Urteil
L 4 AS 279/20
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2021:0909.L4AS279.20.00
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Leitsätze
Zinsraten für ein - neben dem Finanzierungsdarlehen für eine selbst genutzte Eigentumswohnung - zu einem späteren Zeitpunkt zusätzlich aufgenommenes Privatdarlehen können nicht als Unterkunftsbedarf im Sinne des § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 berücksichtigt werden, wenn das Privatdarlehen weder dem Erwerb noch dem Erhalt der Unterkunft, sondern der Finanzierung der Tilgungsraten des ursprünglichen Immobiliendarlehens dient. (Rn.37)
(Rn.46)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zinsraten für ein - neben dem Finanzierungsdarlehen für eine selbst genutzte Eigentumswohnung - zu einem späteren Zeitpunkt zusätzlich aufgenommenes Privatdarlehen können nicht als Unterkunftsbedarf im Sinne des § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 berücksichtigt werden, wenn das Privatdarlehen weder dem Erwerb noch dem Erhalt der Unterkunft, sondern der Finanzierung der Tilgungsraten des ursprünglichen Immobiliendarlehens dient. (Rn.37) (Rn.46) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. I. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Urteil des Sozialgerichts (§ 143 Sozialgerichtsgesetz – SGG), das die Klägerin angreift, um höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu erhalten. Der Beklagte hat keine Anschlussberufung eingelegt (vgl. § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 524 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung). Der Senat kann daher nicht von dem Urteil des Sozialgerichts zu Ungunsten der Klägerin abweichen. In der Sache geht es allein um die Kosten der Unterkunft und Heizung. II. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist allerdings nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, die Zinszahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber dem Darlehensgeber Herrn G. als Bedarf für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Ermittlung der Höhe des Arbeitslosengeldes II anzuerkennen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der von ihr an den Darlehensgeber Herrn G. zu leistenden Zinszahlungen gemäß §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 1. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes Arbeitslosengeld II, das den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung umfasst (§§ 7 Abs. 1, 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II). Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit die Aufwendungen angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). a) Als Bedarf nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind die Aufwendungen als Bedarf für die Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen, die sich bei selbstgenutztem Eigentum aus anfallenden Schuldzinsen für ein Darlehen zum Erwerb, aber auch aus Nebenkosten ergeben, also allen notwendigen, auch einmaligen Aufwendungen, die tatsächlich und untrennbar mit der Nutzung des Hausgrundstücks oder der Eigentumswohnung zu Wohnzwecken verbunden sind (vgl. BSG, Urteil vom 15.4.2008 – B 14/7b AS 34/06 R; BSG, Urteil vom 3.3.2009 – B 4 AS 38/08 R; BSG, Urteil vom 18.2.2010 – B 14 AS 74/08 R; BSG, Urteil vom 7.7.2011 – B 14 AS 51/10 R; S. Knickrehm in: Kommentar zum Sozialrecht, 7. Auflage 2021, § 22 SGB II, Rn. 18; Luik in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 22 Rn. 72ff.; Krauß in: Hauck/Noftz SGB II, Stand 01/21, § 22 Rn. 208). b) Nicht berücksichtigt als Bedarf für die Unterkunft und Heizung wird der Aufwand zur Tilgung eines zum Erwerb des Hausgrundstückes oder der Eigentumswohnung erhaltenen Darlehens. Denn Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sollen nicht dem Aufbau von Vermögen dienen (vgl. BSG, Urteil