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Urteil

L 9 SO 3/07

LSG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei unbefristeten Bewilligungsbescheiden handelt es sich um Dauerverwaltungsakte, die eine Regelung über den Zeitpunkt des Erlasses hinaus treffen. • Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 20 SGB XII liegt vor, wenn auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften eine Verantwortung- und Einstehensgemein schaft begründen; das Gericht entscheidet anhand von Indizien und der Gesamtwürdigung. • Bleibt die beweispflichtige Klägerin der überzeugenden Widerlegung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft schuldig, ist zu ihren Lasten von deren Bestehen auszugehen; dies führt zur Anrechnung des Einkommens des Partners und zur hälftigen Berücksichtigung der Heizkosten. • Heizkosten sind nach § 29 SGB XII grundsätzlich in tatsächlicher Höhe zu erstatten; eine pauschale Abgeltung ist zulässig, solange der Berechtigte keinen höheren tatsächlichen und angemessenen Bedarf nachweist.
Entscheidungsgründe
Eheähnliche Gemeinschaft begründet Anrechnung des Partner­einkommens und hälftige Heizkosten • Bei unbefristeten Bewilligungsbescheiden handelt es sich um Dauerverwaltungsakte, die eine Regelung über den Zeitpunkt des Erlasses hinaus treffen. • Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 20 SGB XII liegt vor, wenn auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften eine Verantwortung- und Einstehensgemein schaft begründen; das Gericht entscheidet anhand von Indizien und der Gesamtwürdigung. • Bleibt die beweispflichtige Klägerin der überzeugenden Widerlegung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft schuldig, ist zu ihren Lasten von deren Bestehen auszugehen; dies führt zur Anrechnung des Einkommens des Partners und zur hälftigen Berücksichtigung der Heizkosten. • Heizkosten sind nach § 29 SGB XII grundsätzlich in tatsächlicher Höhe zu erstatten; eine pauschale Abgeltung ist zulässig, solange der Berechtigte keinen höheren tatsächlichen und angemessenen Bedarf nachweist. Die Klägerin, geboren 1945, lebte seit 1998 allein in einem Einfamilienhaus; ihr ehemaliger Ehemann (Beigeladener) wohnt seit 1997 ebenfalls dort. Die Klägerin beantragte Grundsicherung bei Erwerbsminderung ab 2006; streitig sind das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und die Höhe der Heizkosten. Die Beklagte berücksichtigte das Einkommen des Beigeladenen und kürzte Heizkosten pauschal; die Klägerin hielt dem entgegen, es liege ein reines Mietverhältnis mit Zahlung von Mieteinnahmen vor und die tatsächlichen Heizkosten seien höher. Im Laufe des Verfahrens wurden mehrfach abgeänderte Mietverträge vorgelegt; die Behörde zweifelte an deren Glaubwürdigkeit. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das LSG hielt an dieser Bewertung fest und führte ergänzende Ortsbesichtigungen und Vernehmungen durch. • Der Bescheid vom 29.05.2006 ist als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (Dauerverwaltungsakt) zu werten; spätere Änderungsbescheide wurden damit Gegenstand des Verfahrens (§ 96 SGG). • Rechtsgrundlagen: § 20, § 29, § 36 SGB XII sowie allgemeines Verständnis von Dauerverwaltungsakten (§ 48 SGB X). • Zur Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft ist eine Gesamtwürdigung der Indizien vorzunehmen; maßgeblich sind Dauer und Intensität des Zusammenlebens, gemeinsames Wirtschaften, gemeinsame Lebensführung und Hinweise auf gegenseitiges Einstehen. Geschlechtliche Beziehungen sind nicht erforderlich. • Der Senat kam nach Anhörung und Ortstermin aufgrund zahlreicher Indizien (enge Wohnverhältnisse, fehlende eigene Küche/Toilette für den Beigeladenen, gemeinsames Agieren in Verfahren, mehrfach geänderte Mietverträge zu Lasten der Klägerin, gemeinsame Nutzung von Kommunikationsmitteln und Bestellung von Heizöl durch den Beigeladenen) zur Überzeugung, dass eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt. • Die Klägerin trug die Beweislast dafür, dass keine eheähnliche Gemeinschaft besteht; widersprüchliche Angaben und unterlassene Mitwirkung (Verweigerung Zutritt) führten dazu, dass die Beweislast nicht erfüllt wurde und zu ihren Ungunsten von einer Gemeinschaft auszugehen war. • Folge: Die behaupteten Mieteinnahmen sind nicht als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen; stattdessen ist das Einkommen des Beigeladenen anzurechnen und die Heizkosten nur hälftig zu übernehmen. • Zur Heizkostenfrage: § 29 Abs.1 und 3 SGB XII verlangt Erstattung tatsächlicher, angemessener Kosten; Pauschalen sind zulässig zur Vereinfachung, dürfen jedoch nicht gegen den Nachweis tatsächlicher höherer, angemessener Aufwendungen verwandt werden. Hier hat die Klägerin jedoch keinen höheren tatsächlichen Bedarf nachgewiesen; die vorgelegten Tankrechnungen ergeben keinen höheren Anspruch. • Ergebnis der Heizkostenprüfung: In der relevanten Periode lagen die der Klägerin gewährten Pauschalen über ihrem hälftigen tatsächlichen Verbrauchsbetrag; daher ist die Pauschalbewilligung für den Zeitraum rechtmäßig. • Kostenentscheidung und Ablehnung eines Ablehnungsgesuchs der Klägerin sind rechtlich unbegründet; Revision wurde nicht zugelassen (§ 160 Abs.2 SGG). Die Berufung der Klägerin ist unbegründet; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Das LSG ging aufgrund der Gesamtwürdigung von einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 20 SGB XII aus. Folge ist die Nichtberücksichtigung von behaupteten Mieteinnahmen als Einkommen der Klägerin und stattdessen die Anrechnung des Einkommens des Beigeladenen sowie die nur hälftige Übernahme der Heizkosten nach § 29 SGB XII. Die Klägerin hat nicht hinreichend nachgewiesen, dass die tatsächlichen Heizkosten angemessen höher wären; die Pauschalbewilligung war daher für den streitigen Zeitraum zu Recht. Damit steht der Klägerin für den Zeitraum ab Oktober 2006 keine höhere Grundsicherung zu. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; eine Revision wurde nicht zugelassen.