Urteil
L 4 R 33/25
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2025:1016.L4R33.25.00
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Leitsätze
1. Bittet ein Kläger innerhalb der ihm gesetzten Frist zur Stellungnahme zu einer beabsichtigten Ent-scheidung durch Gerichtsbescheid um stillschweigende Fristverlängerung, um sein Antragsrecht aus § 109 SGG wahrnehmen zu können, stellt es einen wesentlichen Verfahrensmangel iS von § 159 Abs 1 Nr 2 SGG dar, wenn das Sozialgericht ohne vorherige Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag die Klage durch Gerichtsbescheid abweist. (Rn.32)
2. Dieser Fall ist rechtlich nicht anders zu behandeln als der Fall eines übergangenen Antrags gem § 109 SGG, weshalb eine Zurückverweisung an das Sozialgericht in Betracht kommt. (Rn.32)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts A-Stadt vom 26. März 2025 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens an das Sozialgericht A-Stadt zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bittet ein Kläger innerhalb der ihm gesetzten Frist zur Stellungnahme zu einer beabsichtigten Ent-scheidung durch Gerichtsbescheid um stillschweigende Fristverlängerung, um sein Antragsrecht aus § 109 SGG wahrnehmen zu können, stellt es einen wesentlichen Verfahrensmangel iS von § 159 Abs 1 Nr 2 SGG dar, wenn das Sozialgericht ohne vorherige Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag die Klage durch Gerichtsbescheid abweist. (Rn.32) 2. Dieser Fall ist rechtlich nicht anders zu behandeln als der Fall eines übergangenen Antrags gem § 109 SGG, weshalb eine Zurückverweisung an das Sozialgericht in Betracht kommt. (Rn.32) Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts A-Stadt vom 26. März 2025 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens an das Sozialgericht A-Stadt zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat entscheidet mit ausdrücklicher Zustimmung beider Beteiligter im Verfahren ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Absatz 2 SGG. Die Berufung des Klägers ist zulässig und im Sinne einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG begründet. Danach kann das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Hierüber entscheidet das LSG nach eigenem Ermessen von Amts wegen. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG ist gegeben, wenn ein Verstoß gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift vorliegt. Wesentlich ist dieser Verfahrensmangel, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts darauf beruhen kann. Die Entscheidung des Sozialgerichts leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Ungeachtet dessen, dass Gerichtsbescheide in medizinisch geprägten Fällen, wie vorliegend, wenn eine Erwerbsminderungsrente streitig ist, ohnehin nur äußerst zurückhaltend eingesetzt werden sollten (vgl. Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2012, L 13 SB 212/11; Hauck in Hennig, Kommentar zum SGG, § 105 Rn. 25-27; Kühl in Breitkreuz/Fichte, Kommentar zum SGG, § 105 Rn. 3), liegt vorliegend ein Gehörsverstoß und damit ein Verfahrensfehler jedenfalls darin, dass das Sozialgericht trotz rechtzeitigen Antrags auf Fristverlängerung und Ankündigung eines Antrags gemäß § 109 SGG in der Sache entschieden hat. Für den Fall, dass erstinstanzlich ein Antrag auf Anhörung eines Gutachters übergangen und dennoch durch Gerichtsbescheid entschieden wird, ist anerkannt, dass ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG vorliegt, weil der Anspruch des Klägers auf Wahrung rechtlichen Gehörs (§ 62 Halbsatz 1 SGG; Art 103 Abs. 1 Grundgesetz) verletzt ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 2024 – L 3 SB 2024/23; Urteil vom 28. Februar 2012 – L 9 R 4943/11; Bayerisches LSG, Urteil vom 14. November 2012 – L 15 SB 68/12). Es besteht kein Anlass, den vorliegenden Fall rechtlich anders zu behandeln als den Fall eines übergangenen Antrags gemäß § 109 SGG. Zwar genügte die Anhörung des Sozialgerichts zu seiner beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG vollständig den formalen rechtlichen Anforderungen, weil sie konkret und fallbezogen war. Zudem hat das Sozialgericht eindeutig erkennen lassen, dass und weshalb es beabsichtigt, die Klage abzuweisen. Dennoch hat die erfolgte Anhörung erkennbar ihren Zweck verfehlt. Die Anhörung soll die Beteiligten in die Lage versetzen, sachgerechte Einwendungen zu erheben, Gründe für die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vorzutragen oder Beweisanträge zu stellen. Vorliegend hat der Kläger innerhalb der vom Sozialgericht gesetzten Frist um stillschweigende Fristverlängerung gebeten, um dann fristgerecht sein Antragsrecht aus § 109 SGG wahrnehmen zu können. Gleichwohl hat das Sozialgericht überraschend und ohne vorherige Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag in der Sache selbst entschieden und dem Kläger damit die Möglichkeit genommen, schon erstinstanzlich (und nicht – wie hier der Fall – erst in der Berufungsinstanz) einen Antrag gemäß §109 SGG zu stellen. Dieses Vorgehen des Sozialgerichts stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2013 – L 10 AS 2917/13 B ER). Aufgrund des wesentlichen Mangels des Verfahrens ist eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig. Davon ist auszugehen, wenn sie auf dem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne eines Kausalzusammenhangs beruht und einen erheblichen Einsatz von personellen und sächlichen Mitteln erfordert (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 159 Rn. 4). Mit der Einholung eines Gutachtens gemäß § 109 SGG ist aber typischerweise der Einsatz erheblicher sächlicher und mit Blick auf die Auswertung und Bewertung des einzuholenden Gutachtens auch erheblicher personeller Mittel verbunden, was ggf. auch weitere Ermittlungen nach sich ziehen kann (vgl. hierzu hiesiger 5. Senat, Urteil vom 25. Juni 2014 – L 5 U 109/13 –, juris Rn. 35). Das Sozialgericht muss zur erforderlichen Sachverhaltsaufklärung