Urteil
L 4 AS 216/22 D
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2024:0125.L4AS216.22D.00
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Leitsätze
1. Leistungen nach dem SGB 2 sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt, sie sollen nicht der Vermögensbildung dienen.(Rn.43)
2. Dementsprechend sind Schuldzinsen auf einen Finanzierungskredit als Bedarf für die Unterkunft zu übernehmen. Dagegen sind Tilgungsleistungen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, weil diese der Vermögensbildung dienen.(Rn.44)
3. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits wesentlich abgeschlossen ist und der Erwerb der Immobilie außerhalb des Leistungsbezugs erfolgt ist.(Rn.45)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 22. August 2022 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird unter Abänderung des Änderungsbescheids vom 9. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. August 2019 verurteilt, der Klägerin für den Monat März 2019 weitere 97,98 € und für den Monat Juli 2019 weitere 344,12 € für Kosten der Unterkunft und Heizung zu bewilligen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aufgrund der geänderten Bewilligungen weitere 251,85 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte erstattet der Klägerin 17 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Leistungen nach dem SGB 2 sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt, sie sollen nicht der Vermögensbildung dienen.(Rn.43) 2. Dementsprechend sind Schuldzinsen auf einen Finanzierungskredit als Bedarf für die Unterkunft zu übernehmen. Dagegen sind Tilgungsleistungen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, weil diese der Vermögensbildung dienen.(Rn.44) 3. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits wesentlich abgeschlossen ist und der Erwerb der Immobilie außerhalb des Leistungsbezugs erfolgt ist.(Rn.45) Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 22. August 2022 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird unter Abänderung des Änderungsbescheids vom 9. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. August 2019 verurteilt, der Klägerin für den Monat März 2019 weitere 97,98 € und für den Monat Juli 2019 weitere 344,12 € für Kosten der Unterkunft und Heizung zu bewilligen. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aufgrund der geänderten Bewilligungen weitere 251,85 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte erstattet der Klägerin 17 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung, über die durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entschieden werden kann, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) übertragen hat, hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) überwiegend zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat zwar auch noch nach dem Teilanerkenntnis in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht über 190,25 € in gewissem Umfang Anspruch auf die Bewilligung und teilweise auch Auszahlung weiterer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Bedarf für die Kosten der Unterkunft. Insoweit ist der Berufung stattzugeben und das angefochtene Urteil des Sozialgerichts abzuändern. Hinsichtlich ihres Begehrens, der Leistungsbewilligung im Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis zum 31. Juli 2019 auch die Tilgungsleistungen zugrunde zu legen, war die Berufung jedoch zurückzuweisen. I. Die Klägerin hat für die Monate März und Juli 2019 einen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Kosten der Unterkunft und Heizung (im Folgenden: KdU). Auch wenn die Mehrleistungen nicht auf eine Berücksichtigung der Tilgungsleistungen zurückzuführen sind, sind diese von dem – auf Leistungen für KdU beschränkten – Antrag der Klägerin umfasst. Rechenposten, wie hier die Berücksichtigung der Tilgungsleistungen, stellen keinen abtrennbaren Streitgegenstand dar. Insofern ist dem gestellten Antrag keine weitere Beschränkung des geltend gemachten Anspruchs zu entnehmen. 