Urteil
L 4 AS 200/16
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei der Ermittlung der Einkünfte eines selbständigen Grundsicherungsberechtigten ist von dessen Betriebseinnahmen auszugehen.(Rn.37)
2. Zu den berücksichtigungsfähigen Betriebsausgaben zählen u. a. Personalkosten, betrieblich bedingte Reisekosten, Investitionskosten in angemessener Höhe, Zinsen und gezahlte Vorsteuern.(Rn.38)
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27. April 2016 sowie die Bescheide des Beklagten vom 5. Oktober 2012 und 11. Juli 2013 abgeändert und der Beklagte verurteilt, den Klägern
- für den Monat Juli 2011 endgültige Leistungen in Höhe von 1.558,84 Euro nebst einem Zuschuss in Höhe von 323,92 Euro für Kranken- und Pflegeversicherungsaufwendungen
- für den Monat August 2011 endgültige Leistungen in Höhe von 1.814,11 Euro nebst einem Zuschuss in Höhe von 323,92 Euro für Kranken- und Pflegeversicherungsaufwendungen
- für die Monate September bis November 2011 endgültige Leistungen in Höhe von 1.536,84 Euro nebst einem Zuschuss in Höhe von 323,92 Euro für Kranken- und Pflegeversicherungsaufwendungen
- für den Monat Dezember 2011 endgültige Leistungen in Höhe von 1.353,49 Euro nebst einem Zuschuss in Höhe von 323,92 Euro für Kranken- und Pflegeversicherungsaufwendungen
zu gewähren.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Der Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Ermittlung der Einkünfte eines selbständigen Grundsicherungsberechtigten ist von dessen Betriebseinnahmen auszugehen.(Rn.37) 2. Zu den berücksichtigungsfähigen Betriebsausgaben zählen u. a. Personalkosten, betrieblich bedingte Reisekosten, Investitionskosten in angemessener Höhe, Zinsen und gezahlte Vorsteuern.(Rn.38) 1. Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27. April 2016 sowie die Bescheide des Beklagten vom 5. Oktober 2012 und 11. Juli 2013 abgeändert und der Beklagte verurteilt, den Klägern - für den Monat Juli 2011 endgültige Leistungen in Höhe von 1.558,84 Euro nebst einem Zuschuss in Höhe von 323,92 Euro für Kranken- und Pflegeversicherungsaufwendungen - für den Monat August 2011 endgültige Leistungen in Höhe von 1.814,11 Euro nebst einem Zuschuss in Höhe von 323,92 Euro für Kranken- und Pflegeversicherungsaufwendungen - für die Monate September bis November 2011 endgültige Leistungen in Höhe von 1.536,84 Euro nebst einem Zuschuss in Höhe von 323,92 Euro für Kranken- und Pflegeversicherungsaufwendungen - für den Monat Dezember 2011 endgültige Leistungen in Höhe von 1.353,49 Euro nebst einem Zuschuss in Höhe von 323,92 Euro für Kranken- und Pflegeversicherungsaufwendungen zu gewähren. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Der Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1, 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG). II. Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Die Kläger haben einen höheren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II als im Urteil des Sozialgerichts zugesprochen. 1. Der Senat folgt zunächst der Bedarfsberechnung durch die angefochtenen Bescheide und hält auch die dort festgesetzten Bedarfe für Unterkunft und Heizung für zutreffend. 2. Als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft der Kläger sind neben dem Kindergeld die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit des Klägers anzusetzen. Nach § 3 Abs. 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 3 SGB II) tatsächlich zufließen. Nach § 3 Abs. 2 Alg II-V sind zur Berechnung des Einkommens sodann von den Betriebseinnahmen die Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerliche Vorschriften abzuziehen. Eine Einschränkung der Absetzbarkeit tatsächlicher Ausgaben enthält die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V. Danach sollen tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende entsprechen. Die Betriebseinnahmen beliefen sich nach der zugrunde zu legenden EKS auf 6.467,48 Euro; auch der Senat geht von der einheitlichen