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Urteil

L 9 AS 74/23

Hessisches Landessozialgericht 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHE:2025:0707.L9AS74.23.00
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Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 10. Januar 2023 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zu gelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 10. Januar 2023 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zu gelassen. Der Senat kann gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil alle Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. Über die Berufung entscheidet die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern, da das Sozialgericht über die Klage durch Gerichtsbescheid (§ 105 Abs. 2 Satz 1 SGG) entschieden und der Senat die Berufung durch Beschluss auf die Berichterstatterin übertragen hat (§ 153 Abs. 5 SGG). Die zulässige Berufung ist unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Sozialgericht die Klage der Klägerin, deren Ziel die Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II ist, abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist vorliegend zulässigerweise der gesamte Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. November 2019 mittels Überprüfungsantrag im Hinblick auf die Gewährung eines höheren Regelbedarfs nach dem SGB II unter Einbeziehung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II von der Klägerin angegriffen worden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann die Gewährung eines Mehrbedarfs nach dem SGB II nicht zulässigerweise zum isolierten Streitgegenstand bestimmt werden (stRspr., vgl. zuletzt etwa BSG vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 146/10 R). Der Mehrbedarf stellt insoweit keinen eigenständigen von der Höhe der Regelleistung abtrennbaren Streitgegenstand dar (BSG vom 26. November 2020 - B 14 AS 23/20 R), sondern ist Bestandteil der Bewilligung von Arbeitslosengeld II für den jeweiligen Zeitraum (BSG vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 146/10 R; vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 49/10 R; Beschluss vom 4. Juli 2011 - B 14 AS 30/11 B). Dies hat zur Folge, dass innerhalb der Anfechtungsfristen der Bewilligungsbescheide gestellte Anträge auf Gewährung von Mehrbedarfen als Anfechtung der Bewilligung für den gesamten Bewilligungsabschnitt zu behandeln sind, nach Ablauf der Anfechtungsfrist eingehende Anträge als Anträge auf Überprüfung nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), gerichtet auf Überprüfung des betroffenen Bewilligungsabschnittes (LSG Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2013 - L 7 AS 1911/12). Soweit der streitige Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids somit ohne zeitliche Bezugnahme die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II ablehnt, ist er dahingehend auszulegen, dass der Beklagte die rechtlich zulässige Regelung treffen wollte, eine Änderung des letzten maßgeblichen Alg II-Bewilligungsbescheids und die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes abzulehnen (vgl. BSG vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 146/10 R; vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 30/13 R; Hessisches LSG vom 12. November 2021 - L 6 AS 123/21; zu allem Senatsurteil vom 26. September 2022 - L 9 AS 501/19). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist vorliegend der Erstantrag der Klägerin am 20. November 2018 als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X betreffend die bereits zurückliegenden Bewilligungsabschnitte zu verstehen. Da § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der damals gültigen Fassung vom 1. April 2011 i. V. m. § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X vorgibt, dass für Verfahren nach dem SGB II anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr ab Antragstellung (§ 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X) tritt, bezieht sich der Überprüfungsantrag zulässigerweise auf den Zeitraum 1. Januar 2017 bis 30. November 2018. Hinsichtlich des von der Klägerin auch für den Zeitraum 6. Juni 2016 bis 31. Dezember 2016 begehrten Mehrbedarf