Urteil
2 S 1684/11
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2010 - 2 K 682/10 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Abfallgebührenbescheid. 2 Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens ... ... in ... .... Das Grundstück ist mit einem Zweifamilienhaus bebaut. Der Kläger bewohnt zusammen mit seiner Ehefrau eine Wohnung im Obergeschoss; im Erdgeschoss wohnen ihre gemeinsame Tochter sowie die mittlerweile 19-jährige Enkelin. Der Kläger und seine Ehefrau benutzen die ihnen zur Verfügung gestellte Restmülltonne nicht. Ihre Restabfälle entsorgen sie über den Behälter ihrer Tochter. 3 Mit sofort vollziehbarer und mittlerweile bestandskräftiger Verfügung vom 19.12.1995 verpflichtete der Beklagte den Kläger, die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung des Beklagten zu nutzen. 4 Nach der Abfallwirtschaftssatzung des Beklagten werden die Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Abfällen als Behältergebühr pro Haushalt erhoben. Die Behältergebühr ist gestaffelt nach der Größe des Restabfallbehälters und - teilweise - nach dem Leerungsintervall. 5 Mit Bescheid vom 27.1.2010 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger eine Abfallgebühr für das Jahr 2010 i.H.v. 110,-- EUR fest. Dabei ging er von einem Behältervolumen von 35 l für den Restabfallbehälter aus. Gegenüber der Tochter des Klägers wurde am selben Tag ein gleichlautender Bescheid erlassen. Den Widerspruch des Klägers gegen seine Veranlagung wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.3.2010 zurück. 6 Der Kläger hat am 22.3.2010 Klage erhoben. Er macht geltend, er bewohne ein Drei-Generationen-Wohnhaus. Er und seine Frau seien krank und auf die Hilfe ihrer im Haus wohnenden Tochter und Enkelin angewiesen. Die Tochter kaufe für sie ein, fahre sie zu den Ärzten, putze das Haus und versorge den Garten. Der vorhandene Mülleimer sei ausreichend. Der zweite Müllbehälter sei bisher nie benutzt worden. Die zweite Müllmarke werde jedes Jahr zurückgeschickt. 7 Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Nach den bei einer Ortsbesichtigung zweier Bediensteter am 4.5.2010 getroffenen Feststellungen handele es sich bei dem Haus des Klägers um ein recht großes freistehendes Haus mit zwei Etagen, die räumlich voneinander getrennt seien. Der Kläger habe zunächst die leere und unbenutzte Mülltonne gezeigt, auf der keine aktuelle Müllmarke angebracht gewesen sei. Weiter habe er die gemeinsam genutzte Mülltonne seiner Tochter mit der aufgeklebten Müllmarke vorgezeigt. An der Außenseite des Hauses seien zwei getrennte Briefkästen angebracht; es existierten zwei unterschiedliche Klingeln für die verschiedenen Etagen. Im Erdgeschoss wohnten die Tochter und das Enkelkind des Klägers. Im Badezimmer des Erdgeschosses befinde sich die einzige Waschmaschine des Hauses, die auch von der Ehefrau des Klägers benutzt werde. Im Obergeschoss wohne der Kläger mit seiner Ehefrau. Die Wohnungen seien jeweils über eine Tür zum Treppenhaus erreichbar. Jede Wohnung sei für sich abschließbar. Beide Wohnungen seien allerdings nicht abgeschlossen gewesen, so dass auch der Zutritt zur unteren Wohnung problemlos möglich gewesen sei. Die Wohnung des Klägers und seiner Ehefrau im Obergeschoss verfüge über ein eigenes Bad und eine eigene Küche. Die Tochter kaufe für beide ein und fahre und begleite sie auch zu verschiedenen Arztterminen. Eine körperliche Pflege finde jedoch nicht bzw. kaum statt. Die Ehefrau des Klägers habe angegeben, noch selbst in der Küche im Obergeschoss zu kochen, auch wenn ihr dies zunehmend schwerer falle und sie deshalb häufig sogenannte Fertigprodukte bzw. vorbereitete Essen zubereite. Der Kläger habe angegebenen, kein gemeinsames Konto mit seiner Tochter zu haben. Das Gespräch mit dem Kläger und seiner Ehefrau sowie ein Telefonat mit deren Tochter habe ergeben, dass diese für die Einkäufe meist Geld erhalte, jedoch manchmal auch einfach so etwas mitbringe. Das Geld sei dann aber weder abgezählt noch werde am Schluss genau abgerechnet. 8 Diese Feststellungen rechtfertigten nicht die Annahme eines gemeinsamen Haushalts. Die beiden Wohnungen seien räumlich voneinander getrennt und abschließbar und verfügten jeweils für sich über alle notwendigen Räumlichkeiten. Auch sonst führe der Kläger mit seiner Ehefrau einen eigenen Haushalt. Die Ehefrau des Klägers koche in der eigenen Küche für sich und den Kläger. Auch wirtschafteten die Parteien nicht gemeinsam. Jede Partei verfüge über ihr eigenes Geld und eigene Konten. Bei den Einkäufen, die die Tochter für die Eltern erledige, werde zwar nicht genau abgerechnet, und sie kaufe auch schon einmal etwas, ohne das Geld dafür von den Eltern zu verlangen. Allerdings gäben der Kläger und seine Ehefrau der Tochter regelmäßig Geld für die Einkäufe und kauften auch schon einmal für die Tochter eine Kleinigkeit mit ein. Dies spreche für ein getrenntes Wirtschaften. Allein die Pflegebedürftigkeit rechtfertige nicht die Annahme eines gemeinsamen Haushaltes. Daher sei gemäß § 22 Abs. 1 der AWS eine Behältergebühr pro Haushalt zu erheben. 