Urteil
B 14 AS 51/15 R
BSG, Entscheidung vom
27mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
28 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine vor der ersten Antragstellung bereits bestehende kapitalbildende Lebensversicherung einschließlich ihrer Überschussbeteiligung ist als Vermögen im Sinn des § 12 SGB II zu behandeln, nicht als nach Antragstellung erzieltes Einkommen.
• Die Auszahlung einer solchen Lebensversicherung nach Antragstellung macht sie nicht zu Einkommen, weil sie rechtlich bereits vor Antragstellung zum Vermögen gehörte.
• Bei der Bemessung des Vermögenswerts einer Lebensversicherung ist der Verkehrswert (Rückkaufswert zuzüglich Überschussbeteiligung) zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich; Wertsteigerungen aufgrund versicherungskalkulatorischer Entwicklungen stellen keinen wertmäßigen Zufluss i.S.d. Einkommenbegriffs dar.
• Ist das insgesamt zu berücksichtigende Vermögen unterhalb der gesetzlichen Freibetragsgrenze, führt dies nicht zu einer Leistungsminderung oder Erstattungsforderung nach § 50 SGB X.
Entscheidungsgründe
Kapitallebensversicherung vor Antragstellung: Überschussbeteiligung als Vermögen, nicht als Einkommen • Eine vor der ersten Antragstellung bereits bestehende kapitalbildende Lebensversicherung einschließlich ihrer Überschussbeteiligung ist als Vermögen im Sinn des § 12 SGB II zu behandeln, nicht als nach Antragstellung erzieltes Einkommen. • Die Auszahlung einer solchen Lebensversicherung nach Antragstellung macht sie nicht zu Einkommen, weil sie rechtlich bereits vor Antragstellung zum Vermögen gehörte. • Bei der Bemessung des Vermögenswerts einer Lebensversicherung ist der Verkehrswert (Rückkaufswert zuzüglich Überschussbeteiligung) zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich; Wertsteigerungen aufgrund versicherungskalkulatorischer Entwicklungen stellen keinen wertmäßigen Zufluss i.S.d. Einkommenbegriffs dar. • Ist das insgesamt zu berücksichtigende Vermögen unterhalb der gesetzlichen Freibetragsgrenze, führt dies nicht zu einer Leistungsminderung oder Erstattungsforderung nach § 50 SGB X. Die Kläger, ein verheiratetes Paar, bezogen ab Oktober 2006 Alg II. Sie stellten am 28.03.2008 Fortzahlungsantrag; der Beklagte bewilligte Leistungen für April bis September 2008. Der Kläger hatte eine kapitalbildende Lebensversicherung (Beginn 1991, beitragsfrei seit 1998) mit Ablauf 01.04.2008; die Versicherung wurde am 01.04.2008 ausgezahlt und am 04.04.2008 dem Konto gutgeschrieben. Der Auszahlungsbetrag setzte sich aus Versicherungssumme, Überschussbeteiligung und Bewertungsreserven zusammen. Der Beklagte hob daraufhin die Bewilligungen für April und Mai 2008 auf und forderte Erstattungen mit der Begründung, es sei Einkommen zugeflossen. SG und LSG verpflichteten den Beklagten zur Rücknahme der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide; der Beklagte legte Revision ein mit der Auffassung, Überschussanteile und Bewertungsreserven seien Einkommen nach § 11 SGB II. • Zulässigkeit: Die Revision ist zulässig, da die insgesamt geltend gemachten Erstattungsansprüche den Wert für Berufung überstiegen. • Rechtliche Einordnung von Einkommen und Vermögen: Nach der modifizierten Zuflusstheorie ist Einkommen alles, was nach der Antragstellung wertmäßig zufließt; Vermögen ist, was vor der Antragstellung bereits vorhanden war. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die erste Antragstellung des Leistungsfalls. • Rechtsnatur der Überschussbeteiligung: Die Überschussbeteiligung ist integraler Bestandteil des einheitlichen Kapitallebensversicherungsvertrags (§ 153 VVG) und begründet keinen separaten, zeitabschnittsbezogenen Zahlungsanspruch. Sie dient der kollektiven Beteiligung an dem unternehmerischen Erfolg des Versicherers und ist variabel. • Folgerung für die grundsicherungsrechtliche Einstufung: Eine vor der Antragstellung bestehende Lebensversicherung einschließlich Überschussbeteiligung ist insgesamt Vermögen; versicherungskalkulatorische Wertsteigerungen im Zeitverlauf stellen keinen wertmäßigen Zufluss nach Antragstellung dar und sind daher kein Einkommen. • Auswirkung der Auszahlung: Die tatsächliche Auszahlung und Gutschrift auf ein Konto nach Antragstellung ändert nicht die rechtliche Einordnung; sie setzt nur das zuvor bereits vorhandene Vermögen frei. • Bewertung und Freibetrag: Vermögen ist mit dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Antragstellung zu berücksichtigen (Rückkaufswert zuzüglich Überschussbeteiligung). Im vorliegenden Fall lag der Auszahlungsbetrag unterhalb der für die Bedarfsgemeinschaft geltenden Vermögensfreibetragsgrenze, sodass keine leistungsschädliche Vermögensberücksichtigung vorlag. • Ergebnis der materiellen Prüfung: Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide waren materiell rechtswidrig, weil die Lebensversicherung als Vermögen zu behandeln war und die Freibetragsgrenzen nicht überschritten wurden. Der Beklagte hat mit seiner Revision keinen Erfolg; die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 24.11.2009 (in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 08.06.2010) sind aufzuheben. Das Bundessozialgericht bestätigt, dass die kapitalbildende Lebensversicherung einschließlich Überschussbeteiligung als vor Antragstellung vorhandenes Vermögen zu qualifizieren ist und nicht als nach Antragstellung erzieltes Einkommen. Da das gesamte zu berücksichtigende Vermögen der Kläger die gesetzliche Freibetragsgrenze unterschritt, waren die Bewilligungen für April und Mai 2008 nicht rechtswidrig zu entziehen und die Erstattungsforderungen nicht durchsetzbar. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.