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Urteil

L 5 U 109/13

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an das Sozialgericht gemäß § 159 Abs 1 Nr 2 SGG, wenn das Sozialgericht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch Gerichtsbescheid entschieden hat. (Rn.26)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 16. November 2013 aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens an das Sozialgericht zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an das Sozialgericht gemäß § 159 Abs 1 Nr 2 SGG, wenn das Sozialgericht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch Gerichtsbescheid entschieden hat. (Rn.26) Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 16. November 2013 aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens an das Sozialgericht zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig und im Sinne einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht gem. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG begründet. Danach kann das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Hierüber entscheidet das LSG nach eigenem Ermessen von Amts wegen. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG ist gegeben, wenn ein Verstoß gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift vorliegt. Wesentlich ist dieser Verfahrensmangel, wenn die Entscheidung des SG darauf beruhen kann. Bei der Beurteilung ist auf die Rechtsansicht des Sozialgerichts abzustellen; es liegt kein Verfahrensfehler vor, wenn das Sozialgericht Ermittlungen unterlassen hat, auf die es nach seiner Rechtsauffassung nicht ankam (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 159 Rn 3 a). Bei Verfahrensfehlern, die absolute Revisionsgründe sind (§ 202 SGG i. V. m. § 547 ZPO) beruht die Entscheidung stets auf dem Verfahrensmangel (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O.). Die Entscheidung des SG leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Das SG hat durch die Kammervorsitzende als Einzelrichter mittels Gerichtsbescheid ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§12 Abs. 1 Satz 2 SGG) entschieden, obwohl die Voraussetzungen von § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht vorgelegen haben. Dadurch hat es dem Kläger entgegen Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz seinen gesetzlichen Richter, nämlich die Kammer in voller Besetzung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 125), entzogen (vgl. Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 13. Januar 2011, L 3 R 13/10; Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 21. Februar 2013, L 13 SB 232/12). Dies stellt einen absoluten Revisionsgrund im Sinne von § 547 Nr. 1 ZPO dar (vgl. Keller in Meyer-Ladewig ua, aaO, § 12 Randnr. 12 mit weiteren Nachweisen). Die vom Gesetz bestimmte Mitwirkung ehrenamtlicher Richter ist ein tragender Grundsatz des sozialgerichtlichen Verfahrens, der in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist. Diese Kompetenz, allein zu entscheiden, setzt allerdings voraus, dass die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG erfüllt sind, weil es sich insoweit auch um eine Ausnahme von dem Grundsatz der Vorschrift des § 124 Abs. 1 SGG handelt, wonach das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Diese Kompetenz, allein zu entscheiden, besteht nur dann, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (vgl. zum Vorstehenden das Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Mai 2014, L 3 VE 4/13). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Unabhängig davon, dass Gerichtsbescheide in medizinisch geprägten Fällen, wie dies bei Rechtsstreitigkeiten im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung überwiegend der Fall ist, ohnehin nur äußerst zurückhaltend eingesetzt werden sollten (vgl. Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2012, L 13 SB 212/11; Hauck in Hennig, Kommentar zum SGG, § 105 Randnr. 25-27; Kühl in Breitkreuz/Fichte, Kommentar zum SGG, § 105 Randnr. 3), ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Sachverhalt geklärt ist. Ein Sachverhalt ist grundsätzlich nur dann als geklärt im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG anzusehen, wenn ein verständiger Prozessbevollmächtigter in Kenntnis des gesamten Prozessstoffs keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des vom Gericht zugrunde gelegten entscheidungserheblichen Sachverhalts haben wird. Insoweit ist wesentlich, dass im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (vgl § 103 SGG) nicht entscheidungserhebliche Umstände offen bleiben. Das SG hat zunächst offenbar selbst Ermittlungsbedarf in medizinischer Hinsicht gesehen, da es die Beklagte gebeten hat, eine Stellungnahme des Landesgewerbearztes Prof. Dr. B. einzuholen. Das SG hätte sich dann aber mit dem Schreiben des Prof. Dr. B. vom 24. April 2003 nicht zufrieden geben dürfen. Aus seiner Sicht hätte sich das SG gedrängt fühlen müssen, sodann von Amts wegen Beweis durch Beauftragung des Prof. Dr. B. zu erheben, da das SG offenbar beabsichtigte, der Empfehlung der Gewerbeärztin Dr. G. zu folgen. Das SG wird daher durch Beauftragung des Prof. Dr. B. gemäß § 159 Abs. 2 SGG zu ermitteln haben, ob die vom Kläger verrichtete berufliche Tätigkeit mit einem erhöhten Kraftaufwand der Hände durch kraftvolles Greifen einhergegangen und damit geeignet ist, die arbeitstechnischen Voraussetzungen zu erfüllen und ob die große zeitliche Latenz zwischen dem Beginn der Ausübung der gefährdenden Tätigkeit durch den Kläger bis zum ersten Auftreten von Handbeschwerden nach mehr als 15 Jahren gegen einen Ursachenzusammenhang spricht (in dieser Weise interpretiert der Senat die Anregung der Dr. G. in ihrem Schreiben vom 5. Dezember 2011). Von der beabsichtigten Befragung des Prof. Dr. B. hätte das SG dann absehen können, wenn es aufgrund geänderter Rechtsauffassung diesbezügliche Ermittlungen nicht mehr für erforderlich gehalten hätte. Dann aber hätte das SG im Schreiben vom 6. Juni 2013 darlegen sollen, aus welchen Gründen das SG seine Auffassung, Prof. Dr. B. zu hören, geändert hat. Nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme oder eines Gutachtens des Prof. Dr. B. könnte sich ggf. weiterer Ermittlungsbedarf von Amts wegen ergeben, so dass es eines Hinweises nach § 109 SGG gar nicht bedürfte. Einer Beauftragung des Prof. Dr. B. von Amts wegen steht auch nicht entgegen, dass es sich hierbei nicht um einen präsenten Sachverständigen handelt. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass ihm bekannt ist, dass Prof. B. medizinische Gutachten für die Sozialgerichtsbarkeit (jedenfalls im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung) erstellt. Jedenfalls durfte es das SG nicht unterlassen, den bei ihm fristgemäß am 13. November 2013 eingegangenen formgerechten Antrag nach § 109 Abs. 1 SGG, den Facharzt für Allgemeinmedizin C. W. (die vollständige ladungsfähige Anschrift war angegeben) gutachtlich zu hören, unbearbeitet zu lassen, auch wenn die Kammervorsitzende zum Zeitpunkt der Abfassung des Gerichtsbescheides vom Eingang dieses Antrags selbst keine Kenntnis gehabt haben sollte. Aufgrund des frist- und formgerecht eingegangenen Antrags nach § 109 Abs. 1 SGG hätte das SG – ggf. nach vorheriger Anforderung eines Kostenvorschusses – weitere Ermittlungen im Wege der Einholung eines Gutachtens in die Wege leiten müssen. Von einer Klärung des Sachverhaltes kann deshalb nicht ausgegangen werden. Die Mängel machen eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme im Sinne der Neufassung des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG erforderlich. Davon ist auszugehen, wenn sie einen erheblichen Einsatz von personellen und sächlichen Mitteln erfordert (vgl. hierzu Bundestags-Drucksache 17/6764, S. 27 zu Nr. 8). Hiervon ist auszugehen, wenn weitere Ermittlungen, z. B. in der Form der Einholung zumindest einer gutachterlichen Stellungnahme oder der Einholung eines nach § 109 Abs. 1 SGG formgerecht beantragten Gutachtens geboten ist. Mit der Einholung eines Gutachtens ist aber typischerweise der Einsatz erheblicher sächlicher und mit Blick auf die Auswertung und Bewertung des einzuholenden Gutachtens auch erheblicher personeller Mittel verbunden, was ggf. auch weitere Ermittlungen nach sich ziehen kann. Der Senat macht von dem ihm in § 159 SGG eröffneten Ermessen, die Sache an das SG zurückzuverweisen, Gebrauch, da es sich um schwere Verfahrensverstöße handelt und es sich bei dem Berufungsverfahren nicht um ein betagtes Verfahren handelt. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass noch weitere tatsächliche Ermittlungen erforderlich sind, weshalb der Verlust einer Tatsacheninstanz besonders ins Gewicht fällt. Auch wenn eine Zurückverweisung zur Überzeugung des Senats einen Ausnahmefall darstellen soll, ist es vorliegend prozessökonomischer, dem SG zunächst Gelegenheit zur Aufklärung des Sachverhalts zu geben, zumal auch der Kläger selbst die Zurückverweisung beantragt hat. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des SG B-Stadt vorbehalten. Gründe für eine Revisionszulassung nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Carpaltunnelsyndroms (CTS) des Klägers als Wie–Berufskrankheit (BK) nach § 9 Abs. 2 SGB VII. Der 1963 geborene Kläger absolvierte im Jahr 1981 erfolgreich eine Fleischerlehre. Ab Februar 1990 war der Kläger als Wurstmacher und sodann als Kutterer in der Fleischwirtschaft beschäftigt. Mit Schreiben vom 14. Juni 2011 beantragte der Kläger die Anerkennung seines CTS als BK bei der Beklagten. Im Fragebogen vom 11. Juli 2011 gab der Kläger an, er sei Rechtshänder und leide an einem beidseitigen CTS, deutlich links betont. Das CTS links sei am 10. Mai 2011 diagnostiziert und am 3. August 2011 operiert worden. Beschwerden seien erstmals im November 2010 aufgetreten (Überlastung des Gelenkes). Die Beklagte zog den Arztbrief des Neurologen Dr. K. vom A. Klinikum U. vom 10. Mai 2011 bei und holte einen Befundbericht der Chirurgin Dr. R. (vom 2. August 2011), des Orthopäden Dr. L. (vom 4. August 2011) sowie der Fachärztin für Innere Medizin P. (vom 25. Juli 2011) ein. Des Weiteren ließ sie durch ihren technischen Aufsichtsbeamten (TAB) Sch. die Arbeitsplatzanalyse vom 12. September 2011 erstellen. Mit Bescheid vom 30. November 2011 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VII in Verbindung mit der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) ab. Ein CTS sei in der Berufskrankheitenliste nicht enthalten, so dass eine BK nach § 9 Abs. 1 SGB VII nicht vorliege. Allerdings sei die Aufnahme dieser Erkrankung als „neue Berufskrankheit“ in die Berufskrankheitenliste beabsichtigt. Bis zu dieser Aufnahme könne unter bestimmten Voraussetzungen eine Anerkennung wie eine BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII erfolgen. Dies sei aber nur möglich, wenn bestimmte arbeitstechnische Voraussetzungen erfüllt seien. So müsse während der beruflichen Tätigkeit eine sich häufig wiederholende Beugung und Streckung im Handgelenk erfolgen und es müsse ein erhöhter Kraftaufwand der Hände (kraftvolles Greifen) vorliegen. Auch die Arbeit mit bestimmten vibrierenden Maschinen könne zu einem CTS führen. Diese Voraussetzungen seien nach der vorliegenden Arbeitsplatzanalyse nicht erfüllt. Bei den vom Kläger verrichteten Tätigkeiten fielen weder sich häufig wiederholende Beuge- und Streckbewegungen im Handgelenk an, noch ein besonders erhöhter Kraftaufwand beim Greifen. Auch Tätigkeiten mit vibrierenden Maschinen würden vom Kläger nicht verrichtet. Darüber hinaus werde ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten der Beschwerden und dem Beginn der angeschuldigten Tätigkeit gefordert, wobei im Regelfall nicht mehr als ein Jahr vergehen sollte. Ein solcher Zusammenhang sei nicht erkennbar, da der Kläger die Tätigkeiten bereits seit 1990 am gleichen Arbeitsplatz ausführe. Gegen eine BK spreche auch, dass das CTS im linken Handgelenk deutlich stärker ausgeprägt sei, obwohl der Kläger Rechtshänder sei und die Gebrauchshand im Regelfall stärker belastet werde. Eine Anerkennung wie eine BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII scheide aus, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Gewerbeärztin Dr. G. führte in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2011 aus, die medizinischen Voraussetzungen für eine Wie-BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII lägen vor. Eine abschließende gewerbeärztliche Stellungnahme sei noch nicht möglich. Der TAD habe den Zeitraum 1990 bis 2011 ermittelt und eingeschätzt, dass durch kraftvolles Greifen und Halten teilweise ein starker Kraftaufwand nötig gewesen sei. Als besonders kraftintensiv werde die Belastung durch das Auskratzen der Kutterschüssel mit dem Schlesinger beschrieben und dort ausschließlich für die linke Hand. Lt. Mehrtens/Brandenburg „Die Berufskrankheitenverordnung“ würden u. a. als ursächlich schädigende Einwirkungen ein erhöhter Kraftaufwand der Hände durch kraftvolles Greifen beschrieben. Wenn die Tätigkeiten dadurch geprägt gewesen seien, dass mit den Händen eine Greifkraft von mehr als 60 Newton ausgeübt worden sei, habe sich das Risiko eines CTS um das 1,8-fache