ist die Klage bereits unzulässig. Bei dem Schreiben der Klägerin vom 20. Januar 2019 handelt es sich sodann entgegen der Auffassung des Beklagten nicht um einen Überprüfungsantrag, sondern um einen Widerspruch gegen den, den Mehrbedarf ablehnenden Bescheid vom 14. Dezember 2018. Denn der Verwaltungsakte des Beklagten ist hinsichtlich dieses Bescheides weder ein Absendevermerk zu entnehmen, der die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X in der damals gültigen Fassung hätte auslösen können, noch wurde der Bescheid zugestellt. Die Klägerin gibt in ihrem Widerspruchsschreiben vom 20. Januar 2019 unwiderlegbar an, den Bescheid erst an diesem Tag erhalten zu haben, so dass zum Zeitpunkt des Eingangs ihres Schreibens bei dem Beklagten die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen war. Allerdings hat der Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 20. Januar 2019 fehlerhaft als Überprüfungsantrag gewertet und diesen mit erneutem Bescheid vom 31. Januar 2019 abgelehnt. Aufgrund dessen ist - wie das Sozialgericht insoweit zutreffend festgestellt hat - nach der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung auch der Zeitraum 1. Dezember 2018 bis 30. November 2019 (Ende des zu dem Zeitpunkt laufenden Bewilligungsabschnitts) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden. Streitgegenständlich ist dabei nur die Höhe der der Klägerin gewährten Regelbedarfe im streitigen Zeitraum. Nicht Streitgegenstand ist dagegen die Höhe der bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung, die von der Klägerin nicht infrage gestellt werden; insofern handelt es sich nach der Rechtsprechung des BSG bei den Verfügungen in Bezug auf die Regelleistung einerseits und die Unterkunfts- sowie Heizkosten andererseits um abtrennbare Verfügungen (BSG vom 28. November 2018 - B 14 AS 48/17 R). Eine weitergehende Begrenzung des Streitgegenstands auf einzelne Alg II-Bestandteile findet hingegen nicht statt. Vielmehr bildet der hier streitige Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II nach der Rechtsprechung des BSG keinen eigenständigen und von der Höhe des Regelbedarfs abtrennbaren Streitgegenstand (BSG vom 29. April 2015 - B 14 AS 8/14 R), wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat. Soweit die Klage zulässig ist, ist statthafte Klageart die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 i.V.m. § 56 SGG) (BSG vom 30. März 2017 - B 14 AS 55/15 R; BSG vom 28. November 2018 - B 14 AS 48/17 R). Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines höheren Regelbedarfs unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte nach § 21 Abs. 4 SGB II. Gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II in den für den hier streitigen Zeitraum geltenden Fassungen wird bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) erbracht werden, ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Die personenbezogenen Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II in den damals gültigen Fassungen liegen zur Überzeugung des Senats vor. Die Klägerin war im hier streitigen Zeitraum erwerbsfähige Leistungsberechtigte, da sie die Anspruchsvoraussetzungen zum Erhalt von SGB II-Leistungen dem Grunde nach erfüllt hat (§ 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) und sie nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgenommen war. Sie war auch behindert im Sinne des § 21 Abs. 4 SGB II. Für den Begriff der Behinderung im Sinne des § 21 Abs. 4 SGB II ist auf die Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX i.d.F. des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz-BTHG) abzustellen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen solche Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Ein GdB von mindestens 50 muss dabei nicht vorliegen, weil § 21 Abs. 4 SGB II keine Schwerbehinderteneigenschaft voraussetzt (zu allem Behrend/König/Kallert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., Stand: 02.04.2025, § 21, Rn. 51). Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin, die unter verschiedenen seelischen und auch körperlichen Einschränkungen leidet, gegeben, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Die sachbezogenen Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II lagen jedoch für den streitigen Zeitraum nicht vollständig vor, da der Klägerin mit der Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme "Externe Prüfungsvorbereitung Industriekauffrau mit IHK-Abschluss" bei der DAA B-Stadt zwar eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben als Maßnahme erbracht wurde, diese jedoch nicht behinderungsbedingt notwendig war. Ein Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen nach dem SGB II wegen eines Mehrbedarfs für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte nach § 21 Abs. 4 SGB II scheitert zunächst nicht daran, dass die von ihr besuchte Maßnahme schon deshalb keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX war, weil der Beklagte kein Reha-Träger im Sinne des § 6 SGB IX ist. Reha-Träger war im vorliegenden Fall die Bundesagentur für Arbeit (BA) gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Nr. 2 SGB IX jeweils in den damals gültigen Fassungen. Im Rahmen des SGB II ist damit die BA Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 3 SGB IX). Die Entscheidungskompetenz für die Leistungen des § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II und die Eingliederungsverantwortung für den Hilfesuchenden lag jedoch nach dem bis Ende 2024 gültigen § 6 Abs. 3 Satz 2 SGB IX bei den - nicht in den Kreis der Rehabilitationsträger einbezogenen - Jobcentern, zu denen auch der Beklagte als kommunaler Träger zählt (§ 6d SGB II) (zu allem Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., Stand: 06.06.2025, § 6, Rn. 22). Der BA oblag lediglich die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (§ 6 Abs. 3 Satz 3 SGB IX a. F.). Damit lag sowohl die Wahrnehmungszuständigkeit als auch die Entscheidungskompetenz bei dem Beklagten, der somit für die Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben gegenüber dem Leistungsberechtigten die Verantwortung trug. Im Fall der Klägerin fehlt zwar nach der vorliegenden Verwaltungsakte die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs durch die BA. Dies kann allerdings nicht der Klägerin zum Nachteil gereichen. Denn unzweifelhaft hat der Beklagte bei der Klägerin einen solchen Bedarf erkannt, da er sie durch das "Team Reha" hat betreuen lassen und im Vorfeld der hier streitigen Maßnahme die Klärung der Erwerbs- und Rehabilitationsfähigkeit der Klägerin für erforderlich gehalten und sich sodann an den Ergebnissen der Testung orientiert hat. Dass der Beklagte die gesetzlich vorgesehene Feststellung des Rehabilitationsbedarf durch die BA nicht veranlasst hat, führt insoweit nicht zur Vernichtung eines möglichen Leistungsanspruchs der Klägerin. § 21 Abs. 4 SGB II setzt für die Bewilligung eines Mehrbedarfs für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte zudem voraus, dass diese Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 SGB XII von einem öffentlich-rechtlichen Träger tatsächlich erhalten. Das heißt, nicht bereits der Anspruch auf diese Leistungen oder Hilfen oder bereits deren Bewilligung, sondern erst die tatsächliche Durchführung der Maßnahme löst den Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag aus. Dies folgt auch aus der Regelung des § 21 Abs. 4 Satz 2 SGB II zur Erbringung des Mehrbedarfs während einer angemessenen Übergangszeit nach Beendigung der Maßnahme (BSG vom 22. März 2010 - B 4 AS 59/09 R; LSG Nordrhein-Westfalen vom 26. August 2015 - L 12 AS 2395/14; Behrend/König/Kallert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., Stand: 02.04.2025, § 21, Rn. 54). Im Fall der Klägerin kommt im streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. November 2019 nur die der Klägerin ab 4. Juni 2018 bewilligte und von ihr auch tatsächlich besuchte Weiterbildungsmaßnahme "Externe Prüfungsvorbereitung Industriekauffrau mit IHK-Abschluss" als Maßnahme im Sinne des § 21 Abs. 4 SGB II in Betracht. Zwar hat die Klägerin auch vor dem 4. Juni 2018 bereits an der genannten Weiterbildung teilgenommen, bevor sie diese wegen längerer Erkrankung abbrach. Die Teilnahme lag jedoch nach dem oben gesagten außerhalb des hier streitigen Zeitraums. Die Klägerin hat die beruflichen Weiterbildungsmaßnahme bei der DAA B-Stadt