vom 18.6.2008 – B 14/11b AS 67/06 R). Tilgungsleistungen stellen damit keine anerkennungsfähigen Bedarfe für die Unterkunft dar. Nur ausnahmsweise können Tilgungsleistungen übernommen werden, wenn nur noch eine Restschuld abzutragen ist, da dann wegen der Besonderheit von Annuitätendarlehen, bei denen anfangs ein höherer Anteil der monatlichen Raten für Zinsleistungen und später ein höherer Anteil für Tilgungsleistungen aufgewendet wird, der Aspekt der Vermögensbildung in den Hintergrund tritt (vgl. BSG, Urteil vom 7.7.2011 – B 14 AS 79/10 R; BSG, Urteil vom 12.12.2019 – B 14 AS 26/18 R). Zudem muss die Immobilie zu einem Zeitpunkt erworben worden sein, in dem Hilfebedürftigkeit nicht bestand und ihr Eintritt nicht absehbar war (vgl. BSG, Urteil vom 16.2.2012 – B 4 AS 14/11 R; BSG, Urteil vom 12.12.2019 – B 14 AS 26/18 R). Aus der fehlenden Anerkennung der Tilgungsverpflichtungen als Bedarf für Unterkunft und Heizung folgt, dass bei Eigentümern, die diese Verpflichtungen nicht bedienen können, der Verlust des Eigentums droht und sich die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann, wenn die nicht als Bedarf anerkannten Zahlungsverpflichtungen nicht anderweitig, insbesondere durch Einsatz des Regelbedarfs, möglicher Mehrbedarfe oder nicht zu berücksichtigendem (§ 11a SGB II) oder abgesetzten Teilen des Einkommens (§ 11b SGB II) gedeckt werden können. Dies entspricht jedoch der Situation, der sich auch Leistungsberechtigte, die in Mietwohnungen leben, ausgesetzt sehen, wenn nur die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen für Kosten der Unterkunft anerkannt werden (vgl. BSG, Urteil vom 7.7.2011 – B 14 AS 79/10 R; BSG, Urteil vom 12.12.2019 – B 14 AS 26/18 R). c) Nicht allein ausreichend für die Anerkennung als Bedarf für Unterkunft und Heizung ist, dass Zahlungsverpflichtungen faktisch mit dem Erhalt der Unterkunft verbunden sind. So hat das Bundessozialgericht Verpflichtungen aus Ratenzahlungsvereinbarungen, die nach der Kündigung eines Darlehensvertrages mit dem Darlehensgeber geschlossen werden, um die bei Kündigung fällige Restschuld sowie Zinsen ratenweise zu begleichen, nicht als Bedarf für Unterkunft und Heizung anerkannt, weil es an einem hinreichenden Bezug zu den aktuellen im Bedarfszeitraum anfallenden Bedarfen für Unterkunft und Heizung mangelt und sich die Verpflichtungen aus der Ratenzahlungsvereinbarung als bestehende Schulden darstellen (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2019 – B 14 AS 26/18 R). 2. Danach gilt hier Folgendes: a) Der Beklagte berücksichtigt in der angegriffenen Bewilligungsentscheidung die von der Klägerin an die H1 zu leistenden Zinszahlungen. Die Klägerin kann daher von vorneherein die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen aus der Darlehensbeziehung mit Herrn G. nicht berücksichtigt wissen, soweit das Darlehen zur Bestreitung der Zinsforderung gegenüber der H1 eingesetzt wird. Insoweit ist der Bedarf der Klägerin durch die Bewilligungsentscheidung und die tatsächliche Auskehrung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bereits gedeckt. b) Die Klägerin kann nicht höhere Leistungen beanspruchen, weil die Tilgungsleistungen für das Darlehen bei der H1 ausnahmsweise zu übernehmen wären. Die Kapitalschuld des Darlehens bei der H1 betrug zu Anfang des Jahres 2016 noch 87.555,46 Euro und damit über 40% der ursprünglichen Kapitalschuld und zum Ende des Jahres 2016 noch 78.050,17 Euro und damit über 36% der ursprünglichen Kapitalschuld. Es handelt sich somit schon nicht lediglich um eine Restschuld. c) Zwar würde die Berücksichtigung von Zinsen für das private Darlehen nicht zu einem Vermögensaufbau bei der Klägerin führen. Denn der Tilgung und Begleichung der Zinsforderung gegenüber der H1 steht stets eine neue Schuld gegenüber dem privaten