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Urteil

B 4 AS 54/15 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst ist anrechenbares Einkommen nach § 11 Abs.1 SGB II, jedoch sind spezifische Freibeträge nach § 1 Abs.7 Alg II-V zu berücksichtigen. • § 1 Abs.7 S 4 Alg II-V ist teleologisch dahin einzuschränken, dass bei gleichzeitigem Vorliegen nur geringfügigen Erwerbseinkommens (bis 100 Euro monatlich) neben dem Grundfreibetrag ergänzend ein weiterer Freibetrag vom Taschengeld gewährt wird. • Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit unter dem Grundfreibetrag (100 Euro) bleibt dieses Einkommen anrechnungsfrei und reduziert nicht den spezifischen Freibetrag für Taschengeld vollständig. • Der Kläger hat für die streitigen Monate Anspruch auf weitere Leistungen, weil vom Taschengeld monatlich 75 Euro (2012) bzw. 100 Euro (2013) zusätzlich freizustellen sind, sodass sich eine Nachzahlung von 450 Euro ergibt.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Taschengeld aus Bundesfreiwilligendienst bei zugleich geringem Erwerbseinkommen • Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst ist anrechenbares Einkommen nach § 11 Abs.1 SGB II, jedoch sind spezifische Freibeträge nach § 1 Abs.7 Alg II-V zu berücksichtigen. • § 1 Abs.7 S 4 Alg II-V ist teleologisch dahin einzuschränken, dass bei gleichzeitigem Vorliegen nur geringfügigen Erwerbseinkommens (bis 100 Euro monatlich) neben dem Grundfreibetrag ergänzend ein weiterer Freibetrag vom Taschengeld gewährt wird. • Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit unter dem Grundfreibetrag (100 Euro) bleibt dieses Einkommen anrechnungsfrei und reduziert nicht den spezifischen Freibetrag für Taschengeld vollständig. • Der Kläger hat für die streitigen Monate Anspruch auf weitere Leistungen, weil vom Taschengeld monatlich 75 Euro (2012) bzw. 100 Euro (2013) zusätzlich freizustellen sind, sodass sich eine Nachzahlung von 450 Euro ergibt. Der Kläger bewohnt ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft und erhielt für den streitigen Zeitraum Leistungen nach dem SGB II. Er erzielte neben einem geringen selbstständigen Einkommen Einnahmen aus einem Bundesfreiwilligendienst (Taschengeld 225 Euro monatlich). Der Beklagte berücksichtigte das Taschengeld weitgehend als Einkommen und gewährte keinen bzw. nur eingeschränkten Freibetrag. Der Kläger focht die Bescheide an und begehrte Berücksichtigung zusätzlicher Freibeträge für das Taschengeld. Die Vorinstanzen gaben dem Kläger teilweise Recht; der Beklagte legte Revision ein und rügte insoweit die Auslegung der Verordnungsregelungen. • Revisionszulässigkeit: Die Revision ist fristgerecht begründet und ausreichend substantiiert (§ 164 SGG). • Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 8.8.2013; frühere vorläufige Bescheide sind erledigt (§ 39 SGB X). • Leistungsberechtigung: Der Kläger war erwerbsfähig, hilfebedürftig und damit leistungsberechtigt nach § 7 Abs.1 und § 9 SGB II; Bedarf und Unterkunftskosten sind nach § 19, § 20 und § 22 SGB II zu ermitteln. • Erwerbseinkommen: Die selbstständigen Einnahmen des Klägers bleiben unter dem monatlichen Grundfreibetrag von 100 Euro und sind demnach nicht anzurechnen (§ 11b Abs.2 SGB II; § 3 Alg II-V). • Taschengeld als Einkommen: Das Taschengeld aus dem BFD ist anrechenbares Einkommen (§ 11 Abs.1 SGB II; § 1 Abs.7 Alg II-V regelt spezielle Freibeträge). • Teleologische Reduktion von § 1 Abs.7 S 4 Alg II-V: Wortlaut und Systematik würden erwerbstätige Leistungsberechtigte mit sehr geringem Erwerbseinkommen benachteiligen; deshalb ist die Vorschrift so auszulegen, dass bei Erwerbseinkommen bis 100 Euro der Grundfreibetrag verbraucht wird und ergänzend nur der verbleibende Teil des spezifischen Freibetrags auf das Taschengeld anzurechnen ist. • Konsequenz für den Einzelfall: Bei 225 Euro Taschengeld sind 2012 monatlich zusätzlich 75 Euro und 2013 monatlich zusätzlich 100 Euro freizustellen, weil der Grundfreibetrag das restliche Kontingent der Freibetragsobergrenze aufzehrt. • Ergebnisberechnung: Aufgrund der vorgenannten Freibeträge ergibt sich eine Nachzahlung des Beklagten an den Kläger in Höhe von 450 Euro für die streitigen Zeiträume. Der Senat ändert die Vorentscheidungen insoweit ab, dass der Kläger Anspruch auf weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 450 Euro für die Zeiträume 1.11.–31.12.2012 und 1.2.–30.4.2013 hat. Begründung: Das Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst ist zwar grundsätzlich anrechenbares Einkommen, doch sind nach § 1 Abs.7 Alg II-V spezifische Freibeträge zu gewähren; bei gleichzeitigem, aber nur geringem Erwerbseinkommen (unter 100 Euro) ist § 1 Abs.7 S 4 Alg II-V teleologisch zu beschränken, sodass der Grundfreibetrag und ergänzend weitere 75 Euro (2012) bzw. 100 Euro (2013) vom Taschengeld freibleiben. Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Der Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen.