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Urteil

S 18 AS 68/21

SG Speyer 18. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGSPEYE:2023:0314.S18AS68.21.00
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Leitsätze
1. Alleinstehend iS des § 20 Abs 2 S 1 SGB II ist der Hilfebedürftige, der keiner Bedarfsgemeinschaft mit anderen Hilfebedürftigen angehört bzw allein für seine Person "eine Bedarfsgemeinschaft" bildet (vgl BSG vom 17.7.2014 - B 14 AS 54/13 R = BSGE 116, 200 = SozR 4-4200 § 7 Nr 37, RdNr 27 mwN). (Rn.21) 2. Volljährigkeit ist keine Voraussetzung der Regelbedarfsstufe 1 in § 20 Abs 2 S 1 Alt 1 SGB II. (Rn.21)
Tenor
1. Unter Abänderung des Bescheides vom 10. September 2020 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 21. November 2020 und 16. Dezember 2020 sowie des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2020 wird der Beklagte verurteilt, dem Kläger von September 2020 bis Dezember 2020 monatlich weitere 104,00 Euro und von Januar 2021 bis August 2021 monatlich weitere 73,00 Euro zu gewähren. 2. Der Beklagte erstattet die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Alleinstehend iS des § 20 Abs 2 S 1 SGB II ist der Hilfebedürftige, der keiner Bedarfsgemeinschaft mit anderen Hilfebedürftigen angehört bzw allein für seine Person "eine Bedarfsgemeinschaft" bildet (vgl BSG vom 17.7.2014 - B 14 AS 54/13 R = BSGE 116, 200 = SozR 4-4200 § 7 Nr 37, RdNr 27 mwN). (Rn.21) 2. Volljährigkeit ist keine Voraussetzung der Regelbedarfsstufe 1 in § 20 Abs 2 S 1 Alt 1 SGB II. (Rn.21) 1. Unter Abänderung des Bescheides vom 10. September 2020 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 21. November 2020 und 16. Dezember 2020 sowie des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2020 wird der Beklagte verurteilt, dem Kläger von September 2020 bis Dezember 2020 monatlich weitere 104,00 Euro und von Januar 2021 bis August 2021 monatlich weitere 73,00 Euro zu gewähren. 2. Der Beklagte erstattet die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig und begründet. Der Kläger hat im Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 31. August 2021 Anspruch auf Gewährung des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 nach § 20 Abs. 2 Satz 1, Alternative 1 SGB II – unter Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen – und somit im Jahr 2020 auf Gewährung von zusätzlichen 104,00 Euro monatlich an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und im Jahr 2021 von zusätzlichen 73,00 Euro monatlich. Der Bescheid vom 10. September 2020 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 21. November 2020 und vom 16. Dezember 2020 sowie des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2020, SGG – 51502//0005392 – W-51502-00289/20, sind insoweit rechtswidrig und entsprechend abzuändern. Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist zulässig. Der Klageantrag des Klägers war dahingehend auszulegen, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 begehrt werden. Der Beklagte hat ohnehin die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung gewährt. Einen anderen Punkt, der zu höheren Leistungen hätte führen können, hat der Kläger auch nicht angeführt oder war ansonsten ersichtlich. Nach § 20 Abs.1 SGB II umfasst der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. § 20 Abs. 1a SGB II verweist zur Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe auf § 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Verbindung mit den nachfolgenden Gesetzen und Verordnungen und auf den danach jeweils geltenden Betrag. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich als Regelbedarf ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II als Regelbedarf monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1) und monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen (Nr. 2) anerkannt. Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist nach § 22 Abs. 3 SGB II bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Abs. 5 SGB II umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen. Wenn zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen nach § 22 Abs. 4 SGB II monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen. Der Kläger ist nach § 7 Abs. 1 SGB II leistungsberechtigt, weil er das 15. Lebensjahr vollendet hat, jedoch nicht die Altersgrenze nach § 7a SGB II, erwerbsfähig im Sinne von § 8 SGB II sowie hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Ein Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II liegt nicht vor, weil dieser nach § 7 Abs. 6 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) nicht anzuwenden ist. Denn der Kläger erfüllt keine der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Nr. 1 bis 3 BAföG. Dadurch scheidet eine Förderung nach diesem Gesetz aus. Der Kläger bildet selbständig nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft. Er hat zwar das 25. Lebensjahr noch nicht erfüllt, lebt jedoch mit seiner Mutter nicht in einem Haushalt, wodurch eine Bedarfsgemeinschaft mit ihr nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ausscheidet. Der Kläger hat weder einen Partner noch Partnerin oder ein Kind. Mit seiner Großtante oder Großonkel, also der Tante oder dem Onkel seiner Mutter, oder deren Tochter bildet der Kläger ebenso wenig eine Bedarfsgemeinschaft. Diese haben ihn nicht adoptiert. Seit Jahren wohnt er im Einverständnis seiner Mutter, die für ihn weiter sorgeberechtigt ist, bei ihnen. Für eine solche Konstellation ist keine gesetzliche Normierung in § 7 Abs. 3 SGB II vorhanden. Da der Kläger allein eine Bedarfsgemeinschaft bildet, ist er alleinstehend im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1, Alternative 1 SGB II und hat dem Grunde nach Anspruch auf Anerkennung der Regelbedarfsstufe 1. Alleinstehend im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist der Hilfebedürftige, der keiner Bedarfsgemeinschaft mit anderen Hilfebedürftigen angehört bzw. allein für seine Person "eine Bedarfsgemeinschaft" bildet (BSG, Urteil vom 17. Juli 2014 – B 14 AS 54/13 R –, juris Rn. 27 mit Verweis auf Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 6/06 R – juris, Rn. 18). Zwar stellt das BSG im Leitsatz zur Entscheidung vom 7. November 2006 auf volljährige Personen ab. Dies findet jedoch einerseits keinen Rückhalt in den Ausführungen der Entscheidungsgründe (vgl. insbesondere Rn. 18) und andererseits schließt die im Leitsatz gewählte Formulierung den Anspruch von minderjährigen Personen, die nicht Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft sind, auf die Regelbedarfsstufe 1 nicht aus. Vielmehr leitet das BSG die Definition der alleinstehenden Person von der Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft ab, ohne auf das Alter der leistungsberechtigten Person abzustellen. Das Erfordernis der Volljährigkeit ist nach Auffassung der Kammer in § 20 Abs. 2 Satz 1, 1. Alternative SGB II nicht normiert (vgl. Saitzek in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 20 SGB II, Rn. 18; nicht angeführt von Lenze in: Münder/Geiger, SGB II, 7. Auflage 2021, § 20 SGB II, Rn. 39). Zwar ist dem Beklagten zuzustimmen, dass den Entscheidungen des BSG vom 17. Juli 2014 und vom 7. November 2006 keine Konstellation zu Grunde lag, in der die leistungsberechtigte Person minderjährig war. Daraus ist hingegen kein Rückschluss zulässig, dass alleinstehend im Rechtssinne eine volljährige leistungsberechtigte Person sein müsse. Auch das Bundessozialgericht hat unabhängig vom Alter nach den Personen in der Bedarfsgemeinschaft differenziert. Dies entspricht ebenfalls der Auffassung der Kammer. Der Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II spricht gegen die Auslegung, dass alleinstehende Leistungsberechtigte volljährig sein müssen. Der Gesetzgeber hat auf einen