Darlehensgeber in gleicher Höhe entgegen. Das private Darlehen, das die Klägerin aufgenommen hat, dient indes nicht dem Erwerb oder dem Erhalt ihrer Unterkunft. Die Klägerin ist bereits seit dem 7. Januar 1998 Eigentümerin. Die ihr hierfür entstehenden Kosten, nämlich die für den Erwerb der Eigentumswohnung erforderliche Abschluss des Darlehensvertrages einschließlich der Vereinbarung von Zinszahlungen, berücksichtigt der Beklagte. Es ist daher nicht notwendig, diese Zinszahlungen erneut über ein weiteres Darlehen zu finanzieren. Nimmt die Klägerin nun ein Darlehen auf, um die Tilgung des Immobiliendarlehens zu finanzieren, führt dies zu Finanzierungskosten, die sich auf Aufwendungen, die gerade nicht als Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II anerkannt werden können, beziehen. Die Klägerin kann diese Tilgungsverpflichtungen, die nach der Systematik des SGB II „bloße“ Schulden darstellen, nicht über den Umweg einer weiteren Finanzierung zu Aufwendungen für Kosten der Unterkunft und Heizung machen. Der Senat erkennt überdies keinen hinreichenden unmittelbaren Zusammenhang zum Erwerb und Erhalt der Unterkunft. Allein die tatsächliche Aussicht, dass bei einem Zahlungsausfall ein Verlust der Immobilie droht, oder die Besicherung einer Forderung durch Beleihung einer selbst genutzten Immobilie reichen nicht aus, um eine Zahlungspflicht als Kosten der Unterkunft und Heizung zu qualifizieren. Dass die Immobilie gegebenenfalls nicht erhalten werden kann und veräußert werden muss, dürfte sich typischerweise aus der Nichtanerkennung von Tilgungsleistungen ergeben (siehe oben). Nur ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin auch die Berücksichtigung von Zinszahlungen begehrt, die sich aus einer Abrede zwischen ihr und dem Darlehensgeber vom 15. Oktober 2015 ergeben und die sich auf Grundlage der gesamten, seit dem Jahr 2002 sich ergebenden Kapitalschuld ermitteln. Der Klägerin geht es damit auch um Zinsen, die sie nachträglich für ihr bereits von dem Darlehensgeber unverzinst gewährte Darlehensbeträge vereinbart hat. Es mangelt insoweit bereits an einem Bezug zu im Jahr 2016 fälligen Aufwendungen für Kosten der Unterkunft und Heizung. Schon aus diesem Grund kann die Klägerin ihre Zinsverpflichtung für die zwischen 2002 und 2015 entstandene Kapitalschuld nicht berücksichtigt wissen. Es handelt sich um „bloße“ Schulden der Klägerin, für die sie im Nachhinein zusätzliche Kosten vereinbart hat. d) Zwar hat die Tilgung des Darlehens der H1 zur Folge, dass der Zinsanteil an der monatlichen Annuität dieses Darlehens – Teil des vom Beklagten anzuerkennenden Bedarfs für Unterkunft und Heizung – sinkt. Doch auch hinsichtlich dieses Effekts des ihr von Herrn G. gewährten Darlehens sieht der Senat keinen hinreichenden Zusammenhang zu den aktuellen im Bedarfszeitraum anfallenden Bedarfen für Unterkunft und Heizung. Im Übrigen wird auch bei Eigentümern, die Tilgungsleistungen aus dem Regelbedarf, Mehrbedarf oder nicht angerechnetem Einkommen aufbringen, die Tilgungsleistung nicht in dem Umfang anerkannt, in dem sie zu einer Senkung der Zinslast führen. e) Die Klägerin kann auch nicht die – regelmäßig darlehensweise – Gewährung von Leistungen für Schulden gemäß § 22 Abs. 8 SGB II verlangen. Dafür müsste zumindest feststehen, dass eine Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft erforderlich wäre. Dies ist nicht der Fall. Der Senat kann zudem bereits davon ausgehen, dass die Klägerin kein weiteres Darlehen begehrt. 