wird, dass Dr. M. zugesichert habe, dass der Vertrag nach von ihm vorgenommenen Änderungen „ohne standesrechtliche Konsequenzen für die Laborärzte“ von diesen angenommen werden könne, ohne dass dies weiter erläutert oder von der Klägerin hinterfragt worden wäre. Sie hat sich vielmehr – ohne weitere eigene, naheliegende Überlegungen anzustellen – mit diesen Erklärungen zufriedengegeben, und damit letztlich nichts Anderes getan, als den Kopf in den Sand zu stecken, was als grob fahrlässig zu werten ist. Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe angesichts einer damals unklaren Rechtslage zur Bedeutung des Tatbestandsmerkmals der Berufsausübung „in freier Praxis“ nicht grob fahrlässig gehandelt, da sie schließlich nicht klüger als die mit dem Fall befassten Juristen sein könne. Das BSG hat bereits in seiner Entscheidung vom 16. März 1973 (RKa 23/71 -, juris) darauf abgestellt, dass es wesentlich darauf ankommt, dass der Arzt in der Praxis seine ärztliche Berufstätigkeit in voller eigener Verantwortung ausführen kann (BSG a. a. O. Rz. 14). Zur erforderlichen eigenverantwortlichen Gestaltung ärztlicher Tätigkeit gehört es, dass der Arzt ein wirtschaftliches Risiko trägt, insoweit es maßgebend von seiner Arbeitskraft abhängen muss, in welchem Umfang seine freiberufliche Tätigkeit Einkünfte erbringt (BSG a. a. O. Rz. 20). Der Arzt muss die Befugnis haben, den medizinischen Auftrag nach eigenem Ermessen zu gestalten sowie über die räumlichen und sächlichen Mittel, ggf auch über den Einsatz von Hilfspersonal zu disponieren oder jedenfalls an der Disposition mitzuwirken (BSG a. a. O. Rz. 16). Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen und im Hinblick auf die oben genannten Beschränkungen der eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Berufsausübung, denen die Klägerin aufgrund der eingegangen vertraglichen Beziehungen unterlag, konnte kein Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin in Wahrheit als abhängig beschäftigte Laborärztin tätig war. f) Ermessen musste die Beklagte bei Erlass des Richtigstellungsbescheids nicht ausüben (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24. Oktober 2018 – B 6 KA 34/17 R –, juris, Rz 31f.) g) Die Beklagte hat mit dem Erlass des Richtigstellungsbescheids auch die einjährige Frist zur Rücknahme gewahrt. Nach § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X, der auch bei sachlich-rechnerischen Richtigstellungen im Vertragsarztrecht nach Ablauf der Ausschlussfrist entsprechend anwendbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2018 - B 6 KA 47/16 R -, juris Rz 39), muss die Aufhebung eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgen, welche die Rücknahme rechtfertigen. Die den Beginn der Jahresfrist bestimmende Kenntnis ist anzunehmen, wenn die Behörde mangels vernünftiger objektiv gerechtfertigter Zweifel eine hinreichend sichere Informationsgrundlage bezüglich sämtlicher für die Rücknahmeentscheidung notwendiger Tatsachen hat (BSG a. a. O.); hierzu gehören auch alle Tatsachen, die die besonderen Rücknahmevoraussetzungen (zB fehlender Vertrauensschutz) beschreiben (BSG Urteil vom 20. Dezember 2012 - B 10 LW 2/11 R -, juris Rz 35). Als Zeitpunkt der Kenntnis der Beklagten kommt hier frühestens der 22. Dezember 2003 in Betracht, als ihr erstmals die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten im Verfahren gegen Dr. K., Dr. P. und die Klägerin vorlagen. Mit Erlass des streitgegenständlichen Bescheides am 24. März 2004 ist die Jahresfrist gewahrt. h) Soweit der Korrekturbescheid Bestand hat, war auch die Rückzahlungsforderung berechtigt (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X), wobei sich die Höhe der gezahlten Honorare zweifelsfrei aus den von der Beklagten zur Akte gereichten Honorarkonten ergibt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG iVm § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Kostenentscheidung betreffend das Widerspruchsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X. Danach sind der Beklagten die der Klägerin im Widerspruchsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Nach der genannten Vorschrift hat der Rechtsträger der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entstandenen Kosten auch dann zu erstatten, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg gehabt hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 SGB X unbeachtlich ist. Das war hier aufgrund der Heilung des der Beklagten unterlaufenen Anhörungsmangels im Widerspruchsverfahren der Fall. Die Kostentragungsregel des § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X ist zwingendes Recht und auch von den Gerichten bei ihrer Kostenentscheidung zu beachten (vgl. BSG, Urteil vom 24. Oktober 2018 – B 6 KA 34/17 R –, juris Rz 37). 4. Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG. Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer nachgehenden sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Honorarbescheide für die Quartale III/1992 bis II/1999 und Honorarrückforderung in Höhe von insgesamt 12.682.158,28 Euro mit der Begründung, dass die klagende Vertragsärztin seinerzeit nicht in freier Praxis tätig gewesen sei. Die 1950 in L. geborene Klägerin, seit 1980 Fachärztin für Laboratoriumsmedizin, begann ihre berufliche Tätigkeit in der ehemaligen DDR im Krankenhaus W., später im Bezirkskrankenhaus S. und war zuletzt in der Funktionsdiagnostik des Sportmedizinischen Dienstes in S. tätig. Vom 01. März 1990 bis 31. Dezember 1990 arbeitete sie als Weiterbildungsassistentin in der Gemeinschaftspraxis (GP) Dres. K. pp. in A-Stadt, ab 01. Januar 1991 bis 30. Juni 1992 mit einer Zulassung als Vertragsärztin durch den Zulassungsausschuss für Ärzte in Schleswig-Holstein in einer „Assoziation in der Gemeinschaftspraxis für Laboratoriumsmedizin Dres. K. und Partner“. Auf ihren Antrag vom 18. Oktober 1991 erteilte ihr der Zulassungsausschuss für Ärzte in MV mit Beschluss vom 23. Oktober 1991 die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit mit Praxissitz S. Nach einmaliger Verlängerung der Frist zur Aufnahme der Tätigkeit wegen fehlender Praxisräume nahm die Klägerin am 01. Juli 1992 ihre Praxistätigkeit auf. Ab dem 01. April 1993 führte sie formal eine GP mit dem Laborarzt Dr. P. Am 30. April 1999 gab sie ihre Zulassung zurück und war in der Folgezeit zunächst im Bereich der KV Bayern, ab 2001 wiederum in der GP Dres. K. und Partner tätig. Im Zusammenhang mit der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in S. schloss die Klägerin mit der GP Dres. K. pp. unter dem 30. Juni 1992 einen sogenannten „Gründungsvertrag“, wonach die GP die Klägerin „bei der Existenzgründung beratend und unterstützend zur Seite stehen und ihr insbesondere bei der sachlichen und personellen Gründung behilflich sein“ werde. In dem Vertrag wurde u.a. folgendes vereinbart: „(1) Die Kassenabrechnung wird durch Frau Dr. A. vorgenommen. Die Gemeinschaftspraxis wird sie dabei mit den technischen Mitteln, die ihr zur Verfügung stehen, nachhaltig unterstützen. Die Einnahmen der Praxis werden auf das Konto der Vereins- und Westbank S., Kto.