Tätigkeit des Betriebs einer Sprachenschule aus. Betriebsausgaben sind nach Auffassung des Senats wie folgt anzuerkennen: - Personalkosten 2.362,50 Euro, Werbungskosten 246,16 Euro, Büromaterial und Porto 167,48 Euro, Betriebsmittel 17,29 Euro, gezahlte USt 1.805,88 Euro. Das alles ist unstreitig und auch sachlich richtig. - Betriebliche Versicherungen in Höhe von 15,12 Euro; der Senat hält – wie bereits in den Beschlüssen vom 6. Mai 2015 (L 4 AS 115/15 B ER) und 8. Juni 2017 (L 4 AS 54/17 B ER) – die hälftigen Kosten der Fahrradversicherung wegen der gemischt privat/betrieblichen Fahrradnutzung für angemessen. - Telefonkosten in Höhe von 336,66 Euro. Die geltend gemachten Telefonkosten, die allein die betrieblich genutzten Anschlüsse betreffen, sind betrieblich bedingt und daher anzuerkennen. Eine (geringere) Pauschale – wie der Beklagte meint – ist nicht anzusetzen, weil die Kosten nicht offensichtlich überhöht sind. Dass der geringe DSL-Anteil im Rechnungsbetrag auch teilweise privat genutzt werden kann, wird durch die gewährte Rabattierung aufgewogen, die der Kläger dem betrieblichen Vertrag hat zugute kommen lassen. - Reisekosten in Höhe von 13,08 Euro, nämlich die betrieblich veranlasste Taxifahrt im November 2011, die in einem konkreten Bezug zu einem Auftrag stand, zur Einkommenserzielung notwendig war und offenbar nicht zu einem Lebensstil führte, der mit dem Bezug öffentlicher Mittel nicht mehr zu vereinbaren wäre (so bereits Senatsbeschluss vom 6.5.2015 – L 4 AS 115/15 B ER). Diese Kosten sind auch nicht in der Pauschale aufgehoben, weil sie anders als die H.-Aufwendungen nicht dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis dienen. - Investitionskosten in Höhe von 500,85 Euro, die der Senat ebenso wie das Sozialgericht als erforderlich und angemessen ansieht (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 6.5.2015 – L 4 AS 115/15 B ER). - Zinsen in Höhe von 63,27 Euro als Nebenkosten des Geldverkehrs. Diese Zinsen betreffen allein das Geschäftskonto und damit den Betrieb; sie sind auch nicht offensichtlich vermeidbar, da nachvollziehbar erläutert wurde, dass manche Ausgaben anfielen, bevor die entsprechenden Einnahmen erzielt werden konnten. So hat der Beklagte es im folgenden Bewilligungsabschnitt im Übrigen selbst gehandhabt. - gezahlte Vorsteuer in Höhe der noch geltend gemachten Voranmeldungen im Oktober und Dezember von 588,25 Euro. Die Beteiligten haben sich ausweislich des Schriftsatzes des Beklagten vom 10. August 2021 im Verfahren vor dem Sozialgericht S 62 AS 3087/16 darauf bereits verständigt und der Senat hält das für sachlich zutreffend, weil die gezahlte Vorsteuer lediglich einen Abzugsposten gegenüber der an das Finanzamt abzuführenden Umsatzsteuer darstellt. Es ergibt sich mithin folgende Rechnung: 2. Hälfte 2011 Summe lt. EKS Anzuerkennen: Betriebseinnahmen 5.434,85 5.434,85 Vereinn. USt 1.032,63 1.032,63 Erstattete USt Summe Einnahmen 6.467,48 6.467,48 Personalkosten 2.362,50 2.362,50 Betr. Versicherungen 30,24 15,12 Werbung 246,16 246,16 Reisekosten 132,72 13,08 Investitionen 500,85 500,85 Büromaterial/Porto 167,48 167,48 Telefon 336,66 336,66 Kontozinsen 63,27 63,27 Lehrmittel 17,29 17,29 Gezahlte Vorsteuer 1.093,37 588,25 An das FA gezahlte USt 1.805,88 1.805,88 Summe Ausgaben 6.756,42 6.116,54 Gewinn -288,94 350,94 Der Gewinn beträgt danach im Bewilligungszeitraum 350,94 Euro, mithin monatlich 58,49 Euro, und bleibt wegen des Grundfreibetrages von 100 Euro nach § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II vollständig unberücksichtigt. 