3. Soweit das Sozialgericht von einer Angemessenheitsgrenze in Höhe von monatlich 477,40 Euro exklusive der Heizkosten ausgeht, weist der Senat darauf hin, dass sich schon nach der im streitbefangenen Zeitraum anwendbaren Fachanweisungen der Freien und Hansestadt Hamburg in ihrer jeweiligen Fassung (Fachanweisung zu § 22 SGB II – Kosten der Unterkunft und Heizung vom 1.9.2015 – Gz. SI 224 / 113.20-3-1-3 zum Stand 1.1.2016 und mit Anpassungen zu den Höchstwerten Stand 1.3.2016) eine Angemessenheitsgrenze von 473,83 Euro exklusive Heizkosten (58 x 1,56+348,50 x 1,1) in den Monaten Januar und Februar 2016 und von 501,33 Euro exklusive Heizkosten (58 x 1,56+373,50 x 1,1) in den übrigen Monaten des Jahres ergibt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits. IV. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Es ist bisher nicht geklärt, ob Finanzierungskosten für Aufwendungen zur Tilgung eines Immobiliendarlehens als Bedarf für Unterkunft anzuerkennen sind, wenn sie nicht zur Vermögensbildung führen und die Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Die Beteiligten streiten um die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Jahr 2016 nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die im Jahr 1956 geborene und erwerbsfähige Klägerin ist seit dem Jahr 1999 arbeitslos. Sie bezieht seit dem Jahr 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes von dem Beklagten. Sie erzielte im Jahr 2016 kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit. Die Klägerin erwarb am 27. Mai 1997 einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück und das Sondernutzungsrecht für eine damals noch zu errichtende 57,95m² große Eigentumswohnung in der B. in H.- E. zu einem Kaufpreis vom 373.000,00 DM (= 190.711,87 Euro). Sie wurde am 7. Januar 1998 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Zum Erwerb der Eigentumswohnung schloss die Klägerin mit der V. (später und im Folgenden: „H1“) am 17. Juni 1997 einen Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 415.000,00 DM (= 212.186,13 Euro). Das Darlehen wurde zugunsten der Bank mit einer Grundschuld im Grundbuch abgesichert. Das Darlehen war anfangs mit einer monatlichen Annuitätenrate von 2.400,00 DM (= 1.207,22 Euro) zurückzuzahlen. Seit dem Jahr 2013 beträgt die Annuität 13.200 Euro im Jahr, sodass die monatliche Rate stets 1.100 Euro beträgt. Im Jahr 2016 setzte sich die Annuität aus Zins und Tilgung folgendermaßen zusammen: Zahlungstermin Tilgung Zins 31.1.2016 849,52 250,48 29.2.2016 851,93 248,07 31.3.2016 854,34 245,66 30.4.2016 856,76 243,24 31.5.2016 859,19 240,81 30.6.2016 861,62 238,38 31.7.2016 864,06 235,94 31.8.2016 866,51 233,49 30.9.2016 868,97 231,03 31.10.2016 871,43 228,57 30.11.2016 873,90 226,10 31.12.2016 876,37 223,63 Die Klägerin vermietete die Eigentumswohnung nach deren Errichtung. Ab dem Jahr 2002 gewährte Herr G. der Klägerin ein monatlich zweckgebundenes und anfangs unverzinstes Darlehen, um damit die Annuitätenraten gegenüber der H1 zu begleichen. Zur Absicherung der Rückzahlungsansprüche bestellte die Klägerin am 22. März 2005 zugunsten von Herrn G. eine Grundschuld an ihrem Miteigentumsanteil in Höhe von 150.000 Euro, die im Grundbuch eingetragen wurde. Im März 2005 trat die Klägerin die Einnahmen aus der Vermietung an Herrn G. ab. Im dritten Quartal 2011 bezog die Klägerin die Eigentumswohnung selbst. Der Beklagte berücksichtigte in den Bewilligungsentscheidungen die von der Klägerin an die H1 zu entrichtenden Zinsen. Am 15. Oktober 2015 schlossen Herr G. und die Klägerin eine vertragliche Vereinbarung, nach der das bisher zinslos gewährte Darlehen in Höhe der seit dem Jahr 2002 aufgelaufenen Kapitalschuld ab dem 1. Juni 2016 monatlich zu verzinsen war. Der vereinbarte Zinssatz sollte variabel sein, angelehnt an den Zins für Guthaben auf einem bei der D. geführten Online-Kartenkonto der L., und betrug im Jahr 2016 stets 0,8 % p.a. Die Kapitalschuld gegenüber der H1 belief sich zum 31. Dezember 2015 auf 88.404,79 Euro, die Kapitalschuld gegenüber dem Darlehensgeber G. auf 170.731,58 Euro. Die Zinsen für das Jahr 2016 wegen des privaten