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Urteil

L 3 R 52/21

Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2024:0730.L3R52.21.00
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Leitsätze
1. Nach § 65a Abs. 3 SGG muss eine als elektronisches Dokument eingereichte Klage bzw. Berufung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von dieser signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg i. S. des § 65a Abs. 4 SGG eingereicht worden sein.(Rn.22) 2. Eine einfache E-Mail ist auch dann nicht ausreichend, wenn ihr eine Datei mit eingescannter Unterschrift beigefügt ist.(Rn.23) 3. § 65a Abs. 6 S. 2 SGG ist auf Fehler hinsichtlich der Art und Weise der Übermittlung nicht anwendbar.(Rn.30)
Tenor
Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 65a Abs. 3 SGG muss eine als elektronisches Dokument eingereichte Klage bzw. Berufung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von dieser signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg i. S. des § 65a Abs. 4 SGG eingereicht worden sein.(Rn.22) 2. Eine einfache E-Mail ist auch dann nicht ausreichend, wenn ihr eine Datei mit eingescannter Unterschrift beigefügt ist.(Rn.23) 3. § 65a Abs. 6 S. 2 SGG ist auf Fehler hinsichtlich der Art und Weise der Übermittlung nicht anwendbar.(Rn.30) Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers war als unzulässig zu verwerfen, da sie innerhalb der gesetzlichen Frist nicht schriftlich oder in elektronischer Form oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist (§ 158 SGG). Gemäß § 151 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Da der Gerichtsbescheid dem Kläger am 16. Juli 2021 zugestellt worden ist, lief die Berufungsfrist bis zum 16. August 2021. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger keine formwirksame Berufung eingelegt. Die Schriftform erfordert in der Regel eine eigenhändige Unterschrift des Berufungsführers (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,14. Aufl. 2023, § 151 Rn. 3a). Eine Übermittlung der Berufung auf elektronischem Wege ist nur unter den Voraussetzungen des § 65a SGG zulässig. Gemäß § 65a Abs. 1 SGG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2019, 2633) können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Dies gilt auch für Berufungen und ergänzt somit die Vorschrift des § 151 SGG. Für Dokumente, die hiernach einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, enthalten die Absätze 2 ff. des § 65a SGG besondere Vorgaben. Insbesondere muss nach § 65a Abs. 3 SGG das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 65a Abs. 4 SGG eingereicht worden sein. Eine einfache E-Mail ist daher auch dann nicht ausreichend, wenn ihr – wie vorliegend – eine Datei mit eingescannter Unterschrift beigefügt ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 151 Rn. 3f und § 65a Rn. 11). Da § 65a SGG als abschließende Regelung aller Fallgestaltungen der elektronischen Kommunikation anzusehen ist (BSG, Urteil vom 12.10.2016 – B 4 AS 1/16 R – Juris), sind die Anforderungen an die Schriftform einer Berufungsschrift vorliegend nicht erfüllt Ein Rückgriff auf die Rechtsprechung zur Einhaltung der Schriftform bei Nutzung von Telefax oder Computerfax kommt nicht in Betracht. Die Berufung ist auch nicht deshalb als form- und fristgemäß anzusehen, weil sie am 17. August 2021 beim Landessozialgericht ausgedruckt wurde. Allein der Ausdruck eines per E-Mail übermittelten Schriftsatzes entspricht nicht den Anforderungen des § 151 SGG. Dies gilt unabhängig davon, ob die übermittelte Datei eine Unterschrift enthält oder auf welche Weise diese Unterschrift generiert wurde. Denn wenn ein Absender zur Übermittlung eines Schriftstücks die elektronische Übersendung wählt, sind für die Beurteilung der Formrichtigkeit allein die hierfür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen maßgebend, hier also die Vorgaben des § 65a SGG. Hierdurch wird gewährleistet, dass das elektronische Dokument, wenn es bei Gericht eingeht, dem angegebenen Absender zuzurechnen ist und inhaltlich durch die Übermittlung nicht verändert werden konnte. Beim Ausdruck eines nicht nach diesem Verfahren übermittelten Dokuments