3. Neben dem Betriebsgewinn ist das am 14. Dezember 2011 zugeflossene Elterngeld in Höhe von 750 Euro für die Monate August bis Dezember 2011 mit einem Teilbetrag von 183,35 Euro im Dezember 2011 bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Der Senat folgt hier der Auffassung des Sozialgerichts. Monatlich ist ein Freibetrag nach § 10 Abs. 5 S. 2 und 3 BEEG a.F. in Höhe von 83,33 Euro zu berücksichtigen, nämlich der Hälfte – wegen der antragsgemäßen Verdoppelung des Auszahlungsanspruchs nach § 6 S. 2 BEEG – des nach § 2 Abs. 1 BEEG in den zwölf Monaten zuvor durchschnittlich erzielten Einkommens von 166,67 Euro (5 Monate jeweils 400 Euro = 2.000 Euro : 12). Es ergibt sich nämlich aus dem Wortlaut der Regelung in § 10 Abs. 5 Satz 3 BEEG, dass sämtliche für § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG relevanten Beträge („die Beträge“) halbiert werden – also nicht nur der maximale Freibetrag von 300 Euro, sondern auch das errechnete Durchschnittseinkommen. Zwar wies der Elterngeldbescheid ein „Erwerbseinkommen von 0,00“ aus, tatsächlich steht aber nicht in Frage, dass die Klägerin zu 2 Erwerbseinkommen erzielte. Das unterscheidet diesen Fall von den Sachverhalten, die den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (Urteil vom 1.12.2016 – B 14 AS 28/15 R) und des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 9.4.2015 – L 29 AS 3139/12) zugrunde lagen. Erkennbar ist dies im Elterngeldbescheid lediglich deshalb nicht ausgewiesen, weil die Klägerin auch bei Einkommensberücksichtigung ohnehin unter dem gesetzlichen Mindestbetrag des Elterngeldes gelegen hätte und es daher auf ihre tatsächlichen Verhältnisse nicht ankam, sondern nur auf den Mindestbetrag. Aus demselben Grund bestand für die Klägerin kein Anlass, gegen die Bemerkung „Erwerbseinkommen von 0,00“ vorzugehen, und wäre es wohl mangels Beschwer auch unzulässig gewesen, den sonst sachlich richtigen Elterngeldbescheid anzufechten. Es wäre schließlich auch mit dem Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar, allein auf den Elterngeldbescheid und dessen Begründung abzustellen, wenn abweichende tatsächliche Verhältnisse unzweifelhaft vorliegen. Denn der Gesetzgeber will Eltern die Entscheidung für eine vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung erleichtern, indem er einen Freibetrag gewährt, „der sich an dem vor Geburt des Kindes erzielten Einkommen orientiert“ (BT-Drs. 17/3452 S. 8). Der Senat folgt dem Sozialgericht auch dahingehend, dass der monatliche Freibetrag trotz der Einmalzahlung des für die Monate August bis Dezember 2011 bestimmten Elterngeldes im Dezember 2011 fünfmal angesetzt wird, um Nachteile für die Kläger infolge der Einmalzahlung zu vermeiden. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur mehrfachen Anrechnung des Grundfreibetrags bei Zufluss von in mehreren Monaten erarbeitetem Entgelt in einem Monat (Urteil vom 17.7.2014 – B 14 AS 25/13 R). Das BSG hat die mehrfache Anrechnung des Grundfreibetrags in diesen Fällen mit der Anreizfunktion des Grundfreibetrages begründet; eine Anreizfunktion kommt dem Freibetrag beim Elterngeld ebenso zu. Es ergibt sich mithin ein Abzug von (83,33 x 5 =) 416,65 Euro. Zudem ist die Versicherungspauschale abzuziehen. Auch hier gilt die Mehrfachanrechnung, um Nachteile für den Begünstigten zu vermeiden, die aus einer späten Bescheidung sonst resultieren würden (vgl. BSG, a.a.O.; LSG Berlin-Bgb, Urteil vom 17.9.2015 – L 31 AS 1571/15; LSG BW, Urteil vom 29.1.2015 – L 7 AS 4641/12; Löcher, Anm. zu BSG vom 17.7.2014, in SGb 2015 S. 690 ff, 695; a.A. LSG Nds/Bremen, Urteil vom 8.9.2020 – L 7 AS 354/19). Die Pauschale von 30 Euro monatlich ist daher fünfmal anzurechnen, insgesamt also mit 150 Euro. Von der Elterngeldleistung in Höhe von 750 Euro bleiben nach Abzug der Beträge von 416,65 Euro und 150 Euro mithin 183,35 Euro. 4. Anders als das Sozialgericht kann der Senat keine weiteren Einkünfte der Kläger im streitigen Zeitraum erkennen. Die Zahlungen des Vaters der Klägerin zu 2. über jeweils 1.000 Euro am 19. September 2011 und am 24. November 2011 sind nach den Terminen vor dem Landesozialgericht geklärt; es handelte sich um ein Darlehen, das mittlerweile zurückbezahlt ist, und um eine von den Klägern nicht erwünschte Zuwendung, die sogleich zurückgeleitet wurde. Das haben die Kläger glaubhaft bekundet; auch ist die Beweisnot