9 Auf Anfrage der Vorsitzenden, ob der Kläger mit der Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden sei, hat dieser unter dem 22.9.2010 mitgeteilt: „Ich bin mit der Entscheidung der Berichterstatter einverstanden, wenn sie die Beschlüsse zu meinem Gunsten ändern und nicht im Paragraphen-Bürokratismus versinken!“ Der Beklagte hat sich ohne Einschränkungen mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. 10 Mit Urteil vom 15.12.2010 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Abfallgebührenbescheid des Beklagten vom 27.1.2010 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 17.3.2010 aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Aufgrund der bei dem Hausbesuch am 4.5.2010 vorgefundenen Verhältnisse gehe das Gericht davon aus, dass der Kläger und seine Ehefrau mit der Tochter und der Enkelin gemeinsam wohnten. Zwar befinde sich auf jeder Etage des dem Kläger gehörenden Wohnhauses eine vollständige Wohnung. Die Wohnungen seien auch abschließbar, sie seien jedoch tatsächlich nicht abgeschlossen, so dass jeweils der Zutritt zu der anderen Wohnung ohne Schlüssel möglich sei. Darüber hinaus befinde sich die einzige Waschmaschine im Haus, die auch vom Kläger und seiner Ehefrau benutzt werde, im Badezimmer des von der Tochter bewohnten Erdgeschosses. Der Kläger und seine Ehefrau wirtschafteten auch gemeinsam mit der Tochter. Diese erledige alle notwendigen Einkäufe und erhalte hierfür nicht immer Geld. Selbst wenn sie Geld erhalte, sei es weder abgezählt noch werde am Schluss abgerechnet. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger und seine Tochter kein gemeinsames Konto hätten. Getrennte Konten seien auch unter Eheleuten durchaus nicht unüblich, ohne dass hieraus der Schluss gezogen werden würde, dass kein gemeinsames Wirtschaften vorliege. Darüber hinaus putze die Tochter das gesamte Haus und halte den Hausgarten in Ordnung. Hierfür erhalte sie kein Entgelt. Dafür werde die Enkelin vom Kläger und seiner Ehefrau während der Arbeitszeit der Tochter beaufsichtigt. 11 Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: Das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft besetzt gewesen, da der Kläger einer Entscheidung durch den Berichterstatter nicht zugestimmt habe. Das Gericht habe außerdem nicht untersucht, ob der Kläger prozessfähig sei, obwohl er selbst entsprechende Zweifel geweckt habe. Außerdem habe das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht, da es sich ohne eigene Inaugenscheinnahme auf einen von Vertretern des Landratsamts durchgeführten Hausbesuch bezogen habe. 12 Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts führe der Kläger einen eigenen Haushalt. Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Einkäufe (wenn auch ohne punktgenaue Abrechnung) vom Kläger und seiner Ehefrau bezahlt würden. Im Urteil werde nicht erwähnt, dass der Kläger und seine Ehefrau selbständig kochten und keine körperliche Pflege durch die Tochter stattfinde. Lege man die Maßstäbe des Verwaltungsgerichts zugrunde, wirtschafteten viele ältere Menschen entgegen ihrer eigenen Annahme nicht mehr alleine. Es sei nicht außergewöhnlich, dass Kinder ihre Eltern im Alter unterstützten und ohne genaue Abrechnung gegenseitige Gefälligkeiten erbracht würden. Entscheidend für das Vorliegen eines gemeinsamen Wirtschaftens könne nur sein, ob aus „einem Topf gelebt“ werde und die Dispositionen über die Verwendung dieser Mittel gemeinsam getroffen würden. Beides sei hier offensichtlich nicht der Fall. Auch die getrennten Konten seien ein wichtiges Indiz gegen ein gemeinsames Wirtschaften. Ein gemeinsames Wohnen könne ebenfalls nicht bejaht werden. Es sei schon nicht berücksichtigt worden, dass die Wohnungen lediglich zur Zeit des Hausbesuchs nicht abgeschlossen gewesen seien; über den Zustand im Übrigen seien keine Angaben gemacht worden. Ebenfalls unberücksichtigt sei geblieben, dass am Haus des Klägers zwei Klingeln und zwei Briefkästen vorhanden seien. Die bloße Ermöglichung eines freien Zugangs zu einer Wohnung lasse noch keinen Rückschluss auf ein gemeinsames Wohnen zu. Vielmehr müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger eine baulich abgeschlossene Wohnung nutze, die mit einem getrennten und abschließbaren Zugang ausgestattet sei. Waschmaschinen würden häufig von mehreren Haushalten gemeinsam benutzt. Entscheidend für ein getrenntes Wohnen sei, dass separate Lebensbereiche mit den für ein Wohnen erforderlichen Einrichtungen wie Küche, Bad, Wohn- und Schlafbereich vorhanden seien und diese Einrichtungen auch tatsächlich getrennt genutzt würden. 