1. Der Leistungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II und besteht in Höhe der Bedarfe gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, soweit diese nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen gemäß § 11, § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II gedeckt sind. Maßgeblich für den hier ausschlaggebenden Bedarf für die KdU ist § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (hier und im Folgenden ohne textliche Unterschiede zwischen der für den Streitzeitraum geltenden Fassung ggü. der aktuell geltenden Fassung). Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. 2. Für den Monat Februar 2019 hat der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 25. März 2019 Leistungen (nur für Kosten der Unterkunft und Heizung) in Höhe von 193,83 € bewilligt. Der Beklagte berücksichtigte dafür einen Regelbedarf von 424,00 € und für die Kosten der Unterkunft und Heizung einen Schuldzins in Höhe von 165,88 €, Nebenkosten von 256,40 € und Heizkosten von 71,00 € (Gesamtbedarf: 917,28 €; Bedarf für KdU: 493,28 €). Für die Ermittlung des angesetzten Schuldzinses bildete der Beklagte einen Durchschnitt über mehrere Monate für den abnehmenden Schuldzins. Bei den Nebenkosten rechnete der Beklagte monatlich ein Zwölftel der jährlich geschuldeten Grundsteuer ein. Als Einkommen berücksichtigte der Beklagte 753,45 € Arbeitslosengeld, bereinigt um 30,00 €. Mit Änderungsbescheid vom 9. April 2019 änderte der Beklagte die Bewilligung für die Zeit vom 1. März 2019 bis zum 31. Juli 2019. Für die Monate März 2019 und Mai bis Juli 2019 bewilligte der Beklagte insgesamt 931,28 € (Regelbedarfe 424,00 €, Kosten der Unterkunft und Heizung 507,28 €). Unverändert berücksichtigte der Beklagte für den Schuldzins 165,88 € und für Nebenkosten 256,40 €. Für die Heizkosten berücksichtigte er 85,00 €. Einkommen wurde nicht berücksichtigt. Für den Monat April 2019 bewilligte der Beklagte insgesamt 1.058,11 € (424,00 € Regelbedarf, 634,11 € Kosten der Unterkunft und Heizung). Bei im Übrigen unveränderter Berücksichtigung setzte der Beklagte für die Heizkosten 211,83 € an. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat der Beklagte anerkannt, dass für den Gesamtzeitraum weitere 190,25 € zu gewähren sind. Dieser Betrag beruht auf einer monatsgenauen Berechnung der veränderlichen Schuldzinsen und einer vollständigen Berücksichtigung der gezahlten Grundsteuer im Juli 2019 sowie einer Saldierung der sich daraus ergebenden teils höheren, teils geringeren Leistungsansprüche. 3. Der Klägerin stehen für die Monate März 2019 und Juli 2019 höhere Leistungen und für die Monate Februar 2019 und April bis Juni 2019 geringere Leistungen für die KdU zu. a. Die tatsächlichen Leistungsansprüche (für KdU bzw. insgesamt) und die dafür maßgebliche Bedarfs- und Einkommensberücksichtigung ergeben sich aus der folgenden Tabelle: 2019 Februar März April Mai Juni Juli Regelbedarf 424,00 € 424,00 € 424,00 € 424,00 € 424,00 € 424,00 € Schuldzins Darl. ..53 80,14 € 79,80 € 79,46 € 79,11 € 78,77 € 78,43 € Schuldzins Darl. ..92 89,01 € 88,63 € 88,25 € 87,87 € 87,49 € 87,11 € Heizkosten 71,00 € 85,00 € 85,00 € 85,00 € 85,00 € 85,00 € Heizkostennachzahlung 0,00 € 126,83 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € Hausgeld 177,00 € 177,00 € 177,00 € 172,00 € 176,00 € 176,00 € Tilgung 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € Wasser 48,00 € 48,00 € 48,00 € 48,00 € 48,00 € 48,00 € Grundsteuer 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 376,86 € KdU-Bedarf gesamt 465,15 € 605,26 € 477,71 € 471,98 € 475,26 € 851,40 € Gesamtbedarf 889,15 € 1.029,26 € 901,71 € 895,98 € 899,26 € 1.275,40 € z. berücks. Einkommen 723,45 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € Leistungsanspruch 165,70 € 1.029,26 € 901,71 € 895,98 € 899,26 € 1.275,40 € gewährte Leistungen (nach Bescheiden) 193,83 € 931,28 € 1.058,11 € 931,28 € 931,28 € 931,28 € Differenz -28,13 € 97,98 € -156,40 € -35,30 € -32,02 € 344,12 € Abweichungen gegenüber der vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden vorgenommenen Berechnung ergeben sich zu folgenden Gesichtspunkten: b. Die Höhe der für die beiden Darlehen monatlich zu berücksichtigenden Schuldzinsen ergibt sich aus