nachvollziehbar, in der sie wegen des schwierigen Verhältnisses zu dem Vater der Klägerin zu 2 stecken. Insoweit dürfen daher die Anforderungen an einen Nachweis nicht zu hochgesteckt werden und genügt neben dem glaubhaften Vorbringen der Umstand der Rücküberweisung zur Überzeugungsbildung des Senats. Nach Überzeugung des Senats sind auch die weiteren Bareinzahlungen auf dem Konto der Kläger plausibel erklärt, insbesondere mit Umbuchungen zwischen den Konten sowie mit der Rückzahlung eines dem Zeugen Strahl in den Jahren zuvor gewährten Darlehens. Insoweit liegt eine Erklärung des Zeugen vor, die keinen durchgreifenden Zweifeln begegnet. Hinzu kommt die mündlichen Erläuterungen sowie die von den Klägern gefertigte Übersicht über die „vermeintlich ungeklärten Zahlungseingänge“ vom 13. November 2012. Daraus lässt sich im Einzelnen nachvollziehen, dass den Bareinzahlungen keine Einkünfte, sondern Umschichtungen zugrunde liegen. Der Senat weist aber an dieser Stelle darauf hin, dass die Vielzahl von Bareinzahlungen ohne direkte Entsprechung von Gegenbuchungen durchaus berechtigte Zweifel aufgeworfen haben, denen zur Klärung nachgegangen werden musste. Dass der Kläger dies als Zumutung beklagte, erscheint daher unberechtigt. 5. Es ergeben sich danach folgende Leistungsansprüche der Kläger, die unter Abzug des bereits Geleisteten zu gewähren sind: Juli 2011 Gesamt Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Regelbedarf 656,00 328,00 328,00 Schwangerschaftsmehrbedarf 56,00 56,00 Grundmiete 585,84 292,92 292,92 Heizkosten 142,00 71,00 71,00 Nebenkosten 73,00 36,50 36,50 Wasser/Abwasser 46,00 23,00 23,00 Gesamtbedarf 1.558,84 751,42 807,42 Leistung 1.558,84 751,42 807,42 Zuschuss KV/PV 323,92 323,92 August 2011 Gesamt Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Regelbedarf 656,00 328,00 328,00 Sozialgeld 215,00 215,00 Schwangerschaftsmehrbedarf 4 Tage 7,47 7,47 Grundmiete 585,84 195,28 195,28 195,28 Heizkosten 142,00 47,34 47,33 47,33 Nebenkosten 73,00 24,34 24,33 24,33 Wasser/Abwasser 318,80 106,26 106,27 106,27 Gesamtbedarf 1.998,11 701,22 708,68 588,21 Kindergeld 184,00 184,00 Leistung 1.814,11 701,22 708,68 404,21 Zuschuss KV/PV 323,92 323,92 Sept. bis Nov. 2011 Gesamt Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Regelbedarf 656,00 328,00 328,00 Sozialgeld 215,00 215,00 Grundmiete 585,84 195,28 195,28 195,28 Heizkosten 142,00 47,34 47,33 47,33 Nebenkosten 73,00 24,34 24,33 24,33 Wasser/Abwasser 49,00 16,34 16,33 16,33 Gesamtbedarf 1.720,84 611,30 611,27 498,27 Kindergeld 184,00 184,00 Leistung 1.536,84 611,30 611,27 314,27 Zuschuss KV/PV 323,92 323,92 Dez. 2011 Gesamt Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Regelbedarf 656,00 328,00 328,00 Sozialgeld 215,00 215,00 Grundmiete 585,84 195,28 195,28 195,28 Heizkosten 142,00 47,34 47,33 47,33 Nebenkosten 73,00 24,34 24,33 24,33 Wasser/Abwasser 49,00 16,34 16,33 16,33 Gesamtbedarf 1.720,84 611,30 611,27 498,27 Kindergeld 184,00 184,00 Elterngeld 183,35 72,93 72,93 37,49 Leistung 1.353,49 538,37 538,34 276,78 Zuschuss KV/PV 323,92 323,92 III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache. Das Unterliegen der Kläger ist insoweit insgesamt zu vernachlässigen. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt. Die Kläger begehren höhere endgültige Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011. Die Kläger standen im aufstockenden Leistungsbezug. Der Kläger ist selbständiger Sprachendienstleister, Lektor, Sprachtrainer. Die Klägerin zu 2 hatte von August bis Dezember 2010 monatliche Einkünfte von 400 Euro erzielt. Die Klägerin zu 3 wurde am xxxxx 2011 geboren. Den Klägern zu 1 und 2 wurde von August 2011 bis Juli 20213 Elterngeld bewilligt in Höhe von 150 Euro; im Dezember 2011 wurde dies erstmals geleistet mit einem die aufgelaufenen Rückstände umfassenden Betrag von 750 Euro. Mit Bescheid vom 21. Juni 2011 und nachfolgenden Änderungsbescheiden bewilligte der Beklagte den Klägern vorläufig Leistungen