OffeneUrteileSuche
Urteil

L 5 U 109/13

LSG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

5mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Gerichtsbescheid nach §105 SGG darf nur ergehen, wenn die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. • Die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter ist tragender Grundsatz; ihre Unterlassung bei fehlender Voraussetzung des §105 SGG stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. • Wird ein vom Gericht selbst als erforderlich erachtetes sachverständiges Vorbringen nicht beschafft oder wird ein form- und fristgerecht gestellter Beweisantrag nach §109 SGG unbeachtet gelassen, rechtfertigt dies Zurückverweisung zur ergänzenden Beweisaufnahme.
Entscheidungsgründe
Gerichtsbescheid wegen fehlender Beweisaufklärung aufgehoben, Zurückverweisung • Ein Gerichtsbescheid nach §105 SGG darf nur ergehen, wenn die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. • Die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter ist tragender Grundsatz; ihre Unterlassung bei fehlender Voraussetzung des §105 SGG stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. • Wird ein vom Gericht selbst als erforderlich erachtetes sachverständiges Vorbringen nicht beschafft oder wird ein form- und fristgerecht gestellter Beweisantrag nach §109 SGG unbeachtet gelassen, rechtfertigt dies Zurückverweisung zur ergänzenden Beweisaufnahme. Der Kläger, 1963 geboren und seit den 1990er Jahren als Kutterer in der Fleischwirtschaft tätig, beantragte die Anerkennung eines beidseitigen, linksbetonten Carpaltunnelsyndroms (CTS) als Wie-Berufskrankheit nach §9 Abs.2 SGB VII. Die Unfallversicherung lehnte mit Bescheid vom 30.11.2011 ab, da nach eigener Arbeitsplatzanalyse die erforderlichen arbeitstechnischen Voraussetzungen (häufige Beuge-/Streckbewegungen, erhöhter Kraftaufwand oder Vibrationseinwirkung) sowie ein enger zeitlicher Zusammenhang nicht vorlägen. Die Gewerbeärztin empfahl dagegen ein zusätzliches Gutachten des Landesgewerbearztes. Der Kläger legte Widerspruch ein und beantragte später nach §109 SGG einen Sachverständigen. Das Sozialgericht erließ jedoch ohne Einholung weiterer Gutachten einen Gerichtsbescheid, mit dem es die Klage abwies. Der Kläger legte Berufung ein und rügte insbesondere, dass der Beweisantrag nach §109 SGG nicht berücksichtigt worden sei. • Das LSG prüft, ob das SG-verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet; hier liegt ein solcher Mangel nach §159 Abs.1 Nr.2 SGG vor, weil eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich ist. • Das SG hat per Gerichtsbescheid ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter entschieden, obwohl die Voraussetzungen des §105 Abs.1 SGG (keine besonderen Schwierigkeiten, geklärter Sachverhalt) nicht vorlagen; dadurch wurde dem Kläger sein gesetzlicher Richter entzogen und ein absoluter Revisionsgrund verwirklicht. • Das SG hatte selbst zuvor die Einholung einer Stellungnahme des Landesgewerbearztes veranlasst; das vorgelegte Schreiben des Prof. B. führte nicht zur Klärung, sodass das SG verpflichtet war, weitere Ermittlungen, ggf. Beauftragung des Prof. B. von Amts wegen, vorzunehmen. • Der form- und fristgerecht eingereichte Antrag des Klägers nach §109 SGG auf Einholung eines Sachverständigengutachtens durfte nicht unbeachtet bleiben; das Unterlassen verstößt gegen die Amtsermittlungspflicht (§103 SGG) und lässt den Sachverhalt ungeklärt. • Weil die erforderliche Gutachtenserhebung erhebliche personelle und sächliche Mittel erfordert, liegt ein Fall vor, der nach §159 Abs.1 Nr.2 SGG eine Zurückverweisung zur weiteren Beweisaufnahme rechtfertigt. Das Landessozialgericht hebt den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 16.11.2013 auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht zurück. Begründet wird dies mit schwerwiegenden Verfahrensmängeln: das Sozialgericht durfte nicht ohne ehrenamtliche Richter per Gerichtsbescheid entscheiden, weil der Sachverhalt medizinisch nicht geklärt war und weitere Gutachten erforderlich sind. Insbesondere war der form- und fristgerecht gestellte Beweisantrag nach §109 SGG zu beachten und die vorgesehene Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme (z.B. des Landesgewerbearztes) von Amts wegen durchzuführen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten der Verfahren trifft das Sozialgericht.