den Tilgungsplänen (eingereicht von der Klägerin am 15.3.2019, Blatt 59 ff. der Verwaltungsakte - VA). c. Die am 12. März 2019 fällige und gezahlte Heizkostennachzahlung (Rechnung vom 25.2.2019, Blatt 83 VA; Kontoauszug 3/2019, eingereicht mit Schriftsatz vom 10.1.2024) ist im März 2019 zu berücksichtigen. Nachzahlungen werden von der Vorschrift zur Anrechnung von Rückzahlungen und Guthaben im Folgemonat (§ 22 Abs. 3 SGB II) nicht erfasst. d. Das im April 2019 zugeflossene Guthaben aus den Hausgeldvorauszahlungen in Höhe von 4,- € (Kontoauszug 4/2019, eingereicht mit Schriftsatz vom 10.1.2024) ist gemäß § 22 Abs. 3 SGB II im Mai 2019 zu berücksichtigen und mindert die Berücksichtigung der in diesem Monat fälligen Vorauszahlung in Höhe von 176,- € auf 172,- €. Abzustellen ist hier auf den Zeitpunkt der Rückzahlung im April 2019. Der Wirtschaftsplan (Bl. 30 der Prozessakte des Sozialgerichts) wurde zwar im März 2019 verschickt, eine Gutschrift jedoch erst zum 1. Mai 2019 angekündigt. Die Rückzahlung als Vorgang, der die tatsächliche Verfügbarkeit der Mittel auslöst, ist daher hier maßgeblich. e. Die Grundsteuer ist nicht in allen Monaten mit einem Zwölftel der Jahressumme, sondern nur im Juli 2019, dem Monat der Fälligkeit (Bl. 57 VA) und Zahlung, zu berücksichtigen. f. Die monatsgenaue Berücksichtigung der Schuldzinsen und der Grundsteuer beruht auf der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). So führt das BSG z.B. aus (Urteil vom 22.8.2013 – B 14 AS 78/12 R, Rn. 21): „Der Senat hat wiederholt ausgeführt, dass die Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung monatsweise zu erfolgen hat, wenn auch zur Prüfung der Angemessenheit bei der Nutzung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen auf die im Kalenderjahr anfallenden Kosten abzustellen ist. Eine Rechtsgrundlage für die Berechnung eines Durchschnittsbetrags, der dann der Bedarfs- und Leistungsberechnung in den einzelnen Monaten zugrunde gelegt wird, um zB die Grundsteuer auf das ganze Jahr zu verteilen, ist trotz einer denkbaren Verwaltungsvereinfachung nicht zu erkennen, zumal der ggf erhebliche finanzielle Bedarf aufgrund der Grundsteuer gerade dann zu tragen ist, wenn sie fällig wird.“ 4. Die tatsächlich zustehenden Leistungen unterscheiden sich von den in den Bescheiden des Beklagten bewilligten Leistungen in den einzelnen Monaten wie folgt: 2019 Februar März April Mai Juni Juli Leistungsanspruch 165,70 € 1.029,26 € 901,71 € 895,98 € 899,26 € 1.275,40 € gewährte Leistungen (nach Bescheiden) 193,83 € 931,28 € 1.058,11 € 931,28 € 931,28 € 931,28 € Differenz -28,13 € 97,98 € -156,40 € -35,30 € -32,02 € 344,12 € In den Monaten März 2019 und Juli 2019 gehen die zustehenden Beträge über die mit den angefochtenen Bescheiden bewilligten Beträge hinaus. Der Beklagte war insoweit zu verurteilen, die Bewilligung für die betreffenden Monate abzuändern. Im Grundsatz ist der Beklagte zudem verpflichtet, die zu bewilligenden Mehrleistungen an die Klägerin auszuzahlen (s. aber sogleich 5.). Dem steht nicht entgegen, dass die tatsächlichen Leistungsansprüche der Klägerin in den übrigen Monaten unter den bewilligten Beträgen liegen. Die betreffenden Verfügungen des Beklagten in den angefochtenen Bescheiden sind wirksam, solange sie nicht aufgehoben oder erledigt sind (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch). Eine reformatio in peius oder eine Verrechnung („Saldierung“) der Mehr- und Minderansprüche findet nicht statt. Letzteres ergibt sich aus der Rechtsprechung des BSG, das insoweit ausführt (z.B. BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 36/12 R, Rn. 14): „Die "Verrechnung" von Monaten, in denen seitens des Jobcenters an die leistungsberechtigte Person zu viel gezahlt wurde, mit solchen, in denen zu wenig gezahlt wurde, scheidet ebenfalls mangels Rechtsgrundlage aus.