für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2011. Dagegen legten die Kläger am 28. Juni 2011 Widerspruch ein, der nach einem Änderungsbescheid vom 30. September 2011 mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2011 zurückgewiesen wurde. Insgesamt wurden den Klägern danach vorläufig Leistungen für Juli 2011 in Höhe von 1.489,23 Euro, für August 2011 in Höhe von 1.744,50 Euro und für September bis Dezember 2011 in Höhe von monatlich je 1.467,23 Euro bewilligt. Die Kläger erhoben dagegen am 31. Oktober 2011 Klage. Sie machten u.a. geltend: Die im jeweiligen Zeitraum gezahlte Vorsteuer sei als Betriebsausgabe in dem Zeitraum anzuerkennen. Die Aufwendungen für den Drucker/Scanner, die Hybrid-Software sowie das ausschließlich geschäftlich genutzte Mobiltelefon seien anzuerkennen. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 reichten die Kläger die abschließende Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (EKS) nebst Belegen für den Zeitraum Juli bis Dezember 2011 ein. Daraus ergab sich: 2011 Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Summe Betriebseinnahmen 0,00 0,00 2.579,85 0,00 2.392,50 462,50 5.434,85 Vereinnahmte USt 490,17 454,58 87,88 1.032,63 Erstattete USt Summe Einnahmen 0,00 0,00 3.070,02 0,00 2.847,08 550,38 6.467,48 Personalkosten 180,00 90,00 450,00 405,00 337,50 900,00 2.362,50 Betr. Versicherungen 5,04 5,04 5,04 5,04 5,04 5,04 30,24 Werbung 49,50 65,94 32,68 32,68 32,68 32,68 246,16 Reisekosten 19,94 19,94 19,94 19,94 33,02 19,94 132,72 Investitionen 68,61 56,89 69,02 192,55 56,89 56,89 500,85 Büromaterial/Porto 53,43 25,05 43,71 41,69 3,05 0,55 167,48 Telefon 54,91 56,70 53,56 54,39 55,36 61,74 336,66 Kontozinsen 63,27 63,27 Lehrmittel 17,29 17,29 Gezahlte Vorsteuer 505,12 361,68 226,57 1.093,37 An das Finanzamt gezahlte USt 998,92 128,33 362,75 315,88 1.805,88 Summe Ausgaben 431,43 1.840,89 737,22 1.241,30 886,29 1.619,29 6.756,42 Gewinn -431,43 -1.840,89 2.332,80 -1.241,30 1.960,79 -1.068,91 -288,94 Die Position „betriebliche Versicherungen“ bezog sich auf ein gewerblich und privat genutztes Fahrrad des Klägers. Unter „Reisekosten“ war monatlich 19,94 Euro für den H. sowie eine Taxifahrt in Höhe von 13,08 Euro zu einem Kunden in schwer erreichbarem Gewerbegebiet aufgeführt. Die „Investitionen“ betrafen monatlich 56,89 Euro Rate für einen Hybridrechner, ein Patchkabel 11,72 Euro, ein Telefonkabel 12,13 Euro, eine Festplatte 57,98 Euro sowie Aufwendungen von 48,31 und 29,37 Euro für das Betriebssystem. Im Klageverfahren erging die endgültige Festsetzung von Leistungen durch Bescheid vom 5. Oktober 2012. Die Leistungsansprüche der Kläger setzte der Beklagte wie folgt fest: Juli 2011 Gesamt Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Regelbedarf 656,00 328,00 328,00 Schwangerschaftsmehrbedarf 56,00 56,00 Grundmiete 585,84 292,92 292,92 Heizkosten 142,00 71,00 71,00 Nebenkosten 73,00 36,50 36,50 Wasser/Abwasser 46,00 23,00 23,00 Gesamtbedarf 1.558,84 751,42 807,42 Betriebseinnahmen 511,69 511,69 Betriebsausgaben 0,02 0,02 Grundfreibetrag 100,00 100,00 Freibetrag 82,33 82,33 Zwischensumme 329,34 329,34 Sonst. Einkommen 661,51 661,51 Gesamteinkommen 990,85 990,85 Einkommensberücksichtigung 990,85 477,63 513,22 Leistung 567,99 273,79 294,20 Zuzügl. Zuschuss KV/PV 323,92 323,92 August 2011 Gesamt Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Regelbedarf 656,00 328,00 328,00 Sozialgeld 215,00 215,00 Schwangerschaftsmehrbedarf 4 Tage 7,47 7,47 Grundmiete 585,84 195,28 195,28 195,28 Heizkosten 142,00 47,34 47,33 47,33 Nebenkosten 73,00 24,34 24,33 24,33 Wasser/Abwasser 318,80 106,26 106,27 106,27 Gesamtbedarf 1.998,11 701,22 708,68 588,21 Betriebseinnahmen 511,69 511,69 Betriebsausgaben 0,02 0,02 Grundfreibetrag 100,00 100,00 Freibetrag 82,33 82,33 Zwischensumme 329,34 329,34 Kindergeld 184,00 184,00 Sonst. Einkommen 661,51 661,51 Gesamteinkommen 1.174,85 990,85 184,00 Einkommensberücksichtigung 1.174,85 383,00 387,07 404,78 Leistung 