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Urteil

L 4 AS 107/25

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

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Tenor
Die Berufung wird verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung, über die durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entschieden werden kann, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hat, ist bereits unzulässig, da sie innerhalb der gesetzlichen Frist nicht formgerecht eingelegt worden ist. Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach § 151 Abs. 2 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor. Gemäß § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung. Gemäß § 64 Abs. 2 SGG endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (vgl. § 64 Abs. 3 SGG). Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 28. März 2025 ist der Klägerin am 2. April 2025 mit Postzustellungsurkunde durch Einlegen in den Briefkasten (§ 63 SGG in Verbindung mit §§ 176, 180 Zivilprozessordnung) zugestellt worden. Somit begann die Monatsfrist am 3. April 2025 (§ 64 Abs. 1 SGG) und endete am Freitag, dem 2. Mai 2025 (§ 64 Abs. 2 SGG). Zwar hatte sich die Klägerin bereits mit E-Mail vom 6. April 2025 an das Landessozialgericht gewandt und „vorab per E-Mail“ Berufung einlegen wollen. Darin liegt jedoch keine formgerechte Berufung. Es entspricht der gesicherten höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die Einlegung der Berufung per einfacher E-Mail weder dem gesetzlich vorgegebenen Schriftformerfordernis nach § 151 Abs. 1 SGG noch den Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Dokumente (§ 65a SGG) entspricht (BSG, Beschluss vom 6.7.2016 – B 9 SB 1/16 R –, unter Hinweis auf BSG, Beschluss vom 15.11.2010 – B 8 SO 71/10 B – und auf die ausnahmsweise andere Beurteilung beim Computerfax, dazu BSG, Beschluss vom 30.3.2015 – B 12 KR 102/13 B; ebenso LSG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 18.8.2020 – L 3 AS 23/20 sowie L 3 AS 24/20; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4.1.2018 – L 16 R 455/17). Daran ändert sich auch dann nichts, wenn – wie hier geschehen – die E-Mail vom Gericht ausgedruckt und zur Akte genommen wird (LSG Hamburg, Urteil vom 30.7.2024 – L 3 R 52/21). Eine einfache E-Mail ist daher nicht geeignet, die Berufungsfrist zu wahren. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheides hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Berufung auch elektronisch eingelegt werden kann, dass es insoweit aber einer qualifizierten elektronischen Signatur bedarf und das Schriftstück zudem über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach einzureichen ist. Darauf, dass eine einfache E-Mail an das Verwaltungspostfach des Landessozialgerichts nicht zur Einhaltung der Form genügt, ist die Klägerin zusätzlich durch die automatische Antwort auf ihre E-Mail hingewiesen worden. Davon ihr unterzeichnete Schreiben vom 4. Mai 2025 hat die Klägerin sodann erst am Montag, dem 5. Mai 2025, und damit außerhalb der Berufungsfrist bei Gericht abgegeben. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht gegeben. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 67 Abs. 1 SGG voraus, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Es sind keine Umstände erkennbar, welche die Klägerin vorliegend gehindert haben könnten, die Berufungsfrist zu wahren. Die Klägerin hat zwar erklärt, an einer „Postphobie“ zu leiden, die sie hindere, Briefumschläge zu öffnen. Doch abgesehen davon, dass die Klägerin im Berufungsverfahren sehr wohl auf die gerichtliche Post reagiert hat, ist auch nicht zu erkennen, dass eine gesteigerte Angst, Briefe zu öffnen, sie davon abgehalten haben könnte, selbst per Post oder auf einem anderen zulässigen Wege rechtzeitig Berufung einzulegen. Die Klägerin war im Übrigen auch in der Lage, sich per E-Mail und persönlicher Vorsprache an das Gericht zu wenden und hatte sogar in ihrer E-Mail angekündigt, eine Berufungsschrift kurzfristig per Post nachzureichen. Sie hatte demnach offenbar selbst erkannt, dass ihre E-Mail zur Fristwahrung nicht genügen würde. Darüber war die Klägerin zusätzlich in der automatisch generierten Antwort-E-Mail des Gerichts und zusätzlich im Schreiben des Berichterstatters vom 24. April 2025 hingewiesen worden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. III. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt. Die Klägerin wendet sich gegen einen Versagungsbescheid des Beklagten und begehrt Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Klägerin beantragte am 25. August 2020 Leistungen nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 10. September 2020, das zusätzlich an den seinerzeitigen gesetzlichen Betreuer der Klägerin gerichtet war, forderte der Beklagte sie auf, u.a. Kopien der Kontoauszüge aller Girokonten der Mitglieder des Haushalts für die vergangenen sechs Monate bis zum 27. September 2020 zu übersenden. In dem Schreiben wies der Beklagte darauf hin, dass für den Fall, dass die Klägerin bis zu dem genannten Termin nicht reagiere, die Geldleistungen ganz versagt werden könnten, bis die Mitwirkung nachgeholt werde. Mit Schreiben vom 23. September 2020 forderte der Beklagte u.a. mit Frist bis zum 10. Oktober 2020 eine Übersicht sämtlicher Girokonten und Geschäftskonten an, bezüglich derer die Klägerin oder ein Mitglied ihrer Bedarfsgemeinschaft bevollmächtigt bzw. vertretungsbefugt oder wirtschaftlich berechtigt sei. Auch dieses Schreiben wurde zusätzlich an den gesetzlichen Betreuer versandt und enthielt den o.g. Hinweis auf eine mögliche Versagung der Leistungen. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 erinnerte der Beklagte die Klägerin an eine Erledigung der Aufforderung bis zum 27. Oktober 2020. Bereits zum 1. Oktober 2020 hatte die Klägerin das Kosmetikstudio ihres (vormaligen) Lebensgefährten, Herrn G., übernommen. Mit Bescheid vom 11. November 2020 versagte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II ab dem 1. August 2020. Begründet wurde dies damit, dass die Klägerin u.a. eine Aufstellung sämtlicher Girokonten und Geschäftskonten nicht eingereicht habe. Mit Schreiben vom 26. November 2020 legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie reichte im Verlauf des Widerspruchsverfahrens diverse Unterlagen ein, darunter verschiedene Screenshots, zum einen zu einem Geschäftskonto („C.“ – xxx), zum anderen zu einem Privatkonto (DE xxx). Am 25. März 2021 zog Herr G. aus der gemeinsamem Wohnung aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2021 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe die angeforderten Unterlagen, u.a. die Kontenübersicht sowie weitere Unterlagen, nicht eingereicht. Das erforderliche Ermessen sei ausgeübt worden. Die Klägerin hat am 29. Juni 2021 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, eine Korrespondenz mit dem Beklagten sei nicht möglich gewesen. Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 11. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. März 2025 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, soweit die Klägerin die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II begehre, sei eine Leistungsklage unzulässig. Statthaft sei allein eine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Diese sei jedoch unbegründet. Denn der Versagungsbescheid vom 11. November 2020 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16. Juni 2021 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Entscheidung des Beklagten beruhe auf § 66 Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Die geforderten Mitwirkungshandlungen nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 SGB I seien erforderlich gewesen, um die Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem SGB II aufzuklären. Der Beklagte habe die Grenzen der Mitwirkungspflicht im Sinne des § 65 SGB I beachtet. Auch die der Klägerin gesetzte Frist zur Erfüllung ihrer Mitwirkungshandlungen sei angemessen gewesen. Die Klägerin sei ihren Mitwirkungspflichten nicht vollumfänglich nachgekommen. Dadurch sei die Aufklärung eines möglichen Leistungsanspruchs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I erheblich erschwert worden. Die Entscheidung des Beklagten sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin am 2. April 2025 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 6. April 2025 „vorab per E-Mail“, die sie an die E-Mail-Adresse der Poststelle des Landessozialgerichts Hamburg gesandt hat, Berufung eingelegt und erklärt, das Original der Berufungsschrift werde „zusätzlich in den nächsten Tagen schriftlich per Post nachgereicht.“ Die Klägerin hat auf ihre E-Mail hin eine automatisch generierte Antwort-E-Mail des Landessozialgerichts erhalten. In dieser ist darauf hingewiesen worden, dass der Übermittlungsweg per E-Mail in rechtlichen Angelegenheiten nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Weiter hieß es darin, sofern per E-Mail ein Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz oder ein Schriftsatz zu einem bereits anhängigen Verfahren übersandt worden sei, müsse der Absender einer solchen E-Mail damit rechnen, dass diese nicht bearbeitet und nicht zur Akte genommen werde. Es werde deshalb gebeten, in eigenem Interesse die hierfür zulässigen Übermittlungswege, nämlich den elektronischen Rechtsverkehr, Post oder Fax zu nutzen, insbesondere dann, wenn durch eine Mitteilung eine Frist gewahrt werden solle. Die E-Mail der Klägerin ist am 7. April 2025 ausgedruckt und zur Akte genommen worden. Mit Schreiben vom 24. April 2025 hat der Berichterstatter die Klägerin darauf hingewiesen, dass bislang kein Original der Berufung vorliege und die Berufung per E-Mail nicht formgerecht sei. Am Montag, dem 5. Mai 2025 hat die Klägerin ein von ihr unterzeichnetes, auf den 4. Mai 2025 datiertes Schreiben beim Landessozialgericht abgegeben. Die Klägerin hat darin erklärt, sie habe „in der relevanten Zeit“ unter Betreuung gestanden. Ihre Betreuerin sei u.a. für ihre Post zuständig gewesen. Sollten also Unterlagen nicht eingereicht worden sein, treffe sie möglicherweise kein Verschulden. Sie selbst leide an einer „Postphobie“ und öffne Brief oftmals nicht, aus Angst vor schlechten Nachrichten. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 28. März 2025 und den Bescheid des Beklagten vom 11. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit ab dem 1. August 2020 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat das Berufungsverfahren nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 25. Juni 2025 auf den Berichterstatter übertragen, der gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Am 13. Oktober 2025 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf das Sitzungsprotokoll, die Prozessakten und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.