13 Der Beklagte beantragt, 14 das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.12.2010 - 2 K 682/10 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. 15 Der nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger tritt der Klage entgegen, ohne einen Antrag zu stellen. In tatsächlicher Hinsicht trägt er ergänzend vor, dass es in ihrem Einfamilien-Wohnhaus nur eine Haustüre, einen Wasser- und einen Stromzähler sowie einen Mülleimer und keinen Mietvertrag gebe. Er habe kein Benutzungsverhältnis mit dem Beklagten begründet, da er keinen Mülleimer benutzte. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). 18 Die Berufung des Beklagten ist begründet, da das Verwaltungsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben hat. Der angefochtene Abfallgebührenbescheid für das Jahr 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. 19 Zu dem Berufungsvorbringen des Beklagten ist zunächst folgendes zu bemerken: 20 1. Den Rügen des Beklagten, das Verwaltungsgericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen und es habe den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt, braucht im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht nachgegangen zu werden. Denn selbst wenn beides zuträfe, schiede eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht gleichwohl aus, weil die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für eine Zurückverweisung aufgrund eines wesentlichen Verfahrensmangels nicht vorliegen. Es fehlt sowohl an dem nach § 130 Abs. 2, 2. Halbsatz VwGO für alle Fälle des § 130 Abs. 2 VwGO zwingend erforderlichen Antrag eines Beteiligten auf Zurückverweisung als auch an der gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderlichen Notwendigkeit einer umfangreichen oder aufwendigen Beweisaufnahme gerade aufgrund dieses Verfahrensmangels (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 23.7.2003 - 2 B 333/02 - juris). Etwaige Verfahrensmängel in erster Instanz werden geheilt, wenn das Berufungsgericht in ordnungsgemäßer Besetzung entscheidet und dabei den Sachverhalt selbständig würdigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.7.2010 - 2 B 127/09 - juris). 21 Im Übrigen ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung (§ 86 VwGO) mit der Begründung rügt, das Gericht hätte seine Entscheidung nicht auf die bei einem „Hausbesuch“ von Bediensteten des Landratsamts getroffenen Feststellungen stützen dürfen, ohne eine eigene Inaugenscheinnahme durchzuführen. Denn damit beanstandet er der Sache nach, das Gericht sei seinem eigenen Vortrag gefolgt. Der Einwand ist auch sachlich unbegründet. Der Senat ist wie schon das Verwaltungsgericht der Überzeugung, dass sich auf der Grundlage des Vortrags des Klägers und vor allem des von dem Beklagten durchgeführten „Hausbesuchs“ ausreichende Feststellungen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt treffen lassen. Dem Senat erschließt sich nicht, welchen weiteren Erkenntnisgewinn ein vom Gericht durchgeführter Ortstermin hätte bringen sollen; auch der Beklagte erläutert dies nicht näher. 22 2. Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger die erforderliche Prozessfähigkeit gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO fehlt. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger jedenfalls für dieses Verfahren die erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzt und damit prozessfähig ist. Zwar lassen seine Schriftsätze mitunter die einem Gerichtsverfahren angemessene Sachlichkeit vermissen. Auf der anderen Seite geht aus ihnen aber auch hervor, dass der Kläger den Gegenstand des Rechtsstreits in seinem Kern erfasst hat und in der Lage ist, seine Sachargumente hinreichend verständlich und zielgerichtet vorzubringen. Soweit er auf seine verschiedenen Gebrechen hinweist, will er damit ersichtlich nur schlagwortartig erklären, weshalb er nicht an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen will. Rückschlüsse auf eine fehlende Prozessfähigkeit ergeben sich daraus nicht. 