823,26 318,22 321,61 183,43 Zuzügl. Zuschuss KV/PV 323,92 323,92 Sept. bis Nov. 2011 Gesamt Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Regelbedarf 656,00 328,00 328,00 Sozialgeld 215,00 215,00 Grundmiete 585,84 195,28 195,28 195,28 Heizkosten 142,00 47,34 47,33 47,33 Nebenkosten 73,00 24,34 24,33 24,33 Wasser/Abwasser 49,00 16,34 16,33 16,33 Gesamtbedarf 1.720,84 611,30 611,27 498,27 Betriebseinnahmen 511,69 511,69 Betriebsausgaben 0,02 0,02 Grundfreibetrag 100,00 100,00 Freibetrag 82,33 82,33 Zwischensumme 329,34 329,34 Kindergeld 184,00 184,00 Sonst. Einkommen 661,51 661,51 Gesamteinkommen 1.174,85 990,85 184,00 Einkommensberücksichtigung 1.174,85 394,12 394,11 386,62 Leistung 545,99 217,18 217,16 111,65 Zuzügl. Zuschuss KV/PV 323,92 323,92 Für Dezember 2011 bestehe kein Leistungsanspruch wegen der über die bereits aufgeführten Einkünfte hinaus anzurechnende Elterngeldnachzahlung. Den mit Datum vom 2. November 2011 erhobenen Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2013 zurück. Auf der Einkommensseite sei zunächst das Kindergeld ab August einzubeziehen. Aus der selbständigen Tätigkeit seien überdies monatlich 511,67 Euro erwirtschaftet worden. Dabei sei von zwei unterschiedlichen Tätigkeiten auszugehen und die Einkünfte danach aufzuteilen. Auf das Lektorat entfielen 3.070,02 Euro, also durchschnittlich 511,67 Euro. Die Sprachenschule habe 3.397,46 Euro Umsatz erwirtschaftet. Auf der Ausgabenseite könne nicht anerkannt werden die Versicherung des Fahrrades, Telefonkosten über jeweils 10 Euro monatlich, Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, Investitionskosten und die Aufwendungen für die Vorsteuer. Damit ergebe sich hinsichtlich der Sprachenschule ein Verlustsaldo; das könne aber nicht mit dem Gewinn aus dem Lektorat saldiert werden. Zudem liege sonstiges Einkommen in Höhe von 3.969,06 Euro (rechnerisch nicht nachvollziehbar, allerdings zugunsten der Kläger) vor, also monatlich 661,51 Euro. In dieser Höhe ließen sich Eingänge nämlich nicht durch bloße Kontenrotation oder Darlehen erklären. Auch die Kontozinsen wurden offenbar nicht anerkannt Das bezogen die Kläger in die Klage ein und machten geltend: Der Kläger übe ein einheitliches Gewerbe aus, nicht etwa eine Mehrzahl von Gewerben – seit 2009 übe er nicht mehr eine gesonderte Lektorentätigkeit aus. Der hier erzielte Überschuss betrage lediglich insgesamt 216,18 Euro. Es seien als Ausgaben anzuerkennen die Diebstahlversicherung des Fahrrades, die ausschließlich betrieblichen Telefonkosten von 336,66 Euro, die Reisekosten für Bahn und Taxi, die Technik- und Softwareaufwendungen (Investitionskosten) für das Hybridsystem – die in der ersten Jahreshälfte durchaus anerkannt worden seien, die Firmenkontogebühren. Sonstiges Einkommen von angeblich 661,51 Euro sei nicht erzielt worden, es handele sich hier um Umbuchungen, um Liquidität sicherzustellen. Im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht am 20. August 2015 wies die Vorsitzende darauf hin, dass die Klägerin zu 2 bis Ende Dezember 2010 berufstätig gewesen sei, was Auswirkungen auf Freibeträge hinsichtlich des Elterngeldes habe. Weiter stritten die Beteiligten u.a. um Bareinzahlungen auf das Konto der Kläger. Zur Bareinzahlung von 2.070 Euro am 23. August 2011, der lediglich eine Kreditkartenabhebung bei der Commerzbank von 600 Euro am selben Tag gegenüberstand, erläuterte der Kläger, dass er vermutlich eine Barreserve eingesetzt habe; er halte bis zu 700 Euro als Reserve und seine Partnerin bis zu 300 Euro. Wegen der Abhebungslimits hebe er ohnehin oftmals vorsorglich Geld ab, also nicht erst in Zusammenhang mit einer Einzahlung. Die Einzahlung über 700 Euro am 31. Oktober 2011 sei wohl ebenfalls aus Geldreserven bestritten worden oder aus der Abhebung von 970 Euro am 31. Oktober 2011 durch die Klägerin zu 2. Die Einzahlung über 1.000 Euro am 19. September 2011 der Klägerin zu 2 (am 21.9. an den Kläger geleitet) stamme von einem Privatdarlehen ihres Vaters. Das sei mangels ausreichender Mittel noch nicht zurückbezahlt. Den Vater wollten die Kläger keinesfalls als Zeugen vernommen wissen. Die Klägerin zu 2 sei bis Ende 2010 im Familienunternehmen tätig gewesen, dann habe man sich überworfen. Das H.