-Nr.: 1... (BLZ ...) eingezahlt und zwar einschließlich aller Honorare und der kassenärztlichen Vergütung. Davon werden zunächst die Ausgaben bestritten, soweit dies möglich ist. Eine dann noch entstehende Unterdeckung wird von der Gemeinschaftspraxis Dres. K. ausgeglichen werden und zwar einschließlich der Vergütung, die Frau Dr. A. zusteht. Überdeckungen werden mit etwaigen Unterdeckungen verrechnet. Urlaub und Vertretung werden vorläufig nach Maßgabe des bisherigen Gemeinschaftspraxisvertrages vom 27. November 1990 geregelt. (2) Frau Dr. A. erhält ab 01. Juli 1992 als Tätigkeitsvergütung DM 130.000 anteilig p.a., ab 01. Januar 1993 DM 150.000 p.a. Die Tätigkeitsvergütung wird in 12 gleichen Teilen ausgezahlt (sechs gleiche Teile für 1992). Die Tätigkeitsvergütung stellt Gewinnvorab dar. Sofern der Gewinn diese Beträge übersteigt, steht der überschießende Betrag zu 90 % der Gemeinschaftspraxis Dres. K. und zu 10 % Frau Dr. A. zu. Hinsichtlich der Modalität für die Gewinnauszahlung für der Gemeinschaftspraxis Dres. K. wird in der laufenden Rechnungsperiode, spätestens bis zum 15. November 1993 eine Vereinbarung getroffen. Sollte der Gewinn die Beträge von DM 130.000 bzw. DM 150.000 unterschreiten, bleibt es bei der Tätigkeitsvergütung, die Unterdeckung wird mit zukünftigen überschießenden Gewinnanteilen verrechnet. Eine Überprüfung der Tätigkeitsvergütung wird erstmalig zum 01. Januar 1994 erfolgen. (3) Für die Laborpraxis Dr. A. wird Frau Dr. A. mit der Firma G. GmbH einen Dienstleistungsvertrag abschließen, der ihr für die Ausübung der Laborarztpraxis die sachlichen und kaufmännischen Mittel vorhält. ...“ In einer Zusatzvereinbarung zum Gründungsvertrag, ebenfalls vom 30. Juni 1992, haben sich Dr. K. und die Klägerin dazu verpflichtet, Stillschweigen über den Inhalt des Gründungsvertrages zu wahren. Durch einen Mietvertrag für Gewerberaum vom 29. Juni 1992 vermietete Dr. K. der Klägerin ca. 305 qm Praxisräume zum Zwecke des Betriebs einer Laborarztpraxis ab 01. Juli 1992 zu einem Monatsmietpreis von 4.880,- DM zuzüglich Nebenkosten. Mit einem „Leistungs- und Teilbetriebsvertrag“ vom 01. Juli 1992 beauftragte die Klägerin die G. GmbH, diese vertreten durch Dr. K., mit der Organisation des Inventars, der sachlichen Hilfsmittel, der Materialwirtschaft, der kaufmännischen und administrativen Ausgestaltung ihrer Laborpraxis. Die G. werde sämtliches Inventar, Analysensysteme und die zum Betrieb der Praxis erforderlichen Reagenzien und Mittel beschaffen oder im Namen der Praxis bestellen. Dafür erhalte die G. monatlich einen fixen Betrag in Höhe von 5.000,- DM sowie einen Anteil am Praxisumsatz in Höhe von 30 v.H., jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Mit ihrem Antrag auf Genehmigung einer GP im Dezember 1992 legten die Klägerin und Dr. P. dem Zulassungsausschuss für Ärzte in MV einen GP-Vertrag vom 17. November 1992 vor. Mit diesem Vertrag wurde eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen den Beteiligten gegründet mit dem Zweck der gemeinschaftlichen Ausübung laborärztlicher und kassenärztlicher Tätigkeit in S.. In § 2 des Vertrages wurde geregelt, dass Praxisräume und Praxisgegenstände angemietet seien und beide Vertragspartner sich darüber einig seien, künftige Neuanschaffungen und Ersatzbeschaffungen von Einrichtungsgegenständen und Räumlichkeiten anzumieten. Ausgleichsansprüche im Falle des Ausscheidens eines Vertragspartners für den ideellen Wert (goodwill) wurden ausgeschlossen. Eine Zahlung durch Dr. P. für den Eintritt in die bestehende Laborpraxis wurde nicht vereinbart. In § 3 wurde geregelt: „Laufende Verträge Herr Dr. med. P. tritt mit den gleichen Rechten und Pflichten in nachfolgend aufgeführte Verträge ein: - Mietvertrag der Immobilie, - Mietverträge der Praxiseinrichtung, - Leistungs- und Teilbetriebsvertrag, - Gründungsvertrag für die Einzelpraxis, - Darlehensvertrag G. GmbH, - Kontokorrentvertrag Vereins- und Westbank. Mit Aushändigung dieses Vertrages erhält Herr Dr. med. P. Kopien der o.a. Verträge. Beide Vertragspartner verpflichten sich, die Vertragsparteien für o.a. Verträge bezüglich der Änderung Einzelpraxis in Gemeinschaftspraxis zu informieren und ggf. Änderungen der Verträge vorzunehmen.“ Durch Beschluss des Zulassungsausschusses vom 03. März 1993 wurde Dr. P. mit Wirkung vom 01. März 1993 als Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik für S. zugelassen. Mit weiterem Beschluss des Zulassungsausschusses vom 24. März 1993 wurde der Klägerin und Dr. P. die Genehmigung zur Führung einer Gemeinschaftspraxis als Fachärzte für Laborationsmedizin in S. ab 1. April 1993 erteilt. Unter dem 04. Oktober 1994 schlossen die Klägerin und Dr. K. einen „Gesellschaftsvertrag“ über die Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in dem u.a. geregelt war: „Zweck der Gesellschaft (1) Die Gesellschafter wollen im Innenverhältnis die Laborpraxis S., L-straße betreiben. Das Gesellschaftsverhältnis soll nach außen nicht in Erscheinung treten. Zugelassener Kassenarzt ist Frau Dr. A.. (2) Die Gesellschaft verfügt einstweilen nicht über die zum Betrieb erforderlichen Finanzmittel. Herr Dr. K. stellt daher die nötigen finanziellen Mittel zur Verfügung. Die Rückzahlung ist in der Gewinnbeteiligung von Herrn Dr. K. enthalten. Frau Dr. med. A. wird ihre Arbeitsleistung in vollem Umfang der Praxis zur Verfügung stellen, daneben denjenigen Einrichtungen und Institutionen, die mit der Praxis verbunden sind oder verbunden sein werden (ärztliche Laborarbeitsgemeinschaften, Beratungen usw.), soweit dies den Zweck der Gesellschaft zu fördern bestimmt ist. Andere Nebentätigkeiten können nach Zustimmung durch den anderen Gesellschafter übernommen werden. Herr Dr. K. übernimmt für die Gesellschaft im Innenverhältnis die Betreuung folgender Bereiche: a) Klärung von Einzelfragen der Laborpraxis und auf Sondergebieten, für die er selbst Gebietsbezeichnungen führt, b) Optimierung der ärztlichen Diagnostik und c) die Verwaltung der Laborpraxis einschließlich der Abrechnung. Herrn Dr. K. ist es gestattet, diese Leistungen nicht unmittelbar selbst, sondern durch eine von ihm zu beauftragende Person oder ein von ihm zu beauftragendes Unternehmen zu erbringen. (3) Vergütung Für ihre Tätigkeit in der Gesellschaft erhält Frau Dr. med. A. eine garantierte Vorwegvergütung in Höhe von DM 150.000 jährlich, die ihr in monatlichen Teilbeträgen von der Gesellschaft ausgezahlt wird. Für die Tätigkeit von Herrn Dr. K. wird von der Gesellschaft keine gesonderte Vergütung geleistet. Der Gewinn vor Steuern wird im Verhältnis 90:10 (90 v.H. Dr. K., 10 v.H. Frau Dr. med. A.) ausgekehrt. Frau Dr. med. A. wird im Falle einer Auflösung der Gesellschaft von der Rückzahlung der Vorwegvergütung und dem Ausgleich eines negativen Kapitalkontos befreit. Die Steuerforderungen aus Vorwegvergütung und Gewinnauskehrung gehen zu Lasten von Frau Dr. med. A.. Das Verteilungsverhältnis des Gewinns vor Steuern soll den Leistungsbetrag von Herrn Dr. K. abgelten, eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals gewährleisten, dessen Rückzahlung und die Bildung von Eigenkapital in der Praxis sicherstellen. Frau Dr. med. A. verpflichtet sich, für sich eine Krankengeldtage-versicherung abzuschließen, mindestens in der Prämienhöhe wie sie bereits heute für sie besteht, aber mit der Regelung, dass das Krankentagegeld erst ab dem 27. Tag der Krankheit bezahlt wird. Das von der Versicherung gezahlte Krankentage-geld kann mit Vorwegvergütungen aufgerechnet werden. Im Sterbefall erhalten Hinterbliebene von Frau Dr. med. A., soweit sie versorgungsberechtigt sind, die monatliche Vorwegvergütung für den Sterbe-monat und für die folgenden zwei Monate. (4) Urlaub und Fortbildung Frau Dr. med. A. hat einen Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub von 30 Tagen. Die Urlaubszeit und die Urlaubsdauer werden von dem Vertragspartner einvernehmlich festgelegt. Die persönlichen und familiären Gegebenheiten sind zu berücksichtigen, die ärztliche Versorgung der Patienten muss jedoch während der Urlaubszeit sichergestellt sein. Frau Dr. med. A. ist verpflichtet, sich praxisbezogen fortzubilden. Die Dauer der fortbildungsbedingten Abwesenheit darf zwei Wochen im Jahr nicht überschreiten. Die Kosten der Fortbildung trägt die Praxis. (5) Dauer der Gesellschaft, Auflösung Der Gesellschaftsvertrag ist auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Er beginnt am 1. Oktober 1994 und endet am 30. September 1999. Danach verlängert sich der Gesellschaftsvertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von einem der Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt wird. Die Kündigung hat schriftlich per Einschreiben zu erfolgen. Ihre Aufgabe im Inland wahrt die Frist. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund für beide Vertragsparteien bleibt hiervon unberührt. Bei Auflösung der Gesellschaft durch fristgerechte Kündigung erhält Frau Dr. med. A. eine Ausgleichszahlung für den Praxiswert in Höhe einer monatlichen Vorwegvergütung für jedes angefangene Jahr des Bestehens der Gesellschaft, maximal jedoch das Zehnfache einer monatlichen Vorwegvergütung. Bei Auflösung der Gesellschaft wächst Herrn Dr. K. der Gesellschaftsanteil von Frau Dr. med. A. ohne Zahlung eines Ausgleichsbetrages zu. ... (7) Geschäftskonto Für die Gesellschaft wird unter der Bezeichnung ‚Dr. A. Praxis für Laboratoriumsmedizin‘ bei einer in S. ansässigen Bank ein Geschäftskonto eingerichtet. Die Einnahmen der Praxis sollen ausschließlich auf dieses Konto bezahlt werden. Kapitaldienst und Kosten des Betriebs der Praxis, Verteilung der Gewinne und Entnahmen der Gesellschafter sollen ausschließlich von diesem Konto erfolgen. (8) Geschäftsführung Die Geschäftsführung wird von den Gesellschaftern gemeinschaftlich vorgenommen. Dazu gehören vor allem die Abschlüsse von Lieferverträgen für die Praxis, Mietverträgen oder Leasingverträgen für Geräte, Kaufverträge für Maschinen und Apparate und die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern. Ebenso sind Darlehensverträge, die Erhebung von Klagen oder die Rechtsverteidigung gegen solche, der Abschluss von Vergleichen, die Anfechtung von Verwaltungsakten auch im Widerspruchsverfahren Gegenstand der Geschäftsführung beider Gesellschafter. Sollte eine Maßnahme fristgebunden und unaufschiebbar sein, so ist auch ein Gesellschafter allein zur Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung berechtigt, ohne dass es einer besonderen Bevollmächtigung bedarf. Im Außenverhältnis gilt daher, dass jeder Gesellschafter berechtigt ist, die Gesellschaft allein zu vertreten. Im Innenverhältnis soll er sich jedoch an die Gesamtvertretungsbefugnis gebunden halten.“ Im Anschluss an die Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages bot Dr. K. unter dem 24. Oktober 1994 der Klägerin an, die garantierte Vorwegvergütung mit Wirkung vom 01. November 1994 auf 174.000,- DM p.a. zu erhöhen. Am 07. Juni 1996 vereinbarten sie eine zusätzliche Gesellschaftereinlage durch Dr. K. in Höhe von 450.000,- DM und am 09. Dezember 1996 die Erbringung einer weiteren Einlage von 135.000,- DM. Unter dem 28. Mai 1997 schlossen die G. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG (nachfolgend: G.), vertreten durch ihre Komplementärin, die G. Verwaltungsgesellschaft mbH, diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer O., die Klägerin sowie Dr. P. einen geänderten Leistungs- und Teilbetriebsführungsvertrag/Rahmenmietvertrag, durch den sich die Laborpraxis, also die Klägerin und Dr. P., verpflichtete, alle angeforderten labormedizinischen Geräte, Reagenzien und andere Hilfsmittel sowie Einrichtungs- und Inventargegenstände für die Laborarztpraxis durch die G. zu beziehen. Die Laborarztpraxis war nicht berechtigt, ohne Einschaltung der G. eigenständig Praxisgegenstände zu beziehen; dieses Verbot wurde mit einer Vertragsstrafe gesichert. Darüber hinaus übernahm die G. alle kaufmännischen und administrativen Aufgaben der Laborarztpraxis und bereitete die Auswahl, Einstellung und Schulung von Mitarbeitern vor einschließlich des Schaltens von Stellenanzeigen, der Vorbereitung von Bewerbergesprächen und des Führens der Personalakten. Darüber hinaus war vorgesehen, dass die G. Fortbildungsveranstaltungen für die Praxisinhaber und ihre Mitarbeiter sowie den gesamten Zahlungs- und Leistungsverkehr mit den Mitarbeitern der Laborarztpraxis durchführt einschließlich der Zeiterfassung der Anwesenheit der Mitarbeiter. Die G. sollte nach dieser Vereinbarung das gesamte Rechnungswesen durchführen, insbesondere die Jahresabschlüsse bzw. Einnahmen-Überschussrechnungen vorbereiten, einen Kurierdienst besorgen, für die Information anderer Fachärzte sowie von Krankenhäusern werben und sie hatte mit geeigneten Marketing-Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der Kreis der einsendenden Ärzte vergrößert wird. Schließlich hatte die G. die Durchführung von Fremdlaboruntersuchungen zu organisieren, soweit bestimmte Analysen nicht in der Laborarztpraxis durchgeführt werden konnten. Dabei sollten die Mitglieder des LADR (Laborärztliche Arbeitsgemeinschaft für Diagnostik und Rationalisierung, ein Zusammenschluss laborärztlicher Praxen mit dem Labor von Dr. K. bevorzugt berücksichtigt werden. Nicht Gegenstand des Vertrages sollte die Betriebsführung der Laborarztpraxis im medizinischen Bereich sein, diese oblag der Laborarztpraxis selbst. Die Vergütung bestand im Wesentlichen aus einer pauschalen Umsatzbeteiligung von 20 %. Es wurde ausgeführt, dass die Parteien davon ausgingen, dass die Laborpraxis auf der Basis der Vergütung in Höhe von 20 v.H. des Umsatzes Überschüsse erwirtschafte. Sollte die Laborarztpraxis wider Erwarten dennoch Verluste erleiden, verpflichteten sich die Vertragsparteien, die Umsatzbeteiligung der G. für das nächste Kalenderjahr den Verhältnissen entsprechend zu korrigieren, so dass die Laborarztpraxis anschließend profitabel geführt werden könne. Im Rahmenmietvertrag war vorgesehen, dass die G. gegen Vergütung exklusiv die Beschaffung und Vermietung aller Gegenstände übernimmt, die für den Betrieb der Praxis benötigt würden. Unter dem 30. April 1999 vereinbarten Dr. K. und die Klägerin einen Aufhebungsvertrag, wonach die Klägerin aus der mit Vertrag vom 04. Oktober 1994 gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausscheide und als Abfindung einen Betrag von 101.500,- DM erhalte. Darüber hinaus heißt es hierin, dass auf die Rückzahlung des negativen Kapitalkontos verzichtet werde. Aus einem u.a. gegen die Klägerin geführten Strafverfahren ist bekannt geworden, dass Dr. K. mit einer Vielzahl von Laborärzten Verträge geschlossen hatte, die denen mit der Klägerin entsprachen. Zum Sinn dieser Regelungen haben sich die Dr. K. beratenden Anwälte u. a. wie folgt geäußert: "Darüber hat Dr. K. im Bundesgebiet diverse Laborarztpraxen gekauft und betreibt diese in der Weise, dass mit den Ärzten in diesen Praxen Innengesellschaftsverträge geschlossen worden sind. Nach außen treten die veräussernden Praxisinhaber wie bisher auf, sei es als Einzelpraxisinhaber oder sei es in der Form der GbR. Aus standesrechtlichen Gründen ist es Dr. K. nicht möglich, selbst dort in Erscheinung zu treten. Im Innenverhältnis haben sie jedoch den wesentlichen Teil des Praxisgewinnes an Dr. K. abzugeben. Im wirtschaftlichen Ergebnis bezweckt diese Betriebsgesellschaft, dass der Gewinn der Praxen jeweils soweit wie möglich minimiert wird. Zweck dieser Konstruktion ist es, die Erträge aus der Praxisgruppe der Familie von Dr. K. nutzbar zu machen, auch wenn diese selbst nicht die Qualifikation als Laborfacharzt haben. Die Kinder sind daher zu 50 an der Betriebsgesellschaft beteiligt. Wesentliche Anforderung an die Struktur ist, dass die bisher in der G./Rentalab erzielten Gewinne weiterhin zumindest annähernd ungeschmälert Dr. K. und seiner Familie zufließen. Es ist nicht beabsichtigt, die Partnerärzte in den jeweiligen Laborarztpraxen signifikant an diesem Ergebnis zu beteiligen.“ (Neue Struktur Stand 27. November 1998) In den Akten finden sich ferner interne Vermerke und Unterlagen zur Lenkung der "Dr. K.