solchen Zusatz bei den alleinstehenden und alleinerziehenden Personen verzichtet, obwohl er an anderer Stelle das Alter der leistungsberechtigten Personen zum Gegenstand der Regelung gemacht hat: In der 3. Alternative des § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II hat der Gesetzgeber darauf abgestellt, dass der Partner einer leistungsberechtigten Person minderjährig ist. In § 22 Abs. 4 SGB II stellt der Gesetzgeber zudem auf die Volljährigkeit der Partner einer Bedarfsgemeinschaft ab. Die Regelbedarfsstufe 1 wird zwar in der Anlage zu § 28 SGB XII für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB XII lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt, definiert und somit auf § 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), in dem die Volljährigkeit geregelt ist, abgestellt. Der Gesetzgeber hat jedoch in § 20 Abs. 1a SGB II auf die Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe nach § 28 SGB XII verwiesen, nicht auf deren Definition. Die Voraussetzung für den Erhalt der verschiedenen Regelbedarfsstufen hat er für das Leistungssystem des SGB II in § 20 Abs. 2 ff. SGB II festgelegt und diese auf die Bedarfsgemeinschaft zugeschnitten. So hat der Gesetzgeber in Abweichung zur Anlage zu § 28 SGB XII festgelegt, dass Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eine Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern bilden, wenn sie noch in deren Haushalt leben. In § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II stellt der Gesetzgeber auf die sonstigen erwerbsfähigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft ab. Dies setzt bereits eine andere Person in der Bedarfsgemeinschaft voraus und stützt die hier vertretene Auslegung von § 20 Abs. 2 Satz 1, 1. Alternative SGB II. Diese Differenzierung ergibt sich auch aus der Tabelle zur Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 55), die als erstes zwischen Alleinstehenden/Alleinerziehenden und sonstigen Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft unterscheidet. Die sonstigen Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft sind dann unterteilt, nach dem Alter des Kindes bzw. Partnern in einer Bedarfsgemeinschaft ab Beginn des 19. Lebensjahres. Ebenso in systematischer Hinsicht ist davon auszugehen, dass einer Person, die keiner Bedarfsgemeinschaft mit anderen Hilfebedürftigen angehört, den höchsten Regelbedarf der Bedarfsstufe 1 gewährt werden soll, ebenso wie Kindern, die nach Vollendung des 25. Lebensjahres mit ihren Eltern weiter in einem Haushalt leben. In Abgrenzung zur früheren Abstufung der Regelleistung nach der Regelsatzverordnung enthält das Regelbedarfsermittlungsgesetz keine Rechtsfigur eines Haushaltsvorstandes mehr, welche dazu führte, dass diesem 100% der Regelleistung gewährt wurden und dem Haushaltsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet hatten, 80% der Regelleistung. § 20 Abs. 4 SGB II stellt aus Gesichtspunkten der Gleichberechtigung sicher, dass volljährige Partner einer Bedarfsgemeinschaft den gleichen individuellen Anspruch zur Sicherung des Lebensunterhalts haben (BT-Drs. 15/1516, Seite 56). Dies belegt hingegen, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der gesamte Bedarf von zwei erwachsenen Personen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft niedriger ist als der gesamte Bedarf von zwei erwachsenen Personen, die in zwei getrennten Bedarfsgemeinschaften leben. Beim gemeinsamen Wirtschaften von zwei erwachsenen Leistungsberechtigten, die als Ehegatten, Lebenspartner, in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen, entstehen Synergieeffekte (vgl. BSG, Urteil vom 28. März 2013 – B 4 AS 12/12 R –, juris Rn. 25 mwN). Die Generalkosten des Haushalts werden geteilt. Auch bei einem minderjährigen allein lebenden Jugendlichen entstehen diese Generalkosten eines Haushalts, was dafür spricht auch den Regelbedarf der Bedarfsstufe 1 