-Ticket in Höhe von 19,94 Euro werde nicht mehr geltend gemacht. Vorsteueraufwand sei in Höhe von insgesamt 588,25 Euro entstanden im Oktober und Dezember 2011; an dem zunächst geltend gemachten Aufwand von 505,12 Euro im Juli 2011 werde nicht festgehalten. Den Streit um die vorläufige Bewilligung erklärten die Kläger für erledigt. Auch gehe es ausdrücklich nicht um die Kosten der Unterkunft und Heizung. Einem Vergleichsvorschlag des Sozialgerichts traten die Beteiligten nicht näher. Die Kläger erklärten hinsichtlich der Bareinzahlung von 2.070 Euro, es sei ihnen im Juli und August 2011 ein Betrag von 1.700 Euro Bargeld zugeflossen; der Freund S. habe ein Darlehen des Klägers zurückgezahlt. Hinsichtlich des Darlehens ergänzten die Kläger, sie hätten den am 19. September 2011 eingegangenen Betrag nebst Zinsen nunmehr zurückgezahlt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 27. April 2016 machten die Kläger erneut geltend, sie hätten dem Vater der Klägerin zu 2 den Betrag von 1.000 Euro nebst Zinsen zurückbezahlt, was den Darlehenscharakter dieses Zuflusses beweise. Die am 24. November 2011 erhaltene Schenkung von weiteren 1.000 Euro hätten sie, weil unerwünscht, sogleich zurücküberwiesen. Zudem thematisierten die Beteiligten die Anrechnung des Elterngeldes. Mit Urteil vom 27. April 2016, zugestellt am 13. Mai 2016, urteilte das Sozialgericht höhere Leistungen für die Kläger aus. Die Bedarfsberechnung durch die angefochtenen Bescheide sei nicht zu beanstanden; die Bedarfe für Unterkunft und Heizung seien zudem außer Streit gestellt. Als Einkommen anzusetzen seien neben dem Kindergeld zunächst die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit des Klägers, und zwar in Höhe eines Gewinns von 116,56 Euro bzw. nach Abzug der Frei- und Absetzbeträge von 13,25 monatlich. Betriebseinnahmen seien der EKS mit 6.467,48 Euro zu entnehmen; das Gericht gehe hier von der einheitlichen Tätigkeit des Betriebs einer Sprachenschule aus. Betriebsausgaben seien in Höhe von 5.768,13 Euro anzuerkennen (Personalkosten 2.362,50 Euro, Werbungskosten 246,16 Euro, Büromaterial und Porto 167,48 Euro, Betriebsmittel 17,29 Euro, gezahlte USt 1.805,88 Euro). Die Fahrradversicherung in Höhe von 30,24 Euro sei wegen der auch privaten Fahrradnutzung zur Hälfte anzuerkennen, die ausschließlich betrieblichen Telefonkosten von 336,66 Euro vollständig. Die Taxifahrt im November sei betrieblich bedingt und angemessen. Gleiches gelte für die Investitionskosten von 500,85 Euro. Zinsen seien als Nebenkosten des Geldverkehrs anzuerkennen, so habe der Beklagte es im folgenden Bewilligungsabschnitt selbst gehandhabt. Vorsteuer, die noch in Höhe der Voranmeldungen im Oktober und Dezember von 588,25 Euro geltend gemacht werde, könne lediglich in Bezug auf die konkreten notwendigen Betriebsausgaben im Bewilligungszeitraum anerkannt werden, die der Kläger netto angesetzt habe. Das belaufe sich auf 239,84 Euro; insgesamt betrügen die Betriebsausgaben mithin 5.768,13 Euro. Neben dem Betriebsgewinn sei das am 14. Dezember 2011 zugeflossene Elterngeld in Höhe von 750 Euro für August bis Dezember 2011 mit einem Teilbetrag von 333,33 Euro im Dezember 2011 bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Denn monatlich sei ein Freibetrag nach § 10 Abs. 5 S. 2 und 3 BEEG a.F. in Höhe von 83,33 Euro, nämlich der Hälfte – wegen der antragsgemäßen Verdoppelung des Auszahlungsanspruchs nach § 6 S. 2 BEEG – des zuvor erzielten Einkommens von 166,67 Euro, zu berücksichtigen. Dass der Elterngeldbescheid ein „Erwerbseinkommen von 0,00“ ausweise, schade nicht, da ohnehin der Mindestbetrag nach § 2 Abs. 5 S. 1 BEEG a.F. zu leisten gewesen wäre und sich eine Berechnung anhand des Einkommens