jedenfalls nach Einzahlung des noch festzusetzenden Auslagenvorschusses antragsgemäß das vom Kläger begehrte sozialmedizinische Gutachten einholen. Nur so wird sich das Sozialgericht aufgrund eines erst dann geklärten Sachverhalts die Überzeugung verschaffen können, ob das quantitative Leistungsvermögen des Klägers dauerhaft oder zeitlich befristet unter 6 Stunden herabgesunken ist. Der Senat hat sein Ermessen dahingehend ausgeübt, den Rechtsstreit zurückzuverweisen. Dabei hat er maßgeblich berücksichtigt, dass es dem ausdrücklich erklärten Willen des Klägers entspricht, trotz des in der Sache selbst offenen Ergebnisses den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Sozialgericht zurückzuverweisen; auch die angehörte Beklagte hat gegen eine solche Verfahrensweise keine Bedenken geäußert. Damit wird deutlich, dass das Interesse der Beteiligten an einer möglichst schnellen rechtskräftigen Sachentscheidung hinter das Interesse am Erhalt der gesetzlich gewährleisteten zwei Tatsacheninstanzen zurücktritt. Auch der Grundsatz der Prozessökonomie spricht nicht gegen die Zurückverweisung, da der Rechtsstreit erst seit etwa 6 Monaten in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG. Das Sozialgericht wird mit seiner Kostenentscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden haben. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten um Ansprüche des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung. Der 1962 geborene Kläger beantragte am 7. Dezember 2022 bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte Befundberichte der behandelnden Arzte ein. Eine ohne persönlichen Kontakt erstellte sozialmedizinische Stellungnahme des arbeitsamtsärztliches Dienstes vom 27. Juni 2023 (Anlage zum Befundbericht der DM N.) bescheinigte dem Kläger ein quantitatives Leistungsvermögen von weniger als 3 Stunden täglich. Die Beklagte ließ den Kläger sodann durch den Facharzt für Orthopädie Dr. S. sozialmedizinisch begutachten. Der Arzt schätzte ein, dass der Kläger noch leichte bis mittelschweren Tätigkeiten 6 und mehr Stunden täglich verrichten kann. Mit Bescheid vom 14. Juni 2023 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei gegeben. Er sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 7. Juli 2023. Die Beklagte habe seine gesundheitlichen Einschränkungen nicht hinreichend berücksichtigt. Die Beklagte holte ergänzende Befundberichte ein und ließ den Kläger erneut begutachten. Der Gutachter Dr. R., Facharzt für Innere Medizin/Kardiologie, gelangte nach Untersuchung des Klägers am 12. September 2023 zur Einschätzung, dieser sei noch zu leichten bis mittelschweren Tätigkeiten 6 und mehr Stunden täglich in der Lage. Darauf gestützt wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2023 als unbegründet zurück. Mit seiner am 9. Januar 2024 beim Sozialgericht A-Stadt erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Er leide u. a. an einem Schmerzsyndrom. Der Kläger hat nach Auslegung durch das Sozialgericht beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Sozialgericht hat weitere Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt und den Kläger sodann durch den Facharzt für Innere Medizin/Rheumatologie Dr. B. sozialmedizinisch begutachten lassen. Dr. B. ist in seinem Gutachten vom 12. Dezember 2024 nach Untersuchung des Klägers zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen noch leichte Tätigkeiten mindestens 6 Stunden täglich ausüben könne. Die Wegefähigkeit sei gegeben. Betriebsunübliche Pausen seien nicht veranlasst. Das Gericht hat den Kläger sodann am 10. Februar 2025 darauf hingewiesen und erläutert, dass und weshalb die Klage im Ergebnis der Beweisaufnahme keine Aussicht auf Erfolg habe; es werde eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid erwogen. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme binnen Monatsfrist eingeräumt worden. Noch binnen laufender Frist hat der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 06. März 2025 um Fristverlängerung gebeten. Urlaubsbedingt habe noch keine Entscheidung dazu getroffen werden können, ob ein Antrag gemäß § 109 SGG gestellt werden soll. Es werde um stillschweigende Fristverlängerung bis zum 11. April 2025 gebeten. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. März 2025 abgewiesen. Der Kläger sei noch in der Lage, zumindest leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes von zumindest 6 Stunden täglich zu verrichten, wie sich aus den Gutachten der Dres. S., R. und B. ergebe. Gegen diesen dem Kläger am 27. März 2025 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich seine am 08. April 2025 eingelegte Berufung. Der angefochtene Gerichtsbescheid sei rechtsfehlerhaft. Das Sozialgericht habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt und überdies seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Noch mit Schriftsatz vom 06. März 2025 habe er dem Sozialgericht mitgeteilt, dass eine Antragstellung nach § 109 SGG geprüft werde und um Fristverlängerung bis zum 11. April 2025 gebeten. Ohne dies abzuwarten, sei bereits am 26. März 2025 der angegriffene Gerichtsbescheid erlassen worden. Hieraus resultiere eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Mit Schriftsatz vom 10. September 2025 hat er beantragt, ein Sachverständigengutachten des Herrn Dr. med. D. K. gemäß § 109 SGG einzuholen. Der Kläger beantragt: Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts A-Stadt vom 26. März 2025 und der Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 2023 werden aufgehoben Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01. Oktober 2022 zu gewähren. Hilfsweise beantragt er: Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts A-Stadt vom 26. März 2025 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen. Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Sie hat den angefochtenen Gerichtsbescheid verteidigt. Gegen eine Zurückverweisung der Rechtssache an das Sozialgericht bestünden keine Bedenken.