Darlehens beliefen sich auf insgesamt 1.403,89 Euro. Die Klägerin leistete an Herrn G. im Jahr 2016 Zahlungen in Höhe der an die H1 zu entrichtenden Zinszahlungen. Fälligkeitstermin Tilgung durch die Klägerin Anfallende Zinsverpflichtung Januar 2016 250,48 113,82 Februar 2016 248,07 114,39 März 2016 245,66 114,96 April 2016 243,24 115,52 Mai 2016 240,81 116,10 Juni 2016 238,38 116,67 Juli 2016 235,94 117,24 August 2016 233,49 117,82 September 2016 231,03 118,40 Oktober 2016 228,57 118,98 November 2016 226,10 119,56 Dezember 2016 223,63 120,14 Das monatliche Hausgeld der Klägerin betrug im Jahr 2016 anfangs monatlich 229,00 Euro, ab Oktober 2016 monatlich 257,00 Euro. Im Hausgeld für 2016 enthalten war ein Anteil für Heizkosten in Höhe von 1.047,64 Euro. Ferner wurde zum 15. Februar 2016, 15. Mai 2016, 15. August 2016 und 15. November 2016 Grundsteuer in Höhe von jeweils 86,00 Euro fällig. Mit Bescheid vom 17. November 2015 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 29. November 2015 (mit dem die Erhöhung des Regelbedarfs zum 1. Januar 2016 berücksichtigt wurde) bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für das Jahr 2016 in Höhe von monatlich 893,83 Euro. Als Bedarf der Kosten für Unterkunft und Heizung erkannte der Beklagte dabei anhand der durchschnittlich im Jahr 2016 an die H1 zu entrichtenden Schuldzinsen und der durchschnittlich monatlich zu zahlenden Grundsteuer und des Hausgelds in Höhe von 229 Euro monatlich 494,83 Euro an. Der Beklagte vollzog die Erhöhung des Hausgeldes ab Oktober 2016 nicht nach. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. November 2015 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 29. November 2015 ein und begründete diesen damit, dass die Umschuldung nicht berücksichtigt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. April 2016 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Es gebe keine Anspruchsgrundlage für die Übernahme von Schuldzinsen für Privatdarlehen. Nach 22 SGB II würden zwar grundsätzlich auch Schuldzinsen übernommen werden, Voraussetzung sei jedoch, dass die Aufwendungen im unmittelbaren Zusammenhang mit den Bedarfen für Unterkunft und Heizung stünden. Dies würde auf das Privatdarlehen nicht zutreffen, da dies der Tilgung des Immobiliendarlehens gegenüber der H1 diene, über welche die Eigentumswohnung finanziert werde. Da zu den berücksichtigungsfähigen Bedarfen von Unterkunft und Heizung bei einer Eigentumswohnung nur die mit dem Eigentum unmittelbar verbunden Lasten zählen würden, sei nur eine Übernahme der Schuldzinsen aus dem Vertragsverhältnis mit der H1 möglich. Die Klägerin hat am 4. Mai 2016 Klage beim Sozialgericht erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Schuldzinsen zu berücksichtigen seien, soweit sie zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie anfielen. Es könne dabei keinen Unterschied machen, ob die Wohnung über einen Kredit bei einer Bank finanziert werde oder durch ein Darlehen von einer Privatperson. Das Privatdarlehen diene der Finanzierung der Tilgung des Immobiliendarlehens bei der H1, sodass bei der Klägerin durch das Privatdarlehen kein Vermögenzuwachs erfolge, sondern es sich um eine Umschuldung handele. Es würden damit allein Schuldzinsen übernommen, die für die weitere Finanzierung des selbstgenutzten Eigentums erforderlich seien. Der Beklagte entgegnete, das Privatdarlehen diene nicht dem Erwerb von Wohneigentum, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Darlehensabrede bereits Eigentümerin einer Immobilie gewesen sei. Es stünde daher auch nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Bedarfen für die Unterkunftskosten. Es handele sich auch nicht um eine Umschuldung, da der Darlehensvertrag mit der H1 unverändert fortbestehe. Das Privatdarlehen diene lediglich dem Zeck, Liquidität