“ 5. Aus der vorstehenden Tabelle ergeben sich Mehrleistungen von 97,98 € für März 2019 und 344,12 € für Juli 2019, insgesamt also 442,10 €. In Höhe des Teilanerkenntnisses in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht (190,25 €) ist der Nachzahlungsanspruch der Klägerin bereits abgedeckt. Diese Nachzahlung ist nicht einem bestimmten Monat zugeordnet, sondern vom Beklagten für den im vorliegenden Verfahren streitigen Leistungszeitraum insgesamt zugesagt worden. Es verbleibt damit der tenorierte Restbetrag von 251,85 €, der an die Klägerin auszukehren ist. II. Die von der Klägerin geschuldeten Tilgungsleistungen gemäß der eingereichten Tilgungspläne waren bei der Ermittlung des Bedarfs für KdU gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht zu berücksichtigen. Das Sozialgericht hat daher für den überwiegenden Teil des geltend gemachten Anspruchs die Klage zurecht abgewiesen. Der Senat nimmt in dieser Frage zunächst gemäß § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug. Ergänzend ist zu den von der Berufung geltend gemachten Gesichtspunkten auszuführen: 1. Es entspricht der langjährigen ständigen Rechtsprechung des BSG, dass Schuldzinsen auf einen Finanzierungskredit als Bedarf für die Unterkunft übernommen werden, jedoch Tilgungsleistungen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, da sie der Vermögensbildung dienen. Denn die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen (st. Rspr., u.a. BSG, Urteil vom 3.12.2015 – B 4 AS 49/14 R, Rn. 19). Es ist nicht ersichtlich, dass die Instanzgerichte in den vergangenen Jahren in nennenswertem Umfang von diesem Grundsatz abgewichen sind (vielmehr im Sinne der Rechtsprechung des BSG z.B.: Sächsisches LSG, Urteil vom 3.7.2023 – L 7 AS 298/22; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2022 – L 4 AS 495/19, Rn. 41; Urteil des Senats vom 9.9.2021 – L 4 AS 279/20, Rn. 40; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.5.2021 – L 8 AS 589/16, Rn. 37). 2. Ausnahmen sind nach der Rechtsprechung des BSG im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 7.7.2011 – B 14 AS 79/10 R, Rn. 18; Urteil vom 16.2.2012 – B 4 AS 14/11 R, Rn. 23; Urteil vom 4.6.2014 – B 14 AS 42/13, Rn. 17) und der Erwerb der Immobilie außerhalb des Leistungsbezugs erfolgt ist (BSG, B 14 AS 79/10 R, Rn. 20). Nur wenn es noch um die Tilgung einer Restschuld gehe, sei die Vermögensbildung bereits weitgehend abgeschlossen und der Aspekt des Vermögensaufbaus aus Mitteln der Existenzsicherung trete gegenüber dem vom SGB II ebenfalls verfolgten Ziel, die Beibehaltung der Wohnung zu ermöglichen, zurück (BSG, B 14 AS 79/10 R, Rn. 19; B 4 AS 49/14 R, Rn. 20). Für eine Orientierung, was das BSG unter der „Tilgung einer Restschuld“ versteht, kann der Sachverhalt aus der letztgenannten Entscheidung (B 4 AS 49/14 R) herangezogen werden. Im dortigen Fall waren umgerechnet ca. 50.000 DM von 290.000 DM noch zu tilgen. Einen vergleichbaren Fall hat das Sozialgericht zurecht hier nicht gesehen. 3. Aus der von der Klägerin herangezogenen Historie des SGB II, in deren Verlauf die Einfügung einer Klarstellung zum Ausschluss der Berücksichtigung von Tilgungsleistungen diskutiert worden war, lassen sich keine Argumente für die von der Klägerin vertretene Auffassung ableiten. Hintergrund des angeführten Bundesratsvorschlags war, dass „Zweifel an der sozialpolitischen Aussage [vermieden werden sollten], dass Fürsorgeleistungen nicht dazu beitragen dürfen, dass bei den Leistungsberechtigten aus diesen Mitteln Vermögen aufgebaut wird“ (Bundestags-Drucksache 17/3958, S. 14 rechts unten). Die Bundesregierung hat diesem Vorschlag seinerzeit nicht zugestimmt, um die in der Rechtsprechung des BSG anerkannte Ausnahme für die Gewährung eines Zuschusses in Härtefällen zu erhalten (Bundestags-Drucksache 17/3982, S. 8 oben). Eine Erweiterung der Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Tilgungsleistungen stand demnach in diesem Gesetzgebungsverfahren nicht zur Debatte. 