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Urteil

B 2 U 5/13 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 90 Abs. 2 SGB VII ist eine eigenständige Anspruchsgrundlage und kann zur Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) führen, ohne dass die Voraussetzungen des § 90 Abs. 1 SGB VII vorliegen müssen. • Bei Versicherungsfällen vor Inkrafttreten des SGB VII ist § 90 Abs. 2 SGB VII anwendbar, wenn der JAV nach dem SGB VII erstmals oder neu festgesetzt wird (§ 214 Abs. 2 SGB VII). • Für die fiktive Eingruppierung nach § 90 Abs. 2 SGB VII ist auf das Arbeitsentgelt nach dem zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltenden Tarifvertrag abzustellen; eine fiktive Einstufung in BAT II a kann bei nachgewiesener wissenschaftlicher Hochschulausbildung bzw. gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen gerechtfertigt sein. • Tatsächliche Feststellungen des Berufsausbildungs- oder Studienverlaufs durch das LSG sind für das Revisionsgericht nach § 163 SGG grundsätzlich bindend, sofern keine durchgreifenden Verfahrensrügen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Anwendung des § 90 Abs. 2 SGB VII: fiktive Eingruppierung in BAT II a bei wissenschaftlicher Hochschulausbildung • § 90 Abs. 2 SGB VII ist eine eigenständige Anspruchsgrundlage und kann zur Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) führen, ohne dass die Voraussetzungen des § 90 Abs. 1 SGB VII vorliegen müssen. • Bei Versicherungsfällen vor Inkrafttreten des SGB VII ist § 90 Abs. 2 SGB VII anwendbar, wenn der JAV nach dem SGB VII erstmals oder neu festgesetzt wird (§ 214 Abs. 2 SGB VII). • Für die fiktive Eingruppierung nach § 90 Abs. 2 SGB VII ist auf das Arbeitsentgelt nach dem zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltenden Tarifvertrag abzustellen; eine fiktive Einstufung in BAT II a kann bei nachgewiesener wissenschaftlicher Hochschulausbildung bzw. gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen gerechtfertigt sein. • Tatsächliche Feststellungen des Berufsausbildungs- oder Studienverlaufs durch das LSG sind für das Revisionsgericht nach § 163 SGG grundsätzlich bindend, sofern keine durchgreifenden Verfahrensrügen vorliegen. Die Klägerin erlitt 1996 als Studentin einen Arbeitsunfall und erhielt zunächst eine Verletztenrente, berechnet nach dem Mindest-JAV. Die Beklagte prüfte später den JAV aufgrund von Unterlagen und Auskünften zur Ausbildung der Klägerin neu und setzte den JAV rückwirkend nach BAT V b B/L fest. Die Klägerin hatte ihr Studium teilweise an einer deutschen Technischen Universität und anschließend in Schottland (Master, später Promotion) absolviert. Das Sozialgericht gewährte der Klägerin höhere Verletztenrente und ordnete eine Neuberechnung des JAV nach Eingruppierung in BAT II a an. Das Landessozialgericht bestätigte dies mit der Begründung, die Klägerin habe eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung bzw. gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen und sei unter den Verhältnissen des Versicherungsfalls 1996 fiktiv in BAT II a einzustufen. Die Beklagte rügte die Eingruppierung und die Anwendung von § 90 Abs. 2 SGB VII und begehrte die Aufhebung der Urteile. • Revisionszugang und Bindung: Die Revision der Beklagten war zulässig, hatte aber in der Sache keinen Erfolg; die Feststellungen des LSG zum Studienverlauf sind nach § 163 SGG bindend und nicht durchgreifend rügbar. • Anwendbarkeit von § 90 Abs. 2 SGB VII: § 90 Abs. 2 SGB VII ist auch auf Versicherungsfälle anwendbar, die vor Inkrafttreten des SGB VII eingetreten sind, wenn der JAV nach dem SGB VII erstmals oder neu festgesetzt wird (§ 214 Abs. 2 SGB VII). Hier war die erste Neufeststellung des JAV nach Einführung des SGB VII erfolgt. • Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab: Maßgeblich ist das Arbeitsentgelt, das zur Zeit des Versicherungsfalls durch Tarifvertrag (BAT 1996) für gleichartige Tätigkeit vorgesehen war (§ 90 Abs. 2 SGB VII). Die fiktive Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des BAT (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BAT, Allgemeine Vergütungsordnung Anlage 1a). • Feststellung wissenschaftlicher Hochschulausbildung: Das LSG hat verbindlich festgestellt, dass die Klägerin insgesamt acht Semester an wissenschaftlichen Hochschulen studiert und einen Master sowie später eine Promotion erworben hat; danach liegen die Voraussetzungen einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulausbildung i.S. der Protokollnotiz Nr. 1 zur Vergütungsordnung vor. • Folgen für Eingruppierung: Aufgrund der festgestellten Ausbildung, der Promotion und der späteren Einstellung der Klägerin in den Schuldienst (Besoldungsgruppe A 13) war die fiktive Einstufung in BAT II a gerechtfertigt; eine dem § 90 Abs. 1 SGB VII zuzurechnende Sperrwirkung tritt nicht ein, denn Abs. 2 ist eigenständig und altersabhängig. • Abgrenzung zu § 90 Abs. 1 SGB VII: § 90 Abs. 1 SGB VII knüpft an eine unterbrochene oder verzögerte Ausbildung an; § 90 Abs. 2 SGB VII setzt ausschließlich das Alterskriterium (unter 30 Jahre zum Versicherungsfall) und ist unabhängig von einer fristgerechten Beendigung der Ausbildung. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des LSG bleibt bestehen. Die Klägerin hat Anspruch auf Neuberechnung der Verletztenrente ab dem 18.04.2005 auf Basis eines JAV, der der Vergütungsgruppe BAT II a entspricht, weil sie nach den verbindlichen Feststellungen eine abgeschlossene bzw. gleichwertige wissenschaftliche Hochschulausbildung und später eine Promotion vorweisen kann. § 90 Abs. 2 SGB VII ist hierfür die einschlägige und eigenständige Anspruchsgrundlage; die Anwendung auf den Versicherungsfall 1996 ist nach § 214 Abs. 2 SGB VII zulässig. Die Beklagte wurde zudem zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens verurteilt.