Urteil
B 14 AS 146/10 R
BSG, Entscheidung vom
126mal zitiert
7Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einer Leistungsklage über laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts kann ein Mehrbedarf nicht isoliert für zukünftige Bewilligungszeiträume geltend gemacht werden; zulässig ist nur die Entscheidung für den Bewilligungsabschnitt, auf den sich der angefochtene Verwaltungsakt bezieht.
• Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (OTC), deren Kosten von der Krankenkasse ausgeschlossen sind, können in bestimmten Fällen Teil der Krankenbehandlung sein; die Frage ihrer Versorgung ist vorrangig gegenüber der Krankenkasse zu klären (§§ 27, 34 SGB V).
• Ein Anspruch aus § 73 SGB XII setzt eine besondere Bedarfslage mit Nähe zu den in §§ 47–74 SGB XII geregelten Bedarfslagen voraus; regelmäßig sind wiederkehrende Kosten für OTC-Arzneimittel durch die Regelleistung abgedeckt und lösen keinen Anspruch aus § 73 SGB XII aus.
Entscheidungsgründe
Kein zusätzlicher Mehrbedarf für OTC‑Arzneimittel; Vorrang der GKV und Regelleistung • Bei einer Leistungsklage über laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts kann ein Mehrbedarf nicht isoliert für zukünftige Bewilligungszeiträume geltend gemacht werden; zulässig ist nur die Entscheidung für den Bewilligungsabschnitt, auf den sich der angefochtene Verwaltungsakt bezieht. • Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (OTC), deren Kosten von der Krankenkasse ausgeschlossen sind, können in bestimmten Fällen Teil der Krankenbehandlung sein; die Frage ihrer Versorgung ist vorrangig gegenüber der Krankenkasse zu klären (§§ 27, 34 SGB V). • Ein Anspruch aus § 73 SGB XII setzt eine besondere Bedarfslage mit Nähe zu den in §§ 47–74 SGB XII geregelten Bedarfslagen voraus; regelmäßig sind wiederkehrende Kosten für OTC-Arzneimittel durch die Regelleistung abgedeckt und lösen keinen Anspruch aus § 73 SGB XII aus. Die Klägerin, Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft und Empfängerin von Leistungen nach SGB II, verlangte Erstattung von Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die auf Privatrezepten beruhten. Sie machte ab dem 7.9.2006 einen Mehrbedarf wegen chronischer Erkrankungen (Kopfschmerzen, Hautallergie, Osteoporose, Eisenmangel) geltend. Der Leistungsbescheid für den Bewilligungsabschnitt 1.7.2006–31.12.2006 wurde nicht für einen Mehrbedarf abgeändert; Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Vorinstanzen hatten nur für den Zeitraum bis 31.12.2006 über den geltend gemachten Anspruch entschieden; spätere Bewilligungszeiträume waren bereits bestandskräftig oder gesondert anhängig. Die Klägerin stützt zuletzt ihren Anspruch allein auf § 73 SGB XII und beruft sich auf Grundrechte (Art. 2 GG). • Zulässigkeit: Die Leistungsklage richtet sich nur auf den Bewilligungsabschnitt 1.7.2006–31.12.2006 ab dem geltend gemachten Zeitpunkt der Änderung (7.9.2006); spätere Abschnitte sind nicht Gegenstand des Verfahrens, weil sie nicht fristgerecht angegriffen wurden (§§ 41 Abs.1 SGB II, 48 SGB X, 77 SGG). • Prüfung des Anspruchs: Der angefochtene Bescheid ist nach den einschlägigen Vorschriften des SGB II und SGB X auf Änderung der tatsächlichen Verhältnisse hin zu überprüfen; eine wesentliche Änderung, die einen zusätzlichen laufenden Mehrbedarf begründet, liegt nicht vor (§ 48 Abs.1 SGB X). • Vorrang der Krankenversicherung: Medizinischer Grundrechtsschutz (Art.2 GG) ist grundsätzlich relevant für die medizinische Versorgung, diese ist jedoch vorrangig durch die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung abzuwickeln (§§ 27, 31, 34 SGB V). Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel können ausnahmsweise von der GKV erstattet werden, wenn der G-BA sie als Therapiestandard für schwerwiegende Erkrankungen bestimmt hat; daher ist die therapeutische Notwendigkeit gegenüber der Krankenkasse zu klären (§ 34 Abs.1 Satz2 SGB V; G‑BA‑Richtlinien). • Regelleistung deckt Gesundheitspflege ab: Wiederkehrende, nicht durch die GKV gedeckte Aufwendungen für Gesundheitspflege (einschließlich bestimmter OTC‑Präparate) sind grundsätzlich durch die Regelleistung erfasst; ein darüber hinausgehender Anspruch wäre nur gegeben, wenn die Regelleistung offenkundig nicht ausreicht, was hier nicht dargelegt ist (Einkommens‑ und Verbrauchsstichprobe, BR‑Drucks. zur Abteilung 06). • § 73 SGB XII greift nicht: Voraussetzungen für eine ergänzende Leistung nach § 73 SGB XII (besondere Bedarfslage mit Nähe zu den in §§47–74 SGB XII geregelten Fällen und verfassungsrechtliche Geboten) sind nicht erfüllt; wiederkehrende OTC‑Kosten begründen keine solche besondere Bedarfslage, zumal einfachgesetzliche Regelungen bzw. die GKV‑Systematik vorrangig sind. • Rechtsfolge: Mangels Anspruchs auf höheren laufenden Mehrbedarf und fehlender Anspruchsgrundlage nach § 73 SGB XII ist die Klage unbegründet und die Revision zurückzuweisen. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin‑Brandenburg wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die auf Privatrezepten erworbenen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel für den relevanten Bewilligungsabschnitt, weil die geltend gemachten wiederkehrenden Kosten ersichtlich entweder durch die gesetzliche Krankenversicherung zu klären sind oder im Rahmen der Regelleistung abgedeckt werden. Ein Anspruch nach § 73 SGB XII scheidet mangels besonderer, verfassungsrechtlich gebotener Bedarfslage aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.