daher erübrigt habe. Weiter seien als sonstige Einkünfte anzurechnen zwei Zahlungen des Vaters der Klägerin zu 2 über jeweils 1.000 Euro am 19. September 2011 und am 24. November 2011; der Darlehenscharakter der ersten Zahlung sei mangels Zeugenbeweises oder Darlehensunterlagen nicht nachgewiesen und die zweite Zahlung sei zwar am 1. Dezember 2011 zurücküberwiesen, aber möglicherweise am 7. Dezember 2011 in bar auf das Konto bei der H. wieder eingezahlt worden. Jedenfalls sei diese Bareinzahlung sowie eine weitere Bareinzahlung über 950 Euro am 20. Dezember 2011 auf das C. nicht vollständig erklärt; lediglich eine Abhebung von 600 Euro am 7. Dezember 2011 mit der Kreditkarte der Commerzbank stehe dem gegenüber, so dass der Restbetrag von 1.350 Euro als Einkunft anzurechnen sei; wegen § 11 Abs. 2 SGB II aufgeteilt auf sechs Monate, mithin im Dezember zu einem Sechstel (225 Euro). Hinzu komme noch die Einzahlung von 2.070 Euro am 23. August 2011 auf das C., der lediglich eine Abhebung von 600 Euro am 23. August 2011 korrespondiere. Die Differenz von 1.470 Euro sei anzurechnen. Dagegen haben die Kläger am 8. Juni 2016 Berufung eingelegt. Sie machen geltend, dass das Sozialgericht die nachgewiesene Rückzahlung des Darlehens des Vaters nicht gewürdigt und die Erklärungen zu den Bareinzahlungen nicht berücksichtigt habe, dass die Unterstützung des Vaters am 24. November 2011 jedenfalls zweckbestimmt für die Klägerin zu 3 gewesen sei, dass ihnen ein Vermögensfreibetrag zustehe und dass das Elterngeld anrechnungsfrei zu bleiben habe. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 27. April 2016 und der entgegenstehenden Bescheide den Klägern für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2011 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Eine Mediation kam im Jahr 2019 nicht zustande, weil der Beklagte dafür keinen Spielraum sah. Im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 16. September 2021 sind die Beteiligten übereingekommen, dass ab dem Jahr 2009 nur noch ein einheitliches Gewerbe ausgeübt wurde. Der Kläger hat erklärt, die Fahrradkosten nur noch hälftig zu verfolgen wegen der gemischt betrieblich/privaten Nutzung des Rades. Telefonkosten würden allein für die betrieblich genutzten Anschlüsse geltend gemacht, privat werde auf anderen Leitungen telefoniert. Hinsichtlich der Kontokosten hat der Kläger erläutert, dass das C. privat und das Volksbankkonto betrieblich genutzt worden sei. Die Taxikosten seien entstanden wegen eines spontanen Auftrags nach Sprachunterricht. Die Beteiligten haben in dem Termin das Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Auf einen Hinweis des Berichterstatters vom 9. November 2021 hat der Beklagte erwidert, dass die Einzahlungen weiterhin anzurechnen seien mangels eindeutiger Zuordnung entsprechender Abflüsse oder zweifelsfreier Darlehnsabreden. Insoweit werde den Ausführungen des Sozialgerichts gefolgt. Hinsichtlich der Anrechnung des Elterngeldes gelte der Bewilligungsbescheid vom 1. Dezember 2011, dieser stelle kein vorheriges Einkommen der Klägerin zu 2 fest. Die Halbierung des Freibetrages ergebe sich aus § 10 Abs. 5 BEEG (i.d.F. vom 1.1.2011 bis 17.9.2012). Die Fahrradversicherung sei unnötig, überdies der betriebliche Nutzungsanteil nicht festgestellt. Reisekosten seien lediglich über § 11b Abs. Satz 1 Nr. 5 SGB II abzusetzen. Telefon- und Internetkosten würden weiterhin nicht für angemessen erachtet. Zinsen seien für das privat und betrieblich genutzte Konto nicht zu berücksichtigen. Eine vom Gericht erbetene Probeberechnung hat der Beklagte abgelehnt, u.a. weil das die Aufgabe der zum Elterngeld vertretenen Position bedeute. Der Senat hat die Leistungsakte des Beklagten beigezogen. Auf Anfrage des Gerichts haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten einschließlich der die Kläger betreffenden Eilverfahren L 4 AS 115/15 B ER und L 4 AS 54/17 B ER verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.