4. Der Senat teilt die Bedenken der Klägerin im Hinblick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht. Gegenüber den von der Klägerin benannten Vergleichsgruppen (Mieterinnen und Mieter während der ersten sechs Monate des Leistungsbezugs, Eigentümerinnen und Eigentümer mit kurzer Restlaufzeit der Finanzierung, ggf. auch bei größenmäßig unangemessenen Immobilien) bestehen jeweils rechtlich und tatsächlich erhebliche Unterschiede, die eine differenzierende Behandlung im Rahmen des SGB II tragen können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin begehrt die Bewilligung höherer Leistungen für die Kosten der Unterkunft, insbesondere die Übernahme von Tilgungskosten für ihre Eigentumswohnung in Höhe von insg. 2.625,45 Euro für die Zeit von Februar bis Juli 2019. Die im xxxxx 1973 geborene Klägerin, an deren Erwerbsfähigkeit keine Zweifel bestehen, erwarb 2008 eine 76 m² große Eigentumswohnung für 122.000,- €. Sie nahm zur Finanzierung des Kaufpreises zwei Darlehen bei der S. auf. Sie beantragte am 15. Februar 2019 im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Im Antrag machte sie für die von ihr selbst bewohnte Eigentumswohnung monatlich einen Betrag von 604,92 € geltend. Bei der Bezeichnung des entsprechenden Formularfeldes „Grundmiete bzw. Schuldzinsen ohne Tilgungsraten“ hatte sie den Teil „ohne Tilgungsraten“ gestrichen. Ihre Vorauszahlungen auf das Hausgeld betrugen zunächst 177,00 €, die Heizkosten 71,00 € und die Wasserkosten 48,00 € (jeweils monatlich). Sie legte im Verwaltungsverfahren jeweils einen Ausdruck über den Kontostand der beiden Darlehen vor. Für das Wohnungsbaudarlehen _____ ergab sich daraus ein Kontostand von -53.677,19 € zum 18. Februar 2019 für einen ursprünglich bewilligten Betrag von 64.200,00 €. Als Ende der Sollzinsbindungsfrist war der 28. Februar 2033 angegeben. Als Rate für Zins und Tilgung war ein Betrag von 318,33 € ausgewiesen. Die Aufteilung dieses Betrages in Tilgung und Zins – bei abnehmendem Zinsanteil – ergab sich aus einem von der Klägerin vorgelegten Tilgungsplan. Für die Einzelbeträge wird auf Bl. 64 der Verwaltungsakte verwiesen. Für das Wohnungsbaudarlehen _____ ergab sich ein Kontostand von -48.327,18 € zum 18. Februar 2019 für einen ursprünglich bewilligten Darlehensbetrag von 57.800,00 €. Das Ende der Sollzinsbindungsfrist war mit dem 28. Februar 2033 angegeben. Als Rate für Zins und Tilgung war ein Betrag von 286,59 € ausgewiesen. Die Aufteilung dieses Betrages in Tilgung und Zins – bei abnehmendem Zinsanteil – ergab sich aus einem von der Klägerin vorgelegten Tilgungsplan. Für die Einzelbeträge wird auf Bl. 59 der Verwaltungsakte verwiesen. Mit Bescheid vom 25. März 2019 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis zum 31. Juli 2019. Für den Monat Februar betrugen die bewilligten Leistungen (nur für Kosten der Unterkunft und Heizung) 193,83 €. Der Beklagte berücksichtigte dafür einen Regelbedarf von 424,00 € und für die Kosten der Unterkunft und Heizung einen Schuldzins in Höhe von 165,88 €, Nebenkosten von 256,40 € und Heizkosten von 71,00 € (insgesamt 917,28 €). Für die Ermittlung des angesetzten Schuldzinses bildete der Beklagte einen Durchschnitt über mehrere Monate für den abnehmenden Schuldzins. Bei den Nebenkosten rechnete der Beklagte monatlich ein Zwölftel der jährlich geschuldeten Grundsteuer ein. Als Einkommen berücksichtigte der Beklagte 753,45 € Arbeitslosengeld, bereinigt um 30,00 €. Ab März 2019 hatten sich die monatlichen Heizkostenvorauszahlungen der Klägerin auf 85,00 € erhöht, am 12. März 2019 wurde eine Nachzahlung in Höhe von 126,83 € fällig und vom Konto der Klägerin abgebucht. Mit Wirtschaftsplan vom 7. März 2019 hatte die Verwaltung der Eigentümergemeinschaft mit Wirkung zum 1. Januar 2019 die monatlichen Vorauszahlungen auf das Hausgeld auf 176,00 € geändert. Der für die Klägerin entstandene Guthabenbetrag in Höhe von 4,00 € für die Monate Januar bis April 2019 wurde im April 2019 auf Ihrem Konto gutgeschrieben. Mit Änderungsbescheid vom 9. April 2019 änderte der Beklagte die bisherige Bewilligung für die Zeit vom 1. März 2019 bis zum 31. Juli 2019. Für die Monate März 2019 und Mai bis Juli 2019 bewilligte der Beklagte insgesamt 931,28 € (Regelbedarfe 424,00 €, Kosten der Unterkunft und Heizung 507,28 €). Unverändert berücksichtigte der Beklagte für den Schuldzins 165,88€ und für Nebenkosten 256,40 €. Für die Heizkosten berücksichtigte er 85,00 €. Einkommen wurde nicht berücksichtigt. Für den Monat April 2019 bewilligte der Beklagte insgesamt 1.058,11 € (424,00 € Regelbedarf, 634,11 € Kosten