-Gruppe": "Herr O. berichtet, dass aufgrund von überhöhten 'Abschöpfungen' in Vorjahren die Praxis in S. laufende Verpflichtungen nicht erfüllen kann. Nachteilig wäre es jedoch, wenn die Praxis Gewinn erwirtschaften würde, etwa durch Forderungsverzicht, da die Partner nach der 90-10- Gewinnbeteiligung partizipieren würden. Habe Herrn O. geraten, dass Dr. K. in die Praxis S. eine Einlage leistet, die auf dem Kapitalkonto 11 verbucht wird und kein Ergebnis generiert. Die Einlage kann Dr. K. durch eine Entnahme bei der G. KG finanzieren.“ (Vermerk Runshagen/Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 29. Mai 1996; Fallakte 14 Band 2 Fach 4, Bl. 1) "Vorschlag zur Umstrukturierung/Besprechung 30. Januar 1998: 1. Vorbemerkungen Wir betreiben O-III-Laboratorien unterschiedlicher Größenordnung. Das große zentrale Labor bietet bessere Rationalisierungsmöglichkeiten. Warum betreiben wir trotzdem kleine Labors vor Ort? - Um uns von den anderen großen Laboranbietern abzusetzen. Um eine schnelle Analytik vor Ort anbieten zu können. Um den Einsendern zumindest das Gefühl zu geben, vor Ort qualifiziert betreut zu werden. Alle diese Gründe dienen nur der Imagepflege, sind also auf das Konto Werbung zu buchen." (Fallakte 14 Band 2 Fach 4, Bl. 5ff) "Am 11. Februar 1998 wurden Frau Dr. A. und Herr Dr. P. durch Herrn Dr. K., Herrn Dr. R. und Herrn O. über die finanziellen Ergebnisse der von ihnen geleiteten Laborpraxis in den Jahren 1996 und 1997 informiert. Nach Abzug der ihnen vertraglichen zugesicherten Vorwegvergütung ist das Ergebnis in beiden Jahren negativ, so dass nicht einmal der Kapitaldienst der Immobilie in S. bedient werden kann. Die Kostenstruktur der Laborpraxis S. erforderte eine Umsatzgröße von ca. TDM 7.000, um einen ausreichenden Gewinn erzielen zu können. Dres. A. und P. halten einen Umsatz in S. in dieser Größenordnung für ausgeschlossen. Es soll deshalb dem Vorschlag von Dres. B. und R. gefolgt werden, indem nur die bakteriologischen Untersuchungen und wenige Analysen in S. abgearbeitet werden, während die anderen Untersuchungen nach A-Stadt verlagert werden, dort zu umfangreichen Seriengrößen führen und somit zu sehr günstigen Grenzkosten.“ (Aktennotiz vom 18. Februar 1998, O./G.; Fallakte 14 Band 2 Fach 4, Bl. 13) “A. Maßnahmen in der Laborarztpraxis S. Die Maßnahmen zur Straffung des Untersuchungsspektrums in S. sind abgeschlossen. Die personellen Entscheidungen durchgeführt. Eine Entscheidung über den zukünftigen Ort, an dem Frau Dr. A. ihre Tätigkeit ausübt, wird bis zum Ende diesen Jahres gefällt. Herr Dr. P. soll in Zukunft die Vertretung für in Urlaub befindliche Kollegen in anderen Fachlaboren übernehmen. Es soll untersucht werden, ob es möglich ist, das Fachlabor in S. mit der Laborgemeinschaft Parchim in dem in Parchim geplanten Krankenhausneubau zusammenzuführen. Herr Dr. B. berichtete, dass an Probenaufkommen im Fachlabor A-Stadt aus S. spürbar ist, dass die beschlossenen Maßnahmen umgesetzt sind.“ (Aktennotiz vom 16. April 1998, O./G.; Fallakte 14 Band 2 Fach 4, Bl. 24) "Standort: S. Maßnahmenstrukturgruppe: Sept. 99: Entscheidung, ob Schließung incl. Kündigung Dr. P.“ (Protokoll EBM-Strukturgruppe vom 16. März 1999; Fallakte 14 Band 2 Fach 4, Bl. 43) "5. S. Fr. Dr. A. verlässt die K.-Gruppe zum 01.05.99. Kontakt zu A. soll weiter aufrecht erhalten werden. Standort S. hat Proberückgang im ersten Quartal von 10%. Ggf. Schließung zum 30.09.99; EDV dann in P. installieren.“ (Protokoll EBM-Strukturgruppe vom 14. April 1999; Fallakte 14 Band 2 Fach 4, Bl. 46) „5. S.:? MTAs bekommen Änderungskündigungen, Rest wird gekündigt (außer Erfassung/Bakt.personal). Anmerkung: Nach Rücksprache B. wird wegen der zu erwartenden EDV-Problematik die Kündigungen um 4 Wochen verschoben!“ (Protokoll EBM-Strukturgruppe vom 10. November 1999, Fallakte 14 Band 2 Fach 4, Bl. 76) Schließlich findet sich in den Akten Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem 1997 zwischen der G. und der Klägerin sowie Dr. P. geschlossenen geänderten Leistungs- und Teilbetriebsführungsvertrag/Rahmenmietvertrag: „In der oben bezeichneten Angelegenheit habe ich den Sachverhalt, wie wir es besprochen haben, mit Herrn Dr. K. erörtert. Wir werden sicher eine Lösung finden, die beiden Teilen gerecht wird. (...) Hinsichtlich des § 4 Abs. 2 ist ohnedies eine Umformulierung nötig. Die Forderung gegenüber einer bestimmten Krankenkasse oder gegenüber den Krankenkassen allgemein dürfte der Ausnahmefall sein. Hier ist sicherlich gemeint, dass die organisatorischen Voraussetzungen für die Abrechnung gegenüber der KV geschaffen werden müssen. (...) Die Ziffer 3 korrespondiert mit dem § 4. Ich hatte deutlich gemacht, daß es hier nicht um eine Frage des Standesrechtes geht sondern vielmehr um eine solche des Patientenschutzes bzw. des Persönlichkeitsschutzes der Patienten. Soweit die G. verpflichtet sein soll, die Forderungen der Laborpraxis (es kann sich nur um solche handeln, die nicht vertragsärztlicher Art sind) einzuziehen und sie dann auch zu diesem Zwecke auch ggfs. zu erwerben, gelten die gleichen Erörterungen, wie sie zu § 4 Platz greifen müssen.“ (Schreiben von Dr. M. vom 26. August 1996 an die Klägerin, Fallakte 14 Band 2 Fach 4, S. 142f) „Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, vor einigen Monaten sandten wir Ihnen Entwürfe zu einer neuen Form des Leistungs- und Teilbetriebsführungsvertrag, der von unseren Anwälten und Steuerberatern erarbeitet und zur Einführung dringendst empfohlen wurde. (...) Wir erfuhren von einem Treffen der betroffenen Laborärzte in Uelzen, in dem u. a. auch über den Leistungs- und Teilbetriebsführungsvertrag gesprochen wurde. (...) Wir erfuhren weiter, dass einige Damen und Herren sich juristisch beraten lassen wollten, da sie in dem Vertrag Formulierungen gefunden hatten, bei denen sie annahmen, es würde Standesrecht und KV-Recht in einer Weise berührt, die nicht als akzeptabel angesehen könnte. Wir erfuhren darüber hinaus, dass in einem Fall eine schriftliche Stellungnahme eines in Standesrecht und KV-Recht kompetenten Juristen vorliegt, den auch wir sehr schätzen, diese Stellungnahme ist bisher auch nicht bei der G. GmbH & Co. KG eingetroffen.“ (Schreiben der G. vom 17. Oktober 1996 u. a. an die Klägerin, Fallakte 14 Band 2 Fach 4, S. 156) „Sehr geehrte Frau Dr. A., sehr geehrter Herr Dr. P., im Anschluß an das Treffen Ihrer Kollegen in A-Stadt an 22. November vorigen Jahres haben noch einmal ausführliche juristische Prüfungen stattgefunden, die insbesondere zum Gegenstand hatten, festzustellen, ob durch Bestimmungen des Vertrages standesrechtliche oder gesetzlich abgesicherte Positionen der Laborärzte berührt werden. Auch die von Ihren Kollegen aufgeworfene Frage der Haftung bei sehr ungünstigen Konstellationen und mit sehr geringer Eintrittswahrscheinlichkeit wurde geprüft. Dieses Problem könnte nur mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen gelöst werden. Herr Dr. M., ein in Standesrechtsfragen unbestrittener Experte, hat uns, nach einigen von ihm vorgenommenen Änderungen, zugesichert, daß der Vertrag nunmehr ohne standesrechtliche Konsequenzen für die Laborärzte erwarten zu müssen von diesen angenommen werden kann.“ (Schreiben der G. vom 14. Februar 1997, Fallakte 14 Band 2 Fach 4, S. 4) Durch Bescheid vom 24. März 2004 nahm die Beklagte – ohne vorherige Anhörung der Klägerin – eine sachlich-rechnerische Richtigstellung sowie Honorarrückforderung für die Quartale III/1992 bis II/1999 in vollem Umfang vor. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens sei bekannt geworden, dass die Klägerin Leistungen abgerechnet habe, die sie nicht als in freier Praxis niedergelassene Ärztin erbracht habe. Die Klägerin sei im Zulassungsverfahren gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung als selbständige Vertragsärztin „in freier Praxis“ gemäß § 32 Abs.1 Ärzte-ZV aufgetreten. Tatsächlich habe sie in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu Herrn Dr. K. gestanden. Das ergebe sich aus den vertraglichen Beziehungen sowie aus der tatsächlichen Art und Weise der Praxisführung. Danach hätten die Klägerin und Herr Dr. P. als Praxisinhaber keinen Einfluss auf Abrechnung, Buchhaltung, Logistik, Einkauf, Personalwesen, Miet-, Kauf- und Leasingverträge gehabt. Diese Dinge seien von Herrn Dr. K. gesteuert worden. Sowohl im Zulassungsverfahren als auch bei den quartalsjährlichen Abrechnungen seien die vertraglichen und tatsächlichen Umstände bewusst verschwiegen worden. Die Klägerin habe zu Unrecht ein Honorar in der Gesamthöhe von 12.682.158,28 Euro erhalten, das von ihr zu erstatten sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 02. März 2010 zurück und vertrat hierin die Auffassung, dass die Klägerin nicht in freier Praxis tätig gewesen sei und ihre Zulassung durch arglistiges Verschweigen von Zulassungshindernissen erlangt hätte. Sie sei wirtschaftlich von der GP Dres. K. abhängig gewesen und damit arbeitnehmerähnlich beschäftigt. Sie habe wesentliche wirtschaftliche Vorgänge in ihrer Praxis nicht selbst steuern können. Soweit ein Arzt „bevorzugt“ an andere Einrichtungen eines Laborverbundes überweisen solle, sofern er zu den entsprechenden Laboruntersuchungen nicht persönlich im eigenen Labor in der Lage sei, habe er nicht mehr die Befugnis, seinen medizinischen Auftrag nach eigenem Ermessen, nach eigener fachlicher Weisung zu gestalten. Nach dem Betriebsführungsvertrag vom 01. Juli 1992 sei die Betriebsführung für ein festes Entgelt zuzüglich 30 % Umsatzbeteiligung durch die G. erfolgt. Die Beteiligung am Umsatz zwischen einer Ärztin und einer Nichtärztin, der G., mache einen Verstoß gegen die Grundsätze der Ausübung eines freien Berufes deutlich. Des Weiteren trage ein Arzt nicht mehr das Risiko des Freiberuflers, sofern dieser unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Praxis ein festes Gewinnvorab erhalte. Eine freiberufliche Tätigkeit scheide insbesondere dann aus, wenn alle zum Betrieb der Praxis erforderlichen Geräte und Einrichtungsgegenstände Eigentum der Betriebsführungsgesellschaft seien und blieben und der ausscheidende Partner des Vertrages auch am Praxiswert nicht unmittelbar beteiligt sei. Für die arbeitnehmerähnliche Stellung spreche auch der Umstand, dass ihr die Dauer ihres Urlaubs und das Erfordernis der Übernahme einer Nebentätigkeit vorgegeben gewesen seien. Die Pflichten der Klägerin gegenüber der GP hätten sich nicht auf Offenlegung und Zustimmung beschränkt. Sie sei darüber hinaus verpflichtet gewesen, die Dienstleistungsangebote der GP unter Beteiligung am Umsatz zu nutzen. Die GP sei somit kein reiner Kreditgeber gewesen. Ein Vertrauenstatbestand in das Behaltendürfen der Honorare habe bei der Klägerin nie bestanden. So sei die Zulassungserteilung dadurch erlangt worden, dass durch sie arglistig Tatsachen verschwiegen worden seien, die die Erteilung der Zulassung ausgeschlossen hätten. Das Verschweigen sei gerade zu dem Zwecke erfolgt, die Zulassungsstellen zur Erteilung der Zulassung zu veranlassen, die bei genauer Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatsachen nicht hätte erteilt werden können und dürfen. Daher habe sie nicht auf den Bestand der Honorarbescheide vertrauen dürfen. Hiergegen hat die Klägerin am 30. März 2010 Klage vor dem Sozialgericht Schwerin (SG) erhoben und im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Unter dem 14. November 2005 habe die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Lübeck das Ermittlungsverfahren gegen sie gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Ebenso sei die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Dr. K. mangels Schadens eingestellt worden, weil es nicht auf wirtschaftliche, sondern auf die fachliche Selbstständigkeit eines Vertragsarztes als Zulassungskriterium ankomme. Der Gründungsvertrag (vom 30. Juni 1992) habe zum Zeitpunkt der Zulassungserteilung (Beschluss vom 23. Oktober 1991) gerade noch nicht bestanden, sodass sie die Zulassungserteilung nicht durch arglistiges Verschweigen von Tatsachen habe erlangen können. In diesem Vertrag habe sich Dr. K. im Wesentlichen lediglich verpflichtet, ihr bei der Existenzgründung beratend und unterstützend zur Seite zu stehen. Dies erkläre sich zwanglos aus ihrer begrenzten Geschäftserfahrung aufgrund ihres bisherigen Werdeganges. Auch durch die Verträge zwischen ihr und der G. vom 01. Juli 1992 und vom 17. April 1997 sowie Dr. K. vom 04. Oktober 1994 sei nicht in ihre freiberufliche Tätigkeit eingegriffen worden. Ob sie in der Lage gewesen sei, in freier Praxis ihren Beruf auszuüben, ergebe sich nicht aus den vorgenannten Verträgen, sondern aus der tatsächlichen Art und Weise der Praxisführung. Hinsichtlich des Personalwesens sei unzweifelhaft davon auszugehen, dass die Anstellung der in der Praxis beschäftigten Personen durch niemanden anderen als durch sie erfolgt sei. Dies sehe nicht nur der Gründungsvertrag ausdrücklich vor, es habe auch der tatsächlichen Übung entsprochen. Sie sei allein entscheidungsbefugt über die Auswahl und Einstellung gewesen. Auch die Personalführung während des Laborbetriebes habe ausschließlich ihr oblegen. Durch den Abschluss des Leistungs- und Teilbetriebsführungsvertrages vom 17./28. Mai 1997 mit der G. habe sich an diesen tatsächlichen Verhältnissen hinsichtlich der Personalhoheit nichts geändert. Soweit danach die Firma im eigenen Namen Arbeitsverträge mit Mitarbeitern abschließe, habe dies nur für solche gegolten, die im Rahmen der Tätigkeitsbereiche der G. beschäftigt worden seien, wobei diese Mitarbeiter konsequenterweise nicht in einem Dienstverhältnis zu der Laborpraxis gestanden hätten. Zudem sei es tatsächlich auch nicht so gewesen, dass die Firma bei der Einstellung von Personal und der Schulung von Mitarbeitern der Praxis mitgewirkt habe. Sie selbst habe in gewohnter Weise in Personalangelegenheiten allein entschieden. Die Abrechnung der erbrachten Laborleistungen sei sowohl gegenüber der Beklagten als auch gegenüber Privatpatienten durch sie persönlich erfolgt. Auch durch den Gesellschaftsvertrag mit Dr. K. vom 04. Oktober 1994 habe sich entgegen der dortigen Vereinbarung unter Ziffer 2. nichts daran geändert, dass die Verwaltung der Laborarztpraxis einschließlich der Abrechnung durch sie selbst und die von ihr ausgewählten Mitarbeiterinnen erfolgt sei. Dies gelte in ähnlicher Weise für die Buchführung der Praxis. In sämtliche Kontenbewegungen des Praxiskontos hätte sie stets Einsicht gehabt. Die Buchführungsunterlagen seien der Steuerberatungsgesellschaft T. und Partner in L. übermittelt worden, welche die Bearbeitung übernommen hätte. Was Logistik und Einkauf betreffe, sei festzustellen, dass die internen Praxisabläufe ausschließlich und allein bestimmt worden seien und zwar inklusive der Entscheidung darüber, welche Laborproben selbst abgearbeitet oder an andere Labore überwiesen worden seien. Insoweit sei sie sehr wohl frei in ihrer Entscheidung gewesen, ob Überweisungsaufträge an das besonders leistungsfähige Gemeinschaftspraxislabor Dres. K. erteilt wurden oder an dritte Labore. Mittelbar bestätigt werde dies durch die Einlassung der Zeugin L., wonach eine Beschränkung des laborärztlichen Leistungsspektrums in S. erst vor 4 oder 5 Jahren (bezogen auf den Zeitpunkt der Vernehmung September 2003, also im Frühjahr 1999) erfolgt sei. Dieser Zeitpunkt entspreche weitgehend exakt demjenigen ihres Ausscheidens. Was den Einkauf betreffe, so sei dieser zwar weitgehend unter Einschaltung der G. abgewickelt worden, dies sei jedoch aus freien Stücken geschehen und zum wirtschaftlichen Vorteil der Praxis, da hierdurch ein kostengünstiger Erwerb von Inventar und Verbrauchsmaterialien sichergestellt gewesen sei. Inventar sei erst dann und in dem Umfang angeschafft worden, in dem sich die Klägerin – ggfs. in Absprache mit Dr. P. – hierfür entschieden habe. Was den Abschluss von Miet-, Kauf- und Leasingverträgen betreffe, sei die Klägerin ebenfalls durchaus frei gewesen, sowohl was die Auswahl des Praxisstandortes als auch die benötigte Inventarausstattung betroffen habe. So sei die Suche nach dem optimalen Praxisstandort von ihr persönlich vorangetrieben worden. Der Praxismietvertrag habe üblichen Konditionen entsprochen. Die mit Dr. K. getroffene Vereinbarung zur Gewinnverteilungsabrede im Innenverhältnis stehe dem nur scheinbar entgegen. Diese sei zwar „untypisch“, stelle im Ergebnis jedoch nichts Anderes dar, als eine – wenn auch möglicherweise berufsordnungsrechtlich fragwürdige – Entgeltregelung für die von diesem unmittelbar oder mittelbar erbrachten sehr umfangreichen Beratungs- und Dienstleistungen, seien sie nun fachlich-unternehmerischer Art oder aber im Sinne eines sonstigen – durchaus leistungsgerechten – synallagmatischen Austauschverhältnisses. Sie habe nicht nur im Zusammenhang mit der Praxisgründung bei der Vereins- und Westbank im Oktober 1992 einen Kontokorrentkredit in Höhe von 100.000 DM aufgenommen, für den sie persönlich gehaftet habe. Sie sei als Praxisinhaberin bzw. Mitgesellschafterin der Gemeinschaftspraxis höchstpersönlich allein bzw. gesamtschuldnerisch haftbar gewesen für Lohnforderungen und Sozialabgaben für einen Mitarbeiterstab von teilweise 20 Mitarbeitern. Darüber hinaus habe sie bei Ausscheiden für ihren Gesellschaftsanteil an der Gemeinschaftspraxis Dres. A./P. einen Abfindungsbetrag in Höhe von DM 101.500 erhalten, sei also am Praxiswert der Gemeinschaftspraxis beteiligt gewesen. Zum Begriff der Berufsausübung in freier Praxis weist die Klägerin darauf hin, dass es kaum eine Vorschrift des ärztlichen Berufsrechts, respektive des Vertragsarztrechts gegeben habe, bei welcher die Häufigkeit der Zitierung und damit verbundene Rechtsunsicherheit in ähnlich eklatanter Weise auseinanderklafften. Die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs durch Kommentarliteratur und Rechtsprechung sei im Zeitpunkt ihrer Berufsausübung außerordentlich vage und heterogen gewesen. Erstmals im Jahr 1997 habe der Begriff der freien Berufsausübung durch das Bundessozialgericht (BSG) eine Konkretisierung dahingehend erfahren, dass für diesen Begriff entscheidend sei, dass der Arzt gegenüber dem Patienten sowohl im Bereich der eigenen Behandlungstätigkeit als auch im tatsächlichen und rechtlichen Umfeld für diese Behandlung im vollen Umfang unmittelbar verantwortlich sei. Dies sei bei ihr zweifelsfrei gewährleistet gewesen. Von einer groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 45 SGB X könne offenkundig nicht die Rede sein, da man ihr insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Herkunft aus den neuen Bundesländern nicht ansinnen könne, nachträglich schlauer sein zu müssen, als alle Medizinrechtlicher, Strafverteidiger und Verfassungsrechtler, welche mit den Umständen dieses Falles befasst gewesen seien, und ihr zu unterstellen, entweder bewusst oder jedenfalls grob fahrlässig durch Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt in besonders schweren Maße der Beklagten Schaden zugefügt zu haben, obwohl sie sich nach besten Wissen und Gewissen zur Erbringung laborärztlicher Vertragsleistungen niedergelassen und diese in vollem Umfang lege artis erbracht und abgerechnet habe. Sie sei am Anfang ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit weder geschäftserfahren gewesen noch habe sie sich in der schwer fassbaren Begriffswelt des Vertragsarztrechts ausgekannt und aus guten Gründen gemeint, sich darauf verlassen zu können, was ihr sowohl seitens Dr. K. als auch Seitens dessen Rechtsberater stets versichert worden sei, nämlich dass die von ihr mit Dr. K. und der G. abgeschlossenen Verträge lediglich ihre freiberufliche ärztliche Tätigkeit in zulässiger Weise unterstützen sollten, so wie dies von ihr persönlich auch aufgefasst worden sei, und nicht mit höherrangigen Bestimmungen des Berufsordnungsrechts und des Vertragsarztrechts kollidierten. Insbesondere Rechtsanwalt Dr. M., der durch die Firma als ein in Standesrechtsfragen unbestrittener Experte bezeichnet worden sei, habe ihr noch am 14. Februar 1997 zugesichert, dass der Vertrag mit der G. ohne standesrechtliche Konsequenzen für die Laborärzte erwarten zu müssen, von diesen angenommen werden könne. Zum Zeitpunkt der Beantragung ihrer Zulassung habe es keinerlei schriftliche Vereinbarungen zwischen ihr und Dr. K. oder der G. gegeben, welche dem Zulassungsausschuss hätten vorgelegt werden können. Sie habe vielmehr auf eigenes Risiko sämtliche Planungen betreffend die Gründung ihrer Praxis aufgenommen und durchgeführt und lediglich im Vertrauen auf mündliche Finanzierungs- und Unterstützungszusagen durch Dr. K. den Schritt in die Selbständigkeit gewagt. Derartige Tatsachen seien damals auch für die Zulassungsinstanzen gar nicht relevant gewesen. In den 90er-Jahren seien die Zulassungsgremien bei den Kassenärztlichen Vereinigungen an Gemeinschaftspraxisverträgen oder wie auch immer gearteten Innengesellschaftsverträgen überhaupt nicht interessiert gewesen. Diese Verwaltungspraxis sei vielmehr erst zu Beginn der 2000-Jahre entstanden, nach dem Urteil des BSG vom 16. Juli 2003 (B 6 KA 34/02 R). Die späteren Verträge seien aus Sicht der Klägerin allein zur langfristigen Finanzierung und Absicherung ihres Vorhabens abgeschlossen worden. Die ergänzende fachliche Beratung und Unterstützung durch Dr. K. und die G. sei von ihr erwünscht und zu keiner Zeit als unsachliche Beeinflussung ihrer laborärztlichen Tätigkeit aufgefasst worden. Die Quartalsabrechnungen und entsprechende Formulare hätten regelmäßig nichts Anderes enthalten als die Erklärung, dass die im Kalendervierteljahr abgerechneten Leistungen als persönliche Leistungen im Sinne des § 15 BMV-Ärzte erbracht worden seien. Es könne deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, dass die inhaltlich korrekt erfolgten Quartalsabrechnungen aufgrund vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgter unrichtiger oder unvollständiger Angaben erfolgt seien oder sie die Rechtswidrigkeit der Abrechnungsbescheide gekannt hätte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hätte. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom 24. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. März 2010 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ergänzend ausgeführt, dass die Vergütung zurückgefordert werden könne, wenn die Tätigkeit nicht in freier Praxis ausgeübt werde. Dem stehe der Status der Zulassung nicht entgegen. Dass die Klägerin nicht in freier Praxis tätig gewesen sei, ergebe sich aus den abgeschlossenen Verträgen. Insbesondere habe die Klägerin das wirtschaftliche Risiko nicht oder nur zu einem unbedeutenden Teil getragen. Spätestens mit dem Vertrag vom 04. Oktober 1994 sei auch die Befugnis, den medizinischen Auftrag nach eigenem Ermessen zu gestalten, nicht mehr gegeben gewesen. Der Vertrag spreche gegen die Dispositionsfreiheit über räumliche, sächliche und ggf. auch personelle Mittel, da insbesondere derartige Entscheidungen nur gemeinschaftlich getroffen werden konnten. Es könne letztlich auch nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse in der Praxis ankommen, da diese sich immer den vertraglichen Verpflichtungen unterzuordnen hätten. Ob hier eventuell eine rechtliche und/oder wirtschaftliche Unerfahrenheit seitens der Klägerin vorgelegen habe, sei irrelevant. Alle Verträge mit Dr. K. seien auf Geheimhaltung nach außen und damit Täuschung der nicht am Vertrag Beteiligten gerichtet gewesen. Bereits diesen Umstand hätte die Klägerin nachhaltig und nachdrücklich hinterfragen müssen, denn warum sollte man vertragliche Regelungen in einem bestimmten Rahmen schließen, die den einschlägig damit befassten Gremien und Institutionen nicht bekannt gegeben werden sollten. Im Zweifel oder bei Unkenntnis hätte die Klägerin sich von