auch tatsächlich besucht. Zwar sind dem von dem Beklagten vorgelegten Nachweis einige Krankmeldungen und Fehlzeiten zu entnehmen, diese sind jedoch nicht derart gehäuft, dass eine tatsächliche Teilnahme an der Maßnahme für einzelne Monate zu verneinen wäre. Zur Überzeugung des Senats handelte es sich bei der besuchten Weiterbildung auch um eine unter § 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung bzw. unter § 49 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX in der ab 1. Januar 2018 fallende Maßnahme. Soweit dabei in der vom 1. Januar 2018 bis 3. Mai 2019 gültigen Fassung des § 21 Abs. 4 SGB II Leistungen nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 4 SGB IX ausgeschlossen waren, handelte es sich ersichtlich um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers. Dieses korrigierte der Gesetzgeber durch die Änderung des Gesetzes zum 4. Mai 2019, welche ausschließlich den Austausch der Nr. 4 mit der - zutreffenden - Nr. 5 von § 49 Abs. 3 SGB IX beinhaltete. Der Gesetzgeber hatte insoweit bei der Ersetzung des bis 31. Dezember 2017 gültigen § 33 SGB IX durch den sodann gültigen § 49 SGB IX übersehen, dass die in § 33 Abs. 3 SGB IX vorgenommene Nummerierung die Ziffern 2 und sodann 2a enthielt, die in § 49 SGB IX in die Ziffern 2 und 3 umbenannt wurden. Damit "verschob" sich die ursprüngliche Ziffer 4 in § 33 SGB IX in die - wortgleiche - Ziffer 5 in § 49 SGB IX. In der Sache wollte der Gesetzgeber durch die Neufassung des SGB IX keine Änderung hinsichtlich des in § 21 Abs. 4 SGB II gewährten Mehrbedarfs vornehmen. Ausgeschlossen vom Mehrbedarf sollten sowohl nach der alten Regelung wie auch nach der ab 1. Januar 2018 geltenden Regelung lediglich behinderte Auszubildende sein, weil der Mehrbedarf im Rahmen einer Ausbildung nicht zu berücksichtigen sein soll (vgl. etwa BT Drs. 18/8041 vom 4. April 2016, S. 39; Behrend/König/Kallert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., Stand: 02.04.2025; § 21, Rn. 52, der jedoch die fehlerhafte Nummerierung des Gesetzgebers nicht bemerkt). Selbst wenn man jedoch dem Wortlaut der im Zeitraum 1. Januar 2018 bis 3. Mai 2019 gültigen Norm des § 21 Abs. 4 SGB II folgen und damit eine Maßnahme der Weiterbildung im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX als vom Mehrbedarf ausgeschlossen ansehen wollte, würde es sich bei der von der Klägerin besuchten Maßnahme jedenfalls um eine "sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben" im Sinne des § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II in der damaligen Fassung handeln, da die Maßnahme eindeutig einen berufsbezogenen Schwerpunkt hatte (Behrend/König/Kallert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., Stand: 02.04.2025; § 21, Rn. 60). Darüber hinaus ist ein Kausalitätserfordernis in dem Sinne, dass eine nach § 21 Abs. 4 SGB II den Mehrbedarf auslösende Maßnahme nur vorliegt, wenn diese selbst schon nach ihrer abstrakten Ausgestaltung speziell auf die Bedürfnisse von behinderten Menschen zugeschnitten ist, nicht gegeben. Der behinderungsbedingte Mehrbedarf knüpft vielmehr typisierend an die Teilnahme an einer Maßnahme an, durch die der Mensch mit Behinderung besser in das Erwerbsleben integriert werden kann (LSG Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2007 - L 19 AS 41/06). Ein damit verbundener Mehrbedarf ist möglicherweise sogar umfassender als bei einer nicht speziell oder vorrangig auf die Bedürfnisse von Behinderten ausgerichteten Maßnahme (zu allem BSG vom 5. August 2015 - B 4 AS 9/15 R). Damit ist es unproblematisch, dass die von der Klägerin besuchte Weiterbildung sich nicht nur an behinderte Teilnehmer richtete, sondern allgemein zugänglich war. Jedoch war zur Überzeugung des Senats die Teilnahme an der Maßnahme für die Klägerin nicht behinderungsbedingt notwendig, so dass ein Anspruch der Klägerin nach § 21 Abs. 4 SGB II im Ergebnis zu verneinen ist. Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben ist über die Verweisung in § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II auf das SGB III, dass die Aussichten eines behinderten Menschen, am Arbeitsleben teilzuhaben, wegen Art oder Schwere der Behinderung im Sinne des § 2 Abs 1 SGB IX nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und diese Menschen deshalb Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen (§ 19 Abs. 1 SGB III). Daraus folgt, dass nicht jede von § 2 Abs. 1 SGB IX erfasste Behinderung auch die Voraussetzungen des § 19 SGB III erfüllt, wenn aus der Behinderung keine Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit folgen. Vielmehr müssen die Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben behinderungsbedingt nötig sein (zu allem BSG vom 12. November 2015 - B 14 AS 34/14 R). Im Falle der Klägerin ist dieser Aspekt hinsichtlich der hier konkret zu betrachtenden Weiterbildung zu verneinen. Anlass für die Gewährung der Weiterbildung war, der Klägerin einen deutschen Berufsabschluss zu ermöglichen und damit ihre Eingliederungschancen auf dem deutschen Arbeitsmarkt zu erhöhen. Die Zielsetzung der Maßnahme und auch der Anlass, der Klägerin die Maßnahme zu gewähren lag damit nicht auf speziellen, durch ihre Behinderung verursachten Vermittlungshemmnissen, sondern vielmehr im allgemeinen beruflichen Kontext. Zwar resultieren auch aus der unstreitig bei der Klägerin vorliegenden Behinderung Vermittlungshemmnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Auch hat der Beklagte bei der (erneuten) Bewilligung der Weiterbildung nach vorheriger Testung der Klägerin auf ihre behinderungsbedingten Einschränkungen Rücksicht genommen und die Maßnahme speziell für die Klägerin in Teilzeit gewährt. Allein der Umstand, dass bei der Durchführung einer Teilhabeleistung Rücksicht auf bestehende Einschränkungen des Teilnehmers genommen wird, führt jedoch nicht zur Bejahung der behinderungsbedingten Notwendigkeit der Maßnahme. Letztere bezieht sich vielmehr auf den Inhalt der Maßnahme und nicht deren Ausgestaltung. Im Fall der Klägerin hätten jedoch dies behinderungsbedingten Vermittlungshemmnisse durch den Inhalt der streitigen Maßnahme nicht behoben werden können. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Abschlussbericht des Bildungswerks der Hessischen Wirtschaft e. V. vom 10. Oktober 2017, in welchem der Diplom-Psychologe C. ausführt, dass die von der Klägerin teilweise bei der Testung gezeigten auffälligen Verhaltensweisen überwiegend der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung zuzuschreiben seien und die hieraus resultierenden Einschränkungen sich in jedem gewählten Beruf bemerkbar machen würden. Die gewählte und besuchte Weiterbildung hat somit an den schon zuvor bestehenden, behinderungsbedingten Vermittlungshemmnissen keinerlei Änderung bewirkt. Hieraus folgt, dass die streitige Weiterbildung nicht behinderungsbedingt, sondern vielmehr - auch ohne eine Behinderung - aufgrund des beruflichen Werdegangs der Klägerin notwendig war. Auch die Klägerin selbst hat insoweit die Weiterbildung nicht wegen ihrer - im Übrigen erst nach dem ursprünglichen Beginn der Maßnahme im Jahr 2015 festgestellten - Behinderung angestrebt, sondern weil sie über keinen inländischen Berufsabschluss verfügt. Der Abschlussbericht des Bildungswerks der Hessischen Wirtschaft e. V. vom 10. Oktober 2017gibt hierzu wieder, dass die Klägerin nach ihrem in Deutschland eher unsteten Berufsweg wieder in ihr altes Tätigkeitsfeld zurückfinden wolle und sich die Fortführung der Umschulung wünsche, da sie mit der russischen Ausbildung in Deutschland keine angemessene Anstellung finde. Im Ergebnis ist damit die behinderungsbedingte Notwendigkeit der Weiterbildungsmaßnahme zu verneinen, so dass ein Anspruch der Klägerin auf den begehrten Mehrbedarf nicht besteht. Die eingelegte Berufung war somit insgesamt zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Revisionszulassungsgründe (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Zwischen den Beteiligten sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte streitig. Die 1972 geborene Klägerin steht seit 2011 im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II bei dem Beklagten. Mit Bescheid vom 4. August 2016 hat die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Frankfurt / Main die Klägerin einem schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gleichgestellt. Mit Wirkung zum 1. Februar 2017 wurde bei der Klägerin