23 3. Die fehlende Postulationsfähigkeit des nicht durch einen Bevollmächtigten vertretenen Klägers im Berufungsverfahren (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO) ist unschädlich. Zwar kann der Kläger im zweitinstanzlichen Verfahren keine wirksamen Anträge stellen oder Prozesshandlungen vornehmen. Dies ist aber auch nicht zwingend erforderlich, da er lediglich Berufungsbeklagter ist. Das Berufungsverfahren kann auch ohne Anträge des Berufungsbeklagten durchgeführt werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 67 Rn. 32). II. 24 Das angefochtene Urteil kann jedoch in der Sache keinen Bestand haben. Der Beklagte hat den Kläger in der Sache zu Recht zu einer Abfallgebühr herangezogen. 25 1. Der in der Abfallwirtschaftssatzung (AWS) des Beklagten enthaltene Gebührenmaßstab ist nicht zu beanstanden. Zwar ist ein Gebührenmaßstab, der jeden Haushalt unabhängig von der Zahl der Haushaltsmitglieder und der produzierten Müllmenge mit einer gleich hohen Gebühr belastet, nur unter eingeschränkten Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1994 - 8 C 21.92 - NVwZ-RR 1995, 348; Gössl/Reif, KAG für BW, § 18 Nr. 6.2, S. 16). 26 Einen solchen Maßstab hat der Beklagte jedoch nicht gewählt. Nach § 22 Abs. 1 AWS vom 6.3.2006 werden die Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Abfällen als Behältergebühr pro Haushalt erhoben, wobei nicht nach der Zahl der Haushaltsangehörigen differenziert wird. Gemäß § 22 Abs. 1 AWS ist die Behältergebühr jedoch nach der Zahl der Abfuhrtermine und der Größe der Behälter gestaffelt; sie reicht in der aktuellen Fassung der Satzung von 129,00 EUR jährlich bei einem Behältervolumen von 35 l bei wöchentlicher Leerung bis zu 4.843,20 EUR jährlich bei einem Behältervolumen von 1.100 l bei 14-täglicher Leerung. Die von Art. 3 Abs. 1 GG geforderte Differenzierung nach dem jeweiligen Ausmaß der Benutzung der Einrichtung des Beklagten wird damit in ausreichendem Maße dadurch hergestellt, dass je nach der Zahl der Abfuhrtermine und der Größe des Behälters unterschiedlich hohe Gebühren erhoben werden, und damit nicht nur pauschal an das Vorliegen eines Haushalts, sondern jedenfalls mittelbar auch an die dort jeweils produzierte Abfallmenge angeknüpft wird. 27 Der satzungsrechtliche Gebührenmaßstab hält sich danach im Rahmen des rechtlich Zulässigen. Dem Satzungsgeber ist bei der Bemessung von Abfallgebühren ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet, dessen Grenzen mit Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erst dann überschritten sind, wenn die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Der kommunale Satzungsgeber kann je nach den Umständen des Einzelfalles eine Auswahl unter den verschiedensten Gebührenmodellen treffen, ohne dass sich aus dem Gleichheitsgrundsatz eine Präferenz für einen bestimmten Gebührenmaßstab ergibt. Zur Wahl stehen neben mengen- oder gewichtsorientierten auch personen-, haushalts- oder grundstücksbezogene Gebührenmaßstäbe (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2000 - 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297). Ob es politisch sinnvoll wäre, weitere Anreize zur Abfallvermeidung - beispielsweise durch die zusätzliche Einführung einer nur 14-tägigen Leerung des 35 l-Behälters - zu setzen, hat nicht der Senat, sondern der Satzungsgeber zu entscheiden. Nach dem geltenden baden-württembergischen Landesrecht steht es in dessen Ermessen, ob er die Gebühren so gestaltet, dass sich daraus nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergeben (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 KAG). 28 2. Der Kläger ist als Benutzer der Abfallentsorgungseinrichtung des Beklagten anzusehen, obwohl der den ihm zur Verfügung gestellten Abfallbehälter tatsächlich nicht nutzt, sondern seine Abfälle über die Restmülltonne seiner Tochter entsorgt. 29 Zum einen wird ein tatsächliches Benutzungsverhältnis auch dann begründet, wenn jemand die eigene Tonne nicht benutzt und stattdessen seine Abfälle über den Behälter eines Dritten entsorgt (Gössl/Reif, KAG für Bad.-Württ., § 18 Nr. 2.3; VG Freiburg, Urteil vom 11.10.2007 - 4 K 1038/06 - juris Rn. 39). Zum anderen ist der Kläger mit sofort vollziehbarer und mittlerweile bestandskräftiger Verfügung vom 19.12.1995 dazu verpflichtet worden, die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung des Beklagten zu nutzen. Aufgrund dieser Verfügung muss er es hinnehmen, so behandelt zu werden, als nutze er die Abfallentsorgungseinrichtung des Beklagten freiwillig (Gössl/Reif, ebd.). 