zu berücksichtigen. Die Haushaltsgemeinschaft mit seiner Großtante, seinem Großonkel und deren Tochter und mögliche sich daraus ergebende Synergieeffekte sind im Rahmen von § 20 Abs. 2 ff. SGB II nicht von Relevanz. Eine Berücksichtigung kann nach § 9 Abs. 5 SGB II erfolgen. Dies ist der Pauschalierung des Regelbedarfs und der grundsicherungsrechtlichen Konstruktion einer Bedarfsgemeinschaft geschuldet. Auch wenn sich dies zugunsten des Klägers auswirken sollte, führt dies nicht zu einer Anwendung einer anderen Regelbedarfsstufe als gesetzlich vorgesehen. Denn der Gesetzeswortlaut differenziert ausschließlich nach der Bedarfsgemeinschaft, nicht der Haushaltsgemeinschaft. Die Bedarfserfassung nach § 28 Abs. 3 SGB XII i.V.m. der Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des SGB XII maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 SGB XII für das Jahr 2020 (RBSFV 2020) bzw. dem Regelbedarfsermittlungsgesetz 2021 (RBEG 2021), das sich im streitgegenständlichen Zeitraum auf die EVS 2013 bzw. die EVS 2018 bezogen hat, sieht die Ermittlung einer Bedarfsstufe für Jugendliche, die allein in einem Haushalt leben oder mit anderen Personen als ihren Sorgeberechtigten nicht vor. Danach wird der Bedarf von erwachsenen Personen ermittelt, die allein in einem Haushalt leben – sogenannter Einpersonenhaushalt – sowie Haushalte, in denen ein Paar mit einem Kind lebt. Es besteht auch keine Pflicht Bedarfe der Haushalte, in denen ein Jugendlicher allein lebt oder ein Kind oder Jugendlicher lebt, ohne eine Bedarfsgemeinschaft mit den anderen Haushaltsmitgliedern zu bilden, eigenständig zu ermitteln. Denn diese Haushalte liegen in statistisch ausreichender Anzahl nicht vor (vgl. § 28 Abs. 3 Satz 4 SGB XII). Da der Regelbedarf von Kindern und Jugendlichen, daher ausschließlich in der EVS im Rahmen von Familienhaushalten erfasst worden ist, sollte im Hinblick auf die nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz notwendige Bedarfsdeckung kein Rückgriff auf diesen Wert erfolgen. Denn die Generalkosten des Haushalts sind in den Familienhaushalten nicht vollständig bei den Kindern und Jugendlichen erfasst. Die vom Beklagten angeführten Stimmen in Literatur und Rechtsprechung überzeugen die Kammer nicht. Im Juris-Praxiskommentar (Behrend/König, jurisPK-SGB II, 5. Auflage 2020, Stand: § 20 SGB II, Rn. 120) werden alleinstehende Personen unter Verweis auf die Entscheidung des BSG vom 7. November 2006 – B 7b AS 6/06 R – zwar als volljährige Personen, die nicht Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit anderen Leistungsberechtigten sind, definiert. Es wird jedoch kein Argument angeführt, weshalb die Volljährigkeit für das Alleinstehen eine Voraussetzung sein soll. Eine Auseinandersetzung findet nicht statt. Wie oben dargelegt, postuliert das BSG in der Entscheidung vom 7. November 2006 nach Auffassung der Kammer hingegen nicht, dass alleinstehend im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II ausschließlich eine volljährige Person sein kann. Ebenso verhält es sich mit den angeführten Beispielen aus der Rechtsprechung. Das LSG Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 5. Dezember 2012 – L 8 AS 3441/05 ER-B – zwar die damalige im Kommentar von Eicher/Spellbring enthaltene Definition von Alleinstehenden wiedergegeben (vgl. Rn. 25 aaO), wonach auch die Volljährigkeit Voraussetzung sei. Die Antragstellerin war hingegen volljährig und es hat keine Auseinandersetzung mit dieser Voraussetzung stattgefunden. Wie oben angeführt ist im Nachfolgekommentar an dieser Auffassung nicht festgehalten worden. Im Beschluss vom 31. März 2009 – L 9 SO 3/07 – hat das LSG Baden-Württemberg darauf abgestellt, dass die Regelleistung für alleinstehende Erwachsene verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wozu u.a. auf den Vorlagebeschluss des BSG vom 27. Januar 2009 – B 14/11b AS 9/07 R – (juris Rn. 24 ff.) verwiesen