herzustellen, um Verbindlichkeiten gegenüber Dritten zu bedienen. Die im Zusammenhang mit dieser zusätzlichen Darlehensvereinbarung entstehenden Zinsen ebenfalls auf den Leistungsträger nach dem SGB II abzuwälzen würde im Ergebnis bedeuten, Finanzierungskosten für die Tilgung des ursprünglichen Darlehens der Allgemeinheit aufzubürden. Dies widerspräche wiederum der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach die Übernahme von Tilgungsleistungen nur ausnahmsweise in Betracht komme. Sei jedoch die Übernahme der Tilgungsleistungen grundsätzlich ausgeschlossen, so müsse dies erst Recht für die dafür aufgebrachten Finanzierungskosten gelten. Mit Urteil vom 4. September 2020 hat das Sozialgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, in den Monaten Februar, Mai, August und November 2016 höhere Leistungen zu gewähren. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die angegriffenen Bescheide seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten, da die Klägerin einen Anspruch auf Übernahme höherer Kosten der Unterkunft und Heizung habe. Zu den anzuerkennenden Aufwendungen für die Unterkunft zählten bei Eigenheimen nur die mit dem Eigentum unmittelbar verbundenen Lasten. Hierzu zählten jedenfalls die Zinsen aus dem Immobiliendarlehen, das Wohngeld und die Grundsteuer. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien hiervon jedoch nicht die Übernahme der Zinsschulden aus dem Privatdarlehen von Herrn G. mitumfasst. Es handele sich bereits nicht um eine unmittelbar mit dem Wohneigentum verbundene Belastung. Solche Belastungen könnten allein in dem Immobiliendarlehen der H1 gesehen werden. Es handele sich auch nicht um eine Umschuldung im eigentlichen Sinne, bei der es sich um die Fortsetzung der Verschuldung für den Immobilienerwerb durch Ablösung des bestehenden Darlehens durch ein neues Darlehen handelt. Das Privatdarlehen sei neben das Immobiliendarlehen getreten, und diene lediglich dem Zweck, Liquidität herzustellen, um die Tilgungsforderungen gegenüber der H1 bedienen zu können. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass neben der zuvor zu Gunsten der Bank eingetragene Grundschuld zur Sicherung der Verbindlichkeiten eine Grundschuld zugunsten von Herrn G. im Grundbuch eingetragen worden sei. Allein die Haftung der Immobilie für die Zahlungsverbindlichkeiten der Klägerin führe nicht dazu, dass die für Kreditverbindlichkeiten der Klägerin aufzuwendenden Schuldzinsen als Teil der Kosten für Unterkunft und Heizung anzusehen seien. Das aufgrund der Verschlechterung der finanziellen Lage der Klägerin als Immobilieneigentümerin nunmehr aufgenommene Darlehen zum Zwecke der Tilgung des Darlehens bei der H1 sei kein Immobilienkredit, denn es diene nicht dem unmittelbaren Erwerb von Eigentum, sondern der Vermeidung der Verwertung der Immobilie von Seiten der Bank wegen der daran gesicherten Verbindlichkeiten der Klägerin. Darüber hinaus bliebe auch unklar, ob die Zahlung der Tilgungsraten im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum überhaupt für den Erhalt der Immobilie zwingend erforderlich war. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr der Erhalt des Wohneigentums nicht auch auf andere Weise, etwa durch Tilgungsaussetzung oder -streckung, möglich gewesen wäre. Sei jedoch bereits nicht nachgewiesen, dass die Zahlung der Tilgungsraten unverzichtbar war, um das Wohneigentum zu erhalten, und käme bereits aus diesem Grund eine Übernahme der Tilgungsraten des Beklagten nicht in Betracht, müsse dies erst Recht für die dafür aufgebrachten Finanzierungskosten gelten. Die Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung erfolge monatsweise, wenn auch zur Prüfung der Angemessenheit bei der Nutzung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen auf die im Kalenderjahr anfallenden