Urteil
B 14 AS 55/15 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Beklagten ist begründet; die Klägerin hat für den streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf eine Erhöhung der Leistungen nach SGB II wegen der abgeschlossenen Schüler-Zusatzversicherung.
• Die Schüler-Zusatzversicherung mit einem Jahresbeitrag von 1 Euro stellt keine im Sinne des § 11b Abs.1 Satz1 Nr.3 SGB II bzw. § 6 Abs.1 Nr.2 Alg II-V i.S. einer berücksichtigungsfähigen privaten Versicherung dar.
• Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung hemmt den Lauf der Jahresfrist des § 66 Abs.2 SGG; das hat zur Folge, dass die Revision trotz verspäteter Revisionsbegründung in der Sache entschieden werden kann.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung der 30‑Euro‑Versicherungspauschale bei 1‑Euro‑Schülerzusatzversicherung • Die Revision des Beklagten ist begründet; die Klägerin hat für den streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf eine Erhöhung der Leistungen nach SGB II wegen der abgeschlossenen Schüler-Zusatzversicherung. • Die Schüler-Zusatzversicherung mit einem Jahresbeitrag von 1 Euro stellt keine im Sinne des § 11b Abs.1 Satz1 Nr.3 SGB II bzw. § 6 Abs.1 Nr.2 Alg II-V i.S. einer berücksichtigungsfähigen privaten Versicherung dar. • Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung hemmt den Lauf der Jahresfrist des § 66 Abs.2 SGG; das hat zur Folge, dass die Revision trotz verspäteter Revisionsbegründung in der Sache entschieden werden kann. Die Klägerin, geboren 1996, lebte mit ihrer Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft und erhielt für Juli bis Dezember 2012 Leistungen nach SGB II. Das Jobcenter bewilligte zuletzt 111,49 Euro monatlich. Die Mutter schloss für die Klägerin eine Schüler‑Zusatzversicherung beim Badischen Gemeinde‑Versicherungsverband mit einem Jahresbeitrag von 1 Euro ab. Die Klägerin beantragte mit Wirkung für den streitigen Zeitraum eine Berücksichtigung der Versicherungspauschale von 30 Euro monatlich bei der Bereinigung des Kindergeldes. Das Jobcenter lehnte ab und stellte daraufhin Bescheide; die Klägerin klagte. Das Sozialgericht gab nur für einen Monat statt, das Landessozialgericht erweiterte den Anspruch auf mehrere Monate. Das Bundessozialgericht hat auf Revision des Jobcenters die LSG‑Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. • Zulässigkeit: Gegenstand der Revision sind der Widerspruchsbescheid vom 18.3.2013 sowie der Bewilligungsbescheid vom 20.8.2012 in der Fassung der Änderung durch die Entscheidung des LSG; der ursprüngliche Bescheid vom 12.6.2012 ist erledigt (§ 39 Abs.2 SGB X). • Verfahrensrecht: Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des LSG (irrtümlicher Verweis auf Nichtzulassungsbeschwerde) hemmt den Lauf der Jahresfrist des § 66 Abs.2 SGG; deshalb konnte der Senat trotz spätere Vorlage der Revisionsbegründung in der Sache entscheiden. • Materiellrechtlich: Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach §§ 7,9,11 ff. SGB II lagen vor; die Bedarfs- und Einkommensberechnung durch das Jobcenter wurde zutreffend vorgenommen, sodass die Klägerin unterm Strich einen Berechtigungsbetrag von 111,49 Euro erhielt. • Versicherungsfrage: Die für die Klägerin abgeschlossene Schüler‑Zusatzversicherung mit einem Jahresbeitrag von 1 Euro erfüllt nicht die Voraussetzungen einer privaten Versicherung i.S.v. § 11b Abs.1 Satz1 Nr.3 SGB II und § 6 Abs.1 Nr.2 Alg II‑V, weil es an einem äquivalenten Austauschverhältnis zwischen Prämien und Leistungsversprechen fehlt; demnach ist die Pauschale von 30 Euro monatlich nicht vom Kindergeld abzuziehen. • Sachfolgen: Die Nichtberücksichtigung der 30‑Euro‑Pauschale führt dazu, dass die im Bewilligungsbescheid festgelegte Leistungshöhe des Jobcenters richtig war und kein Anspruch der Klägerin auf weitere 30 Euro monatlich besteht. Das Urteil des Landessozialgerichts wird aufgehoben; die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts wird zurückgewiesen, die Berufung des Beklagten dagegen führt zur Änderung und die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin hat für den Streitzeitraum keinen Anspruch auf zusätzliche 30 Euro monatlich, weil die Schüler‑Zusatzversicherung mit einem Jahresbeitrag von 1 Euro keine nach § 11b Abs.1 Nr.3 SGB II bzw. § 6 Abs.1 Nr.2 Alg II‑V berücksichtigungsfähige Versicherung darstellt und die Berechnung des Jobcenters damit materiellrechtlich zutreffend war. Die Revision des Beklagten war zulässig und begründet; deshalb sind die vom LSG zuerkannten Nachzahlungen zurückzunehmen. Kosten sind für alle Instanzen nicht zu erstatten.