erhöht. Zum zeitlichen Verlauf bis zum Auftreten eines CTS lägen in der Literatur unterschiedliche Angaben vor, überwiegend reichten aber zum Teil kurze Expositionszeiten aus. Dieser Fakt spreche dann eher gegen eine berufliche Ursache der Erkrankung. Um dem Versicherten gerecht zu werden, werde eine beratende Stellungnahme durch Prof. Dr. B., Landesgewerbearzt in W., empfohlen. Am 19. Dezember 2011 legte der Kläger Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein. Er sei zwar Rechtshänder, müsse bei seiner Arbeit als Kutterer aber die linke Hand ständig belasten, so dass diese seine Gebrauchshand sei, wobei es zu ständigen Beuge- und Streckbewegungen komme. Die Tätigkeit des Kutterer führe er seit 1994 aus. Lt. Aussage seiner behandelnden Chirurgin habe die Zwangshaltung durch die jahrelange Tätigkeit zum CTS-Syndrom besonders der linken Hand geführt. In ihrem Schreiben vom 9. Januar 2012 führte die Beklagte aus, wieso nach ihrer Ansicht die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung des CTS als Wie-BK nicht gegeben seien. Darüber hinaus müsse die schädigende Tätigkeit ursächlich für die Erkrankung sein. Die wissenschaftlichen Studien hinsichtlich der BK CTS seien zwar teilweise uneinheitlich, übereinstimmend werde jedoch gefordert, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten der Beschwerden und dem Beginn der angeschuldigten Tätigkeit bestehe. In der Regel solle seit Aufnahme der Tätigkeit bis zum erstmaligen Auftreten der Beschwerden ein Zeitraum von nicht mehr als ein Jahr vergangen sein. Der Kläger habe die berufliche Tätigkeit seit 1994, also nahezu 17 Jahre ausgeübt, bevor erstmals Beschwerden im Jahr 2011 aufgetreten seien. Der geforderte enge zeitliche Zusammenhang bestehe somit nicht. Darüber hinaus sei zu beachten, dass sich seit dem Beginn der 90er Jahre die Anzahl der Kutterläufe pro Tag reduziert habe (von täglich 35 bis 40 auf nachfolgend 20 bis 25). Wenn also bei der wesentlich höheren Belastung von ca. 40 Kutterläufen keine Beschwerden aufgetreten seien, sondern erst nach deren Reduktion, spreche dies deutlich gegen einen kausalen Zusammenhang. Es werde daher angefragt, ob der Kläger den Widerspruch zurücknehme. Da der Kläger an seinem Widerspruch festhielt, wies die Beklagte diesen mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2012 zurück. Der Kläger hat am 3. April 2012 Klage beim Sozialgericht (SG) Neubrandenburg erhoben. Nach erfolgter Akteneinsicht durch seinen Prozessbevollmächtigten hat dieser bemängelt, dass die Beklagte der Empfehlung der Gewerbeärztin Dr. G., eine Stellungnahme des Landesgewerbearztes Prof. Dr. B. einzuholen nicht gefolgt sei. Sie habe den Widerspruchsbescheid erlassen, ohne den Sachverhalt vollständig aufgeklärt zu haben. Die Beklagte hat sich auf ihre Ausführungen im Bescheid vom 30. November 2011 sowie in ihrem erläuternden Schreiben vom 9. Januar 2012 bezogen. Mit Schreiben vom 10. Januar 2013 hat das SG die Beklagte gebeten, entsprechend der Empfehlung der Gewerbeärztin eine Stellungnahme des Landesgewerbearztes Prof. Dr. B. einzuholen und diese dem SG zu übermitteln. Nachdem der Beklagten eine Schweigepflichtentbindungserklärung des Klägers übersandt worden ist, hat die Beklagte Prof. Dr. B. mit Schreiben vom 22. April 2013 um eine gutachterliche Stellungnahme gebeten. Prof. Dr. B. hat im Schreiben vom 24. April 2013 mitgeteilt, dass ihm keine Nebentätigkeitsgenehmigung seines Arbeitgebers für die Tätigkeit als Gutachter für Unfallversicherungsträger vorliege, weshalb er die ihm überlassenen Akten über den Kläger unerledigt zurücksende. Mit Schreiben vom 6. Juni 2013 hat die Kammervorsitzende dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Übersendung des vorgenannten Schreibens mitgeteilt, dass das Gericht auf der Grundlage des vorliegenden Akteninhalts eine Erfolgsaussicht der Klage nicht zu erkennen vermöge. Die angeregte Einholung einer Stellungnahme des Prof. Dr. B. sei trotz umfangreichen Aufwands nicht möglich gewesen. Für weitere Ermittlungen von Amts wegen bestehe kein Anlass, auf § 109 SGG werde hingewiesen. Sollte die Klage nicht zurückgenommen und auch kein Antrag nach § 109 SGG gestellt werden, erwäge das Gericht, über die Klage gemäß § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Voraussetzung für den Erlass eines Gerichtsbescheides, der die Wirkung eines Urteils haben könne, sei, dass der Rechtsstreit nach Auffassung des Gerichts keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und der Sachverhalt geklärt sei. Es werde um Stellungnahme binnen vier Wochen gebeten. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 20. Juni 2013 hat der Kläger mitteilen lassen, er wolle einen Antrag nach § 109 SGG stellen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 30. August 2013 mitgeteilt hatte, dass sich die Benennung eines geeigneten Sachverständigen schwieriger erweise als zunächst angenommen, hat er mehrfach um Fristverlängerung gebeten. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 hat das SG ausgeführt, dass dem Kläger letztmalig eine Fristverlängerung von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens für die Antragstellung nach § 109 SGG unter Benennung eines konkreten Gutachters gewährt werde. Für den Fall der nicht fristgerechten Antragstellung werde auf die bereits erfolgte Anhörung zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid verwiesen. Das gerichtliche Schreiben ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16. Oktober 2013 per Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Mit am 13. November 2013 beim SG Neubrandenburg eingegangenem Schreiben vom gleichen Tage hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Facharzt für Arbeitsmedizin C. W. (mit vollständiger Anschrift) als Sachverständigen gem. § 109 SGG benannt. Mit Gerichtsbescheid vom 16. November 2013 hat das SG Neubrandenburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig. Der Kläger könne weder die Anerkennung einer BK nach § 9 Abs. 1 und 2 SGB VII in Verbindung mit Anlage 1 der BKV noch entsprechende Entschädigungsleistungen verlangen, da das Vorliegen einer BK nicht zur Überzeugung des Gerichts habe festgestellt werden können. Das Gericht teile nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage die Auffassung der Beklagten, wie sie im angefochtenen Bescheid vom 30. November 2011, dem Hinweisschreiben vom 9. Januar 2012, dem Widerspruchsbescheid vom 5. März 2012 sowie der Stellungnahme vom 7. August 2012 im anhängigen Rechtsstreit dargetan worden sei und nehme zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen in den genannten Bescheiden und ergänzend auf diejenigen in den weiteren genannten Schriftstücken der Beklagten Bezug. Das Klagevorbringen gebiete keine andere Beurteilung. Die mit dem Klagevortrag angeregte Einholung einer Stellungnahme des Prof. Dr. B. sei trotz umfangreichen Aufwands nicht möglich gewesen. Weitere inhaltliche Ausführungen seien von Klägerseite nicht getätigt worden. Mit Schreiben vom 26. November 2013 hat die Kammervorsitzende dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass dessen Schriftsatz vom 13. November 2013 am selben Tag bei Gericht eingegangen sei. Durch ein bedauerliches Versehen sei er nicht unverzüglich an die Kammervorsitzende weitergeleitet worden, die in Unkenntnis des Schriftsatzes vom 13. November 2013 am 16. November 2013 den Gerichtsbescheid gefertigt habe, der am 18. November 2013 an die Beteiligten versandt worden sei. Das Gericht bedaure dies zutiefst und bitte um Nachsicht für das überlastungsbedingte Missgeschick. Ungeachtet des Umstandes, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner Entscheidung überzeugt sei, werde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung darüber, ob eine Berufung gegen den Gerichtsbescheid zur Ermöglichung einer Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG zumindest in der Berufungsinstanz eingelegt werden solle, von dortiger Seite zu treffen sei. Gegen den am 20. November 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20. Dezember 2013 Berufung eingelegt. Der Kläger rügt, dass der Beweisantrag gem. § 109 SGG vom SG nicht berücksichtigt worden sei und hat sich für eine Zurückverweisung des Rechtsstreites an die erste Instanz ausgesprochen. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 16. November 2013 aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht Neubrandenburg zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält eine Zurückverweisung nicht für erforderlich, da ihres Erachtens bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben seien, so dass ein Beweisantrag nach § 109 SGG nicht entscheidungserheblich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (S 13 U 29/12 – L 5 U 109/13) sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.