sind diese Aspekte jedoch nicht in gleicher Weise gewährleistet, selbst wenn das Dokument – wie hier – eine eingescannte Unterschrift enthält (BSG, Urteil vom 12.10.2016, a.a.O.). Der insoweit entgegenstehenden Ansicht des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts (BGH, Beschluss vom 08.05.2019 – XII ZB 8/19; BAG, Beschluss vom 11.07.2013 – 2 AZB 6/13; beide Juris), wonach durch den Ausdruck eines nicht formgerecht elektronisch eingereichten Dokuments die Schriftform gewahrt sein soll, sofern es innerhalb der Rechtsmittelfrist ausgedruckt wird und aus einem eingescannten Schriftsatz besteht, der im Original vom Rechtsmittelführer unterschrieben wurde, ist entgegenzuhalten, dass die Formwirksamkeit dadurch von Faktoren abhängig gemacht würde, auf die der Urheber keinen Einfluss hat. Vorliegend bedarf dies jedoch letztlich keiner Entscheidung, da der Ausdruck erst am 17. August 2021, mithin nach Ablauf der Berufungsfrist, erfolgt ist. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht ersichtlich. Die Wiedereinsetzung setzt nach § 67 Abs. 1 SGG voraus, dass der Beteiligte ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Es ist nicht erkennbar, dass es dem Kläger unmöglich gewesen wäre, die Berufung innerhalb der Frist formwirksam einzulegen. In der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Urteils sind die Voraussetzungen der elektronischen Form der Einreichung ausdrücklich dargelegt worden. Es heißt hierzu: „Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils gültigen Fassung.“ Der Kläger konnte hiernach nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass eine einfache E-Mail der elektronischen Form genügen würde. Bei Zweifeln über die korrekte Form der Übermittlung wäre er zumindest gehalten gewesen, nähere Informationen einzuholen. Ein Wiedereinsetzungsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger nicht unverzüglich nach dem Eingang seiner E-Mail auf die Unzulässigkeit der Berufung hingewiesen worden ist. § 65a Abs. 6 S. 2 SGG ist auf Fehler hinsichtlich der Art und Weise der Übermittlung – insbesondere das Fehlen einer qualifizierten elektronischen Signatur – nicht anwendbar (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,14. Aufl. 2023, § 65a Rn. 14; BSG, Beschluss vom 09.05.2018 – B 12 KR 26/18 B – Juris). Zwar kann sich eine Hinweispflicht grundsätzlich aus der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts ergeben, die immer dann besteht, wenn es darum geht, einen Beteiligten nach Möglichkeit vor den fristbezogenen Folgen eines bereits begangenen Fehlers zu bewahren. Ein Prozessbeteiligter kann daher erwarten, dass ein unzulässig eingelegtes Rechtsmittel in angemessener Zeit bemerkt wird und innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um ein drohendes Fristversäumnis zu vermeiden. Vorliegend ist die E-Mail des Klägers jedoch erst am letzten Tag der Berufungsfrist um 21:32 Uhr – also weit nach dem Ende der üblichen Geschäftszeiten – beim Landessozialgericht eingegangen, sodass auch ein gerichtlicher Hinweis den Kläger nicht mehr in die Lage versetzt hätte, die Berufung noch innerhalb der Frist formwirksam erneut einzureichen. Zwar dürfen Rechtsbehelfsfristen bis zum letzten Tag ausgeschöpft werden, es bestehen dann aber erhöhte Sorgfaltspflichten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,14. Aufl. 2023, § 67 Rn. 3a). Das Risiko, dass der Formfehler der Berufung nicht mehr beseitigt werden konnte, trägt somit der Kläger. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen. Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung günstigerer Qualifikationsgruppen nach der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für in der ehemaligen S. zurückgelegte Beschäftigungszeiten sowie einer Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung. Der 1944 geborene Kläger lebte seit dem Ende des 2. Weltkrieges in der Stadt K. (L.) in der ehemaligen S. und siedelte am 24. August 1990 in die Bundesrepublik Deutschland über. Er ist deutscher Staatsangehöriger und als Vertriebener im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt. Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 22. Januar 2009 eine Regelaltersrente ab 1. März 2009 zunächst als vorläufige Leistung und stellte diese mit Bescheid vom 24. Juni 2009 endgültig fest. Mit Bescheid vom 26. Juni 2009 erfolgte aufgrund eines Antrags des Klägers eine rückwirkende Neufeststellung der Rente, insbesondere aufgrund einer geänderten Zuordnung von Beschäftigungszeiten in günstigere Qualifikationsgruppen nach der Anlage 13 zum SGB VI. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und machte erneut die Einstufung in höhere Qualifikationsgruppen für verschiedene Zeiträume geltend. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2010 zurückgewiesen. Im anschließenden Klageverfahren (S 10 R 263/10) gab die Beklagte mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2012 ein Teilanerkenntnis (Zuordnung der Zeit der Beschäftigung als Reparaturschlosser vom 16. September 1974 bis 31. Januar 1976 in die Qualifikationsgruppe 2) ab, das der Kläger annahm. Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 12. Januar 2015 im Übrigen ab und bestätigte die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung der in den noch streitigen Zeiträumen zurückgelegten Beschäftigungszeiten in der S. nach Anlage 13 zum SGB VI. Während des anschließenden Berufungsverfahrens (L 3 R 28/15) führte die Beklagte ihr Teilanerkenntnis mit Bescheid vom 23. Februar 2015 aus und bewilligte dem Kläger dementsprechend ab 1. März 2009 eine höhere Regelaltersrente. In der Anlage 10 zu diesem Bescheid lehnte sie zugleich einen Neufeststellungsantrag des Klägers vom 4. November 2014 – nach Auffassung des Klägers war das Fremdrentengesetz falsch angewandt und die Zeit seines Grundwehrdienstes sowie sein Abendstudium an der T. unzutreffend berücksichtigt worden – ab. Das Landessozialgericht wies die Berufung schließlich durch Urteil vom 17. Januar 2017 zurück. Bereits am 25. März 2015 hatte der Kläger gegen den Bescheid vom 23. Februar 2015 Widerspruch erhoben. Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 beantragte er eine Neufeststellung seiner Rente gemäß § 44 SGB X und begründete seinen Widerspruch damit, dass die Beschäftigungszeiten vom 15. April 1961 bis 5. Juli 1963, vom 29. Dezember 1967 bis 5. Juli 1971 sowie vom 28. Mai 1982 bis 7. August 1990 günstigeren Qualifikationsgruppen nach der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen seien. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2017 zurück. Dem Begehren des Klägers auf Zuordnung der Zeiten vom 14. April 1961 bis 5. Juli 1963, vom 29. Dezember 1967 bis 11. Januar 1968, vom 12. Januar 1968 bis 5. Juli 1971 und vom 28. Mai 1982 bis 7. August 1990 in jeweils eine günstigere Qualifikationsgruppe könne nicht entsprochen werden. Der Bescheid vom 23. Februar 2015 könne nach § 44 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGB X nicht zurückgenommen werden, weil weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Beklagte begründete im Folgenden ausführlich die von ihr vorgenommene Zuordnung in die jeweiligen Qualifikationsgruppen. Der Kläger hat dagegen am 31. Juli 2017 Klage erhoben und dargelegt, warum er die erfolgte Zuordnung der streitigen Streiträume zu den Qualifikationsgruppen für fehlerhaft halte. Des Weiteren sei im Bescheid vom 23. Februar 2015 vergessen worden, die Zeit vom 1. September 1961 bis 10. Oktober 1963 als „Monate mit Beitragszeiten und mit Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung“ einzutragen. Die Beklagte hat auf ihren Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend zum Sachverhalt und seiner rechtlichen Bewertung vorgetragen. Das Sozialgericht hat die Klage sodann nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 13. Juli 2021 abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. Februar 2015 sei nicht statthaft gewesen, denn er sei gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens L 3 R 28/15 geworden. Der Kläger habe in diesem Verfahren seine Klage nicht ausdrücklich auf den ursprünglichen Rentenbescheid vom 26. Juni 2009 beschränkt, sondern mit seinem im Berufungsverfahren gestellten Antrag den Bescheid vom 23. Februar 2015 sogar namentlich angefochten. Daher erstrecke sich die Rechtskraft des Urteils des