den Zulassungsgremien und auch der Beklagten beraten lassen können. In ihren quartalsweisen Erklärungen zur Honorarabrechnung habe die Klägerin die ordnungsgemäße Abrechnung bestätigt, obwohl die Voraussetzungen hierfür mangels freier Tätigkeit nicht erfüllt gewesen seien. Die Erklärungen zu Honorarabrechnungen seien falsch gewesen, da sie ihre Tätigkeit nicht in freier Praxis ausgeübt habe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 17. September 2014 ist die Klägerin persönlich angehört worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Das SG hat mit Urteil vom 17. September 2014 der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt, dass die Klägerin seinerzeit nicht in freier Praxis tätig gewesen sei, jedoch eine Aufhebung der für die Quartale III/1992 bis II/1999 erteilten Honorarbescheide aufgrund sachlich-rechnerischer Richtigstellung und Rückforderung des überzahlten Honorars aus Vertrauensschutzgründen ausscheide. Die Klägerin habe nicht über die berufliche und persönliche Selbstständigkeit verfügt, die für die Ausübung der Tätigkeit als Vertragsarzt in „freier Praxis“ erforderlich sei. Dies sei ihr aufgrund der eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen nicht möglich gewesen. Vorliegend habe die Klägerin jedenfalls keinerlei wirtschaftliches Risiko getragen. Die in den Verträgen als „Gewinnvorab“ bezeichneten Zuweisungen entpuppten sich im Ergebnis als ein Festgehalt. Für eine Verlusttragung durch die Klägerin sei nichts ersichtlich. Ob noch eine ausreichende Handlungsfreiheit bestanden habe, könne dahinstehen. In Bezug auf die für eine Tätigkeit in freier Praxis zu beurteilende wirtschaftliche Komponente werde auch nicht substantiiert geltend gemacht, dass insoweit wesentlich von den vertraglichen Regelungen abgewichen worden sei. Die Klägerin habe mit Dr. P. einen als „Gemeinschaftspraxis-Vertrag“ bezeichneten Gesellschaftsvertrag zum Zweck der Gründung einer Gemeinschaftspraxis geschlossen, nachdem sie bereits in Einzelpraxis an der vertragsärztlichen Versorgung seit dem II. Quartal 1992 teilgenommen habe. Mit gleichen Rechten und Pflichten sei Dr. P. in die im Vertrag im Einzelnen bezeichneten, bereits bestehenden Verträge eingetreten (§ 3), darunter den Gründungsvertrag für die Einzelpraxis, den Darlehensvertrag mit der G. GmbH und den Leistungs- und Teilbetriebsvertrag. Nach § 6 Abs. 2 habe die Klägerin eine garantierte Beteiligung am Gewinn in Höhe von DM 12.500,00, Dr. P. in Höhe von DM 8.000,00 erhalten. Diese Zahlungen seien als „Gewinnvorabvergütung“ bezeichnet worden (§ 6 Abs. 2 S. 2 GP-Vertrag). Unabhängig von der unterschiedlichen Gewinnvorabvergütung seien Gewinne zu gleichen Teilen auf die Vertragspartner aufzuteilen gewesen. Die Höhe der Gewinnvorabvergütung für die Klägerin habe der im Gründungsvertrag mit der GP Dres. K. pp. geregelten Tätigkeitsvergütung in Höhe von 150.000,00 p.a. ab 01. Januar 1993 entsprochen. Diese Tätigkeitsvergütung habe einen „Gewinnvorab“ darstellen sollen. Sofern der Gewinn diese Beträge übersteige, habe der überschießende Betrag zu 90 % der GP Dres. K. pp. und zu 10 % der Klägerin zugestanden. Sollte der Gewinn die Beträge von DM 130.000,- bzw. DM 150.000,- unterschreiten, habe es bei der Tätigkeitsvergütung verbleiben sollen, die Unterdeckung habe mit zukünftigen überschießenden Gewinnanteilen verrechnet werden sollen. Dem Gründungsvertrag zwischen der Klägerin und der GP Dres. K. pp. sei ein „Gesellschaftsvertrag“ zwischen ihr und Dr. med. K. vom 04. Oktober 1994 gefolgt, in dem beide gleichfalls eine „garantierte Vorwegvergütung“ der Klägerin in Höhe von 150.000 DM jährlich geregelt hätten, ferner die Aufteilung des Gewinns vor Steuern im Verhältnis 90 : 10 und eine Befreiung der Klägerin von einem Ausgleich eines negativen Kapitalkontos im Falle der Auflösung der Gesellschaft. Diesen Regelungen sei eine arbeitnehmerähnliche feste Vergütung der Klägerin zu entnehmen. Zwar hätten nach dem GP-Vertrag unabhängig von der unterschiedlichen „Gewinnvorabvergütung“ Gewinne zu gleichen Teilen auf die Vertragspartner aufgeteilt werden sollen. Gründungsvertrag und Gesellschaftsvertrag hätten ebenfalls zwar Regelungen zu einer Gewinnverteilung enthalten. Das K.-Konzept habe eine solche zusätzliche Gewinnausschüttung aber tatsächlich gar nicht vorgesehen. Die Klägerin behaupte solche Gewinnauszahlungen auch selbst nicht. Wesentliche Abflüsse seien zudem über die G. GmbH bzw. die G. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co Kommanditgesellschaft erfolgt. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hätten diverse Hinweise zu Tage gefördert, wonach die Gewinnbeteiligung der vor Ort tätigen Ärzte aufgrund der Gewinnabschöpfungen auch nicht zum Tragen kommen sollten. Die Klägerin habe zudem kein Verlustrisiko getragen. Allerdings sei bei Bekanntgabe des Richtigstellungsbescheides die 4-jährige Ausschlussfrist verstrichen gewesen. Vertrauensschutzausschlusstatbestände des § 45 Abs. 2 SGB X lägen nicht vor. Hierhingehend sei zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass einerseits die Begrifflichkeit einer Tätigkeit in „freier Praxis“ bis zur Entscheidung des BSG im Jahre 2010 durchaus kontrovers erörtert worden sei. Ausgehend davon sei es für die Klägerin nicht herleitbar gewesen, dass für tatsächlich erbrachte Laborleistungen kein Honoraranspruch in ihrer Praxis bestand. Es habe sich der Klägerin, bei der es sich um keine mit dem GKV-System vertraute Vertragsärztin gehandelt habe, nicht aufdrängen müssen, dass sie nichts anderes als eine angestellte Ärztin gewesen sei. Nach dem Eindruck der Kammer sei es ihrem Vertragspartner gelungen, Zweifel an einer Selbstständigkeit nicht aufkommen zu lassen. Eine Selbstbestimmung in Bezug auf die eigentliche Untersuchungstätigkeit in angemieteten Räumen mit angemieteten Geräten und ein maßgeblicher Einfluss auf den Einsatz der sachlichen und persönlichen Mittel seien aus ihrer Sicht gegeben gewesen, ohne dass dies als schlicht abwegig zu beurteilen wäre. Es sei nicht feststellbar, dass Entscheidungen über das Laborspektrum der S.er Laborpraxis über ihren Kopf hinweg einseitig gefällt worden seien. In den quartalsweisen Erklärungen zu den Honorarabrechnungen würden die Vertragsärzte zu keinen (aktuellen) Angaben hinsichtlich einer fortgesetzten Tätigkeit in freier Praxis angehalten. Die Fragen bzw. Bestätigungen der Vertragsärzte in dem Abrechnungsformular stünden vielmehr im Kontext der für die Honorarabrechnung bedeutsamen Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung bzw. der Assistentenbeschäftigung/Urlaub/Praxisvertretung. Die Zulassungsrelevanz der im Laufe der Zeit abgeschlossenen Gesellschafts- und Betriebsführungsverträge habe sich der Klägerin nicht aufdrängen müssen, weil sie im Zusammenhang mit der Genehmigung der GP den GP-Vertrag vorgelegt habe und darin auf weitere Verträge mit Dritten, u.a. den Gründungsvertrag, hingewiesen werde. Eine Heranziehung dieser Verträge und Prüfung durch die Zulassungsgremien sei aber unterblieben. Im Zeitpunkt ihres eigenen Zulassungsantrages habe noch kein Gründungsvertrag mit Dr. K. bzw. der GP Dres K. pp. bestanden. Gegen das am 05. Februar 2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 04. März 2015 Berufung eingelegt und vorgetragen, dass die Klägerin sich bereits bei Anbeginn ihres Niederlassungsbegehrens zumindest grob fahrlässig nicht im gebotenen Maße vergegenwärtigt habe, dass bei ihr keine Tätigkeit in freier Praxis vorgelegen und sie sich diesbezüglich auch nicht gegenüber den Zulassungsgremien hinsichtlich der zugrundeliegenden bzw. angedachten Vertragskonstruktionen bzw. -geflechte mit der Person Dr. K. bzw. dessen Firmengeflecht offenbart habe. Die Klägerin hätte sich angesichts eines "Leistungs- und Teilbetriebsvertrages", "Gründungsvertrages" etc., insbesondere aber spätestens bei Eingehung eines "partiarischen" Darlehens vergegenwärtigen können und müssen, dass eine Tätigkeit ihrerseits in freier Praxis nicht vorliege. Bereits aus berufsrechtlichen Vorschriften, auch zum damaligen Zeitpunkt des Zulassungsbegehrens der Klägerin, habe sich das Gebot ergeben, die Unabhängigkeit der eigenen ärztlichen Entscheidungen vor finanziellen bzw. merkantilen Einflüssen Dritter, hier der Person Dr. K. bzw. der „ K.