30 3. Bezogen auf das streitgegenständliche Jahr 2010 bilden der Kläger und seine Ehefrau einen eigenen Haushalt; sie sind nicht etwa lediglich Angehörige des Haushalts ihrer Tochter. 31 Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 AWS bilden alle Personen einen Haushalt, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Als Haushalt gelten auch die einzelnen Mitglieder einer Wohngemeinschaft sowie Untermieter und Wohnheimbewohner, wenn sie alleine wirtschaften (§ 22 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AWS). 32 Der Kläger und seine Ehefrau wohnen weder zusammen mit ihrer Tochter (a) noch wirtschaften sie mit dieser gemeinsam (b). 33 a) Der Kläger und seine Ehefrau bewohnen eine eigene Wohnung mit eigener Klingel und Briefkasten, die von der im selben Zweifamilienhaus befindlichen Wohnung ihrer Tochter räumlich abgetrennt ist und die erforderliche Mindestausstattung mit Kochgelegenheit, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung aufweist (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 25.2.1991 - 2 S 899/89 - Ls. in juris). Dass der Kläger und seine Ehefrau keine eigene Waschmaschine besitzen, steht der Annahme einer eigenen Wohnung nicht entgegen, da eine Waschmaschine nicht zur erforderlichen Mindestausstattung einer Wohnung gehört. Ohne Einfluss auf das Vorhandensein räumlich abgetrennter Wohnbereiche ist auch die Tatsache, dass die jeweiligen Wohnungstüren üblicherweise nicht abgeschlossen werden. Die Annahme eigenständiger Wohnungen setzt nur deren Abtrennbarkeit voraus, nicht aber, dass sie jederzeit tatsächlich verschlossen sind (vgl. LSG Schlesw.-Holst., Urteil vom 23.1.2008 - L 9 SO 3/07 - juris Rn. 23). Schließlich spricht auch das Vorhandensein eines gemeinsamen Treppenhauses nicht gegen die Annahme abgetrennter Wohnungen. Es ist im Gegenteil geradezu typisch für Mehrfamilienhäuser, dass mehrere Wohnungen über einen gemeinsamen Hauseingang und ein gemeinsames Treppenhaus erreichbar sind. 34 b) Auch ein gemeinsames Wirtschaften ist nicht gegeben. Ein gemeinsames Wirtschaften ist dann anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Verantwortung in der alltäglichen Haushaltsführung nicht klar getrennt ist. Wesentlich ist das Wirtschaften „aus einem Topf“. Ob ein gemeinsames Wirtschaften gegeben ist, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalls zu ermitteln. Als Indizien kommen z.B. die Führung einer gemeinsamen Haushaltskasse, ein gemeinsames Girokonto oder der gemeinsame Einkauf und Verbrauch von Lebensmitteln in Betracht. Wird nur ein Teil des Lebensunterhalts gemeinsam gedeckt, bestehen in der Regel getrennte Kassen. Ein gemeinsames Wirtschaften ist in diesen Fällen regelmäßig zu verneinen (vgl. LSG Schlesw.-Holst., Urteil vom 23.1.2008 - L 9 SO 3/07 - juris Rn. 25; SG Berlin, Beschluss vom 10.11.2010 - S 128 AS 33271/10 ER - juris Rn. 30). Selbst im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ in einer Seniorenwohnanlage ist - anders als in reinen Pflegeheimen - von jeweils eigenständigen Haushalten auszugehen, wenn das eigenverantwortliche Wohnen der älteren Menschen im Vordergrund steht (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.4.2005 - 12 A 11963/04 - juris). 35 Nach der gebotenen Gesamtbetrachtung der Indizien ist danach hier nicht vom Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen. Das gemeinsame Wohnen in einem Haus - in zwei getrennten Wohnungen - und die Hilfestellung der Tochter des Klägers und seiner Ehefrau für diese begründet noch keine Haushaltsgemeinschaft. Auch bei reinen Haus- oder Wohngemeinschaften sind Hilfestellungen unter den Bewohnern üblich und es kann auch einzelne Überschneidungen in der Haushaltsführung geben, die nicht bereits zu einem gemeinsamen Wirtschaften im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft führen. Gegen das Vorliegen eines gemeinsamen Wirtschaftens spricht hier vor allem, dass der Kläger und seine Ehefrau in ihrer Wohnung die Dinge des täglichen Lebens allein verrichten und sich insbesondere im Regelfall ihre eigenen Mahlzeiten zubereiten. Ein gemeinsamer Verbrauch der eingekauften Lebensmittel findet demzufolge nicht statt. Dass die Tochter des Klägers für ihre Eltern regelmäßig Lebensmittel einkauft, putzt und den Hausgarten pflegt, zwingt ebenfalls nicht zur Annahme einer Haushaltsgemeinschaft. Solche Hilfeleistungen werden typischerweise von erwachsenen Kindern ihren Eltern gegenüber erbracht, ohne dass alleine deshalb von einem gemeinsamen Haushalt auszugehen wäre. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Eltern - wie hier - gesundheitlich beeinträchtigt sind und im selben Haus leben. Auch ein Wirtschaften „aus einem Topf“ findet nicht statt. Zwar rechnet die Tochter des Klägers die getätigten Einkäufe nicht „pfenniggenau“ ab. Dennoch erhält sie hierfür meist Geld; auch ein gemeinsames Konto oder eine gemeinschaftliche Haushaltskasse, aus der alle Einkäufe bestritten werden, existieren nicht. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. 37 Beschluss vom 10. November 2011 38 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 110,00 EUR festgesetzt. 39 Der Beschluss ist unanfechtbar. Gründe 17 Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). 18 Die Berufung des Beklagten ist begründet, da das Verwaltungsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben hat. Der angefochtene Abfallgebührenbescheid für das Jahr 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. 19 Zu dem Berufungsvorbringen des Beklagten ist zunächst folgendes zu bemerken: 20 1. Den Rügen des Beklagten, das Verwaltungsgericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen und es habe den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt, braucht im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht nachgegangen zu werden. Denn selbst wenn beides zuträfe, schiede eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht gleichwohl aus, weil die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für eine Zurückverweisung aufgrund eines wesentlichen Verfahrensmangels nicht vorliegen. Es fehlt sowohl an dem nach § 130 Abs. 2, 2. Halbsatz VwGO für alle Fälle des § 130 Abs. 2 VwGO zwingend erforderlichen Antrag eines Beteiligten auf Zurückverweisung als auch an der gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderlichen Notwendigkeit einer umfangreichen oder aufwendigen Beweisaufnahme gerade aufgrund dieses Verfahrensmangels (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 23.7.2003 - 2 B 333/02 - juris). Etwaige Verfahrensmängel in erster Instanz werden geheilt, wenn das Berufungsgericht in ordnungsgemäßer Besetzung entscheidet und dabei den Sachverhalt selbständig würdigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.7.2010 - 2 B 127/09 - juris). 21 Im Übrigen ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung (§ 86 VwGO) mit der Begründung rügt, das Gericht hätte seine Entscheidung nicht auf die bei einem „Hausbesuch“ von Bediensteten des Landratsamts getroffenen Feststellungen stützen dürfen, ohne eine eigene Inaugenscheinnahme durchzuführen. Denn damit beanstandet er der Sache nach, das Gericht sei seinem eigenen Vortrag gefolgt. Der Einwand ist auch sachlich unbegründet. Der Senat ist wie schon das Verwaltungsgericht der Überzeugung, dass sich auf der Grundlage des Vortrags des Klägers und vor allem des von dem Beklagten durchgeführten „Hausbesuchs“ ausreichende Feststellungen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt treffen lassen. Dem Senat erschließt sich nicht, welchen weiteren Erkenntnisgewinn ein vom Gericht durchgeführter Ortstermin hätte bringen sollen; auch der Beklagte erläutert dies nicht näher. 22 2. Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger die erforderliche Prozessfähigkeit gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO fehlt. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger jedenfalls für dieses Verfahren die erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzt und damit prozessfähig ist. Zwar lassen seine Schriftsätze mitunter die einem Gerichtsverfahren angemessene Sachlichkeit vermissen. Auf der anderen Seite geht aus ihnen aber auch hervor, dass der Kläger den Gegenstand des Rechtsstreits in seinem Kern erfasst hat und in der Lage ist, seine Sachargumente hinreichend verständlich und zielgerichtet vorzubringen. Soweit er auf seine verschiedenen Gebrechen hinweist, will er damit ersichtlich nur schlagwortartig erklären, weshalb er nicht an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen will. Rückschlüsse auf eine fehlende Prozessfähigkeit ergeben sich daraus nicht. 23 3. Die fehlende Postulationsfähigkeit des nicht durch einen Bevollmächtigten vertretenen Klägers im Berufungsverfahren (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO) ist unschädlich. Zwar kann der Kläger im zweitinstanzlichen Verfahren keine wirksamen Anträge stellen oder Prozesshandlungen vornehmen. Dies ist aber auch nicht zwingend erforderlich, da er lediglich Berufungsbeklagter ist. Das Berufungsverfahren kann auch ohne Anträge des Berufungsbeklagten durchgeführt werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 67 Rn. 32). II. 24 Das angefochtene Urteil kann jedoch in der Sache keinen Bestand haben. Der Beklagte hat den Kläger in der Sache zu Recht zu einer Abfallgebühr herangezogen. 