der Unterkunft und Heizung). Bei im Übrigen unveränderter Berücksichtigung setzte der Beklagte für die Heizkosten 211,83 € an. Den Tilgungsanteil der Darlehensraten für die beiden Darlehen berücksichtigte der Beklagte in keinem der Bescheide. Mit Schreiben vom 15. April 2019, eingegangen bei dem Beklagten am 17. April 2019, erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Bescheide vom 25. März 2019 und 9. April 2019. Zur Begründung führte sie aus, dass die Zinsberechnung für sie nicht nachvollziehbar sei und die Bewilligung der Tilgungsleistungen fehle. Sie verweise dazu auf die Bundestagsdrucksachen 17/3958 und 17/3982 sowie das Urteil des Bundessozialgerichts zum Aktenzeichen B 14/11b AS 67/06 R, Rn. 29, und § 3 Abs. 2 Wohngeldgesetz. Die Klägerin zahlte am 1. Juli 2019 die zu diesem Zeitpunkt fällige Grundsteuer für das Jahr 2019 in Höhe von 376,86 €. Am 19. Juli 2019 stellte die Klägerin beim Sozialgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, vom Beklagten Leistungen für die Kosten der Unterkunft einschließlich der Tilgungskosten zu erhalten. Auf gerichtliche Nachfrage teilte sie mit, dass nach Auskunft ihrer Sparkasse eine Reduzierung des Tilgungssatzes von aktuell 3,96 % auf etwa 2,6 % möglich wäre. Eine spätere Anpassung könne dann aber nur auf maximal 3 % erfolgen, woraus sich deutliche finanzielle Nachteile ergäben. Mit Beschluss vom 27. September 2019 zum Aktenzeichen S 49 AS 2514/19 ER hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2019 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass grundsätzlich Tilgungsleistungen nicht berücksichtigt werden könnten. Ein Sonderfall, in dem Tilgungsleistungen übernommen werden könnten, sei im Falle der Klägerin nicht gegeben.Bei der Berechnung der Schuldzinsen sei ein Durchschnittsbetrag zu bilden. Die monatlich innerhalb eines Kalenderjahres zu zahlenden Schuldzinsbeträge seien zu addieren und durch die Anzahl der Monate zu teilen. Dadurch errechne sich ein Durchschnittswert. Bei der Widerspruchsführerin seien die in den Jahren 2019 und 2020 zu zahlenden Schuldzinsen entsprechend berechnet und der Durchschnittsbetrag von monatlich 165,58 € (78,59 € für das Darlehen mit der Endnummer „..53“; 87,29 € für das Darlehen mit der Endnummer „..92“) als Bedarf anerkannt worden. Am 5. September 2019 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht erhoben. Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, dass die durch das Bundessozialgericht vertretene Auffassung, dass Tilgungsleistungen für den Eigentumserwerb grundsätzlich nicht als durch den Leistungsträger zu übernehmende Aufwendungen anzusehen seien, nicht überzeuge. Die Übernahme von Tilgungsleistungen sei von § 22 SGB II nicht ausgeschlossen. Auch aus anderen Regelungen des SGB II ergebe sich keinerlei Hinweis darauf, dass Tilgungsleistungen nicht als Aufwendungen für die Unterkunft zu übernehmen seien. Zudem sei sie als steuer- und sozialversicherungspflichtige Bürgerin ohne Vorwarnung, willkürlich und rückwirkend von einem erheblichen Teil der gesetzlichen Grundsicherung ausgeschlossen worden. Dies führe zu einer beispiellosen und erheblichen Schlechterstellung gegenüber Mietern, Eigenheimbesitzern mit kürzerer Restlaufzeit und großer Wohnfläche. Wie diese unverständliche Ungleichstellung mit Art. 3 Grundgesetz zu vereinbaren sei, sei nicht ersichtlich. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11. Januar 2022 hat das Sozialgericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass für den streitigen Zeitraum jedenfalls insgesamt um 190,25 € zu niedrige Kosten für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis zum 31. Juli 2019 berücksichtigt worden seien. Dies ergebe sich aus einer zu niedrigen Berücksichtigung der Schuldzinsen. Zudem sei es erforderlich gewesen, die Grundsteuerzahlung nicht monatlich verteilt, sondern mit dem Gesamtbetrag im Juli 2019 zu berücksichtigen. Weiterhin seien die sich aus dem Wirtschaftsplan 2019 ergebenden geringfügigen Änderungen der Hausgeldvorauszahlung zu berücksichtigen. Daraufhin hat der Beklagte anerkannt, dass in dem streitigen Zeitraum höhere Leistungen in Höhe von 190,25 € zu gewähren sind. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22. August 2022 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Der Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, die Tilgungsraten als unterkunftsbezogenen Bedarf anzusehen. Ein derartiger Anspruch könne sich nur aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ergeben. Danach würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Die Angemessenheit von mit der Nutzung von Eigentum verbundenen Kosten sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an den Kosten zu messen, die für Mietwohnungen angemessen seien, d.h. die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten sei für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten (Hinweis auf BSG, Urteil vom 15.4.2008 – B 14/7b AS 34/06 R, Rn. 35). Eine Privilegierung von Eigentümern gegenüber Mietern finde im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nicht statt. Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gehörten grundsätzlich keine Tilgungsraten. Die Leistungen nach dem SGB II seien auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollten nicht der Vermögensbildung dienen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 7.7.2011 – B 14 AS 79/10 R, Rn. 18). Der Gesetzgeber räume zwar dem Erhalt der Wohnung allgemein einen hohen Stellenwert ein, ohne Rücksicht darauf, ob diese gemietet sei oder im Eigentum des Hilfebedürftigen stehe. § 22 SGB II diene dem Schutz der Wohnung als räumlichem Lebensmittelpunkt. Allerdings solle das Arbeitslosengeld II den Lebensunterhalt sichern und grundsätzlich nicht der Vermögensbildung dienen. Ausnahmen seien im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" nur in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum gehe, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen sei. Ein derartiger Ausnahmefall liege ersichtlich nicht vor, da die Klägerin die für den Erwerb ihrer Eigentumswohnung aufgenommenen Darlehen im Streitzeitraum nur in geringfügigem Umfang getilgt gehabt habe und die Finanzierung nicht annähernd vor ihrem Abschluss gestanden habe. Es komme dadurch nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung mit Leistungsbeziehern, bei denen der Leistungsträger die vollen Mietkosten übernehme. Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin am 25. August 2022 zugestellt worden. Sie hat am 21. September 2022 Berufung eingelegt. Sie verweist darauf, dass sie ab Februar 2019 erstmals Leistungen nach dem SGB II bezogen habe. Sie sehe sich insbesondere gegenüber Mietern benachteiligt, weil bei diesen nach alter Fassung des § 22 SGB II wenigstens für sechs Monate die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe und anschließend jedenfalls bis zur Angemessenheitsgrenze berücksichtigt würden. Durch die Nichtberücksichtigung der Tilgungsleistungen drohe in den meisten Fällen der Verlust der Unterkunft. Im Gesetzgebungsverfahren habe man sich gegen einen Vorschlag des Bundesrats entschieden, Tilgungsleistungen ausdrücklich aus dem Katalog der KdU-Leistungen auszuschließen. Hierzu weist die Klägerin auf die Entscheidung des Sozialgerichts Kiel vom 11. Juli 2012 (S 34 AS 214/12 ER) hin. Es sei wenigstens sachgerecht, anteilige Tilgungsleistungen zu Beginn des Leistungsbezuges für die jeweils geltende Karenzzeit zu übernehmen. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 22. August 2022 und den Bescheid vom 25. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. August 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis zum 31. Juli 2019 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung weiterer Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 2.625,44 € (Tilgungsleistungen) zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 3. August 2023 hat der Senat die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter übertragen, der mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Am 25. Januar 2024 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Verhandlungsprotokolls, die übrige Prozessakte sowie die vorliegende Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.