durch die AOK Hessen zudem der Pflegegrad 1 festgestellt und mit Bescheid vom 6. Juni 2017 hat das Hessische Amt für Versorgung und Soziales der Klägerin einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 aufgrund einer seelischen Erkrankung sowie Wirbelsäulenleiden zugesprochen. Bei dem Beklagten wurde die Klägerin vom "Team Reha" (Menschen mit Schwerbehinderung und Rehabilitanden) betreut. Mit Bescheid vom 10. November 2017 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis 30. November 2018 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Grundmiete und Nebenkosten für die von der Klägerin bewohnte Wohnung (insgesamt 483,50 Euro) sowie Heizkosten in angemessener Höhe (80,59 Euro statt 97,50 Euro). Der Bescheid wurde bestandskräftig. Bereits 2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin dabei im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung die Durchführung einer Weiterbildung in Form einer externen Prüfungsvorbereitung zur Industriekauffrau bei der Deutschen Angestellten Akademie (DAA) in B-Stadt vom 14. September 2015 bis zum 30. Juni 2016. Diese Weiterbildung musste die Klägerin aufgrund der Notwendigkeit einer ambulanten Rehabilitation sowie vieler krankheitsbedingter Fehlzeiten abbrechen. Der Beklagte vereinbarte daraufhin mit der Klägerin die Klärung der Erwerbs- und Rehabilitationsfähigkeit durch Teilnahme an psychologischen, arbeitsmedizinischen und berufszielbezogenen Testungen im Bildungswerk der Hessischen Wirtschaft e. V. Ergebnis dieser Tests war, dass die zuvor abgebrochene Weiterbildung der Klägerin krankheitsbedingt nur in Teilzeit fortgeführt bzw. durchgeführt werden könne. Der Diplom-Psychologe C. hielt in dem Abschlussbericht vom 10. Oktober 2017 zudem fest, dass die Klägerin nach ihrem in Deutschland eher unsteten Berufsweg wieder in ihr altes Tätigkeitsfeld zurückfinden wolle und sich die Fortführung der Umschulung wünsche, da sie mit der russischen Ausbildung in Deutschland keine angemessene Anstellung finde. Die von der Klägerin teilweise bei der Testung gezeigten auffälligen Verhaltensweisen seien überwiegend der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung zuzuschreiben, die hieraus resultierenden Einschränkungen würden sich in jedem gewählten Beruf bemerkbar machen. Die zuständige Sachbearbeiterin des "Team Reha" bei dem Beklagten erteilte der Klägerin daraufhin erneut einen Bildungsgutschein für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung in Teilzeit, da die Notwendigkeit einer beruflichen Qualifizierung bestehe. Unter dem 26. Mai 2018 schlossen die Beteiligten sodann erneut eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Ziel der Integration der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch die Weiterbildungsmaßnahme "Externe Prüfungsvorbereitung Industriekauffrau mit IHK-Abschluss" ab. Hierin wurde unter Bezugnahme auf § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 81 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) vereinbart, dass der Beklagte die Teilnahme der Klägerin an der vorgenannten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme bei der DAA im Zeitraum vom 4. Juni 2018 bis 31. Januar 2020 durch Übernahme der Maßnahmekosten i.H.v. 8.013,60 Euro und monatlicher Fahrtkosten i.H.v. 136,00 Euro fördere. Die Durchführung der Maßnahme sollte nach Rücksprache mit der DAA in Teilzeit erfolgen. Ab dem 4. Juni 2018 besuchte die Klägerin die Weiterbildung sodann, wobei es zu häufigen Fehlzeiten wegen Krankheit kam. Mit Bescheid vom 19. November 2018 bewilligte der Beklagte der Klägerin sodann Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von Dezember 2018 bis November 2019. Den von der Klägerin am 20. November 2018 gestellte Antrag, ihr einen Mehrbedarf "ab dem 06.06.2016" nach § 21 Abs. 4 SGB II wegen der bestehenden Behinderung bei Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Dezember 2018 mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen von § 21 Abs. 4 SGB II nicht vorlägen. Unter dem 20. Januar 2019 wandte sich die Klägerin sodann erneut an den Beklagten wegen des von ihr gestellten Antrags auf Mehrbedarf. In dem Schreiben teilte sie mit, dass sie erst heute mehrere Bescheide des