25 1. Der in der Abfallwirtschaftssatzung (AWS) des Beklagten enthaltene Gebührenmaßstab ist nicht zu beanstanden. Zwar ist ein Gebührenmaßstab, der jeden Haushalt unabhängig von der Zahl der Haushaltsmitglieder und der produzierten Müllmenge mit einer gleich hohen Gebühr belastet, nur unter eingeschränkten Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1994 - 8 C 21.92 - NVwZ-RR 1995, 348; Gössl/Reif, KAG für BW, § 18 Nr. 6.2, S. 16). 26 Einen solchen Maßstab hat der Beklagte jedoch nicht gewählt. Nach § 22 Abs. 1 AWS vom 6.3.2006 werden die Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Abfällen als Behältergebühr pro Haushalt erhoben, wobei nicht nach der Zahl der Haushaltsangehörigen differenziert wird. Gemäß § 22 Abs. 1 AWS ist die Behältergebühr jedoch nach der Zahl der Abfuhrtermine und der Größe der Behälter gestaffelt; sie reicht in der aktuellen Fassung der Satzung von 129,00 EUR jährlich bei einem Behältervolumen von 35 l bei wöchentlicher Leerung bis zu 4.843,20 EUR jährlich bei einem Behältervolumen von 1.100 l bei 14-täglicher Leerung. Die von Art. 3 Abs. 1 GG geforderte Differenzierung nach dem jeweiligen Ausmaß der Benutzung der Einrichtung des Beklagten wird damit in ausreichendem Maße dadurch hergestellt, dass je nach der Zahl der Abfuhrtermine und der Größe des Behälters unterschiedlich hohe Gebühren erhoben werden, und damit nicht nur pauschal an das Vorliegen eines Haushalts, sondern jedenfalls mittelbar auch an die dort jeweils produzierte Abfallmenge angeknüpft wird. 27 Der satzungsrechtliche Gebührenmaßstab hält sich danach im Rahmen des rechtlich Zulässigen. Dem Satzungsgeber ist bei der Bemessung von Abfallgebühren ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet, dessen Grenzen mit Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erst dann überschritten sind, wenn die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Der kommunale Satzungsgeber kann je nach den Umständen des Einzelfalles eine Auswahl unter den verschiedensten Gebührenmodellen treffen, ohne dass sich aus dem Gleichheitsgrundsatz eine Präferenz für einen bestimmten Gebührenmaßstab ergibt. Zur Wahl stehen neben mengen- oder gewichtsorientierten auch personen-, haushalts- oder grundstücksbezogene Gebührenmaßstäbe (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2000 - 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297). Ob es politisch sinnvoll wäre, weitere Anreize zur Abfallvermeidung - beispielsweise durch die zusätzliche Einführung einer nur 14-tägigen Leerung des 35 l-Behälters - zu setzen, hat nicht der Senat, sondern der Satzungsgeber zu entscheiden. Nach dem geltenden baden-württembergischen Landesrecht steht es in dessen Ermessen, ob er die Gebühren so gestaltet, dass sich daraus nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergeben (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 KAG). 28 2. Der Kläger ist als Benutzer der Abfallentsorgungseinrichtung des Beklagten anzusehen, obwohl der den ihm zur Verfügung gestellten Abfallbehälter tatsächlich nicht nutzt, sondern seine Abfälle über die Restmülltonne seiner Tochter entsorgt. 29 Zum einen wird ein tatsächliches Benutzungsverhältnis auch dann begründet, wenn jemand die eigene Tonne nicht benutzt und stattdessen seine Abfälle über den Behälter eines Dritten entsorgt (Gössl/Reif, KAG für Bad.-Württ., § 18 Nr. 2.3; VG Freiburg, Urteil vom 11.10.2007 - 4 K 1038/06 - juris Rn. 39). Zum anderen ist der Kläger mit sofort vollziehbarer und mittlerweile bestandskräftiger Verfügung vom 19.12.1995 dazu verpflichtet worden, die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung des Beklagten zu nutzen. Aufgrund dieser Verfügung muss er es hinnehmen, so behandelt zu werden, als nutze er die Abfallentsorgungseinrichtung des Beklagten freiwillig (Gössl/Reif, ebd.). 30 3. Bezogen auf das streitgegenständliche Jahr 2010 bilden der Kläger und seine Ehefrau einen eigenen Haushalt; sie sind nicht etwa lediglich Angehörige des Haushalts ihrer Tochter. 31 Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 AWS bilden alle Personen einen Haushalt, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Als Haushalt gelten auch die einzelnen Mitglieder einer Wohngemeinschaft sowie Untermieter und Wohnheimbewohner, wenn sie alleine wirtschaften (§ 22 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AWS). 