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Beschluss

B 8 SO 71/10 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§ 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). • Eine Nichtzulassungsbeschwerde hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn einer der in § 160 Abs.2 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten geltend gemacht werden kann. • Die einfache E-Mail genügt nicht der Schriftform für die fristgerechte Einlegung der Berufung nach § 151 Abs.1 SGG; eine nachträgliche schriftliche Eingabe kann die Frist nicht heilen, wenn sie erst nach Fristablauf eingeht. • Fehlt die Bewilligung von PKH, ist auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §§ 73 SGG, 121 ZPO ausgeschlossen. • Die Nichtzulassungsbeschwerde eines nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beschwerdeführers ist unzulässig und als unzulässig zu verwerfen (§ 73 Abs.4, § 160a Abs.4 SGG).
Entscheidungsgründe
Keine PKH und unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde wegen Formmangels der Berufung • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§ 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). • Eine Nichtzulassungsbeschwerde hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn einer der in § 160 Abs.2 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten geltend gemacht werden kann. • Die einfache E-Mail genügt nicht der Schriftform für die fristgerechte Einlegung der Berufung nach § 151 Abs.1 SGG; eine nachträgliche schriftliche Eingabe kann die Frist nicht heilen, wenn sie erst nach Fristablauf eingeht. • Fehlt die Bewilligung von PKH, ist auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §§ 73 SGG, 121 ZPO ausgeschlossen. • Die Nichtzulassungsbeschwerde eines nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beschwerdeführers ist unzulässig und als unzulässig zu verwerfen (§ 73 Abs.4, § 160a Abs.4 SGG). Der Kläger begehrte Kostenerstattung für einen Umzug und eine Zahnbehandlung. Die Beklagte lehnte die Kostenübernahme ab; Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht blieben erfolglos. Der Kläger legte binnen Berufungsfrist per einfacher E-Mail Berufung gegen den Gerichtsbescheid ein. Das Landessozialgericht verwies die Berufung als unzulässig zurück, da die Schriftform fehle. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte der Kläger Beschwerde beim Bundessozialgericht ein und beantragte Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das BSG prüfte, ob die Nichtzulassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg und damit PKH rechtfertigt. • Prozesskostenhilfe setzt eine hinreichende Erfolgsaussicht voraus (§ 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 114 ZPO); hier fehlt sie, weil kein Zulassungsgrund aus § 160 Abs.2 SGG erkennbar ist. • Nur die in § 160 Abs.2 SGG abschließend genannten Gründe können zur Zulassung der Revision führen; sie müssen durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten geltend gemacht werden (§ 73 Abs.4 SGG). • Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs.2 Nr.1 SGG) und es liegen keine divergierenden Entscheidungen des BSG oder oberster Gerichte vor (§ 160 Abs.2 Nr.2 SGG). • Ein Verfahrensmangel des LSG, der die Entscheidung tragen könnte, ist nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG). Die per E‑Mail eingelegte Berufung erfüllt nicht die Schriftform und ist somit nicht rechtzeitig wirksam geworden (§ 151 Abs.1 SGG; § 65a SGG). • Ein möglicher Zustellungsmangel des Gerichtsbescheids wäre nach § 189 ZPO durch tatsächlichen Zugang geheilt; jedenfalls war die Berufungsfrist am 1.2.2010 verstrichen, ohne dass eine schriftliche Berufung vorlag. • Mangels Bewilligung von PKH kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (§§ 73 SGG, 121 ZPO). • Die persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (§ 73 Abs.4 SGG; § 160a Abs.4 SGG i.V.m. § 169 SGG). Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, da keine hinreichende Erfolgsaussicht vorliegt und die Berufung am Landessozialgericht nicht formgerecht (schriftlich) eingelegt wurde. Es besteht kein erkennbarer Zulassungsgrund nach § 160 Abs.2 SGG, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und kein Verfahrensmangel des LSG. Mangels PKH ist auch eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht gerechtfertigt. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.