Beklagten aus Dezember 2018 im Briefkasten gefunden habe. Sie begehre weiterhin den beantragten Mehrbedarf. Die Begründung der ablehnenden Entscheidung des Beklagten entspreche nicht den gesetzlichen Regelungen. Seit dem 6. Juni 2016 sei sie mit einem GdB von 30 behindert. Sie müsse sich für genügend Konzentration gut ernähren, um sich erfolgreich auf ihre Abschlussprüfung vorbereiten zu können. Sie bitte um - so wörtlich - "positive Antwort auf ihren Antrag vom 20.11.2018 sowie vom 09.01.2019." Mit Bescheid vom 31. Januar 2019 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Überprüfung des Bescheids vom 14. Dezember 2018 ergeben habe, dass der Bescheid nicht zu beanstanden sei. Die Klägerin absolviere zwar derzeit eine bewilligte Weiterbildungsmaßnahme. Der Mehrbedarf "Behinderung" müsse aber über die Agentur für Arbeit festgestellt und der Klägerin mit Bescheid schriftlich bestätigt werden. Da ein solcher Bescheid nicht vorliege, sei der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II zu Recht abgelehnt worden. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 28. Februar 2019 Widerspruch. Sie benötige zur erfolgreichen Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme zusätzliche Unterstützung. Wegen ihrer zahlreichen Erkrankungen befinde sie sich in mehreren medizinischen Maßnahmen zur Stabilisierung ihres gesundheitlichen Zustandes. Auch aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit sei sie auf weitere Hilfen angewiesen. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2019 als unbegründet zurück. Mit der von ihrer damaligen Betreuerin am 18. Juni 2019 vor dem Sozialgericht Gießen erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Nach dem Ende der Betreuung am 28. August 2019 hat die Klägerin das Verfahren selbst weitergeführt. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10. Januar 2023 abgewiesen. Streitgegenständlich sei ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II im Rahmen der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Bei den Mehrbedarfsleistungen nach § 21 SGB II handele es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (Urteile vom 6. April 2011 - 4 AS 3/10 R und vom 14. Februar 2013 - 14 AS 48/12 R) um keine eigenständigen und von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes abtrennbaren Streitgegenstände; allerdings könne aus der hinreichenden Begrenzung der Klägerin auf den Streitgegenstand des Mehrbedarfes ausreichend eindeutig darauf geschlossen werden, dass insoweit die Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht Gegenstand der Klage und unstreitig seien. Der von der Klägerin sinngemäß zu stellende Antrag habe sich dabei lediglich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 30. November 2019 erstrecken können, weil die Klägerin den Antrag auf Mehrbedarf im November 2018 gestellt habe und damit zunächst der in diesem Zeitraum laufende Bewilligungsabschnitt von Dezember 2017 bis November 2018 (Bescheid vom 10. November 2017) betroffen gewesen sei. Da lediglich die Höhe der Leistungen streitig sei, könne einer Entscheidung des Grundsicherungsträgers wegen der in § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II vorgesehenen abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen grundsätzlich keine Bindungswirkung für künftige Bewilligungsabschnitte zukommen. Allerdings sei die Entscheidung des Beklagten dahingehend auszulegen, dass allein rechtlich zulässige Regelungen, nämlich eine ablehnende Regelung über höhere Leistungen unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mehrbedarfs für solche Bewilligungsabschnitte, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung in der Vergangenheit bzw. der Gegenwart lagen, habe getroffen werden sollen (vgl. BSG, Urteile vom 24. Februar 2011 - 14 AS 49/10 R und vom 26. Mai 2011 - 14 AS 146/10 R). Vorliegend habe die Klägerin ihren Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs im November 2018 gestellt, also mithin am Ende eines Bewilligungszeitraumes. Der Beklagte habe sodann erst im nächsten Bewilligungszeitraum über diesen Mehrbedarf ablehnend entschieden, so dass auch der nachfolgende Bewilligungszeitraum von Dezember 2018 bis November 2019 zum Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens geworden sei (vgl. ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. März 2013 - L 6 AS 291/10). Da es sich vorliegend jedoch um ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X handele, stehe einer positiven Sachentscheidung im hiesigen Verfahren auch für den Zeitraum November 2017 § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II entgegen, wonach Leistungen rückwirkend längstens für einen Zeitraum von einem Jahr nach Stellung des Überprüfungsantrages und mithin lediglich für 2018 erbracht werden könnten. Die unter Berücksichtigung des Vorgenannten zulässige Klage sei allerdings unbegründet. Einschlägige Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Mehrbedarf sei § 21 Abs. 4 SGB II. Die Voraussetzungen dieser Norm erfülle die Klägerin unstreitig insoweit, als bei ihr ein GdB von 30 festgestellt worden sei. Auch sei im maßgeblichen Zeitraum von der grundsätzlich bestehenden Erwerbsfähigkeit der Klägerin auszugehen. Bei der von der Klägerin besuchten Vorbereitungsmaßnahme zur Externenprüfung handele es sich nach Auffassung der Kammer jedoch nicht um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bzw. eine sonstige Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes im Arbeitsleben oder aber eine Eingliederungshilfe im Sinne des § 21 Abs. 4 SGB II. Die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II sei nur dann möglich, wenn die Teilnahme an der Maßnahme behinderungsbedingt notwendig sei (BSG, Urteil vom 12. November 2015 - 14 AS 34/14 R). Anhaltspunkte hierfür bestünden für das Gericht nicht. Bei der von der Klägerin besuchten Vorbereitung auf die Externenprüfung handele es sich um eine regelförmige Maßnahme, die sich gleichermaßen an alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach dem SGB II richte, gleich ob bei ihnen eine Behinderung vorliege oder nicht. Behinderungsbedingte Einschränkungen oder Ähnliches hätten bei der Zuweisung der Klägerin in diese Maßnahme keine Rolle gespielt. Daher sei die Klage vollumfänglich abzuweisen gewesen. Gegen den der Klägerin mit Zustellungsurkunde vom 20. Januar 2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat diese am 20. Februar 2023 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung verweist die Klägerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Zusätzlich verweist sie darauf, dass das Sozialgericht fehlerhaft davon ausgehe, dass die Weiterbildung nicht speziell wegen ihrer Schwerbehinderung erfolgt sei. Sie habe die externe Vorbereitung auch deshalb gewählt, weil sie diese wegen ihrer extra flexiblen Unterrichtsform mit ihrer Behinderung bewältigen könne. Ohne ihre gesundheitlichen Einschränkungen hätte sie ansonsten eine normale Umschulung in Vollzeit gemacht. Mit dem Bildungsträger habe es zudem wegen ihrer Erkrankung auch individuelle Absprachen gegeben zu Abweichung vom normalen Unterricht und zu speziellen Unterrichtsformen. Ohne die Weiterbildung bestehe zudem keine Integrationsmöglichkeit in den deutschen Arbeitsmarkt. Sie sie trotz ihrer Erkrankung gewillt, sich beruflich zu integrieren. Zur erfolgreichen Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme sei sie aber auf die Gewährung des beantragten Mehrbedarfs angewiesen. Auf diesen habe sie Anspruch. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 10. Januar 2023 sowie die Bescheide des Beklagten vom 14. Dezember 2018 und 31. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin ab 6. Juni 2016 Regelbedarf nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs i.H.v. 35 % des maßgebenden Regelbedarfs monatlich zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die aus seiner Sicht zutreffende Entscheidung des Sozialgerichts. Am 11. Oktober 2024 hat die Berichterstatterin mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt, wegen dessen Inhalt auf die Niederschrift zum Termin verwiesen wird. Mit Beschluss vom 13. Januar 2025 hat der Senat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatterin des 9. Senats übertragen. Im Anschluss haben die Beteiligten sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den kleinen Senat und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.