wurde. Es hat sich hingegen nicht damit auseinander gesetzt, ob die für alleinstehende Erwachsene ermittelte Regelleistung auch für alleinstehende Minderjährige heranzuziehen ist. Ebenso wenig hat sich das LSG Schleswig-Holstein im Beschluss vom 23. Januar 2008 mit der hier aufgeworfenen Frage befasst. Der dortige Leistungsberechtigte war volljährig, die Auseinandersetzung bezog sich auf eine Haushaltsgemeinschaft mit dem Vater in einer abgeschlossenen Wohnung in dessen Haus. Dem Kläger stehen auch nicht nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 3 zu. Bei dem Umzug des Klägers im Alter von neun Jahren unterlag er nicht dem Regime des § 20 Abs. 3 SGB II. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II hat der Kläger Aufwendungen für Unterkunft und Heizung von 80,00 Euro im Monat. Dies setzt sich zusammen aus 20,00 Euro Miete, 20,00 Euro Nebenkostenpauschale, 20,00 Euro Wasserpauschale und 20,00 Euro Heizungspauschale. Die Stromkosten sind Teil des Regelbedarfs und nicht im Rahmen der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Der monatliche Bedarf des Klägers betrug somit im Jahr 2020 jeweils 512,00 Euro (432,00 Euro Regelbedarfsstufe 1 + 80,00 Euro KdUHz) und im Jahr 2021 jeweils 526,00 Euro (446,00 Euro Regelbedarfsstufe 1 + 80 Euro KduHz). An Einkommen erzielte der Kläger im Jahr 2020 monatlich 204,00 Euro Kindergeld und im Jahr 2021 monatlich 219,00 Euro. Dieses erhielt die Tochter der Großtante und des Großonkels von seiner Mutter zur Verwendung für den Kläger weitergeleitet. Die Verwendung ist auch erfolgt und das Einkommen daher dem Kläger zugeflossen. Unabhängig davon, ob der vierte bzw. zur Tochter fünfte Grad der Verwandtschaft in der Seitenlinie nach § 1589 Satz 2 und 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als Verwandte im Sinne von § 9 Abs. 5 SGB II gelten, ist die in § 9 Abs. 5 SGB II gesetzliche Vermutung wiederlegt. Der Kläger kommt für seine Kosten der Lebenshaltung und -führung selbst auf und erhält keine dauernden Leistungen von seinen Verwandten. Die vom Beklagten geleisteten Zahlungen gibt der Großonkel des Klägers nach der Zeugeneinvernahme im Verfahren S 18 AS 28/21 an seine Tochter weiter, die die Ausgaben für den Kläger tätigt. Punktuelle Ausgaben des Großonkels für den Kläger sind nach § 11 Abs. 5 Nr. 2 SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Der Kläger hat somit im Jahr 2020 einen monatlichen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 308,00 Euro. Da er bislang von September 2020 bis Dezember 2020 monatlich 204,00 Euro vom Beklagten erhalten hat, stehen ihm monatlich von September 2020 bis Dezember 2020 weitere 104,00 Euro an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu. Im Jahr 2021 hat der Kläger einen monatlichen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 307,00 Euro. Durch die bisherige monatliche Bewilligung des Beklagten von 234,00 Euro, stehen dem Kläger von Januar 2021 bis August 2021 zusätzlich 73,00 Euro zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der im streitgegenständlichen Zeitraum minderjährige Kläger Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung des Regelbedarfs nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) hat. Der 2004 geborene Kläger wohnt seit 2013 im Haus seines Großonkels und seiner Großtante unter der Adresse I in W. Im Obergeschoss, in einer nicht abgetrennten Wohnung, wohnt ebenfalls die Tochter der beiden. Bis Mitte 2021 verfügte der Kläger über ein Schlafzimmer im Erdgeschoss, in der Wohnung des Großonkels und der Großtante. Danach zog der Kläger in ein Zimmer im Obergeschoss. Er zahlt monatlich 20,00 Euro Miete und pauschal je 20,00 Euro für Nebenkosten, Wasser und Strom sowie 20,00 Euro Heizungskosten an den Großonkel. Küche, Bad und Wohnzimmer darf der Kläger mitbenutzen. Die sorgeberechtigte Mutter wohnt in K. Sie bezieht laufend Kindergeld für den Kläger und gibt dieses an die Tochter des Großonkels zur Verwendung für den Kläger weiter. Seit dem Schuljahr 2020/2021 besuchte der Kläger die Integrierte Gesamtschule E. Der Kläger bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Beklagten. Die Leistungen werden auf das Konto des Großonkels überwiesen, der hiervon Ausgaben für den Kläger tätigt und diese an seine Tochter weiterleitet, die das Geld ebenfalls für Ausgaben für den Kläger verwendet. Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 28. Juli 2020, bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 10. September 2020 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 21. November 2020 und vom 16. Dezember 2020 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum September 2020 bis Dezember 2020 in Höhe von monatlich 204,00 Euro und von Januar 2021 bis August 2021 in Höhe von monatlich 234,00 Euro. Der Berechnung lag zuletzt der Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung der Bedarfsstufe 4 zu Grunde. Diese betrug im Jahr 2020 im Monat 328,00 Euro und im Jahr 2021 373,00 Euro. Zudem berücksichtigte der Beklagte eine Grundmiete von 60,00 Euro sowie Heizkosten von 20,00 Euro und rechnete das Kindergeld in Höhe von 204,00 Euro im Jahr 2020 bzw. 219,00 Euro im Jahr 2021 als Einkommen des Klägers an. Den Widerspruch des Klägers gegen den Bewilligungsbescheid vom 10. September 2020 wies der Beklagte nachdem mit Änderungsbescheid vom 16. Dezember 2020 die bisherigen Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen worden waren, mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2020 als unbegründet zurück. In Abgrenzung zum vorherigen Bewilligungsabschnitt stehe dem minderjährigen Kläger nicht der Regelbedarf für Alleinstehende zu. Er könne nicht als alleinstehend gelten, weil er noch eines gesetzlichen Vertreters bedürfe. Im Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 – B 7b 6/06 R –, sei ausgeführt, dass die Regelleistung für Alleinstehende allen volljährigen Personen zustehe, die nicht Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft seien. Die Gewährung der Regelleistung für Alleinstehende im vorangegangenen Bewilligungsabschnitt beruhe auf einem technischen Fehler, weil im Programm noch kein Sonderfall erfasst worden sei. Hiergegen hat der Kläger am 21. Januar 2021 Klage bei dem Sozialgericht Speyer erhoben. Ihm sei die Regelleistung in voller Höhe zu gewähren, weil er nicht in einer Bedarfsgemeinschaft lebe. Er bilde auch keine Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 10. September 2020 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 16. Dezember 2020, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2020, SGG – 51502//0005392, W-51502-00289/20, abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm SGB II-Leistungen, insbesondere eine höhere Regelleistung, nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seiner Auffassung fest und weist darauf hin, dass jedenfalls teilweise in Literatur und Rechtsprechung die Volljährigkeit des Leistungsberechtigten als Voraussetzung für den Bezug der Regelbedarfsstufe 1 gesehen werde (vgl. Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Auflage, Stand: 08.02.2021, § 20 SGB II, Rn. 120; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Dezember 2005 – L 8 AS 3441/05 ER-B –; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 2009 – L 13 AS 6028/07 –; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 23. Januar 2008 – L 9 SO 3/07 –, jedenfalls in den Orientierungssätzen). Einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) haben die Beteiligten am 14. Dezember 2021 und 20. Dezember 2021 zugestimmt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten und der beigezogenen Niederschrift über den Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 26. Januar 2022 im Verfahren des Klägers S 18 AS 28/21 verwiesen. Dieser war Gegenstand der Beratung.