Landessozialgerichts vom 17. Januar 2017 mit Bindungswirkung gegenüber den Beteiligten auf den neuen Rentenbescheid. Das Gericht sei somit an einer neuen Sachprüfung in einem neuen Verfahren über denselben Streitgegenstand gehindert. Die Klage sei auch nicht deshalb zulässig, weil der Kläger zugleich einen weiteren Antrag nach § 44 SGB X gestellt habe, denn über diesen sei bisher nicht entschieden worden. Insbesondere könne in dem Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2017 eine Entscheidung über den Überprüfungsantrag nicht gesehen werden, denn die Beklagte habe ausschließlich über den Widerspruch entscheiden wollen, was sich aus einem Vermerk in der Verwaltungsakte ergebe. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 16. Juli 2021 zugestellt worden. Am 16. August 2021 hat der Kläger eine E-Mail an die Poststelle des Landessozialgerichts geschickt, der im Anhang die handschriftlich unterzeichnete und anschließend eingescannte Berufungsschrift als PDF-Dokument im Anhang beigefügt war. Die E-Mail ist um 21:32 Uhr im Mailpostfach des Landessozialgerichts eingegangen und wurde am Folgetag (17. August 2021) ausgedruckt und zur Akte genommen. Der Kläger beantragt nach Lage der Akten, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Juli 2021 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2017 zu verurteilen, ihm eine höhere Altersrente zu gewähren und dabei die Beschäftigungszeit vom 12. Januar 1968 bis 5. Juli 1971 der Qualifikationsgruppe 3 und die Beschäftigungszeit vom 28. Mai 1982 bis 7. August 1990 der Qualifikationsgruppe 2 zuzuordnen sowie die Zeit vom 1. September 1961 bis 10. Oktober 1963 als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung zu berücksichtigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Zur Begründung verweist sie auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides. Das Berufungsgericht hat den Kläger mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sei, da die Schriftform des § 151 SGG durch eine E-Mail nicht gewahrt und eine Übermittlung auf elektronischem Wege nur unter den Voraussetzungen des § 65a SGG zulässig sei, die ebenfalls nicht erfüllt seien. Der Kläger wurde auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) hingewiesen und er erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Er hat daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und mitgeteilt, er sei aufgrund der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Gerichtsbescheid davon ausgegangen, dass die elektronische Form eine E-Mail bedeute. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 15. Januar 2024 den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. In den Gründen hat es dargelegt, dass es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Berufung fehle, da diese bereits unzulässig sei. Gemäß § 151 SGG sei die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Schriftform erfordere in der Regel eine eigenhändige Unterschrift des Berufungsführers. Eine Übermittlung der Berufung auf elektronischem Wege sei nur unter den Voraussetzungen des § 65a SGG zulässig. Diesen Erfordernissen genüge eine einfache E-Mail auch dann nicht, wenn ihr – wie vorliegend – eine Datei mit eingescannter Unterschrift beigefügt sei. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht ersichtlich. In der Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts seien die Voraussetzungen der elektronischen Form der Einreichung – insbesondere das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur bzw. eines sicheren Übermittlungsweges – ausdrücklich dargelegt worden. Der Kläger hat daraufhin vorgetragen, das Gericht habe ihm mit Schreiben vom 25. August 2021 bestätigt, dass die Berufung am 16. August 2021 eingegangen sei und dass eine Berufung auch per Fax übersandt werden dürfe, wenn dies aus Gründen der Fristwahrung erforderlich sei. Von ihm als Privatperson könne nicht erwartet werden, dass er den in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheids verwendeten Ausdruck „schriftlich, in elektronischer Form“ anders verstehe als „E-Mail mit angehängtem und unterschriebenen Schreiben“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.