-Gruppe“, zu wahren. Dies ergebe sich aus §§ 1, 10 und 18 Berufsordnung für die deutschen Ärzte sowie den inhaltsgleichen Vorschriften der Berufsordnung der Ärzte Mecklenburg-Vorpommern, Ärzteblatt Mecklenburg-Vorpommern 11/1994. Soweit eingeräumt werde, dass die Klägerin aufgrund der Vereinbarungen aus dem Gründungsvertrag mit Herrn Dr. K. im Endeffekt für eine Unterdeckung ihrer Praxis nicht habe aufkommen müssen, habe sich ihr wie auch jedem anderen nicht mit dem GKV-System Vertrauten aufdrängen können und müssen, dass Derartiges einem Angestelltenverhältnis gleichkomme. Überdies habe sie die berufsrechtliche Verpflichtung ignoriert, alle Verträge über ihre ärztliche Tätigkeit der Ärztekammer vorzulegen, damit hätte geprüft werden können, ob die beruflichen Belange gewahrt sind (vgl. § 10 Berufsordnung der Ärzte Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.). Die Beklagte hat ergänzend die Honorarkonten für die streitigen Honorarquartale zu den Akten gereicht. Die Beklagte beantragt: Das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 17. September 2014 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft und ergänzend vorgetragen, dass der Vertrag mit der G. vom 01. Juli 1992 keine Exklusivbindung der Klägerin (respektive der GP) zur Anschaffung von sachlichen Mitteln vorgesehen habe. Auch durch den späteren Vertrag von April/Mai 1997 habe sich keine Beschränkung bei der Auswahl der Sachausstattung der Laborpraxis ergeben. Die Praxisinhaber hätten weiterhin die konkrete Auswahl der Geräte bestimmt, Einschränkungen bei der Gerätebeschaffung seien für die Klägerin jedenfalls bis zu ihrem Ausscheiden im April 1999 damit nicht verbunden gewesen. Die Finanzierung der Praxis sei über ein „partiarisches Darlehen“ seitens Herrn Dr. K. erfolgt, wobei die Einzelheiten während des von der Klägerin betriebenen Zulassungsverfahrens noch nicht abgestimmt gewesen seien. Verträge hierüber habe es bis zur Erteilung der vertragsärztlichen Zulassung der Klägerin nicht gegeben. Am 1. Juli 1992 sei der erste Vertrag mit der Firma G. abgeschlossen worden, wonach die Klägerin bei ihrer Praxisführung durch diese und Herrn Dr. K. in fachlicher Hinsicht ergänzend beraten und unterstützt werden sollte. Dies wiederum sei von ihr gewünscht und zu keiner Zeit als unsachliche Beeinflussung ihrer laborärztlichen Tätigkeit aufgefasst worden. Tatsächlich habe es eine solche zu Zeiten der Praxisführung durch sie auch nicht gegeben. Der Leistungsumfang der laborärztlichen Praxis und die internen organisatorischen Abläufe seien mit Aufnahme ihrer laborärztlichen Tätigkeit durch sie persönlich festgelegt worden. Dies habe auch die eigenständige Entscheidung der Klägerin betroffen, welche Leistungen, die in S. nicht erbracht werden konnten, an welches weitere Labor abgegeben werden, und zwar durchaus auch außerhalb der fachlichen Kooperation mit dem Labor in A-Stadt. Auch was die interne Erbringung von Laborleistungen betroffen habe, seien die Abläufe von ihr persönlich geprägt und vorgegeben worden. Auch nach Abschluss des GP-Vertrages mit Herrn Dr. P. sei sie weiterhin im Wesentlichen federführend für die personellen Belange der Gemeinschaftspraxis und persönlich verantwortlich zuständig geblieben, während die fachlichen und organisatorischen Entscheidungs- und Weisungskompetenzen von ihr und Dr. P. gemeinschaftlich ausgeübt worden seien. Durch den weiteren Gesellschaftsvertrag mit Herrn Dr. K. vom 4. Oktober 1994 wie auch durch den zweiten „G.-Vertrag“ von April/Mai 1997 habe sich an der Sachherrschaft der Klägerin über die maßgeblich von ihr (wie auch von Herrn Dr. P.) geführten Praxis in tatsächlicher Hinsicht nichts geändert. Im Rahmen ihrer Berufsausübung und Geschäftsführung für die Gemeinschaftspraxis (mit Herrn Dr. P.) sei sie bis zu ihrem Ausscheiden aus der Gemeinschaftspraxis in ihrer Entscheidungskompetenz sowohl in personellen Angelegenheiten als auch bei der Gerätebeschaffung und der Organisation der laborärztlichen Abläufe weiterhin frei und allein ihrer persönlichen ärztlichen und unternehmerischen Verantwortung unterworfen gewesen. Dass letztere im Verlauf des Jahres 1998 wie auch in den ersten vier Monaten des Jahres 1999 zur Reduzierung und Einstellung verschiedener Zweige des Labors geführt hätten, sei wiederum nicht willkürlichen Einflüssen Dritter, sondern wirtschaftlichen Zwängen geschuldet gewesen, die entsprechende Konsequenzen in der Praxisführung und Ausgestaltung des medizinischen Labors erfordert hätten. Diese wiederum seien indessen in eigener Verantwortung und Entscheidungskompetenz der Klägerin, wenn auch selbstverständlich in Abstimmung mit Herrn Dr. P., getroffen worden und nicht etwa einer unsachlichen Beeinflussung von dritter Seite geschuldet. Richtig sei allein, dass es am 11. Februar 1998 erstmals eine Besprechung mit der Klägerin gemeinsam mit Herrn Dr. P. und Herrn Dr. D. K. sowie Beauftragten der G. gegeben habe, in der die negative Ertragslage der S.er Laborarztpraxis erörtert worden sei, da die Erträge der Laborarztpraxis nicht mehr ausgereicht hätten, das gewährte „partiarische Darlehen“ zu bedienen. Sowohl Herr Dr. K. als auch die Beauftragten der Firma G. hätten hierbei ausschließlich als externe fachliche Berater und nicht etwa als „Bestimmer“ fungiert. Es seien mögliche kostensparende Maßnahmen erörtert worden, was wiederum dazu geführt habe, dass in der Folge lediglich noch entsprechend dem Schwerpunkt der S.er Praxis bakteriologische Untersuchungen und einige andere Analysen erfolgen sollten, während die anderen Laboraufträge weiterüberwiesen werden sollten, verbunden mit entsprechenden Personaleinsparungen. Diese Entscheidung sei der Einsicht in die wirtschaftlichen Strukturen und die daraus resultierende "finanzielle Schieflage" geschuldet gewesen. Weitergehende Überlegungen und Spekulationen einer sogenannten „EBM-Struktur-Gruppe“, wie insbesondere auch eine Aktennotiz des Herrn O. vom 16. April 1998 betreffend weitergehende Überlegungen zur Laborarztpraxis in S., seien mit ihr weder erörtert worden, noch ihr bis zu dem gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahren bekannt gewesen. Dass die Klägerin nach dem Gesellschaftsvertrag vom 4. Oktober 1994 verpflichtet gewesen sei, eine Krankentagegeldversicherung abzuschließen, deren Leistungen mit ihrer Gewinnentnahme zu verrechnen sein sollten, sei eine für Gesellschaftsverträge zwischen Vertragsärzten übliche Klausel. Dies treffe auch auf die Regelungen zu Urlaub und Fortbildung zu. Die Klägerin habe auch ein erhebliches wirtschaftliches Risiko zu tragen gehabt, insbesondere für Sozialabgaben auf Löhne und Gehälter, für Kontokorrentkredite und Verbindlichkeiten aus Miet- und Leasingverträgen ebenso gehaftet wie für etwaige vertragsärztliche Regresse, wie dieses Verfahren deutlich mache. Sie bestreite die streitgegenständlichen Rückforderungsansprüche der Beklagten im Übrigen auch der Höhe nach. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18. November 2020 ist die Klägerin nochmals persönlich angehört worden. Bezüglich des Inhaltes ihrer Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Inhaltes des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die beigezogenen Beweismittelordner (Fallakte 14 Band 1 bis 3) der Akten der Staatsanwaltschaft Lübeck zum Aktenzeichen 720 Js 9427/02 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.