Kosten abzustellen sei. Eine Rechtsgrundlage für die Berechnung eines Durchschnittsbetrags, der dann der Bedarfs- und Leistungsberechnung in den einzelnen Monaten zugrunde gelegt werde, um etwa die Grundsteuer auf das ganze Jahr zu verteilen, existiere nicht. Argumentativ könne nicht auf eine Verwaltungsvereinfachung bei einer Verteilung auf zwölf Monat verwiesen werden. Denn bei einer vierteljährlichen bzw. einmaligen Zahlung pro Kalenderjahr falle der Bedarf im Fälligkeitsmonat an und werde nur in dem jeweiligen Monat berücksichtigt. Der monatliche Unterkunftsbedarf der Klägerin setze sich zusammen aus der Zinsschuld bei der H1, dem zu zahlenden Wohngeld und der fälligen Grundsteuer und belaufe sich demnach für die einzelnen Monate auf folgende Beträge: Monat 2016 Zinsschuld Wohngeld Grundsteuer Gesamt Januar 250,48 229,00 479,48 Februar 248,07 229,00 86,00 563,07 März 245,66 229,00 474,66 April 243,24 229,00 472,24 Mai 240,81 229,00 86,00 555,81 Juni 238,38 229,00 467,38 Juli 235,94 229,00 464,94 August 233,49 229,00 86,00 548,49 September 231,03 229,00 460,03 Oktober 228,57 257,00 485,57 November 226,10 257,00 86,00 569,10 Dezember 223,63 257,00 480,63 Die tatsächlichen Aufwendungen seien auch angemessen, da sie im Rahmen der insgesamt als angemessen übernahmefähigen Unterkunftskosten, die auch bei Mietern berücksichtigt werden könnten, lägen. Es ergäben sich die folgenden Leistungsansprüche der Klägerin im Jahr 2016: Monat Bedarf Bereits bewilligt Differenz Januar 479,48 494,83 - Februar 563,07 494,83 68,24 März 474,66 494,83 - April 472,24 494,83 - Mai 555,81 494,83 60,98 Juni 467,38 494,83 - Juli 464,94 494,83 - August 548,49 494,83 53,66 September 460,03 494,83 - Oktober 485,57 494,83 - November 569,10 494,83 74,27 Dezember 480,63 494,83 - In den übrigen Monaten sei der Bescheid zwar ebenfalls rechtswidrig, die Klägerin jedoch nicht in ihren Rechten verletzt, da höhere Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligt worden seien, als ihr tatsächlich zugestanden hätten. Die Klägerin hat gegen das Urteil des Sozialgerichts am 2. Oktober 2020 Berufung eingelegt. Sie begründet die Berufung damit, dass die Zinsschulden als Bedarf für Unterkunft zu übernehmen seien, da es sich um unvermeidbare Aufwendungen handele, die für die von ihr bewohnte Immobilie entstünden. Es könne keinen Unterschied machen, ob ein ursprünglicher Kredit durch eine Vertragsänderung, durch einen anderen Kredit bei einer Bank oder durch ein Darlehen von einer Privatperson ersetzt werde. Es könne auch keinen Unterschied machen, ob der ursprüngliche Kredit auf einen Schlag oder sukzessiv durch ein weiteres Darlehen ersetzt werde. Sie hätte die Eigentumswohnung ohne Inanspruchnahme des Darlehens veräußern müssen. Sie begehre keine Tilgungsleistungen. Die Darlehensgewährung durch Herrn G. führe in wirtschaftlicher Hinsicht zu demselben Ergebnis wie eine Tilgungsstreckung oder Tilgungsaussetzung. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 4. September 2020 und des Bescheides vom 17. November 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2016 zu verpflichten, der Klägerin über die bereits anerkannten Kosten der Unterkunft hinaus weitere Leistungen unter Berücksichtigung der der Klägerin aufgrund des von Herrn R.G. gewährten Umschuldungsdarlehens gemäß Vereinbarung vom 1. Oktober 2015 anfallenden Zinsen als Unterkunftskosten zu gewähren Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er beruft sich in der Berufungserwiderung darauf, dass die Kosten für die Zinszahlungen an Herrn G. zum Erhalt der Eigentumswohnung nicht erforderlich gewesen seien und keinen unmittelbaren Zusammenhang zu einem Erwerb der Eigentumswohnung aufwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Prozessakte und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.