32 Der Kläger und seine Ehefrau wohnen weder zusammen mit ihrer Tochter (a) noch wirtschaften sie mit dieser gemeinsam (b). 33 a) Der Kläger und seine Ehefrau bewohnen eine eigene Wohnung mit eigener Klingel und Briefkasten, die von der im selben Zweifamilienhaus befindlichen Wohnung ihrer Tochter räumlich abgetrennt ist und die erforderliche Mindestausstattung mit Kochgelegenheit, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung aufweist (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 25.2.1991 - 2 S 899/89 - Ls. in juris). Dass der Kläger und seine Ehefrau keine eigene Waschmaschine besitzen, steht der Annahme einer eigenen Wohnung nicht entgegen, da eine Waschmaschine nicht zur erforderlichen Mindestausstattung einer Wohnung gehört. Ohne Einfluss auf das Vorhandensein räumlich abgetrennter Wohnbereiche ist auch die Tatsache, dass die jeweiligen Wohnungstüren üblicherweise nicht abgeschlossen werden. Die Annahme eigenständiger Wohnungen setzt nur deren Abtrennbarkeit voraus, nicht aber, dass sie jederzeit tatsächlich verschlossen sind (vgl. LSG Schlesw.-Holst., Urteil vom 23.1.2008 - L 9 SO 3/07 - juris Rn. 23). Schließlich spricht auch das Vorhandensein eines gemeinsamen Treppenhauses nicht gegen die Annahme abgetrennter Wohnungen. Es ist im Gegenteil geradezu typisch für Mehrfamilienhäuser, dass mehrere Wohnungen über einen gemeinsamen Hauseingang und ein gemeinsames Treppenhaus erreichbar sind. 34 b) Auch ein gemeinsames Wirtschaften ist nicht gegeben. Ein gemeinsames Wirtschaften ist dann anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Verantwortung in der alltäglichen Haushaltsführung nicht klar getrennt ist. Wesentlich ist das Wirtschaften „aus einem Topf“. Ob ein gemeinsames Wirtschaften gegeben ist, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalls zu ermitteln. Als Indizien kommen z.B. die Führung einer gemeinsamen Haushaltskasse, ein gemeinsames Girokonto oder der gemeinsame Einkauf und Verbrauch von Lebensmitteln in Betracht. Wird nur ein Teil des Lebensunterhalts gemeinsam gedeckt, bestehen in der Regel getrennte Kassen. Ein gemeinsames Wirtschaften ist in diesen Fällen regelmäßig zu verneinen (vgl. LSG Schlesw.-Holst., Urteil vom 23.1.2008 - L 9 SO 3/07 - juris Rn. 25; SG Berlin, Beschluss vom 10.11.2010 - S 128 AS 33271/10 ER - juris Rn. 30). Selbst im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ in einer Seniorenwohnanlage ist - anders als in reinen Pflegeheimen - von jeweils eigenständigen Haushalten auszugehen, wenn das eigenverantwortliche Wohnen der älteren Menschen im Vordergrund steht (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.4.2005 - 12 A 11963/04 - juris). 35 Nach der gebotenen Gesamtbetrachtung der Indizien ist danach hier nicht vom Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen. Das gemeinsame Wohnen in einem Haus - in zwei getrennten Wohnungen - und die Hilfestellung der Tochter des Klägers und seiner Ehefrau für diese begründet noch keine Haushaltsgemeinschaft. Auch bei reinen Haus- oder Wohngemeinschaften sind Hilfestellungen unter den Bewohnern üblich und es kann auch einzelne Überschneidungen in der Haushaltsführung geben, die nicht bereits zu einem gemeinsamen Wirtschaften im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft führen. Gegen das Vorliegen eines gemeinsamen Wirtschaftens spricht hier vor allem, dass der Kläger und seine Ehefrau in ihrer Wohnung die Dinge des täglichen Lebens allein verrichten und sich insbesondere im Regelfall ihre eigenen Mahlzeiten zubereiten. Ein gemeinsamer Verbrauch der eingekauften Lebensmittel findet demzufolge nicht statt. Dass die Tochter des Klägers für ihre Eltern regelmäßig Lebensmittel einkauft, putzt und den Hausgarten pflegt, zwingt ebenfalls nicht zur Annahme einer Haushaltsgemeinschaft. Solche Hilfeleistungen werden typischerweise von erwachsenen Kindern ihren Eltern gegenüber erbracht, ohne dass alleine deshalb von einem gemeinsamen Haushalt auszugehen wäre. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Eltern - wie hier - gesundheitlich beeinträchtigt sind und im selben Haus leben. Auch ein Wirtschaften „aus einem Topf“ findet nicht statt. Zwar rechnet die Tochter des Klägers die getätigten Einkäufe nicht „pfenniggenau“ ab. Dennoch erhält sie hierfür meist Geld; auch ein gemeinsames Konto oder eine gemeinschaftliche Haushaltskasse, aus der alle Einkäufe bestritten werden, existieren nicht. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. 37 Beschluss vom 10. November 2011 38 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 110,00 EUR festgesetzt. 39 Der Beschluss ist unanfechtbar.